Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der am 20. Mai 1962 geborene C._______, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete mit Unterbrüchen in den Jahren 1982 bis 2008 in der Schweiz als Grenzgänger und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 7, 1/1, 1/17, 4.3/2). Am 18. Juni 1986 (Posteingang) meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Als Behinderung gab er endogenes Ekzem, Stauballergie und Neurodermitis an (Vorakten 1/25). Das Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 23. Juli 1987 (Vorakten 3/1) mit der Begründung abgelehnt, die Invalidität sei bereits eingetreten gewesen, bevor der Beschwerdeführer nach schweizerischem Recht versichert gewesen sei. B. Am 14. Juli 2009 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Aargau (im Folgenden: auch kantonale IV-Stelle) zum Bezug von beruflichen Massnahmen bzw. einer IV-Rente an (Vorakten 4.1). Als Behinderungen gab er starke Neurodermitis, Verlust der Sehkraft des linken Auges und eine zunehmende Verschlechterung der Sehkraft des rechten Auges an. Mit Telefonat vom 15. Januar 2010 orientierte der Versicherte die IV-Stelle Aargau über die von der Deutschen Rentenversicherung geplante Umschulung (Vorakten 23/1). Mit Verfügung vom 25. März 2010 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen übernommen werde, da er in Deutschland Arbeitslosengelder beziehe (Vorakten 28). Die IVSTA wies mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 den Rentenantrag mangels rentenbegründender Invalidität ab (Vorakten 36). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2010 (Vorakten 38/3, 39/3) trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8067/2010 vom 23. März 2011 (Vorakten 42/2) wegen Kostensäumnis nicht ein. C. Am 7. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Rentengesuch ein, mit der Begründung, es sei eine Sehverschlechterung eingetreten (Vorakten 44/1). Mit Verfügung vom 1. November 2011 (Vorakten 54/1) trat die IVSTA auf das Leistungsgesuch nicht ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. November 2011 (Vorakten 55/25) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 (Vorakten 58, 62) wurde die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, mit der Anordnung, es sei abzuklären, inwiefern sich die Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. D. Der von der Vorinstanz beigezogene regionale ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD), empfahl am 9. Januar 2013 (Vorakten 64/4) eine Wiedereingliederungsberatung, gegebenenfalls unter Einbezug einer Sehbehindertenhilfe. V._______, Berufsberaterin, hielt am 22. März 2013 (Vorakten 67) fest, aufgrund der Sehbehinderung sei die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker wegen der Notwendigkeit des dreidimensionalen Sehens nicht mehr möglich. Sie kam zum Schluss, ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gebe es im angestammten Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit mehr. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung habe, könne nur in theoretischer Hinsicht festgehalten werden, dass eine Umschulung zum technischen Kaufmann möglich wäre. Der Lohn nach einer Umschulung könne mit der Lohnstrukturerhebung Tabelle 1, Durchschnitt Niveau 3 Männer, beziffert werden. Im vorliegenden Fall könne seitens der Berufsberatung nicht geklärt werden, welche behinderungsbedingten Einbussen zu berücksichtigen seien. Der RAD-Arzt Dr. med. K._______, Allgemeinmediziner, nahm am 30. April 2013 zum Arbeitsintegrationsbericht Stellung (Vorakten 69) und hielt fest, eine Bürotätigkeit mit Lesetätigkeit am PC sei nicht geeignet; es bestehe wohl keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr; denkbar sei allenfalls Telefondienst. E. In der Zeit vom 15. Juli 2010 bis 12. Juli 2012 absolvierte der Beschwerdeführer in Deutschland eine Umschulung zum Fachinformatiker und erhielt ab 12. Juli 2012 Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit (Vorakten 74/11, 74/13). F. Aufgrund der Umschulung zum Fachinformatiker attestierte der behandelnde Augenarzt, Dr. med. R._______, dem Beschwerdeführer am 12. August 2013 und 8. Oktober 2013 (Vorakten 75, 78) eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich, inklusive An- und Abreise, womit die effektive Arbeitsfähigkeit 3 bis 4 Stunden täglich betrage. G. Mit Verfügung vom 8. November 2013 (BVGer act. 1/6, Vorakten 83/4) bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 13. September 2013 (Vorakten 77) und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung brachte sie vor, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der Umschulung eine angepasste Tätigkeit als Fachinformatiker im Rahmen von 6 Stunden täglich zumutbar sei. Daraus folge, unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10%, ein Invaliditätsgrad von 31%, was keinen Rentenanspruch begründe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die mögliche Arbeitszeit nur drei bis vier Stunden täglich betrage, könne nicht gefolgt werden, da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze im näheren Umfeld zur Verfügung stehen würden. Durch die Invalidenversicherung werde nur das Risiko versichert, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr wie bisher arbeiten zu können. Das Risiko, keinen behinderungsangepassten Arbeitsplatz zu finden, trage hingegen die Arbeitslosenversicherung. Zudem sei er in der Lage gewesen, während 24 Monaten eine Weiterbildung zum Fachinformatiker im Rahmen eines ganztägigen Pensums durchzuführen und erfolgreich abzuschliessen. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, über das zumutbar erachtete Pensum von 6 Stunden täglich hinaus, sei daher insgesamt nicht plausibel und nachvollziehbar. H. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. November 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, die Tragezeit der Linsen sei 6 Stunden pro Tag. In diese Zeit würden sämtliche Arbeitsvorbereitungen ab dem morgendlichen Aufstehen, wie dem Einnehmen des Frühstücks, dem Weg zum Arbeitsplatz bzw. den dortigen Arbeitsvorkehrungen fallen. Daher betrage die mögliche Arbeitszeit 3 bis 4 Stunden pro Tag. Hinzukomme, dass die IVSTA bei der Berechnung des Invaliditätsgrades einen Leidensabzug von 10% statt 25% berücksichtigt habe. I. Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 (BVGer act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging am 7. Januar 2014 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). J. Gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 (BVGer act. 7) die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. K. Mit Replik vom 13. März 2014 (BVGer act. 9) bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung. L. Die IVSTA verzichtete am 2. Mai 2014 (BVGer act. 11), gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle, auf die Einreichung einer Duplik. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 (BVGer act. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. N. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 8. November 2013 (BVGer act. 1/6, Vorakten 83/4), mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Zu beachten ist vorliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 1. November 2011 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (im Sinne der Erwägungen) an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), womit diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen hat. Wird der neue Entscheid der Vorinstanz wie hier wiederum angefochten, ist das Bundesverwaltungsgericht an seine entscheidwesentlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid grundsätzlich gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.3.5 und 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.4; Urteile des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.3 und A-5929/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen 2015, Art. 61 N. 28). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des EVG H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2).
E. 1.6 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer macht als Gesundheitsschaden insbesondere ein Augenleiden geltend, welches am linken Auge im Jahr 2001 zur Erblindung sowie am rechten Auge im Jahre 2004 zu einer Thermokauterisation und im Jahre 2009 zu einem Hufeisenforamen bei akuter hinterer Glaskörperabhebung führte (Vorakten 19/2). Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin N._______ AG (Vorakten 10), war das Augenleiden der Grund für die Kündigung per 31. März 2009. Der Beschwerdeführer macht somit einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger im Kanton Aargau zurückgeht. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle Aargau für die Entgegennahme sowie Prüfung der Anmeldung vom 7. Juni 2011 und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 2 Nachfolgend sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr.1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteile des BVGer B-8566/2010 vom 6. August 2013 E. 6.1, B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. November 2013) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b; BGE 130 V 329; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
E. 3 Im Folgenden werden die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren andern Bereichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
E. 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
E. 3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IV [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
E. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
E. 3.5 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-Stelle Aargau) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Erlass der Verfügung obliegt der IVSTA (Art. 40 Abs. 2 IVV). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den Versicherungsträgern regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
E. 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 3.6.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
E. 3.6.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 3.6.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. BGE134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
E. 3.6.3.1 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte (vgl. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).
E. 3.6.3.2 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
E. 3.6.3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
E. 3.6.3.4 Auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
E. 3.7.1 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde eine solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen auch im Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
E. 3.7.2 Ausgangszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung vom 27. Oktober 2010, mit welcher das IV-Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2009 abgewiesen wurde, mit der Begründung, das Augenleiden sei nicht invalidisierend (Vorakten 4.1, 36, 38/7, 55/17). Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 ist der Vergleichszeitpunkt (Vorakten 83/4, BVGer act. 1/6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 ein IV-Rentengesuch stellte (Sachverhalt Bst. C), auf welches die IVSTA mit Verfügung vom 1. November 2011 nicht eintrat (Sachverhalt Bst. C) und das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 dahingehend guthiess, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Sachverhalt Bst C). In E. 4.2 und E. 4.3 des Urteils B-6493/2011 wurde explizit auf die ungenügende medizinische Aktenlage hingewiesen. An diese Feststellung ist sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht beim neuerlichen Entscheid gebunden (vgl. E. 1.5 hiervor). Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob gestützt auf die neuen, seit dem Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 erstellten, medizinischen Unterlagen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die funktionellen Beeinträchtigungen durch das Augenleiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, was, wie zu zeigen sein wird, nicht zutrifft.
E. 4 Im Folgenden werden die entscheidrelevanten Akten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 aufgeführt.
E. 4.1.1 In Nachachtung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils (B-6493/2011) ersuchte die IV-Stelle Aargau Dr. med. R._______ um Erstellung eines Arztberichtes. In der Folge hielt dieser fest, er habe den Beschwerdeführer am 19. September 2012 (Vorakten 63) untersucht und am linken und rechten Auge einen myoperen Astigmatismus, eine Presbyopie und einen Keratokonus diagnostiziert. Weiter bestehe am rechten Auge ein Zustand nach Thermokauterisation eines Hornhautulkus und am linken Auge ein Zustand nach bakteriell infiziertem Hornhautulkus mit Eintrübung der Hornhaut und absolutem Glaukom. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer leide an beiden Augen an Zustand nach Zügelplastik wegen eines Ektropiums und am rechten Auge an Netzhautforamen (Lasertherapie indiziert) und Zustand nach Lasertherapie eines Hufeisenforamens bei hinterer Glaskörperabhebung. Die Sehschärfe des rechten Auges betrage mit korrigierender Brille 0,2 und mit eigener Kontaktlinse 0,5. Beim linken Auge bestehe eine Amaurose. Eine Sehverbesserung am rechten Auge (über das mit Kontaktlinsen erreichbare Mass hinaus) sei nicht möglich. Eine Zunahme des Keratokonus rechts sei denkbar, eine sichere Aussage über den Verlauf sei jedoch nicht möglich. Am linken Auge sei eine Befundverbesserung nicht erreichbar. Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagenoperateur zu 100% arbeitsunfähig. Berufliche Tätigkeiten, welche ein intaktes Sehvermögen voraussetzen würden, könnten nicht mehr ausgeübt werden. Wegen der Einäugigkeit des Patienten und dem dadurch fehlenden räumlichen Sehvermögen könnten nur Tätigkeiten ausgeführt werden, die kein Stereosehen als Voraussetzung hätten. Überdies müsse die vermehrte Blendempfindlichkeit des Patienten berücksichtigt werden.
E. 4.1.2 Der von der IV-Stelle Aargau beigezogene RAD-Arzt Dr. med. K._______, Allgemeinmediziner, empfahl am 9. Januar 2013 (Vorakten 64/4), gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. R._______, den Beizug einer Wiedereingliederungsberatung/Berufsberatung, gegebenenfalls unter Einbezug der Sehbehindertenhilfe.
E. 4.1.3 Im Arbeitsintegrationsbericht vom 22. März 2013 (Vorakten 67) hielt V._______ fest, aufgrund der Sehbehinderung sei die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker wegen der Notwendigkeit des dreidimensionalen Sehens nicht mehr möglich; ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gebe es im angestammten Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung. In theoretischer Hinsicht wäre eine Umschulung zum technischen Kaufmann möglich. Der Lohn nach einer Umschulung könne mit der Lohnstrukturerhebung Tabelle 1, Durchschnitt Niveau 3 Männer, beziffert werden. Im vorliegenden Fall könne seitens der Berufsberatung nicht geklärt werden, welche behinderungsbedingten Einbussen zu berücksichtigen seien.
E. 4.1.4 Die IV-Stelle Aargau legte den Arbeitsintegrationsbericht vom 22. März 2013 ihrem RAD-Arzt Dr. med. K._______ vor (Vorakten 69) und wies darauf hin, unklar und zu klären sei gemäss Berufsberatung die quantitative Leistungsminderung an einem theoretischen Büroarbeitsplatz. Dr. med. K._______ antwortete am 30. April 2013 (Vorakten 69/3), gemäss Arbeitsintegrationsbericht bestehe keine Möglichkeit im erweiterten angestammten Berufsfeld. Die Arbeitsfähigkeit sei seit 2009 eingeschränkt. Eine mittelmotorische manuelle Tätigkeit/Montage an Werkstücken, Verpackungsarbeiten, eventuell Hauswartstätigkeiten, Bedienen nicht gefährlicher Maschinen etc. sei aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Alltag weitgehend selbständig sei. Eine Bürotätigkeit mit Lesetätigkeit am PC sei nicht geeignet, womit diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Allenfalls sei Telefondienst denkbar.
E. 4.1.5 Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Vorakten 71) stellte die IV-Stelle Aargau Dr. med. R._______ die folgenden Ergänzungsfragen: "Verlauf der Sehbehinderung seither am rechten Auge? Prognose? Wie beurteilen Sie aus augenärztlicher Sicht eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, z.B. Tätigkeit als technischer Kaufmann? Kann eine solche Tätigkeit als angepasst beurteilt werden? Kann eine solche angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausgeübt werden? Welches Pensum ist bei angepasster Tätigkeit zumutbar? Ansonsten welche beruflichen Alternativen sehen Sie? Und in welchem Pensum?"
E. 4.1.6 Dr. med. R._______ beantwortete die Fragen nicht, sondern wies am 12. August 2013 (Vorakten 75) einzig darauf hin, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Rahmen einer Umschulungsmassnahme zum Fachinformatiker ausgebildet worden. Eine solche Tätigkeit könne (einschliesslich An- und Abfahrt) sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Gestützt auf diesen Kurzarztbericht nahm die Vorinstanz im Vorbescheid vom 13. September 2013 an, der Beschwerdeführer könne 6 Stunden täglich arbeiten (Vorakten 77). Der Beschwerdeführer erklärte mit Einwand vom 11. Oktober 2013 (Vorakten 78/1), er könne die Linse pro Tag allenfalls sechs Stunden tragen. Diese Tragezeit beziehe sich nicht nur auf die Arbeitszeit, sondern auf die gesamte Tageszeit. Im Ergebnis bedeute dies, dass eine arbeitsbezogene Tätigkeit von maximal drei bis vier Stunden pro Tag möglich sei. Er verwies dabei auf das nicht unterzeichnete ärztliche Attest von Dr. med. R._______ vom 8. Oktober 2013 (Vorakten 78/2).
E. 4.1.7 Die IV-Stelle Aargau klärte am 24. Oktober 2013 (Vorakten 80) die Umstände der Umschulung beim B._______, telefonisch ab und hielt in einer Telefonnotiz fest, die Ausbildung zum Fachinformatiker sei internatsmässig durchgeführt worden. Der Unterricht habe von 08:00 bis 13:00 Uhr und am Nachmittag während vier Stunden stattgefunden, wobei am Freitag jeweils früher Feierabend gewesen sei.
E. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf dem linken Auge blind ist und mit dem rechten Auge eine eingeschränkte Sehfähigkeit hat. Der Fernvisus lässt sich mit einer Brille auf 0.2 und mit einer Kontaktlinse auf 0.5 verbessern. Ausserdem konnte er eine Umschulung zum Fachinformatiker erfolgreich absolvieren.
E. 5 Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz zurecht sinngemäss von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Kernkraftwerkanlagenoperateur, bzw. Elektromechaniker/Elektromonteur (E. 5.1 hiernach) und von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in der Verweisungstätigkeit als Fachinformatiker (E. 5.2 hiernach) ausging.
E. 5.1.1 Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Kernkraftwerkanlagenoperateur bzw. Elektromechaniker/Elektromonteur ist - obwohl die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sich einig sind, dass diese aufgrund der Einäugigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann - gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Thomas Häberli in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen 2015, Art. 62 N. 42ff.) zu untersuchen, ob vorliegend tatsächlich eine Erwerbsunfähigkeit im angestammten Beruf anzunehmen ist, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der Verlust eines Auges nicht automatisch zur Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr wird, gestützt auf die medizinische Erkenntnis, davon ausgegangen, dass eine Einäugigkeit selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des BGer 8C_474/2011 E. 7.2, Urteil des EVG I 29/02 E. 4.2). Unter binokularem Sehen versteht man beidäugiges Sehen bzw. die Wahrnehmung eines Objektes als Einheit infolge simultaner Fixierung mit beiden Augen und Fusion der (geringgradig) differierenden Netzhautbilder im zentralen Nervensystem; Binokularsehen bildet die Voraussetzung für stereoskopisches Sehen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., Berlin 2012, S. 1910; Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 4.4). Binokulares Sehen ist somit beidäugiges Sehen mit Verschmelzung der Einzelbilder beider Augen, es kommt zur Stereopsis; durch Querdisparation der Objektbildumgebung auf der angrenzenden Retina entsteht der Eindruck räumlichen Sehens (Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 4.4 mit Hinweis auf Rintelen, Augenheilkunde, 2. Aufl., Basel/New York 1969, S. 202). Gemäss Bundesgericht ist, da allgemeine Richtlinien fehlen, in jedem Einzelfall zu fragen, ob die versicherte Person für ihre Berufstätigkeit auf Binokularsehen angewiesen ist (Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 6.1 mit Hinweis und E. 7.1). Voraussetzung für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens bildet zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten bzw. des angestammten Berufs. Diese Abklärung kann durch die Verwaltung bei Unselbständigerwerbenden aufgrund des Pflichtenheftes oder anhand von Angaben des Arbeitgebers zu den im Einzelnen durch den Versicherten zu verrichtenden Arbeiten erfolgen. Für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit des Binokularsehens ist entscheidend auf die visuell anspruchsvollste der nicht delegierten, selber konkret ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Steht fest, mit welchen beruflichen Tätigkeiten der Versicherte befasst ist, obliegt es dem Facharzt zu beurteilen, ob der Versicherte in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen ist. Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann, hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben den fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophthalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophthalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, wird der Augenarzt zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Gestützt auf die einlässliche fachärztliche Meinungsäusserung wird die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) die Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob und inwiefern die versicherte Person durch die Sehbeeinträchtigung bzw. ohne Binokularsehen konkret in der Erwerbsfähigkeit (unmittelbar) eingeschränkt, das heisst invalid, ist (vgl. Urteil EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 7.2.1 bis E. 7.2.3).
E. 5.1.2 Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Binokularsehens lassen sich in Bezug auf konkrete Berufstätigkeiten keine allgemeinverbindlichen Richtlinien aufstellen (vgl. E. 5.1.1 hiervor), deshalb bleibt zu prüfen, ob diese Frage im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage beantwortet werden kann (Urteil EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 8.3). Im September 2000 wurde beim linken Auge eine passagere Lidvernähung vorgenommen (Vorakten 19/8). Im August 2001 wurde hinsichtlich der Sehschärfe des linken Auges "HBW" aufgeführt, das heisst, der Beschwerdeführer konnte damals noch Handbewegungen wahrnehmen (Vorakten 19/13; http://www.tbsv.org/index.php?site=akues_ahk). Im März 2004 wird dann ein Glaucoma absolutum aufgeführt (Vorakten 19/14), das bedeutet, der Beschwerdeführer ist mindestens seit März 2004 auf dem linken Auge vollständig blind. Trotz dieser Einäugigkeit arbeitete er von März 2005 bis November 2005 als Elektromechaniker bei der T._______ (Vorakten 6/2), von April 2006 bis März 2008 als Elektromechaniker bei der A._______ (Vorakten 21/1) und von April 2008 bis März 2009 als Elektromonteur beim Kernkraftwerk X._______ (Vorakten 10/1). Die Einäugigkeit führte somit nicht zur Erwerbsunfähigkeit und damit auch nicht zur Invalidität. Die Stellungnahme der Berufsberatung vom 22. März 2013 (Vorakten 67), wonach die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker dreidimensionales Sehen (Binokularsehen) bedinge, ist daher weder schlüssig noch nachvollziehbar. Hingegen ist der Hinweis der Berufsberatung, wonach bei Kernkraftwerken hohe Sicherheitsanforderungen und eine Nulltoleranz für Fehler gelten, einleuchtend. Jedoch führte auch hinsichtlich der Tätigkeit in einem Kernkraftwerk die Amaurose nicht zur Erwerbsunfähigkeit, arbeitete der Beschwerdeführer doch bekanntlich von April 2008 bis März 2009 als Elektromonteur im Kernkraftwerk X._______ (Vorakten 10/1). Worauf die Berufsberatung zurecht mangels medizinischer Kenntnisse nicht einging, ist die Problematik der Sehverschlechterung des rechten Auges. Aus den aktenkundigen Arztberichten geht der Verlauf der Sehverschlechterung des rechten Auges nicht eindeutig hervor. Aufgrund der Kündigung im März 2009 wegen der Unfallgefahr aufgrund des mangelnden Sehvermögens (Vorakten 10/1), ist davon auszugehen, dass spätestens im März 2009 das Sehvermögen für die Arbeit in einem Kernkraftwerk nicht mehr ausreichte. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin als Elektromechaniker/Elektromonteur hätte erwerbstätig sein können, denn sein ehemaliger Arbeitgeber, N._______ AG gab im Fragebogen vom 6. August 2009 an (Vorakten 10/1), der Beschwerdeführer habe im Kernkraftwerk X._______ Elektroinstallationsarbeiten innerhalb und ausserhalb der kontrollierten Zone ausgeführt. Diese Arbeiten hätten zum grössten Teil in künstlich belichteten Räumen stattgefunden und hätten teilweise an und um anspruchsvolle Anlagenteile gemacht werden müssen. Hingegen könne der Beschwerdeführer sicher im Schaltanlagenbau tätig sein, wo er mehrheitlich in der gewohnten und ihm bekannten Umgebung arbeiten könne. Die Vorinstanz versäumte abzuklären, ob für den Beschwerdeführer trotz seines reduzierten Sehvermögens eine Tätigkeit im Schaltanlagenbau in medizinischer und beruflicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Der pauschale Hinweis von Dr. med. R._______, wonach der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten ausüben könne, die ein intaktes Sehvermögen voraussetzen würden (vgl. undatierter Bericht Vorakten 63/3) genügt für die Beantwortung dieser Frage nicht, denn weder sind die beruflichen Anforderungen an die Sehfähigkeit, noch die medizinischen funktionellen Auswirkungen des Augenleidens damit bekannt. Auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K._______ vom 9. Januar 2013, wonach dem Beschwerdeführer als Elektromechaniker mit breitem beruflichem Rucksack vielseitige Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden, und dessen Hinweis auf die Bemerkung des ehemaligen Arbeitgebers bezüglich des Schaltanlagenbaus, beantwortet die Frage nicht. Vielmehr ist eine fundierte Abklärung der beruflichen Voraussetzungen an die Sehfähigkeit notwendig, denn ist dies bei einer Einäugigkeit notwendig, so sind erst recht entsprechende Abklärungen bei einer Einäugigkeit kombiniert mit einer Sehschwäche des noch vorhandenen Auges angezeigt. Weiter fehlen vorliegend medizinische Ausführungen dazu, inwiefern das verbleibende rechte Auge die Aufgabe des erblindeten linken Auges zu ersetzen vermag. Dr. med. R._______ hält nur pauschal fest, "wegen der Einäugigkeit des Patienten und dem dadurch fehlenden räumlichen Sehvermögen". Wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 5.1.1) führt die Einigkeit nicht per se zum Verlust des räumlichen Sehens. Nicht zu beanstanden ist der Hinweis von Dr. med. R._______, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr fahrtauglich sei, denn dies würde bei Einäugigkeit eine verbleibende Sehfähigkeit von Fernvisus 0.8 voraussetzen, was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] i.V.m. Anhang 1 Tabelle 3 VZV). Mangels ausreichender medizinischer und beruflicher Abklärungen kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz zurecht vom Verlust der Erwerbsfähigkeit im angestammten Beruf ausging, denn die angestammte Tätigkeit beinhaltet nicht nur den Beruf Kernkraftwerkanlagewart sondern auch Elektromechaniker. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer bekanntlich von April 2006 bis März 2008 trotz seines Augenleidens bei der A._______ als Elektromechaniker tätig sein konnte (Vorakten 7/2). Es sind medizinische und berufliche Abklärungen hinsichtlich dem Tätigkeitsfeld Schaltanlagenbau und Elektromechaniker notwendig. Weiter ist der Verlauf der Sehverschlechterung des verbleibenden rechten Auges abzuklären, das heisst, bis wann das Auge über welchen Wert ohne Sehhilfe, sowie mit Brille und Kontaktlinse korrigiert verfügte. Ausserdem handelt es sich bei den Werten von 0.5 und 0.2 um den Fernvisus. Werte hinsichtlich des Nahvisus' sind nicht aktenkundig. Für die Tätigkeit als Elektromechaniker und im Schaltanlagenbau ist aber notorisch auch der Nahvisus bedeutend. Ausserdem ist nach Kenntnis des Sehvermögens (Fernvisus und Nahvisus) beim ehemaligen Arbeitgeber, A._______, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer verrichtete, welche Anforderungen dies an die Sehfähigkeit stellte und ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch noch mit einem reduzierten Sehvermögen von Fernvisus 0.5 bzw. 0.2 durchführen könnte. Weiter ist anzufragen, welche Anforderungen die Tätigkeit an den Nahvisus stellt.
E. 5.2 Es folgen Ausführungen zur Verweisungstätigkeit als Fachinformatiker.
E. 5.2.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer betrachten die Arbeit als Fachinformatiker als Verweisungstätigkeit, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, handelt es sich bei dieser beruflichen Tätigkeit doch notorisch um eine dem Augenleiden mit vermindertem Sehvermögen angepasste, in der Regel zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. http://www.bfw-wuerzburg.de/modeler.php?contenttitle=Fachinformatiker Anwendungsentwicklung). Umstritten ist hingegen, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführer diese Verweisungstätigkeit ausüben kann. Während die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag annimmt und von einem Invaliditätsgrad von 31% ausgeht, erachtet der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit von drei bis vier Stunden pro Tag als möglich und einen Invaliditätsgrad von mindestens 46% als zutreffend.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der Verweisungstätigkeit ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. med. K._______ bei seinen Stellungnahmen vom 9. Januar 2013 und vom 30. April 2013 keine Kenntnis über die Umschulung des Beschwerdeführers zum Fachinformatiker hatte und die Vorinstanz ihn auch nicht um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für diese konkrete Verweisungstätigkeit anfragte. Dr. med. K._______ äusserte sich nur allgemein zu möglichen Verweisungstätigkeiten ohne jedoch festzuhalten, wie hoch die Arbeitsfähigkeit wäre. Dies zurecht, denn er konnte sich bei seinem Aktenbericht in Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG einzig auf die nicht beweiskräftigen medizinischen Akten bis zum Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 und den undatierten Arztbericht von Dr. med. R._______ betreffend die Untersuchung vom 19. September 2012 stützen, welcher sich seinerseits nicht dazu äusserte, in welchem Umfang eine leidensangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel als Fachinformatiker, ausgeübt werden könnte. Zum Sachverhalt nach der Umschulung liegen in medizinischer Hinsicht somit einzig die Kurzarztberichte von Dr. med. R._______ vom 12. August 2013 (Vorakten 75) und vom 8. Oktober 2013 (Vorakten 78/2) vor. Hingegen ist weder eine Stellungname des RAD zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fachinformatiker noch die Einschätzung einer Berufsberatungsstelle aktenkundig. Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fachinformatiker einerseits auf die beiden Stellungnahmen von Dr. med. R._______, wich aber anderseits ohne hinreichende Begründung und ohne Beizug des RAD dahingehend davon ab, als sie eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag, statt wie von Dr. med. R._______ festgehalten, drei bis vier Stunden täglich annahm.
E. 5.2.3 Die ärztlichen Atteste von Dr. med. R._______ vom 12. August 2013 und vom 8. Oktober 2013 sind sehr kurz gehalten und enthalten keine Begründung. Es wurde einzig vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 erläutert, die 6 Stunden seien die Linsentragezeit, was vom Augenarzt jedoch weder aktenkundig dementiert noch bestätigt wurde. Es ist nicht einleuchtend, warum die Arbeitsfähigkeit 3 bis 4 Stunden täglich betragen soll. Aus den Kurztattesten geht nicht hervor, ob und welche Einschränkungen an einem angepassten Arbeitsplatz als Fachinformatiker bestehen. Hinzukommt, dass mit einer Linse ein Visus von 0.5 und mit einer Brille ein Visus von 0.2 erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit als Fachinformatiker mindestens eines Visus' von 0.5 bedarf oder auch ein Visus von 0.2 ausreichend wäre und wenn ja, in welchem Umfang in diesem Fall eine Arbeit mit Brille zumutbar wäre. Die Kurzatteste sind somit mangels Begründung weder schlüssig noch nachvollziehbar, womit das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beurteilung der Vorinstanz zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigen kann.
E. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine medizinischen Akten mit Beweiswert vorliegen, welche die verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker belegen würden.
E. 5.3 Im Rahmen der Begründung zur angefochtenen Verfügung brachte die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, über 24 Monate eine Weiterbildung/Umschulung zum Fachinformatiker im Rahmen eines ganztägigen Pensums durchzuführen und abzuschliessen. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über das als zumutbar erachtete Pensum von 6 Stunden täglich hinaus sei daher nicht plausibel. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass die Umschulung zum Fachinformatiker im B._______ durchgeführt wurde und internatsmässig erfolgte (vgl. Aktennotiz vom 24 Oktober 2013, Vorakten 80). Die Unterrichtszeiten sind gemäss der Homepage des B._______ wie folgt: Der Unterricht beginnt täglich um 08:00 Uhr und endet Montag bis Mittwoch um 17:15 Uhr, Donnerstag um 15:30 und Freitag um 12:00 Uhr. Die Mittagspause beträgt eine Stunde (vgl. http:_______). Diese Angabe auf der Homepage deckt sich nicht mit der Annahme der Vorinstanz, wonach die Ausbildung in einem Vollzeitpensum absolviert worden sei und täglich morgens fünf Stunden und nachmittags (ausser Freitags) vier Stunden unterrichtet worden sei (Vorakten 80). Die Tatsache des erfolgreichen Absolvierens der internatsmässig durchgeführten Umschulung zum Fachinformatiker allein lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt zu. Der Homepage des B._______ ist zu entnehmen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker ein Praktikum bei einem potentiellen Arbeitgeber beinhaltet (vgl. http:_______). Die Vorinstanz versäumte jedoch beim Beschwerdeführer Informationen über die Weiterbildung zum Fachinformatiker und über das Praktikum einzuholen. Daher ist nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer ein entsprechendes Praktikum absolvierte und in welchem Umfang; insbesondere ist damit nicht bekannt, ob das Praktikum in Vollzeit erfolgte.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorhandenen ärztlichen Unterlagen weder ein vollständiges Bild über die medizinische Lage, noch über den medizinischen Verlauf und auch nicht über die funktionellen Einschränkungen geben. Vielmehr ist der Vorinstanz abermals wie mit Urteil B-6493/2011 vorzuwerfen, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat.
E. 5.5 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Leidensabzug von 10% zu gering sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung zum Urteilszeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob der Leidensabzug von 10% verhältnismässig ist. Ebenso wenig kann der Einwand des Beschwerdeführers, der Invaliditätsgrad sei nicht korrekt berechnet worden, beurteilt werden, da die Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht feststehen und somit eine Berechnung des Invaliditätsgrades von vornherein nicht möglich ist.
E. 6 Von der Frage der Arbeitsfähigkeit ist die Frage der Eingliederungsfähigkeit zu unterscheiden. Die Verwaltung hat vorgängig abzuklären, ob und in welchem Mass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte und die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten vermag (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3; 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3). Hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit liegt einzig der Arbeitsintegrationsbericht vom 22. März 2013 (Vorakten 67) vor, worin festgehalten wurde, ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gäbe es im angestammten Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit. Es sei eine Umschulung notwendig, bevor eine berufliche Wiedereingliederung möglich sei. Wie unter E. 5.1.2 hiervor erörtert, ist die Stellungnahme der Berufsberatung, wonach die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker dreidimensionales Sehen bedinge, weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet. Hingegen stellt sich die Frage, ob die zur Einäugigkeit hinzugetretene Sehverschlechterung des rechten Auges eine Wiedereingliederung in den angestammten Beruf verunmöglicht. Die Vorinstanz hat entsprechende Abklärungen in die Wege zu leiten. Bei der Erstellung des Arbeitsintegrationsberichts vom 22. März 2013 war seitens der Berufsberatung nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Fachinformatiker hat umschulen lassen. Insofern erweist sich der Arbeitsintegrationsbericht als unvollständig. Es sind keine anderweitigen Berichte aktenkundig, welche den Umstand der Umschulung hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit berücksichtigen würden. Somit fehlen Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer eine allenfalls vorhandene (Rest-) Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt umsetzen könnte. Die Vorinstanz wird daher abzuklären haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Umsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker möglich und zumutbar ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mangels beweiskräftiger ärztlicher Unterlagen und mangels schlüssigem Leistungskalkül es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Im Rahmen einer ophthalmologischen Begutachtung wird festzustellen sein, über welchen Fern- und Nahvisus der Beschwerdeführer unkorrigiert sowie mit Brille und Kontaktlinse verfügt und wie sich das Augenleiden auf die Tätigkeit im Schaltanlagenbau, auf die Berufe Elektromechaniker sowie Fachinformatiker auswirkt. Weiter ist zu klären, ob der Beschwerdeführer nur mit der Kontaktlinse die Tätigkeit ausüben kann oder allenfalls auch mit einer Brille und damit mit einem geringeren Sehvermögen. Anschliessend ist ein Belastungsprofil zu erstellen und eine Gesamtbeurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
E. 8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht sei, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch dränge es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einhole, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig halte oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig sei. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibe hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet sei oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich sei (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).
E. 8.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kämen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2; Urteil des BVGer C-5352/2013 vom 7. September 2015 E. 8.1.2). Weiter ist insbesondere zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 die Sache an die Verwaltung zurückwies, mit der Anweisung, es sei abzuklären, inwiefern sich die Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Vorinstanz befolgte diese Anweisungen jedoch nicht und klärte die Auswirkungen des Augenleidens nicht rechtsgenüglich ab. In solchen Fällen ist vom Bundesverwaltungsgericht kein reformatorischer Entscheid zu erwarten. Vielmehr liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund drängen. Insbesondere erweist sich die hier auszusprechende Rückweisung als verhältnismässig, weil sie erforderlich und geeignet ist, der Vorinstanz eine sachgerechte Beurteilung der Streitsache nahezulegen (vgl. Weissenberger/ Hirzel, a.a.O., Art. 61 N. 17; Urteile des BVGer B-6372/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.2 und B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.) Daher ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit eine medizinische Begutachtung in der Schweiz in ophthalmologischer Hinsicht bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen) durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieser Abklärungen sind die Fragen hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und hinsichtlich ihres bisherigen Verlaufs abzuklären und ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Nach Vorliegen des entsprechenden gutachterlichen Berichtes und der Klärung der Frage der Eingliederungsfähigkeit hat die Vorinstanz neu zu verfügen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 9 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E 6) gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vor-instanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die mangels Einreichung einer Kostennote auf Grund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VwVG). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von Fr. 2'500.- für angemessen. Es folgt das Urteilsdispositiv
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5715/2013 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien C._______, Deutschland, vertreten durch Franz Reimche, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte Reimche & Kollegen, Saarstrasse 29, DE-61169 Friedberg, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 8. November 2013. Sachverhalt: A. Der am 20. Mai 1962 geborene C._______, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete mit Unterbrüchen in den Jahren 1982 bis 2008 in der Schweiz als Grenzgänger und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 7, 1/1, 1/17, 4.3/2). Am 18. Juni 1986 (Posteingang) meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Als Behinderung gab er endogenes Ekzem, Stauballergie und Neurodermitis an (Vorakten 1/25). Das Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 23. Juli 1987 (Vorakten 3/1) mit der Begründung abgelehnt, die Invalidität sei bereits eingetreten gewesen, bevor der Beschwerdeführer nach schweizerischem Recht versichert gewesen sei. B. Am 14. Juli 2009 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Aargau (im Folgenden: auch kantonale IV-Stelle) zum Bezug von beruflichen Massnahmen bzw. einer IV-Rente an (Vorakten 4.1). Als Behinderungen gab er starke Neurodermitis, Verlust der Sehkraft des linken Auges und eine zunehmende Verschlechterung der Sehkraft des rechten Auges an. Mit Telefonat vom 15. Januar 2010 orientierte der Versicherte die IV-Stelle Aargau über die von der Deutschen Rentenversicherung geplante Umschulung (Vorakten 23/1). Mit Verfügung vom 25. März 2010 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen übernommen werde, da er in Deutschland Arbeitslosengelder beziehe (Vorakten 28). Die IVSTA wies mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 den Rentenantrag mangels rentenbegründender Invalidität ab (Vorakten 36). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2010 (Vorakten 38/3, 39/3) trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8067/2010 vom 23. März 2011 (Vorakten 42/2) wegen Kostensäumnis nicht ein. C. Am 7. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Rentengesuch ein, mit der Begründung, es sei eine Sehverschlechterung eingetreten (Vorakten 44/1). Mit Verfügung vom 1. November 2011 (Vorakten 54/1) trat die IVSTA auf das Leistungsgesuch nicht ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. November 2011 (Vorakten 55/25) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 (Vorakten 58, 62) wurde die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, mit der Anordnung, es sei abzuklären, inwiefern sich die Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. D. Der von der Vorinstanz beigezogene regionale ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD), empfahl am 9. Januar 2013 (Vorakten 64/4) eine Wiedereingliederungsberatung, gegebenenfalls unter Einbezug einer Sehbehindertenhilfe. V._______, Berufsberaterin, hielt am 22. März 2013 (Vorakten 67) fest, aufgrund der Sehbehinderung sei die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker wegen der Notwendigkeit des dreidimensionalen Sehens nicht mehr möglich. Sie kam zum Schluss, ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gebe es im angestammten Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit mehr. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung habe, könne nur in theoretischer Hinsicht festgehalten werden, dass eine Umschulung zum technischen Kaufmann möglich wäre. Der Lohn nach einer Umschulung könne mit der Lohnstrukturerhebung Tabelle 1, Durchschnitt Niveau 3 Männer, beziffert werden. Im vorliegenden Fall könne seitens der Berufsberatung nicht geklärt werden, welche behinderungsbedingten Einbussen zu berücksichtigen seien. Der RAD-Arzt Dr. med. K._______, Allgemeinmediziner, nahm am 30. April 2013 zum Arbeitsintegrationsbericht Stellung (Vorakten 69) und hielt fest, eine Bürotätigkeit mit Lesetätigkeit am PC sei nicht geeignet; es bestehe wohl keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr; denkbar sei allenfalls Telefondienst. E. In der Zeit vom 15. Juli 2010 bis 12. Juli 2012 absolvierte der Beschwerdeführer in Deutschland eine Umschulung zum Fachinformatiker und erhielt ab 12. Juli 2012 Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit (Vorakten 74/11, 74/13). F. Aufgrund der Umschulung zum Fachinformatiker attestierte der behandelnde Augenarzt, Dr. med. R._______, dem Beschwerdeführer am 12. August 2013 und 8. Oktober 2013 (Vorakten 75, 78) eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich, inklusive An- und Abreise, womit die effektive Arbeitsfähigkeit 3 bis 4 Stunden täglich betrage. G. Mit Verfügung vom 8. November 2013 (BVGer act. 1/6, Vorakten 83/4) bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 13. September 2013 (Vorakten 77) und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung brachte sie vor, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der Umschulung eine angepasste Tätigkeit als Fachinformatiker im Rahmen von 6 Stunden täglich zumutbar sei. Daraus folge, unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10%, ein Invaliditätsgrad von 31%, was keinen Rentenanspruch begründe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die mögliche Arbeitszeit nur drei bis vier Stunden täglich betrage, könne nicht gefolgt werden, da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze im näheren Umfeld zur Verfügung stehen würden. Durch die Invalidenversicherung werde nur das Risiko versichert, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr wie bisher arbeiten zu können. Das Risiko, keinen behinderungsangepassten Arbeitsplatz zu finden, trage hingegen die Arbeitslosenversicherung. Zudem sei er in der Lage gewesen, während 24 Monaten eine Weiterbildung zum Fachinformatiker im Rahmen eines ganztägigen Pensums durchzuführen und erfolgreich abzuschliessen. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, über das zumutbar erachtete Pensum von 6 Stunden täglich hinaus, sei daher insgesamt nicht plausibel und nachvollziehbar. H. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. November 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, die Tragezeit der Linsen sei 6 Stunden pro Tag. In diese Zeit würden sämtliche Arbeitsvorbereitungen ab dem morgendlichen Aufstehen, wie dem Einnehmen des Frühstücks, dem Weg zum Arbeitsplatz bzw. den dortigen Arbeitsvorkehrungen fallen. Daher betrage die mögliche Arbeitszeit 3 bis 4 Stunden pro Tag. Hinzukomme, dass die IVSTA bei der Berechnung des Invaliditätsgrades einen Leidensabzug von 10% statt 25% berücksichtigt habe. I. Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 (BVGer act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging am 7. Januar 2014 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). J. Gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 (BVGer act. 7) die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. K. Mit Replik vom 13. März 2014 (BVGer act. 9) bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung. L. Die IVSTA verzichtete am 2. Mai 2014 (BVGer act. 11), gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle, auf die Einreichung einer Duplik. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 (BVGer act. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. N. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 8. November 2013 (BVGer act. 1/6, Vorakten 83/4), mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Zu beachten ist vorliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 1. November 2011 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (im Sinne der Erwägungen) an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), womit diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen hat. Wird der neue Entscheid der Vorinstanz wie hier wiederum angefochten, ist das Bundesverwaltungsgericht an seine entscheidwesentlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid grundsätzlich gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.3.5 und 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.4; Urteile des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.3 und A-5929/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen 2015, Art. 61 N. 28). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des EVG H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2). 1.6 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer macht als Gesundheitsschaden insbesondere ein Augenleiden geltend, welches am linken Auge im Jahr 2001 zur Erblindung sowie am rechten Auge im Jahre 2004 zu einer Thermokauterisation und im Jahre 2009 zu einem Hufeisenforamen bei akuter hinterer Glaskörperabhebung führte (Vorakten 19/2). Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin N._______ AG (Vorakten 10), war das Augenleiden der Grund für die Kündigung per 31. März 2009. Der Beschwerdeführer macht somit einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger im Kanton Aargau zurückgeht. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle Aargau für die Entgegennahme sowie Prüfung der Anmeldung vom 7. Juni 2011 und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 2. Nachfolgend sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr.1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteile des BVGer B-8566/2010 vom 6. August 2013 E. 6.1, B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. November 2013) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b; BGE 130 V 329; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren andern Bereichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt sind. 3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IV [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.5 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-Stelle Aargau) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Erlass der Verfügung obliegt der IVSTA (Art. 40 Abs. 2 IVV). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den Versicherungsträgern regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.6.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 3.6.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.6.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. BGE134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). 3.6.3.1 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte (vgl. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). 3.6.3.2 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.6.3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.6.3.4 Auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). 3.7 3.7.1 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde eine solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen auch im Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a). 3.7.2 Ausgangszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung vom 27. Oktober 2010, mit welcher das IV-Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2009 abgewiesen wurde, mit der Begründung, das Augenleiden sei nicht invalidisierend (Vorakten 4.1, 36, 38/7, 55/17). Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 ist der Vergleichszeitpunkt (Vorakten 83/4, BVGer act. 1/6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 ein IV-Rentengesuch stellte (Sachverhalt Bst. C), auf welches die IVSTA mit Verfügung vom 1. November 2011 nicht eintrat (Sachverhalt Bst. C) und das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 dahingehend guthiess, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Sachverhalt Bst C). In E. 4.2 und E. 4.3 des Urteils B-6493/2011 wurde explizit auf die ungenügende medizinische Aktenlage hingewiesen. An diese Feststellung ist sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht beim neuerlichen Entscheid gebunden (vgl. E. 1.5 hiervor). Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob gestützt auf die neuen, seit dem Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 erstellten, medizinischen Unterlagen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die funktionellen Beeinträchtigungen durch das Augenleiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, was, wie zu zeigen sein wird, nicht zutrifft.
4. Im Folgenden werden die entscheidrelevanten Akten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 aufgeführt. 4.1 4.1.1 In Nachachtung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils (B-6493/2011) ersuchte die IV-Stelle Aargau Dr. med. R._______ um Erstellung eines Arztberichtes. In der Folge hielt dieser fest, er habe den Beschwerdeführer am 19. September 2012 (Vorakten 63) untersucht und am linken und rechten Auge einen myoperen Astigmatismus, eine Presbyopie und einen Keratokonus diagnostiziert. Weiter bestehe am rechten Auge ein Zustand nach Thermokauterisation eines Hornhautulkus und am linken Auge ein Zustand nach bakteriell infiziertem Hornhautulkus mit Eintrübung der Hornhaut und absolutem Glaukom. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer leide an beiden Augen an Zustand nach Zügelplastik wegen eines Ektropiums und am rechten Auge an Netzhautforamen (Lasertherapie indiziert) und Zustand nach Lasertherapie eines Hufeisenforamens bei hinterer Glaskörperabhebung. Die Sehschärfe des rechten Auges betrage mit korrigierender Brille 0,2 und mit eigener Kontaktlinse 0,5. Beim linken Auge bestehe eine Amaurose. Eine Sehverbesserung am rechten Auge (über das mit Kontaktlinsen erreichbare Mass hinaus) sei nicht möglich. Eine Zunahme des Keratokonus rechts sei denkbar, eine sichere Aussage über den Verlauf sei jedoch nicht möglich. Am linken Auge sei eine Befundverbesserung nicht erreichbar. Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagenoperateur zu 100% arbeitsunfähig. Berufliche Tätigkeiten, welche ein intaktes Sehvermögen voraussetzen würden, könnten nicht mehr ausgeübt werden. Wegen der Einäugigkeit des Patienten und dem dadurch fehlenden räumlichen Sehvermögen könnten nur Tätigkeiten ausgeführt werden, die kein Stereosehen als Voraussetzung hätten. Überdies müsse die vermehrte Blendempfindlichkeit des Patienten berücksichtigt werden. 4.1.2 Der von der IV-Stelle Aargau beigezogene RAD-Arzt Dr. med. K._______, Allgemeinmediziner, empfahl am 9. Januar 2013 (Vorakten 64/4), gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. R._______, den Beizug einer Wiedereingliederungsberatung/Berufsberatung, gegebenenfalls unter Einbezug der Sehbehindertenhilfe. 4.1.3 Im Arbeitsintegrationsbericht vom 22. März 2013 (Vorakten 67) hielt V._______ fest, aufgrund der Sehbehinderung sei die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker wegen der Notwendigkeit des dreidimensionalen Sehens nicht mehr möglich; ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gebe es im angestammten Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung. In theoretischer Hinsicht wäre eine Umschulung zum technischen Kaufmann möglich. Der Lohn nach einer Umschulung könne mit der Lohnstrukturerhebung Tabelle 1, Durchschnitt Niveau 3 Männer, beziffert werden. Im vorliegenden Fall könne seitens der Berufsberatung nicht geklärt werden, welche behinderungsbedingten Einbussen zu berücksichtigen seien. 4.1.4 Die IV-Stelle Aargau legte den Arbeitsintegrationsbericht vom 22. März 2013 ihrem RAD-Arzt Dr. med. K._______ vor (Vorakten 69) und wies darauf hin, unklar und zu klären sei gemäss Berufsberatung die quantitative Leistungsminderung an einem theoretischen Büroarbeitsplatz. Dr. med. K._______ antwortete am 30. April 2013 (Vorakten 69/3), gemäss Arbeitsintegrationsbericht bestehe keine Möglichkeit im erweiterten angestammten Berufsfeld. Die Arbeitsfähigkeit sei seit 2009 eingeschränkt. Eine mittelmotorische manuelle Tätigkeit/Montage an Werkstücken, Verpackungsarbeiten, eventuell Hauswartstätigkeiten, Bedienen nicht gefährlicher Maschinen etc. sei aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Alltag weitgehend selbständig sei. Eine Bürotätigkeit mit Lesetätigkeit am PC sei nicht geeignet, womit diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Allenfalls sei Telefondienst denkbar. 4.1.5 Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Vorakten 71) stellte die IV-Stelle Aargau Dr. med. R._______ die folgenden Ergänzungsfragen: "Verlauf der Sehbehinderung seither am rechten Auge? Prognose? Wie beurteilen Sie aus augenärztlicher Sicht eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, z.B. Tätigkeit als technischer Kaufmann? Kann eine solche Tätigkeit als angepasst beurteilt werden? Kann eine solche angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausgeübt werden? Welches Pensum ist bei angepasster Tätigkeit zumutbar? Ansonsten welche beruflichen Alternativen sehen Sie? Und in welchem Pensum?" 4.1.6 Dr. med. R._______ beantwortete die Fragen nicht, sondern wies am 12. August 2013 (Vorakten 75) einzig darauf hin, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Rahmen einer Umschulungsmassnahme zum Fachinformatiker ausgebildet worden. Eine solche Tätigkeit könne (einschliesslich An- und Abfahrt) sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Gestützt auf diesen Kurzarztbericht nahm die Vorinstanz im Vorbescheid vom 13. September 2013 an, der Beschwerdeführer könne 6 Stunden täglich arbeiten (Vorakten 77). Der Beschwerdeführer erklärte mit Einwand vom 11. Oktober 2013 (Vorakten 78/1), er könne die Linse pro Tag allenfalls sechs Stunden tragen. Diese Tragezeit beziehe sich nicht nur auf die Arbeitszeit, sondern auf die gesamte Tageszeit. Im Ergebnis bedeute dies, dass eine arbeitsbezogene Tätigkeit von maximal drei bis vier Stunden pro Tag möglich sei. Er verwies dabei auf das nicht unterzeichnete ärztliche Attest von Dr. med. R._______ vom 8. Oktober 2013 (Vorakten 78/2). 4.1.7 Die IV-Stelle Aargau klärte am 24. Oktober 2013 (Vorakten 80) die Umstände der Umschulung beim B._______, telefonisch ab und hielt in einer Telefonnotiz fest, die Ausbildung zum Fachinformatiker sei internatsmässig durchgeführt worden. Der Unterricht habe von 08:00 bis 13:00 Uhr und am Nachmittag während vier Stunden stattgefunden, wobei am Freitag jeweils früher Feierabend gewesen sei. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf dem linken Auge blind ist und mit dem rechten Auge eine eingeschränkte Sehfähigkeit hat. Der Fernvisus lässt sich mit einer Brille auf 0.2 und mit einer Kontaktlinse auf 0.5 verbessern. Ausserdem konnte er eine Umschulung zum Fachinformatiker erfolgreich absolvieren. 5. Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz zurecht sinngemäss von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Kernkraftwerkanlagenoperateur, bzw. Elektromechaniker/Elektromonteur (E. 5.1 hiernach) und von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in der Verweisungstätigkeit als Fachinformatiker (E. 5.2 hiernach) ausging. 5.1 5.1.1 Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Kernkraftwerkanlagenoperateur bzw. Elektromechaniker/Elektromonteur ist - obwohl die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sich einig sind, dass diese aufgrund der Einäugigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann - gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Thomas Häberli in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen 2015, Art. 62 N. 42ff.) zu untersuchen, ob vorliegend tatsächlich eine Erwerbsunfähigkeit im angestammten Beruf anzunehmen ist, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der Verlust eines Auges nicht automatisch zur Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr wird, gestützt auf die medizinische Erkenntnis, davon ausgegangen, dass eine Einäugigkeit selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des BGer 8C_474/2011 E. 7.2, Urteil des EVG I 29/02 E. 4.2). Unter binokularem Sehen versteht man beidäugiges Sehen bzw. die Wahrnehmung eines Objektes als Einheit infolge simultaner Fixierung mit beiden Augen und Fusion der (geringgradig) differierenden Netzhautbilder im zentralen Nervensystem; Binokularsehen bildet die Voraussetzung für stereoskopisches Sehen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., Berlin 2012, S. 1910; Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 4.4). Binokulares Sehen ist somit beidäugiges Sehen mit Verschmelzung der Einzelbilder beider Augen, es kommt zur Stereopsis; durch Querdisparation der Objektbildumgebung auf der angrenzenden Retina entsteht der Eindruck räumlichen Sehens (Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 4.4 mit Hinweis auf Rintelen, Augenheilkunde, 2. Aufl., Basel/New York 1969, S. 202). Gemäss Bundesgericht ist, da allgemeine Richtlinien fehlen, in jedem Einzelfall zu fragen, ob die versicherte Person für ihre Berufstätigkeit auf Binokularsehen angewiesen ist (Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 6.1 mit Hinweis und E. 7.1). Voraussetzung für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens bildet zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten bzw. des angestammten Berufs. Diese Abklärung kann durch die Verwaltung bei Unselbständigerwerbenden aufgrund des Pflichtenheftes oder anhand von Angaben des Arbeitgebers zu den im Einzelnen durch den Versicherten zu verrichtenden Arbeiten erfolgen. Für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit des Binokularsehens ist entscheidend auf die visuell anspruchsvollste der nicht delegierten, selber konkret ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Steht fest, mit welchen beruflichen Tätigkeiten der Versicherte befasst ist, obliegt es dem Facharzt zu beurteilen, ob der Versicherte in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen ist. Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann, hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben den fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophthalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophthalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, wird der Augenarzt zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Gestützt auf die einlässliche fachärztliche Meinungsäusserung wird die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) die Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob und inwiefern die versicherte Person durch die Sehbeeinträchtigung bzw. ohne Binokularsehen konkret in der Erwerbsfähigkeit (unmittelbar) eingeschränkt, das heisst invalid, ist (vgl. Urteil EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 7.2.1 bis E. 7.2.3). 5.1.2 Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Binokularsehens lassen sich in Bezug auf konkrete Berufstätigkeiten keine allgemeinverbindlichen Richtlinien aufstellen (vgl. E. 5.1.1 hiervor), deshalb bleibt zu prüfen, ob diese Frage im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage beantwortet werden kann (Urteil EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 8.3). Im September 2000 wurde beim linken Auge eine passagere Lidvernähung vorgenommen (Vorakten 19/8). Im August 2001 wurde hinsichtlich der Sehschärfe des linken Auges "HBW" aufgeführt, das heisst, der Beschwerdeführer konnte damals noch Handbewegungen wahrnehmen (Vorakten 19/13; http://www.tbsv.org/index.php?site=akues_ahk). Im März 2004 wird dann ein Glaucoma absolutum aufgeführt (Vorakten 19/14), das bedeutet, der Beschwerdeführer ist mindestens seit März 2004 auf dem linken Auge vollständig blind. Trotz dieser Einäugigkeit arbeitete er von März 2005 bis November 2005 als Elektromechaniker bei der T._______ (Vorakten 6/2), von April 2006 bis März 2008 als Elektromechaniker bei der A._______ (Vorakten 21/1) und von April 2008 bis März 2009 als Elektromonteur beim Kernkraftwerk X._______ (Vorakten 10/1). Die Einäugigkeit führte somit nicht zur Erwerbsunfähigkeit und damit auch nicht zur Invalidität. Die Stellungnahme der Berufsberatung vom 22. März 2013 (Vorakten 67), wonach die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker dreidimensionales Sehen (Binokularsehen) bedinge, ist daher weder schlüssig noch nachvollziehbar. Hingegen ist der Hinweis der Berufsberatung, wonach bei Kernkraftwerken hohe Sicherheitsanforderungen und eine Nulltoleranz für Fehler gelten, einleuchtend. Jedoch führte auch hinsichtlich der Tätigkeit in einem Kernkraftwerk die Amaurose nicht zur Erwerbsunfähigkeit, arbeitete der Beschwerdeführer doch bekanntlich von April 2008 bis März 2009 als Elektromonteur im Kernkraftwerk X._______ (Vorakten 10/1). Worauf die Berufsberatung zurecht mangels medizinischer Kenntnisse nicht einging, ist die Problematik der Sehverschlechterung des rechten Auges. Aus den aktenkundigen Arztberichten geht der Verlauf der Sehverschlechterung des rechten Auges nicht eindeutig hervor. Aufgrund der Kündigung im März 2009 wegen der Unfallgefahr aufgrund des mangelnden Sehvermögens (Vorakten 10/1), ist davon auszugehen, dass spätestens im März 2009 das Sehvermögen für die Arbeit in einem Kernkraftwerk nicht mehr ausreichte. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin als Elektromechaniker/Elektromonteur hätte erwerbstätig sein können, denn sein ehemaliger Arbeitgeber, N._______ AG gab im Fragebogen vom 6. August 2009 an (Vorakten 10/1), der Beschwerdeführer habe im Kernkraftwerk X._______ Elektroinstallationsarbeiten innerhalb und ausserhalb der kontrollierten Zone ausgeführt. Diese Arbeiten hätten zum grössten Teil in künstlich belichteten Räumen stattgefunden und hätten teilweise an und um anspruchsvolle Anlagenteile gemacht werden müssen. Hingegen könne der Beschwerdeführer sicher im Schaltanlagenbau tätig sein, wo er mehrheitlich in der gewohnten und ihm bekannten Umgebung arbeiten könne. Die Vorinstanz versäumte abzuklären, ob für den Beschwerdeführer trotz seines reduzierten Sehvermögens eine Tätigkeit im Schaltanlagenbau in medizinischer und beruflicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Der pauschale Hinweis von Dr. med. R._______, wonach der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten ausüben könne, die ein intaktes Sehvermögen voraussetzen würden (vgl. undatierter Bericht Vorakten 63/3) genügt für die Beantwortung dieser Frage nicht, denn weder sind die beruflichen Anforderungen an die Sehfähigkeit, noch die medizinischen funktionellen Auswirkungen des Augenleidens damit bekannt. Auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K._______ vom 9. Januar 2013, wonach dem Beschwerdeführer als Elektromechaniker mit breitem beruflichem Rucksack vielseitige Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden, und dessen Hinweis auf die Bemerkung des ehemaligen Arbeitgebers bezüglich des Schaltanlagenbaus, beantwortet die Frage nicht. Vielmehr ist eine fundierte Abklärung der beruflichen Voraussetzungen an die Sehfähigkeit notwendig, denn ist dies bei einer Einäugigkeit notwendig, so sind erst recht entsprechende Abklärungen bei einer Einäugigkeit kombiniert mit einer Sehschwäche des noch vorhandenen Auges angezeigt. Weiter fehlen vorliegend medizinische Ausführungen dazu, inwiefern das verbleibende rechte Auge die Aufgabe des erblindeten linken Auges zu ersetzen vermag. Dr. med. R._______ hält nur pauschal fest, "wegen der Einäugigkeit des Patienten und dem dadurch fehlenden räumlichen Sehvermögen". Wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 5.1.1) führt die Einigkeit nicht per se zum Verlust des räumlichen Sehens. Nicht zu beanstanden ist der Hinweis von Dr. med. R._______, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr fahrtauglich sei, denn dies würde bei Einäugigkeit eine verbleibende Sehfähigkeit von Fernvisus 0.8 voraussetzen, was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] i.V.m. Anhang 1 Tabelle 3 VZV). Mangels ausreichender medizinischer und beruflicher Abklärungen kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz zurecht vom Verlust der Erwerbsfähigkeit im angestammten Beruf ausging, denn die angestammte Tätigkeit beinhaltet nicht nur den Beruf Kernkraftwerkanlagewart sondern auch Elektromechaniker. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer bekanntlich von April 2006 bis März 2008 trotz seines Augenleidens bei der A._______ als Elektromechaniker tätig sein konnte (Vorakten 7/2). Es sind medizinische und berufliche Abklärungen hinsichtlich dem Tätigkeitsfeld Schaltanlagenbau und Elektromechaniker notwendig. Weiter ist der Verlauf der Sehverschlechterung des verbleibenden rechten Auges abzuklären, das heisst, bis wann das Auge über welchen Wert ohne Sehhilfe, sowie mit Brille und Kontaktlinse korrigiert verfügte. Ausserdem handelt es sich bei den Werten von 0.5 und 0.2 um den Fernvisus. Werte hinsichtlich des Nahvisus' sind nicht aktenkundig. Für die Tätigkeit als Elektromechaniker und im Schaltanlagenbau ist aber notorisch auch der Nahvisus bedeutend. Ausserdem ist nach Kenntnis des Sehvermögens (Fernvisus und Nahvisus) beim ehemaligen Arbeitgeber, A._______, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer verrichtete, welche Anforderungen dies an die Sehfähigkeit stellte und ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch noch mit einem reduzierten Sehvermögen von Fernvisus 0.5 bzw. 0.2 durchführen könnte. Weiter ist anzufragen, welche Anforderungen die Tätigkeit an den Nahvisus stellt. 5.2 Es folgen Ausführungen zur Verweisungstätigkeit als Fachinformatiker. 5.2.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer betrachten die Arbeit als Fachinformatiker als Verweisungstätigkeit, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, handelt es sich bei dieser beruflichen Tätigkeit doch notorisch um eine dem Augenleiden mit vermindertem Sehvermögen angepasste, in der Regel zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. http://www.bfw-wuerzburg.de/modeler.php?contenttitle=Fachinformatiker Anwendungsentwicklung). Umstritten ist hingegen, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführer diese Verweisungstätigkeit ausüben kann. Während die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag annimmt und von einem Invaliditätsgrad von 31% ausgeht, erachtet der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit von drei bis vier Stunden pro Tag als möglich und einen Invaliditätsgrad von mindestens 46% als zutreffend. 5.2.2 Hinsichtlich der Verweisungstätigkeit ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. med. K._______ bei seinen Stellungnahmen vom 9. Januar 2013 und vom 30. April 2013 keine Kenntnis über die Umschulung des Beschwerdeführers zum Fachinformatiker hatte und die Vorinstanz ihn auch nicht um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für diese konkrete Verweisungstätigkeit anfragte. Dr. med. K._______ äusserte sich nur allgemein zu möglichen Verweisungstätigkeiten ohne jedoch festzuhalten, wie hoch die Arbeitsfähigkeit wäre. Dies zurecht, denn er konnte sich bei seinem Aktenbericht in Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG einzig auf die nicht beweiskräftigen medizinischen Akten bis zum Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 und den undatierten Arztbericht von Dr. med. R._______ betreffend die Untersuchung vom 19. September 2012 stützen, welcher sich seinerseits nicht dazu äusserte, in welchem Umfang eine leidensangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel als Fachinformatiker, ausgeübt werden könnte. Zum Sachverhalt nach der Umschulung liegen in medizinischer Hinsicht somit einzig die Kurzarztberichte von Dr. med. R._______ vom 12. August 2013 (Vorakten 75) und vom 8. Oktober 2013 (Vorakten 78/2) vor. Hingegen ist weder eine Stellungname des RAD zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fachinformatiker noch die Einschätzung einer Berufsberatungsstelle aktenkundig. Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fachinformatiker einerseits auf die beiden Stellungnahmen von Dr. med. R._______, wich aber anderseits ohne hinreichende Begründung und ohne Beizug des RAD dahingehend davon ab, als sie eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag, statt wie von Dr. med. R._______ festgehalten, drei bis vier Stunden täglich annahm. 5.2.3 Die ärztlichen Atteste von Dr. med. R._______ vom 12. August 2013 und vom 8. Oktober 2013 sind sehr kurz gehalten und enthalten keine Begründung. Es wurde einzig vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 erläutert, die 6 Stunden seien die Linsentragezeit, was vom Augenarzt jedoch weder aktenkundig dementiert noch bestätigt wurde. Es ist nicht einleuchtend, warum die Arbeitsfähigkeit 3 bis 4 Stunden täglich betragen soll. Aus den Kurztattesten geht nicht hervor, ob und welche Einschränkungen an einem angepassten Arbeitsplatz als Fachinformatiker bestehen. Hinzukommt, dass mit einer Linse ein Visus von 0.5 und mit einer Brille ein Visus von 0.2 erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit als Fachinformatiker mindestens eines Visus' von 0.5 bedarf oder auch ein Visus von 0.2 ausreichend wäre und wenn ja, in welchem Umfang in diesem Fall eine Arbeit mit Brille zumutbar wäre. Die Kurzatteste sind somit mangels Begründung weder schlüssig noch nachvollziehbar, womit das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beurteilung der Vorinstanz zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigen kann. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine medizinischen Akten mit Beweiswert vorliegen, welche die verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker belegen würden. 5.3 Im Rahmen der Begründung zur angefochtenen Verfügung brachte die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, über 24 Monate eine Weiterbildung/Umschulung zum Fachinformatiker im Rahmen eines ganztägigen Pensums durchzuführen und abzuschliessen. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über das als zumutbar erachtete Pensum von 6 Stunden täglich hinaus sei daher nicht plausibel. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass die Umschulung zum Fachinformatiker im B._______ durchgeführt wurde und internatsmässig erfolgte (vgl. Aktennotiz vom 24 Oktober 2013, Vorakten 80). Die Unterrichtszeiten sind gemäss der Homepage des B._______ wie folgt: Der Unterricht beginnt täglich um 08:00 Uhr und endet Montag bis Mittwoch um 17:15 Uhr, Donnerstag um 15:30 und Freitag um 12:00 Uhr. Die Mittagspause beträgt eine Stunde (vgl. http:_______). Diese Angabe auf der Homepage deckt sich nicht mit der Annahme der Vorinstanz, wonach die Ausbildung in einem Vollzeitpensum absolviert worden sei und täglich morgens fünf Stunden und nachmittags (ausser Freitags) vier Stunden unterrichtet worden sei (Vorakten 80). Die Tatsache des erfolgreichen Absolvierens der internatsmässig durchgeführten Umschulung zum Fachinformatiker allein lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt zu. Der Homepage des B._______ ist zu entnehmen, dass die Ausbildung zum Fachinformatiker ein Praktikum bei einem potentiellen Arbeitgeber beinhaltet (vgl. http:_______). Die Vorinstanz versäumte jedoch beim Beschwerdeführer Informationen über die Weiterbildung zum Fachinformatiker und über das Praktikum einzuholen. Daher ist nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer ein entsprechendes Praktikum absolvierte und in welchem Umfang; insbesondere ist damit nicht bekannt, ob das Praktikum in Vollzeit erfolgte. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorhandenen ärztlichen Unterlagen weder ein vollständiges Bild über die medizinische Lage, noch über den medizinischen Verlauf und auch nicht über die funktionellen Einschränkungen geben. Vielmehr ist der Vorinstanz abermals wie mit Urteil B-6493/2011 vorzuwerfen, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat. 5.5 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Leidensabzug von 10% zu gering sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung zum Urteilszeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob der Leidensabzug von 10% verhältnismässig ist. Ebenso wenig kann der Einwand des Beschwerdeführers, der Invaliditätsgrad sei nicht korrekt berechnet worden, beurteilt werden, da die Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht feststehen und somit eine Berechnung des Invaliditätsgrades von vornherein nicht möglich ist.
6. Von der Frage der Arbeitsfähigkeit ist die Frage der Eingliederungsfähigkeit zu unterscheiden. Die Verwaltung hat vorgängig abzuklären, ob und in welchem Mass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte und die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten vermag (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3; 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3). Hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit liegt einzig der Arbeitsintegrationsbericht vom 22. März 2013 (Vorakten 67) vor, worin festgehalten wurde, ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gäbe es im angestammten Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit. Es sei eine Umschulung notwendig, bevor eine berufliche Wiedereingliederung möglich sei. Wie unter E. 5.1.2 hiervor erörtert, ist die Stellungnahme der Berufsberatung, wonach die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker dreidimensionales Sehen bedinge, weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet. Hingegen stellt sich die Frage, ob die zur Einäugigkeit hinzugetretene Sehverschlechterung des rechten Auges eine Wiedereingliederung in den angestammten Beruf verunmöglicht. Die Vorinstanz hat entsprechende Abklärungen in die Wege zu leiten. Bei der Erstellung des Arbeitsintegrationsberichts vom 22. März 2013 war seitens der Berufsberatung nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Fachinformatiker hat umschulen lassen. Insofern erweist sich der Arbeitsintegrationsbericht als unvollständig. Es sind keine anderweitigen Berichte aktenkundig, welche den Umstand der Umschulung hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit berücksichtigen würden. Somit fehlen Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer eine allenfalls vorhandene (Rest-) Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt umsetzen könnte. Die Vorinstanz wird daher abzuklären haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Umsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker möglich und zumutbar ist.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mangels beweiskräftiger ärztlicher Unterlagen und mangels schlüssigem Leistungskalkül es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Im Rahmen einer ophthalmologischen Begutachtung wird festzustellen sein, über welchen Fern- und Nahvisus der Beschwerdeführer unkorrigiert sowie mit Brille und Kontaktlinse verfügt und wie sich das Augenleiden auf die Tätigkeit im Schaltanlagenbau, auf die Berufe Elektromechaniker sowie Fachinformatiker auswirkt. Weiter ist zu klären, ob der Beschwerdeführer nur mit der Kontaktlinse die Tätigkeit ausüben kann oder allenfalls auch mit einer Brille und damit mit einem geringeren Sehvermögen. Anschliessend ist ein Belastungsprofil zu erstellen und eine Gesamtbeurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. 8. 8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht sei, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch dränge es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einhole, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig halte oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig sei. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibe hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet sei oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich sei (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). 8.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kämen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2; Urteil des BVGer C-5352/2013 vom 7. September 2015 E. 8.1.2). Weiter ist insbesondere zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 die Sache an die Verwaltung zurückwies, mit der Anweisung, es sei abzuklären, inwiefern sich die Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Vorinstanz befolgte diese Anweisungen jedoch nicht und klärte die Auswirkungen des Augenleidens nicht rechtsgenüglich ab. In solchen Fällen ist vom Bundesverwaltungsgericht kein reformatorischer Entscheid zu erwarten. Vielmehr liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund drängen. Insbesondere erweist sich die hier auszusprechende Rückweisung als verhältnismässig, weil sie erforderlich und geeignet ist, der Vorinstanz eine sachgerechte Beurteilung der Streitsache nahezulegen (vgl. Weissenberger/ Hirzel, a.a.O., Art. 61 N. 17; Urteile des BVGer B-6372/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.2 und B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.) Daher ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit eine medizinische Begutachtung in der Schweiz in ophthalmologischer Hinsicht bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen) durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieser Abklärungen sind die Fragen hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und hinsichtlich ihres bisherigen Verlaufs abzuklären und ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Nach Vorliegen des entsprechenden gutachterlichen Berichtes und der Klärung der Frage der Eingliederungsfähigkeit hat die Vorinstanz neu zu verfügen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E 6) gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vor-instanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die mangels Einreichung einer Kostennote auf Grund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VwVG). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von Fr. 2'500.- für angemessen. Es folgt das Urteilsdispositiv Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: