opencaselaw.ch

C-5619/2014

C-5619/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-02 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (geb. 1992), reiste am 27. März 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 14. März 2014 lehnte die Vorinstanz dieses ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1935/2014 vom 12. Mai 2014 wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein, womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 14. März 2014 rechtskräftig geworden ist. B. In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. Mai 2014 an. Der diesbezüglichen Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Ausreise aus der Schweiz vom 20. Mai 2014 leistete der Beschwerdeführer keine Folge und tauchte unter. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014 galt er seit 28. Mai 2014 als "verschwunden". C. Am 11. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde und gab an, ein zweites Asylgesuch einreichen zu wollen. In diesem Zusammenhang machte er geltend, am 28. Mai 2014 versteckt in einem Lastwagen in Richtung Türkei ausgereist und am 10. September 2014 von der Türkei herkommend wiederum im Lastwagen in die Schweiz eingereist zu sein. Entsprechende Belege könne er jedoch nicht vorweisen. Im Rahmen dieser Vorsprache wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines allfälligen Einreiseverbots das rechtliche Gehör gewährt, auf welches er indessen verzichtete. D. Mit Verfügung vom 11. September 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG (SR 142.20) weggewiesen worden, sodass die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Damit habe der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). E. Mit schriftlicher Eingabe vom 16. September 2014 deponierte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch, welches die Vor-instanz mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wiederum ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete. Dabei hielt das BFM unter anderem fest, es erscheine wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei, weshalb dessen Vorbringen nicht asylrelevant seien. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2014 sowie Verfahren D-6340/2014). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. Er habe der Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend seine Rückkehr bzw. Ausweisung keine Folge geleistet, um einer Ausschaffung in sein Heimatland mit vorheriger Inhaftierung zu entgehen. Hätten die türkischen Behörden von seiner Ausweisung erfahren, wäre er bei der Wiedereinreise in die Türkei nochmals verhaftet worden. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2014 um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt mit der Begründung, die vorliegende Beschwerde müsse als zum Vornherein aussichtslos betrachtet werden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die Fernhaltemassnahme aufzuheben, sollten die gesetzlichen Voraussetzungen eines rechtmässigen oder ordentlichen Aufenthaltes gestützt auf die Asyl- bzw. Ausländergesetzgebung nach rechtskräftig abgeschlossenem zweiten Asylverfahren erfüllt sein. I. Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest, wobei er bedauert, keine Möglichkeit zu haben, seine Rückreise ins Heimatland vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches belegen zu können. Als eine von der Polizei gesuchte Person sei es nicht möglich, sich in seinem Heimatland unbelastet zu bewegen. Der einzige Grund für sein Untertauchen nach der Vorladung durch das kantonale Migrationsamt sei seine grosse Angst vor den türkischen Behörden gewesen, sei er doch wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters "immer mit Tortur- und Gefängnisgeschichten aufgewachsen". J. Mit Urteil D-6340/2014 vom 23. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den (zweiten) Asylentscheid des BFM gerichtete Beschwerde vom 30. Oktober 2014 ab, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, liess das Gericht - mangels Asylrelevanz - offen. K. Am 29. April 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine (weitere) Frist bis zum 22. Mai 2015 zum Verlassen der Schweiz an. Der Aufforderung, sich zwecks Ausreise aus der Schweiz unverzüglich bei der kantonalen Migrationsbehörde in Aarau zu melden, kam der Beschwerdeführer erneut nicht nach (vgl. Vorladung vom 30. April 2015). Ebenso wenig leistete er der Einladung zu einem Beratungsgespräch bei der zuständigen Rückkehrberatungsstelle Folge. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 hält sich der Beschwerdeführer seit 13. Mai 2015 nicht mehr in der Kantonalen Unterkunft AS in X._______ auf und gilt seither offiziell als "verschwunden". L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-über­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti­gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletz­lichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzel­ner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreise­verbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge­fährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Prog­nose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergan­gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen, zumal ein ver­gangenes deliktisches Verhalten geeignet ist, einen Hinweis auf eine allfäl­lige Gefährdung zu liefern. Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhaltemassnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf­enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass u.a. eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften und be­hördlicher Verfügungen dazu zählt (vgl. Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informie­ren (vgl. C-4489/2013 E. 6.1 mit Hin­weis).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde­führer durch die zuständige Behörde aus der Schweiz wegge­wiesen werden musste und er der ihm angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen ist. Sie beruft sich dabei auf den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG.

E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde, ist doch der vor-instanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1935/2014 vom 12. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der ihm angesetzten Ausreisefrist machte er jedoch bereits anlässlich seiner Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. September 2014 geltend, am 28. Mai 2014 versteckt in einem Lastwagen in Richtung Türkei ausgereist und am 10. September 2014 von der Türkei herkommend wiederum im Lastwagen in die Schweiz eingereist zu sein. Anlässlich der erneuten Ablehnung des Asylgesuchs erachtete das BFM dieses Vorbringen als wenig glaubhaft. Zum einen würden bereits die üblichen Schleppergebühren für zwei Reisen innerhalb weniger Monate (Rückreise in die Türkei und Wiederausreise in Richtung Schweiz) als (zu) hoch erscheinen; zum anderen habe der Beschwerdeführer keinerlei Belege für eine tatsächliche Rückreise in die Türkei beibringen können. In casu kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung vorbehaltlos anschliessen, womit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz aufgeführten Fernhaltegrund gesetzt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dasselbe Gericht im Asylverfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, mangels Asylrelevanz offen gelassen hat (vgl. Urteil des BVGer D-6340/2014).

E. 4.3 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch gegen behördliche Anordnungen verstossen hat, gibt er doch selber zu, der Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend seine Rückkehr bzw. Ausweisung keine Folge geleistet zu haben, um einer Ausschaffung in sein Heimatland mit vorheriger Inhaftierung zu entgehen. Durch sein Untertauchen hat er sich bewusst der Ausreisekontrolle durch die zuständigen Behörden entzogen und damit fraglos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen (vgl. E. 3.3 hievor). Obwohl sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat, ist dieser Fernhaltegrund bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das Bundesverwaltungs­gericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Zulässigkeit der Motivsubstitution vgl. Kölz et al, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1136 oder Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 m.H.). Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, zeigt sich daran, dass er - nach rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Asylgesuches - erneut untergetaucht ist und seit dem 13. Mai 2015 als "verschwunden" gilt.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer klarerweise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die fremdenpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Wie aus den Akten hervorgeht, traf er trotz rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchen keinerlei Anstalten, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen und brachte mit seinem Untertauchen wiederholt zum Ausdruck, im Asylverfahren gefällte negative Entscheide nicht zu akzeptieren. Er hat sich diesbezüglich bewusst über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Aus seinem manifestierten Verhalten wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einem weiteren illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung kommt den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt zentrale Bedeutung zu. Es gilt sicherzustellen, dass sich ausschliesslich Personen in der Schweiz aufhalten, die dazu auch befugt sind, und durchzusetzen, dass andere, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, gar nicht erst einreisen bzw. das Land auf behördliche Anordnung hin auch tatsächlich verlassen. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Spezifische persönliche Interessen daran, auch in naher Zukunft ohne besondere (über die Visumspflicht) hinausgehende Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, macht der Beschwerdeführer keine geltend.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte und auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Infolge des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist der vorliegende Entscheid durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und N [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5619/2014 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (geb. 1992), reiste am 27. März 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 14. März 2014 lehnte die Vorinstanz dieses ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1935/2014 vom 12. Mai 2014 wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein, womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 14. März 2014 rechtskräftig geworden ist. B. In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. Mai 2014 an. Der diesbezüglichen Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Ausreise aus der Schweiz vom 20. Mai 2014 leistete der Beschwerdeführer keine Folge und tauchte unter. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014 galt er seit 28. Mai 2014 als "verschwunden". C. Am 11. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde und gab an, ein zweites Asylgesuch einreichen zu wollen. In diesem Zusammenhang machte er geltend, am 28. Mai 2014 versteckt in einem Lastwagen in Richtung Türkei ausgereist und am 10. September 2014 von der Türkei herkommend wiederum im Lastwagen in die Schweiz eingereist zu sein. Entsprechende Belege könne er jedoch nicht vorweisen. Im Rahmen dieser Vorsprache wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines allfälligen Einreiseverbots das rechtliche Gehör gewährt, auf welches er indessen verzichtete. D. Mit Verfügung vom 11. September 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG (SR 142.20) weggewiesen worden, sodass die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Damit habe der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). E. Mit schriftlicher Eingabe vom 16. September 2014 deponierte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch, welches die Vor-instanz mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wiederum ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete. Dabei hielt das BFM unter anderem fest, es erscheine wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei, weshalb dessen Vorbringen nicht asylrelevant seien. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2014 sowie Verfahren D-6340/2014). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. Er habe der Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend seine Rückkehr bzw. Ausweisung keine Folge geleistet, um einer Ausschaffung in sein Heimatland mit vorheriger Inhaftierung zu entgehen. Hätten die türkischen Behörden von seiner Ausweisung erfahren, wäre er bei der Wiedereinreise in die Türkei nochmals verhaftet worden. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2014 um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt mit der Begründung, die vorliegende Beschwerde müsse als zum Vornherein aussichtslos betrachtet werden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die Fernhaltemassnahme aufzuheben, sollten die gesetzlichen Voraussetzungen eines rechtmässigen oder ordentlichen Aufenthaltes gestützt auf die Asyl- bzw. Ausländergesetzgebung nach rechtskräftig abgeschlossenem zweiten Asylverfahren erfüllt sein. I. Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest, wobei er bedauert, keine Möglichkeit zu haben, seine Rückreise ins Heimatland vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches belegen zu können. Als eine von der Polizei gesuchte Person sei es nicht möglich, sich in seinem Heimatland unbelastet zu bewegen. Der einzige Grund für sein Untertauchen nach der Vorladung durch das kantonale Migrationsamt sei seine grosse Angst vor den türkischen Behörden gewesen, sei er doch wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters "immer mit Tortur- und Gefängnisgeschichten aufgewachsen". J. Mit Urteil D-6340/2014 vom 23. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den (zweiten) Asylentscheid des BFM gerichtete Beschwerde vom 30. Oktober 2014 ab, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, liess das Gericht - mangels Asylrelevanz - offen. K. Am 29. April 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine (weitere) Frist bis zum 22. Mai 2015 zum Verlassen der Schweiz an. Der Aufforderung, sich zwecks Ausreise aus der Schweiz unverzüglich bei der kantonalen Migrationsbehörde in Aarau zu melden, kam der Beschwerdeführer erneut nicht nach (vgl. Vorladung vom 30. April 2015). Ebenso wenig leistete er der Einladung zu einem Beratungsgespräch bei der zuständigen Rückkehrberatungsstelle Folge. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 hält sich der Beschwerdeführer seit 13. Mai 2015 nicht mehr in der Kantonalen Unterkunft AS in X._______ auf und gilt seither offiziell als "verschwunden". L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-über­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti­gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletz­lichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzel­ner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreise­verbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge­fährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Prog­nose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergan­gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen, zumal ein ver­gangenes deliktisches Verhalten geeignet ist, einen Hinweis auf eine allfäl­lige Gefährdung zu liefern. Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhaltemassnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf­enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass u.a. eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften und be­hördlicher Verfügungen dazu zählt (vgl. Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informie­ren (vgl. C-4489/2013 E. 6.1 mit Hin­weis). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde­führer durch die zuständige Behörde aus der Schweiz wegge­wiesen werden musste und er der ihm angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen ist. Sie beruft sich dabei auf den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG. 4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde, ist doch der vor-instanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1935/2014 vom 12. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der ihm angesetzten Ausreisefrist machte er jedoch bereits anlässlich seiner Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. September 2014 geltend, am 28. Mai 2014 versteckt in einem Lastwagen in Richtung Türkei ausgereist und am 10. September 2014 von der Türkei herkommend wiederum im Lastwagen in die Schweiz eingereist zu sein. Anlässlich der erneuten Ablehnung des Asylgesuchs erachtete das BFM dieses Vorbringen als wenig glaubhaft. Zum einen würden bereits die üblichen Schleppergebühren für zwei Reisen innerhalb weniger Monate (Rückreise in die Türkei und Wiederausreise in Richtung Schweiz) als (zu) hoch erscheinen; zum anderen habe der Beschwerdeführer keinerlei Belege für eine tatsächliche Rückreise in die Türkei beibringen können. In casu kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung vorbehaltlos anschliessen, womit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz aufgeführten Fernhaltegrund gesetzt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dasselbe Gericht im Asylverfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, mangels Asylrelevanz offen gelassen hat (vgl. Urteil des BVGer D-6340/2014). 4.3 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch gegen behördliche Anordnungen verstossen hat, gibt er doch selber zu, der Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend seine Rückkehr bzw. Ausweisung keine Folge geleistet zu haben, um einer Ausschaffung in sein Heimatland mit vorheriger Inhaftierung zu entgehen. Durch sein Untertauchen hat er sich bewusst der Ausreisekontrolle durch die zuständigen Behörden entzogen und damit fraglos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen (vgl. E. 3.3 hievor). Obwohl sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat, ist dieser Fernhaltegrund bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das Bundesverwaltungs­gericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Zulässigkeit der Motivsubstitution vgl. Kölz et al, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1136 oder Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 m.H.). Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, zeigt sich daran, dass er - nach rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Asylgesuches - erneut untergetaucht ist und seit dem 13. Mai 2015 als "verschwunden" gilt. 4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer klarerweise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die fremdenpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Wie aus den Akten hervorgeht, traf er trotz rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchen keinerlei Anstalten, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen und brachte mit seinem Untertauchen wiederholt zum Ausdruck, im Asylverfahren gefällte negative Entscheide nicht zu akzeptieren. Er hat sich diesbezüglich bewusst über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Aus seinem manifestierten Verhalten wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einem weiteren illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung kommt den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt zentrale Bedeutung zu. Es gilt sicherzustellen, dass sich ausschliesslich Personen in der Schweiz aufhalten, die dazu auch befugt sind, und durchzusetzen, dass andere, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, gar nicht erst einreisen bzw. das Land auf behördliche Anordnung hin auch tatsächlich verlassen. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 Spezifische persönliche Interessen daran, auch in naher Zukunft ohne besondere (über die Visumspflicht) hinausgehende Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, macht der Beschwerdeführer keine geltend. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte und auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Infolge des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist der vorliegende Entscheid durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und N [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: