Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6340/2014 Urteil vom 23. April 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. März 2013 erstmals verliess und am 27. März 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 12. April 2013 sowie der Anhörung vom 23. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland einerseits verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen, dass er anderseits wegen seiner religiösen Zugehörigkeit, nämlich als Yezide, diversen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, dass er sich schliesslich oft im Parteilokal der BDP (Baris ve Demokrasi Partisi [Partei des Friedens und der Demokratie]) in C._______ aufgehalten habe, wobei er mehrmals kontrolliert, einmal mitgenommen und geschlagen sowie mehrmals bedroht worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der (vormals zuständige) Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 unter anderem zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nach Ablauf der Frist leistete und mit Eingabe vom 5. Mai 2014 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1935/2014 vom 12. Mai 2014 das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschusspflicht abwies und auf die Beschwerde vom 10. April 2014 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der kantonalen Migrationsbehörde ab 28. Mai 2014 unbekannten Aufenthalts war, dass er sich am 11. September 2014 bei der kantonalen Migrationsbehörde meldete und angab, er wolle ein zweites Asylgesuch einreichen, dass ihm daraufhin mitgeteilt wurde, ein solches sei gestützt auf Art. 111c AsylG in schriftlicher Form, begründet und in einer Amtssprache einzureichen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit schriftlicher Eingabe vom 16. September 2014 beim BFM ein zweites Asylgesuch deponierte, dass er zur Begründung zunächst die Vorbringen des ersten Asylverfahrens wiederholte, dass er zudem ausführte, er habe erst nach der Anhörung vom 23. Ok-tober 2013 beziehungsweise nach dem Wegweisungsentscheid von seinen Angehörigen in der Türkei erfahren, dass die Polizei sehr oft nach ihm gefragt, seinen Vater misshandelt und bedroht habe, dass sein Vater zu ihm gesagt habe, er dürfe auf keinen Fall in seine Heimatregion zurückkehren, allenfalls könne er nach D._______ zu einem Bekannten gehen, dass er in der Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen nach D._______ gereist sei, dass es in der Stadt allerdings sehr unruhig gewesen sei, so dass er kaum habe draussen sein können, dass der Bekannte, bei dem er gewohnt habe, ungefähr an dem Tag, als das Standbild des PKK-Kommandanten Mahsum Korkmaz zerstört worden sei, das Haus verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei, dass er deshalb aus Sorge um seine Sicherheit sein Heimatland wieder verlassen und mit Hilfe eines Schleppers erneut in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das (zweite) Asylgesuch werde abgelehnt, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung werde angeordnet, dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, das zweite Asylgesuch enthalte weder unter dem Aspekt der Religionszugehörigkeit noch der Besuche im BDP-Parteilokal oder der Militärdienstpflicht neue und wesentliche Gesichtspunkte, die über reine Behauptungen hinausgehen würden, dass deshalb gänzlich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 14. März 2014 verwiesen werden könne, dass überdies wenig glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geeignet seien, eine Asylrelevanz zu entfalten, dass im Hinblick auf die Situation in der Grenzregion zwischen der Türkei und Syrien trotz der Lageverschärfung im grenznahen Bereich und der damit verbundenen jüngsten Fluchtbewegungen von syrischen Staatsangehörigen in die Türkei in keiner Weise ersichtlich sei, inwiefern die individuelle Situation des Beschwerdeführers dadurch tangiert sei, dass insbesondere nicht von einer wie auch immer gearteten asylrechtlich relevanten Gefährdung der lokalen Bevölkerung der Provinz Sanliurfa gesprochen werden könne, dass der Wegweisungsvollzug überdies zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges Dokument beilag, dass auf die Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 19. November 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2014 um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, da seine finanzielle Situation die Bezahlung eines solchen Betrages nicht zulasse, dass das Gesuch um Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 abgewiesen und gleichzeitig angeordnet wurde, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss gemäss Zwischenverfügung vom 4. November 2014 zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 11. November 2014 bei der Gerichtskasse einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorneweg noch einmal zu betonen ist, dass nur diejenigen Sachverhalte Gegenstand eines zweiten Asylgesuchs bilden können, die nicht bereits im ersten Asylverfahren bekannt waren und beurteilt worden sind, dass, wie schon in der Zwischenverfügung vom 7. November 2014 erwähnt, im zweiten Asylgesuch weder betreffend die Religionszugehörigkeit noch die Besuche im Parteilokal der BDP oder die Militärdienstpflicht neue und wesentliche Aspekt vorgetragen wurden, dass insbesondere die alleinige und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, nachträglich von einer intensiven Suche der türkischen Behörden nach ihm erfahren zu haben, zur Annahme einer veränderten Sachlage nicht genügt, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. November 2014 erwähnt, offen bleiben kann, da sich aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnissen - selbst wenn sie als zutreffend erachtet würden - keine ihn persönlich betreffende, aktuelle Verfolgungsgefahr ableiten lässt, dass es sich damit erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit näher einzugehen, dass sich eine solche konkrete Gefährdung auch nicht aus der derzeitigen Lageentwicklung im Grenzgebiet zwischen der Türkei und Syrien ergibt, wobei weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Staatssekretariat die Schwierigkeiten der dortigen Verhältnisse verkennt, dass sich weitere Ausführungen zum Inhalt der Beschwerdeschrift und dem eingereichten Beweismittel erübrigen, da sie die vorinstanzliche Verfügung nicht zu entkräften vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Verfügungen der Vorinstanz vom 14. März 2014 und vom 25. September 2014 verwiesen werden kann, welche auf Beschwerdeebene unwidersprochen blieben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: