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C-4904/2011

C-4904/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-19 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und wohnt in Brasilien. Am 28. November 1993 (Eingangsdatum: 10. Dezember 1993) meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 13, 91 und 95). Nach Durchführung diverser Abklärungen (act. 15, 17, 19 bis 21; vgl. auch act. 23 bis 26) erging am 12. April 1994 ein Beschluss (act. 22); die diesbezügliche Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, datiert vom 7. Februar 1995 (act. 30). B. In der Folge wurde mit Revisionsverfügungen vom 12. April 1995 (act. 31), 26. September 1997 (act. 53), 9. Januar 2001 (act. 64 resp. 65 und 67) und 24. April 2003 (act. 89) der unveränderte Rentenanspruch bestätigt. C. Nachdem die B._______ AG (im Folgenden: B._______) mit der IVSTA telefonisch in Kontakt getreten war (act. 96, 97, 104), leitete diese am 21. November 2006 erneut ein Revisionsverfahren ein (act. 106). Nachdem die B._______ am 5. Dezember 2006 darüber orientiert hatte, dass sie die Rentenzahlungen aufgrund von Hinweisen, dass diese nicht mehr geschuldet seien, endgültig eingestellt habe (act. 109), erliess die IVSTA am 29. Dezember 2006 eine Verfügung, mit welcher die Zahlung der IV-Rente als vorsorgliche Massnahme per sofort eingestellt wurde (act. 115). D. Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2006 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm auch weiterhin die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten; ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (act. 122). Nachdem mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die IVSTA am 1. November 2007 über die Strafanzeige der B._______ gegen den Versicherten informiert worden war (act. 130 und 139) resp. am 12. November 2007 selber Strafanzeige erstattet hatte (act. 142), erliess das Bundesverwaltungsgericht - nach vorgängiger Anhörung der Parteien (act. 168 bis 170) - am 12. Januar 2009 eine Zwischenverfügung, mit welcher das Beschwerdeverfahren C-878/2007 bis zur Herausgabe der vollständigen Akten durch die B._______ sistiert wurde (act. 183). Nachdem die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch des Versicherten vom 12. Januar 2009 (act. 185) mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte (act. 186), liess dieser am 25. Mai 2009 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht einreichen (act. 187). Diese wurde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden war - mit Urteil vom 8. Juli 2009 gutgeheissen; das Bundesverwaltungsgericht wurde angewiesen, über die Beschwerde vom 1. Februar 2007 im Sinne der Erwägungen unverzüglich zu entscheiden (act. 196). Daraufhin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2009 die mit Verfügung vom 12. Januar 2009 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt (act. 197). E. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2009 die Beschwerde im Verfahren C-878/2007 ab und erwog, das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente; die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2006 betreffend vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen sei daher rechtens (act. 204). Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 18. Januar 2010 erneut Beschwerde beim Bundesgericht erheben und unter anderem beantragen, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009 insoweit aufzuheben, als dass ihm rückwirkend per 30. Dezember 2006 sowie bis auf Weiteres die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten seien (act. 206). Mit Urteil vom 12. April 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und erwog, die IVSTA habe das Revisionsverfahren unverzüglich fortzuführen (act. 216). F. In Kenntnis des Beschlusses des Obergerichts des Kantons C._______ vom 26. Mai 2010 (act. 218) und ausländischer ärztlicher Dokumente (act. 220 bis 231, 233 bis 236, 238 bis 242, 249) gab Dr. med. D._______ betreffend die von der B._______ beabsichtige Erstellung eines Aktengutachtens am 13. Dezember 2010 eine Stellungnahme ab. Sie war der Ansicht, dass ein Psychiater nicht ausreiche, um alle Probleme des Versicherten zu prüfen (act. 256). Daraufhin wurde am 10. Februar 2011 die Rehaklinik E._______ mit einer interdisziplinären medizinischen Abklärung beauftragt (act. 260; vgl. auch act. 261 bis 263). Nachdem die IVSTA den Rechtsvertreter am 18. März 2011 über die am 6. September 2011 vorgesehene Begutachtung informiert hatte (act. 264), teilte dieser am 12. April 2011 mit, er habe Zweifel, ob der Versicherte freiwillig in die Schweiz einreisen werde, da er von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Er frage sich, weshalb die bisher eingereichten medizinischen Unterlagen nicht der Vertrauensärztin in Brasilien zur Prüfung zugestellt werden könnten; mithilfe dieser sollte es möglich sein, in Brasilien eine spezialisierte Klinik zu bezeichnen, in welcher der Versicherte untersucht werden könnte (act. 267). Am 26. April 2011 entgegnete die IVSTA, an der in der Schweiz vorgesehenen Begutachtung werde festgehalten, da die genannte Vertrauensärztin weder über die Möglichkeit noch die Kompetenz verfüge, die nötige polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen (act. 273). Nachdem die IVSTA den Rechtsvertreter am 16. Juni 2011 daran erinnert hatte, bis spätestens 30. Juni 2011 mitzuteilen, ob der Versicherte zur Begutachtung kommen werde oder nicht (act. 275), liess dieser am 28. Juni 2011 mitteilen, er werde nicht in der Rehaklinik E._______ erscheinen. Er liess sich bereit erklären, sich in Brasilien in einer Klinik einer polydisziplinären Untersuchung zu unterziehen (act. 277). Mit als Vorbescheid bezeichnetem Mahnschreiben vom 1. Juli 2011 wurde der Versicherte aufgefordert, innerhalb der letzten Frist von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts dieses Schreibens der Aufforderung vom 18. März 2011 nachzukommen; es wurde darauf hingewiesen, dass die IVSTA ohne Mitwirkung seitens des Versicherten nach Ablauf dieser Frist gezwungen sei, die Rentenzahlungen mittels Verfügung einzustellen (act. 278). In der Folge erliess die IVSTA am 10. August 2011 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 280); diese Verfügung wurde - nach Kenntnis der vom 11. August 2011 datierenden, am 12. Juli 2011 bei der IVSTA eingegangenen Einwendungen (act. 282) - annulliert resp. durch diejenige vom 15. August 2011 ersetzt (act. 281). G. Gegen die Verfügung vom 15. August 2011 liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei diese vollumfänglich aufzuheben und ihm weiterhin wie auch rückwirkend die ihm zustehenden Rentenleistungen, basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 %, auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 15. August 2011 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn in Brasilien polydisziplinär begutachten zu lassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Begutachtung im Ausland wäre ohne Probleme durchführbar gewesen, da es auch in Brasilien hervorragende Ärzte gebe und die Vorinstanz in Salvador sogar eine Vertrauensärztin habe. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zahlreiche aktuelle medizinische Untersuchungsergebnisse anerkannter Ärzte habe zukommen lassen, die seine Arbeitsunfähigkeit beweisen würden, und er zudem mehrfach angeboten habe, sich in Brasilien untersuchen zu lassen, könne nicht behauptet werden, er sei in unentschuldbarer Weise seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vom Beschwerdeführer, welcher nach wie vor seine Unschuld beteuere, könne insbesondere nicht verlangt werden, sich freiwillig in die Schweiz und damit monatelang in Untersuchungshaft zu begeben. Die beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung könnte aufgrund dieses Umstands ja nicht einmal durchgeführt werden. Es gebe keine stichhaltigen Argumente, die gegen eine Begutachtung in Brasilien vorgebracht werden könnten. Weiter halte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Zahlung der IV-Rente auch angesichts "der ihr vorliegenden Informationen" eingestellt werde. Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, um welche "Informationen" es sich hier handeln sollte. Er habe somit keine Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, weshalb die angefochtene Verfügung schon aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse. Eine Verfügung müsse so begründet sein, dass sich der Betroffene dazu auch äussern und sich dagegen wehren könne, was im vorliegenden Fall nicht möglich sei. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2011 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" entsprechend den aktuellen finanziellen Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 3 und 6); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8). I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Umstände des vorliegenden Falles (komplexe medizinische Situation nach HWS-Trauma, Verdacht auf Versicherungsbetrug) würden eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz unverzichtbar machen. Brasilianischen Ärzten würden die in diesem Zusammenhang absolut notwendigen Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin abgehen. Auch vermöge nur eine Untersuchung in der Schweiz zu gewährleisten, dass das Gutachten wirklich zuverlässig sei. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, sich einer Begutachtung in Brasilien zu unterziehen, sei deshalb unbehelflich. Auch sei die IVSTA nicht gehalten gewesen, auf die vom Versicherten eingereichten privaten medizinischen Beweismittel aus Brasilien abzustellen. Ein valabler Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Untersuchung in der Schweiz liege nicht vor. Ausstands- oder Ablehnungsgründe seien keine geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer berufe sich einzig auf den Umstand, dass ihm in der Schweiz die Verhaftung drohe. Dass er unter diesen Umständen nicht in die Schweiz reisen wolle, sei zwar nachvollziehbar, könne aber nicht als Rechtfertigungsgrund gelten. Die IVSTA sei unter diesen Umständen zu einem Entscheid aufgrund der Akten berechtigt gewesen. Den formellen Anforderungen an einen solchen Entscheid sei im Verfahren genügt worden. Es sei deshalb zu Recht entschieden worden, die Rente definitiv einzustellen, weil die vorhandenen Akten nicht erlauben würden, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine nach wie vor bestehende, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Aeberli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (B-act. 10). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2011 (act. 281) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2011 (act. 281), mit welcher die Rentenzahlungen eingestellt worden sind. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung einer polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz bestanden hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Brasilien, so dass vorliegend grundsätzlich das schweizerische Recht anwendbar ist.

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist die Frage, ob die am 15. August 2011 verfügte Einstellung der Rentenzahlungen zu Recht erfolgt ist, unter anderem nach den Normen des IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion) und der IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion (AS 2003 3859 und 2007 5155) zu prüfen. Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar.

E. 2.3 Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Verletzt die versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG, so können die Leistungen unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt, wenn sie der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist, wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat oder wenn sie der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 IVG).

E. 3.1 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person habe sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese würden sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen haben, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

E. 3.2.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz war in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 - welche als ein entscheidrelevanter Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG zu werten ist (vgl. Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) - der Ansicht, dass in neurologisch-neuropsychologischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht eine Begutachtung des Beschwerdeführers in einer schweizerischen Klinik notwendig sei (act. 256).

E. 3.2.2 Dass die Vorinstanz auf einer Begutachtung besteht, lässt sich mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung bzw. den der IVSTA zustehenden grossen Ermessensspielraum nicht beanstanden, zumal bei komplexen Fällen - wie sie länger andauernde Beschwerden nach Schleudertrauma der HWS häufig darstellen - in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt ist (vgl. Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3). Dasselbe gilt auch dann, wenn - was vorliegend mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 13. Dezember 2010 durchaus möglich sein könnte - physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken bzw. eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).

E. 3.2.3 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch der Umstand, dass die Begutachtung gemäss der Auffassung der Vorinstanz in der Schweiz zu erfolgen hat, zumal kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf Urteil I 172/02 des EVG vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweis). Zwar kann sich die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz unter der Bedingung, dass die Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte, als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Vorliegend ist jedoch die Voraussetzung, dass in Brasilien eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin ebenso vertraute - und in diesem Sinne gleichwertige - Abklärungsstelle vorhanden wäre wie in der Schweiz, nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 2. Absatz). Der Grund dafür liegt insbesondere im Umstand, dass brasilianische Ärzte und Ärztinnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) keine ausreichenden Kenntnisse der Grundsätze der schweizerischen Versicherungsmedizin haben. Solche sind im vorliegenden Verfahren jedoch zwingend erforderlich, um die Fragen nach dem Gesundheitszustand in gesamtmedizinischer Hinsicht und dem (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial zuverlässig beantworten zu können. Der Beschwerdeführer kann daher aus seiner Bereitschaft, sich in Brasilien begutachten zu lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der Untersuchung in der Schweiz geltend machen kann.

E. 4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit schuldhafterweise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5 mit Hinweisen und I 166/06 des BGer vom 30. Januar 2007 E. 5.1 mit Hinweis). Weigert sich die versicherte Person, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie nur dann die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. Urteil 8C_733/2010 des BGer vom 10. Dezember 2010 E. 3.2), wenn die Verweigerung der Mitwirkung nicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil 8C_733/2010 des BGer vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Das trifft in Bezug auf den Beschwerdeführer unbestrittenermassen jedoch nicht zu. Hinzu kommen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch keine geltend gemachten, begründeten Ausstands- oder Ablehnungsgründe - was eine Verweigerung der Mitwirkung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu Urteil 8C_418/2009 des BGer vom 28. Juli 2009 E. 1.1 und 2.1 mit Hinweis[en]).

E. 4.2 Das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm bei Einreise in die Schweiz eine monatelange Untersuchungshaft drohe, stellt keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar und ist IV-rechtlich zweifellos irrelevant. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - indem er die Vorinstanz daran gehindert hat, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen - in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge (vgl. Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweis). Jenem ist jedoch der Nachweis, dass sich sein Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3), durch das Einreichen zahlreicher medizinischer Dokumente aus Brasilien nach dem Dargelegten nicht gelungen - ganz im Gegenteil, denn indem der Beschwerdeführer selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gab und die Vorinstanz daran gehindert hatte, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen in der Schweiz zu überprüfen, hat er sich rechtsmissbräuchlich verhalten (vgl. Urteil 9C_28/2010 des BGer vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 5.1 Mit der beschwerdeweise vorgebrachten Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, um welche "Informationen" es sich gehandelt haben soll, die zur Einstellung der Rente geführt hätten, liess er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).

E. 5.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Die Frage, um welche Informationen es sich gehandelt hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere auch unter den Aspekten, dass sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) - im Rahmen der Beschwerde vom 16. September 2011 (B-act. 1) ausführlich hatte äussern können, auf die Eingabe einer Replik verzichtet worden war (vgl. B-act. 10), dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen war (BGE 107 Ia 1) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass eine Begutachtung in der Schweiz in einer entsprechenden Klinik im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbar resp. eine schuldhafte Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht erstellt ist. Der Vorinstanz kann keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Vielmehr war sie ohne weiteres berechtigt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten zu entscheiden. Weiter könnte - selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hätte, dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 (B-act. 10) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

E. 7.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Matthias Aeberli zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.1114.8961.09; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die B._______ (Ref.-Nr. [___]; Gerichtsurkunde) - die F._______ (Vertrags-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4904/2011 Urteil vom 19. Februar 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Brasilien, vertreten durch Dr. iur. Matthias Aeberli, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Verfügung vom 15. August 2011, Einstellung der Rentenzahlungen. Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und wohnt in Brasilien. Am 28. November 1993 (Eingangsdatum: 10. Dezember 1993) meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 13, 91 und 95). Nach Durchführung diverser Abklärungen (act. 15, 17, 19 bis 21; vgl. auch act. 23 bis 26) erging am 12. April 1994 ein Beschluss (act. 22); die diesbezügliche Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, datiert vom 7. Februar 1995 (act. 30). B. In der Folge wurde mit Revisionsverfügungen vom 12. April 1995 (act. 31), 26. September 1997 (act. 53), 9. Januar 2001 (act. 64 resp. 65 und 67) und 24. April 2003 (act. 89) der unveränderte Rentenanspruch bestätigt. C. Nachdem die B._______ AG (im Folgenden: B._______) mit der IVSTA telefonisch in Kontakt getreten war (act. 96, 97, 104), leitete diese am 21. November 2006 erneut ein Revisionsverfahren ein (act. 106). Nachdem die B._______ am 5. Dezember 2006 darüber orientiert hatte, dass sie die Rentenzahlungen aufgrund von Hinweisen, dass diese nicht mehr geschuldet seien, endgültig eingestellt habe (act. 109), erliess die IVSTA am 29. Dezember 2006 eine Verfügung, mit welcher die Zahlung der IV-Rente als vorsorgliche Massnahme per sofort eingestellt wurde (act. 115). D. Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2006 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm auch weiterhin die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten; ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (act. 122). Nachdem mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die IVSTA am 1. November 2007 über die Strafanzeige der B._______ gegen den Versicherten informiert worden war (act. 130 und 139) resp. am 12. November 2007 selber Strafanzeige erstattet hatte (act. 142), erliess das Bundesverwaltungsgericht - nach vorgängiger Anhörung der Parteien (act. 168 bis 170) - am 12. Januar 2009 eine Zwischenverfügung, mit welcher das Beschwerdeverfahren C-878/2007 bis zur Herausgabe der vollständigen Akten durch die B._______ sistiert wurde (act. 183). Nachdem die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch des Versicherten vom 12. Januar 2009 (act. 185) mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte (act. 186), liess dieser am 25. Mai 2009 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht einreichen (act. 187). Diese wurde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden war - mit Urteil vom 8. Juli 2009 gutgeheissen; das Bundesverwaltungsgericht wurde angewiesen, über die Beschwerde vom 1. Februar 2007 im Sinne der Erwägungen unverzüglich zu entscheiden (act. 196). Daraufhin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2009 die mit Verfügung vom 12. Januar 2009 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt (act. 197). E. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2009 die Beschwerde im Verfahren C-878/2007 ab und erwog, das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente; die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2006 betreffend vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen sei daher rechtens (act. 204). Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 18. Januar 2010 erneut Beschwerde beim Bundesgericht erheben und unter anderem beantragen, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009 insoweit aufzuheben, als dass ihm rückwirkend per 30. Dezember 2006 sowie bis auf Weiteres die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten seien (act. 206). Mit Urteil vom 12. April 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und erwog, die IVSTA habe das Revisionsverfahren unverzüglich fortzuführen (act. 216). F. In Kenntnis des Beschlusses des Obergerichts des Kantons C._______ vom 26. Mai 2010 (act. 218) und ausländischer ärztlicher Dokumente (act. 220 bis 231, 233 bis 236, 238 bis 242, 249) gab Dr. med. D._______ betreffend die von der B._______ beabsichtige Erstellung eines Aktengutachtens am 13. Dezember 2010 eine Stellungnahme ab. Sie war der Ansicht, dass ein Psychiater nicht ausreiche, um alle Probleme des Versicherten zu prüfen (act. 256). Daraufhin wurde am 10. Februar 2011 die Rehaklinik E._______ mit einer interdisziplinären medizinischen Abklärung beauftragt (act. 260; vgl. auch act. 261 bis 263). Nachdem die IVSTA den Rechtsvertreter am 18. März 2011 über die am 6. September 2011 vorgesehene Begutachtung informiert hatte (act. 264), teilte dieser am 12. April 2011 mit, er habe Zweifel, ob der Versicherte freiwillig in die Schweiz einreisen werde, da er von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Er frage sich, weshalb die bisher eingereichten medizinischen Unterlagen nicht der Vertrauensärztin in Brasilien zur Prüfung zugestellt werden könnten; mithilfe dieser sollte es möglich sein, in Brasilien eine spezialisierte Klinik zu bezeichnen, in welcher der Versicherte untersucht werden könnte (act. 267). Am 26. April 2011 entgegnete die IVSTA, an der in der Schweiz vorgesehenen Begutachtung werde festgehalten, da die genannte Vertrauensärztin weder über die Möglichkeit noch die Kompetenz verfüge, die nötige polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen (act. 273). Nachdem die IVSTA den Rechtsvertreter am 16. Juni 2011 daran erinnert hatte, bis spätestens 30. Juni 2011 mitzuteilen, ob der Versicherte zur Begutachtung kommen werde oder nicht (act. 275), liess dieser am 28. Juni 2011 mitteilen, er werde nicht in der Rehaklinik E._______ erscheinen. Er liess sich bereit erklären, sich in Brasilien in einer Klinik einer polydisziplinären Untersuchung zu unterziehen (act. 277). Mit als Vorbescheid bezeichnetem Mahnschreiben vom 1. Juli 2011 wurde der Versicherte aufgefordert, innerhalb der letzten Frist von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts dieses Schreibens der Aufforderung vom 18. März 2011 nachzukommen; es wurde darauf hingewiesen, dass die IVSTA ohne Mitwirkung seitens des Versicherten nach Ablauf dieser Frist gezwungen sei, die Rentenzahlungen mittels Verfügung einzustellen (act. 278). In der Folge erliess die IVSTA am 10. August 2011 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 280); diese Verfügung wurde - nach Kenntnis der vom 11. August 2011 datierenden, am 12. Juli 2011 bei der IVSTA eingegangenen Einwendungen (act. 282) - annulliert resp. durch diejenige vom 15. August 2011 ersetzt (act. 281). G. Gegen die Verfügung vom 15. August 2011 liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei diese vollumfänglich aufzuheben und ihm weiterhin wie auch rückwirkend die ihm zustehenden Rentenleistungen, basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 %, auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 15. August 2011 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn in Brasilien polydisziplinär begutachten zu lassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Begutachtung im Ausland wäre ohne Probleme durchführbar gewesen, da es auch in Brasilien hervorragende Ärzte gebe und die Vorinstanz in Salvador sogar eine Vertrauensärztin habe. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zahlreiche aktuelle medizinische Untersuchungsergebnisse anerkannter Ärzte habe zukommen lassen, die seine Arbeitsunfähigkeit beweisen würden, und er zudem mehrfach angeboten habe, sich in Brasilien untersuchen zu lassen, könne nicht behauptet werden, er sei in unentschuldbarer Weise seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vom Beschwerdeführer, welcher nach wie vor seine Unschuld beteuere, könne insbesondere nicht verlangt werden, sich freiwillig in die Schweiz und damit monatelang in Untersuchungshaft zu begeben. Die beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung könnte aufgrund dieses Umstands ja nicht einmal durchgeführt werden. Es gebe keine stichhaltigen Argumente, die gegen eine Begutachtung in Brasilien vorgebracht werden könnten. Weiter halte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Zahlung der IV-Rente auch angesichts "der ihr vorliegenden Informationen" eingestellt werde. Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, um welche "Informationen" es sich hier handeln sollte. Er habe somit keine Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, weshalb die angefochtene Verfügung schon aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse. Eine Verfügung müsse so begründet sein, dass sich der Betroffene dazu auch äussern und sich dagegen wehren könne, was im vorliegenden Fall nicht möglich sei. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2011 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" entsprechend den aktuellen finanziellen Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 3 und 6); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8). I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Umstände des vorliegenden Falles (komplexe medizinische Situation nach HWS-Trauma, Verdacht auf Versicherungsbetrug) würden eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz unverzichtbar machen. Brasilianischen Ärzten würden die in diesem Zusammenhang absolut notwendigen Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin abgehen. Auch vermöge nur eine Untersuchung in der Schweiz zu gewährleisten, dass das Gutachten wirklich zuverlässig sei. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, sich einer Begutachtung in Brasilien zu unterziehen, sei deshalb unbehelflich. Auch sei die IVSTA nicht gehalten gewesen, auf die vom Versicherten eingereichten privaten medizinischen Beweismittel aus Brasilien abzustellen. Ein valabler Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Untersuchung in der Schweiz liege nicht vor. Ausstands- oder Ablehnungsgründe seien keine geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer berufe sich einzig auf den Umstand, dass ihm in der Schweiz die Verhaftung drohe. Dass er unter diesen Umständen nicht in die Schweiz reisen wolle, sei zwar nachvollziehbar, könne aber nicht als Rechtfertigungsgrund gelten. Die IVSTA sei unter diesen Umständen zu einem Entscheid aufgrund der Akten berechtigt gewesen. Den formellen Anforderungen an einen solchen Entscheid sei im Verfahren genügt worden. Es sei deshalb zu Recht entschieden worden, die Rente definitiv einzustellen, weil die vorhandenen Akten nicht erlauben würden, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine nach wie vor bestehende, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Aeberli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (B-act. 10). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2011 (act. 281) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2011 (act. 281), mit welcher die Rentenzahlungen eingestellt worden sind. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung einer polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz bestanden hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Brasilien, so dass vorliegend grundsätzlich das schweizerische Recht anwendbar ist. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist die Frage, ob die am 15. August 2011 verfügte Einstellung der Rentenzahlungen zu Recht erfolgt ist, unter anderem nach den Normen des IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion) und der IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion (AS 2003 3859 und 2007 5155) zu prüfen. Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. 2.3 Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Verletzt die versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG, so können die Leistungen unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt, wenn sie der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist, wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat oder wenn sie der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 IVG). 3. 3.1 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person habe sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese würden sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen haben, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 3.2 3.2.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz war in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 - welche als ein entscheidrelevanter Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG zu werten ist (vgl. Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) - der Ansicht, dass in neurologisch-neuropsychologischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht eine Begutachtung des Beschwerdeführers in einer schweizerischen Klinik notwendig sei (act. 256). 3.2.2 Dass die Vorinstanz auf einer Begutachtung besteht, lässt sich mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung bzw. den der IVSTA zustehenden grossen Ermessensspielraum nicht beanstanden, zumal bei komplexen Fällen - wie sie länger andauernde Beschwerden nach Schleudertrauma der HWS häufig darstellen - in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt ist (vgl. Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3). Dasselbe gilt auch dann, wenn - was vorliegend mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 13. Dezember 2010 durchaus möglich sein könnte - physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken bzw. eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). 3.2.3 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch der Umstand, dass die Begutachtung gemäss der Auffassung der Vorinstanz in der Schweiz zu erfolgen hat, zumal kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf Urteil I 172/02 des EVG vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweis). Zwar kann sich die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz unter der Bedingung, dass die Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte, als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Vorliegend ist jedoch die Voraussetzung, dass in Brasilien eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin ebenso vertraute - und in diesem Sinne gleichwertige - Abklärungsstelle vorhanden wäre wie in der Schweiz, nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 2. Absatz). Der Grund dafür liegt insbesondere im Umstand, dass brasilianische Ärzte und Ärztinnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) keine ausreichenden Kenntnisse der Grundsätze der schweizerischen Versicherungsmedizin haben. Solche sind im vorliegenden Verfahren jedoch zwingend erforderlich, um die Fragen nach dem Gesundheitszustand in gesamtmedizinischer Hinsicht und dem (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial zuverlässig beantworten zu können. Der Beschwerdeführer kann daher aus seiner Bereitschaft, sich in Brasilien begutachten zu lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der Untersuchung in der Schweiz geltend machen kann. 4. 4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit schuldhafterweise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5 mit Hinweisen und I 166/06 des BGer vom 30. Januar 2007 E. 5.1 mit Hinweis). Weigert sich die versicherte Person, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie nur dann die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. Urteil 8C_733/2010 des BGer vom 10. Dezember 2010 E. 3.2), wenn die Verweigerung der Mitwirkung nicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil 8C_733/2010 des BGer vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Das trifft in Bezug auf den Beschwerdeführer unbestrittenermassen jedoch nicht zu. Hinzu kommen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch keine geltend gemachten, begründeten Ausstands- oder Ablehnungsgründe - was eine Verweigerung der Mitwirkung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu Urteil 8C_418/2009 des BGer vom 28. Juli 2009 E. 1.1 und 2.1 mit Hinweis[en]). 4.2 Das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm bei Einreise in die Schweiz eine monatelange Untersuchungshaft drohe, stellt keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar und ist IV-rechtlich zweifellos irrelevant. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - indem er die Vorinstanz daran gehindert hat, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen - in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge (vgl. Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweis). Jenem ist jedoch der Nachweis, dass sich sein Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3), durch das Einreichen zahlreicher medizinischer Dokumente aus Brasilien nach dem Dargelegten nicht gelungen - ganz im Gegenteil, denn indem der Beschwerdeführer selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gab und die Vorinstanz daran gehindert hatte, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen in der Schweiz zu überprüfen, hat er sich rechtsmissbräuchlich verhalten (vgl. Urteil 9C_28/2010 des BGer vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 5.1 Mit der beschwerdeweise vorgebrachten Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, um welche "Informationen" es sich gehandelt haben soll, die zur Einstellung der Rente geführt hätten, liess er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). 5.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Die Frage, um welche Informationen es sich gehandelt hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere auch unter den Aspekten, dass sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) - im Rahmen der Beschwerde vom 16. September 2011 (B-act. 1) ausführlich hatte äussern können, auf die Eingabe einer Replik verzichtet worden war (vgl. B-act. 10), dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen war (BGE 107 Ia 1) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass eine Begutachtung in der Schweiz in einer entsprechenden Klinik im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbar resp. eine schuldhafte Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht erstellt ist. Der Vorinstanz kann keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Vielmehr war sie ohne weiteres berechtigt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten zu entscheiden. Weiter könnte - selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hätte, dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 (B-act. 10) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. 7.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Matthias Aeberli zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.1114.8961.09; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die B._______ (Ref.-Nr. [___]; Gerichtsurkunde)

- die F._______ (Vertrags-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: