opencaselaw.ch

C-4803/2016

C-4803/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-20 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und stellte mit Schreiben vom 20. April 2016 (Eingang bei der Vorinstanz: 28. April 2016) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 60, 61 S. 1). A.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 67 f.) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juli 2016 ab (act. 69). Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 2005 Beiträge geleistet habe, welche ihm gemäss Verfügung vom 30. November 2010 zurückvergütet worden seien. Diese Verfügung sei mit Einspracheentscheid vom 29. November 2011 bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen könne keine Leistung der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) beansprucht werden. B. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Eingang: 8. August 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 6). Der verlangte Kostenvorschuss ging am 17. September 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 8). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 10). E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 7. November 2016 abgeschlossen (BVGer act. 11). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und ist aktuell im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).

E. 3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).

E. 3.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nachdem der Leistungsanspruch beim zuständigen Versicherungsträger formgerecht angemeldet wurde (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Das der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2016 zugrunde liegende Leistungsgesuch ging am 28. April 2016 bei der Vorinstanz ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Sozialversicherungsabkommen nicht mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar.

E. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung ist ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 3 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]).

E. 4.2 Gemäss Auszügen aus dem individuellen Konto leistete der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 2005 Beiträge an die schweizerische AHV/IV (act. 18 S. 2 ff.).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 14. August 2008 eine Invalidenrente (act. 1). Aufgrund des zu jenem Zeitpunkt auf kosovarische Staatsangehörige noch anwendbaren Sozialversicherungsabkommens wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 darauf hin, dass die Rentenanmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger mittels entsprechendem Formular einzureichen sei (act. 6). Gemäss Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 18. Februar 2009 dem Versicherungsträger im Kosovo diverse medizinische Berichte übergeben (act. 7). Ob auch ein formeller Antrag zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt wurde, geht aus diesem Schreiben hingegen nicht hervor. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin mit Brief vom 5. März 2010 mit, sie habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung betreffend Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung registriert (act. 10).

E. 4.2.2 Mit Formular vom 24. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 13). Am 26. August 2010 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Erklärung, wonach er einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt habe und davon Kenntnis nehme, dass nach einer Rückvergütung der AHV-Beiträge kein Anspruch mehr auf eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung bestehe, und dass ferner eine Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen sei (act. 19 S. 2). In der Folge verfügte die Vorinstanz am 30. November 2010 die Rückvergütung der tatsächlich bezahlten Beiträge im Betrag von insgesamt Fr. 60'901.70 (act. 25). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 ausbezahlt (act. 37). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 30. November 2010 (act. 26 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu verzichten und den ausbezahlten Betrag zurückzuerstatten, nicht Gebrauch machte und stattdessen erklärte, den erhaltenen Betrag zu behalten (act. 28, 31, 34), wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2011 ab (act. 35). Gemäss dem bei der Vorinstanz am 11. Januar 2012 eingegangenen Rückschein wurde der Einspracheentscheid am 6. Dezember 2011 aufgegeben und dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012 [recte: 2011] zugestellt (act. 36). Der Einspracheentscheid blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die in den Jahren 1988 bis 2005 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge rückvergütet wurden. Damit sind allfällige Ansprüche gegenüber der AHV und der IV verwirkt (Art. 6 RV-AHV). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 25.05.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_308/2018) Abteilung III C-4803/2016 Urteil vom 20. März 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 4. Juli 2016. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und stellte mit Schreiben vom 20. April 2016 (Eingang bei der Vorinstanz: 28. April 2016) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 60, 61 S. 1). A.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 67 f.) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juli 2016 ab (act. 69). Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 2005 Beiträge geleistet habe, welche ihm gemäss Verfügung vom 30. November 2010 zurückvergütet worden seien. Diese Verfügung sei mit Einspracheentscheid vom 29. November 2011 bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen könne keine Leistung der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) beansprucht werden. B. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Eingang: 8. August 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 6). Der verlangte Kostenvorschuss ging am 17. September 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 8). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 10). E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 7. November 2016 abgeschlossen (BVGer act. 11). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und ist aktuell im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 3.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nachdem der Leistungsanspruch beim zuständigen Versicherungsträger formgerecht angemeldet wurde (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Das der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2016 zugrunde liegende Leistungsgesuch ging am 28. April 2016 bei der Vorinstanz ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Sozialversicherungsabkommen nicht mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung ist ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 3 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]). 4.2 Gemäss Auszügen aus dem individuellen Konto leistete der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 2005 Beiträge an die schweizerische AHV/IV (act. 18 S. 2 ff.). 4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 14. August 2008 eine Invalidenrente (act. 1). Aufgrund des zu jenem Zeitpunkt auf kosovarische Staatsangehörige noch anwendbaren Sozialversicherungsabkommens wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 darauf hin, dass die Rentenanmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger mittels entsprechendem Formular einzureichen sei (act. 6). Gemäss Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 18. Februar 2009 dem Versicherungsträger im Kosovo diverse medizinische Berichte übergeben (act. 7). Ob auch ein formeller Antrag zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt wurde, geht aus diesem Schreiben hingegen nicht hervor. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin mit Brief vom 5. März 2010 mit, sie habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung betreffend Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung registriert (act. 10). 4.2.2 Mit Formular vom 24. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 13). Am 26. August 2010 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Erklärung, wonach er einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt habe und davon Kenntnis nehme, dass nach einer Rückvergütung der AHV-Beiträge kein Anspruch mehr auf eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung bestehe, und dass ferner eine Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen sei (act. 19 S. 2). In der Folge verfügte die Vorinstanz am 30. November 2010 die Rückvergütung der tatsächlich bezahlten Beiträge im Betrag von insgesamt Fr. 60'901.70 (act. 25). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 ausbezahlt (act. 37). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 30. November 2010 (act. 26 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu verzichten und den ausbezahlten Betrag zurückzuerstatten, nicht Gebrauch machte und stattdessen erklärte, den erhaltenen Betrag zu behalten (act. 28, 31, 34), wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2011 ab (act. 35). Gemäss dem bei der Vorinstanz am 11. Januar 2012 eingegangenen Rückschein wurde der Einspracheentscheid am 6. Dezember 2011 aufgegeben und dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012 [recte: 2011] zugestellt (act. 36). Der Einspracheentscheid blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die in den Jahren 1988 bis 2005 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge rückvergütet wurden. Damit sind allfällige Ansprüche gegenüber der AHV und der IV verwirkt (Art. 6 RV-AHV). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: