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C-3001/2022

C-3001/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-12 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (…) 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Gesuchsteller), ist verheiratet, hat fünf Kinder (geboren 2005, 2009, 2011, 2013 und 2015) und lebt zwischenzeitlich wie- der in seinem Heimatland. Er war von 1993 bis 1999 in der Schweiz er- werbstätig und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 12; 17; 25-27; 32). B. Mit Formular vom 23. Juni 2009 meldete sich der Gesuchsteller aufgrund von Drogenproblemen bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfol- gend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IVSTA- act. 4). Nachdem die kantonale IV-Stelle festgestellt hatte, dass der Ge- suchsteller nicht mehr in der Schweiz lebt, überwies sie die Anmeldung am

10. Juli 2009 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zur weite- ren Bearbeitung (IVSTA-act. 3; 5). Mit Schreiben vom 12. August 2009 in- formierte die IVSTA den Gesuchsteller über die Anspruchsvoraussetzun- gen auf eine IV-Rente und darüber, dass er die Anmeldung beim zuständi- gen heimatlichen Versicherungsträger einreichen müsse (IVSTA-act. 6). Den Akten sind diesbezüglich keine weiteren Vorgänge zu entnehmen. C. C.a Am 12. November 2014 teilte der in der Schweiz lebende Bruder des Gesuchstellers der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) telefonisch mit, dass der Gesuchsteller einen Antrag auf Rückvergütung seiner AHV- Beiträge stellen möchte. Gleichentags stellte die SAK dem Bruder des Ge- suchstellers ein Antragsformular mit weiteren Hinweisen zu (IVSTA- act. 8 f.). Der zwischenzeitlich bevollmächtige Bruder des Gesuchstellers beantragte schliesslich am 15. Januar 2015 die Rückvergütung der AHV- Beiträge des Gesuchstellers und reichte zu diesem Zweck weitere Unter- lagen ein (IVSTA-act. 10-16). C.b Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 forderte die SAK den Gesuchstel- ler auf, Unklarheiten zu bereinigen beziehungsweise unterschriftlich zu be- stätigen, dass die im Brief festgehaltenen Fakten (ausschliesslich kosova- rische Nationalität des Gesuchstellers; keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz) vollständig seien und der Wahrheit entsprechen

C-3001/2022 Seite 3 würden (IVSTA-act. 19). Die vom Gesuchsteller am 9. Februar 2015 bezie- hungsweise 19. März 2015 unterschriebene Bestätigung ging am 2. März 2015 beziehungsweise am 1. April 2015 bei der SAK ein (IVSTA-act. 20; 24). Weiter reichte der Gesuchsteller eine «Declaration of Joint House- hold» sowie eine Kopie seiner Identitätskarte ein (IVSTA-act. 25). C.c Die SAK erliess schliesslich am 9. April 2015 eine Verfügung über die Rückvergütung für die Jahre 1993 bis 1999 (jeweils 12 Monate) und bezif- ferte den Rückvergütungsbetrag mit Fr. 20'892.15. Dem Zahlungsbeleg vom 16. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass der verfügte Rückvergütungsbe- trag am 11. Mai 2015 an den Gesuchsteller überwiesen wurde (IVSTA- act. 27 f.). D. D.a Am 1. Oktober 2021 übermittelte der kosovarische Versicherungsträ- ger der IVSTA die (Erst-)Anmeldung des Gesuchstellers vom 7. April 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, zusammen mit ei- nem Auszug aus dem kosovarischen Zivilstandsregister und einem aus- führlichen ärztlichen Bericht (IVSTA-act. 29-32). D.b Die SAK teilte daraufhin dem kosovarischen Versicherungsträger mit Schreiben vom 24. Januar 2022 mit, dass sie leider nicht in der Lage sei, ein Formular E 205 CH für den Gesuchsteller zuzustellen, da der Gesuch- steller keine schweizerischen Versicherungszeiten aufweise (IVSTA- act. 36). D.c Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2022 informierte die IVSTA den Ge- suchsteller über die Absicht, sein Leistungsgesuch – aufgrund der mit Ver- fügung vom 9. April 2015 erfolgten Rückvergütung seiner zwischen 1993 und 1999 geleisteten Beiträge – abzuweisen (IVSTA-act. 39-41). D.d In seinem Einwand vom 16. März 2022 (Datum Poststempel) teilte der Gesuchsteller auf dem Briefpapier des Rechtsanwaltes Isa Osdautaj ins- besondere mit, er erachte den Vorbescheid über die Ablehnung des An- trags für unrecht und sowohl in sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsgrundlage (IVSTA-act. 43 f.). D.e Die IVSTA wies daraufhin das Leistungsbegehren des Gesuchstellers mit Verfügung vom 5. Mai 2022, welche infolge Retournierung am 17. Mai 2022 erneut verschickt werden musste, ab. Zur Begründung führte sie im

C-3001/2022 Seite 4 Wesentlichen aus, aufgrund der mit Verfügung vom 9. April 2015 zurück- vergüteten Beiträge könne keine Leistung der schweizerischen AHV/IV mehr beansprucht werden (IVSTA-act. 45-49). E. E.a Diesbezüglich reichten der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerde- führer) und sein Anwalt am 17. Juni 2022 (Datum Poststempel) eine «Ant- wort» bei der IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) ein, welche die IVSTA in der Folge zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht über- wies (IVSTA-act. 50-52; vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer- act.] 1 f.). E.b Auf entsprechende Aufforderung hin, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. September 2022 (Datum Poststempel) eine schweizerische Korrespondenzadresse mit (BVGer- act. 4; 7). E.c Der mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 26. September 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 8; 10). E.d Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung zu bestätigen (BVGer-act. 12). E.e Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik einreichte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instrukti- onsmassnahmen – mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2022 ab (BVGer-act. 13-15). E.f Am 27. Januar 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die SAK um zu- sätzliche Einreichung der AHV-Akten des Beschwerdeführers (BVGer- act. 16), welche in der Folge am 31. Januar 2023 elektronisch übermittelt wurden. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Best- immungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a–26bis und Art. 28–70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvor- schriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2).

E. 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. auch BVGer-act. 10), einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des

C-3001/2022 Seite 6 vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet vorliegend die Verfügung vom 5. Mai 2022, mit welcher die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstanmel- dung vom 7. April 2021 – aufgrund der mit Verfügung vom 9. April 2015 erfolgten Rückvergütung seiner zwischen 1993 und 1999 geleisteten Bei- träge – abgewiesen hat.

E. 3 Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Da- nach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Am- tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

E. 4 Nachfolgend ist zunächst das anwendbare materielle Recht und der zeit- lich massgebende Sachverhalt zu bestimmen:

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und ist im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1;

C-3001/2022 Seite 7 nachfolgend Abkommen Jugoslawien) ist seit dem 1. April 2010 nicht wei- ter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Ko- sovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen wer- den, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Abkommens Jugo- slawien den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).

Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend Abkommen Ko- sovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchfüh- rung des Abkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Abkommens («Übergangsbestimmungen») begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Soweit An- sprüche (einzig) kosovarischer Staatsangehöriger durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, findet das Abkommen Ko- sovo in sachlicher Hinsicht keine Anwendung (vgl. Art. 35 Abs. 7 des Ab- kommens). Im Übrigen beurteilt sich der Anspruch einer versicherten Per- son auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung auch bei Geltung des Abkommens Kosovo allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom

19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der Verordnung über die Invali- denversicherung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Die hier angefochtene Verfügung erging zwar nach dem

1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Erstanmeldung vom 7. April 2021 je- doch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021, konkret ab dem 1. Oktober 2021 (vgl. Art. 29 IVG). In dieser über- gangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejeni- gen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. No- vember 2023 E. 2 m.w.H.).

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E. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Mai 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – Anspruch auf eine IV-Rente hat:

E. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung ist ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4803/2016 vom 20. März 2018 E. 4.1).

E. 5.2 Gemäss Auszügen aus dem individuellen Konto leistete der Beschwer- deführer in den Jahren 1993 bis 1999 Beiträge an die schweizerische AHV/IV (IVSTA-act. 17; 26).

Mit Formular vom 15. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, ver- treten durch seinen Bruder, die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Bei- träge. Nicht ausgefüllt und unterzeichnet hatte der Beschwerdeführer be- ziehungsweise sein Bevollmächtigter zwar die Bestätigung, wonach davon Kenntnis genommen werde, dass nach der Rückvergütung keinerlei Rechte mehr gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung und Invalidenversicherung mehr geltend gemacht werden könnten und auch die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge aus- geschlossen sei (IVSTA-act. 10-16; insbesondere IVSTA-act. 16 S. 5). In

C-3001/2022 Seite 9 der Folge verfügte die Vorinstanz – nach der Einholung einer Bestätigung des Beschwerdeführers betreffend die Vollständigkeit und Wahrheit der Tatsachen, dass er ausschliesslich die kosovarische Nationalität habe und keines seiner Kinder unter 25 Jahren Wohnsitz in der Schweiz habe (IV- STA-act. 20; 24) – dennoch am 9. April 2015 die Rückvergütung der tat- sächlich bezahlten Beiträge im Betrag von insgesamt Fr. 20'892.15. Dieser Verfügung ist (wiederum) der Hinweis zu entnehmen, dass aus rückvergü- teten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden könnten und die Wiedereinzahlung der Beiträge ausgeschlossen sei (IVSTA-act. 27). Diese Verfügung erwuchs anschliessend unangefoch- ten in Rechtskraft, weshalb dem Beschwerdeführer der errechnete Betrag am 11. Mai 2015 ausbezahlt wurde (IVSTA-act. 28; vgl. zum Ganzen auch oben Bst. C).

E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seine in den Jahren 1993 bis 1999 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Bei- träge rückvergütet wurden. Damit sind allfällige Ansprüche gegenüber der AHV und der IV verwirkt (Art. 6 RV-AHV) und erfüllt er eine der beiden Grundvoraussetzungen zur Gewährung einer IV-Rente nicht (vgl. oben E. 5.1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. Bei diesem Ausgang ist auf seine Aus- führungen zu seiner gesundheitlichen Situation nicht weiter einzugehen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die für den vorliegenden Fall auf Fr. 400.– fest- zusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 10) zu entnehmen. Der Überschuss von

C-3001/2022 Seite 10 Fr. 400.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat- ten.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke C-3001/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 24.06.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_266/2025) Abteilung III C-3001/2022 Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch Isa Osdautaj, Zustelladresse: c/o B._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Mai 2022. Sachverhalt: A. Der am (...) 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Gesuchsteller), ist verheiratet, hat fünf Kinder (geboren 2005, 2009, 2011, 2013 und 2015) und lebt zwischenzeitlich wieder in seinem Heimatland. Er war von 1993 bis 1999 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 12; 17; 25-27; 32). B. Mit Formular vom 23. Juni 2009 meldete sich der Gesuchsteller aufgrund von Drogenproblemen bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IVSTA-act. 4). Nachdem die kantonale IV-Stelle festgestellt hatte, dass der Gesuchsteller nicht mehr in der Schweiz lebt, überwies sie die Anmeldung am 10. Juli 2009 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-act. 3; 5). Mit Schreiben vom 12. August 2009 informierte die IVSTA den Gesuchsteller über die Anspruchsvoraussetzungen auf eine IV-Rente und darüber, dass er die Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einreichen müsse (IVSTA-act. 6). Den Akten sind diesbezüglich keine weiteren Vorgänge zu entnehmen. C. C.a Am 12. November 2014 teilte der in der Schweiz lebende Bruder des Gesuchstellers der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) telefonisch mit, dass der Gesuchsteller einen Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge stellen möchte. Gleichentags stellte die SAK dem Bruder des Gesuchstellers ein Antragsformular mit weiteren Hinweisen zu (IVSTA-act. 8 f.). Der zwischenzeitlich bevollmächtige Bruder des Gesuchstellers beantragte schliesslich am 15. Januar 2015 die Rückvergütung der AHV-Beiträge des Gesuchstellers und reichte zu diesem Zweck weitere Unterlagen ein (IVSTA-act. 10-16). C.b Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 forderte die SAK den Gesuchsteller auf, Unklarheiten zu bereinigen beziehungsweise unterschriftlich zu bestätigen, dass die im Brief festgehaltenen Fakten (ausschliesslich kosovarische Nationalität des Gesuchstellers; keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz) vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (IVSTA-act. 19). Die vom Gesuchsteller am 9. Februar 2015 beziehungsweise 19. März 2015 unterschriebene Bestätigung ging am 2. März 2015 beziehungsweise am 1. April 2015 bei der SAK ein (IVSTA-act. 20; 24). Weiter reichte der Gesuchsteller eine «Declaration of Joint Household» sowie eine Kopie seiner Identitätskarte ein (IVSTA-act. 25). C.c Die SAK erliess schliesslich am 9. April 2015 eine Verfügung über die Rückvergütung für die Jahre 1993 bis 1999 (jeweils 12 Monate) und bezifferte den Rückvergütungsbetrag mit Fr. 20'892.15. Dem Zahlungsbeleg vom 16. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass der verfügte Rückvergütungsbetrag am 11. Mai 2015 an den Gesuchsteller überwiesen wurde (IVSTA-act. 27 f.). D. D.a Am 1. Oktober 2021 übermittelte der kosovarische Versicherungsträger der IVSTA die (Erst-)Anmeldung des Gesuchstellers vom 7. April 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, zusammen mit einem Auszug aus dem kosovarischen Zivilstandsregister und einem ausführlichen ärztlichen Bericht (IVSTA-act. 29-32). D.b Die SAK teilte daraufhin dem kosovarischen Versicherungsträger mit Schreiben vom 24. Januar 2022 mit, dass sie leider nicht in der Lage sei, ein Formular E 205 CH für den Gesuchsteller zuzustellen, da der Gesuchsteller keine schweizerischen Versicherungszeiten aufweise (IVSTA-act. 36). D.c Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2022 informierte die IVSTA den Gesuchsteller über die Absicht, sein Leistungsgesuch - aufgrund der mit Verfügung vom 9. April 2015 erfolgten Rückvergütung seiner zwischen 1993 und 1999 geleisteten Beiträge - abzuweisen (IVSTA-act. 39-41). D.d In seinem Einwand vom 16. März 2022 (Datum Poststempel) teilte der Gesuchsteller auf dem Briefpapier des Rechtsanwaltes Isa Osdautaj insbesondere mit, er erachte den Vorbescheid über die Ablehnung des Antrags für unrecht und sowohl in sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsgrundlage (IVSTA-act. 43 f.). D.e Die IVSTA wies daraufhin das Leistungsbegehren des Gesuchstellers mit Verfügung vom 5. Mai 2022, welche infolge Retournierung am 17. Mai 2022 erneut verschickt werden musste, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der mit Verfügung vom 9. April 2015 zurückvergüteten Beiträge könne keine Leistung der schweizerischen AHV/IV mehr beansprucht werden (IVSTA-act. 45-49). E. E.a Diesbezüglich reichten der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer) und sein Anwalt am 17. Juni 2022 (Datum Poststempel) eine «Antwort» bei der IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) ein, welche die IVSTA in der Folge zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht überwies (IVSTA-act. 50-52; vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 f.). E.b Auf entsprechende Aufforderung hin, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. September 2022 (Datum Poststempel) eine schweizerische Korrespondenzadresse mit (BVGer-act. 4; 7). E.c Der mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 26. September 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 8; 10). E.d Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 12). E.e Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik einreichte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2022 ab (BVGer-act. 13-15). E.f Am 27. Januar 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die SAK um zusätzliche Einreichung der AHV-Akten des Beschwerdeführers (BVGer-act. 16), welche in der Folge am 31. Januar 2023 elektronisch übermittelt wurden. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und Art. 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. auch BVGer-act. 10), einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet vorliegend die Verfügung vom 5. Mai 2022, mit welcher die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstanmeldung vom 7. April 2021 - aufgrund der mit Verfügung vom 9. April 2015 erfolgten Rückvergütung seiner zwischen 1993 und 1999 geleisteten Beiträge - abgewiesen hat.

3. Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

4. Nachfolgend ist zunächst das anwendbare materielle Recht und der zeitlich massgebende Sachverhalt zu bestimmen: 4.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und ist im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen Jugoslawien) ist seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Abkommens Jugoslawien den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend Abkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Abkommens («Übergangsbestimmungen») begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Soweit Ansprüche (einzig) kosovarischer Staatsangehöriger durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, findet das Abkommen Kosovo in sachlicher Hinsicht keine Anwendung (vgl. Art. 35 Abs. 7 des Abkommens). Im Übrigen beurteilt sich der Anspruch einer versicherten Person auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung auch bei Geltung des Abkommens Kosovo allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Die hier angefochtene Verfügung erging zwar nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Erstanmeldung vom 7. April 2021 jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021, konkret ab dem 1. Oktober 2021 (vgl. Art. 29 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 2 m.w.H.). 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Mai 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - Anspruch auf eine IV-Rente hat: 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung ist ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4803/2016 vom 20. März 2018 E. 4.1). 5.2 Gemäss Auszügen aus dem individuellen Konto leistete der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 1999 Beiträge an die schweizerische AHV/IV (IVSTA-act. 17; 26). Mit Formular vom 15. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bruder, die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge. Nicht ausgefüllt und unterzeichnet hatte der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Bevollmächtigter zwar die Bestätigung, wonach davon Kenntnis genommen werde, dass nach der Rückvergütung keinerlei Rechte mehr gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung mehr geltend gemacht werden könnten und auch die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen sei (IVSTA-act. 10-16; insbesondere IVSTA-act. 16 S. 5). In der Folge verfügte die Vorinstanz - nach der Einholung einer Bestätigung des Beschwerdeführers betreffend die Vollständigkeit und Wahrheit der Tatsachen, dass er ausschliesslich die kosovarische Nationalität habe und keines seiner Kinder unter 25 Jahren Wohnsitz in der Schweiz habe (IVSTA-act. 20; 24) - dennoch am 9. April 2015 die Rückvergütung der tatsächlich bezahlten Beiträge im Betrag von insgesamt Fr. 20'892.15. Dieser Verfügung ist (wiederum) der Hinweis zu entnehmen, dass aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden könnten und die Wiedereinzahlung der Beiträge ausgeschlossen sei (IVSTA-act. 27). Diese Verfügung erwuchs anschliessend unangefochten in Rechtskraft, weshalb dem Beschwerdeführer der errechnete Betrag am 11. Mai 2015 ausbezahlt wurde (IVSTA-act. 28; vgl. zum Ganzen auch oben Bst. C). 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seine in den Jahren 1993 bis 1999 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge rückvergütet wurden. Damit sind allfällige Ansprüche gegenüber der AHV und der IV verwirkt (Art. 6 RV-AHV) und erfüllt er eine der beiden Grundvoraussetzungen zur Gewährung einer IV-Rente nicht (vgl. oben E. 5.1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Bei diesem Ausgang ist auf seine Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation nicht weiter einzugehen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die für den vorliegenden Fall auf Fr. 400.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 10) zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: