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C-4160/2018

C-4160/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-15 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - von Februar 1993 bis Mai 1998 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im Februar 1999 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte ein polydisziplinäres (internistisch-orthopädisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten beim C.-Institut vom 4. November 1999 ein. Gestützt auf das Ergebnis dieser Begutachtung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 ab mit der Begründung, laut ihren medizinischen Abklärungen bestehe für eine körperlich adaptierte Tätigkeit, ohne repetitives Heben von Lasten und ohne körperliche Zwangshaltungen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 24.08.2018; nachfolgend: act.] 1 - 8; act. 14; act. 65; act. 51 [IK-Auszug]). A.b Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 17. November 2000 ab (act. 18). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Formular vom 11. Juni 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. 20). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 13. Juni 2002 mit, dass sie auf das Gesuch nicht eintreten könne, da hieraus keine gesundheitliche Verschlechterung und auch keine neue Erkrankung ersichtlich seien. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (act. 21). B.b Mit Eingabe vom 8. März 2017 stellte der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami (nachfolgend: Rechtsvertreterin), bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 25). Auf entsprechende Aufforderung hin liess der Versicherte der IVSTA mit Eingabe vom 21. September 2017 die vervollständigten Formulare samt weiteren Beweismitteln zukommen (act. 46 - 49). B.c Mit Eingabe vom 17. November 2017 übermittelte der Versicherte der Vorinstanz aufforderungsgemäss das von ihm vervollständigte IV-Anmeldeformular samt entsprechenden Beilagen (act. 62 - 81). B.d Nach Einholung eines Berichtes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Dezember 2017 (act. 85) stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, nach der geltenden Rechtsprechung (Urteil 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013) finde das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über die soziale Sicherheit im Verhältnis zum Kosovo ab 1. April 2010 keine Anwendung mehr. Voraussetzung für einen IV-Rentenanspruch sei dementsprechend, dass der Rentenanspruch bis spätestens 31. März 2010 entstanden sei. Aus den vorliegenden medizinischen Akten könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeit geschlossen werden (act. 86). B.e Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Februar 2018 Einwand erheben mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile verschlechtert und die von ihm in Anspruch genommenen ärztlichen Behandlungen seien erfolglos verlaufen (act. 87). B.f Von der Vorinstanz zur Nacherreichung von ergänzenden medizinischen und/oder erwerblichen Akten aufgefordert (act. 88), liess der Versicherte dieser mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. April 2018 zwei weitere Arztberichte vom 16. März 2018 und vom 25. April 2018 zukommen (act. 89 f.). B.g Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid und führte zur Begründung ergänzend aus, die Prüfung sämtlicher Vorakten sowie der nachgereichten Unterlagen habe bestätigt, dass eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen 23. Dezember 1999 und 31. März 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (act. 91). C. C.a Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Postaufgabe: 12. Juli 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer medizinsicher Abklärungen in der Schweiz und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C.b Vom Bundesverwaltungsgericht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert (BVGer act. 3), teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 16. August 2018 eine Zustell-adresse in der Schweiz mit (BVGer act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 beantragt die Vorinstanz - unter Verweis auf die bisherigen Akten sowie eine im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu veranlasste medizinische Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 18. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage). C.d Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer einerseits unter Androhung der Säumnisfolgen auf, bis zum 31. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Ziff. 1 und 2); anderseits gab er ihm Gelegenheit, innert gleicher Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (Ziff. 4; BVGer act. 7), C.e Mit Replik vom 25./26. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest und stellt gleichzeitig den Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (BVGer act. 9). C.f Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 hob der Instruktionsrichter die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 auf und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Dezember 2018 das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 12). C.g Mit Duplik vom 22. November 2018 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest (BVGer act. 13). C.h Mit Verfügung vom 28. November 2018 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und teilte den Parteien mit, dass der Schriftwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 14. Dezember 2018 abgeschlossen werde (BVGer act. 14). C.i Mit Formular vom 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Beweismittel zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation zukommen (BVGer act. 15 samt Beilagen). C.j Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer act. 16). C.k Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erneuert hatte (BVGer act. 18), wies der Instruktionsrichter diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Januar 2019 erneut ab mit der Begründung, es seien keine neuen Gründe oder Beweismittel vorgebracht worden, welche die Feststellung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in Frage zu stellen vermöchten (BVGer act. 19). C.l Am 6. Februar 2019 ging der vom Beschwerdeführer geforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 22). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 22), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG).

E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2018 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Gemäss diesem Grundsatz bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4803/2016 vom 20. März 2018 E. 3.2).

E. 3.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt zudem (neben weiteren Bedingungen; vgl. dazu nachfolgende E. 3.4 - 3.8) voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 4 BV). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 51), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer erfüllt als Staatsangehöriger des Kosovo mit Wohnsitz im Kosovo allerdings die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht. Der Invalidenrentenanspruch setzt mithin das Bestehen eines hiervon abweichenden Staatsvertrages voraus. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien, Serbien und Montenegro) neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Bezüglich des Kosovo hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bereits mit IV-Rundschreiben vom 29. Januar 2010 Nr. 290 über die Nichtweiteranwendung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ab 1. April 2010 orientiert. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kosovo ist derzeit nach wie vor noch kein Abkommen in Kraft getreten. Am 8. Juni 2018 haben die Vertragsparteien zwar ein Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen, und der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die Botschaft zu diesem Vertrag zuhanden des Parlaments verabschiedet (vgl. dazu < https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/103.pdf >, abgerufen am 26.02.2019). Das Ratifizierungsverfahren ist derzeit allerdings in beiden Staaten noch im Gang (vgl. dazu BBl 2019 S. 106 f.). Mit einer Inkraftsetzung des Abkommens ist im Verlaufe des Jahres 2019 zu rechnen.

E. 3.3 Im Grundsatzurteil BGE 139 V 263 hat das Bundesgericht erkannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine - sowohl in territorialer als auch (vertrags-)rechtlicher Hinsicht - völkerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat und die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab 1. April 2010 rechtmässig ist (E. 2 - 8). Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien dementsprechend seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo ab 1. April 2010 grundsätzlich nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehaben und deshalb als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer gelten. Dieser Statuswechsel hat zum einen Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen); zum andern führt er dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind und nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt werden, wobei lediglich die laufenden Renten gemäss Art. 25 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6.1 S. 338).

E. 3.4 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Invaliditätseintritt wird dabei in der Invalidenversicherung leistungsbezogen normiert. Dies hat zur Folge, dass ein oder mehrere Gesundheitsschäden verschiedene Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen können, je nachdem, welche gesetzliche Leistung durch die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich wird. Die Leistungsberechtigung besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt des so verstandenen leistungsspezifischen Invaliditätseintritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 4 NN. 135 f.). Nach der Rechtsprechung gilt der Versicherungsfall "Invalidität" erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N. 23 mit Hinweis auf BGE 138 V 475 E. 3). Der Anspruch auf eine Viertelsrente ist entstanden, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und mindestens weiterhin im Umfang von 40 % invalid ist. Analog gilt für die Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente, eine Dreiviertels- sowie eine ganze Rente ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 %, 60 % respektive 70 % (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 NN. 6 - 9).

E. 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG (zum Normzweck BGE 140 V 2 E. 5.3 S. 7) ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550).

E. 3.6 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Bei Nichtvertragsausländern mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Rentenanspruch demnach erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der IV-Grad nach Ablauf dieser Wartezeit mindestens 50 % beträgt (BGE 121 V 264 E. 6c).

E. 3.7 Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274; 105 V 156 E. 2c/d S. 160 f.; Urteil des BGer 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei es arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat; eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 9; SVR 2008 IV Nr. 11 E. 5.1; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, 2018, Art. 28 N. 13); neben der in der beruflichen Tätigkeit (im Vergleich zu einer gesunden Person) tatsächlich nur reduziert erbrachten Leistung bedarf es für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 [SVR 2010 IV Nr. 17] E. 5). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, AHI 1998 S. 124 E. 3c). Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV [SR 831.201]). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit - unter Vorbehalt des (hier nicht anwendbaren) Art. 29bis IVV - neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.8 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Umfang und Dauer muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein, und dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden darf (Urteil des BGer 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.9 Bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) der versicherten Person nach früherer Leistungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3).

E. 3.10 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil des 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2).

E. 3.11 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.12 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 4 Mit Blick auf die vorstehend dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen fällt ein Rentenanspruch nach Art. 36 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 6 Abs. 2 IVG) in der konkreten Konstellation des Beschwerdeführers mit kosovarischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Kosovo nur in Betracht, wenn der Versicherungsfall der Invalidität vor dem 1. April 2010 eingetreten ist. Dies trifft zu, wenn die genannten Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 4.1 Vorliegend steht eine Neuanmeldung zur Diskussion, nachdem das erste Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 abgewiesen und der abgelehnte Rentenanspruch mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons B._______ vom 17. November 2000 bestätigt worden ist (act. 14 und 18).

E. 4.2 Die Vorinstanz ist auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten, so dass nachfolgend ausschliesslich die (materiell-rechtliche) Frage der rentenbegründenden Invalidität respektive der anspruchserheblichen Änderung zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand respektive seine Leistungsfähigkeit in der Zeit vom 23. Dezember 1999 (rentenabweisende Verfügung bei Erstanmeldung) bis zum 31. März 2010 (Geltungsdauer des Abkommens) massgeblich verschlechtert haben und in dieser Zeit der Versicherungsfall der Invalidität eingetreten ist. Beweismitteln, welche sich nicht auf diesen Zeitraum beziehen, fehlt für die hier zur Diskussion stehende Frage des Invaliditätseintritts vor dem 1. April 2010 von vornherein jegliche Beweiseignung. Sie brauchen deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher geprüft zu werden. Vielmehr können sie frühestens im Rahmen einer erneuten IV-Anmeldung beurteilt werden.

E. 4.3.1 Die Verfügung vom 23. Dezember 1999 stützte sich insbesondere auf das C.______-Gutachten vom 4. November 1999. Darin hielten die Sachverständigen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung, bei infantil abhängiger Persönlichkeit und Verdacht der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, fest. Gestützt auf eine Konsensbesprechung kamen die Fachärzte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für eine körperlich adaptierte Tätigkeit, ohne repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zum Wechseln der Körperhaltung, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (act. 8, S. 22 f.).

E. 4.3.2 Das Versicherungsgericht des Kantons B._______ hat diese Schlussfolgerung mit Urteil vom 17. November 2000 bestätigt und ergänzend festgehalten, dass sich für die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerdenkomplexe keine oder nur ungenügende organische Korrelate finden liessen. In Würdigung der vorliegenden Arztberichte kam es daher zum Schluss, dass im Einklang mit dem beweiskräftigen C.______-Gutachten keine Befunde erhoben werden könnten, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (act. 18 S. 5).

E. 4.4.1 Trotz expliziter Aufforderung zur Einreichung der notwendigen Beweismittel hat der Beschwerdeführer für den hier relevanten Zeitraum vom 23. Dezember 1999 bis 31. März 2010 keine respektive keine für eine verlässliche Leistungsbeurteilung relevanten Arztberichte ins Recht gelegt oder zum Beweis angeboten (vgl. dazu act. 62; 64 - 82). Bezüglich des Berichts von Dr. med. E._______ vom 5. Dezember 2000 ist festzuhalten, dass darin ein unveränderter Gesundheitszustand attestiert wird (act. 78), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 4. Juni 2002 keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (act. 79). Aus diesen Kurzberichten kann folglich weder auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch auf eine relevante Einbusse der funktionellen Leistungsfähigkeit geschlossen werden.

E. 4.4.2 Die weiteren im Recht liegenden Arztberichte, welche allesamt nach dem 31. März 2010 erstellt worden sind und keine (für den hier relevanten Zeitraum) massgeblichen Aussagen zur Leistungsfähigkeit (vgl. dazu act. 28; 41 - 46; act. 59 - 61; act. 81 und act. 89 f.) machen, lassen in Bezug auf den genannten Zeitraum keine verlässlichen Schlussfolgerungen zur Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Leistungsfähigkeit zu. Demnach kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar auf eine längere Zeit dauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Mit Blick auf die geltend gemachte Erwerbslosigkeit (act. 49, S. 13 f.) liegen auch keine Arbeitgeberberichte für diese Zeit vor, aus welchen auf eine Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im Arbeitsumfeld geschlossen werden könnte. Fehlt es bei dieser Ausgangslage zudem an echtzeitlichen, beweiskräftigen Arztberichten (vgl. dazu E. 3.7 hievor) für den relevanten Zeitraum, so ist der notwendige Nachweis einer mindestens einjährigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht erbracht.

E. 4.5 Mit diesem Ergebnis im Einklang steht zudem die überzeugende Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Dezember 2017, wonach dem Beschwerdeführer für den hier relevanten Zeitraum weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit zu attestieren sei. Dies zumal er mit Recht darauf hinweist, dass Dr. med. H._______ beim Beschwerdeführer auch mit Bericht vom 6. November 2011 (act. 80) noch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe (act. 85). Zutreffend weist RAD-Arzt Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 18. September 2018 zudem darauf hin, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine rechtsgenüglichen Berichte für die Annahme einer wesentlichen dauerhaften psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vorliegen (Beilage zu BVGer act. 6).

E. 4.6 Von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere der Aufforderung zur Einreichung oder Erstellung weiterer Arztberichte der damals behandelnden Ärzte, kann abgesehen werden, da von solchen für den hier massgeblichen Zeitraum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; BGE 137 V 64 E. 4b; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies zumal nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, in diesem Zusammenhang nicht ausreichen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_210/2018 vom 29. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen; 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2).

E. 4.7 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen bleibt, nach Inkrafttreten des Abkommens über die soziale Sicherheit mit Kosovo ein neues Rentenbegehren zu stellen. Dannzumal wird er neu als Vertragsausländer gelten und sich auf die Grundsätze des Leistungsexports (vgl. dazu Art. 5 des [zu ratifizierenden] Abkommens sowie Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit vom 30. November 2018 [nachfolgend: Botschaft]; BBl 2019 S. 107 und S. 111) berufen können. Allerdings wird er diesfalls den Nachweis zu erbringen haben, dass der Versicherungsfall der Invalidität nach Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass ein Rentenanspruch in der hier zur Diskussion stehenden Konstellation frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der (erneuten) Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei der Beschwerdeführer zudem den Nachweis zu erbringen hat, dass er während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartefrist mindestens 50 % beträgt (BGE 121 V 264 E. 6; vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 2 des Abkommens sowie Botschaft, BBl 2019 S. 111).

E. 5 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer für den hier relevanten Zeitraum keine rechtsgenüglichen Beweismittel eingereicht oder offeriert hat, welche den Schluss auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende wenigstens einjährige Arbeitsunfähigkeit im Umfang von zumindest 50 % für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 23. Dezember 1999 bis 31. März 2010 erlauben würden. Daraus folgt, dass eine (Teil-)Invalidität nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Von weiteren Beweisabklärungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2018 als unbegründet abzuweisen ist.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA indes keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4160/2018 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: (...), vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2018. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - von Februar 1993 bis Mai 1998 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im Februar 1999 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte ein polydisziplinäres (internistisch-orthopädisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten beim C.-Institut vom 4. November 1999 ein. Gestützt auf das Ergebnis dieser Begutachtung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 ab mit der Begründung, laut ihren medizinischen Abklärungen bestehe für eine körperlich adaptierte Tätigkeit, ohne repetitives Heben von Lasten und ohne körperliche Zwangshaltungen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 24.08.2018; nachfolgend: act.] 1 - 8; act. 14; act. 65; act. 51 [IK-Auszug]). A.b Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 17. November 2000 ab (act. 18). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Formular vom 11. Juni 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. 20). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 13. Juni 2002 mit, dass sie auf das Gesuch nicht eintreten könne, da hieraus keine gesundheitliche Verschlechterung und auch keine neue Erkrankung ersichtlich seien. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (act. 21). B.b Mit Eingabe vom 8. März 2017 stellte der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami (nachfolgend: Rechtsvertreterin), bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 25). Auf entsprechende Aufforderung hin liess der Versicherte der IVSTA mit Eingabe vom 21. September 2017 die vervollständigten Formulare samt weiteren Beweismitteln zukommen (act. 46 - 49). B.c Mit Eingabe vom 17. November 2017 übermittelte der Versicherte der Vorinstanz aufforderungsgemäss das von ihm vervollständigte IV-Anmeldeformular samt entsprechenden Beilagen (act. 62 - 81). B.d Nach Einholung eines Berichtes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Dezember 2017 (act. 85) stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, nach der geltenden Rechtsprechung (Urteil 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013) finde das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über die soziale Sicherheit im Verhältnis zum Kosovo ab 1. April 2010 keine Anwendung mehr. Voraussetzung für einen IV-Rentenanspruch sei dementsprechend, dass der Rentenanspruch bis spätestens 31. März 2010 entstanden sei. Aus den vorliegenden medizinischen Akten könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeit geschlossen werden (act. 86). B.e Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Februar 2018 Einwand erheben mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile verschlechtert und die von ihm in Anspruch genommenen ärztlichen Behandlungen seien erfolglos verlaufen (act. 87). B.f Von der Vorinstanz zur Nacherreichung von ergänzenden medizinischen und/oder erwerblichen Akten aufgefordert (act. 88), liess der Versicherte dieser mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. April 2018 zwei weitere Arztberichte vom 16. März 2018 und vom 25. April 2018 zukommen (act. 89 f.). B.g Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid und führte zur Begründung ergänzend aus, die Prüfung sämtlicher Vorakten sowie der nachgereichten Unterlagen habe bestätigt, dass eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen 23. Dezember 1999 und 31. März 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (act. 91). C. C.a Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Postaufgabe: 12. Juli 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer medizinsicher Abklärungen in der Schweiz und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C.b Vom Bundesverwaltungsgericht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert (BVGer act. 3), teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 16. August 2018 eine Zustell-adresse in der Schweiz mit (BVGer act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 beantragt die Vorinstanz - unter Verweis auf die bisherigen Akten sowie eine im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu veranlasste medizinische Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 18. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage). C.d Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer einerseits unter Androhung der Säumnisfolgen auf, bis zum 31. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Ziff. 1 und 2); anderseits gab er ihm Gelegenheit, innert gleicher Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (Ziff. 4; BVGer act. 7), C.e Mit Replik vom 25./26. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest und stellt gleichzeitig den Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (BVGer act. 9). C.f Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 hob der Instruktionsrichter die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 auf und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Dezember 2018 das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 12). C.g Mit Duplik vom 22. November 2018 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest (BVGer act. 13). C.h Mit Verfügung vom 28. November 2018 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und teilte den Parteien mit, dass der Schriftwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 14. Dezember 2018 abgeschlossen werde (BVGer act. 14). C.i Mit Formular vom 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Beweismittel zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation zukommen (BVGer act. 15 samt Beilagen). C.j Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer act. 16). C.k Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erneuert hatte (BVGer act. 18), wies der Instruktionsrichter diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Januar 2019 erneut ab mit der Begründung, es seien keine neuen Gründe oder Beweismittel vorgebracht worden, welche die Feststellung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in Frage zu stellen vermöchten (BVGer act. 19). C.l Am 6. Februar 2019 ging der vom Beschwerdeführer geforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 22). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 22), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2018 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Gemäss diesem Grundsatz bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4803/2016 vom 20. März 2018 E. 3.2). 3. 3.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt zudem (neben weiteren Bedingungen; vgl. dazu nachfolgende E. 3.4 - 3.8) voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 4 BV). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 51), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 3.2 Der Beschwerdeführer erfüllt als Staatsangehöriger des Kosovo mit Wohnsitz im Kosovo allerdings die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht. Der Invalidenrentenanspruch setzt mithin das Bestehen eines hiervon abweichenden Staatsvertrages voraus. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien, Serbien und Montenegro) neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Bezüglich des Kosovo hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bereits mit IV-Rundschreiben vom 29. Januar 2010 Nr. 290 über die Nichtweiteranwendung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ab 1. April 2010 orientiert. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kosovo ist derzeit nach wie vor noch kein Abkommen in Kraft getreten. Am 8. Juni 2018 haben die Vertragsparteien zwar ein Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen, und der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die Botschaft zu diesem Vertrag zuhanden des Parlaments verabschiedet (vgl. dazu , abgerufen am 26.02.2019). Das Ratifizierungsverfahren ist derzeit allerdings in beiden Staaten noch im Gang (vgl. dazu BBl 2019 S. 106 f.). Mit einer Inkraftsetzung des Abkommens ist im Verlaufe des Jahres 2019 zu rechnen. 3.3 Im Grundsatzurteil BGE 139 V 263 hat das Bundesgericht erkannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine - sowohl in territorialer als auch (vertrags-)rechtlicher Hinsicht - völkerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat und die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab 1. April 2010 rechtmässig ist (E. 2 - 8). Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien dementsprechend seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo ab 1. April 2010 grundsätzlich nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehaben und deshalb als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer gelten. Dieser Statuswechsel hat zum einen Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen); zum andern führt er dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind und nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt werden, wobei lediglich die laufenden Renten gemäss Art. 25 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6.1 S. 338). 3.4 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Invaliditätseintritt wird dabei in der Invalidenversicherung leistungsbezogen normiert. Dies hat zur Folge, dass ein oder mehrere Gesundheitsschäden verschiedene Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen können, je nachdem, welche gesetzliche Leistung durch die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich wird. Die Leistungsberechtigung besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt des so verstandenen leistungsspezifischen Invaliditätseintritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 4 NN. 135 f.). Nach der Rechtsprechung gilt der Versicherungsfall "Invalidität" erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N. 23 mit Hinweis auf BGE 138 V 475 E. 3). Der Anspruch auf eine Viertelsrente ist entstanden, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und mindestens weiterhin im Umfang von 40 % invalid ist. Analog gilt für die Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente, eine Dreiviertels- sowie eine ganze Rente ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 %, 60 % respektive 70 % (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 NN. 6 - 9). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG (zum Normzweck BGE 140 V 2 E. 5.3 S. 7) ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550). 3.6 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Bei Nichtvertragsausländern mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Rentenanspruch demnach erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der IV-Grad nach Ablauf dieser Wartezeit mindestens 50 % beträgt (BGE 121 V 264 E. 6c). 3.7 Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274; 105 V 156 E. 2c/d S. 160 f.; Urteil des BGer 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei es arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat; eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 9; SVR 2008 IV Nr. 11 E. 5.1; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité, 2018, Art. 28 N. 13); neben der in der beruflichen Tätigkeit (im Vergleich zu einer gesunden Person) tatsächlich nur reduziert erbrachten Leistung bedarf es für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 [SVR 2010 IV Nr. 17] E. 5). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, AHI 1998 S. 124 E. 3c). Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV [SR 831.201]). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit - unter Vorbehalt des (hier nicht anwendbaren) Art. 29bis IVV - neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit. 3.8 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Umfang und Dauer muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein, und dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden darf (Urteil des BGer 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.9 Bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) der versicherten Person nach früherer Leistungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3). 3.10 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil des 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 3.11 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.12 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

4. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen fällt ein Rentenanspruch nach Art. 36 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 6 Abs. 2 IVG) in der konkreten Konstellation des Beschwerdeführers mit kosovarischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Kosovo nur in Betracht, wenn der Versicherungsfall der Invalidität vor dem 1. April 2010 eingetreten ist. Dies trifft zu, wenn die genannten Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.1 Vorliegend steht eine Neuanmeldung zur Diskussion, nachdem das erste Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 abgewiesen und der abgelehnte Rentenanspruch mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons B._______ vom 17. November 2000 bestätigt worden ist (act. 14 und 18). 4.2 Die Vorinstanz ist auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten, so dass nachfolgend ausschliesslich die (materiell-rechtliche) Frage der rentenbegründenden Invalidität respektive der anspruchserheblichen Änderung zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand respektive seine Leistungsfähigkeit in der Zeit vom 23. Dezember 1999 (rentenabweisende Verfügung bei Erstanmeldung) bis zum 31. März 2010 (Geltungsdauer des Abkommens) massgeblich verschlechtert haben und in dieser Zeit der Versicherungsfall der Invalidität eingetreten ist. Beweismitteln, welche sich nicht auf diesen Zeitraum beziehen, fehlt für die hier zur Diskussion stehende Frage des Invaliditätseintritts vor dem 1. April 2010 von vornherein jegliche Beweiseignung. Sie brauchen deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher geprüft zu werden. Vielmehr können sie frühestens im Rahmen einer erneuten IV-Anmeldung beurteilt werden. 4.3 4.3.1 Die Verfügung vom 23. Dezember 1999 stützte sich insbesondere auf das C.______-Gutachten vom 4. November 1999. Darin hielten die Sachverständigen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung, bei infantil abhängiger Persönlichkeit und Verdacht der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, fest. Gestützt auf eine Konsensbesprechung kamen die Fachärzte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für eine körperlich adaptierte Tätigkeit, ohne repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zum Wechseln der Körperhaltung, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (act. 8, S. 22 f.). 4.3.2 Das Versicherungsgericht des Kantons B._______ hat diese Schlussfolgerung mit Urteil vom 17. November 2000 bestätigt und ergänzend festgehalten, dass sich für die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerdenkomplexe keine oder nur ungenügende organische Korrelate finden liessen. In Würdigung der vorliegenden Arztberichte kam es daher zum Schluss, dass im Einklang mit dem beweiskräftigen C.______-Gutachten keine Befunde erhoben werden könnten, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (act. 18 S. 5). 4.4 4.4.1 Trotz expliziter Aufforderung zur Einreichung der notwendigen Beweismittel hat der Beschwerdeführer für den hier relevanten Zeitraum vom 23. Dezember 1999 bis 31. März 2010 keine respektive keine für eine verlässliche Leistungsbeurteilung relevanten Arztberichte ins Recht gelegt oder zum Beweis angeboten (vgl. dazu act. 62; 64 - 82). Bezüglich des Berichts von Dr. med. E._______ vom 5. Dezember 2000 ist festzuhalten, dass darin ein unveränderter Gesundheitszustand attestiert wird (act. 78), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 4. Juni 2002 keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (act. 79). Aus diesen Kurzberichten kann folglich weder auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch auf eine relevante Einbusse der funktionellen Leistungsfähigkeit geschlossen werden. 4.4.2 Die weiteren im Recht liegenden Arztberichte, welche allesamt nach dem 31. März 2010 erstellt worden sind und keine (für den hier relevanten Zeitraum) massgeblichen Aussagen zur Leistungsfähigkeit (vgl. dazu act. 28; 41 - 46; act. 59 - 61; act. 81 und act. 89 f.) machen, lassen in Bezug auf den genannten Zeitraum keine verlässlichen Schlussfolgerungen zur Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Leistungsfähigkeit zu. Demnach kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar auf eine längere Zeit dauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Mit Blick auf die geltend gemachte Erwerbslosigkeit (act. 49, S. 13 f.) liegen auch keine Arbeitgeberberichte für diese Zeit vor, aus welchen auf eine Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im Arbeitsumfeld geschlossen werden könnte. Fehlt es bei dieser Ausgangslage zudem an echtzeitlichen, beweiskräftigen Arztberichten (vgl. dazu E. 3.7 hievor) für den relevanten Zeitraum, so ist der notwendige Nachweis einer mindestens einjährigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht erbracht. 4.5 Mit diesem Ergebnis im Einklang steht zudem die überzeugende Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Dezember 2017, wonach dem Beschwerdeführer für den hier relevanten Zeitraum weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit zu attestieren sei. Dies zumal er mit Recht darauf hinweist, dass Dr. med. H._______ beim Beschwerdeführer auch mit Bericht vom 6. November 2011 (act. 80) noch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe (act. 85). Zutreffend weist RAD-Arzt Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 18. September 2018 zudem darauf hin, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine rechtsgenüglichen Berichte für die Annahme einer wesentlichen dauerhaften psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vorliegen (Beilage zu BVGer act. 6). 4.6 Von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere der Aufforderung zur Einreichung oder Erstellung weiterer Arztberichte der damals behandelnden Ärzte, kann abgesehen werden, da von solchen für den hier massgeblichen Zeitraum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; BGE 137 V 64 E. 4b; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies zumal nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, in diesem Zusammenhang nicht ausreichen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_210/2018 vom 29. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen; 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2). 4.7 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen bleibt, nach Inkrafttreten des Abkommens über die soziale Sicherheit mit Kosovo ein neues Rentenbegehren zu stellen. Dannzumal wird er neu als Vertragsausländer gelten und sich auf die Grundsätze des Leistungsexports (vgl. dazu Art. 5 des [zu ratifizierenden] Abkommens sowie Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über soziale Sicherheit vom 30. November 2018 [nachfolgend: Botschaft]; BBl 2019 S. 107 und S. 111) berufen können. Allerdings wird er diesfalls den Nachweis zu erbringen haben, dass der Versicherungsfall der Invalidität nach Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass ein Rentenanspruch in der hier zur Diskussion stehenden Konstellation frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der (erneuten) Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei der Beschwerdeführer zudem den Nachweis zu erbringen hat, dass er während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartefrist mindestens 50 % beträgt (BGE 121 V 264 E. 6; vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 2 des Abkommens sowie Botschaft, BBl 2019 S. 111).

5. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer für den hier relevanten Zeitraum keine rechtsgenüglichen Beweismittel eingereicht oder offeriert hat, welche den Schluss auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende wenigstens einjährige Arbeitsunfähigkeit im Umfang von zumindest 50 % für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 23. Dezember 1999 bis 31. März 2010 erlauben würden. Daraus folgt, dass eine (Teil-)Invalidität nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Von weiteren Beweisabklärungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2018 als unbegründet abzuweisen ist.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA indes keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: