opencaselaw.ch

C-4620/2009

C-4620/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-15 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. September 2008 hat die Schweizerische Ausgleichkasse SAK (nachfolgend die Vorinstanz) das Gesuch vom 7. August 2008 des am NN. geborenen, in Australien wohnhaften, australischen Bürger X._______ um Zusprechung einer Altersrente abgewiesen mit der Begründung, die Bedingungen der einjährigen Mindestbeitragsdauer seien nicht erfüllt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Gesuchsteller nur für 5 Monate im Jahr 1957 und für 6 Monate im Jahr 1958, also insgesamt für 11 Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten (act. 28 der Vorinstanz VI). B. B.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erhob X._______ gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2008 sinngemäss Einsprache und legte Kopien seines Passes mit behördlichen Stempeln aus den Jahren 1957 bis 1959 ins Recht. Auf der einen Seitenkopie ist unter anderem ein Stempel der Einwohnergemeinde G._______ ersichtlich mit dem Anmeldedatum vom 14. Mai 1957 und dem Abmeldedatum vom 1. Oktober 1958, und auf der anderen Seitenkopie einen Stempel der Stadt B._______ mit dem Anmeldedatum vom 14. November 1958 und dem Abmeldedatum vom 15. Juli 1959. X._______ wies darauf hin, er habe damals in der Schweiz eine erste und eine zweite Arbeitsstelle gehabt (act. 29 bis 31 VI). B.b Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache von X._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 23. September 2008. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss den gesetzlichen Vorgaben nur diejenigen Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hätten, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Nach nochmaliger Durchsicht der vorhandenen Unterlagen und getätigten Abklärungen bei den Einwohnerkontrollen sei festgestellt worden, dass der Einsprecher von 1957 bis 1958 in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Dies ergebe gestützt auf die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 eine Beitragsdauer von 11 Monaten. Vorliegend bestehe wohl eine Niederlassungsbewilligung B vom Dezember 1958 bis Mitte Juli 1959, welche jedoch nicht zur verlangten einjährigen Mindestbeitragszeit verhelfe (act. 57 VI). C. C.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2009 verlangte X._______ die Rückvergütung der AHV-Beiträge, worauf die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 13. Mai 2006 ersuchte, er solle mitteilen, ob er gegen ihren Einspracheentscheid vom 8. April 2009 Beschwerde erheben wolle; bejahendenfalls würde die Vorinstanz die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Andernfalls würde sie die Eingabe als Rückvergütungsantrag entgegennehmen, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass ein solcher Antrag bei ungenügender Beitragsdauer auch abgewiesen werden müsste. C.b Mit einer weiteren Eingabe, datiert vom 6. Juli 2009, bestätigte X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer), dass er eine Rückvergütung wünsche, aber den Namen des zweiten Arbeitgebers in der Nähe B._______ nicht mehr wisse. Falls dies nicht möglich sei, wünschte er eine Weiterleitung seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Wunsch kam die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 16. Juli 2009 an das besagte Gericht nach unter dem Hinweis, dass X._______ erst mit seiner Eingabe vom 6. Juli 2009 seinen Beschwerdewillen kundgetan habe (act. 1 und 2). D. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut dem Abkommen über Soziale Sicherheit vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und Australien eine Rückvergütung von Beiträgen zwar möglich sei, aber für die Rückvergütung die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften gelten würden, und in diesem Rahmen insbesondere die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer. Die Beitragsdauer ergebe sich aus dem von der Ausgleichskasse geführte individuelle Konto (IK). Im vorliegenden Fall seien im IK des Beschwerdeführers Eintragungen für die Jahre 1957 und 1958 registriert, wobei Angaben über die Beitragsmonate fehlten. Mangels einer Wohnsitzbescheinigung, eines Arbeitszeugnisses oder einer Lohnabrechnung sei die Beitragsdauer gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1982 S. 373) anhand der Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 vorliegend auf 11 Monate errechnet worden. Die erneute Berechnung aufgrund der im Einspracheverfahren nachgereichten Aufenthaltsbewilligung ergebe gar eine Verminderung dieser Beitragsdauer. Mangels neuer Beweismittel müsse die Vorinstanz ihren Einspracheentscheid bestätigen (act. 4). E. Mit Replik vom 10. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und machte insbesondere geltend, dass er in der Gemeinde G._______ in den Jahren 1957 und 1958 während insgesamt 16-einhalb Monaten angemeldet gewesen sei, und damals eine Einreise in die Schweiz ohne Arbeitsgenehmigung nicht möglich gewesen sei. Das in seinem IK angegebene Gesamteinkommen von Fr. 6'375.-- dürfe nicht nur in 6 Monate geteilt werden, denn er habe weniger als Fr. 1'000.-- im Monat verdient. Im Übrigen sei er Ende 1958 bis Mitte 1959 in der Nähe von B._______ in der als Familienbetrieb gehaltenen Molkerei M._______ beschäftigt gewesen (act. 7). F. Mit Duplik vom 15. Dezember 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag und an dessen Begründung fest. Weitere Nachforschungen im Kanton Bern hätten nichts ergeben und insbesondere die replikweise gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen können (act. 9). G. Aufgrund einer weiteren, vom 27. Januar 2010 datierten Eingabe des Beschwerdeführers, welcher seine bisherigen Angaben nochmals bestätigte und die Ergebnisse der Nachforschungen der Vorinstanz nicht verstand, erkundigte sich das Gericht mit Schreiben vom 5. Februar 2010 diesbezüglich bei der Fremdenpolizei B._______, worauf die Dienststelle Ausländer der Stadt B._______ dem Gericht mit Antwortschreiben vom 15. Februar 2010 und unter Beilage der Kartex-Karte mitteilte, dass der Beschwerdeführer sich am 14. November 1958 angemeldet habe, bis Juli 1959 als Milchführer und Geschäftshilfe bei Y._______ gearbeitet und bei seinem Arbeitgeber in B._______ gewohnt habe (vgl. act. 11 bis 13). H. Mit Quadruplik vom 18. März 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte ihre bisherige Begründung mit dem Hinweis, dass die AHV-Zweigstelle des Amtsbezirks B._______ mit Schreiben vom 15. März 2010 mitgeteilt habe, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitgeber nicht mit dieser Kasse abgerechnet habe (act. 15).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 8. April 2009, womit die Abweisung des Rentengesuchs wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr bestätigt wurde.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) insofern grundsätzlich beachtet, als er am 3. Mai 2009 bei der - eigentlich unzuständigen - Vorinstanz eine Eingabe vorgelegt hat, was ihm gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ATSG, auf welchen Art. 60 Abs. 2 ATSG verweist, nicht zum Nachteil gereicht. Statt diese Eingabe unmittelbar dem Gericht weiterzuleiten, hat die Vorinstanz jedoch selbst dem Beschwerdeführer eine (einmalig verlängerte) Nachfrist gesetzt, um dessen Beschwerdewillen zu erkunden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 reagierte der Beschwerdeführer darauf, indem er die Rückvergütung der Beiträge beantragte, auf sein mangelhaftes Erinnerungsvermögen betreffend den zweiten Arbeitgeber in B._______ hinwies und gegebenenfalls die Weiterleitung seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verlangte. Daraus kann wohl ein Beschwerdewillen entnommen werden, da der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe mindestens implizite zum Ausdruck gibt, dass er sich mit dem Einspracheentscheid nicht begnügt und dagegen reagieren will. Ein ausdrücklicher, klar begründeter Beschwerdeantrag fehlt zwar immer noch, doch kann aus den gesamten Umständen, also insbesondere aus dem Korrespondenzwechsel des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz und einhergehend mit seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge vom 3. Mai 2009, implizite auch der Antrag eines rechtsunkundigen Laien auf Aufhebung des Einspracheentscheids angenommen werden mit der sinngemässen Begründung, er habe mit der zweiten Arbeitsstelle in B._______ insgesamt die Mindestbeitragsdauer erfüllt.

E. 1.5 Damit hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und wohnt in Australien, so dass vorliegend das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abkommen vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und Australien über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1) Anwendung findet. Nach Art. 4 Ziffer 1 dieses Abkommens sind australische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen bzw. deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), des ATSG und der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) sowie, was die vom Beschwerdeführer beantragte Rückvergütung der Beiträge anbelangt, die entsprechende Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).

E. 4.1 Im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Art. 29 Abs. 1 AHVG gesetzlich statuierte einjährige Mindestbeitragsdauer (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG) erfüllt hat, um einen Anspruch auf eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu haben. Gestützt auf Art. 16 Ziffer 1 des bereits erwähnten zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Schweiz und Australien hat der Beschwerdeführer eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt, welche allerdings gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV ebenfalls eine einjährige Mindestbeitragsdauer voraussetzt.

E. 4.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente (bzw. auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gemäss der RV-AHV) haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Variante 1, vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG) oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Variante 2, vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG), oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Variante 3, vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG) aufweist (BGE 125 V 253 E. 1b). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bei männlichen Versicherten bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG sieht vor, dass die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr vollendet haben, von der Beitragspflicht befreit sind.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1939 geboren; er hat demnach das 17. Altersjahr 1956 zurückgelegt und war somit bis zum 31. Dezember dieses Jahres von der Beitragspflicht befreit. Aus den eingereichten Wohnsitzbestätigungen geht hervor, dass er vom 14. Mai 1957 bis zum 1. Oktober 1958 in G._______ und vom 14. November 1958 bis zum 15. Juli 1959 in B._______ wohnhaft gewesen war. Diese Zeiten fallen allerdings noch in die Jugendjahre des Beschwerdeführers. Die Wohnsitzdauer während dieser Jugendjahre (das heisst bis zum 31. Dezember des Jahres der Vollendung des 20. Altersjahres) dürfen nur dann als Beitragsdauer angerechnet werden, wenn während der gesamten Dauer dieser Jugendjahre auch tatsächlich Beiträge geleistet wurden, wobei die Aufenthaltsbewilligung B dem zivilrechtlichen Wohnsitz gleichgestellt wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] H 94/84 vom 24. Juli 1985 sowie I 189/90 vom 5. Juli 1991).

E. 4.3.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter).

E. 4.3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die genannten Jahre (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Diese Vorgehensart beeinträchtigt die Rechtsstellung der Versicherten, die in den Jahren 1948 bis 1968 Beiträge geleistet haben, nicht, da sie aufgrund eines für diese Versicherten vorteilhaften versicherungsmathematischen Verfahrens erstellt wurde (beispielsweise werden die auf dem individuellen Konto registrierten Beiträge auf die nächsthöhere Klasse der Tabellen aufgerundet, was in den meisten Fällen eine längere als die effektive Beitragszeit ergibt). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3B mit Hinweisen).

E. 4.3.3 Gemäss dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sind für diesen vom Arbeitgeber H._______ im Jahr 1957 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 2'950.-- und im Jahr 1958 auf ein solches von Fr. 3'425.-- abgerechnet worden. Die Vorinstanz hat nun entsprechend der Praxis auf die Tabelle des BSV zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956-1968, Erwerbszweig Nahrungsmittelindustrie und Gewerbe (Tabelle 20, Männerlöhne), abgestellt (vgl. Anhang IX der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2007). Danach entspricht das vom Beschwerdeführer im Jahre 1957 erzielte Einkommen von Fr. 2'950.-- einer Beitragsdauer von 5 Monaten und jenes von Fr. 3'425.-- im Jahre 1958 einer solchen von 6 Monaten, was insgesamt 11 Monate ergibt.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe sich in den Jahren 1957 und 1958 während rund 16-einhalb Monaten in G._______ und sodann ab Ende 1958 bis Mitte 1959 in B._______ aufgehalten, so dass die Beitragsdauer bei weitem erfüllt sei. Zudem sei ihm die Einreise nur bewilligt worden, wenn eine Arbeitsgenehmigung vorhanden gewesen sei. Somit verlangt er implizite eine Berichtigung seines individuellen Kontos.

E. 4.4.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist.

E. 4.4.3 Nach dem Gesagten wäre die Nachtragung von Beitragszeiten für die Jahre 1957 bis 1958 hinsichtlich des ersten Arbeitgebers des Beschwerdeführers noch möglich, wenn für die entsprechende (zusätzliche) Beitragsleistung der volle Beweis erbracht würde. Mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch glaubhaft erscheinen, so konnte er weder den Einbehalt der Beiträge noch eine eventuelle Vereinbarung einer Nettolohnentschädigung mit dem ersten Arbeitgeber - über die vorhandenen Beitragseinträge hinaus - rechtsgenüglich beweisen. So kann er mit der Aufenthaltsbewilligung B weder die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch vor allem die Entrichtung von AHV-Beiträgen für allfällig bezogene Löhne beweisen. Damit kommt eine Berichtigung des individuellen Beitragskontos des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Mangels anderweitiger Nachweise des Arbeitgebers durfte und musste die Vorinstanz auf die besagte Tabelle abstellen.

E. 4.4.4 Was den zweiten Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 1958 bis Mitte Juli 1959 anbelangt, so hat dieser nachweislich nicht mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet. Mangels vollen Beweises für das Gegenteil (insbesondere was die erste Jahreshälfte 1959 betrifft) bleibt es bei den für die Jahre 1957 und 1958 errechneten 11 Beitragsmonaten.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Rentenanspruch respektive für eine Rückvergütung der Beiträge nicht erfüllt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieser Entscheid geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4620/2009 {T 0/2} Urteil vom 15. September 2010 Besetzung Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. Parteien X._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente, Mindestbeitragsdauer. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. September 2008 hat die Schweizerische Ausgleichkasse SAK (nachfolgend die Vorinstanz) das Gesuch vom 7. August 2008 des am NN. geborenen, in Australien wohnhaften, australischen Bürger X._______ um Zusprechung einer Altersrente abgewiesen mit der Begründung, die Bedingungen der einjährigen Mindestbeitragsdauer seien nicht erfüllt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Gesuchsteller nur für 5 Monate im Jahr 1957 und für 6 Monate im Jahr 1958, also insgesamt für 11 Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten (act. 28 der Vorinstanz VI). B. B.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erhob X._______ gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2008 sinngemäss Einsprache und legte Kopien seines Passes mit behördlichen Stempeln aus den Jahren 1957 bis 1959 ins Recht. Auf der einen Seitenkopie ist unter anderem ein Stempel der Einwohnergemeinde G._______ ersichtlich mit dem Anmeldedatum vom 14. Mai 1957 und dem Abmeldedatum vom 1. Oktober 1958, und auf der anderen Seitenkopie einen Stempel der Stadt B._______ mit dem Anmeldedatum vom 14. November 1958 und dem Abmeldedatum vom 15. Juli 1959. X._______ wies darauf hin, er habe damals in der Schweiz eine erste und eine zweite Arbeitsstelle gehabt (act. 29 bis 31 VI). B.b Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache von X._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 23. September 2008. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss den gesetzlichen Vorgaben nur diejenigen Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hätten, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Nach nochmaliger Durchsicht der vorhandenen Unterlagen und getätigten Abklärungen bei den Einwohnerkontrollen sei festgestellt worden, dass der Einsprecher von 1957 bis 1958 in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Dies ergebe gestützt auf die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 eine Beitragsdauer von 11 Monaten. Vorliegend bestehe wohl eine Niederlassungsbewilligung B vom Dezember 1958 bis Mitte Juli 1959, welche jedoch nicht zur verlangten einjährigen Mindestbeitragszeit verhelfe (act. 57 VI). C. C.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2009 verlangte X._______ die Rückvergütung der AHV-Beiträge, worauf die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 13. Mai 2006 ersuchte, er solle mitteilen, ob er gegen ihren Einspracheentscheid vom 8. April 2009 Beschwerde erheben wolle; bejahendenfalls würde die Vorinstanz die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Andernfalls würde sie die Eingabe als Rückvergütungsantrag entgegennehmen, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass ein solcher Antrag bei ungenügender Beitragsdauer auch abgewiesen werden müsste. C.b Mit einer weiteren Eingabe, datiert vom 6. Juli 2009, bestätigte X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer), dass er eine Rückvergütung wünsche, aber den Namen des zweiten Arbeitgebers in der Nähe B._______ nicht mehr wisse. Falls dies nicht möglich sei, wünschte er eine Weiterleitung seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Wunsch kam die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 16. Juli 2009 an das besagte Gericht nach unter dem Hinweis, dass X._______ erst mit seiner Eingabe vom 6. Juli 2009 seinen Beschwerdewillen kundgetan habe (act. 1 und 2). D. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut dem Abkommen über Soziale Sicherheit vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und Australien eine Rückvergütung von Beiträgen zwar möglich sei, aber für die Rückvergütung die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften gelten würden, und in diesem Rahmen insbesondere die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer. Die Beitragsdauer ergebe sich aus dem von der Ausgleichskasse geführte individuelle Konto (IK). Im vorliegenden Fall seien im IK des Beschwerdeführers Eintragungen für die Jahre 1957 und 1958 registriert, wobei Angaben über die Beitragsmonate fehlten. Mangels einer Wohnsitzbescheinigung, eines Arbeitszeugnisses oder einer Lohnabrechnung sei die Beitragsdauer gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1982 S. 373) anhand der Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 vorliegend auf 11 Monate errechnet worden. Die erneute Berechnung aufgrund der im Einspracheverfahren nachgereichten Aufenthaltsbewilligung ergebe gar eine Verminderung dieser Beitragsdauer. Mangels neuer Beweismittel müsse die Vorinstanz ihren Einspracheentscheid bestätigen (act. 4). E. Mit Replik vom 10. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und machte insbesondere geltend, dass er in der Gemeinde G._______ in den Jahren 1957 und 1958 während insgesamt 16-einhalb Monaten angemeldet gewesen sei, und damals eine Einreise in die Schweiz ohne Arbeitsgenehmigung nicht möglich gewesen sei. Das in seinem IK angegebene Gesamteinkommen von Fr. 6'375.-- dürfe nicht nur in 6 Monate geteilt werden, denn er habe weniger als Fr. 1'000.-- im Monat verdient. Im Übrigen sei er Ende 1958 bis Mitte 1959 in der Nähe von B._______ in der als Familienbetrieb gehaltenen Molkerei M._______ beschäftigt gewesen (act. 7). F. Mit Duplik vom 15. Dezember 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag und an dessen Begründung fest. Weitere Nachforschungen im Kanton Bern hätten nichts ergeben und insbesondere die replikweise gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen können (act. 9). G. Aufgrund einer weiteren, vom 27. Januar 2010 datierten Eingabe des Beschwerdeführers, welcher seine bisherigen Angaben nochmals bestätigte und die Ergebnisse der Nachforschungen der Vorinstanz nicht verstand, erkundigte sich das Gericht mit Schreiben vom 5. Februar 2010 diesbezüglich bei der Fremdenpolizei B._______, worauf die Dienststelle Ausländer der Stadt B._______ dem Gericht mit Antwortschreiben vom 15. Februar 2010 und unter Beilage der Kartex-Karte mitteilte, dass der Beschwerdeführer sich am 14. November 1958 angemeldet habe, bis Juli 1959 als Milchführer und Geschäftshilfe bei Y._______ gearbeitet und bei seinem Arbeitgeber in B._______ gewohnt habe (vgl. act. 11 bis 13). H. Mit Quadruplik vom 18. März 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte ihre bisherige Begründung mit dem Hinweis, dass die AHV-Zweigstelle des Amtsbezirks B._______ mit Schreiben vom 15. März 2010 mitgeteilt habe, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitgeber nicht mit dieser Kasse abgerechnet habe (act. 15). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 8. April 2009, womit die Abweisung des Rentengesuchs wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr bestätigt wurde. 1.4 Der Beschwerdeführer hat die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) insofern grundsätzlich beachtet, als er am 3. Mai 2009 bei der - eigentlich unzuständigen - Vorinstanz eine Eingabe vorgelegt hat, was ihm gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ATSG, auf welchen Art. 60 Abs. 2 ATSG verweist, nicht zum Nachteil gereicht. Statt diese Eingabe unmittelbar dem Gericht weiterzuleiten, hat die Vorinstanz jedoch selbst dem Beschwerdeführer eine (einmalig verlängerte) Nachfrist gesetzt, um dessen Beschwerdewillen zu erkunden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 reagierte der Beschwerdeführer darauf, indem er die Rückvergütung der Beiträge beantragte, auf sein mangelhaftes Erinnerungsvermögen betreffend den zweiten Arbeitgeber in B._______ hinwies und gegebenenfalls die Weiterleitung seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verlangte. Daraus kann wohl ein Beschwerdewillen entnommen werden, da der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe mindestens implizite zum Ausdruck gibt, dass er sich mit dem Einspracheentscheid nicht begnügt und dagegen reagieren will. Ein ausdrücklicher, klar begründeter Beschwerdeantrag fehlt zwar immer noch, doch kann aus den gesamten Umständen, also insbesondere aus dem Korrespondenzwechsel des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz und einhergehend mit seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge vom 3. Mai 2009, implizite auch der Antrag eines rechtsunkundigen Laien auf Aufhebung des Einspracheentscheids angenommen werden mit der sinngemässen Begründung, er habe mit der zweiten Arbeitsstelle in B._______ insgesamt die Mindestbeitragsdauer erfüllt. 1.5 Damit hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und wohnt in Australien, so dass vorliegend das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abkommen vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und Australien über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1) Anwendung findet. Nach Art. 4 Ziffer 1 dieses Abkommens sind australische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen bzw. deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), des ATSG und der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) sowie, was die vom Beschwerdeführer beantragte Rückvergütung der Beiträge anbelangt, die entsprechende Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12). 4. 4.1 Im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Art. 29 Abs. 1 AHVG gesetzlich statuierte einjährige Mindestbeitragsdauer (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG) erfüllt hat, um einen Anspruch auf eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu haben. Gestützt auf Art. 16 Ziffer 1 des bereits erwähnten zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Schweiz und Australien hat der Beschwerdeführer eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt, welche allerdings gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV ebenfalls eine einjährige Mindestbeitragsdauer voraussetzt. 4.2 4.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente (bzw. auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gemäss der RV-AHV) haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Variante 1, vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG) oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Variante 2, vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG), oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Variante 3, vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG) aufweist (BGE 125 V 253 E. 1b). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bei männlichen Versicherten bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG sieht vor, dass die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr vollendet haben, von der Beitragspflicht befreit sind. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1939 geboren; er hat demnach das 17. Altersjahr 1956 zurückgelegt und war somit bis zum 31. Dezember dieses Jahres von der Beitragspflicht befreit. Aus den eingereichten Wohnsitzbestätigungen geht hervor, dass er vom 14. Mai 1957 bis zum 1. Oktober 1958 in G._______ und vom 14. November 1958 bis zum 15. Juli 1959 in B._______ wohnhaft gewesen war. Diese Zeiten fallen allerdings noch in die Jugendjahre des Beschwerdeführers. Die Wohnsitzdauer während dieser Jugendjahre (das heisst bis zum 31. Dezember des Jahres der Vollendung des 20. Altersjahres) dürfen nur dann als Beitragsdauer angerechnet werden, wenn während der gesamten Dauer dieser Jugendjahre auch tatsächlich Beiträge geleistet wurden, wobei die Aufenthaltsbewilligung B dem zivilrechtlichen Wohnsitz gleichgestellt wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] H 94/84 vom 24. Juli 1985 sowie I 189/90 vom 5. Juli 1991). 4.3 4.3.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter). 4.3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die genannten Jahre (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Diese Vorgehensart beeinträchtigt die Rechtsstellung der Versicherten, die in den Jahren 1948 bis 1968 Beiträge geleistet haben, nicht, da sie aufgrund eines für diese Versicherten vorteilhaften versicherungsmathematischen Verfahrens erstellt wurde (beispielsweise werden die auf dem individuellen Konto registrierten Beiträge auf die nächsthöhere Klasse der Tabellen aufgerundet, was in den meisten Fällen eine längere als die effektive Beitragszeit ergibt). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3B mit Hinweisen). 4.3.3 Gemäss dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sind für diesen vom Arbeitgeber H._______ im Jahr 1957 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 2'950.-- und im Jahr 1958 auf ein solches von Fr. 3'425.-- abgerechnet worden. Die Vorinstanz hat nun entsprechend der Praxis auf die Tabelle des BSV zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956-1968, Erwerbszweig Nahrungsmittelindustrie und Gewerbe (Tabelle 20, Männerlöhne), abgestellt (vgl. Anhang IX der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2007). Danach entspricht das vom Beschwerdeführer im Jahre 1957 erzielte Einkommen von Fr. 2'950.-- einer Beitragsdauer von 5 Monaten und jenes von Fr. 3'425.-- im Jahre 1958 einer solchen von 6 Monaten, was insgesamt 11 Monate ergibt. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe sich in den Jahren 1957 und 1958 während rund 16-einhalb Monaten in G._______ und sodann ab Ende 1958 bis Mitte 1959 in B._______ aufgehalten, so dass die Beitragsdauer bei weitem erfüllt sei. Zudem sei ihm die Einreise nur bewilligt worden, wenn eine Arbeitsgenehmigung vorhanden gewesen sei. Somit verlangt er implizite eine Berichtigung seines individuellen Kontos. 4.4.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. 4.4.3 Nach dem Gesagten wäre die Nachtragung von Beitragszeiten für die Jahre 1957 bis 1958 hinsichtlich des ersten Arbeitgebers des Beschwerdeführers noch möglich, wenn für die entsprechende (zusätzliche) Beitragsleistung der volle Beweis erbracht würde. Mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch glaubhaft erscheinen, so konnte er weder den Einbehalt der Beiträge noch eine eventuelle Vereinbarung einer Nettolohnentschädigung mit dem ersten Arbeitgeber - über die vorhandenen Beitragseinträge hinaus - rechtsgenüglich beweisen. So kann er mit der Aufenthaltsbewilligung B weder die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch vor allem die Entrichtung von AHV-Beiträgen für allfällig bezogene Löhne beweisen. Damit kommt eine Berichtigung des individuellen Beitragskontos des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Mangels anderweitiger Nachweise des Arbeitgebers durfte und musste die Vorinstanz auf die besagte Tabelle abstellen. 4.4.4 Was den zweiten Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 1958 bis Mitte Juli 1959 anbelangt, so hat dieser nachweislich nicht mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet. Mangels vollen Beweises für das Gegenteil (insbesondere was die erste Jahreshälfte 1959 betrifft) bleibt es bei den für die Jahre 1957 und 1958 errechneten 11 Beitragsmonaten. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Rentenanspruch respektive für eine Rückvergütung der Beiträge nicht erfüllt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: