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C-3414/2014

C-3414/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-23 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3414/2014 Urteil vom 23. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rentenanspruch, Erfüllung der Mindestbeitragszeit; Einspracheentscheid SAK vom 11. März 2014. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (geb. 1945, serbische Staatsangehörige; nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) mit Gesuch vom 10. Oktober 2013 bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrich­tung einer Alters­rente der AHV einreichte (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK act.] 8), dass die Vorinstanz dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 abwies und zur Begründung ausführte, der Gesuchstellerin könnten nur drei Monate Erwerbstätigkeit im Jahr 1968 angerechnet werden, weshalb keine einjährige Beitragsdauer vorliege, was eine Bedingung für die Auszahlung einer Rente sei (SAK act. 10), dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung am 24. Dezember 2013 (Eingang bei der Vorinstanz) Ein­sprache erhob, sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Sach­lage beantragte und zur Begründung ausführte, sie habe im Grand Hôtel in Montreux gearbeitet und gewohnt, könne dies aber nicht belegen, weil während des Krieges im Jahr 1999 alle Dokumente verloren gegangen seien (SAK act. 14), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2014 abwies und zur Begründung ausführte, im individuellen Konto finde sich nur der Eintrag für das Jahr 1968, in dem die von der Gesuchstellerin angegebene Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 2'450.- deklariert habe, wobei eine Korrektur des individuellen Kontos ausgeschlossen sei, weil keine Beweise für eine abweichende Beitragsdauer vorlägen (SAK act. 16), dass dieser Entscheid der Gesuchstellerin am 18. März 2014 zugestellt wurde (SAK act. 17), dass sich die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. April 2014 erneut an die Vorinstanz wandte und darum ersuchte, es seien ihr, basierend auf den von ihr während der Dauer des Arbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen, die ihr zustehenden Leistungen auszuzahlen (SAK act. 19; BVGer act. 1 und act. 5 [deutsche Übersetzung]), dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 18. Juni 2014 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (SAK act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Juli 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Beschwerdeführerin aufforderte, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (BVGer act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2014 förmlich aufforderte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 erneut auf diplomatischem Weg und überdies in serbischer Übersetzung aufforderte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei ihr ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 12 f.), dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2015 zugestellt wurde (BVGer act. 26), dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführte, mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer sei weder die Ausrichtung einer Rente noch die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge möglich (BVGer act. 23), dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juli 2015 geschlossen wurde (BVGer act. 24), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK zuständig ist (vgl. Art. 31 ff. VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern frist- und formgerecht erfolgte (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a sowie Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar sind (BGE 139 V 263 E. 5.4 sowie BGE 126 V 198 E. 2b je m.H.) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), dass nur Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Ein­kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist, dass für die Rentenberechnung Beitrags­jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsvor­schriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), dass bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt werden, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies AHVG), dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG), dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Versicherungsfalls nie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto oder eine Be­richtigung verlangt hat, weshalb sie nun die Berichtigung von Eintragungen in ihrem individuellen Konto nur verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass sich im individuellen Konto der Beschwerdeführerin lediglich für das Jahr 1968 ein Eintrag findet (Einkommen von Fr. 2'450.-, Arbeitgeberin: Grand Hôtel de Territet SA; vgl. SAK act. 32), dass für die Jahre 1948 bis 1968 jeweils nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen wurden, dass folglich für diese Zeiträume die Beitragsdauer in Monaten nicht aus den individuellen Konten ersichtlich ist, dass deshalb in Fällen, in denen - wie hier - Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die genannten Jahre fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen ist (vgl. Art. 50a AHVV; Urteil des BVGer C-4620/2009 vom 15. September 2010 E. 4.3.2 m.H.), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angesichts des Einkommens von Fr. 2'450.- in korrekter Anwendung der massgeblichen Tabelle eine Beitragszeit von drei Monaten angerechnet hat (Tabelle für den Erwerbszweig 50 [Gastgewerbe], Frauenlöhne; vgl. Anhang IX der Wegleitung über die Renten RWL in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2014, S. 334; im Internet: www.bsv.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, besucht am 22. März 2016), dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1968 als Saisonnier in der Schweiz tätig war (SAK act. 1; 3) und ihre Sachdarstellung, sie habe auch in den Jahren 1969 und 1970 für denselben Arbeitgeber in der Schweiz gearbeitet (SAK act. 8 S. 3), nicht zu belegen vermag, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren hinreichend nachgekommen ist (SAK act. 9), weshalb - zumal die Eintragungen im individuellen Konto auch nicht offensichtlich unrichtig sind - die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und folglich von der Richtigkeit des Eintrags im individuellen Konto auszugehen ist (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV sowie BGE 117 V 261 E. 3b m.H.), dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, weil die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist, dass sodann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten Beiträge hat, weil ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist und darüber hinaus auch für einen solchen Rückerstattungsanspruch eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gelten würde (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG sowie Art. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]), dass die Beschwerde folglich als offensichtlich unbegründet einzustufen und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation zu eröffnen ist. Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: