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C-4606/2016

C-4606/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-03 · Deutsch CH

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

Sachverhalt

A. A.a Am 6. Februar 2002 meldete sich der am (...) 1966 geborene portugiesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Vater) bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1 ff.). In der Folge (IV-act. 13) sprach ihm die SVA C._______ Rentenleistungen zu (inklusive eine Zusatzrente für seine damalige Ehefrau D._______, eine Kinderrente für seine Tochter E._______ [nachfolgend: Tochter; geb. am {...} 1991] sowie eine Kinderrente für seinen Sohn F._______ [nachfolgend: Sohn; geb. {...} 1997]). A.b Am 4. September 2003 verfügte die SVA C._______, dass dem Sohn zwischen 1. September 2002 und 31. Dezember 2002 eine halbe ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters zustehe (IV-act. 13, S. 19). Die Kinderrente für den Sohn wurde stets an dessen leibliche Mutter, die am (...) 1958 geborene Schweizer Staatsangehörige A._______ [nachfolgend: Mutter oder Beschwerdeführerin] ausbezahlt (IV-act. 13, S. 19), die seit der Geburt des Sohnes die elterliche Sorge ausübte (IV-act. 16, S. 3). A.c Am 10. Oktober 2003 verfügte die SVA C._______ erneut und sprach dem Sohn ab dem 1. März 2003 eine ganze ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters zu (IV-act. 32, S. 7 ff.). A.d Am 17. Juni 2009 erliess die SVA C._______ eine neue Verfügung, wonach dem Sohn seit dem 1. August 2009 nur noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zur Rente des Vaters zustehe (IV-act. 27). A.e Im März 2010 kehrte der Vater nach Portugal zurück, sodass in der Folge die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zuständig wurde (IV-act. 38, S. 4). A.f Die IV-Rente des Vaters wurde mit Verfügung vom 4. September 2014 mit Wirkung ab 1. November 2014 vorübergehend eingestellt, da der portugiesische Versicherungsträger die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen nicht einreichte (IV-act. 54). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde der Anspruch auf die Dreiviertelsrente wieder rückwirkend ab 1. November 2014 bestätigt (IV-act. 59). In einer weiteren Verfügung an den Vater vom 23. Dezember 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche Dreiviertelskinderrente für den Sohn ab dem 1. November 2014 habe, was Fr. 680.- pro Monat entsprach (IV-act. 61). B. B.a Die Vorinstanz nahm erstmals am 8. März 2012 eine sogenannte Lebenskontrolle vor, wobei auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 28. März 2012 bestätigt wurde, dass der Vater verheiratet ist (IV-act. 40). Auch auf den Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen vom 20. März 2013 und vom 19. März 2014 wurde als Zivilstand verheiratet angegeben (IV-act. 50 und 52). Schliesslich wurde auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 23. Januar 2016 die Rubrik "Verheiratet" mit "Nein" angekreuzt (IV-act. 74). In der Folge ersuchte die Vorinstanz den Vater um Zustellung einer Todesurkunde bzw. um eine Kopie eines Trennungs- oder Scheidungsurteils (IV-act. 75). B.b Der Vater reichte unter Beilage des Scheidungsurteils vom 3. Dezember 2012 die Bescheinigung des Tribunal Judicial G._______ vom 21. März 2013 ein, worin dieses bestätigte, dass das Scheidungsurteil (bzw. die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen) am 15. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sei (IV-act. 77). Daraufhin berechnete die Vorinstanz den Rentenanspruch des Vaters neu. Mit Verfügung vom 25. April 2016 setzte die Vorinstanz die IV-Rente von vormals Fr. 1'699.- infolge Zivilstandsänderung und Vornahme des Splittings der Einkommen rückwirkend ab 1. Februar 2013 auf Fr. 1'545.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'551.- herab (IV-act. 84 und 83). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 25. April 2016 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Vater eine Verfügung, wonach die Mutter ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ordentliche Dreiviertelskinderrente im Umfang von Fr. 618.- für den Sohn habe (IV-act. 85). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). Am 27. Juni 2016 erliess die Vorinstanz drei Verfügungen, wonach es der jeweilige Verfügungsadressat (Vater, Tochter sowie Mutter; IV-act. 91-93) unterlassen habe, sie unverzüglich über die Änderung des Zivilstandes der leistungsbeziehenden Person zu informieren und somit der Meldepflicht über jegliche Änderung der persönlichen Situation, die einen Einfluss auf den Anspruch der IV-Rente haben könnte, nicht nachgekommen sei. Infolgedessen sei ein pro Person berechneter Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden. Diese Beträge seien gemäss Art. 25 ATSG (SR 830.1) unrechtmässig bezogen und zurückzuerstatten. Es handelte sich um folgende Forderungen für den Zeitraum von Februar 2013 bis und mit April 2016:

- gegenüber dem Vater: Fr. 6'038.- (IV-act. 91);

- gegenüber der Tochter: Fr. 2'294.- (IV-act. 93);

- gegenüber der Mutter für den Sohn: Fr. 2'418.- (IV-act. 92). B.d Aktenkundig erhob der Vater gegen die ihn betreffende Rückforderungsverfügung vom 27. Juni 2016 (IV-act. 94, S. 8 ff.) am 22. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil vom 13. November 2017 abgewiesen (BVGer-Urteil C-4634/2016). C. C.a Am 26. Juli 2016 erhob die Mutter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2016 (IV-act. 94, S. 5). Desweitern sei die Vorinstanz zur Edition der Akten zu verpflichten und der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Ergänzung oder zum Rückzug der Beschwerde anzusetzen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum sie als aussenstehende Dritte einen Wechsel des Zivilstands des Vaters an die IVSTA melden sollte. Zudem sei ihr die rentenanpassende Verfügung für ihren ehemaligen Partner auch nicht eröffnet, sondern lediglich zur Kenntnis gebracht worden. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Sohn seit dem (...) 2015 volljährig sei und sie somit für den Teil der Rückforderung ab dem Erreichen der Volljährigkeit nicht passiv legitimiert sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgefordert (BVGer-act. 2). Dieser Aufforderung kam sie am 3. August 2016 nach (BVGer-act. 3). C.c Am 12. August 2016 wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 14. September 2016 eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen (BVGer-act. 4). C.d Mit Schreiben vom 2. August 2016 bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz um die Zustellung der Akten, auf die sich die Rückforderung stützen würde (Beilage 1 zu BVGer-act. 5). Dieses Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2016 zur Erledigung übermittelt (BVGer-act. 5). C.e Am 18. August 2016 fand ein telefonisches Gespräch zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter zur Akteneinsicht und dem weiteren Vorgehen statt (BVGer-act. 6). Er wies darauf hin, dass die vorsorgliche Beschwerde als Beschwerde entgegen genommen werden könne. In diesem Falle verzichte er auf die Akteneinsicht. Würde sich aus den Akten hingegen etwas ergeben, zudem er Stellung nehmen müsse, so schlage er einen zweiten Schriftenwechsel vor. C.f Mit Vernehmlassung vom 14. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Dies gelte unbeachtlich des Verschuldens der Verwaltung oder des Leistungsbezügers. Werde die Rente einer Drittperson ausbezahlt, so sei diese zur Rückerstattung zum vollen Betrag verpflichtet. Eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Berechtigung sei zudem nicht gegeben, da es sich bei der Kürzung von Kinderrenten wegen der Änderung des Zivilstands der leistungsbeziehenden Person offensichtlich nicht um eine IV-spezifische, sondern um eine AHV-analoge Frage handle. Anlässlich der beim Versicherten (Vater) am 8. Januar 2016 angeforderten periodischen Lebenskontrollen habe sich ergeben, dass dieser seit Januar 2013 geschieden sei, er die Vorinstanz hierzu jedoch zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt habe. Infolge der Zivilstandsänderung sei die IV-Rente des Vaters sowie die Kinderrente neu berechnet worden. Hierbei habe sich ergeben, dass ein Betrag in der Höhe von CHF 2'418.- zu viel an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei. Da der Sohn nie die Auszahlung der Rente an sich selbst verlangt habe, sei diese weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden und somit sie zur Rückerstattung verpflichtet. Da der zur Revision führende Fehler somit einen AHV-analogen Sachverhalt betroffen habe, sei die Vorinstanz bei Entdeckung des Fehlers berechtigt und verpflichtet gewesen, den unrechtmässigen Überbezug von Fr. 2'418.- von der Beschwerdeführerin in voller Höhe zurückzufordern. C.g Am 10. Oktober 2018 informierte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den aktuellen Verfahrensstand (BVGer-act. 8), woraufhin dieser am 8. November 2018 telefonisch kontaktiert wurde (BVGer-act. 9). Er wurde darauf hingewiesen, dass nun der zweite Schriftenwechsel durchgeführt werde. C.h Am 8. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik eingeladen (BVGer-act. 10). Diese replizierte mit Schreiben vom 21. November 2018 und hielt an den gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 11). Sie machte geltend, dass die Beschwerde wegen eklatanter Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen sei. Sie habe weder einen Vorbescheid erhalten noch sei in der angefochtenen Verfügung der Hauch einer Begründung enthalten. Mangels Kontakts zum Vater des Sohnes habe sie nichts von der Scheidung gewusst. Sie habe ebenfalls keine Kenntnis von einer Meldepflicht gehabt und diese offensichtlich nicht verletzt. Aus der Vernehmlassung gehe zudem hervor, dass die Vorinstanz zwischen Januar und Juni 2016 vom angeblichen Rückforderungsanspruch erfahren habe. Da der Rückerstattungsanspruch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis erlösche, wäre der Vorinstanz genügend Zeit geblieben, der der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und Einsicht in die Akten zu gewähren. Desweitern habe die Beschwerdeführerin bis heute keine Akteneinsicht gehabt und könne sich deshalb zur Berechtigung und zur Höhe der Rückforderung nicht äussern. C.i Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 duplizierte die Vorinstanz und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 13). Sie hielt fest, dass für die Entstehung der Rückerstattungspflicht nicht erforderlich sei, dass Bösgläubigkeit oder gar Verschulden seitens der die Leistung beziehenden Person vorliege. Davon sei die rückwirkende Herabsetzung der Kinderrente abzugrenzen, welche jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und somit nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bilde. Desweitern sei es nach Art. 57a IVG klar, dass kein Vorbescheidsverfahren durchzuführen gewesen sei, weswegen die Replik hierzu missverständlich sei. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwies die Vorinstanz auf das rechtskräftige BVGer-Urteil C-4634/2016 vom 13. November 2017 (abgewiesene Beschwerde des Vaters hinsichtlich der Aufhebung der Pflicht zur Rückerstattung seiner eigenen Rente). C.j Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 14). C.k Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten in Kopie zugestellt mit der Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme im Sinne einer Triplik, wovon die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 Gebrauch machte und an den gestellten Anträgen festhielt. Mit Schreiben vom 7. August 2019 hielt auch die Vorinstanz weiterhin an ihren Anträgen fest. C.l Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. Juli 2016 ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2016 in Kraft standen.

E. 2.3 Der Ansprecher der Invalidenrente, zu welcher die zurückgeforderte Kinderrente akzessorisch ist (siehe E. 5.2 hiernach), ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Portugal. Grundsätzlich sind auf seine Ansprüche die folgenden Erlasse anwendbar: das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). In Frage steht indes eine Rückforderung für eine zur Hauptrente des Vaters akzessorische Kinderrente, welche der Mutter, einer Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt wurde. Die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung ist grundsätzlich, soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; 137 V 282 E. 3.3). Da sich die Ansprüche des Vaters auf Leistungen der schweizerischen IV nach schweizerischem Recht richten, ist auch die hier zu prüfende Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsforderung nach internem schweizerischem Recht zu beurteilen.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 27. Juni 2016 (IV-act. 92) zu Recht von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrenten für den Sohn ausgesprochen hat bzw. das Vorgehen hierzu rechtskonform war.

E. 3.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8).

E. 3.3 Die Frage betreffend die Änderung der Höhe der auszurichtenden IV-Rente und damit die Unrechtmässigkeit der darüber hinausgehenden Leistungen gegenüber dem rentenberechtigten Vater vom 25. April 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (vgl. auch E. 5.3 hernach).

E. 3.4 Ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit nicht zu prüfen ist, inwiefern ein Erlass der Rückforderung zu gewähren wäre, da die Vorinstanz darüber noch keine Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 4 ATSV und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4587/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.2). Auf diese Möglichkeit hat die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 27. Juni 2016 aufmerksam gemacht (IV-act. 92).

E. 4 Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen:

E. 4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Diese Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).

E. 4.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Sie ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15, E. 2.3.3, mit Hinweisen).

E. 4.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der AHVV (SR 831.101) und der IVV (SR 831.201) vom 14. November 2001 (AS 2002 199 und 200) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, welche am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 82 IVV erklärt Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar.

E. 4.4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

E. 4.4.2 Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteile des BGer 9C_226/2011 E. 4.2.1 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3).

E. 4.5 Die Herabsetzung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

E. 5.1 Nachdem die Vorinstanz von der Scheidung des Vaters Kenntnis erhielt, nahm sie zur Berechnung der Rentenhöhe eine Einkommensteilung (sog. Splitting) im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG vor. Die Einkommensteilung hat unmittelbar Einfluss auf das zur Berechnung der Rentenhöhe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, welches infolge Scheidung tiefer wurde. Die Hauptrente des Vaters wurde daraufhin gekürzt, wegen seiner Meldepflichtverletzung (da er seine Zivilstandsänderung nicht angegeben hatte) rückwirkend auf den 1. Februar 2013 (IV-act. 84), und galt im entsprechenden Umfang ab diesem Zeitpunkt als zu Unrecht bezogen.

E. 5.2 Die zur Stammrente akzessorische Kinderrente für den Sohn wurde der Mutter und Beschwerdeführerin ausbezahlt. Der Sohn lebte im Verfügungszeitpunkt unbestrittenermassen bei der Mutter; diese hatte die elterliche Sorge inne. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes wurde die Rente nicht an ihn selbst ausbezahlt, da nie ein entsprechender Antrag des Sohnes auf Auszahlung an ihn direkt erfolgt war (vgl. Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Dabei ist die Mutter nicht nur eine reine Inkasso- oder Zahlstelle, sondern es liegt gestützt auf die vorstehend dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (E. 4.3 hiervor) eine Drittauszahlung der Kinderrente an die mit der elterlichen Sorge betraute Beschwerdeführerin vor. Als zur Stammrente akzessorische Leistung gilt nun die rückwirkende Aufhebung und Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs auch für die Kinderrente, die das Schicksal der Hauptrente teilt (so verfügt in IV-act. 85). Es besteht damit gemäss Rechtsprechung eine Rückerstattungspflicht der Kinderrentenbetreffnisse nach Art. 2 Abs. 2 ATSV, ohne dass die mit der elterlichen Sorge betraute Beschwerdeführerin selbst eine Meldepflichtverletzung begangen haben muss, nachdem die Stammrente gestützt auf eine Meldepflichtverletzung des Rentenberechtigten rückwirkend eingestellt wurde (zum Ganzen BGE 143 V 241 E. 5.2). Die Vorinstanz war somit berechtigt, eine rückwirkende Korrektur der IV-Kinderrente vorzunehmen und die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdeführerin zurückzufordern; soweit die Beschwerdeführerin ihre Passivlegitimation bestreitet, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch dem Hinweis auf das die Rückerstattungsforderung gegenüber dem Vater betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4634/2016 vom 13. November 2017 nichts anderes entnehmen. Aus der vorgebrachten Erwägung 6.1 geht nur hervor, dass grundsätzlich die Rückerstattungspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit die Kinder selbst trifft, da ihnen dann auch der Drittauszahlungsanspruch zusteht. Damit ist indes nicht gesagt, dass dies in jedem Fall gilt; vielmehr ist ein Automatismus, dass der Anspruch bei Volljährigkeit ohne weiteren Antrag von der Mutter auf den nunmehr Volljährigen übergeht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, gerade nicht vorgesehen.

E. 5.3 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. April 2016 über die Rentenreduktion (IV-act. 85), welche die Grundlage der Rückforderung bildet, nicht eröffnet wurde. Die entsprechende Verfügung vom 25. April 2016 (IV-act. 85) wurde nur dem Vater eröffnet, und der Beschwerdeführerin gleichentags in Kopie per Post zur Kenntnis gebracht (was nicht bestritten ist, vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3). Da aber wie bereits ausgeführt die Kinderrente zur Stammrente akzessorisch ist und der Rentenanspruch des Sohnes somit demjenigen des Vaters folgt, hätte der Rentenanspruch nur vom Vater, nicht jedoch vom Sohn bzw. dessen gesetzlichen Vertreters, d.h. der Beschwerdeführerin, angefochten werden können (vgl. BGer-Urteil 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 4.1. und 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 7 E. 2.5 S. 15 sowie BGE 143 V 241). Der Rentenanspruch wurde aktenkundig nie vom Vater angefochten, nur die Rückforderung ihm gegenüber (vgl. BVGer-Urteil C-4634/2016, E. 7.3); inwiefern dieser nicht korrekt sein sollte, wurde ohnehin nicht geltend gemacht.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei.

E. 6.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1). Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

E. 6.3 Gemäss Art. 73bis IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die nicht in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen. Rechtsprechungsgemäss gilt das Vorbescheidverfahren (BGE 134 V 97 E. 2) nur für diejenigen Aufgaben, die in die Zuständigkeit der IV-Stellen fallen, nicht aber für solche, die zum Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen gehören wie die Berechnung der Renten.

E. 6.4 Bei einer Rückerstattungsverfügung infolge Neuberechnung einer zugesprochenen Invalidenrente handelt es sich um AHV-analoge Leistungselemente, für welche, im Unterschied zu IV-spezifischen Aspekten, kein Vorbescheidsverfahren angezeigt ist (Murer/Stauffner, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 57a, S. 475). Somit ist der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren, jedoch muss kein Vorbescheidsverfahren durchgeführt werden (vgl. BGE 134 V 97, E. 2.9.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung eines solchen verzichtet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2016 in irgendeiner Form das rechtliche Gehör gewährt hätte, was auch anderweitig als durch ein Vorbescheidsverfahren hätte erfolgen können (BGE 134 V 97, E. 2.9.1). In gleichgelagerten Fällen wäre es denkbar, die Betroffenen beim Versand der Verfügungskopie auf eine drohende Rückforderung hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit anzubieten, sich hierzu zu äussern.

E. 6.5 Unter Berücksichtigung des formellen Gehaltes des Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wäre die Verfügung vom 27. Juni 2016 somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in angemessener Form. Da im vorliegenden Fall jedoch der Sachverhalt feststeht und die streitige Frage der Rückerstattung aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zu verzichten. Beide Parteien haben denn auch in diesem Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des dreifachen Schriftenwechsels eingehend zur Sache Stellung genommen - der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch nach Akteneinsicht. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Unter diesen Umständen darf die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet.

E. 6.6 Was schliesslich die Rüge betrifft, die Verfügung sei mangelhaft begründet worden, da die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst keine Meldepflichtverletzung begangen habe und man ihr zu Unrecht vorgeworfen habe, dass sie es unterlassen habe, die Änderung des Zivilstandes der leistungsbeziehenden Person unverzüglich mitzuteilen, mag es zwar zutreffen, dass die Begründung für die Verfügung punktuell irreführend war. Es musste für die Beschwerdeführerin jedoch klar gewesen sein, dass aufgrund der Scheidung des Vaters eine Rentenanpassung vorgenommen wurde. Die entsprechende Verfügung vom 25. April 2016 mit der reduzierten Rente von Fr. 618.-, ab 1. Januar 2016 Fr. 621.- wurde ihr deswegen zur Kenntnisnahme übermittelt (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). Bereits in der dortigen Abrechnung stand, dass die IVSTA einen Anspruch von Fr. 2'418.- zu Lasten der Beschwerdeführerin haben werde (IV-act. 85, S. 3). Da diese Verfügung nicht angefochten wurde, stand die Höhe der neuen Rente fest und der Rückerstattungsbetrag somit ebenfalls. Aus der mangelhaften Begründung vermag die Beschwerdeführerin keinen Nachteil abzuleiten, der nicht geheilt werden könnte, da die Begründung in der Vernehmlassung durch die IVSTA nachgebessert bzw. erläutert wurde und die Beschwerdeführerin hernach im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels Gelegenheit hatte, auch dazu Stellung zu nehmen.

E. 7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 800.- festzusetzen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.

E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein David Schneeberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.10.2020 (9C_39/2020) Abteilung III C-4606/2016 Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber David Schneeberger. Parteien A._______, (Schweiz), vertreten durch Luzius Hafen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung der Invaliden-Kinderrente, Verfügung vom 27. Juni 2016. Sachverhalt: A. A.a Am 6. Februar 2002 meldete sich der am (...) 1966 geborene portugiesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Vater) bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1 ff.). In der Folge (IV-act. 13) sprach ihm die SVA C._______ Rentenleistungen zu (inklusive eine Zusatzrente für seine damalige Ehefrau D._______, eine Kinderrente für seine Tochter E._______ [nachfolgend: Tochter; geb. am {...} 1991] sowie eine Kinderrente für seinen Sohn F._______ [nachfolgend: Sohn; geb. {...} 1997]). A.b Am 4. September 2003 verfügte die SVA C._______, dass dem Sohn zwischen 1. September 2002 und 31. Dezember 2002 eine halbe ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters zustehe (IV-act. 13, S. 19). Die Kinderrente für den Sohn wurde stets an dessen leibliche Mutter, die am (...) 1958 geborene Schweizer Staatsangehörige A._______ [nachfolgend: Mutter oder Beschwerdeführerin] ausbezahlt (IV-act. 13, S. 19), die seit der Geburt des Sohnes die elterliche Sorge ausübte (IV-act. 16, S. 3). A.c Am 10. Oktober 2003 verfügte die SVA C._______ erneut und sprach dem Sohn ab dem 1. März 2003 eine ganze ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters zu (IV-act. 32, S. 7 ff.). A.d Am 17. Juni 2009 erliess die SVA C._______ eine neue Verfügung, wonach dem Sohn seit dem 1. August 2009 nur noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zur Rente des Vaters zustehe (IV-act. 27). A.e Im März 2010 kehrte der Vater nach Portugal zurück, sodass in der Folge die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zuständig wurde (IV-act. 38, S. 4). A.f Die IV-Rente des Vaters wurde mit Verfügung vom 4. September 2014 mit Wirkung ab 1. November 2014 vorübergehend eingestellt, da der portugiesische Versicherungsträger die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen nicht einreichte (IV-act. 54). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde der Anspruch auf die Dreiviertelsrente wieder rückwirkend ab 1. November 2014 bestätigt (IV-act. 59). In einer weiteren Verfügung an den Vater vom 23. Dezember 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche Dreiviertelskinderrente für den Sohn ab dem 1. November 2014 habe, was Fr. 680.- pro Monat entsprach (IV-act. 61). B. B.a Die Vorinstanz nahm erstmals am 8. März 2012 eine sogenannte Lebenskontrolle vor, wobei auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 28. März 2012 bestätigt wurde, dass der Vater verheiratet ist (IV-act. 40). Auch auf den Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen vom 20. März 2013 und vom 19. März 2014 wurde als Zivilstand verheiratet angegeben (IV-act. 50 und 52). Schliesslich wurde auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 23. Januar 2016 die Rubrik "Verheiratet" mit "Nein" angekreuzt (IV-act. 74). In der Folge ersuchte die Vorinstanz den Vater um Zustellung einer Todesurkunde bzw. um eine Kopie eines Trennungs- oder Scheidungsurteils (IV-act. 75). B.b Der Vater reichte unter Beilage des Scheidungsurteils vom 3. Dezember 2012 die Bescheinigung des Tribunal Judicial G._______ vom 21. März 2013 ein, worin dieses bestätigte, dass das Scheidungsurteil (bzw. die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen) am 15. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sei (IV-act. 77). Daraufhin berechnete die Vorinstanz den Rentenanspruch des Vaters neu. Mit Verfügung vom 25. April 2016 setzte die Vorinstanz die IV-Rente von vormals Fr. 1'699.- infolge Zivilstandsänderung und Vornahme des Splittings der Einkommen rückwirkend ab 1. Februar 2013 auf Fr. 1'545.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'551.- herab (IV-act. 84 und 83). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 25. April 2016 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Vater eine Verfügung, wonach die Mutter ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ordentliche Dreiviertelskinderrente im Umfang von Fr. 618.- für den Sohn habe (IV-act. 85). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). Am 27. Juni 2016 erliess die Vorinstanz drei Verfügungen, wonach es der jeweilige Verfügungsadressat (Vater, Tochter sowie Mutter; IV-act. 91-93) unterlassen habe, sie unverzüglich über die Änderung des Zivilstandes der leistungsbeziehenden Person zu informieren und somit der Meldepflicht über jegliche Änderung der persönlichen Situation, die einen Einfluss auf den Anspruch der IV-Rente haben könnte, nicht nachgekommen sei. Infolgedessen sei ein pro Person berechneter Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden. Diese Beträge seien gemäss Art. 25 ATSG (SR 830.1) unrechtmässig bezogen und zurückzuerstatten. Es handelte sich um folgende Forderungen für den Zeitraum von Februar 2013 bis und mit April 2016:

- gegenüber dem Vater: Fr. 6'038.- (IV-act. 91);

- gegenüber der Tochter: Fr. 2'294.- (IV-act. 93);

- gegenüber der Mutter für den Sohn: Fr. 2'418.- (IV-act. 92). B.d Aktenkundig erhob der Vater gegen die ihn betreffende Rückforderungsverfügung vom 27. Juni 2016 (IV-act. 94, S. 8 ff.) am 22. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil vom 13. November 2017 abgewiesen (BVGer-Urteil C-4634/2016). C. C.a Am 26. Juli 2016 erhob die Mutter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2016 (IV-act. 94, S. 5). Desweitern sei die Vorinstanz zur Edition der Akten zu verpflichten und der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Ergänzung oder zum Rückzug der Beschwerde anzusetzen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum sie als aussenstehende Dritte einen Wechsel des Zivilstands des Vaters an die IVSTA melden sollte. Zudem sei ihr die rentenanpassende Verfügung für ihren ehemaligen Partner auch nicht eröffnet, sondern lediglich zur Kenntnis gebracht worden. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Sohn seit dem (...) 2015 volljährig sei und sie somit für den Teil der Rückforderung ab dem Erreichen der Volljährigkeit nicht passiv legitimiert sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgefordert (BVGer-act. 2). Dieser Aufforderung kam sie am 3. August 2016 nach (BVGer-act. 3). C.c Am 12. August 2016 wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 14. September 2016 eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen (BVGer-act. 4). C.d Mit Schreiben vom 2. August 2016 bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz um die Zustellung der Akten, auf die sich die Rückforderung stützen würde (Beilage 1 zu BVGer-act. 5). Dieses Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2016 zur Erledigung übermittelt (BVGer-act. 5). C.e Am 18. August 2016 fand ein telefonisches Gespräch zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter zur Akteneinsicht und dem weiteren Vorgehen statt (BVGer-act. 6). Er wies darauf hin, dass die vorsorgliche Beschwerde als Beschwerde entgegen genommen werden könne. In diesem Falle verzichte er auf die Akteneinsicht. Würde sich aus den Akten hingegen etwas ergeben, zudem er Stellung nehmen müsse, so schlage er einen zweiten Schriftenwechsel vor. C.f Mit Vernehmlassung vom 14. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Dies gelte unbeachtlich des Verschuldens der Verwaltung oder des Leistungsbezügers. Werde die Rente einer Drittperson ausbezahlt, so sei diese zur Rückerstattung zum vollen Betrag verpflichtet. Eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Berechtigung sei zudem nicht gegeben, da es sich bei der Kürzung von Kinderrenten wegen der Änderung des Zivilstands der leistungsbeziehenden Person offensichtlich nicht um eine IV-spezifische, sondern um eine AHV-analoge Frage handle. Anlässlich der beim Versicherten (Vater) am 8. Januar 2016 angeforderten periodischen Lebenskontrollen habe sich ergeben, dass dieser seit Januar 2013 geschieden sei, er die Vorinstanz hierzu jedoch zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt habe. Infolge der Zivilstandsänderung sei die IV-Rente des Vaters sowie die Kinderrente neu berechnet worden. Hierbei habe sich ergeben, dass ein Betrag in der Höhe von CHF 2'418.- zu viel an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei. Da der Sohn nie die Auszahlung der Rente an sich selbst verlangt habe, sei diese weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden und somit sie zur Rückerstattung verpflichtet. Da der zur Revision führende Fehler somit einen AHV-analogen Sachverhalt betroffen habe, sei die Vorinstanz bei Entdeckung des Fehlers berechtigt und verpflichtet gewesen, den unrechtmässigen Überbezug von Fr. 2'418.- von der Beschwerdeführerin in voller Höhe zurückzufordern. C.g Am 10. Oktober 2018 informierte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den aktuellen Verfahrensstand (BVGer-act. 8), woraufhin dieser am 8. November 2018 telefonisch kontaktiert wurde (BVGer-act. 9). Er wurde darauf hingewiesen, dass nun der zweite Schriftenwechsel durchgeführt werde. C.h Am 8. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik eingeladen (BVGer-act. 10). Diese replizierte mit Schreiben vom 21. November 2018 und hielt an den gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 11). Sie machte geltend, dass die Beschwerde wegen eklatanter Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen sei. Sie habe weder einen Vorbescheid erhalten noch sei in der angefochtenen Verfügung der Hauch einer Begründung enthalten. Mangels Kontakts zum Vater des Sohnes habe sie nichts von der Scheidung gewusst. Sie habe ebenfalls keine Kenntnis von einer Meldepflicht gehabt und diese offensichtlich nicht verletzt. Aus der Vernehmlassung gehe zudem hervor, dass die Vorinstanz zwischen Januar und Juni 2016 vom angeblichen Rückforderungsanspruch erfahren habe. Da der Rückerstattungsanspruch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis erlösche, wäre der Vorinstanz genügend Zeit geblieben, der der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und Einsicht in die Akten zu gewähren. Desweitern habe die Beschwerdeführerin bis heute keine Akteneinsicht gehabt und könne sich deshalb zur Berechtigung und zur Höhe der Rückforderung nicht äussern. C.i Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 duplizierte die Vorinstanz und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 13). Sie hielt fest, dass für die Entstehung der Rückerstattungspflicht nicht erforderlich sei, dass Bösgläubigkeit oder gar Verschulden seitens der die Leistung beziehenden Person vorliege. Davon sei die rückwirkende Herabsetzung der Kinderrente abzugrenzen, welche jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und somit nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bilde. Desweitern sei es nach Art. 57a IVG klar, dass kein Vorbescheidsverfahren durchzuführen gewesen sei, weswegen die Replik hierzu missverständlich sei. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwies die Vorinstanz auf das rechtskräftige BVGer-Urteil C-4634/2016 vom 13. November 2017 (abgewiesene Beschwerde des Vaters hinsichtlich der Aufhebung der Pflicht zur Rückerstattung seiner eigenen Rente). C.j Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 14). C.k Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten in Kopie zugestellt mit der Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme im Sinne einer Triplik, wovon die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 Gebrauch machte und an den gestellten Anträgen festhielt. Mit Schreiben vom 7. August 2019 hielt auch die Vorinstanz weiterhin an ihren Anträgen fest. C.l Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. Juli 2016 ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2016 in Kraft standen. 2.3 Der Ansprecher der Invalidenrente, zu welcher die zurückgeforderte Kinderrente akzessorisch ist (siehe E. 5.2 hiernach), ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Portugal. Grundsätzlich sind auf seine Ansprüche die folgenden Erlasse anwendbar: das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). In Frage steht indes eine Rückforderung für eine zur Hauptrente des Vaters akzessorische Kinderrente, welche der Mutter, einer Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt wurde. Die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung ist grundsätzlich, soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; 137 V 282 E. 3.3). Da sich die Ansprüche des Vaters auf Leistungen der schweizerischen IV nach schweizerischem Recht richten, ist auch die hier zu prüfende Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsforderung nach internem schweizerischem Recht zu beurteilen. 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 27. Juni 2016 (IV-act. 92) zu Recht von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrenten für den Sohn ausgesprochen hat bzw. das Vorgehen hierzu rechtskonform war. 3.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8). 3.3 Die Frage betreffend die Änderung der Höhe der auszurichtenden IV-Rente und damit die Unrechtmässigkeit der darüber hinausgehenden Leistungen gegenüber dem rentenberechtigten Vater vom 25. April 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (vgl. auch E. 5.3 hernach). 3.4 Ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit nicht zu prüfen ist, inwiefern ein Erlass der Rückforderung zu gewähren wäre, da die Vorinstanz darüber noch keine Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 4 ATSV und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4587/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.2). Auf diese Möglichkeit hat die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 27. Juni 2016 aufmerksam gemacht (IV-act. 92).

4. Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Diese Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). 4.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Sie ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15, E. 2.3.3, mit Hinweisen). 4.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der AHVV (SR 831.101) und der IVV (SR 831.201) vom 14. November 2001 (AS 2002 199 und 200) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, welche am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 82 IVV erklärt Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar. 4.4 4.4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). 4.4.2 Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteile des BGer 9C_226/2011 E. 4.2.1 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3). 4.5 Die Herabsetzung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz von der Scheidung des Vaters Kenntnis erhielt, nahm sie zur Berechnung der Rentenhöhe eine Einkommensteilung (sog. Splitting) im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG vor. Die Einkommensteilung hat unmittelbar Einfluss auf das zur Berechnung der Rentenhöhe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, welches infolge Scheidung tiefer wurde. Die Hauptrente des Vaters wurde daraufhin gekürzt, wegen seiner Meldepflichtverletzung (da er seine Zivilstandsänderung nicht angegeben hatte) rückwirkend auf den 1. Februar 2013 (IV-act. 84), und galt im entsprechenden Umfang ab diesem Zeitpunkt als zu Unrecht bezogen. 5.2 Die zur Stammrente akzessorische Kinderrente für den Sohn wurde der Mutter und Beschwerdeführerin ausbezahlt. Der Sohn lebte im Verfügungszeitpunkt unbestrittenermassen bei der Mutter; diese hatte die elterliche Sorge inne. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes wurde die Rente nicht an ihn selbst ausbezahlt, da nie ein entsprechender Antrag des Sohnes auf Auszahlung an ihn direkt erfolgt war (vgl. Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Dabei ist die Mutter nicht nur eine reine Inkasso- oder Zahlstelle, sondern es liegt gestützt auf die vorstehend dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (E. 4.3 hiervor) eine Drittauszahlung der Kinderrente an die mit der elterlichen Sorge betraute Beschwerdeführerin vor. Als zur Stammrente akzessorische Leistung gilt nun die rückwirkende Aufhebung und Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs auch für die Kinderrente, die das Schicksal der Hauptrente teilt (so verfügt in IV-act. 85). Es besteht damit gemäss Rechtsprechung eine Rückerstattungspflicht der Kinderrentenbetreffnisse nach Art. 2 Abs. 2 ATSV, ohne dass die mit der elterlichen Sorge betraute Beschwerdeführerin selbst eine Meldepflichtverletzung begangen haben muss, nachdem die Stammrente gestützt auf eine Meldepflichtverletzung des Rentenberechtigten rückwirkend eingestellt wurde (zum Ganzen BGE 143 V 241 E. 5.2). Die Vorinstanz war somit berechtigt, eine rückwirkende Korrektur der IV-Kinderrente vorzunehmen und die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdeführerin zurückzufordern; soweit die Beschwerdeführerin ihre Passivlegitimation bestreitet, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch dem Hinweis auf das die Rückerstattungsforderung gegenüber dem Vater betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4634/2016 vom 13. November 2017 nichts anderes entnehmen. Aus der vorgebrachten Erwägung 6.1 geht nur hervor, dass grundsätzlich die Rückerstattungspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit die Kinder selbst trifft, da ihnen dann auch der Drittauszahlungsanspruch zusteht. Damit ist indes nicht gesagt, dass dies in jedem Fall gilt; vielmehr ist ein Automatismus, dass der Anspruch bei Volljährigkeit ohne weiteren Antrag von der Mutter auf den nunmehr Volljährigen übergeht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, gerade nicht vorgesehen. 5.3 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. April 2016 über die Rentenreduktion (IV-act. 85), welche die Grundlage der Rückforderung bildet, nicht eröffnet wurde. Die entsprechende Verfügung vom 25. April 2016 (IV-act. 85) wurde nur dem Vater eröffnet, und der Beschwerdeführerin gleichentags in Kopie per Post zur Kenntnis gebracht (was nicht bestritten ist, vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3). Da aber wie bereits ausgeführt die Kinderrente zur Stammrente akzessorisch ist und der Rentenanspruch des Sohnes somit demjenigen des Vaters folgt, hätte der Rentenanspruch nur vom Vater, nicht jedoch vom Sohn bzw. dessen gesetzlichen Vertreters, d.h. der Beschwerdeführerin, angefochten werden können (vgl. BGer-Urteil 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 4.1. und 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 7 E. 2.5 S. 15 sowie BGE 143 V 241). Der Rentenanspruch wurde aktenkundig nie vom Vater angefochten, nur die Rückforderung ihm gegenüber (vgl. BVGer-Urteil C-4634/2016, E. 7.3); inwiefern dieser nicht korrekt sein sollte, wurde ohnehin nicht geltend gemacht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei. 6.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1). Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 6.3 Gemäss Art. 73bis IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die nicht in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen. Rechtsprechungsgemäss gilt das Vorbescheidverfahren (BGE 134 V 97 E. 2) nur für diejenigen Aufgaben, die in die Zuständigkeit der IV-Stellen fallen, nicht aber für solche, die zum Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen gehören wie die Berechnung der Renten. 6.4 Bei einer Rückerstattungsverfügung infolge Neuberechnung einer zugesprochenen Invalidenrente handelt es sich um AHV-analoge Leistungselemente, für welche, im Unterschied zu IV-spezifischen Aspekten, kein Vorbescheidsverfahren angezeigt ist (Murer/Stauffner, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 57a, S. 475). Somit ist der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren, jedoch muss kein Vorbescheidsverfahren durchgeführt werden (vgl. BGE 134 V 97, E. 2.9.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung eines solchen verzichtet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2016 in irgendeiner Form das rechtliche Gehör gewährt hätte, was auch anderweitig als durch ein Vorbescheidsverfahren hätte erfolgen können (BGE 134 V 97, E. 2.9.1). In gleichgelagerten Fällen wäre es denkbar, die Betroffenen beim Versand der Verfügungskopie auf eine drohende Rückforderung hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit anzubieten, sich hierzu zu äussern. 6.5 Unter Berücksichtigung des formellen Gehaltes des Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wäre die Verfügung vom 27. Juni 2016 somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in angemessener Form. Da im vorliegenden Fall jedoch der Sachverhalt feststeht und die streitige Frage der Rückerstattung aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zu verzichten. Beide Parteien haben denn auch in diesem Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des dreifachen Schriftenwechsels eingehend zur Sache Stellung genommen - der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch nach Akteneinsicht. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Unter diesen Umständen darf die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet. 6.6 Was schliesslich die Rüge betrifft, die Verfügung sei mangelhaft begründet worden, da die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst keine Meldepflichtverletzung begangen habe und man ihr zu Unrecht vorgeworfen habe, dass sie es unterlassen habe, die Änderung des Zivilstandes der leistungsbeziehenden Person unverzüglich mitzuteilen, mag es zwar zutreffen, dass die Begründung für die Verfügung punktuell irreführend war. Es musste für die Beschwerdeführerin jedoch klar gewesen sein, dass aufgrund der Scheidung des Vaters eine Rentenanpassung vorgenommen wurde. Die entsprechende Verfügung vom 25. April 2016 mit der reduzierten Rente von Fr. 618.-, ab 1. Januar 2016 Fr. 621.- wurde ihr deswegen zur Kenntnisnahme übermittelt (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). Bereits in der dortigen Abrechnung stand, dass die IVSTA einen Anspruch von Fr. 2'418.- zu Lasten der Beschwerdeführerin haben werde (IV-act. 85, S. 3). Da diese Verfügung nicht angefochten wurde, stand die Höhe der neuen Rente fest und der Rückerstattungsbetrag somit ebenfalls. Aus der mangelhaften Begründung vermag die Beschwerdeführerin keinen Nachteil abzuleiten, der nicht geheilt werden könnte, da die Begründung in der Vernehmlassung durch die IVSTA nachgebessert bzw. erläutert wurde und die Beschwerdeführerin hernach im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels Gelegenheit hatte, auch dazu Stellung zu nehmen.

7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 800.- festzusetzen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein David Schneeberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: