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C-4801/2019

C-4801/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-20 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. (...), deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ist diplomierter Krankenpfleger und arbeitete bis 1998 mehrheitlich in seinem erlernten Beruf respektive als Psychiatriekrankenpfleger und war danach als Sachbearbeiter bei den B._______ Versicherungen (bis 2001) und der C._______ (bis 2003) tätig. A.b Wegen der Folgen einer psychischen Erkrankung meldete der Versicherte sich im April 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 18. Oktober 2019 [act.] 26). Gestützt auf eine Revisionsprüfung verfügte die IV-Stelle ab 1. März 2007 die Herabsetzung des Leistungsanspruchs auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2007; act. 48). A.c Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 hob die Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2013 auf (act. 153). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4699/2013 vom 14. März 2017 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gut, indem sie ihm mit Wirkung ab August 2010 eine ganze Rente zusprach und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Durchführung von befähigenden Eingliederungsmassnahmen sowie anschliessender Verfügung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückwies (act. 192). B. B.a Am 31. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass sie bei ihm - in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - eine Potenzialabklärung als notwendig einstufe und diese Eingliederungsmassnahme vom 20. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 in der Abklärungsstelle D._______ AG durchzuführen sei (act. 263). B.b Mit Verfügung vom 15. August 2019 sprach die Vorinstanz dem Versicherten nach Abschluss der Potenzialabklärung (vgl. dazu Bericht vom 24. Juni 2019; act. 285) für die Zeit vom 19. Mai 2019 bis 20. Juni 2019 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 185.40 zu (act. 300). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, mit Eingabe vom 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. August 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ein Taggeld in der Höhe von Fr. 307.20, auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 27. September 2019 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 4). E. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als das Taggeld anstelle von Fr. 185.40 neu auf Fr. 202.50 festzusetzen sei (BVGer act. 6). F. In seiner Replik vom 4. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und seiner Begründung fest (BVGer act. 12). G. Die Vorinstanz hielt ihrerseits mit Duplik vom 12. Februar 2020 an ihrer in der Beschwerdevernehmlassung vorgebrachten Begründung und an ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde fest (BVGer act. 15). H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 24. Februar 2020 abgeschlossen werde (BVGer act. 16). I. Mit unaufgeforderter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Beweismittel zukommen (BVGer act. 17 samt Beilage). Das Doppel dieser unaufgefordert eingereichten Eingabe wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020; BVGer act. 18). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG; SR 830.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Mai bis 20. Juni 2019 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 185.40 zugesprochen worden ist. Dabei sind sich die Parteien zu Recht einig, dass der Beschwerdeführer während der Abklärungsmassnahme zum Bezug eines Taggeldes berechtigt ist; unbestritten geblieben ist überdies die Dauer der Bezugsberechtigung vom 19. Mai bis 20. Juni 2019. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich die Höhe des IV-Taggeldanspruchs.

E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 2.2 Der Leistungsanspruch beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Der anspruchsbegründende Sachverhalt hat sich im Mai/Juni 2019 zugetragen, weshalb vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; AS 2018 3533) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen abzustellen ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, die IVSTA habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie mit Verfügung vom 15. August 2019 über den Taggeldanspruch entschieden habe, ohne einen Vorbescheid zu erlassen und ihm in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

E. 3.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 73bis IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die nicht in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen. Rechtsprechungsgemäss gilt das Vorbescheidverfahren (BGE 134 V 97 E. 2) nur für diejenigen Aufgaben, die in die Zuständigkeit der IV-Stellen fallen, nicht aber für solche, die zum Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen gehören, wie insbesondere die Berechnung der Renten und Taggelder (vgl. dazu Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG). So handelt es sich beispielsweise bei einer Rückerstattungsverfügung infolge Neuberechnung einer zugesprochenen Invalidenrente um AHV-analoge Leistungselemente, für welche, im Unterschied zu IV-spezifischen Aspekten, kein Vorbescheidverfahren angezeigt ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4606/2016 vom 3. Dezember 2019 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren findet demnach keine Anwendung auf die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Hilflosenentschädigungen (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance invalidité [LAI], 2018, N 2 ad art. 57a LAI; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 410 Rz. 2074 f.).

E. 3.2 Bei der Berechnung des IV-Taggeldanspruchs handelt es sich um AHV-analoge Leistungselemente, für welche das Vorbescheidverfahren nicht vorgesehen ist. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Leistungszusprache ohne Verfügung (Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74ter IVV) nichts zu ändern, da die (abschliessende) Liste von Verfahren ohne Erlass einer Verfügung die IV-spezifischen Leistungen zum Gegenstand hat. Demgegenüber fällt die Berechnung der Taggelder in den Kompetenzbereich der AHV-Ausgleichskassen, so dass diesbezüglich eine AHV-analoges Leistungselement besteht. Dementsprechend ist im Verzicht auf das Vorbescheidverfahren keine Gehörsverletzung zu erblicken.

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung ist das rechtliche Gehör grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 107 E. 2.8.2). Hierfür sind angemessene Formen zu suchen, welche einerseits dem Gehörsanspruch, anderseits aber auch dem verfassungsmässigen Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und demjenigen der Verwaltungsökonomie Rechnung tragen. So kann in der Regel die Rentenberechnung ohne vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Von diesem Grundsatz ist indes abzuweichen, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten ist, dass die Berechnung umstritten sein könnte (Müller, a.a.O., S. 410 Rz. 2076). Wie bei der Berechnung der Rentenhöhe handelt es sich bei der Taggeldberechnung um einen im Kompetenzbereich der Ausgleichskassen stehenden Vorgang, der in der Regel unbestritten ist. Besondere Gründe, welche eine vorgängige Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist im Erlass der Taggeldverfügung vom 15. August 2019 ohne Gewährung der Gelegenheit zu einer Stellungnahme keine Gehörsverletzung zu erblicken.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seines Antrags insbesondere vorbringen, dass die Vorinstanz der Berechnung des Taggeldes lediglich einen fixen Monatslohn von Fr. 7'250.- zugrunde gelegt habe, obwohl im Arbeitgeberfragebogen weitergehende Zahlungen aufgeführt seien. Gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) betrage das massgebliche Einkommen im Jahr 2002 Fr. 101'156.-. Dieser AHV-Lohn des Jahres 2002 sei Ausgangsbasis für die Berechnung des Taggeldes. Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz auch darauf beschränkt, lediglich die Nominallohnentwicklung über einen Zeitraum von 17 Jahren zu berücksichtigen. Er sei diplomierter Psychiatriepfleger und habe im Zeitpunkt seiner Erkrankung als Sachbearbeiter Leistungsprüfung bei einer grossen Versicherung im Raum (...) gearbeitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er heute dem unteren Kader in der Berufsgruppe «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» angehören würde. Laut statistischem Lohnrechner 2016 resultiere für männliche Niedergelassene (Kat. C) in dieser Kategorie ein Monatseinkommen von Fr. 11'677.- respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 140'124.-.

E. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 im Wesentlichen ein, wenn die letzte Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung - wie hier - mehr als zwei Jahre zurückliege, sei gemäss Art. 21 Abs. 3 I VV eine Indexierung vorzunehmen und auf dasjenige Einkommen abzustellen, dass die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte. Dabei dürften nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen (ordentliche Lohnerhöhungen, Anpassung an die Teuerung) berücksichtigt werden. Nicht zu berücksichtigen seien dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, welche der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären. Beim beschwerdeweise geltend gemachten beruflichen Aufstieg handle sich um eine solche rein theoretische Aufstiegsmöglichkeit. Aus den Akten (act. 133) gehe hervor, dass das IV-Taggeld im Jahre 2012 gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 92'940.- (Stand 2012) berechnet worden sei, was damals zu keinen Einwänden Anlass gegeben habe. Demgegenüber gehe aus dem IK-Auszug hervor, dass im Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 101'156.- abgerechnet worden sei, weshalb nach erneuter Prüfung auf diesen Betrag abzustellen sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung resultiere ein Betrag von Fr. 116'758.- (2018) bzw. umgerechnet auf den Tag ein solcher von Fr. 320.-. Gestützt auf die massgeblichen Tabellen ergebe sich daraus eine tägliche Grundentschädigung von Fr. 256.-; gekürzt um einen Dreissigstel der Rente ergebe dies einen Taggeldanspruch von Fr. 202.20 (BVGer act. 6).

E. 4.3 Replicando wendet der Beschwerdeführer ein, die von der Vorinstanz vorgenommene Indexierung sei lediglich ein Behelf, wenn die Bestimmung des Lohnes nicht auf eine andere Weise möglich sei. Aus der beigefügten Bescheinigung über seine Teilnahme am Fachkurs "Fachmann/-frau für BU-Leistungsregulierung (...)" gehe hervor, dass er bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in einer beruflichen Weiterbildung gestanden sei. Nach Abschluss dieser Ausbildung wäre er in eine höhere Lohnkategorie aufgestiegen. Er hätte der Berufsgruppe «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» angehört. Es bestünden demnach konkrete Anhaltspunkte für seinen beruflichen Aufstieg und für die geltend gemachte Lohnentwicklung (BVGer act. 12).

E. 4.4 In ihrer Duplik vom 12. Februar 2020 führt die Vorinstanz ergänzend aus, laut Kündigungsschreiben sei das letzte Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz aus gesundheitsfremden Gründen gekündigt worden. Der Beschwerdeführer wäre folglich auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der C._______ weiterbeschäftigt worden. Ob er bei einem neuen schweizerischen Arbeitgeber aufgrund eines in Deutschland absolvierten Weiterbildungskurses eine höhere Position erhalten hätte und dadurch ein höheres Einkommen hätte erzielen können, bleibe rein spekulativ (BVGer act. 15).

E. 4.5 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Mai 2020 macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein beigefügtes Bestätigungsschreiben geltend, dass die frühere Arbeitgeberin die Weiterbildungskosten beglichen und es sich daher um eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung gehandelt habe (BVGer act. 17 samt Beilagen).

E. 5.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 Bst. a IVV). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV [in der seit 1. Januar 2012 geltenden Version; AS 2011 5679]). Anders als bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der angestammten im Zusammenhang mit der Taggeldbemessung nach Art. 21bis Abs. 5 IVV nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil des BGer 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3 und 4.3).

E. 5.2 Gemäss Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, gültig ab 1. Januar 2018) dürfen sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, die ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert respektive keine Angaben macht, kann die Anpassung der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (Rz. 3050).

E. 5.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 Bst. a IVV). Gemäss Art. 47 Abs. 1 IVG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden. Das Taggeld wird dabei zusätzlich zur Rente ausgerichtet; dieses wird jedoch während der Dauer der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG).

E. 6 Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Psychiatriepfleger ist und laut Arbeitgeberfragebogen und Kündigungsschreiben seit dem 1. Mai 2001 als Sachbearbeiter Leistungsprüfung bei der C._______ in einem festen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer angestellt war, als ihm das Arbeitsverhältnis aus gesundheitsfremden Gründen (Vertrauensbruch im Zusammenhang mit Spesenabrechnungen) von der Arbeitgeberin per 30. September 2003 gekündigt wurde (act. 2/13-16). Dass er im Jahr 2002 ein AHV-Einkommen von Fr. 101'156.- erzielt hat, geht aus dem Arbeitgeberfragebogen (act. 2/13 f.) und dem IK-Auszug (act. 18) hervor und ist unbestritten. Von der Vorinstanz anerkannt wird ferner, dass das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Einkommen zu tief angesetzt worden ist. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er im Jahr 2019 dem unteren Kader der Berufsgruppe «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» angehören und ein deutlich höheres Einkommen von monatlich Fr. 11'677.- respektive Fr. 140'124.- jährlich erzielen würde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Standpunktes geltend, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am Fachkurs «Fachmann/-frau für BU-Leistungsregulierung (...)» teilgenommen habe. Laut seinen Angaben umfasst die Ausbildung vier einwöchige Module (vgl. BVGer act. 12 samt Beilage). Daraus schliesst er, dass er nach Abschluss dieser Ausbildung in eine höhere Lohnkategorie aufgestiegen und im Jahr 2019 ein Einkommen der Berufsgruppe des unteren Kaders für «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» erzielen würde.

E. 6.2 Die Würdigung der vorliegenden Akten ergibt demgegenüber, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln zwar glaubhaft darzulegen vermag, dass er ohne Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung den genannten Kurs mutmasslich ordentlich abgeschlossen hätte. Dass er aufgrund dieser verhältnismässig kurzen Weiterbildung in das Kader einer Versicherungsgesellschaft aufgestiegen wäre, ist damit allerdings nicht rechtsgenüglich dargetan. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht über eine berufsspezifische Ausbildung in der Versicherungsbranche verfügt. Die Durchführung eines vierwöchigen Weiterbildungskurses bildet keinen gleichwertigen Ersatz für die ordentliche Berufsausbildung. Für seine Behauptung, dass die erfolgreiche Absolvierung des genannten Kurses zu einer beträchtlichen Erhöhung seines Einkommens geführt hätte, hat der Beschwerdeführer keine tauglichen Beweismittel eingereicht. Nicht unbeachtet bleiben kann überdies, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aus gesundheitsfremden Gründen (Spesenmissbrauch; act. 2/13-16) gekündigt worden ist.

E. 6.3 Dementsprechend erweist es sich als sachgerecht, das der Taggeldberechnung zugrunde zu legende AHV-Einkommen gestützt auf den bei der letzten Arbeitgeberin im Jahr 2002 erzielten Lohn von Fr. 101'156.- nach Massgabe des Nominallohnindexes anzupassen. Massgeblich ist dabei nicht das Jahr 2018, sondern das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Eingliederung, d.h. im Jahr 2019, erzielt hätte (vgl. dazu Art. 21 Abs. 3 IVV). Abzustellen ist dabei auf den Nominallohnindex für Männer (BGE 129 V 408). Laut BfS-Tabelle T1.93 betrug der Lohnindex für Männer (Totalwert) im Jahr 2002 110.9, währenddem er sich im Jahr 2018 auf 129.6 belief. Im Jahr 2019 betrug die Indexsteigerung gemäss BfS-Tabelle T.1.1.15 für Männer noch 0.9 Prozentpunkte, womit sich für 2019 ein Index von 130.77 (= 129.6 x 1.009) ergibt. Ausgehend vom AHV-Einkommen von Fr. 101'156.- resultiert demnach unter Berücksichtigung der nominalen Lohnsteigerung entsprechend den genannten Tabellen ein angepasstes AHV-Einkommen von Fr. 119'280.- (= Fr. 101'156.- : 110.9 x 130.77). Die Grundentschädigung beträgt damit Fr. 261.45 (= Fr. 119'280.- : 365 x 0.80). Unter Berücksichtigung der Kürzung gemäss Art. 47 Abs. 1ter IVG in der Höhe von Fr. 53.85 (= Fr. 1'616.- [act. 299] : 30) resultiert ein Taggeldbetrag von Fr. 207.60 (= Fr. 261.45 - Fr. 53.85).

E. 7.1 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Erzielung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kaderlohnes in der Höhe von Fr. 140'124.- nicht glaubhaft dargetan ist. Das Taggeld ist demnach ausgehend vom AHV-Einkommen von Fr. 101'156.- (2002) nach Massgabe des Nominallohnindexes für Männer auf das Jahr 2019 zu indexieren und damit auf Fr. 119'280.- festzusetzen, womit ein Taggeldbetrag von Fr. 207.60 resultiert. Die Dauer der Taggeldberechtigung von 33 Tagen und die Abzüge für die AHV-/IV-Beiträge in der Höhe von 6.225 % und die Quellensteuer von 4.5 % (act. 300, S. 2) sind unbestritten geblieben, so dass diese der Neuberechnung zugrunde zu legen sind. Demnach ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für 33 Tage ein Taggeld von Fr. 207.60, abzüglich der AHV-/IV-Beiträge von 6.225 % und der Quellensteuer von 4.5 %, total mithin Fr. 6'116.05 (= Fr. 6'850.80 - Fr. 426.45 - Fr. 308.30), auszurichten.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag teilweise durch. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für 33 Tage ein Taggeld von Fr. 207.60, abzüglich der AHV-/IV-Beiträge von 6.225 % und der Quellensteuer von 4.5 %, auszurichten.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 1'400.- festgelegt (Art. 10 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 8.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) angemessen. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Mai 2019 bis 20. Juni 2019 33 Taggelder à Fr. 207.60, abzüglich der AHV-/IV-Beiträge von 6.225 % und der Quellensteuer von 4.5 %, auszurichten.
  3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4801/2019 Urteil vom 20. April 2021 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Regula Aeschlimann Wirz, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Taggeldleistungen, Verfügung der IVSTA vom 15. August 2019. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. (...), deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ist diplomierter Krankenpfleger und arbeitete bis 1998 mehrheitlich in seinem erlernten Beruf respektive als Psychiatriekrankenpfleger und war danach als Sachbearbeiter bei den B._______ Versicherungen (bis 2001) und der C._______ (bis 2003) tätig. A.b Wegen der Folgen einer psychischen Erkrankung meldete der Versicherte sich im April 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 18. Oktober 2019 [act.] 26). Gestützt auf eine Revisionsprüfung verfügte die IV-Stelle ab 1. März 2007 die Herabsetzung des Leistungsanspruchs auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2007; act. 48). A.c Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 hob die Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2013 auf (act. 153). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4699/2013 vom 14. März 2017 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gut, indem sie ihm mit Wirkung ab August 2010 eine ganze Rente zusprach und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Durchführung von befähigenden Eingliederungsmassnahmen sowie anschliessender Verfügung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückwies (act. 192). B. B.a Am 31. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass sie bei ihm - in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - eine Potenzialabklärung als notwendig einstufe und diese Eingliederungsmassnahme vom 20. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 in der Abklärungsstelle D._______ AG durchzuführen sei (act. 263). B.b Mit Verfügung vom 15. August 2019 sprach die Vorinstanz dem Versicherten nach Abschluss der Potenzialabklärung (vgl. dazu Bericht vom 24. Juni 2019; act. 285) für die Zeit vom 19. Mai 2019 bis 20. Juni 2019 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 185.40 zu (act. 300). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, mit Eingabe vom 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. August 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ein Taggeld in der Höhe von Fr. 307.20, auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 27. September 2019 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 4). E. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als das Taggeld anstelle von Fr. 185.40 neu auf Fr. 202.50 festzusetzen sei (BVGer act. 6). F. In seiner Replik vom 4. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und seiner Begründung fest (BVGer act. 12). G. Die Vorinstanz hielt ihrerseits mit Duplik vom 12. Februar 2020 an ihrer in der Beschwerdevernehmlassung vorgebrachten Begründung und an ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde fest (BVGer act. 15). H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 24. Februar 2020 abgeschlossen werde (BVGer act. 16). I. Mit unaufgeforderter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Beweismittel zukommen (BVGer act. 17 samt Beilage). Das Doppel dieser unaufgefordert eingereichten Eingabe wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020; BVGer act. 18). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG; SR 830.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Mai bis 20. Juni 2019 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 185.40 zugesprochen worden ist. Dabei sind sich die Parteien zu Recht einig, dass der Beschwerdeführer während der Abklärungsmassnahme zum Bezug eines Taggeldes berechtigt ist; unbestritten geblieben ist überdies die Dauer der Bezugsberechtigung vom 19. Mai bis 20. Juni 2019. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich die Höhe des IV-Taggeldanspruchs. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 2.2 Der Leistungsanspruch beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 2.3 Der anspruchsbegründende Sachverhalt hat sich im Mai/Juni 2019 zugetragen, weshalb vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; AS 2018 3533) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen abzustellen ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, die IVSTA habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie mit Verfügung vom 15. August 2019 über den Taggeldanspruch entschieden habe, ohne einen Vorbescheid zu erlassen und ihm in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 3.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 73bis IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die nicht in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen. Rechtsprechungsgemäss gilt das Vorbescheidverfahren (BGE 134 V 97 E. 2) nur für diejenigen Aufgaben, die in die Zuständigkeit der IV-Stellen fallen, nicht aber für solche, die zum Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen gehören, wie insbesondere die Berechnung der Renten und Taggelder (vgl. dazu Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG). So handelt es sich beispielsweise bei einer Rückerstattungsverfügung infolge Neuberechnung einer zugesprochenen Invalidenrente um AHV-analoge Leistungselemente, für welche, im Unterschied zu IV-spezifischen Aspekten, kein Vorbescheidverfahren angezeigt ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4606/2016 vom 3. Dezember 2019 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren findet demnach keine Anwendung auf die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Hilflosenentschädigungen (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance invalidité [LAI], 2018, N 2 ad art. 57a LAI; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 410 Rz. 2074 f.). 3.2 Bei der Berechnung des IV-Taggeldanspruchs handelt es sich um AHV-analoge Leistungselemente, für welche das Vorbescheidverfahren nicht vorgesehen ist. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Leistungszusprache ohne Verfügung (Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74ter IVV) nichts zu ändern, da die (abschliessende) Liste von Verfahren ohne Erlass einer Verfügung die IV-spezifischen Leistungen zum Gegenstand hat. Demgegenüber fällt die Berechnung der Taggelder in den Kompetenzbereich der AHV-Ausgleichskassen, so dass diesbezüglich eine AHV-analoges Leistungselement besteht. Dementsprechend ist im Verzicht auf das Vorbescheidverfahren keine Gehörsverletzung zu erblicken. 3.3 Nach der Rechtsprechung ist das rechtliche Gehör grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 107 E. 2.8.2). Hierfür sind angemessene Formen zu suchen, welche einerseits dem Gehörsanspruch, anderseits aber auch dem verfassungsmässigen Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und demjenigen der Verwaltungsökonomie Rechnung tragen. So kann in der Regel die Rentenberechnung ohne vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Von diesem Grundsatz ist indes abzuweichen, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten ist, dass die Berechnung umstritten sein könnte (Müller, a.a.O., S. 410 Rz. 2076). Wie bei der Berechnung der Rentenhöhe handelt es sich bei der Taggeldberechnung um einen im Kompetenzbereich der Ausgleichskassen stehenden Vorgang, der in der Regel unbestritten ist. Besondere Gründe, welche eine vorgängige Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist im Erlass der Taggeldverfügung vom 15. August 2019 ohne Gewährung der Gelegenheit zu einer Stellungnahme keine Gehörsverletzung zu erblicken. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seines Antrags insbesondere vorbringen, dass die Vorinstanz der Berechnung des Taggeldes lediglich einen fixen Monatslohn von Fr. 7'250.- zugrunde gelegt habe, obwohl im Arbeitgeberfragebogen weitergehende Zahlungen aufgeführt seien. Gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) betrage das massgebliche Einkommen im Jahr 2002 Fr. 101'156.-. Dieser AHV-Lohn des Jahres 2002 sei Ausgangsbasis für die Berechnung des Taggeldes. Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz auch darauf beschränkt, lediglich die Nominallohnentwicklung über einen Zeitraum von 17 Jahren zu berücksichtigen. Er sei diplomierter Psychiatriepfleger und habe im Zeitpunkt seiner Erkrankung als Sachbearbeiter Leistungsprüfung bei einer grossen Versicherung im Raum (...) gearbeitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er heute dem unteren Kader in der Berufsgruppe «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» angehören würde. Laut statistischem Lohnrechner 2016 resultiere für männliche Niedergelassene (Kat. C) in dieser Kategorie ein Monatseinkommen von Fr. 11'677.- respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 140'124.-. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 im Wesentlichen ein, wenn die letzte Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung - wie hier - mehr als zwei Jahre zurückliege, sei gemäss Art. 21 Abs. 3 I VV eine Indexierung vorzunehmen und auf dasjenige Einkommen abzustellen, dass die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte. Dabei dürften nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen (ordentliche Lohnerhöhungen, Anpassung an die Teuerung) berücksichtigt werden. Nicht zu berücksichtigen seien dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, welche der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären. Beim beschwerdeweise geltend gemachten beruflichen Aufstieg handle sich um eine solche rein theoretische Aufstiegsmöglichkeit. Aus den Akten (act. 133) gehe hervor, dass das IV-Taggeld im Jahre 2012 gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 92'940.- (Stand 2012) berechnet worden sei, was damals zu keinen Einwänden Anlass gegeben habe. Demgegenüber gehe aus dem IK-Auszug hervor, dass im Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 101'156.- abgerechnet worden sei, weshalb nach erneuter Prüfung auf diesen Betrag abzustellen sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung resultiere ein Betrag von Fr. 116'758.- (2018) bzw. umgerechnet auf den Tag ein solcher von Fr. 320.-. Gestützt auf die massgeblichen Tabellen ergebe sich daraus eine tägliche Grundentschädigung von Fr. 256.-; gekürzt um einen Dreissigstel der Rente ergebe dies einen Taggeldanspruch von Fr. 202.20 (BVGer act. 6). 4.3 Replicando wendet der Beschwerdeführer ein, die von der Vorinstanz vorgenommene Indexierung sei lediglich ein Behelf, wenn die Bestimmung des Lohnes nicht auf eine andere Weise möglich sei. Aus der beigefügten Bescheinigung über seine Teilnahme am Fachkurs "Fachmann/-frau für BU-Leistungsregulierung (...)" gehe hervor, dass er bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in einer beruflichen Weiterbildung gestanden sei. Nach Abschluss dieser Ausbildung wäre er in eine höhere Lohnkategorie aufgestiegen. Er hätte der Berufsgruppe «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» angehört. Es bestünden demnach konkrete Anhaltspunkte für seinen beruflichen Aufstieg und für die geltend gemachte Lohnentwicklung (BVGer act. 12). 4.4 In ihrer Duplik vom 12. Februar 2020 führt die Vorinstanz ergänzend aus, laut Kündigungsschreiben sei das letzte Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz aus gesundheitsfremden Gründen gekündigt worden. Der Beschwerdeführer wäre folglich auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der C._______ weiterbeschäftigt worden. Ob er bei einem neuen schweizerischen Arbeitgeber aufgrund eines in Deutschland absolvierten Weiterbildungskurses eine höhere Position erhalten hätte und dadurch ein höheres Einkommen hätte erzielen können, bleibe rein spekulativ (BVGer act. 15). 4.5 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Mai 2020 macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein beigefügtes Bestätigungsschreiben geltend, dass die frühere Arbeitgeberin die Weiterbildungskosten beglichen und es sich daher um eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung gehandelt habe (BVGer act. 17 samt Beilagen). 5. 5.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 Bst. a IVV). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV [in der seit 1. Januar 2012 geltenden Version; AS 2011 5679]). Anders als bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der angestammten im Zusammenhang mit der Taggeldbemessung nach Art. 21bis Abs. 5 IVV nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil des BGer 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3 und 4.3). 5.2 Gemäss Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, gültig ab 1. Januar 2018) dürfen sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, die ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert respektive keine Angaben macht, kann die Anpassung der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (Rz. 3050). 5.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 Bst. a IVV). Gemäss Art. 47 Abs. 1 IVG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden. Das Taggeld wird dabei zusätzlich zur Rente ausgerichtet; dieses wird jedoch während der Dauer der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG).

6. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Psychiatriepfleger ist und laut Arbeitgeberfragebogen und Kündigungsschreiben seit dem 1. Mai 2001 als Sachbearbeiter Leistungsprüfung bei der C._______ in einem festen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer angestellt war, als ihm das Arbeitsverhältnis aus gesundheitsfremden Gründen (Vertrauensbruch im Zusammenhang mit Spesenabrechnungen) von der Arbeitgeberin per 30. September 2003 gekündigt wurde (act. 2/13-16). Dass er im Jahr 2002 ein AHV-Einkommen von Fr. 101'156.- erzielt hat, geht aus dem Arbeitgeberfragebogen (act. 2/13 f.) und dem IK-Auszug (act. 18) hervor und ist unbestritten. Von der Vorinstanz anerkannt wird ferner, dass das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Einkommen zu tief angesetzt worden ist. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er im Jahr 2019 dem unteren Kader der Berufsgruppe «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» angehören und ein deutlich höheres Einkommen von monatlich Fr. 11'677.- respektive Fr. 140'124.- jährlich erzielen würde. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Standpunktes geltend, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am Fachkurs «Fachmann/-frau für BU-Leistungsregulierung (...)» teilgenommen habe. Laut seinen Angaben umfasst die Ausbildung vier einwöchige Module (vgl. BVGer act. 12 samt Beilage). Daraus schliesst er, dass er nach Abschluss dieser Ausbildung in eine höhere Lohnkategorie aufgestiegen und im Jahr 2019 ein Einkommen der Berufsgruppe des unteren Kaders für «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» erzielen würde. 6.2 Die Würdigung der vorliegenden Akten ergibt demgegenüber, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln zwar glaubhaft darzulegen vermag, dass er ohne Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung den genannten Kurs mutmasslich ordentlich abgeschlossen hätte. Dass er aufgrund dieser verhältnismässig kurzen Weiterbildung in das Kader einer Versicherungsgesellschaft aufgestiegen wäre, ist damit allerdings nicht rechtsgenüglich dargetan. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht über eine berufsspezifische Ausbildung in der Versicherungsbranche verfügt. Die Durchführung eines vierwöchigen Weiterbildungskurses bildet keinen gleichwertigen Ersatz für die ordentliche Berufsausbildung. Für seine Behauptung, dass die erfolgreiche Absolvierung des genannten Kurses zu einer beträchtlichen Erhöhung seines Einkommens geführt hätte, hat der Beschwerdeführer keine tauglichen Beweismittel eingereicht. Nicht unbeachtet bleiben kann überdies, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aus gesundheitsfremden Gründen (Spesenmissbrauch; act. 2/13-16) gekündigt worden ist. 6.3 Dementsprechend erweist es sich als sachgerecht, das der Taggeldberechnung zugrunde zu legende AHV-Einkommen gestützt auf den bei der letzten Arbeitgeberin im Jahr 2002 erzielten Lohn von Fr. 101'156.- nach Massgabe des Nominallohnindexes anzupassen. Massgeblich ist dabei nicht das Jahr 2018, sondern das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Eingliederung, d.h. im Jahr 2019, erzielt hätte (vgl. dazu Art. 21 Abs. 3 IVV). Abzustellen ist dabei auf den Nominallohnindex für Männer (BGE 129 V 408). Laut BfS-Tabelle T1.93 betrug der Lohnindex für Männer (Totalwert) im Jahr 2002 110.9, währenddem er sich im Jahr 2018 auf 129.6 belief. Im Jahr 2019 betrug die Indexsteigerung gemäss BfS-Tabelle T.1.1.15 für Männer noch 0.9 Prozentpunkte, womit sich für 2019 ein Index von 130.77 (= 129.6 x 1.009) ergibt. Ausgehend vom AHV-Einkommen von Fr. 101'156.- resultiert demnach unter Berücksichtigung der nominalen Lohnsteigerung entsprechend den genannten Tabellen ein angepasstes AHV-Einkommen von Fr. 119'280.- (= Fr. 101'156.- : 110.9 x 130.77). Die Grundentschädigung beträgt damit Fr. 261.45 (= Fr. 119'280.- : 365 x 0.80). Unter Berücksichtigung der Kürzung gemäss Art. 47 Abs. 1ter IVG in der Höhe von Fr. 53.85 (= Fr. 1'616.- [act. 299] : 30) resultiert ein Taggeldbetrag von Fr. 207.60 (= Fr. 261.45 - Fr. 53.85). 7. 7.1 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Erzielung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kaderlohnes in der Höhe von Fr. 140'124.- nicht glaubhaft dargetan ist. Das Taggeld ist demnach ausgehend vom AHV-Einkommen von Fr. 101'156.- (2002) nach Massgabe des Nominallohnindexes für Männer auf das Jahr 2019 zu indexieren und damit auf Fr. 119'280.- festzusetzen, womit ein Taggeldbetrag von Fr. 207.60 resultiert. Die Dauer der Taggeldberechtigung von 33 Tagen und die Abzüge für die AHV-/IV-Beiträge in der Höhe von 6.225 % und die Quellensteuer von 4.5 % (act. 300, S. 2) sind unbestritten geblieben, so dass diese der Neuberechnung zugrunde zu legen sind. Demnach ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für 33 Tage ein Taggeld von Fr. 207.60, abzüglich der AHV-/IV-Beiträge von 6.225 % und der Quellensteuer von 4.5 %, total mithin Fr. 6'116.05 (= Fr. 6'850.80 - Fr. 426.45 - Fr. 308.30), auszurichten. 7.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag teilweise durch. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für 33 Tage ein Taggeld von Fr. 207.60, abzüglich der AHV-/IV-Beiträge von 6.225 % und der Quellensteuer von 4.5 %, auszurichten.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 8.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 1'400.- festgelegt (Art. 10 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) angemessen. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2019 wird aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Mai 2019 bis 20. Juni 2019 33 Taggelder à Fr. 207.60, abzüglich der AHV-/IV-Beiträge von 6.225 % und der Quellensteuer von 4.5 %, auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: