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C-1593/2020

C-1593/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-03 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2020)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2020) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1593/2020 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Teilerlass Rückforderung; Verfügung vom 7. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) sich am 17. November 2003 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 138, S. 2), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenbegehren mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 abgewiesen hat; das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. November 2007 mit Urteil C-8137/2007 vom 26. Februar 2008 insofern gutgeheissen hat, als es den Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (IV-act. 138, S. 2); dass die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2009 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Kinderrenten ab 1. Juli 2008 zugesprochen hat; die Renten dem Beschwerdeführer in der Folge - obwohl die rentenzusprechenden Verfügungen noch nicht rechtskräftig waren - ausbezahlt worden sind; das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 die gegen die Verfügung vom 7. April 2009 erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2009 teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung ergänzender Begutachtungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor-instanz zurückgewiesen hat (IV-act. 138, S. 2), dass die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2013 abgewiesen und mit Verfügung vom 25. Februar 2013 einen Betrag von insgesamt Fr. 105'380.- vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat (IV-act. 138, S. 3), dass der Versicherte gegen den abweisenden Rentenentscheid der Vorinstanz vom 20. Februar 2013 am 15. April 2013 Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Invaliden- und Kinderrenten basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ab 1. Juli 2003 verlangt hat; das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil C-2088/2013 vom 7. Mai 2015 teilweise gutgeheissen hat und das Bundesgericht mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; in der Folge die Vorinstanz am 17. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 eine ordentliche Invalidenrente (Viertelsrente) in der Höhe von Fr. 490.- sowie ordentliche Kinderrenten für die beiden am (...) 1990 sowie am (...) 2001 geborenen Töchter im Betrag von jeweils Fr. 196.- zugesprochen hat (IV-act. 138, S. 3), dass der Beschwerdeführer am 15. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2013 betreffend die Rückforderung bezogener Leistungen von Fr. 105'380.- Beschwerde erhoben hat; in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 sistiert und am 13. Januar 2016 - nachdem über den Rentenanspruch entschieden war - weitergeführt worden war; das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2188/2013 vom 5. Juli 2016 die Beschwerde aufgrund einer Gehörsverletzung gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen hat und die Vorinstanz im Anschluss am 3. April 2017 eine Verfügung betreffend eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 66'046.- erlassen hat (IV-act. 138, S. 3), dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2019 die Beschwerde abgewiesen hat und das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_569/2019 vom 8. November 2019 abgewiesen hat (IV-act. 138 f.), dass die IVSTA am 7. Februar 2020 eine Verfügung betreffend die Rückforderung von Fr. 13'300.- erlassen hat (Akten des Beschwerdeverfahrens [act.] 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, die Verfügung vom 7. Februar 2020 mit Beschwerde vom 18. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2020, die Gutheissung seines Erlassgesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt hat, die IV-Stelle habe die Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2020 ohne Vorbescheidverfahren erlassen; die angefochtene Verfügung müsse bereits aus diesem Grund aufgehoben werden; das rechtliche Gehör hätte - wenn kein Vorbescheidverfahren durchzuführen sei - auf andere Weise gewährt werden müssen; dies sei nicht geschehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die IV-Stelle in diesem langjährigen Verfahren bereits mit Urteil vom 5. Juli 2016 (C-2188/2013) angehalten habe, dem Beschwerdeführer zur Rückerstattungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren; sich die IV-Stelle auch im vorliegenden Verfahren nicht daran gehalten und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers erneut verletzt habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2018 (act. 3) den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt und zur Begründung ausgeführt hat, den Akten sei zu entnehmen, dass vor dem Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2020 (IV-act. 149) weder ein Vorbescheid erlassen worden sei, noch eine anderweitige Anhörung stattgefunden habe, dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise mit Verweis sowohl auf die Gesetzgebung als auch auf die bundes- sowie bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt hat, in Fällen wie dem vorliegenden sei vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei dies, da es um eine Kassenfrage gehe, nicht auf dem Wege eines formellen Vorbescheids geschehen müsse, sondern auch auf andere geeignete Weise erfolgen könne; die IVSTA folglich im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe; der Gegenpartei offensichtlich - trotz der schon sehr langen Verfahrensdauer - an der Durchführung eines formell korrekten Verfahrens mehr gelegen sei als an einer raschen materiellen Entscheidung und das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Nachholung der Anhörung an die IVSTA zurückweisen müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]); der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG); der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nachfolgend behandelt wird und deshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 73bis IVV Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG Fragen sind, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen; nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens e contrario Fragen sind, die nicht in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen; rechtsprechungsgemäss das Vorbescheidverfahren (BGE 134 V 97 E. 2) nur für diejenigen Aufgaben gilt, die in die Zuständigkeit der IV-Stellen fallen, nicht aber für solche, die zum Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen wie die Berechnung der Renten gehören, dass bei einer Rückerstattungsverfügung infolge Neuberechnung einer zugesprochenen Invalidenrente es sich um AHV-analoge Leistungselemente handelt, für welche, im Unterschied zu IV-spezifischen Aspekten, kein Vorbescheidverfahren angezeigt ist; somit der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, jedoch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4606/2016 vom 3. Dezember 2019 E. 6.3 f. mit Hinweisen), dass daher die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend darauf hingewiesen hat und nach Einsicht in die Akten klar hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2020 nicht das rechtliche Gehör gewährt worden ist, was auch anderweitig als durch ein Vorbescheidverfahren hätte erfolgen können (BGE 134 V 97, E. 2.9.1), dass die Vorinstanz damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere sein Recht, sich vor Erlass eines in seiner Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1), in schwerwiegender Weise verletzt hat, dass bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2), dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, denn der Beschwerdeführer hat explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2020 zufolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz beantragt, und ihm somit mehr an einem formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung gelegen ist (vgl. BGE 119 V 218), dass in Bezug auf die Begehren des Beschwerdeführers (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs) übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie der Vorinstanz vorliegen, dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entgegenstünden, dass bei diesem Ergebnis auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gutheissung seines Erlassgesuchs (Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und deshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2020 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos geworden ist, dass der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass mangels Kostennote die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, dass der Vertreter den Beschwerdeführer bereits seit 2007 in mehreren Verfahren vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren C-8137/2007, C-3202/2009, C-2088/2013, C-2188/2013, C-5620/2016 und C-2842/2017), mit dem Sachverhalt vertraut ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich eine Eingabe eingereicht hat und es sich deshalb rechtfertigt - unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens - eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2020)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: