Invaliditätsbemessung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen als der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung REBAG, Dietikon Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen als der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung REBAG, Dietikon Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8137/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2008 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien E._______, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 321, 4005 Basel Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Gegenstand Invalidität (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007 die Einsprache von E._______ gegen die negative Verfügung vom 1. März 2006 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig, dass E._______, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2004, das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Guido Ehrler als Rechtsbeistand beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] SR 830.1 und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] SR 831.201), dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, auf das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil der Gutachter sich mit wesentlichen medizinischen Stellungnahmen nicht auseinandergesetzt habe und das Gutachten weder nachvollziehbar noch schlüssig sei, dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2008 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit zur Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der angefochtene Entscheid auf einer unvollständigen und gegebenenfalls unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] SR 172.021), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, pauschal auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320. 2), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen als der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung REBAG, Dietikon Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: