Einreise
Sachverhalt
A. Am 15. Oktober 2007 beantragte die armenische Staatsangehörige B._______ (geboren 1974; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Moskau ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Freunden im Kanton Zürich. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei dem als Gastgeber fungierenden Beschwerdeführer weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allgemeine Lage in der Herkunftsregion und die persönlichen Verhältnisse liessen den Schluss auf eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Verfügung sei sehr allgemein gehalten. Die Gesuchstellerin stamme zwar aus Armenien, lebe jedoch seit einiger Zeit in der Russischen Föderation. Ferner weist er darauf hin, dass die Gesuchstellerin eine in Armenien bei Verwandten lebende Tochter habe. Zudem habe die Gesuchstellerin eine unbefristete Vollzeitanstellung; der Arbeitgeber sei mit einem verlängerten Urlaub einverstanden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3, 122 II 234 E. 4.e, 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Da Armenien im Anhang I figuriert, unterliegt die Gesuchstellerin als armenische Staatsangehörige der Visumspflicht.
E. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimatstaates der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung mit der Lage im Herkunftsstaat Armenien auseinandergesetzt. Da die Gesuchstellerin sich offenbar seit einigen Jahren in der Russischen Föderation aufhält und arbeitet, müssen beide Länder in die Beurteilung miteinbezogen werden. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht, wonach die Bedingungen in Armenien als schwierig gelten und deshalb das Emigrationsrisiko allgemein als hoch anzusehen ist. Vorliegend genügt es daher, zusätzlich Ausführungen zur Situation in Russland zu machen. Die Wirtschaftslage in Russland entwickelte sich bin zum Herbst 2008 dank der hohen Energiepreise positiv. Angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird für das Jahr 2009 jedoch mit einer Rezession gerechnet. Die Krise hat sich bereits auf die soziale Situation ausgewirkt: Die Arbeitslosigkeit wächst, und es wird bis Ende 2009 mit einer Arbeitslosenquote von 6,1 % gerechnet (Quellen: Länderinformationen und Reisehinweise auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand Oktober 2008, Background Notes auf der Webseite des US State Departement, www.state.gov, Stand Februar 2009, alle Seiten besucht am 24. März 2009). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) kann den Entscheid auszuwandern erleichtern.
E. 7.4 In Anbetracht der eher schwierigen Verhältnisse in Armenien und Russland, welche insbesondere im Verhältnis zur Situation in der Schweiz von Bedeutung sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.
E. 7.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34jährige Mutter einer elfjährigen Tochter. Gemäss Angaben des Gastgebers leben ihre Eltern, ihre beiden Geschwister sowie die Tochter in Armenien. Sie selbst ist in Moskau in einer Firma als Finanzexpertin tätig. Gemäss den Informationen, welche die schweizerische Vertretung an die Vorinstanz übermittelt hat, ist die Gesuchstellerin seit etwa Anfang Oktober 2007 bei dieser Firma angestellt; der Gastgeber seinerseits ist gemäss seiner Visitenkarte für diese Firma als Berater tätig. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchstellerin in Moskau in einer Wohnung des Gastgebers wohnt (Angabe einer c/o-Adresse auf dem Antragsformular). Gemäss den Angaben des Gastgebers hat dieser die Gesuchstellerin im Jahre 2005 durch gemeinsame Freunde in Moskau kennen gelernt. Da die Gesuchstellerin in letzter Zeit persönliche Probleme gehabt habe, möchten der Gastgeber und seine Frau ihr in der Schweiz Erholung in familiärer Atmosphäre ermöglichen.
E. 7.4.2 Aus diesen Angaben kann nicht auf besondere gesellschaftliche, berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin geschlossen werden. In familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass sie zwar eine minderjährige Tochter hat. Diese hält sich jedoch in Armenien unter der Obhut Verwandter auf, während die Gesuchstellerin in Moskau lebt. Aus dieser Beziehung kann nicht auf eine Bindung geschlossen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration in die Schweiz abzuhalten vermöchte, da sie sie nicht daran gehindert hat, nach Russland zu emigrieren. Zu keinem anderen Ergebnis kann die berufliche Situation der Gesuchstellerin führen: So hat sie das Einreisegesuch nur kurze Zeit nach Antritt einer neuen Stelle eingereicht. Dass die Firma nach so kurzer Zeit mit einer dreimonatigen Abwesenheit einverstanden wäre, erscheint nicht glaubhaft und ist auch nicht belegt.
E. 7.4.3 Insgesamt kann gesagt werden, dass die persönliche Situation der Gesuchstellerin, ihre Einbindung in familiärer und beruflicher Hinsicht nicht Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz bieten kann.
E. 7.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
E. 7.6 An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführer nichts zu ändern, der sich auf seine Position als angesehener Geschäftsmann beruft, der es gewohnt sei, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, und versichert, dass die Gesuchstellerin fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreisen werde. Naturgemäss ist eine solche Garantie trotz bester Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
E. 8 Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 10)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-450/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. April 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B_______. Sachverhalt: A. Am 15. Oktober 2007 beantragte die armenische Staatsangehörige B._______ (geboren 1974; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Moskau ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Freunden im Kanton Zürich. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei dem als Gastgeber fungierenden Beschwerdeführer weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allgemeine Lage in der Herkunftsregion und die persönlichen Verhältnisse liessen den Schluss auf eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Verfügung sei sehr allgemein gehalten. Die Gesuchstellerin stamme zwar aus Armenien, lebe jedoch seit einiger Zeit in der Russischen Föderation. Ferner weist er darauf hin, dass die Gesuchstellerin eine in Armenien bei Verwandten lebende Tochter habe. Zudem habe die Gesuchstellerin eine unbefristete Vollzeitanstellung; der Arbeitgeber sei mit einem verlängerten Urlaub einverstanden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3, 122 II 234 E. 4.e, 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Da Armenien im Anhang I figuriert, unterliegt die Gesuchstellerin als armenische Staatsangehörige der Visumspflicht. 7. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimatstaates der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung mit der Lage im Herkunftsstaat Armenien auseinandergesetzt. Da die Gesuchstellerin sich offenbar seit einigen Jahren in der Russischen Föderation aufhält und arbeitet, müssen beide Länder in die Beurteilung miteinbezogen werden. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht, wonach die Bedingungen in Armenien als schwierig gelten und deshalb das Emigrationsrisiko allgemein als hoch anzusehen ist. Vorliegend genügt es daher, zusätzlich Ausführungen zur Situation in Russland zu machen. Die Wirtschaftslage in Russland entwickelte sich bin zum Herbst 2008 dank der hohen Energiepreise positiv. Angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird für das Jahr 2009 jedoch mit einer Rezession gerechnet. Die Krise hat sich bereits auf die soziale Situation ausgewirkt: Die Arbeitslosigkeit wächst, und es wird bis Ende 2009 mit einer Arbeitslosenquote von 6,1 % gerechnet (Quellen: Länderinformationen und Reisehinweise auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand Oktober 2008, Background Notes auf der Webseite des US State Departement, www.state.gov, Stand Februar 2009, alle Seiten besucht am 24. März 2009). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) kann den Entscheid auszuwandern erleichtern. 7.4 In Anbetracht der eher schwierigen Verhältnisse in Armenien und Russland, welche insbesondere im Verhältnis zur Situation in der Schweiz von Bedeutung sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. 7.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34jährige Mutter einer elfjährigen Tochter. Gemäss Angaben des Gastgebers leben ihre Eltern, ihre beiden Geschwister sowie die Tochter in Armenien. Sie selbst ist in Moskau in einer Firma als Finanzexpertin tätig. Gemäss den Informationen, welche die schweizerische Vertretung an die Vorinstanz übermittelt hat, ist die Gesuchstellerin seit etwa Anfang Oktober 2007 bei dieser Firma angestellt; der Gastgeber seinerseits ist gemäss seiner Visitenkarte für diese Firma als Berater tätig. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchstellerin in Moskau in einer Wohnung des Gastgebers wohnt (Angabe einer c/o-Adresse auf dem Antragsformular). Gemäss den Angaben des Gastgebers hat dieser die Gesuchstellerin im Jahre 2005 durch gemeinsame Freunde in Moskau kennen gelernt. Da die Gesuchstellerin in letzter Zeit persönliche Probleme gehabt habe, möchten der Gastgeber und seine Frau ihr in der Schweiz Erholung in familiärer Atmosphäre ermöglichen. 7.4.2 Aus diesen Angaben kann nicht auf besondere gesellschaftliche, berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin geschlossen werden. In familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass sie zwar eine minderjährige Tochter hat. Diese hält sich jedoch in Armenien unter der Obhut Verwandter auf, während die Gesuchstellerin in Moskau lebt. Aus dieser Beziehung kann nicht auf eine Bindung geschlossen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration in die Schweiz abzuhalten vermöchte, da sie sie nicht daran gehindert hat, nach Russland zu emigrieren. Zu keinem anderen Ergebnis kann die berufliche Situation der Gesuchstellerin führen: So hat sie das Einreisegesuch nur kurze Zeit nach Antritt einer neuen Stelle eingereicht. Dass die Firma nach so kurzer Zeit mit einer dreimonatigen Abwesenheit einverstanden wäre, erscheint nicht glaubhaft und ist auch nicht belegt. 7.4.3 Insgesamt kann gesagt werden, dass die persönliche Situation der Gesuchstellerin, ihre Einbindung in familiärer und beruflicher Hinsicht nicht Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz bieten kann. 7.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. 7.6 An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführer nichts zu ändern, der sich auf seine Position als angesehener Geschäftsmann beruft, der es gewohnt sei, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, und versichert, dass die Gesuchstellerin fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreisen werde. Naturgemäss ist eine solche Garantie trotz bester Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 8. Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 10) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: