Einreise
Sachverhalt
A. Am 28. September 2007 beantragte der sri lankische Staatsangehörige B._______ (geboren 1949; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Wallis lebenden Tochter A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem sich die Migrationsbehörde des Kantons Wallis mit der Begründung, beim Gastgeber handle es sich um einen ehemaligen Asylsuchenden, gegen die Bewilligung der Einreise ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allgemeine Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an den Gesuchteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsteller seine seit 17 Jahren in der Schweiz lebende Tochter und deren Ehemann besuchen sowie die inzwischen 5 Enkelkinder ein erstes Mal sehen möchte. Vor vier Jahren sei bereits die Ehefrau des Gesuchstellers drei Monate in der Schweiz gewesen und anstandslos wieder ausgereist. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 9. Juni 2008 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Mit der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) am 12. Dezember 2008, hat sich die Rechtslage erneut geändert. Ungeachtet der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG sind Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, nach neuem (Schengen-) Recht fortzuführen (Art. 57 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; vgl. dazu ausführlich statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-450/2008 vom 4. April 2009 E. 4).
E. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Sri Lanka findet sich im Anhang I, so dass der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
E. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimatstaates der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.2.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahre 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für das Jahr 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit etwa 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 7. August 2009). Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und der Norden Sri Lankas. Am 17. Mai 2009 legten die LTTE nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt die Waffen nieder, woraufhin die Regierung den Krieg für beendet erklärte. Die Lage im ganzen Land ist aber nach wie vor angespannt und mit Anschlägen - auch in der Hauptstadt Colombo - muss weiterhin gerechnet werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen der LTTE den Guerilla-Krieg weiterführen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen des Deutschen Auswärtigen Amtes, a.a.O., Rubrik Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand 5. Juni 2009, Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand 22. Mai 2009, beide Seiten besucht am 7. August 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
E. 7.2.2 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich übrigens in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konflikts im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich auch in den ersten sieben Monaten dieses Jahres fort: Im genannten Zeitraum des Jahres 2008 reichten 572 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch ein, im gleichen Zeitraum 2009 waren es 954 (vgl. BFM-Asylstatisik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und S. 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken, besucht am 7. August 2009).
E. 7.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.
E. 7.4 Der Gesuchsteller ist 60 Jahre alt und verheiratet. Im Formular des Visumsgesuches gab er an, pensioniert zu sein. Zudem machte er geltend, Eigentümer eines Hauses in Colombo zu sein. Weitere Informationen über die persönlichen Verhältnisse in Sri Lanka sind den Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen wenigen Angaben ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere gesellschaftliche, berufliche oder familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland, die ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dass der Gesuchsteller alleine in die Schweiz kommen soll, seine Ehefrau also in Sri Lanka zurückbleiben würde, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da erfahrungsgemäss zurückbleibende Angehörige keinen Hinderungsgrund für eine Emigration darstellen. Zudem leben mit der Beschwerdeführerin und ihrem Mann sowie deren fünf Kindern nahe Verwandte hier, eine Tatsache, die es dem Gesuchsteller, nicht zuletzt angesichts der angespannten politischen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka, erleichtern könnte, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
E. 7.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass nicht genügend Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An dieser Einschätzung vermag der für den Besuchsaufenthalt angegebene Grund nichts zu ändern. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland und der spärlichen Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, kann auch der an sich nachvollziehbare Wunsch danach, die inzwischen fünf Enkelkinder kennenzulernen, an der Beurteilung nichts ändern.
E. 8 Aus den vorangegangen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind von dem am 28. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1294/2008 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat, Kantonsstrasse 11, Postfach, 3930 Visp, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 28. September 2007 beantragte der sri lankische Staatsangehörige B._______ (geboren 1949; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Wallis lebenden Tochter A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem sich die Migrationsbehörde des Kantons Wallis mit der Begründung, beim Gastgeber handle es sich um einen ehemaligen Asylsuchenden, gegen die Bewilligung der Einreise ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allgemeine Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an den Gesuchteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsteller seine seit 17 Jahren in der Schweiz lebende Tochter und deren Ehemann besuchen sowie die inzwischen 5 Enkelkinder ein erstes Mal sehen möchte. Vor vier Jahren sei bereits die Ehefrau des Gesuchstellers drei Monate in der Schweiz gewesen und anstandslos wieder ausgereist. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 9. Juni 2008 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Mit der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) am 12. Dezember 2008, hat sich die Rechtslage erneut geändert. Ungeachtet der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG sind Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, nach neuem (Schengen-) Recht fortzuführen (Art. 57 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; vgl. dazu ausführlich statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-450/2008 vom 4. April 2009 E. 4). 5. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Sri Lanka findet sich im Anhang I, so dass der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt. 7. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimatstaates der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahre 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für das Jahr 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit etwa 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 7. August 2009). Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und der Norden Sri Lankas. Am 17. Mai 2009 legten die LTTE nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt die Waffen nieder, woraufhin die Regierung den Krieg für beendet erklärte. Die Lage im ganzen Land ist aber nach wie vor angespannt und mit Anschlägen - auch in der Hauptstadt Colombo - muss weiterhin gerechnet werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen der LTTE den Guerilla-Krieg weiterführen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen des Deutschen Auswärtigen Amtes, a.a.O., Rubrik Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand 5. Juni 2009, Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand 22. Mai 2009, beide Seiten besucht am 7. August 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). 7.2.2 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich übrigens in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konflikts im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich auch in den ersten sieben Monaten dieses Jahres fort: Im genannten Zeitraum des Jahres 2008 reichten 572 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch ein, im gleichen Zeitraum 2009 waren es 954 (vgl. BFM-Asylstatisik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und S. 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken, besucht am 7. August 2009). 7.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. 7.4 Der Gesuchsteller ist 60 Jahre alt und verheiratet. Im Formular des Visumsgesuches gab er an, pensioniert zu sein. Zudem machte er geltend, Eigentümer eines Hauses in Colombo zu sein. Weitere Informationen über die persönlichen Verhältnisse in Sri Lanka sind den Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen wenigen Angaben ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere gesellschaftliche, berufliche oder familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland, die ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dass der Gesuchsteller alleine in die Schweiz kommen soll, seine Ehefrau also in Sri Lanka zurückbleiben würde, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da erfahrungsgemäss zurückbleibende Angehörige keinen Hinderungsgrund für eine Emigration darstellen. Zudem leben mit der Beschwerdeführerin und ihrem Mann sowie deren fünf Kindern nahe Verwandte hier, eine Tatsache, die es dem Gesuchsteller, nicht zuletzt angesichts der angespannten politischen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka, erleichtern könnte, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. 7.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass nicht genügend Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An dieser Einschätzung vermag der für den Besuchsaufenthalt angegebene Grund nichts zu ändern. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland und der spärlichen Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, kann auch der an sich nachvollziehbare Wunsch danach, die inzwischen fünf Enkelkinder kennenzulernen, an der Beurteilung nichts ändern. 8. Aus den vorangegangen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind von dem am 28. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: