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C-4338/2008

C-4338/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-30 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 26. Mai 2008 wurde der bulgarische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1976, nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Zürich in einer von ihm gemieteten Wohnung in Winterthur aufgesucht und verhaftet. Nach Abschluss des daraufhin eingeleiteten Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Mai 2008 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung des Beschwerdeführers und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit deren Vollzug, woraufhin der Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 nach Sofia/Bulgarien ausgeschafft wurde. B. Die Vorinstanz verfügte am 28. Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von drei Jahren. Die Massnahme wurde - mit Verweis auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - damit begründet, der Beschwerdeführer habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts verstossen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Am 4. Juni 2008 erhob der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Mai 2008 und beantragte, er sei freizusprechen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den Strafbefehl vom 28. Mai 2008, dieser sei jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, da er dagegen Einsprache erhoben habe. Infolge der Unschuldsvermutung habe er als nicht bestraft zu gelten. Die Chancen für einen Freispruch stünden überdies gut. Es liege somit kein Grund vor, ein Einreiseverbot zu verhängen. E. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- auf. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, der Beschwerdeführer habe - wie den Akten zu entnehmen sei - bereits im Februar 2007 zwei Personen geholfen, mittels verfälschten Ausweispapieren illegal in die Schweiz einzureisen. G. Mit Replik vom 10. November 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen bisher gestellten Anträgen fest und verlangte Akteneinsicht betreffend dem von der Vorinstanz erwähnten Vorfall im Februar 2007. Weiter macht er ergänzend geltend, diese Begebenheit sei nicht Bestandteil der Begründung der angefochtenen Verfügung und somit unbeachtlich. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 wurden dem Beschwerdeführer die gewünschten Akten (Kopien der Grenzkontrollrapporte vom 14. Februar 2007 und 4. April 2007) zugestellt und ihm überdies eine Frist zur Ergänzung seiner Replik eingeräumt. I. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die ihm zugesandten Grenzkontrollrapporte würden nicht der Feststellung strafrechtlicher Schuld dienen. J. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 zu einer zweiten Vernehmlassung aufgefordert, erklärt die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. August 2009, sie halte an ihrer angefochtenen Verfügung fest. Daran könne auch das inzwischen in Kraft getretene Protokoll über die Ausdehnung der Freizügigkeit auf Rumänien und Bulgarien nichts ändern. K. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Triplik. L. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 hat die EU ihre fünfte Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits bei den am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten machte auch die Ausdehnung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) auf diese beiden Neumitglieder den Abschluss eines Protokolls zum FZA (Protokoll II, SR 0.142.112.681.1) erforderlich. Dieses Protokoll ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten, nachdem das Schweizer Volk die Weiterführung des Abkommens nach 2009 und dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien an der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 angenommen hatte. Für die Zeitspanne vor dem 1. Juni 2009 kann der Beschwerdeführer deshalb aus dem FZA keine Rechte für sich ableiten.

E. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Es kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM gegen ausländische Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann die verfügende Behörde das Einreiseverbot vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 4 AuG).

E. 4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz vor künftigen Störungen (vgl. BBl 2002 3813).

E. 5.1 Gemäss (nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig gesprochen, in dem er Folgendes tat: Am 14. April 2008 reiste er von Österreich her in die Schweiz ein, ohne über das (zum damaligen Zeitpunkt) für Staatsangehörige von Bulgarien vorgeschriebene Visum zu verfügen. In der Folge hielt er sich bis zu seiner Verhaftung am 26. Mai 2008 widerrechtlich im Lande auf. Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwarb er als selbständiger Autohändler in mindestens einem Fall einen gebrauchten LKW und liess diesen mittels Chauffeur exportieren. Zudem beherbergte er bis am 21. Mai 2008 eine am 15. April 2008 rechtswidrig in die Schweiz eingereiste Ausländerin in einer von ihm gemieteten Wohnung in Winterthur, obwohl er wusste, dass gegen diese Person eine gültige Einreisesperre besteht. Das Einspracheverfahren wurde mittlerweile sistiert, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz weilt. Einem Grenzkontrollrapport vom 14. Februar 2007 ist überdies zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich als Schlepper betätigt, indem er zwei Ausländer mit inhaltsverfälschten Bulgarischen Reisepässen aus der Schweiz ausgefahren habe.

E. 5.2 Allgemein gilt, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). In casu wurde der Beschwerdeführer mit (nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. Mai 2008 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Diese Vergehen wurden in vorsätzlicher Tatbegehung verübt (vgl. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Nicht massgebend ist dabei, dass es sich um einen nicht rechtskräftigen Strafbefehl handelt: Ein Einreiseverbot knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob jedoch eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist sie in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Ein Einreiseverbot kann - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet, noch hängig oder eingestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E.7).

E. 5.3 In casu hat der Beschwerdeführer gegen ausländerrechtliche Vorschriften mit zentraler Bedeutung verstossen, womit die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt sind.

E. 6.1 Waren somit entsprechende Gründe zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot von seiner Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 613 ff.).

E. 6.2 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veranschlagen, und es entspricht - unter dem Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - der gängigen Praxis, wenn bei einem langanhaltenden bzw. fortgesetzten Verstoss gegen Aufenthaltsbestimmungen eine dreijährige Einreisesperre angeordnet wird. Hinweise, dass die angefochtene Massnahme gewichtige persönliche Interessen verletzt hat, sind nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nicht geäussert. Auch ist aus den sonstigen Akten nicht auf besonders enge persönliche oder familiäre Beziehungen in der Schweiz zu schliessen. Das am 28. Mai 2008 verfügte Einreiseverbot ist somit zu Recht ergangen.

E. 7.1 Die Bestimmungen des AuG gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Mit dem Inkrafttreten des Protokolls II zum FZA am 1. Juni 2009 sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls II). Als bulgarischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die ihm durch das Abkommen vermittelten Freizügigkeitsrechte berufen, unter anderem auf das Recht zur visumsfreien Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Allerdings gelten die Freizügigkeitsrechte nicht vorbehaltlos, sondern - wie erwähnt - unter den im Protokoll II festgelegten Bedingungen. Diese betreffen namentlich Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr bzw. von einem Jahr und mehr zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wobei Aufenthalte von weniger als vier Monaten keinen Höchstzahlen unterliegen (Art. 10 Abs. 1b FZA). Soweit das Protokoll II keinen Vorbehalt statuiert, ist der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Freizügigkeitsrechte nicht eingeschränkt.

E. 7.2 Die Zulässigkeit solcher nationaler Massnahmen, die - wie das Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG - die Ausübung von Freizügigkeitsrechten behindern, knüpft das Freizügigkeitsabkommen jedoch an die Voraussetzung, dass sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie dem Einreiseverbot ein.

E. 7.3 Der EuGH hat in seiner Rechtssprechung regelmässig betont, dass Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt - wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen soll - jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist allerdings möglich, dass allein schon das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27.29, und Calfa, Randnr. 24). Letzteres kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Straftat auf ein erhebliches Gewaltpotential hinweist und hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde.

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund stellen die am 14. Februar 2007 in einem Grenzkontrollrapport festgestellte angebliche Schleppertätigkeit sowie das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Strafbefehl vom 28. Mai 2008 führte, zwar keine Bagatelldelikte, aber dennoch verhältnismässig geringfügige Vergehen dar, welche nicht auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Freizügigkeitsabkommens schliessen lässt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer der verhängten Fernhaltemassnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls II zum FZA zu beschränken ist. Das Einreiseverbot ist somit in Anpassung an die neue Rechtslage per 31. Mai 2009 als beendet zu erklären. Somit unterliegt der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keiner Fernhaltemassnahme mehr.

E. 9.1 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufzuerlegen. Eine anteilsmässige Reduktion der Verfahrenskosten im Verhältnis zum Obsiegen erscheint nicht gerechtfertigt, da die inzwischen geänderte Rechtslage (Inkrafttreten des Protokolls II) zur Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots führt.

E. 9.2 Gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist der (teilweise) obsiegenden Partei zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Dauer des am 28. Mai 2008 verfügten Einreisverbots wird bis zum 31. Mai 2009 begrenzt.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (MwSt. inkl.) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz zum Vollzug (Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4338/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. Dezember 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien Z._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Am 26. Mai 2008 wurde der bulgarische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1976, nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Zürich in einer von ihm gemieteten Wohnung in Winterthur aufgesucht und verhaftet. Nach Abschluss des daraufhin eingeleiteten Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Mai 2008 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung des Beschwerdeführers und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit deren Vollzug, woraufhin der Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 nach Sofia/Bulgarien ausgeschafft wurde. B. Die Vorinstanz verfügte am 28. Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von drei Jahren. Die Massnahme wurde - mit Verweis auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - damit begründet, der Beschwerdeführer habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts verstossen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Am 4. Juni 2008 erhob der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Mai 2008 und beantragte, er sei freizusprechen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den Strafbefehl vom 28. Mai 2008, dieser sei jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, da er dagegen Einsprache erhoben habe. Infolge der Unschuldsvermutung habe er als nicht bestraft zu gelten. Die Chancen für einen Freispruch stünden überdies gut. Es liege somit kein Grund vor, ein Einreiseverbot zu verhängen. E. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- auf. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, der Beschwerdeführer habe - wie den Akten zu entnehmen sei - bereits im Februar 2007 zwei Personen geholfen, mittels verfälschten Ausweispapieren illegal in die Schweiz einzureisen. G. Mit Replik vom 10. November 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen bisher gestellten Anträgen fest und verlangte Akteneinsicht betreffend dem von der Vorinstanz erwähnten Vorfall im Februar 2007. Weiter macht er ergänzend geltend, diese Begebenheit sei nicht Bestandteil der Begründung der angefochtenen Verfügung und somit unbeachtlich. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 wurden dem Beschwerdeführer die gewünschten Akten (Kopien der Grenzkontrollrapporte vom 14. Februar 2007 und 4. April 2007) zugestellt und ihm überdies eine Frist zur Ergänzung seiner Replik eingeräumt. I. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die ihm zugesandten Grenzkontrollrapporte würden nicht der Feststellung strafrechtlicher Schuld dienen. J. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 zu einer zweiten Vernehmlassung aufgefordert, erklärt die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. August 2009, sie halte an ihrer angefochtenen Verfügung fest. Daran könne auch das inzwischen in Kraft getretene Protokoll über die Ausdehnung der Freizügigkeit auf Rumänien und Bulgarien nichts ändern. K. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Triplik. L. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 hat die EU ihre fünfte Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits bei den am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten machte auch die Ausdehnung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) auf diese beiden Neumitglieder den Abschluss eines Protokolls zum FZA (Protokoll II, SR 0.142.112.681.1) erforderlich. Dieses Protokoll ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten, nachdem das Schweizer Volk die Weiterführung des Abkommens nach 2009 und dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien an der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 angenommen hatte. Für die Zeitspanne vor dem 1. Juni 2009 kann der Beschwerdeführer deshalb aus dem FZA keine Rechte für sich ableiten. 4. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Es kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM gegen ausländische Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann die verfügende Behörde das Einreiseverbot vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 4 AuG). 4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz vor künftigen Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 5. 5.1 Gemäss (nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig gesprochen, in dem er Folgendes tat: Am 14. April 2008 reiste er von Österreich her in die Schweiz ein, ohne über das (zum damaligen Zeitpunkt) für Staatsangehörige von Bulgarien vorgeschriebene Visum zu verfügen. In der Folge hielt er sich bis zu seiner Verhaftung am 26. Mai 2008 widerrechtlich im Lande auf. Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwarb er als selbständiger Autohändler in mindestens einem Fall einen gebrauchten LKW und liess diesen mittels Chauffeur exportieren. Zudem beherbergte er bis am 21. Mai 2008 eine am 15. April 2008 rechtswidrig in die Schweiz eingereiste Ausländerin in einer von ihm gemieteten Wohnung in Winterthur, obwohl er wusste, dass gegen diese Person eine gültige Einreisesperre besteht. Das Einspracheverfahren wurde mittlerweile sistiert, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz weilt. Einem Grenzkontrollrapport vom 14. Februar 2007 ist überdies zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich als Schlepper betätigt, indem er zwei Ausländer mit inhaltsverfälschten Bulgarischen Reisepässen aus der Schweiz ausgefahren habe. 5.2 Allgemein gilt, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). In casu wurde der Beschwerdeführer mit (nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. Mai 2008 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Diese Vergehen wurden in vorsätzlicher Tatbegehung verübt (vgl. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Nicht massgebend ist dabei, dass es sich um einen nicht rechtskräftigen Strafbefehl handelt: Ein Einreiseverbot knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob jedoch eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist sie in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Ein Einreiseverbot kann - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet, noch hängig oder eingestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E.7). 5.3 In casu hat der Beschwerdeführer gegen ausländerrechtliche Vorschriften mit zentraler Bedeutung verstossen, womit die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt sind. 6. 6.1 Waren somit entsprechende Gründe zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot von seiner Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 613 ff.). 6.2 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veranschlagen, und es entspricht - unter dem Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - der gängigen Praxis, wenn bei einem langanhaltenden bzw. fortgesetzten Verstoss gegen Aufenthaltsbestimmungen eine dreijährige Einreisesperre angeordnet wird. Hinweise, dass die angefochtene Massnahme gewichtige persönliche Interessen verletzt hat, sind nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nicht geäussert. Auch ist aus den sonstigen Akten nicht auf besonders enge persönliche oder familiäre Beziehungen in der Schweiz zu schliessen. Das am 28. Mai 2008 verfügte Einreiseverbot ist somit zu Recht ergangen. 7. 7.1 Die Bestimmungen des AuG gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Mit dem Inkrafttreten des Protokolls II zum FZA am 1. Juni 2009 sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls II). Als bulgarischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die ihm durch das Abkommen vermittelten Freizügigkeitsrechte berufen, unter anderem auf das Recht zur visumsfreien Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Allerdings gelten die Freizügigkeitsrechte nicht vorbehaltlos, sondern - wie erwähnt - unter den im Protokoll II festgelegten Bedingungen. Diese betreffen namentlich Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr bzw. von einem Jahr und mehr zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wobei Aufenthalte von weniger als vier Monaten keinen Höchstzahlen unterliegen (Art. 10 Abs. 1b FZA). Soweit das Protokoll II keinen Vorbehalt statuiert, ist der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Freizügigkeitsrechte nicht eingeschränkt. 7.2 Die Zulässigkeit solcher nationaler Massnahmen, die - wie das Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG - die Ausübung von Freizügigkeitsrechten behindern, knüpft das Freizügigkeitsabkommen jedoch an die Voraussetzung, dass sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie dem Einreiseverbot ein. 7.3 Der EuGH hat in seiner Rechtssprechung regelmässig betont, dass Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt - wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen soll - jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist allerdings möglich, dass allein schon das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27.29, und Calfa, Randnr. 24). Letzteres kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Straftat auf ein erhebliches Gewaltpotential hinweist und hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde. 7.4 Vor diesem Hintergrund stellen die am 14. Februar 2007 in einem Grenzkontrollrapport festgestellte angebliche Schleppertätigkeit sowie das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Strafbefehl vom 28. Mai 2008 führte, zwar keine Bagatelldelikte, aber dennoch verhältnismässig geringfügige Vergehen dar, welche nicht auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Freizügigkeitsabkommens schliessen lässt. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer der verhängten Fernhaltemassnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls II zum FZA zu beschränken ist. Das Einreiseverbot ist somit in Anpassung an die neue Rechtslage per 31. Mai 2009 als beendet zu erklären. Somit unterliegt der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keiner Fernhaltemassnahme mehr. 9. 9.1 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufzuerlegen. Eine anteilsmässige Reduktion der Verfahrenskosten im Verhältnis zum Obsiegen erscheint nicht gerechtfertigt, da die inzwischen geänderte Rechtslage (Inkrafttreten des Protokolls II) zur Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots führt. 9.2 Gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist der (teilweise) obsiegenden Partei zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dauer des am 28. Mai 2008 verfügten Einreisverbots wird bis zum 31. Mai 2009 begrenzt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (MwSt. inkl.) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz zum Vollzug (Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: