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C-2365/2009

C-2365/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-01 · Deutsch CH

Einreise

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit nicht durch teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden - abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- in Abzug gebracht. Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2365/2009 {T 0/2} Urteil vom 1. März 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien S_______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Michel, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener Staatsangehöriger Weissrusslands, erstmals im März 2003 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte, dass die damals zuständige Bundesbehörde das Gesuch erstinstanzlich ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Verfügung vom 8. Oktober 2003), dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abwies und auf ein nachfolgendes Revisionsgesuch nicht eintrat (Urteile vom 27. Juli bzw. 17. Oktober 2007), dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 in sein Heimatland ausgeschafft wurde, er aber schon im Januar 2008 erneut in die Schweiz gelangte und hier abermals ein Asylgesuch stellte, dass er in der Empfangsstelle Kreuzlingen am 4. Februar 2008 auf eine entsprechende Frage zu Protokoll gab, er habe einen gültigen Reisepass mit einem Visum für die Schengen-Staaten, das Dokument aber in Italien zurückgelassen, dass er bei gleicher Gelegenheit und in einer weiteren Anhörung vom 26. Februar 2008 ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, seinen Reisepass zu besorgen und zuhanden der Asylakten einzureichen, dass die zuständige Bundesbehörde auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und abermals die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete (Verfügung vom 6. März 2008), dass das vom Beschwerdeführer dagegen angerufene Bundesverwaltungsgericht auch diese Verfügung in einem Urteil vom 13. November 2008 bestätigte, dass dem Beschwerdeführer daraufhin von der zuständigen Bundesbehörde am 20. November 2008 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 28. November 2008 gesetzt wurde, dass er mit Schreiben gleichen Datums von der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen auf die Verpflichtung zur Ausreise "am Tag nach Eintritt der Rechtskraft" hingewiesen, gleichzeitig aber auch zur Besprechung der Ausreise auf den 4. Dezember 2008 vorgeladen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss einer sich bei den kantonalen Akten befindlichen Notiz auf diesen Termin hin vorsprach und zusicherte, seinen Reisepass nunmehr über einen Freund in Italien bis Ende 2008 beschaffen zu wollen, andernfalls er sich wieder bei der Behörde melden werde, dass er in einer undatierten Eingabe an das kantonale Migrationsamt (Eingang am 9. Januar 2009) sinngemäss um Erstreckung dieser Frist ersuchte und gleichzeitig zu erkennen gab, er brauche den Ausweis, um hier in der Schweiz heiraten und anschliessend den Aufenthalt regeln zu können, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 12. Januar 2009 auf die Rechtskraft des Asylentscheides, die (bereits abgelaufene) Frist zur freiwilligen Ausreise und die fehlende Möglichkeit zur Erstreckung dieser Frist durch die angerufene Behörde hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer einer weiteren Vorladung des kantonalen Migrationsamtes für den 29. Januar 2009 keine Folge leistete, vielmehr durch ein am 28. Januar 2009 bei dieser Behörde eingegangenes Schreiben einer Drittperson ausrichten liess, er sei "im Moment nicht in der Gegend" und versuche seinen Reisepass zurückzubekommen, was aber - wie es scheine - nicht möglich sei und ihn zwinge, in die Heimat zurückzukehren, um sich dort einen neuen Ausweis zu beschaffen, dass die Vorinstanz in der Folge über die Botschaft Weissrusslands in der Schweiz ein Reiseersatzdokument beschaffte und die Buchung eines Fluges am 6. April 2009 organisierte, dass der Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde am 26. Februar 2009 zu einem abschliessenden Gespräch empfangen, er dort unter anderem auch mit der Absicht eines gegen ihn zu verhängenden Einreiseverbots konfrontiert und ihm (mittels eines schriftlich zugestellten Formulars) die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde, wovon er aber keinen Gebrauch machte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2009 ein - ab dem 6. April 2009 wirksames - dreijähriges Einreiseverbot verhängte und die Massnahme damit begründete, der Beschwerdeführer habe durch Nichtbeachten einer behördlich angesetzten Ausreisefrist und rechtswidrigen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und darüber hinaus Sozialhilfekosten verursacht, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 mit dem für ihn organisierten Flug-Ticket aus der Schweiz ausreiste, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um Aufhebung des über ihn verhängten Einreiseverbots ersuchte, dass er seinen Antrag damit begründete, er habe sich in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen, was den Erlass eines Einreiseverbots rechtfertigen würde, dass er sich insbesondere nicht behördlichen Anordnungen widersetzt habe oder rechtswidrig im Lande verblieben sei, er vielmehr immer mit dem kantonalen Migrationsamt in Kontakt gestanden und das Land schliesslich weisungsgemäss am 6. April 2009 verlassen habe, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung am 14. Juli 2009 auf die angefochtene Verfügung teilweise zurückkam und die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr verkürzte, dass sie ihre teilweise Wiedererwägung damit begründete, der Vorwurf des illegalen Aufenthaltes lasse sich tatsächlich nicht aufrechterhalten, vielmehr habe der Beschwerdeführer "damit rechnen" können, sein Aufenthalt sei bis zu seiner Ausreise am 6. April 2009 rechtmässig, dass der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel - soweit nicht gegenstandslos geworden - mit einer Erklärung vom 31. August 2009 festhalten liess, dass er in einer eigenhändigen Eingabe vom 14. September 2009 sinngemäss ausführte, auch der Vorwurf einer Verursachung von Sozialhilfekosten erweise sich als nicht haltbar, weil ihm im vorangegangenen Asylverfahren für den Fall einer freiwilligen Rückkehr ins Heimatland die Übernahme der Reisekosten durch die Behörden in Aussicht gestellt gestellt worden sei, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverbot der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - soweit nach der teilweisen Wiedererwägung durch die Vorinstanz noch streitig - einzutreten ist (Art. 48 ff. und Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das BFM gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot aussprechen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d), dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, es an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. THOMAS HÄBERLI in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Rz 40 zu Art. 62 VwVG), dass die Vorinstanz teilweise auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist und dabei die Auffassung vertreten hat, der Vorwurf der Missachtung behördlicher Anweisungen und des illegalen Aufenthalts sei nicht aufrechtzuerhalten, hingegen derjenige der Verursachung von Sozialhilfekosten, dass fraglich erscheint, ob sich letzterer Vorwurf im Zusammenhang mit den Kosten einer behördlich organisierten Rückreise rechtfertigen lässt, was aber vorliegend offengelassen werden kann, weil ersterer - wie im Folgenden zu zeigen ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG neben anderen polizeilichen Schutzgütern auch die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung umfasst (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRIK SUTTER / NINA WIDMER, IN: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a), oder bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Bst. b), dass somit eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4338/2008 vom 30. Dezember 2009, E. 4.2), dass ein Ausländer, welcher die in der Wegweisungsverfügung angesetze Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lässt, grundsätzlich bereits ab diesem Zeitpunkt ein Anwesenheitsverbot verletzt und sich danach illegal in der Schweiz aufhält (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2342/2007 vom 11. Februar 2009, E. 4.2), dass der Beschwerdeführer schon während der Rechtshängigkeit des zweiten Asylverfahrens wiederholt auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht worden war, sich gültige Reisepapiere zu beschaffen und den Behörden zur Verfügung zu halten, allerdings ohne Erfolg, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer - gestützt auf die letztinstanzliche Bestätigung des ablehnenden Asylentscheides und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz - mit Schreiben vom 20. November 2008 zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und dazu eine Frist bis 28. November 2008 angesetzt hatte, dass der Beschwerdeführer bei Ansetzung der Ausreisefrist und auch noch bei späteren Gelegenheiten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, jeder darüber hinausgehende Aufenthalt wäre unerlaubt, er mithin aus den für die Zeit nach Ablauf der Ausreisefrist angesetzten Vorladungsterminen nichts Entscheidendes für sich ableiten kann, dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen liess, phasenweise sogar zu erkennen gab, hierbleiben zu wollen und er erst ausreiste, nachdem die Behörden Ersatzdokumente beschafft und ein Flug-Ticket organisiert hatten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise erbrachte über eigene Bemühungen, das sich angeblich in Italien befindliche heimatliche Reisepapier wieder zu beschaffen und damit der angesetzten Ausreisefrist schnellst möglich Folge zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten ausländerrechtliche Bestimmungen in grober Weise missachtete und ihm dies zum Vorwurf gereicht, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 lit. a AuG mithin erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot in rechtskonformer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund steht, dass einerseits ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse daran besteht, der ausländerrechtlichen Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis gegenüber fehlbaren Ausländern Nachachtung zu verschaffen, dass sich jedoch die kantonale Migrationsbehörde zumindest in ihrem ersten an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 20. November 2008 missverständlich zum massgeblichen Ausreisetermin äusserte, dass der Beschwerdeführer zwar nach Ablauf der Ausreisefrist noch über vier Monate in der Schweiz verblieb, er dabei aber die Ausreiseverpflichtung nicht aktiv hintertrieb, sich der kantonalen Migrationsbehörde zur Verfügung hielt und das Land nach Organisation der Ausreise durch die Vorinstanz schliesslich anstandslos verliess, dass bei dieser Sachlage der Unrechtgehalt der Ordnungswidrigkeit, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden muss, nicht besonders schwer wiegen kann, dass auf der anderen Seite beschwerdeweise nichts geltend gemacht wird, was auf ein qualifiziertes Interesse des Beschwerdeführers hindeuten würde, im Zusammenhang mit Einreisen in die Schweiz keinen besonderen, über die Visumspflicht hinausgehenden Restriktionen unterworfen zu werden, dass das von der Vorinstanz aus einem anderen Grund auf ein Jahr reduzierte Einreiseverbot unter den gegebenen Umständen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung darstellt, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz gegenstandslos wurde, dass bei diesem Verfahrensausgang, der als teilweises Unterliegen gilt, dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG), dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass dem Beschwerdeführer aus demselben Grund zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die gekürzte Parteientschädigung in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 400.- festzusetzen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 9) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit nicht durch teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden - abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- in Abzug gebracht. Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli