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C-4248/2023

C-4248/2023

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-06-26 · Deutsch CH

Tarife der Spitäler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Center da Sanadad Savognin SA, Stradung 52, 7460 Savognin,

E. 2 Center da Sandà Engadina Bassa, Via da l'Ospidal 280, 7550 Scuol,

E. 3 Center da sandà Val Müstair, Sielva 122, 7536 Sta. Maria Val Müstair,

E. 4 Centro sanitario Bregaglia, Flin 5, 7606 Promontogno,

E. 5 Fondazione Centro sanitario Valposchiavo, Via da li Clüsüri 1, 7742 Poschiavo,

E. 6 Clinica Holistica Engadina SA, Platz, 7542 Susch,

E. 7 Flury Stiftung, Tersierstrasse, 7220 Schiers,

E. 8 Hochgebirgsklinik Davos AG, Herman-Burchard-Strasse 1, 7265 Davos Wolfgang,

E. 9 Stiftung Kantonsspital Graubünden, Loëstrasse 170, 7000 Chur,

E. 10 Klinik Gut St. Moritz, Via Arona 34, 7500 St. Moritz,

E. 11 Psychiatrische Dienste Graubünden, Loëstrasse 220, 7000 Chur,

E. 12 Regionalspital Surselva AG, Spitalstrasse 6, 7130 Ilanz,

E. 13 Rehaklinik Seewis AG, Schlossstrasse 1, 7212 Seewis Dorf,

E. 14 Spital Davos AG, Promenade 4, 7270 Davos Platz,

E. 15 Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin, Via Nouva 3, 7503 Samedan,

E. 16 Gesundheit Mittelbünden, Alte Strasse 31, 7430 Thusis,

E. 17 Zürcher RehaZentren Klinik Davos, Klinikstrasse 6, 7272 Davos Clavadel,

E. 18 reha andeer ag,

Veia Granda 12, 7440 Andeer,

alle vertreten durch Bündner Spital- und Heimverband,

Gürtelstrasse 56, 7000 Chur,

dieser wiederum vertreten durch Dr. iur. Eva Druey,

Rechtsanwältin, VINCENZ & PARTNER, Masanserstrasse 40, 7000 Chur,

Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Graubünden,

Reichsgasse 35, 7000 Chur,

Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED

Taxpunktwert für ambulante Leistungen in den

Spitalambulatorien des Kantons Graubünden ab

1. Juni 2019 gegenüber der CSS Kranken-Versicherung AG, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 592/2023

vom 4. Juli 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Regierungsrat des Kantons Graubünden (im Folgenden auch: Vorinstanz) an seiner Sitzung vom 4. Juli 2023 einen Beschluss mit der Protokollnummer 592/2023 (im Folgenden: RRB bzw. RRB Nr. 592/2023) erlassen hat,

dass damit für die in den Ambulatorien der Spitäler des Kantons Graubünden, vertreten durch den Bündner Spital- und Heimverband (im Folgenden: BSH), erbrachten Leistungen nach TARMED gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gegenüber der CSS Kranken-Versicherung AG mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ein TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: TPW) von CHF 0.90 festgesetzt worden ist (Dispositivziffer 1)

dass in diesem Zusammenhang auch beschlossen worden ist, die dem BSH angeschlossenen Leistungserbringer seien berechtigt, die Differenz zwischen dem mit RRB vom 26. Februar 2019 mit der Protokollnummer 123/2019 (im Folgenden: RRB Nr. 123/2019) provisorisch und dem nach der vorangehenden Ziffer 2 (recte: Ziffer 1) definitiv festgesetzten TPW für die ab dem 1. Januar 2019 erbrachten Leistungen nachzufordern (Dispositivziffer 2), und

dass der mit RRB Nr. 123/2019 im Sinne einer provisorischen Massnahme angeordnete Arbeitstarif in der Höhe von CHF 0.83 für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie während der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens in Kraft bleibe (Dispositivziffer 3),

dass die CSS Kranken-Versicherung AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. August 2023 Beschwerde gegen den RRB Nr. 592/2023 erhoben hat und dieses Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer C-4248/2023 geführt wird (Akten in diesem Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGER-act.] 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2),

dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 3),

dass die durch den BSH vertretenen Leistungserbringer (im Folgenden: Beschwerdegegner), diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, in ihrer Eingabe vom 20. September 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt haben (BVGer-act. 5),

dass die Vorinstanz zufolge ihrer Sitzung vom 19. September 2023 in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2023 (Posteingang: 25. September 2023) beantragt hat, es sei die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 6),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2024 je ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz und der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist (BVGer-act. 7 und 8),

dass gleichzeitig die Eidgenössische Preisüberwachung (im Folgenden: PUE) mit Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) ersucht worden ist, innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen,

dass die Stellungnahme der PUE vom 21. März 2024 am 25. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 9) und mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2024 eine Kopie von dieser zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist (BVGer-act. 10 und 11),

dass gleichzeitig das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG) unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit der Frist ersucht worden ist, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen,

dass das BAG im Rahmen seiner Eingabe vom 7. Mai 2024 (Posteingang: 10. Mai 2024) die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 12),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 ein Doppel der Vernehmlassung des BAG vom 7. Mai 2024 an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist; diese haben unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 lit. c KVG Gelegenheit erhalten, innert Frist allfällige Schlussbemerkungen in 3 Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 13),

dass die Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2024 im Anschluss an die Sitzung vom 10. Juni 2024 am 12. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (BVGer-act. 14),

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 13. Juni 2024 weiterhin um Gutheissung der Beschwerde ersucht hat (BVGer-act. 15),

dass die Beschwerdegegner anlässlich ihrer Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2024 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten haben (BVGer-act. 16),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 je ein Doppel der Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 10. Juni 2024, der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2024 sowie der Beschwerdegegner vom 14. Juni 2024 an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen und der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen worden ist (BVGer-act. 17),

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 26. März 2026 mitgeteilt hat, über die im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Tarife habe eine Einigung erzielt werden können, wobei der entsprechende Tarifvertrag bereits unterzeichnet und mit dem Genehmigungsbeschluss der Vorinstanz zu rechnen sei; da dadurch das Beschwerdeverfahren hinfällig werde, werde die Sistierung dieses Verfahrens bis zur Genehmigung der Tarifverträge beantragt (BVGer-act. 18),

dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegner im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 30. März 2026 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme in 3 Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 19 bis 21),

dass die Beschwerdegegner mit Datum vom 10. April 2026 ihr Einverständnis zum Sistierungsantrag haben erklären lassen (BVGer-act. 22),

dass sich die Vorinstanz hierzu nicht geäussert hat,

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage zweier Tarifverträge zwischen ihr und dem durch den BSH vertretenen Leistungserbringer resp. der Stiftung Kantonsspital Graubünden vom 4./10. März 2026 sowie den RRB vom 28. April 2026 mit den Protokollnummern 290/2026 und 291/2026 (BVGer-act. 23 und 24) - mit Eingabe vom 5. Mai 2026 den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens gestellt hat (BVGer-act. 25),

dass die Beschwerdegegner und die Vorinstanz im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 12. Mai 2026 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und zu den Anträgen auf eine hälftige Verlegung der Gerichtskosten und eine Wettschlagung der Parteikosten eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 26),

dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2026 (gestützt auf die gleichentags erfolgte Regierungsratssitzung) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unterstützt hat (BVGer-act. 27),

dass sich die Beschwerdegegner nicht mehr weiter haben vernehmen lassen,

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]),

dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen RRB 592/2023 vom 4. Juli 2023 zuständig ist,

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 3. August 2023 einzutreten ist,

dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die OKP Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),

dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben worden ist (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991 S. 118 und 179; vgl. BVGE 2014/37 E. 3.5.1),

dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System gestatte den Tarifpartnern, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

dass der Bundesrat weiter erwogen hat, die Genehmigung eines solchen Vertrages durch die Kantonsregierung habe normalerweise die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung decke (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.),

dass die Regierung des Kantons Graubünden mit den Genehmigungsentscheiden vom 28. April 2026 mit den Protokollnummern 290/2026 und 291/2026 die zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern pendente lite abgeschlossenen neuen Tarifverträge vom 4./10. März 2026 (Vertragsnummern SP-213.412 und SP-213/872) antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2019 genehmigt hat,

dass gemäss diesen Entscheiden TPW von CHF 0.83 (von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022), CHF 0.87 (von 1. Januar bis 31. Dezember 2023) und CHF 0.88 (von 1 Januar 2024 bis 31. Dezember 2025) rückwirkend genehmigt worden sind,

dass deshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),

dass gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021],

dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),

dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a.) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b.),

dass die Verfahrenskosten mit Blick auf den abgeschlossenen Schriftenwechsel - unter anderem auch mit dem Einholen der Fachberichte (Preisüberwacher, BAG) und den Schlussbemerkungen sowie der Anhandnahme des Sistierungsgesuches der Beschwerdeführerin vom 26. März 2026 - nur teilweise erlassen werden können, da das vollständig durchgeführte Instruktionsverfahren mit einem keineswegs mehr unerheblichen Aufwand verbunden gewesen ist,

dass die reduzierten Verfahrenskosten auf CHF 2'000.- festzusetzen sind (vgl. Urteile des BVGer C-1064/2022 vom 9. Dezember 2025, C-4247/2023 vom 13. November 2025 und C-7128/2023 vom 13. Januar 2025; vgl. hierzu die mit weniger Aufwand einhergehenden Abschreibungsentscheide des BVGer C-1964/2022 vom 13. November 2025, C-1945/2022 vom 19. Mai 2025 und C-7130/2023 vom 30. Januar 2025 [Verfahrenskosten CHF 1'500.-]),

dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von der Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegnern als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind,

dass der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von CHF 4'000.- zurückzuerstatten ist,

dass die Beschwerdegegner innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils CHF 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen haben,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen sind, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. hierzu auch Abschreibungsentscheide des BVGer C-1964/2022 vom 13. November 2025, C-1945/2022 vom 19. Mai 2025 und C-7130/2023 vom 30. Januar 2025),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 4'000.- wird dieser zurückerstattet. Die Beschwerdegegner haben innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils CHF 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4248/2023

Abschreibungsentscheid vom 26. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Center da Sanadad Savognin SA,

Stradung 52, 7460 Savognin,

2. Center da Sandà Engadina Bassa,

Via da l'Ospidal 280, 7550 Scuol,

3. Center da sandà Val Müstair,

Sielva 122, 7536 Sta. Maria Val Müstair,

4. Centro sanitario Bregaglia,

Flin 5, 7606 Promontogno,

5. Fondazione Centro sanitario Valposchiavo, Via da li Clüsüri 1, 7742 Poschiavo,

6. Clinica Holistica Engadina SA,

Platz, 7542 Susch,

7. Flury Stiftung,

Tersierstrasse, 7220 Schiers,

8. Hochgebirgsklinik Davos AG,

Herman-Burchard-Strasse 1, 7265 Davos Wolfgang,

9. Stiftung Kantonsspital Graubünden,

Loëstrasse 170, 7000 Chur,

10. Klinik Gut St. Moritz,

Via Arona 34, 7500 St. Moritz,

11. Psychiatrische Dienste Graubünden,

Loëstrasse 220, 7000 Chur,

12. Regionalspital Surselva AG,

Spitalstrasse 6, 7130 Ilanz,

13. Rehaklinik Seewis AG,

Schlossstrasse 1, 7212 Seewis Dorf,

14. Spital Davos AG,

Promenade 4, 7270 Davos Platz,

15. Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin, Via Nouva 3, 7503 Samedan,

16. Gesundheit Mittelbünden,

Alte Strasse 31, 7430 Thusis,

17. Zürcher RehaZentren Klinik Davos,

Klinikstrasse 6, 7272 Davos Clavadel,

18. reha andeer ag,

Veia Granda 12, 7440 Andeer,

alle vertreten durch Bündner Spital- und Heimverband,

Gürtelstrasse 56, 7000 Chur,

dieser wiederum vertreten durch Dr. iur. Eva Druey,

Rechtsanwältin, VINCENZ & PARTNER, Masanserstrasse 40, 7000 Chur,

Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Graubünden,

Reichsgasse 35, 7000 Chur,

Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED

Taxpunktwert für ambulante Leistungen in den

Spitalambulatorien des Kantons Graubünden ab

1. Juni 2019 gegenüber der CSS Kranken-Versicherung AG, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 592/2023

vom 4. Juli 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Regierungsrat des Kantons Graubünden (im Folgenden auch: Vorinstanz) an seiner Sitzung vom 4. Juli 2023 einen Beschluss mit der Protokollnummer 592/2023 (im Folgenden: RRB bzw. RRB Nr. 592/2023) erlassen hat,

dass damit für die in den Ambulatorien der Spitäler des Kantons Graubünden, vertreten durch den Bündner Spital- und Heimverband (im Folgenden: BSH), erbrachten Leistungen nach TARMED gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gegenüber der CSS Kranken-Versicherung AG mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ein TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: TPW) von CHF 0.90 festgesetzt worden ist (Dispositivziffer 1)

dass in diesem Zusammenhang auch beschlossen worden ist, die dem BSH angeschlossenen Leistungserbringer seien berechtigt, die Differenz zwischen dem mit RRB vom 26. Februar 2019 mit der Protokollnummer 123/2019 (im Folgenden: RRB Nr. 123/2019) provisorisch und dem nach der vorangehenden Ziffer 2 (recte: Ziffer 1) definitiv festgesetzten TPW für die ab dem 1. Januar 2019 erbrachten Leistungen nachzufordern (Dispositivziffer 2), und

dass der mit RRB Nr. 123/2019 im Sinne einer provisorischen Massnahme angeordnete Arbeitstarif in der Höhe von CHF 0.83 für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie während der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens in Kraft bleibe (Dispositivziffer 3),

dass die CSS Kranken-Versicherung AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. August 2023 Beschwerde gegen den RRB Nr. 592/2023 erhoben hat und dieses Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer C-4248/2023 geführt wird (Akten in diesem Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGER-act.] 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2),

dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 3),

dass die durch den BSH vertretenen Leistungserbringer (im Folgenden: Beschwerdegegner), diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, in ihrer Eingabe vom 20. September 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt haben (BVGer-act. 5),

dass die Vorinstanz zufolge ihrer Sitzung vom 19. September 2023 in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2023 (Posteingang: 25. September 2023) beantragt hat, es sei die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 6),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2024 je ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz und der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist (BVGer-act. 7 und 8),

dass gleichzeitig die Eidgenössische Preisüberwachung (im Folgenden: PUE) mit Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) ersucht worden ist, innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen,

dass die Stellungnahme der PUE vom 21. März 2024 am 25. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 9) und mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2024 eine Kopie von dieser zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist (BVGer-act. 10 und 11),

dass gleichzeitig das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG) unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit der Frist ersucht worden ist, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen,

dass das BAG im Rahmen seiner Eingabe vom 7. Mai 2024 (Posteingang: 10. Mai 2024) die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 12),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 ein Doppel der Vernehmlassung des BAG vom 7. Mai 2024 an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist; diese haben unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 lit. c KVG Gelegenheit erhalten, innert Frist allfällige Schlussbemerkungen in 3 Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 13),

dass die Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2024 im Anschluss an die Sitzung vom 10. Juni 2024 am 12. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (BVGer-act. 14),

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 13. Juni 2024 weiterhin um Gutheissung der Beschwerde ersucht hat (BVGer-act. 15),

dass die Beschwerdegegner anlässlich ihrer Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2024 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten haben (BVGer-act. 16),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 je ein Doppel der Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 10. Juni 2024, der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2024 sowie der Beschwerdegegner vom 14. Juni 2024 an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen und der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen worden ist (BVGer-act. 17),

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 26. März 2026 mitgeteilt hat, über die im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Tarife habe eine Einigung erzielt werden können, wobei der entsprechende Tarifvertrag bereits unterzeichnet und mit dem Genehmigungsbeschluss der Vorinstanz zu rechnen sei; da dadurch das Beschwerdeverfahren hinfällig werde, werde die Sistierung dieses Verfahrens bis zur Genehmigung der Tarifverträge beantragt (BVGer-act. 18),

dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegner im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 30. März 2026 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme in 3 Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 19 bis 21),

dass die Beschwerdegegner mit Datum vom 10. April 2026 ihr Einverständnis zum Sistierungsantrag haben erklären lassen (BVGer-act. 22),

dass sich die Vorinstanz hierzu nicht geäussert hat,

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage zweier Tarifverträge zwischen ihr und dem durch den BSH vertretenen Leistungserbringer resp. der Stiftung Kantonsspital Graubünden vom 4./10. März 2026 sowie den RRB vom 28. April 2026 mit den Protokollnummern 290/2026 und 291/2026 (BVGer-act. 23 und 24) - mit Eingabe vom 5. Mai 2026 den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens gestellt hat (BVGer-act. 25),

dass die Beschwerdegegner und die Vorinstanz im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 12. Mai 2026 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und zu den Anträgen auf eine hälftige Verlegung der Gerichtskosten und eine Wettschlagung der Parteikosten eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 26),

dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2026 (gestützt auf die gleichentags erfolgte Regierungsratssitzung) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unterstützt hat (BVGer-act. 27),

dass sich die Beschwerdegegner nicht mehr weiter haben vernehmen lassen,

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]),

dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen RRB 592/2023 vom 4. Juli 2023 zuständig ist,

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 3. August 2023 einzutreten ist,

dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die OKP Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),

dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben worden ist (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991 S. 118 und 179; vgl. BVGE 2014/37 E. 3.5.1),

dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System gestatte den Tarifpartnern, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

dass der Bundesrat weiter erwogen hat, die Genehmigung eines solchen Vertrages durch die Kantonsregierung habe normalerweise die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung decke (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.),

dass die Regierung des Kantons Graubünden mit den Genehmigungsentscheiden vom 28. April 2026 mit den Protokollnummern 290/2026 und 291/2026 die zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern pendente lite abgeschlossenen neuen Tarifverträge vom 4./10. März 2026 (Vertragsnummern SP-213.412 und SP-213/872) antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2019 genehmigt hat,

dass gemäss diesen Entscheiden TPW von CHF 0.83 (von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022), CHF 0.87 (von 1. Januar bis 31. Dezember 2023) und CHF 0.88 (von 1 Januar 2024 bis 31. Dezember 2025) rückwirkend genehmigt worden sind,

dass deshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),

dass gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021],

dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),

dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a.) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b.),

dass die Verfahrenskosten mit Blick auf den abgeschlossenen Schriftenwechsel - unter anderem auch mit dem Einholen der Fachberichte (Preisüberwacher, BAG) und den Schlussbemerkungen sowie der Anhandnahme des Sistierungsgesuches der Beschwerdeführerin vom 26. März 2026 - nur teilweise erlassen werden können, da das vollständig durchgeführte Instruktionsverfahren mit einem keineswegs mehr unerheblichen Aufwand verbunden gewesen ist,

dass die reduzierten Verfahrenskosten auf CHF 2'000.- festzusetzen sind (vgl. Urteile des BVGer C-1064/2022 vom 9. Dezember 2025, C-4247/2023 vom 13. November 2025 und C-7128/2023 vom 13. Januar 2025; vgl. hierzu die mit weniger Aufwand einhergehenden Abschreibungsentscheide des BVGer C-1964/2022 vom 13. November 2025, C-1945/2022 vom 19. Mai 2025 und C-7130/2023 vom 30. Januar 2025 [Verfahrenskosten CHF 1'500.-]),

dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von der Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegnern als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind,

dass der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von CHF 4'000.- zurückzuerstatten ist,

dass die Beschwerdegegner innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils CHF 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen haben,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen sind, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. hierzu auch Abschreibungsentscheide des BVGer C-1964/2022 vom 13. November 2025, C-1945/2022 vom 19. Mai 2025 und C-7130/2023 vom 30. Januar 2025),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern auferlegt.

Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 4'000.- wird dieser zurückerstattet.

Die Beschwerdegegner haben innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils CHF 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein

Roger Stalder

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