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C-4086/2020

C-4086/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-13 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1947 geboren und ist Schweizer Bürger. Er arbeitete in den Jahren 1966 bis 1999 in der Schweiz und leistete hierbei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im Februar 1999 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz in Frankreich, wo er heute noch lebt. Mit Beitrittserklärung vom 10. März 1999 schloss er sich mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer/-innen an. Mit Formular vom 7. September 2008 (Eingang: 3. Oktober 2008) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Als Krankheitsgrund nannte er einen Herzseptuminfarkt mit Herzstillstand und Koma vom 9. Juli 2008 (IV-act. 2). Seit dem 1. Mai 2011 bezieht er eine vorbezogene Altersrente (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019, Sachverhalt Bst. A). B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers ab (IV-act. 41). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Eingabe vom 14. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 1). Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der von ihr eingeholten Stellungnahme des medizinischen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 9). Entsprechend hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5842/2009 vom 16. März 2010 die Beschwerde auf den gemeinsamen Antrag der Parteien hin gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung sowie zu neuem Entscheid zurück (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 11). C. Daraufhin veranlasste die Vorinstanz das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. August 2011 in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie (IV-act. 112). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs vom 4. April 2012 (IV-act. 127) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Mai 2012 ab (IV-act. 130). Die vom Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 15. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Beschwerdedossier B-3253/2012, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückwies. Es erteilte der Vorinstanz hierbei in den Erwägungen 6.5 und 7.2 den Auftrag, ergänzende rheumatologische Abklärungen einzuholen, insbesondere aktuelle Röntgenbilder beider Schultern, des Akromioklavikulargelenks und der Wirbelsäule, sowie eine Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter zu erstellen und auszuwerten, anschliessend mittels interdisziplinärer Konsensbesprechung in den Fachbereichen Kardiologie und Rheumatologie retrospektiv für den massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungsfalls) bis zum 25. April 2012 (Tag vor Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzulegen und einen neuen Entscheid zu erlassen (Beschwerdedossier B-3253/2012, act. 22). D. D.a In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren erneut auf. Mit Stellungnahme vom 9. September 2014 empfahl der Rheumatologe des medizinischen Dienstes, Röntgenbilder beider Schultern, des Akromioklavikulargelenks und der Wirbelsäule, ein MRI oder ein Arthro-MRI der rechten Schulter sowie ein MRI der Wirbelsäule direkt in Frankreich in Auftrag zu geben (IV-act. 143). Nach mehreren Anläufen der Vorinstanz, die vorgenannten rheumatologischen Unterlagen beim französischen Versicherungsträger (IV-act. 145 f.) sowie auch beim zuständigen französischen medizinischen Dienst ("service médical du régime général français") - via die europäische Verbindungsstelle C.L.E.I.S.S ("Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale"; IV-act. 151, 158) -, einzuholen, informierte die C.L.E.I.S.S die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. August 2015, der Beschwerdeführer unterstünde als Landwirt nicht dem "régime général" und bat diese, die notwendigen Abklärungen direkt bei einem der in der Beilage aufgeführten Spezialisten durchführen zu lassen (IV-act. 167 f.). D.b Mit Verfügung vom 22. September 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung aus, es stehe nach erneuter Durchsicht und Prüfung der Akten fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitznahme in Frankreich, wo er seit 1999 ein landwirtschaftliches Gestüt betreibe, kein Erwerbseinkommen realisiert habe. Die freiwillige Versicherung habe jeweils ein massgebendes Einkommen von Fr. 0.- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit diesen Verlusten begnügt. Mangels Vorliegens eines Valideneinkommens erübrige sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer durch den Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 keinen Erwerbsverlust erlitten habe. Damit liege keine anspruchsberechtigende Invalidität vor. Unter diesen Umständen erübrigten sich die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten medizinischen Zusatzermittlungen in rheumatologischer Hinsicht. Auch entfalle die Prüfung der Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (IV-act. 188). D.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 1). Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 auf eine Abweisung der Beschwerde (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 11). Mit Urteil C-6646/2016 vom 20. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten Rückweisungsauftrag nachkomme. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem fehlenden Valideneinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von durchschnittlich Fr. 3'400.- netto pro Monat erzielt habe. Dieses Einkommen sei dem Beschwerdeführer als Valideneinkommen anzurechnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege damit kein neues Beurteilungselement vor, welches weitere Beweiserhebungen als überflüssig erscheinen liesse. Die Vorinstanz habe entsprechend zu Unrecht auf die Durchführung der vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten ergänzenden medizinischen Massnahmen verzichtet. Ergänzend erklärte das Bundesverwaltungsgericht, die erneute Begutachtung des Beschwerdeführers sei in der Schweiz durchzuführen und unverzüglich in die Wege zu leiten (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 23). E. E.a In Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens ersuchte die Vorinstanz am 16. Mai 2019 um eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur Frage, ob neben der bidisziplinären Untersuchung in den Fachbereichen Kardiologie und Rheumatologie gemäss dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts noch weitere Gutachter beigezogen werden müssten und falls ja, welche. Ebenfalls erkundigte sich die Vorinstanz, ob besondere medizinische Unterlagen beim Beschwerdeführer angefordert und ob spezifische Fragen an die Experten gestellt werden müssten (IV-act. 211). Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 erklärte Dr. med. B._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin des medizinischen Dienstes, es seien lediglich die Bereiche Kardiologie und Rheumatologie abzuklären. Neben den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten bildgebenden Untersuchungen sei in rheumatologischer Hinsicht eine komplette körperliche Untersuchung mit genauen Angaben der Bewegungseinschränkungen durchzuführen und die Arbeitsfähigkeit gestützt darauf zu schätzen. In kardiologischer Hinsicht sei eine körperliche Untersuchung einschließlich der Suche nach möglichen Anzeichen einer Herzinsuffizienz, einem Belastungstest sowie einer Echokardiographie durchzuführen (IV-act. 212). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mit, sie werde die C._______ AG, (...), mit einer medizinischen Begutachtung in den Fachdisziplinen Kardiologie und Rheumatologie betrauen (IV-act. 216). Den entsprechenden Auftrag vergab sie am 1. Juli 2019 (IV-act. 222). Mit Schreiben vom 15. Juli 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, durchgeführt werde und setzte ihm eine Frist zur Einreichung allfälliger Einwendungen gegen die beiden Gutachter an (IV-act. 224). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (IV-act. 237) übermittelte die C._______ AG der Vorinstanz das auf der Untersuchung vom 10. September 2019 basierende interdisziplinäre medizinische Gutachten (IV-act. 238). Am 8. Oktober 2019 unterbreitete die Vorinstanz dieses ihrem medizinischen Dienst und bat um eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für den massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 (IV-act. 239). Gemäss Protokoll vom 14. November 2019 fand diesbezüglich am 7. November 2019 eine Fallbesprechung zwischen zwei Mitarbeitenden der Vorinstanz sowie den Fachärztinnen und Fachärzten des medizinischen Dienstes Dres. med. D._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, E._______, F._______, G._______ und H._______ jeweils Fachärzte für Psychiatrie, I._______, J._______, beide Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, K._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie B._______, Facharzt für Innere Medizin (nachfolgend: Expertengremium des medizinischen Dienstes), statt. Die Fachärztinnen und Fachärzte des medizinischen Dienstes erklärten, der bidisziplinären Begutachtung komme voller Beweiswert zu. Damit sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben im Gutachten festzulegen. Hiernach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pferdezüchter seit dem 1. Juli 2009 zu 50 % arbeitsunfähig infolge der rheumatologischen Beschwerden. In einer Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche als an seine gesundheitlichen Beschwerden angepasst gelte, sei er hingegen voll arbeitsfähig (IV-act. 239). E.b Im Einkommensvergleich vom 18. Dezember 2019 legte die Vorinstanz - jeweils gestützt auf die schweizerischen Tabellenlöhne des Bundesamts für Statistik des Jahres 2016 - das Valideneinkommen auf Fr. 5'637.83 (durchschnittlicher Bruttolohn für Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei) sowie das Invalideneinkommen auf Fr. 5'885.96 (durchschnittlicher Bruttolohn für einen Arbeitnehmer im Kompetenzniveau 2 im allgemeinen privaten Sektor) fest und errechnete eine Einkommenseinbusse von 0 % (IV-act. 241). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2020 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, im laufenden Verfahren stehe das Interdisziplinäre medizinische Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 zur Verfügung. Es gehe aus den Akten hervor, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit folgenden funktionellen Einschränkungen bestehe: keine Belastungen des rechten Armes über der Horizontalen, kein Heben oder Ziehen mit dem dominanten rechten Arm von schweren Lasten über rund zehn Kilogramm, kein Heben und Tragen von Lasten regelmässig über rund zehn Kilogramm. Schwere körperliche Arbeiten sollten vermieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Züchter von Rennpferden betrage 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %, mit einer Erwerbseinbusse von 0 %. Angepasst wäre die ursprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre. Für die Bemessung des lnvaliditätsgrads sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 242). E.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2020 fristwahrend Einwand bei der Vorinstanz (IV-act. 243). In der Einwandergänzung vom 26. Mai 2020 beantragte er, es sei vom vorgesehenen Entscheid abzusehen und ihm spätestens ab Juli 2009 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten. Eventualiter seien ergänzende medizinische und/oder berufliche respektive erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, es sei unbestritten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Landwirt massiv in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Daher stelle sich die Frage nach einem Berufswechsel. Es erstaune, dass die Verwaltung nicht geprüft habe, ob er angesichts seines fortgeschrittenen Alters von heute 73 Jahren noch als vermittelbar gelte und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten könne. Es sei zu berücksichtigen, dass mit einem Tätigkeitswechsel eine Hofaufgabe sowie ein Wohnsitzwechsel verbunden wäre, was unzumutbar sei. Es sei daher ab Juli 2009 von einer vollen Invalidität auszugehen (IV-act. 251). E.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bestätigung des Vorbescheids vom 20. Januar 2020 ab. Zur Begründung führte sie - ergänzend zum Vorbescheid - aus, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht durch das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 zuverlässig geklärt worden. Weitere medizinische Abklärungen seien dementsprechend nicht erforderlich. Berufliche Abklärungsmassnahmen seien ebenfalls nicht notwendig, wobei diese angesichts des mittlerweile vorgerückten Alters des Beschwerdeführers ohnehin nicht mehr zielführend wären. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit als Mittelschullehrer hätte selbständig verwerten können. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Annahme von Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter seien streng. Praxisgemäss würden auch über 60-jährige Versicherte noch als vermittelbar gelten, wenn sie im Rahmen eines Vollpensums tätig sein könnten und wenn die ihnen zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterlägen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre. Hinsichtlich der Frage nach einem Berufswechsel beziehungsweise einer Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setze. Eine Betriebsaufgabe sei nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es könne ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leiste. Im Juli 2009, das heisst im Zeitpunkt, in welchem ein Rentenanspruch frühestens hätte entstehen können, sei der Beschwerdeführer bereits 62 Jahre alt gewesen. Es seien ihm somit noch knapp drei Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben. In der leidensangepassten Tätigkeit als Mittelschullehrer (oder in vergleichbaren leichten Tätigkeiten) sei er zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine entsprechende Tätigkeit hätte keinerlei Einschränkungen, welche eine Anstellung als nicht mehr realistisch hätten erscheinen lassen, unterlegen. Im Gegenteil hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner hervorragenden Qualifikation und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auch angesichts des notorischen Lehrermangels zweifellos ohne Schwierigkeiten wieder eine Beschäftigung als Mittelschullehrer gefunden. Dass eine sofortige Umsetzung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zeige auch die im Jahre 2009 ausgeübte kurzzeitige Tätigkeit als Lehrerstellvertreter. Insgesamt sei somit aus den Sachverhaltsumständen zu schliessen, dass im Zeitraum von 2009 bis 2012 eine Anstellung als Lehrer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistisch gewesen wäre. Auch wäre die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Lehrer praxisgemäss zumutbar gewesen, da der Beschwerdeführer dadurch in der Lage gewesen wäre, ein wesentlich höheres, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (IV-act. 253). F. F.a Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe eines lnvaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Eventualiter seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen in Auftrag zu geben. Ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. Er machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, da es die Arbeitsunfähigkeit nach dem Herzinfarkt vom 7. September 2008 respektive den Verlauf vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 nicht beantworte. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Landwirt unbestrittenermassen eine schwere Tätigkeit, weshalb sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels respektive einer Aufgabe des Betriebs stelle. Diese Frage sei bezogen auf den Zeitpunkt der erstmals (allenfalls) rechtskonformen Abklärung vom Oktober 2019 respektive allenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 4. August 2011 zu beurteilen, als der Beschwerdeführer kurz vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gestanden habe. Heute sei der Beschwerdeführer bereits 73 Jahre alt. Auch im Zeitpunkt des Herzinfarktes sei er bereits 61 Jahre alt gewesen sei. Es sei darüber hinaus unbestritten, dass mit einem Tätigkeitswechsel eine Hofaufgabe und ein unzumutbarer Wohnsitzwechsel verbunden wäre. Die Vorinstanz könne ferner nicht in Abrede stellen, dass das Finden einer Stellvertreterstelle als Mittelschullehrer während zwei Wochen im Oktober 2019 als Glücksfall zu werten sei und nicht gleichbedeutend sei mit einer Festanstellung, welche keine Schulpflege bewilligen würde. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sei auf den örtlich massgebenden Arbeitsmarkt abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Lehrertätigkeit in der Schweiz wäre ausserdem zwingend mit einem unzumutbaren Wohnortswechsel verbunden (BVGer-act. 1). F.b Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2020 beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) ging am 31. August 2020 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, das Expertengremium des medizinischen Dienstes habe festgestellt, dass das bidisziplinäre medizinische Gutachten vom 2. Oktober 2019 im Hinblick auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und in Verweisungstätigkeiten im fraglichen Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 voll beweiskräftig sei. Was beschwerdeweise dagegen vorgetragen werde, sei nicht stichhaltig. Weitere medizinische Abklärungen seien daher für eine zuverlässige Beurteilung nicht erforderlich. Bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten und der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Was beschwerdeweise dagegen vorgetragen werde, gebe keine Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise oder zu weiteren Bemerkungen (BVGer-act. 6). F.d In seiner Replik vom 18. Januar 2021 verwies der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet werde, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit richte. Dies sei vorliegend frühestens mit dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 der Fall gewesen, als er das ordentliche Pensionierungsalter bereits deutlich überschritten habe (BVGer-act. 21). F.e Mit Duplik vom 11. Februar 2021 erwiderte die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr gehe es vorliegend darum, aufgrund des bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids einen zurückliegenden, zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt nochmals zu überprüfen. Gemäss der Rechtsprechung gelte hierbei, dass der ursprüngliche Entscheid auch in zeitlicher Hinsicht bestätigt werden könne, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung nach einer gerichtlichen Rückweisung auch in zeitlicher Hinsicht als richtig erweise. So sei auch das Bundesverwaltungsgericht anlässlich seiner Rückweisungsentscheide offensichtlich davon ausgegangen, dass die Überprüfung auch zu einer Abweisung des Anspruchs führen könnte, da es sonst dem Beschwerdeführer die begehrte Leistung direkt zugesprochen hätte (BVGer-act. 14). F.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).

E. 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den bei ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Juni 2020, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.

E. 3 Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs allein nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich vorliegend die Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers und die Berechnung der Höhe einer allfälligen Invalidenrente allein nach schweizerischem Recht.

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

E. 3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in den beiden vorangegangenen Rückweisungsentscheiden festgestellt hat, ist vorliegend die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der Beitragszeiten erfüllt (vgl. Urteile des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 3.4 und B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 4.1).

E. 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 3.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

E. 3.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invalidität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 3.1) sieht diesbezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen - abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG - auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3).

E. 3.9 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) respektive die medizinischen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).

E. 3.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).

E. 3.11 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

E. 3.12 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. w. H.). Andererseits sind aber auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 3.13 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sowie die diesbezüglich eingeholte Einschätzung des Expertengremiums des medizinischen Dienstes anlässlich der Sitzung vom 7. November 2019 ab. Sie erklärte gestützt darauf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Züchter von Rennpferden betrage 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %, dies mit einer Erwerbseinbusse von 0 %. Angepasst wäre die ursprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, da es die Arbeitsunfähigkeit nach dem Herzinfarkt vom 7. September 2008 respektive den Verlauf vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 ebenso wenig beantworte wie die Aktenbeurteilung des IV-ärztlichen Dienstes. So bleibe gemäss dem Gutachten spekulativ, ab wann der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit (z. B. als Lehrer) hätte arbeiten können, da es im Rahmen der Reanimation und des achttägigen Komas auch zu Vergesslichkeit und psychischen Störungen habe kommen könne. Letztlich vermöge das Gutachten der C._______ AG somit nicht verbindlich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. April 2012 Stellung zu beziehen.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die in der Beschwerde angesprochene Unsicherheit der Beurteilung in kardiologischer Hinsicht habe sich gemäss den klaren Angaben des begutachtenden Kardiologen einzig auf einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Herzinfarkt, in welchem eine verzögerte Rekonvaleszenz möglich gewesen wäre, bezogen. Die geäusserte Unsicherheit habe damit maximal den Zeitraum von einem Jahr ab dem 9. Juli 2008 betroffen und sei damit für die massgebliche Beurteilung ab Juli 2009 nicht mehr relevant gewesen.

E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Rückweisungsentscheiden B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.2 und C-6646/2016 E. 5.5 f. die Einholung einer bidisziplinären Begutachtung in den Bereichen Rheumatologie und Kardiologie zur retrospektiven Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 angeordnet. In Bezug auf die rheumatologische Abklärung hat es darüber hinaus die Erstellung und Evaluation ergänzender Röntgenbilder verlangt. Diesen Anforderungen wird das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 gerecht. So bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Gutachter die ergänzend angeforderten Röntgenaufnahmen erstellen lassen und hinreichend gewürdigt haben. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) stellten die Gutachter Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: lmpingement-Symptomatik der rechten Schulter bei Supraspinatussehnen-Ruptur und beginnender Arthrose (ICD-10: M75.0); chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylolisthesis und Osteochondrose im Bereich L5/S1 (ICD-10: M51.1); Status nach akutem Vorderwandinfarkt vom 9. Juli 2008 (ICD-10: I21.9), bei o Status nach erfolgreicher initialer Reanimation, o 1-Asterkrankung (RIVA-Stenosen in der Mitte und distal) und o PTCA mit Einlage von zwei Stents (BMS) des RIVA in der Mitte und distal am 23. Juli 2008; aktuell: o kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis 202 W, o erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 55 %), o anteroseptal-basale Narbe, ebenso Narbe im Bereich der Herzspitze und anterolateral, o geringe arteriosklerotische Veränderungen in den Carotisbulbi beidseits ohne hämodynamische Relevanz. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen: kardiovaskuläre Risikofaktoren: o Zigarettenkonsum bis 2008 (30 py), o arterielle Hypertonie seit 2007, o Hyperlipidämie, o psychosozialer Stress. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Dres. med. L._______ und M._______ interdisziplinär einleitend fest, dass die relevante Zeit, in der eine mögliche Invalidität bis zum 65. Altersjahr bestanden habe, zu beurteilen sei, nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2008 einen Vorderwandinfarkt (Herzstillstand mit erfolgreicher Reanimation) erlitten habe. Nach der erfolgreichen Dilatation einer RIVA-Stenose habe mit einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müssen. Die Gutachter erklärten, dass sich entsprechend direkt nach dem Herzinfarkt bis zur genügenden Rehabilitation die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einige Monate nach den kardiologischen Einschränkungen gerichtet habe. Diese Zeit nach der stationären kardialen Rehabilitation ab dem 9. September 2008 lasse sich gemäss dem kardiologischen Teilgutachter schlecht beurteilen. Nach drei Monaten sollten leichte körperliche Arbeiten möglich gewesen sein. Ob der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Arbeit (zum Beispiel als Lehrer) hätte arbeiten können, bleibe spekulativ, da es im Rahmen der Reanimation und des achttägigen Komas auch zu Vergesslichkeit und psychischen Störung habe kommen können. Eine verzögerte Rekonvaleszenz für sechs bis zwölf Monate nach dem Infarkt erscheine möglich. Von körperlicher Seite her sei der Beschwerdeführer jedoch bereits ab dem 9. September 2008 zu etwa 40 % auf seinem Hof in leichten bis mittelschweren Arbeiten (täglich zwei Stunden Stallarbeit, eine Stunde Arbeit auf der Weide) tätig gewesen. Anschliessend habe aufgrund der aktuellen kardiologischen Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Es seien dann die rheumatologischen Probleme im Vordergrund gestanden. Hierbei betonte der Rheumatologe Dr. med. L._______, dass sich der Beschwerdeführer dabei wohl regelmässig über ein zumutbares Mass hinaus belastetet habe. In rheumatologischer Hinsicht hätten die folgenden funktionellen Einschränkungen bestanden: Keine Belastungen des rechten Armes über der Horizontalen, kein Heben oder Ziehen mit dem dominanten rechten Arm von schwereren Lasten über rund zehn Kilogramm, kein Heben und Tragen von Lasten regelmässig über rund zehn Kilogramm. Insgesamt sei im vorliegend relevanten Zeitraum die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für regelmässig auch schwerere Belastungen nach den üblichen Massstäben auf 50 % zu schätzen, auch wenn der Beschwerdeführer seinen zehn Hektar grossen Pferdehof dank seiner hohen Motivation seit 2008 allein besorgt habe, nachdem ihn seine Frau in jenem Jahr verlassen habe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuellen beruflichen Tätigkeit als Pferdewirt sei damit ebenfalls auf 50 % zu schätzen. Als eine angepasste Tätigkeit nannten die Gutachter die vom Beschwerdeführer ursprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre (IV-act. 238).

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 abschliessend geklärt haben. So lag gemäss den Gutachtern zu diesem Zeitpunkt in kardiologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Eingeschränkt war der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne nach Auffassung der Gutachter nurmehr in rheumatologischer Hinsicht, wobei die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in regelmässig auch schweren Belastungen, insbesondere in seiner damaligen Tätigkeit als Pferdewirt, auf 50 % schätzten. Uneingeschränkt möglich wäre dem Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern seine frühere Tätigkeit als Mittelschullehrer gewesen. Es ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass die im Gutachten erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit direkt nach dem Herzinfarkt einen Zeitpunkt betraf, der noch vor der vorliegend relevanten Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 lag. Der Beschwerdeführer vermag daher aus diesen Unsicherheiten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere führen diese nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens bezüglich des vorliegend relevanten Zeitraums, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit umso schwieriger zu bewerkstelligen ist, je mehr Zeit seit der zu beurteilenden Zeitspanne vergangen ist. Insgesamt wird damit mit dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 aufgrund einer umfassend Abklärung schlüssig geklärt. Darüber hinaus erfüllt das erwähnte Gutachten auch die weiteren, die in der Rechtsprechung gestellten Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.13 hiervor). Die Vorinstanz durfte daher auf dieses für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abstellen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, aufgrund seines vorgerückten Alters sei ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar. Es sei damit ohne Weiteres von einer vollen Invalidität ab Juli 2009 (Ablauf der einjährigen Wartefrist nach dem Herzinfarkt) auszugehen.

E. 4.3.1 Gemäss dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer bis wenige Monate vor der Begutachtung (und damit insbesondere auch im vorliegend massgebenden Zeitraum) seinen zehn Hektar grossen Pferdebetrieb ohne Hilfe allein geführt. So habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der dreiwöchigen stationären kardialen Behandlung seit dem 9. September 2008 nachgewiesenermassen eingeschränkt auf seinem Gestüt gearbeitet, dies während täglich zwei Stunden im Stall und einer Stunde auf der Weide. Nach eigenen Angaben habe er für die gleichen Arbeiten etwa die doppelte Zeit benötigt, was der Kardiologe Dr. med. M._______ als realistisch einschätzte. Eine Auszeit habe sich der Beschwerdeführer mangels verfügbarer Stellvertretung nicht gönnen können. Erst seit einigen Monaten erhalte er Unterstützung durch eine täglich dreistündige Mithilfe, wie der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angegeben hat.

E. 4.3.2 Es steht somit unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 durchwegs allein auf seinem eigenen Betrieb gearbeitet und hierbei sämtliche anfallenden Arbeiten erledigt hat. Unter diesen Umständen greift die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei infolge fehlender Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als zu 100 % invalid einzustufen, augenscheinlich zu kurz. Diese Argumentation geht insbesondere völlig an den tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich an der vom Beschwerdeführer in der vorliegend fraglichen Zeitspanne effektiv bewältigten Arbeit, vorbei. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit ist weder durch die im Gutachten der C._______ AG vorgenommene medizinisch-theoretische Einschätzung noch durch die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben belegt. Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Argumentation sodann unberücksichtigt, dass die Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Pferdezüchter lediglich in der Zeit direkt nach dem Herzinfarkt gänzlich aufgehoben war. In der vorliegend fraglichen Zeitspanne demgegenüber ist diesbezüglich abzustellen das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019, das ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für diese Tätigkeit bescheinigt. Diese Einschätzung deckt sich mit den vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben, wonach er für dieselben Arbeiten doppelt so lange gebraucht habe im Vergleich zum gewöhnlichen Zeitaufwand vor seinem Herzinfarkt. Darüber hinaus hat das Expertengremium des medizinischen Dienstes in der Sitzung vom 7. November 2019 gestützt auf das Gutachten der C._______ AG die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Pferdezüchter ab dem 1. Juli 2009 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich damit vorliegend keine volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf für die vorliegend fragliche Zeitspanne begründen.

E. 4.3.3 Anders sieht die Rechtslage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus. Diesbezüglich geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht davon aus, dass bei der Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auf den örtlich massgebenden Arbeitsmarkt abzustellen ist (vgl. Art. 7 ATSG [wiedergegeben in E. 3.5 hiervor]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 102 zu Art. 13 mit Hinweis auf BGE 134 V 23). Bezüglich der vom Beschwerdeführer während drei Jahrzehnten ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Mittelschullehrer steht demgegenüber fest, dass er diese ausschliesslich in der Schweiz hätte ausüben können. Für eine entsprechende oder vergleichbare Tätigkeit in Frankreich weist er weder eine landesspezifische Ausbildung noch entsprechende Berufserfahrung auf. Auch ist nicht erstellt, ob der deutschsprachige Beschwerdeführer über hinreichende Kenntnisse der französischen Sprache verfügt, um in Französisch unterrichten zu können. Die Vorinstanz hat in ihrem Einkommensvergleich - unbeachtet des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Frankreich - als Invalideneinkommen auf den statistischen monatlichen Bruttolohn für einen Arbeitnehmer in der Schweiz im Kompetenzniveau 2 abgestellt (IV-act. 241; vgl. Sachverhalt Bst. E.b hiervor). Damit ist sie implizit davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, für die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in die Schweiz zurückzukehren. Entgegen dieser Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend indessen, insbesondere aufgrund der mit seinem Pferdebetrieb manifestierten starken Verwurzelung an seinem Wohnort in Frankreich, ein Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers von Frankreich in die Schweiz im Rahmen der zu beurteilenden Schadenminderungspflicht als unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 14/05 vom 18. Juli 2005 E. 6.1.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a. a. O., Rz. 103 zu Art. 13). Der Beschwerdeführer war damit auch im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit wieder Wohnsitz in seinem Heimatland Schweiz zu nehmen. Mangels einer mit seiner früheren Tätigkeit als Mittelschullehrer vergleichbaren, ihm möglichen Verweisungstätigkeit in Frankreich hätte die Vorinstanz somit für die Berechnung des Invalideneinkommens von der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012) tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Pferdezüchter ausgehen müssen. Für diese Tätigkeit wies der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der C._______ AG eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auf.

E. 4.3.4 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz vom 18. Dezember 2019 ist daher wie folgt zu korrigieren: Dem Valideneinkommen von Fr. 3'400.- (vgl. Urteil des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 4.5; Sachverhalt Bst. D.c hiervor) steht ein Invalideneinkommen von Fr. 1'700.- (50 % von Fr. 3'400.-) gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'700.- respektive von 50 % resultiert. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 50 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einer halben Rente berechtigt (vgl. E. 3.8 hiervor).

E. 4.4 Abschliessend ist der Beginn und das Ende des Rentenanspruches zu klären. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief vorliegend ein Jahr nach dem erstmals eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Herzinfarkt vom 9. Juli 2008, das heisst am 8. Juli 2009, ab. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Wartefrist eines halben Jahres nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (IV-Anmeldung vom 3. Oktober 2008) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG begann damit vorliegend der Rentenanspruch am 1. Juli 2009 zu laufen. Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit Ablauf des Monats, welcher der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente vorangeht (Art. 30 IVG; vgl. Rz. 3116 und 3118 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020 [abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > Dokumente > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Versionen; zuletzt abgerufen am 19. November 2021]), wobei vorliegend auf den Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters des Beschwerdeführers, das heisst den 26. April 2012, abzustellen ist, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden rückwirkenden Zusprechung einer halben Invalidenrente auf den Vorbezug seiner Altersrente nachträglich verzichten wird (vgl. hierzu bereits Urteil des BVGer B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 5). Der Rentenanspruch endete damit vorliegend per Ende März 2012. Dem Beschwerdeführer ist folglich vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungsfalls) bis zum 31. März 2012 (Monat vor Entstehung des Anspruchs auf Altersrente) eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

E. 4.5 Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die offenen Rentenbetreffnisse nachzuzahlen. Diese sind - da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist - nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-191/2016 vom 28. September 2017 E. 7.5 m. H.).

E. 5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Antrag gestellt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

E. 5.1 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann das kantonale Gericht (respektive das Bundesverwaltungsgericht) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann abweichen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47; Urteile des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2 [mit Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 und 122 V 47 E. 3b] und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2).

E. 5.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde hingegen die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (wörtlich: "eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %"). Damit werden die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil nur teilweise gutgeheissen.

E. 5.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht vorangehend festgestellt hat, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalidität von 100 % weder durch das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 belegt noch aufgrund der vom Beschwerdeführer effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit im Rahmen der auf seinem Pferdehof ausgeführten Arbeiten gerechtfertigt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Es steht unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum keine volle Invalidität aufgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere als die ihm vorliegend zugesprochene halbe Invalidenrente beantragt, erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. hierzu z. B. Urteil des BGer 4A_253/2019 vom 5. September 2019 E. 3.4.1 f.) ist davon auszugehen, dass auch eine allfällige Parteibefragung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöchte, zumal der Beschwerdeführer seine Sichtweise bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels angemessen darlegen konnte. Damit erweist sich die Durchführung einer EMRK-Verhandlung nicht mehr als erforderlich, da eine solche den dargelegten Verfahrensausgang nicht beeinflussen würde. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher zu verzichten. Ebenfalls verzichtet werden kann in Anbetracht der genügenden Beweislage auf die beantragte Parteibefragung, welche eine Instruktionsmassnahme darstellt.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die in der nachfolgenden Erwägung (E. 6.2) angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei "Überklagung" in Rentenangelegenheiten nicht auch (analog) auf die Gerichtskosten anwendbar ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3300/2016 E. 10 mit Hinweis auf Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der ebenfalls teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (Urteile des BGer 8C_478/2015 E. 5 und 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-3300/2016 E. 10.2 ff.). Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist damit eine (ungekürzte) Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
  3. Die Sache wird zur Berechnung der Rente sowie allfälliger aufgelaufener Zinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Der beschwerdeweise gestellte Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen, wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten verwendet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
  6. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4086/2020 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 12. Juni 2020. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1947 geboren und ist Schweizer Bürger. Er arbeitete in den Jahren 1966 bis 1999 in der Schweiz und leistete hierbei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im Februar 1999 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz in Frankreich, wo er heute noch lebt. Mit Beitrittserklärung vom 10. März 1999 schloss er sich mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer/-innen an. Mit Formular vom 7. September 2008 (Eingang: 3. Oktober 2008) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Als Krankheitsgrund nannte er einen Herzseptuminfarkt mit Herzstillstand und Koma vom 9. Juli 2008 (IV-act. 2). Seit dem 1. Mai 2011 bezieht er eine vorbezogene Altersrente (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019, Sachverhalt Bst. A). B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers ab (IV-act. 41). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Eingabe vom 14. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 1). Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der von ihr eingeholten Stellungnahme des medizinischen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 9). Entsprechend hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5842/2009 vom 16. März 2010 die Beschwerde auf den gemeinsamen Antrag der Parteien hin gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung sowie zu neuem Entscheid zurück (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 11). C. Daraufhin veranlasste die Vorinstanz das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. August 2011 in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie (IV-act. 112). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs vom 4. April 2012 (IV-act. 127) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Mai 2012 ab (IV-act. 130). Die vom Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 15. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Beschwerdedossier B-3253/2012, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückwies. Es erteilte der Vorinstanz hierbei in den Erwägungen 6.5 und 7.2 den Auftrag, ergänzende rheumatologische Abklärungen einzuholen, insbesondere aktuelle Röntgenbilder beider Schultern, des Akromioklavikulargelenks und der Wirbelsäule, sowie eine Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter zu erstellen und auszuwerten, anschliessend mittels interdisziplinärer Konsensbesprechung in den Fachbereichen Kardiologie und Rheumatologie retrospektiv für den massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungsfalls) bis zum 25. April 2012 (Tag vor Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzulegen und einen neuen Entscheid zu erlassen (Beschwerdedossier B-3253/2012, act. 22). D. D.a In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren erneut auf. Mit Stellungnahme vom 9. September 2014 empfahl der Rheumatologe des medizinischen Dienstes, Röntgenbilder beider Schultern, des Akromioklavikulargelenks und der Wirbelsäule, ein MRI oder ein Arthro-MRI der rechten Schulter sowie ein MRI der Wirbelsäule direkt in Frankreich in Auftrag zu geben (IV-act. 143). Nach mehreren Anläufen der Vorinstanz, die vorgenannten rheumatologischen Unterlagen beim französischen Versicherungsträger (IV-act. 145 f.) sowie auch beim zuständigen französischen medizinischen Dienst ("service médical du régime général français") - via die europäische Verbindungsstelle C.L.E.I.S.S ("Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale"; IV-act. 151, 158) -, einzuholen, informierte die C.L.E.I.S.S die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. August 2015, der Beschwerdeführer unterstünde als Landwirt nicht dem "régime général" und bat diese, die notwendigen Abklärungen direkt bei einem der in der Beilage aufgeführten Spezialisten durchführen zu lassen (IV-act. 167 f.). D.b Mit Verfügung vom 22. September 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung aus, es stehe nach erneuter Durchsicht und Prüfung der Akten fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitznahme in Frankreich, wo er seit 1999 ein landwirtschaftliches Gestüt betreibe, kein Erwerbseinkommen realisiert habe. Die freiwillige Versicherung habe jeweils ein massgebendes Einkommen von Fr. 0.- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit diesen Verlusten begnügt. Mangels Vorliegens eines Valideneinkommens erübrige sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer durch den Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 keinen Erwerbsverlust erlitten habe. Damit liege keine anspruchsberechtigende Invalidität vor. Unter diesen Umständen erübrigten sich die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten medizinischen Zusatzermittlungen in rheumatologischer Hinsicht. Auch entfalle die Prüfung der Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (IV-act. 188). D.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 1). Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 auf eine Abweisung der Beschwerde (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 11). Mit Urteil C-6646/2016 vom 20. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten Rückweisungsauftrag nachkomme. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem fehlenden Valideneinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von durchschnittlich Fr. 3'400.- netto pro Monat erzielt habe. Dieses Einkommen sei dem Beschwerdeführer als Valideneinkommen anzurechnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege damit kein neues Beurteilungselement vor, welches weitere Beweiserhebungen als überflüssig erscheinen liesse. Die Vorinstanz habe entsprechend zu Unrecht auf die Durchführung der vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten ergänzenden medizinischen Massnahmen verzichtet. Ergänzend erklärte das Bundesverwaltungsgericht, die erneute Begutachtung des Beschwerdeführers sei in der Schweiz durchzuführen und unverzüglich in die Wege zu leiten (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 23). E. E.a In Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens ersuchte die Vorinstanz am 16. Mai 2019 um eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur Frage, ob neben der bidisziplinären Untersuchung in den Fachbereichen Kardiologie und Rheumatologie gemäss dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts noch weitere Gutachter beigezogen werden müssten und falls ja, welche. Ebenfalls erkundigte sich die Vorinstanz, ob besondere medizinische Unterlagen beim Beschwerdeführer angefordert und ob spezifische Fragen an die Experten gestellt werden müssten (IV-act. 211). Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 erklärte Dr. med. B._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin des medizinischen Dienstes, es seien lediglich die Bereiche Kardiologie und Rheumatologie abzuklären. Neben den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten bildgebenden Untersuchungen sei in rheumatologischer Hinsicht eine komplette körperliche Untersuchung mit genauen Angaben der Bewegungseinschränkungen durchzuführen und die Arbeitsfähigkeit gestützt darauf zu schätzen. In kardiologischer Hinsicht sei eine körperliche Untersuchung einschließlich der Suche nach möglichen Anzeichen einer Herzinsuffizienz, einem Belastungstest sowie einer Echokardiographie durchzuführen (IV-act. 212). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mit, sie werde die C._______ AG, (...), mit einer medizinischen Begutachtung in den Fachdisziplinen Kardiologie und Rheumatologie betrauen (IV-act. 216). Den entsprechenden Auftrag vergab sie am 1. Juli 2019 (IV-act. 222). Mit Schreiben vom 15. Juli 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, durchgeführt werde und setzte ihm eine Frist zur Einreichung allfälliger Einwendungen gegen die beiden Gutachter an (IV-act. 224). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (IV-act. 237) übermittelte die C._______ AG der Vorinstanz das auf der Untersuchung vom 10. September 2019 basierende interdisziplinäre medizinische Gutachten (IV-act. 238). Am 8. Oktober 2019 unterbreitete die Vorinstanz dieses ihrem medizinischen Dienst und bat um eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für den massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 (IV-act. 239). Gemäss Protokoll vom 14. November 2019 fand diesbezüglich am 7. November 2019 eine Fallbesprechung zwischen zwei Mitarbeitenden der Vorinstanz sowie den Fachärztinnen und Fachärzten des medizinischen Dienstes Dres. med. D._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, E._______, F._______, G._______ und H._______ jeweils Fachärzte für Psychiatrie, I._______, J._______, beide Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, K._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie B._______, Facharzt für Innere Medizin (nachfolgend: Expertengremium des medizinischen Dienstes), statt. Die Fachärztinnen und Fachärzte des medizinischen Dienstes erklärten, der bidisziplinären Begutachtung komme voller Beweiswert zu. Damit sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben im Gutachten festzulegen. Hiernach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pferdezüchter seit dem 1. Juli 2009 zu 50 % arbeitsunfähig infolge der rheumatologischen Beschwerden. In einer Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche als an seine gesundheitlichen Beschwerden angepasst gelte, sei er hingegen voll arbeitsfähig (IV-act. 239). E.b Im Einkommensvergleich vom 18. Dezember 2019 legte die Vorinstanz - jeweils gestützt auf die schweizerischen Tabellenlöhne des Bundesamts für Statistik des Jahres 2016 - das Valideneinkommen auf Fr. 5'637.83 (durchschnittlicher Bruttolohn für Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei) sowie das Invalideneinkommen auf Fr. 5'885.96 (durchschnittlicher Bruttolohn für einen Arbeitnehmer im Kompetenzniveau 2 im allgemeinen privaten Sektor) fest und errechnete eine Einkommenseinbusse von 0 % (IV-act. 241). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2020 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, im laufenden Verfahren stehe das Interdisziplinäre medizinische Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 zur Verfügung. Es gehe aus den Akten hervor, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit folgenden funktionellen Einschränkungen bestehe: keine Belastungen des rechten Armes über der Horizontalen, kein Heben oder Ziehen mit dem dominanten rechten Arm von schweren Lasten über rund zehn Kilogramm, kein Heben und Tragen von Lasten regelmässig über rund zehn Kilogramm. Schwere körperliche Arbeiten sollten vermieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Züchter von Rennpferden betrage 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %, mit einer Erwerbseinbusse von 0 %. Angepasst wäre die ursprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre. Für die Bemessung des lnvaliditätsgrads sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 242). E.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2020 fristwahrend Einwand bei der Vorinstanz (IV-act. 243). In der Einwandergänzung vom 26. Mai 2020 beantragte er, es sei vom vorgesehenen Entscheid abzusehen und ihm spätestens ab Juli 2009 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten. Eventualiter seien ergänzende medizinische und/oder berufliche respektive erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, es sei unbestritten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Landwirt massiv in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Daher stelle sich die Frage nach einem Berufswechsel. Es erstaune, dass die Verwaltung nicht geprüft habe, ob er angesichts seines fortgeschrittenen Alters von heute 73 Jahren noch als vermittelbar gelte und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten könne. Es sei zu berücksichtigen, dass mit einem Tätigkeitswechsel eine Hofaufgabe sowie ein Wohnsitzwechsel verbunden wäre, was unzumutbar sei. Es sei daher ab Juli 2009 von einer vollen Invalidität auszugehen (IV-act. 251). E.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bestätigung des Vorbescheids vom 20. Januar 2020 ab. Zur Begründung führte sie - ergänzend zum Vorbescheid - aus, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht durch das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 zuverlässig geklärt worden. Weitere medizinische Abklärungen seien dementsprechend nicht erforderlich. Berufliche Abklärungsmassnahmen seien ebenfalls nicht notwendig, wobei diese angesichts des mittlerweile vorgerückten Alters des Beschwerdeführers ohnehin nicht mehr zielführend wären. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit als Mittelschullehrer hätte selbständig verwerten können. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Annahme von Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter seien streng. Praxisgemäss würden auch über 60-jährige Versicherte noch als vermittelbar gelten, wenn sie im Rahmen eines Vollpensums tätig sein könnten und wenn die ihnen zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterlägen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre. Hinsichtlich der Frage nach einem Berufswechsel beziehungsweise einer Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setze. Eine Betriebsaufgabe sei nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es könne ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leiste. Im Juli 2009, das heisst im Zeitpunkt, in welchem ein Rentenanspruch frühestens hätte entstehen können, sei der Beschwerdeführer bereits 62 Jahre alt gewesen. Es seien ihm somit noch knapp drei Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben. In der leidensangepassten Tätigkeit als Mittelschullehrer (oder in vergleichbaren leichten Tätigkeiten) sei er zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine entsprechende Tätigkeit hätte keinerlei Einschränkungen, welche eine Anstellung als nicht mehr realistisch hätten erscheinen lassen, unterlegen. Im Gegenteil hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner hervorragenden Qualifikation und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auch angesichts des notorischen Lehrermangels zweifellos ohne Schwierigkeiten wieder eine Beschäftigung als Mittelschullehrer gefunden. Dass eine sofortige Umsetzung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zeige auch die im Jahre 2009 ausgeübte kurzzeitige Tätigkeit als Lehrerstellvertreter. Insgesamt sei somit aus den Sachverhaltsumständen zu schliessen, dass im Zeitraum von 2009 bis 2012 eine Anstellung als Lehrer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistisch gewesen wäre. Auch wäre die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Lehrer praxisgemäss zumutbar gewesen, da der Beschwerdeführer dadurch in der Lage gewesen wäre, ein wesentlich höheres, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (IV-act. 253). F. F.a Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe eines lnvaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Eventualiter seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen in Auftrag zu geben. Ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. Er machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, da es die Arbeitsunfähigkeit nach dem Herzinfarkt vom 7. September 2008 respektive den Verlauf vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 nicht beantworte. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Landwirt unbestrittenermassen eine schwere Tätigkeit, weshalb sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels respektive einer Aufgabe des Betriebs stelle. Diese Frage sei bezogen auf den Zeitpunkt der erstmals (allenfalls) rechtskonformen Abklärung vom Oktober 2019 respektive allenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 4. August 2011 zu beurteilen, als der Beschwerdeführer kurz vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gestanden habe. Heute sei der Beschwerdeführer bereits 73 Jahre alt. Auch im Zeitpunkt des Herzinfarktes sei er bereits 61 Jahre alt gewesen sei. Es sei darüber hinaus unbestritten, dass mit einem Tätigkeitswechsel eine Hofaufgabe und ein unzumutbarer Wohnsitzwechsel verbunden wäre. Die Vorinstanz könne ferner nicht in Abrede stellen, dass das Finden einer Stellvertreterstelle als Mittelschullehrer während zwei Wochen im Oktober 2019 als Glücksfall zu werten sei und nicht gleichbedeutend sei mit einer Festanstellung, welche keine Schulpflege bewilligen würde. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sei auf den örtlich massgebenden Arbeitsmarkt abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Lehrertätigkeit in der Schweiz wäre ausserdem zwingend mit einem unzumutbaren Wohnortswechsel verbunden (BVGer-act. 1). F.b Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2020 beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) ging am 31. August 2020 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, das Expertengremium des medizinischen Dienstes habe festgestellt, dass das bidisziplinäre medizinische Gutachten vom 2. Oktober 2019 im Hinblick auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und in Verweisungstätigkeiten im fraglichen Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 voll beweiskräftig sei. Was beschwerdeweise dagegen vorgetragen werde, sei nicht stichhaltig. Weitere medizinische Abklärungen seien daher für eine zuverlässige Beurteilung nicht erforderlich. Bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten und der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Was beschwerdeweise dagegen vorgetragen werde, gebe keine Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise oder zu weiteren Bemerkungen (BVGer-act. 6). F.d In seiner Replik vom 18. Januar 2021 verwies der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet werde, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit richte. Dies sei vorliegend frühestens mit dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 der Fall gewesen, als er das ordentliche Pensionierungsalter bereits deutlich überschritten habe (BVGer-act. 21). F.e Mit Duplik vom 11. Februar 2021 erwiderte die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr gehe es vorliegend darum, aufgrund des bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids einen zurückliegenden, zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt nochmals zu überprüfen. Gemäss der Rechtsprechung gelte hierbei, dass der ursprüngliche Entscheid auch in zeitlicher Hinsicht bestätigt werden könne, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung nach einer gerichtlichen Rückweisung auch in zeitlicher Hinsicht als richtig erweise. So sei auch das Bundesverwaltungsgericht anlässlich seiner Rückweisungsentscheide offensichtlich davon ausgegangen, dass die Überprüfung auch zu einer Abweisung des Anspruchs führen könnte, da es sonst dem Beschwerdeführer die begehrte Leistung direkt zugesprochen hätte (BVGer-act. 14). F.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den bei ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Juni 2020, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.

3. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs allein nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich vorliegend die Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers und die Berechnung der Höhe einer allfälligen Invalidenrente allein nach schweizerischem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in den beiden vorangegangenen Rückweisungsentscheiden festgestellt hat, ist vorliegend die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der Beitragszeiten erfüllt (vgl. Urteile des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 3.4 und B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 4.1). 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invalidität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 3.1) sieht diesbezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen - abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG - auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 3.9 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) respektive die medizinischen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 3.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.11 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 3.12 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. w. H.). Andererseits sind aber auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.13 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sowie die diesbezüglich eingeholte Einschätzung des Expertengremiums des medizinischen Dienstes anlässlich der Sitzung vom 7. November 2019 ab. Sie erklärte gestützt darauf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Züchter von Rennpferden betrage 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %, dies mit einer Erwerbseinbusse von 0 %. Angepasst wäre die ursprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, da es die Arbeitsunfähigkeit nach dem Herzinfarkt vom 7. September 2008 respektive den Verlauf vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 ebenso wenig beantworte wie die Aktenbeurteilung des IV-ärztlichen Dienstes. So bleibe gemäss dem Gutachten spekulativ, ab wann der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit (z. B. als Lehrer) hätte arbeiten können, da es im Rahmen der Reanimation und des achttägigen Komas auch zu Vergesslichkeit und psychischen Störungen habe kommen könne. Letztlich vermöge das Gutachten der C._______ AG somit nicht verbindlich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. April 2012 Stellung zu beziehen. 4.2.1 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die in der Beschwerde angesprochene Unsicherheit der Beurteilung in kardiologischer Hinsicht habe sich gemäss den klaren Angaben des begutachtenden Kardiologen einzig auf einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Herzinfarkt, in welchem eine verzögerte Rekonvaleszenz möglich gewesen wäre, bezogen. Die geäusserte Unsicherheit habe damit maximal den Zeitraum von einem Jahr ab dem 9. Juli 2008 betroffen und sei damit für die massgebliche Beurteilung ab Juli 2009 nicht mehr relevant gewesen. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Rückweisungsentscheiden B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.2 und C-6646/2016 E. 5.5 f. die Einholung einer bidisziplinären Begutachtung in den Bereichen Rheumatologie und Kardiologie zur retrospektiven Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 angeordnet. In Bezug auf die rheumatologische Abklärung hat es darüber hinaus die Erstellung und Evaluation ergänzender Röntgenbilder verlangt. Diesen Anforderungen wird das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 gerecht. So bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Gutachter die ergänzend angeforderten Röntgenaufnahmen erstellen lassen und hinreichend gewürdigt haben. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) stellten die Gutachter Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: lmpingement-Symptomatik der rechten Schulter bei Supraspinatussehnen-Ruptur und beginnender Arthrose (ICD-10: M75.0); chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylolisthesis und Osteochondrose im Bereich L5/S1 (ICD-10: M51.1); Status nach akutem Vorderwandinfarkt vom 9. Juli 2008 (ICD-10: I21.9), bei o Status nach erfolgreicher initialer Reanimation, o 1-Asterkrankung (RIVA-Stenosen in der Mitte und distal) und o PTCA mit Einlage von zwei Stents (BMS) des RIVA in der Mitte und distal am 23. Juli 2008; aktuell: o kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis 202 W, o erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 55 %), o anteroseptal-basale Narbe, ebenso Narbe im Bereich der Herzspitze und anterolateral, o geringe arteriosklerotische Veränderungen in den Carotisbulbi beidseits ohne hämodynamische Relevanz. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen: kardiovaskuläre Risikofaktoren: o Zigarettenkonsum bis 2008 (30 py), o arterielle Hypertonie seit 2007, o Hyperlipidämie, o psychosozialer Stress. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Dres. med. L._______ und M._______ interdisziplinär einleitend fest, dass die relevante Zeit, in der eine mögliche Invalidität bis zum 65. Altersjahr bestanden habe, zu beurteilen sei, nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2008 einen Vorderwandinfarkt (Herzstillstand mit erfolgreicher Reanimation) erlitten habe. Nach der erfolgreichen Dilatation einer RIVA-Stenose habe mit einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müssen. Die Gutachter erklärten, dass sich entsprechend direkt nach dem Herzinfarkt bis zur genügenden Rehabilitation die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einige Monate nach den kardiologischen Einschränkungen gerichtet habe. Diese Zeit nach der stationären kardialen Rehabilitation ab dem 9. September 2008 lasse sich gemäss dem kardiologischen Teilgutachter schlecht beurteilen. Nach drei Monaten sollten leichte körperliche Arbeiten möglich gewesen sein. Ob der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Arbeit (zum Beispiel als Lehrer) hätte arbeiten können, bleibe spekulativ, da es im Rahmen der Reanimation und des achttägigen Komas auch zu Vergesslichkeit und psychischen Störung habe kommen können. Eine verzögerte Rekonvaleszenz für sechs bis zwölf Monate nach dem Infarkt erscheine möglich. Von körperlicher Seite her sei der Beschwerdeführer jedoch bereits ab dem 9. September 2008 zu etwa 40 % auf seinem Hof in leichten bis mittelschweren Arbeiten (täglich zwei Stunden Stallarbeit, eine Stunde Arbeit auf der Weide) tätig gewesen. Anschliessend habe aufgrund der aktuellen kardiologischen Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Es seien dann die rheumatologischen Probleme im Vordergrund gestanden. Hierbei betonte der Rheumatologe Dr. med. L._______, dass sich der Beschwerdeführer dabei wohl regelmässig über ein zumutbares Mass hinaus belastetet habe. In rheumatologischer Hinsicht hätten die folgenden funktionellen Einschränkungen bestanden: Keine Belastungen des rechten Armes über der Horizontalen, kein Heben oder Ziehen mit dem dominanten rechten Arm von schwereren Lasten über rund zehn Kilogramm, kein Heben und Tragen von Lasten regelmässig über rund zehn Kilogramm. Insgesamt sei im vorliegend relevanten Zeitraum die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für regelmässig auch schwerere Belastungen nach den üblichen Massstäben auf 50 % zu schätzen, auch wenn der Beschwerdeführer seinen zehn Hektar grossen Pferdehof dank seiner hohen Motivation seit 2008 allein besorgt habe, nachdem ihn seine Frau in jenem Jahr verlassen habe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuellen beruflichen Tätigkeit als Pferdewirt sei damit ebenfalls auf 50 % zu schätzen. Als eine angepasste Tätigkeit nannten die Gutachter die vom Beschwerdeführer ursprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre (IV-act. 238). 4.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 abschliessend geklärt haben. So lag gemäss den Gutachtern zu diesem Zeitpunkt in kardiologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Eingeschränkt war der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne nach Auffassung der Gutachter nurmehr in rheumatologischer Hinsicht, wobei die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in regelmässig auch schweren Belastungen, insbesondere in seiner damaligen Tätigkeit als Pferdewirt, auf 50 % schätzten. Uneingeschränkt möglich wäre dem Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern seine frühere Tätigkeit als Mittelschullehrer gewesen. Es ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass die im Gutachten erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit direkt nach dem Herzinfarkt einen Zeitpunkt betraf, der noch vor der vorliegend relevanten Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 lag. Der Beschwerdeführer vermag daher aus diesen Unsicherheiten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere führen diese nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens bezüglich des vorliegend relevanten Zeitraums, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit umso schwieriger zu bewerkstelligen ist, je mehr Zeit seit der zu beurteilenden Zeitspanne vergangen ist. Insgesamt wird damit mit dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 aufgrund einer umfassend Abklärung schlüssig geklärt. Darüber hinaus erfüllt das erwähnte Gutachten auch die weiteren, die in der Rechtsprechung gestellten Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.13 hiervor). Die Vorinstanz durfte daher auf dieses für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abstellen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, aufgrund seines vorgerückten Alters sei ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar. Es sei damit ohne Weiteres von einer vollen Invalidität ab Juli 2009 (Ablauf der einjährigen Wartefrist nach dem Herzinfarkt) auszugehen. 4.3.1 Gemäss dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer bis wenige Monate vor der Begutachtung (und damit insbesondere auch im vorliegend massgebenden Zeitraum) seinen zehn Hektar grossen Pferdebetrieb ohne Hilfe allein geführt. So habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der dreiwöchigen stationären kardialen Behandlung seit dem 9. September 2008 nachgewiesenermassen eingeschränkt auf seinem Gestüt gearbeitet, dies während täglich zwei Stunden im Stall und einer Stunde auf der Weide. Nach eigenen Angaben habe er für die gleichen Arbeiten etwa die doppelte Zeit benötigt, was der Kardiologe Dr. med. M._______ als realistisch einschätzte. Eine Auszeit habe sich der Beschwerdeführer mangels verfügbarer Stellvertretung nicht gönnen können. Erst seit einigen Monaten erhalte er Unterstützung durch eine täglich dreistündige Mithilfe, wie der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angegeben hat. 4.3.2 Es steht somit unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 durchwegs allein auf seinem eigenen Betrieb gearbeitet und hierbei sämtliche anfallenden Arbeiten erledigt hat. Unter diesen Umständen greift die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei infolge fehlender Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als zu 100 % invalid einzustufen, augenscheinlich zu kurz. Diese Argumentation geht insbesondere völlig an den tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich an der vom Beschwerdeführer in der vorliegend fraglichen Zeitspanne effektiv bewältigten Arbeit, vorbei. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit ist weder durch die im Gutachten der C._______ AG vorgenommene medizinisch-theoretische Einschätzung noch durch die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben belegt. Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Argumentation sodann unberücksichtigt, dass die Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Pferdezüchter lediglich in der Zeit direkt nach dem Herzinfarkt gänzlich aufgehoben war. In der vorliegend fraglichen Zeitspanne demgegenüber ist diesbezüglich abzustellen das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019, das ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für diese Tätigkeit bescheinigt. Diese Einschätzung deckt sich mit den vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben, wonach er für dieselben Arbeiten doppelt so lange gebraucht habe im Vergleich zum gewöhnlichen Zeitaufwand vor seinem Herzinfarkt. Darüber hinaus hat das Expertengremium des medizinischen Dienstes in der Sitzung vom 7. November 2019 gestützt auf das Gutachten der C._______ AG die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Pferdezüchter ab dem 1. Juli 2009 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich damit vorliegend keine volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf für die vorliegend fragliche Zeitspanne begründen. 4.3.3 Anders sieht die Rechtslage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus. Diesbezüglich geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht davon aus, dass bei der Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auf den örtlich massgebenden Arbeitsmarkt abzustellen ist (vgl. Art. 7 ATSG [wiedergegeben in E. 3.5 hiervor]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 102 zu Art. 13 mit Hinweis auf BGE 134 V 23). Bezüglich der vom Beschwerdeführer während drei Jahrzehnten ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Mittelschullehrer steht demgegenüber fest, dass er diese ausschliesslich in der Schweiz hätte ausüben können. Für eine entsprechende oder vergleichbare Tätigkeit in Frankreich weist er weder eine landesspezifische Ausbildung noch entsprechende Berufserfahrung auf. Auch ist nicht erstellt, ob der deutschsprachige Beschwerdeführer über hinreichende Kenntnisse der französischen Sprache verfügt, um in Französisch unterrichten zu können. Die Vorinstanz hat in ihrem Einkommensvergleich - unbeachtet des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Frankreich - als Invalideneinkommen auf den statistischen monatlichen Bruttolohn für einen Arbeitnehmer in der Schweiz im Kompetenzniveau 2 abgestellt (IV-act. 241; vgl. Sachverhalt Bst. E.b hiervor). Damit ist sie implizit davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, für die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in die Schweiz zurückzukehren. Entgegen dieser Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend indessen, insbesondere aufgrund der mit seinem Pferdebetrieb manifestierten starken Verwurzelung an seinem Wohnort in Frankreich, ein Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers von Frankreich in die Schweiz im Rahmen der zu beurteilenden Schadenminderungspflicht als unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 14/05 vom 18. Juli 2005 E. 6.1.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a. a. O., Rz. 103 zu Art. 13). Der Beschwerdeführer war damit auch im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit wieder Wohnsitz in seinem Heimatland Schweiz zu nehmen. Mangels einer mit seiner früheren Tätigkeit als Mittelschullehrer vergleichbaren, ihm möglichen Verweisungstätigkeit in Frankreich hätte die Vorinstanz somit für die Berechnung des Invalideneinkommens von der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012) tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Pferdezüchter ausgehen müssen. Für diese Tätigkeit wies der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der C._______ AG eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auf. 4.3.4 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz vom 18. Dezember 2019 ist daher wie folgt zu korrigieren: Dem Valideneinkommen von Fr. 3'400.- (vgl. Urteil des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 4.5; Sachverhalt Bst. D.c hiervor) steht ein Invalideneinkommen von Fr. 1'700.- (50 % von Fr. 3'400.-) gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'700.- respektive von 50 % resultiert. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 50 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einer halben Rente berechtigt (vgl. E. 3.8 hiervor). 4.4 Abschliessend ist der Beginn und das Ende des Rentenanspruches zu klären. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief vorliegend ein Jahr nach dem erstmals eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Herzinfarkt vom 9. Juli 2008, das heisst am 8. Juli 2009, ab. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Wartefrist eines halben Jahres nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (IV-Anmeldung vom 3. Oktober 2008) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG begann damit vorliegend der Rentenanspruch am 1. Juli 2009 zu laufen. Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit Ablauf des Monats, welcher der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente vorangeht (Art. 30 IVG; vgl. Rz. 3116 und 3118 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020 [abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > Dokumente > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Versionen; zuletzt abgerufen am 19. November 2021]), wobei vorliegend auf den Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters des Beschwerdeführers, das heisst den 26. April 2012, abzustellen ist, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden rückwirkenden Zusprechung einer halben Invalidenrente auf den Vorbezug seiner Altersrente nachträglich verzichten wird (vgl. hierzu bereits Urteil des BVGer B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 5). Der Rentenanspruch endete damit vorliegend per Ende März 2012. Dem Beschwerdeführer ist folglich vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungsfalls) bis zum 31. März 2012 (Monat vor Entstehung des Anspruchs auf Altersrente) eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 4.5 Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die offenen Rentenbetreffnisse nachzuzahlen. Diese sind - da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist - nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-191/2016 vom 28. September 2017 E. 7.5 m. H.).

5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Antrag gestellt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 5.1 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann das kantonale Gericht (respektive das Bundesverwaltungsgericht) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann abweichen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47; Urteile des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2 [mit Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 und 122 V 47 E. 3b] und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2). 5.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde hingegen die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (wörtlich: "eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %"). Damit werden die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil nur teilweise gutgeheissen. 5.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht vorangehend festgestellt hat, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalidität von 100 % weder durch das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 belegt noch aufgrund der vom Beschwerdeführer effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit im Rahmen der auf seinem Pferdehof ausgeführten Arbeiten gerechtfertigt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Es steht unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum keine volle Invalidität aufgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere als die ihm vorliegend zugesprochene halbe Invalidenrente beantragt, erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. hierzu z. B. Urteil des BGer 4A_253/2019 vom 5. September 2019 E. 3.4.1 f.) ist davon auszugehen, dass auch eine allfällige Parteibefragung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöchte, zumal der Beschwerdeführer seine Sichtweise bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels angemessen darlegen konnte. Damit erweist sich die Durchführung einer EMRK-Verhandlung nicht mehr als erforderlich, da eine solche den dargelegten Verfahrensausgang nicht beeinflussen würde. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher zu verzichten. Ebenfalls verzichtet werden kann in Anbetracht der genügenden Beweislage auf die beantragte Parteibefragung, welche eine Instruktionsmassnahme darstellt.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die in der nachfolgenden Erwägung (E. 6.2) angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei "Überklagung" in Rentenangelegenheiten nicht auch (analog) auf die Gerichtskosten anwendbar ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3300/2016 E. 10 mit Hinweis auf Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der ebenfalls teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (Urteile des BGer 8C_478/2015 E. 5 und 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-3300/2016 E. 10.2 ff.). Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist damit eine (ungekürzte) Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Dem Beschwerdeführer wird vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

3. Die Sache wird zur Berechnung der Rente sowie allfälliger aufgelaufener Zinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Der beschwerdeweise gestellte Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen, wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten verwendet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

6. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: