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C-5842/2009

C-5842/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-16 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung und Stelllungnahme des ärztlichen Dienstes vom 6. März 2010 zur Kenntnisnahme) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung und Stelllungnahme des ärztlichen Dienstes vom 6. März 2010 zur Kenntnisnahme) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5842/2009/ {T 0/2} Urteil vom 16. März 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien P._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claude Wyssmann, Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Juli 2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 23. Juli 2009 das erstmalige Gesuch von P._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich seit 1999 (vgl. IV/1, 3 und 15), um Gewährung einer Invalidenrente abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2009 (Datum Postaufgabe) anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% zuzüglich einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens zuzusprechen (act. 1), dass er eventualiter beantragte, die Beschwerdesache sei zur Neuabklärung (Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens und zur korrekten Festlegung des Invaliditätsgrades) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er am 19. Oktober 2009 aufforderungsgemäss eine Anwaltsvollmacht sowie einen ergänzenden ärztlichen Befundbericht zu den Akten reichte (act. 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 6. März 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzutreten ist, dass Dr. H._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 6. März 2010 (IV/52) gestützt auf die früheren Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 22. April 2009 (IV/32) und 8. Juli 2009 (IV/40) hinsichtlich der Herzerkrankung auf die Ausübung einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 100% schliesst, jedoch bezüglich der vom Hausarzt weiter genannten Erkrankungen (Hüftarthrose, Rückenleiden, allgemeine Schwäche, psychische Belastung) ausführt, in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen würden nur kurze Diagnosen genannt ohne weitere Angaben von Schweregrad oder funktionellen Einschränken, weshalb eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei und eine plurisdisziplinäre Untersuchung des Versicherten in der Schweiz vorgeschlagen werde, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2010 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 23. Juli 2009 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer seinerseits in der Beschwerde einen Eventualantrag auf fachärztliche Begutachtung stellte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des vom Gericht als notwendig erachteten Aufwandes - eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung und Stelllungnahme des ärztlichen Dienstes vom 6. März 2010 zur Kenntnisnahme) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: