Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. November 2022 ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Vorliegend verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Beiladung allfälliger Erben des Versicherten. Mit Blick darauf, dass weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf eine solche besteht bzw. eine Beiladung im Ermessen des Gerichts liegt (BGE 131 V 133 E. 13; Miriam Lendfers, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 118; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 3.2), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Dem Sohn des Versicherten wurde die Möglichkeit gegeben, am Verfahren als Beigeladener teilzunehmen (vgl. IVSTA-act. 16). Dieser hat allerdings darauf nicht reagiert.
E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 18. Mai 2022, wonach sie eine - gestützt auf die scheidungsrechtliche Anweisung zu erfolgende - Drittauszahlung von den dem Versicherten zustehenden Rentenleistungen direkt an die Beschwerdeführerin verweigerte und eine Rückforderung der im Februar 2022 erbrachten Leistung anordnete, bestätigte. Insbesondere ist strittig, ob die Schuldneranweisungen an die Vorinstanz nicht nur im Eheschutzverfahren, sondern auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens verbindlich sind, was die Vorinstanz bestreitet. Was den Beginn der zivilrichterlichen Zahlungsanweisung betrifft, fällt auf, dass diese ab 1. Februar 2021 angeordnet wurde (vgl. IVSTA-act. 59). Dabei dürfte es sich wohl um einen Verschrieb handeln, gehen doch sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz davon aus, dass die Anweisung erst ab Februar 2022 Geltung haben soll (vgl. IVSTA-act. 65, 68 und 69; BVGer-act. 1). Eine entsprechende Anordnung macht denn auch durchaus Sinn, weil zuvor Eheschutzmassnahmen galten, die entsprechende Anweisung von der Vorinstanz unbeanstandet ausgeführt wurde und somit kein Grund für eine rückwirkend (höhere) Anweisung bestand (vgl. zum Dahinfallen der Wirkung des Eheschutzurteils mit Rechtskraft des Scheidungsurteils: Art. 276 ZPO; Bähler, BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 276 ZGB N 10 f.). Mit dem Tod des Versicherten per 10. März 2023 fiel sein Anspruch auf eine AHV-Rente dahin (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Zeitgleich erlosch auch in zivilrechtlicher Hinsicht seine Pflicht zur Vergütung eines nachehelichen Unterhalts vorbehältlich einer entgegenstehenden Vereinbarung (Art. 130 ZGB; Gloor/Spycher, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 130 N 9 und 11), und somit auch die damit verbundene Zahlungsanweisung. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen ist, ob die scheidungsrechtlich begründete Schuldneranweisung von Februar 2022 bis März 2023 sowie die Rückforderung von Fr. 1'200.- rechtmässig ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen, unter Hinweis auf BGE 146 V 265, geltend, die vorliegende zivilrechtliche Schuldneranweisung sei eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis und namentlich gegenüber einem Sozialversicherer verbindlich (BVGer-act. 1, S. 6 ff). Entsprechend sei auch die Rückforderung der Zahlung vom Februar 2022 zu Unrecht erfolgt (S. 8).
E. 4.2 Demgegenüber stellte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 (BVGer-act. 5) auf den Standpunkt, der in einem Scheidungsurteil festgehaltenen zivilrichterlichen Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner auszurichten (Art. 132 ZGB), dürfe nicht gefolgt werden (m.H.a. Art. 20 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 5P. 474/2005 vom 8. März 2006, Urteil des BVGer C-245/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 6.2 und 7 sowie Wegleitung des BSV über die Renten RWL in der AHV und IV Rz. 10051-10053).
E. 5.1 Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 erwog das Bundesverwaltungsgericht in der Sache C-4522/2020 insbesondere, es liege eine Drittauszahlung an eine Person, die gegenüber dem Versicherten nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt sei, im Streit, womit Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht einschlägig sei (E. 4.1.2). Aus BGE 146 V 265 ergebe sich die Zulässigkeit der Drittauszahlung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen gestützt auf eine zivilgerichtliche Schuldneranweisung zur Sicherung des Kindesunterhalts im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens (Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 177 bzw. Art. 132 Abs. 1 ZGB), und es sei nicht einzusehen, weshalb für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bzw. den Unterhalt gemäss Art. 124 ZGB (Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung) etwas anderes gelten solle (m.H.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 20 Rz. 38; E. 4.2.4). Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es werde weder von der Vorin-stanz geltend gemacht noch fänden sich Hinweise in den Akten, dass im vorliegenden Fall in das Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Scheidungszeitpunkt über keinerlei Einkommen verfügt. Ein schwerwiegender Mangel der rechtskräftigen zivilrechtlichen Schuldneranweisung sei vorliegend nicht erkennbar, sodass diesem Entscheid mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit Bindungswirkung zugesprochen werden könne (m.H.a. BGE 146 V 265 E. 3.3; E. 4.2.6). Die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt, gestützt auf die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihr im Scheidungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die Drittauszahlung von der dem Versicherten zustehenden Altersrente an sich zu verlangen (E. 4.2.7). Die Beschwerde (der betroffenen Ex-Ehefrau) sei daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2020 sei aufzuheben.
E. 5.2 Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2025 (BGE 151 V 137) ab. Es erwog, eine vom Zivilgericht gestützt auf Art. 132 ZGB angeordnete Anweisung zur Drittauszahlung eines Teils der dem Versicherten zustehenden Leistungen sei gleich zu behandeln wie eine solche gestützt auf Art. 177 ZGB oder Art. 291 ZGB, und die Voraussetzungen für eine Praxisänderung im Sinne eines Zurückkommens auf BGE 146 V 265 (Drittauszahlung einer Invalidenrente) seien nicht erfüllt (E. 5.5).
E. 6.1 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 2021 wies das Zivilgericht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB die Vorinstanz an, von der AHV-Rente des Versicherten ab 1. Februar 2021 [recte: 2022] monatlich Fr. 1'410.- auf das Konto der früheren Ehefrau zu überweisen. Da die Vorinstanz nicht Partei am scheidungsrechtlichen Verfahren war, ist zu prüfen, ob ein schwerwiegender Mangel der im Scheidungsurteil rechtskräftig verfügten, zivilrechtlichen Schuldneranweisung vorliegt (vgl. dazu Urteil C-4522/2020 E.4.2.6), welches einer Bindungswirkung entgegenstünde.
E. 6.2 Soweit sich die Vorinstanz im verwaltungsrechtlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt, auf Art. 20 ATSG sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006), kann sie nichts zu Ihren Gunsten ableiten, zumal die zitierten Grundlagen die hier strittige Frage nicht beantworten (so auch in BGE 143 V 241 E. 4.4). Auch macht sie mit ihrer Argumentation nicht geltend oder zeigt gar auf, dass der zivilrechtlich angeordneten Zahlungsanweisung ein schwerwiegender Mangel zu Grunde liegen würde (vgl. BGE 146 V 265 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, der Versicherte habe seine Unterhaltspflicht krass verletzt, als er nach langjähriger Ehe, in der sie, die Beschwerdeführerin, die Familie durch ihre Arbeitstätigkeit finanziert habe und der auch ein Sohn entsprungen sei, ins Ausland gezogen sei und sie, die bereits damals kranke Beschwerdeführerin, mittellos in der Schweiz zurückgelassen habe, so dass sie zweitweise habe Sozialhilfe beziehen müssen (BVGer-act. 1, S. 9; IVSTA-act. 73, S. 2). Diese Behauptung wird durch die Akten bestätigt (vgl. insbesondere Steuererklärung 2021 in BVGer-act. 1, Beilage 12 und Belege betreffend Bezug von Sozialhilfe in BVGer-act. 1, Beilagen 15 und 16 ). Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass im vorliegenden Fall durch die Zahlungsanweisung zugunsten der Beschwerdeführerin in das Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner von Unterhaltsbeiträgen nicht in jedem Fall Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums hat und ein Eingriff zugunsten von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-4522/2020 E. 4.2.6 m.H.).
E. 6.3 In quantitativer Hinsicht fällt sodann auf, dass ab 1. Februar 2022 die scheidungsrechtliche Schuldneranweisung (Fr. 1'410.-) betragsmässig den Rentenbetrag des Versicherten (Fr. 1'248.-) überschreitet (vgl. IVSTA-act. 59 und 76). Grundsätzlich bilden Obergrenze des Anweisungsbetrags zum einen die Höhe des Unterhaltsbeitrags, zum andern die Höhe der Anweisungsforderung (Rodriguez/Gubler, a.a.O., N 98; Steiner, a.a.O., N 304). Das Vorhandensein einer Forderung des Schuldners der Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge gegenüber dem Drittschuldner ist dementsprechend einerseits Voraussetzung für die Massnahme, andererseits setzt sie dieser auch eine Grenze. Fehlt es rückwirkend am sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils noch Rentenberechtigten, kann auch die zivilrechtliche Auszahlungsordnung nicht mehr zum Tragen kommen, und die Anordnung des Scheidungsgerichts verliert ihre Wirkung (BGE 143 V 241 E. 4.5; Urteil des BGer 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 ff.; Hürzeler/Zehnder, Neunte Schweizer Familienrecht§tage, Arbeitskreis 4: Scheidung und Sozialversicherung, 2018, S. 136). Dies kann nun aber, mit Blick auf den Zweck der Schuldneranweisung (nämlich den Schutz der unterhaltsberechtigten Person vor einer Vernachlässigung der Unterhaltspflicht seitens der unterhaltspflichtigen Person), nicht bedeuten, dass die Schuldneranweisung vorliegend gänzlich ihre Wirkung verlöre, sondern nur im Umfang des Betrags, der die Altersrente übersteigt. Nur in diesem Umfang wird die Anordnung des Scheidungsgerichts unwirksam. Besondere Gründe, weshalb das Sozialversicherungsrecht im vorliegenden Zusammenhang von den Wertungen des Zivilrechts abweichen sollte, sind keine ersichtlich (vgl. dazu zuvor zitiertes Urteil des BGer 9C_79/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.4).
E. 6.4 Nach dem Dargelegten ist die zivilrechtlich angeordnete Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB von Februar 2022 bis März 2023 im Umfang der Altersrente des Versicherten (Fr. 1'248.- im Monat) für die Vor-instanz verbindlich. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die offenen Betreffnisse nachzuzahlen. Diese sind - da die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten zweifellos vollumfänglich nachgekommen ist - nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen (vgl. Urteile des BVGer C-4086/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 4.5; C-191/2016 vom 28. September 2017 E. 7.5).
E. 6.5 Was die vorinstanzliche Rückforderung für die im Februar 2022 ausbezahlten Leistung in der Höhe von 1'200.- betrifft (vgl. hiervor B.a und IVSTA-act. 69), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2022 gestützt auf das Scheidungsurteil Anspruch auf einen vergleichsweise höheren Anweisungsbeitrag von Fr. 1'248.- hat (vgl. E. 3 und 6.3 hiervor), weshalb sich die Rückforderung im Ergebnis als rechtmässig erweist.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 insofern aufzuheben, als die Vorinstanz angewiesen wird, betreffend die Schuldneranweisung des Bezirksgerichts C._______ im Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2021 neu zu verfügen.
E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, zumal ihre Beschwerde im Grundsatz und im Übrigen weit überwiegend gutzuheissen ist. Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist bei Streitigkeiten über Leistungen das Verfahren für die Parteien kostenlos. Ob hier eine Nichtleistungsstreitigkeit oder eine Leistungsstreitigkeit zur Debatte steht (vgl. dazu z.B. BGE 129 V 362 wonach eine Nichtleistungsstreitigkeit bei einer Drittauszahlung von Renten besteht oder Urteil des EVG I 721/05 vom 12. Mai 2006, wonach eine Rückforderung von Versicherungsleistungen eine Leistungsstreitigkeit darstellt; vgl. auch Wilhelm Georg, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2024, § 33, N 1 ff.), braucht beim vorliegenden Ergebnis nicht geklärt zu werden, da der unterliegenden Vorinstanz ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Hingegen hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Rechtsanwältin Irene H. Schmid macht, bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-, einen Aufwand von 11.8 Stunden, Barauslagen von Fr. 110.80 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 219.03, mithin ein Honorar von insgesamt rund Fr. 3'044.- geltend (BVGer-act. 7, 14 und 20). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand von knapp 12 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der sehr langen Dauer und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilendem Verfahren als angemessen. Die geforderten Barauslagen sind ausgewiesen und der geforderte Stundenansatz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht üblich. Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz, und daher ist auch die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von Fr. 3'044.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
E. 8.3 Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5565/2022 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Irene H. Schmid, Rechtsanwältin, Mensik & Schmid Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schuldneranweisung betreffend AHV-Rente und Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, Einspracheentscheid der SAK vom 31. Oktober 2022. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1952 geborene B._______ sel. (nachfolgend: Versicherter) bezog ab 1. Dezember 2017 eine Rente der schweizerischen Altersversicherung im Betrag von Fr. 1'487.- im Monat (vgl. Akten der Schweizerische Ausgleichskasse [nachfolgend: Vorinstanz oder SAK] gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Januar 2023 [SAK-act.] 1 und 4). Per Ende Juli 2018 verlegte er seinen Wohnsitz ins Ausland, nämlich nach Serbien (IVSTA-act. 7). Das Dossier wurde in der Folge am 6. September 2018 der SAK überwiesen (IVSTA-act. 9). A.b Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts C._______ sprach A._______ (nachfolgend: frühere Ehefrau oder Beschwerdeführerin; geb. [...] 1959) mit Entscheid vom 19. September 2018 betreffend Eheschutz (SAK-act. 24) ab 1. Dezember 2018 Ehegattenunterhalt von Fr. 1'200.- im Monat zu (Ziff. 6). Sie wies die Ausgleichskasse C._______ bzw. die Vorinstanz an, von der AHV-Rente des Versicherten ab 1. Dezember 2018 monatlich Fr. 1'200.- auf das Konto der früheren Ehefrau zu überweisen (Ziff. 7). Die SAK nahm in der Folge die entsprechenden Zahlungen vor (SAK-act. 27, 32, 37 und 50). Die letzte Überweisung erfolgte gemäss Angaben der früheren Ehefrau des Versicherten am 7. Februar 2022 (IVSTA-act. 65). B. B.a Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts C._______ die Ehe des Versicherten und seiner früheren Ehefrau (IVSTA-act. 59). Sie verpflichtete den Versicherten, ab 1. Februar 2021 nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'410.- im Monat zu leisten (Ziff. 2). Zugleich wies sie die Ausgleichskasse C._______ bzw. die Vorinstanz an, von der AHV-Rente des Versicherten ab 1. Februar 2021 monatlich Fr. 1'410.- auf das Konto der früheren Ehefrau zu überweisen. Der Entscheid erwuchs am 14. Januar 2022 (vgl. dazu IVSTA-act. 68) unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 erkundigte sich die frühere Ehefrau des Versicherten bei der SAK nach dem Verbleib der Zahlungen (IVSTA-act. 65). Sie habe letztmals am 7. Februar 2022 eine Überweisung von Fr. 1'200.- erhalten. Seither seien die Zahlungen ausgeblieben. B.c Die Vorinstanz forderte daraufhin die frühere Ehefrau mit Schreiben vom 18. Mai 2022 zur Rückzahlung der Februar-Rente 2022 im Betrag von Fr. 1'200.- auf (IVSTA-act. 68). Sie erläuterte, der in einem Scheidungsurteil festgehaltenen zivilrichterlichen Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner auszurichten (Art. 132 ZGB), dürfe nicht gefolgt werden. Der zu Unrecht ausbezahlte Betrag von Fr. 1'200.- sei daher zurückzuerstatten. B.d Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 entschied die Vorinstanz, nicht auf die Anweisung des Bezirksgerichts C._______ einzugehen (IVSTA-act. 69). Die im Februar 2022 ausgerichtete Leistung in der Höhe von Fr. 1'200.00 sei somit nicht geschuldet gewesen und müsse zurückerstattet werden. B.e Gegen diese Verfügung erhob die frühere Ehefrau des Versicherten am 18. Juni 2022 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 18. Mai 2022 sei aufzuheben, und ihr sei der gemäss rechtskräftiger Schuldneranweisung des Bezirksgerichts C._______ vom 17. Dezember 2021 festgelegte Rentenanteil von Fr. 1'410.- seit Rechtskraft nahtlos auszuzahlen (IVSTA-act. 73). B.f Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (IVSTA-act. 75). Zur Begründung führte sie an, der in einem Scheidungsurteil festgehaltenen zivilrichterlichen Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner auszurichten (Art. 132 ZGB), dürfe nicht gefolgt werden (m.H.a. Art. 20 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 5P.474/2005 vom 8. März 2006 und Wegleitung des BSV über die Renten RWL in der AHV und IV Rz. 10051-10053). B.g Mit Verfügung vom 9. November 2022 sprach die Vorinstanz dem Versicherten ab 1. Februar 2022 eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 1'248.- zu (neue Rentenberechnung zufolge Splittings nach Scheidung; IVSTA-act. 76). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 erhob die frühere Ehefrau des Versicherten mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anweisung an die SAK, die Schuldneranweisung des Urteils des Bezirksgerichts C._______ vom 17. Dezember 2021 ab 1. Februar 2022 umzusetzen (wobei in diesem der Antrag auf Abweisung der Rückforderung von Fr. 1'200.- bereits enthalten sei [S. 8]). Zugleich sei ihr, der Beschwerdeführerin, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eingeschlossen die unentgeltliche Vertretung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2022 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um prozessuale Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels Bedürftigkeit ab (BVGer-act. 3). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). C.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 10. Februar 2023 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 7), desgleichen die Vorinstanz mit Duplik vom 28. Februar 2023 (BVGer-act. 9). C.e Mit Eingabe vom 21. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Versicherte sei am 10. März 2023 verstorben (BVGer-act. 11; vgl. auch Todesschein in BVGer-act. 14). Der gemeinsame, 1986 geborene Sohn D._______ liess sich, trotz Aufforderung zur Einreichung einer Erbbescheinigung bzw. von Unterlagen hinsichtlich allfälliger weiterer Erben des Versicherten, nicht vernehmen (vgl. IVSTA-act. 16). Das Bundesverwaltungsgericht teilte am 15. August 2024 mit, auf dessen Beiladung in das vorliegende Verfahren werde daher verzichtet (BVGer-act. 19). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. November 2022 ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Vorliegend verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Beiladung allfälliger Erben des Versicherten. Mit Blick darauf, dass weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf eine solche besteht bzw. eine Beiladung im Ermessen des Gerichts liegt (BGE 131 V 133 E. 13; Miriam Lendfers, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 118; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 3.2), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Dem Sohn des Versicherten wurde die Möglichkeit gegeben, am Verfahren als Beigeladener teilzunehmen (vgl. IVSTA-act. 16). Dieser hat allerdings darauf nicht reagiert. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 18. Mai 2022, wonach sie eine - gestützt auf die scheidungsrechtliche Anweisung zu erfolgende - Drittauszahlung von den dem Versicherten zustehenden Rentenleistungen direkt an die Beschwerdeführerin verweigerte und eine Rückforderung der im Februar 2022 erbrachten Leistung anordnete, bestätigte. Insbesondere ist strittig, ob die Schuldneranweisungen an die Vorinstanz nicht nur im Eheschutzverfahren, sondern auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens verbindlich sind, was die Vorinstanz bestreitet. Was den Beginn der zivilrichterlichen Zahlungsanweisung betrifft, fällt auf, dass diese ab 1. Februar 2021 angeordnet wurde (vgl. IVSTA-act. 59). Dabei dürfte es sich wohl um einen Verschrieb handeln, gehen doch sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz davon aus, dass die Anweisung erst ab Februar 2022 Geltung haben soll (vgl. IVSTA-act. 65, 68 und 69; BVGer-act. 1). Eine entsprechende Anordnung macht denn auch durchaus Sinn, weil zuvor Eheschutzmassnahmen galten, die entsprechende Anweisung von der Vorinstanz unbeanstandet ausgeführt wurde und somit kein Grund für eine rückwirkend (höhere) Anweisung bestand (vgl. zum Dahinfallen der Wirkung des Eheschutzurteils mit Rechtskraft des Scheidungsurteils: Art. 276 ZPO; Bähler, BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 276 ZGB N 10 f.). Mit dem Tod des Versicherten per 10. März 2023 fiel sein Anspruch auf eine AHV-Rente dahin (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Zeitgleich erlosch auch in zivilrechtlicher Hinsicht seine Pflicht zur Vergütung eines nachehelichen Unterhalts vorbehältlich einer entgegenstehenden Vereinbarung (Art. 130 ZGB; Gloor/Spycher, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 130 N 9 und 11), und somit auch die damit verbundene Zahlungsanweisung. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen ist, ob die scheidungsrechtlich begründete Schuldneranweisung von Februar 2022 bis März 2023 sowie die Rückforderung von Fr. 1'200.- rechtmässig ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen, unter Hinweis auf BGE 146 V 265, geltend, die vorliegende zivilrechtliche Schuldneranweisung sei eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis und namentlich gegenüber einem Sozialversicherer verbindlich (BVGer-act. 1, S. 6 ff). Entsprechend sei auch die Rückforderung der Zahlung vom Februar 2022 zu Unrecht erfolgt (S. 8). 4.2 Demgegenüber stellte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 (BVGer-act. 5) auf den Standpunkt, der in einem Scheidungsurteil festgehaltenen zivilrichterlichen Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner auszurichten (Art. 132 ZGB), dürfe nicht gefolgt werden (m.H.a. Art. 20 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 5P. 474/2005 vom 8. März 2006, Urteil des BVGer C-245/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 6.2 und 7 sowie Wegleitung des BSV über die Renten RWL in der AHV und IV Rz. 10051-10053). 5. 5.1 Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 erwog das Bundesverwaltungsgericht in der Sache C-4522/2020 insbesondere, es liege eine Drittauszahlung an eine Person, die gegenüber dem Versicherten nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt sei, im Streit, womit Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht einschlägig sei (E. 4.1.2). Aus BGE 146 V 265 ergebe sich die Zulässigkeit der Drittauszahlung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen gestützt auf eine zivilgerichtliche Schuldneranweisung zur Sicherung des Kindesunterhalts im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens (Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 177 bzw. Art. 132 Abs. 1 ZGB), und es sei nicht einzusehen, weshalb für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bzw. den Unterhalt gemäss Art. 124 ZGB (Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung) etwas anderes gelten solle (m.H.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 20 Rz. 38; E. 4.2.4). Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es werde weder von der Vorin-stanz geltend gemacht noch fänden sich Hinweise in den Akten, dass im vorliegenden Fall in das Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Scheidungszeitpunkt über keinerlei Einkommen verfügt. Ein schwerwiegender Mangel der rechtskräftigen zivilrechtlichen Schuldneranweisung sei vorliegend nicht erkennbar, sodass diesem Entscheid mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit Bindungswirkung zugesprochen werden könne (m.H.a. BGE 146 V 265 E. 3.3; E. 4.2.6). Die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt, gestützt auf die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihr im Scheidungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die Drittauszahlung von der dem Versicherten zustehenden Altersrente an sich zu verlangen (E. 4.2.7). Die Beschwerde (der betroffenen Ex-Ehefrau) sei daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2020 sei aufzuheben. 5.2 Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2025 (BGE 151 V 137) ab. Es erwog, eine vom Zivilgericht gestützt auf Art. 132 ZGB angeordnete Anweisung zur Drittauszahlung eines Teils der dem Versicherten zustehenden Leistungen sei gleich zu behandeln wie eine solche gestützt auf Art. 177 ZGB oder Art. 291 ZGB, und die Voraussetzungen für eine Praxisänderung im Sinne eines Zurückkommens auf BGE 146 V 265 (Drittauszahlung einer Invalidenrente) seien nicht erfüllt (E. 5.5). 6. 6.1 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 2021 wies das Zivilgericht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB die Vorinstanz an, von der AHV-Rente des Versicherten ab 1. Februar 2021 [recte: 2022] monatlich Fr. 1'410.- auf das Konto der früheren Ehefrau zu überweisen. Da die Vorinstanz nicht Partei am scheidungsrechtlichen Verfahren war, ist zu prüfen, ob ein schwerwiegender Mangel der im Scheidungsurteil rechtskräftig verfügten, zivilrechtlichen Schuldneranweisung vorliegt (vgl. dazu Urteil C-4522/2020 E.4.2.6), welches einer Bindungswirkung entgegenstünde. 6.2 Soweit sich die Vorinstanz im verwaltungsrechtlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt, auf Art. 20 ATSG sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (Urteil 5P.474/2005 vom 8. März 2006), kann sie nichts zu Ihren Gunsten ableiten, zumal die zitierten Grundlagen die hier strittige Frage nicht beantworten (so auch in BGE 143 V 241 E. 4.4). Auch macht sie mit ihrer Argumentation nicht geltend oder zeigt gar auf, dass der zivilrechtlich angeordneten Zahlungsanweisung ein schwerwiegender Mangel zu Grunde liegen würde (vgl. BGE 146 V 265 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, der Versicherte habe seine Unterhaltspflicht krass verletzt, als er nach langjähriger Ehe, in der sie, die Beschwerdeführerin, die Familie durch ihre Arbeitstätigkeit finanziert habe und der auch ein Sohn entsprungen sei, ins Ausland gezogen sei und sie, die bereits damals kranke Beschwerdeführerin, mittellos in der Schweiz zurückgelassen habe, so dass sie zweitweise habe Sozialhilfe beziehen müssen (BVGer-act. 1, S. 9; IVSTA-act. 73, S. 2). Diese Behauptung wird durch die Akten bestätigt (vgl. insbesondere Steuererklärung 2021 in BVGer-act. 1, Beilage 12 und Belege betreffend Bezug von Sozialhilfe in BVGer-act. 1, Beilagen 15 und 16 ). Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass im vorliegenden Fall durch die Zahlungsanweisung zugunsten der Beschwerdeführerin in das Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner von Unterhaltsbeiträgen nicht in jedem Fall Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums hat und ein Eingriff zugunsten von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-4522/2020 E. 4.2.6 m.H.). 6.3 In quantitativer Hinsicht fällt sodann auf, dass ab 1. Februar 2022 die scheidungsrechtliche Schuldneranweisung (Fr. 1'410.-) betragsmässig den Rentenbetrag des Versicherten (Fr. 1'248.-) überschreitet (vgl. IVSTA-act. 59 und 76). Grundsätzlich bilden Obergrenze des Anweisungsbetrags zum einen die Höhe des Unterhaltsbeitrags, zum andern die Höhe der Anweisungsforderung (Rodriguez/Gubler, a.a.O., N 98; Steiner, a.a.O., N 304). Das Vorhandensein einer Forderung des Schuldners der Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge gegenüber dem Drittschuldner ist dementsprechend einerseits Voraussetzung für die Massnahme, andererseits setzt sie dieser auch eine Grenze. Fehlt es rückwirkend am sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils noch Rentenberechtigten, kann auch die zivilrechtliche Auszahlungsordnung nicht mehr zum Tragen kommen, und die Anordnung des Scheidungsgerichts verliert ihre Wirkung (BGE 143 V 241 E. 4.5; Urteil des BGer 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 ff.; Hürzeler/Zehnder, Neunte Schweizer Familienrecht§tage, Arbeitskreis 4: Scheidung und Sozialversicherung, 2018, S. 136). Dies kann nun aber, mit Blick auf den Zweck der Schuldneranweisung (nämlich den Schutz der unterhaltsberechtigten Person vor einer Vernachlässigung der Unterhaltspflicht seitens der unterhaltspflichtigen Person), nicht bedeuten, dass die Schuldneranweisung vorliegend gänzlich ihre Wirkung verlöre, sondern nur im Umfang des Betrags, der die Altersrente übersteigt. Nur in diesem Umfang wird die Anordnung des Scheidungsgerichts unwirksam. Besondere Gründe, weshalb das Sozialversicherungsrecht im vorliegenden Zusammenhang von den Wertungen des Zivilrechts abweichen sollte, sind keine ersichtlich (vgl. dazu zuvor zitiertes Urteil des BGer 9C_79/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.4). 6.4 Nach dem Dargelegten ist die zivilrechtlich angeordnete Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB von Februar 2022 bis März 2023 im Umfang der Altersrente des Versicherten (Fr. 1'248.- im Monat) für die Vor-instanz verbindlich. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die offenen Betreffnisse nachzuzahlen. Diese sind - da die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten zweifellos vollumfänglich nachgekommen ist - nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen (vgl. Urteile des BVGer C-4086/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 4.5; C-191/2016 vom 28. September 2017 E. 7.5). 6.5 Was die vorinstanzliche Rückforderung für die im Februar 2022 ausbezahlten Leistung in der Höhe von 1'200.- betrifft (vgl. hiervor B.a und IVSTA-act. 69), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2022 gestützt auf das Scheidungsurteil Anspruch auf einen vergleichsweise höheren Anweisungsbeitrag von Fr. 1'248.- hat (vgl. E. 3 und 6.3 hiervor), weshalb sich die Rückforderung im Ergebnis als rechtmässig erweist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 insofern aufzuheben, als die Vorinstanz angewiesen wird, betreffend die Schuldneranweisung des Bezirksgerichts C._______ im Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2021 neu zu verfügen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, zumal ihre Beschwerde im Grundsatz und im Übrigen weit überwiegend gutzuheissen ist. Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist bei Streitigkeiten über Leistungen das Verfahren für die Parteien kostenlos. Ob hier eine Nichtleistungsstreitigkeit oder eine Leistungsstreitigkeit zur Debatte steht (vgl. dazu z.B. BGE 129 V 362 wonach eine Nichtleistungsstreitigkeit bei einer Drittauszahlung von Renten besteht oder Urteil des EVG I 721/05 vom 12. Mai 2006, wonach eine Rückforderung von Versicherungsleistungen eine Leistungsstreitigkeit darstellt; vgl. auch Wilhelm Georg, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2024, § 33, N 1 ff.), braucht beim vorliegenden Ergebnis nicht geklärt zu werden, da der unterliegenden Vorinstanz ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Hingegen hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Rechtsanwältin Irene H. Schmid macht, bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-, einen Aufwand von 11.8 Stunden, Barauslagen von Fr. 110.80 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 219.03, mithin ein Honorar von insgesamt rund Fr. 3'044.- geltend (BVGer-act. 7, 14 und 20). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand von knapp 12 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der sehr langen Dauer und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilendem Verfahren als angemessen. Die geforderten Barauslagen sind ausgewiesen und der geforderte Stundenansatz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht üblich. Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz, und daher ist auch die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von Fr. 3'044.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 8.3 Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 wird insofern aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, betreffend die Schuldneranweisung des Bezirksgerichts C._______ im Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2021 im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'044.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: