Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 12. März 2007 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) die Einzelfirma A._______ (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), welche seit dem 1. Februar 2004 freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war, rückwirkend per 1. Oktober 2005 obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an (Akten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [AEV-act.] 1 Beilage 2). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Anschluss bildet die Grundlage der vorliegend streitigen Beitragsforderung für die in der Verfügung vom 4. Juli 2022 bezeichneten relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 (AEV-act. 16; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2). A.b Die Vorinstanz setzte mit Beitragsverfügung vom 8. August 2019 gegenüber der Arbeitgeberin eine Beitragsforderung fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ in einem bestimmten Umfang auf (AEV-act. 1 Beilage 43). Dem Betreibungsbegehren vom 26. September 2018 lag eine Beitragsforderung von Fr. 33'928.80 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2018, Kosten für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens von Fr. 18.30, Betreibungskosten von Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie Verzugszinsen vor Betreibung von Fr. 6'744.78 zugrunde (AEV-act. 1 Beilage 38; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3). Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die Beitragsverfügung vom 8. August 2019 aufhob und die Sache zur Neuberechnung der Forderung sowie zur Korrektur der Betreibung an die Vorinstanz zurückwies. Es hielt dabei insbesondere fest, dass die Höhe des Verzugszinses bis zum 14. September 2018 sowie die von der Vorinstanz geltend gemachte Reduktion der Forderung um Fr. 484.03 anhand der Verfügung und ihrer Beilagen nicht nachvollziehbar seien (AEV-act. 2; AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.4 f. und Dispositiv-Ziffer 1). A.c Nach der Rückweisung stellte die Vorinstanz der Arbeitgeberin ein Versichertenverzeichnis für den Zeitraum der relevanten Beitragsjahre ab 1. Februar 2004 zu. Mit Schreiben vom 10. September 2021 gewährte sie der Arbeitgeberin hierzu erneut das rechtliche Gehör (AEV-act. 3; AEV-act. 16; BVGer-act. 7). A.d Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 Stellung und machte für verschiedene Arbeitnehmende abweichende Löhne und Versicherungsperioden geltend. Die Vorinstanz führte anschliessend mit der Arbeitgeberin mehrere Telefongespräche, hielt diese aktenkundig fest und wies diese darauf hin, dass sie für die massgebenden Löhne auf die Lohndeklarationen beziehungsweise Buchungsjournale der Ausgleichskasse abstellen müsse. Sodann holte sie bei der SVA C._______erneut Buchungsjournale für die Jahre 2004 bis 2016 ein (AEV-act. 4-15). A.e A.e.a Am 4. Juli 2022 erliess die Vorinstanz die hier angefochtene Beitragsverfügung. Sie hielt fest, die Arbeitgeberin sei kraft der Zwangsanschlussverfügung vom 12. März 2007 bei der Vorinstanz angeschlossen; sie habe gemäss Lohnbescheinigungen beziehungsweise Buchungsjournalen der SVA C._______ während der relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt; die Einzelheiten zu den Beschäftigungsverhältnissen, AHV-Löhnen, koordinierten beziehungsweise versicherten Löhnen, Beitragssätzen sowie Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen ergäben sich aus den Beitragsberechnungen und der Zusammenstellung der Beitragssätze; bis zum Verfügungsdatum seien Zahlungen von insgesamt Fr. 25'129.75 an die für die relevanten Beitragsjahre geschuldeten Beiträge geleistet worden (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2). A.e.b Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 4. Juli 2022 weiter aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 24. August 2018 zur Zahlung der ausstehenden Beiträge gemahnt, am 17. September 2018 ein erstes Betreibungsbegehren über Fr. 40'823.58 gestellt und nach dessen Rückweisung am 26. September 2018 ein zweites Betreibungsbegehren über eine Beitragsforderung von Fr. 33'928.80 zuzüglich Kosten und Verzugszinsen eingereicht. Nach Einleitung der Betreibung habe sich aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten eine Reduktion der Forderung um Fr. 484.03 ergeben; zudem habe die Beschwerdeführerin per 2. November 2018 Fr. 449.25 bezahlt. Die Vorinstanz habe deshalb dem Betreibungsamt eine Reduktion des in Betreibung gesetzten Betrags auf Fr. 39'890.30 gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) Rechtsvorschlag erhoben (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 Bst. B.d f.). A.e.c In Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 4. Juli 2022 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 29'225.24 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 32'874.49 vom 14. September 2018 bis 1. November 2018, Verzugszins von 5 % auf Fr. 32'425.24 vom 2. November 2018 bis 30. März 2022, Verzugszins von 5 % auf Fr. 31'625.24 vom 31. März 2022 bis 28. April 2022, Verzugszins von 5 % auf Fr. 30'825.24 vom 29. April 2022 bis 29. Mai 2022, Verzugszins von 5 % auf Fr. 30'025.24 vom 30. Mai 2022 bis 29. Juni 2022 sowie Verzugszins von 5 % auf Fr. 29'225.24 seit 30. Juni 2022. Zusätzlich verlangte sie Gebühren für die Mahnung vom 17. September 2018 von Fr. 50.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis zum 14. September 2018 von Fr. 6'744.78. In Dispositiv-Ziffer II hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ im Betrag von Fr. 36'120.02 zuzüglich Verzugszins im demselben Umfang auf (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2). A.f Dem der Verfügung vom 4. Juli 2022 beigelegten Kontoauszug zum Betreibungskonto ist zu entnehmen, dass per 14. September 2018 Betreibungskosten von Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.-, eine Umbuchung vom Kontokorrent von Fr. 32'874.49 sowie Verzugszins vor Betreibung von Fr. 6'744.78 belastet wurden. Weiter weist das Betreibungskonto Eingänge beziehungsweise Ausgleiche von Fr. 449.25 per 2. November 2018, Fr. 800.- per 31. März 2022, Fr. 800.- per 29. April 2022, Fr. 800.- per 30. Mai 2022 sowie Fr. 800.- per 30. Juni 2022 aus. Daraus ergibt sich auf dem Betreibungskonto in der Betreibung Nr. (...) der verfügte Betrag von Fr. 36'120.02; die auf dem Beitragsausstand verbleibende Hauptforderung beträgt gemäss Verfügung Fr. 29'225.24 (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2). A.g Nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juli 2022 an die SVA C._______ und machte geltend, die dortigen Buchungsjournale enthielten für die Jahre 2004 und 2005 unzutreffende Beschäftigungsperioden einzelner Arbeitnehmender. Die SVA C._______ bestätigte mit E-Mail vom 2. August 2022 die Vornahme von Korrekturen und übermittelte der Vorinstanz korrigierte Buchungsjournale für die Jahre 2004 und 2005. Die hier strittigen Korrekturen betrafen die Beschäftigungsperioden beziehungsweise Lohnzuordnungen der Arbeitnehmenden D._______, E._______ (Ledigname: F._______), G._______ und H._______ (AEV-act. 18 und 19; BVGer-act. 1 Beilagen 4 und 5). A.h Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. August 2022 mit, sie habe aufgrund der Meldung der SVA C._______ entsprechende Korrekturen vorgenommen. Gleichzeitig meldete sie dem Betreibungsamt B._______, in der Betreibung Nr. (...) eine Beitragsmutation mit Reduktion des Betreibungsbetrags um Fr. 828.16 mit Valuta 14. September 2018. Mit Schreiben vom 5. August 2022 teilte sie der Beschwerdeführerin sodann eine weitere Korrektur betreffend H._______ mit und meldete dem Betreibungsamt eine zusätzliche Beitragsmutation mit Reduktion des Betreibungsbetrags um Fr. 430.75, ebenfalls mit Valuta 14. September 2018. Den Schreiben lagen angepasste Berechnungsblätter beziehungsweise Versichertenverzeichnisse bei (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9). A.i Am 30. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz per E-Mail um Zustellung weiterer Unterlagen. Die Vorinstanz stellte ihr gleichentags Akten zu. Am 5. September 2022 orientierte die Vorinstanz das Betreibungsamt sodann über einen weiteren Zahlungseingang (AEV-act. 22, 23 und 26). B. B.a Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marlis Pfeiffer, mit Eingabe vom 8. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 4. Juli 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4681/2019 vom 12. Mai 2021, mit welchem die Beitragsverfügung vom 8. August 2019 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Forderung sowie zur Korrektur der Betreibung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei, erneut eine nicht nachvollziehbare und teilweise falsche Verfügung erlassen. Die nach Verfügungseröffnung von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen seien nicht vollständig umgesetzt worden; die Vorinstanz habe zwar Anpassungen betreffend H._______ und D._______ vorgenommen, nicht aber die weiteren von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen betreffend G._______ und E._______. Die Schreiben vom 4. und 5. August 2022 sowie die Meldungen an das Betreibungsamt seien ihrerseits nicht nachvollziehbar. Die Berechnung sei weiterhin «chaotisch», daraus folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVGer-act. 1 Rz. 8 f.; BVGer-act. 1 Beilagen 4-10; AEV-act. 18-21). Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Lohndaten seit 2012 korrekt deklariert; die Vorinstanz habe diese Angaben jedoch nicht richtig in ihr System übernommen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 15. Dezember 2017 habe sie keine Rechnungen erhalten; Verzugszinsen seien für diesen Zeitraum deshalb nicht geschuldet. Zudem habe die Vorinstanz nach den Korrekturen vom 4./5. August 2022 die Verzugszinsen nicht entsprechend reduziert. Die Zahlung von Fr. 3'500.25 vom 29. Mai beziehungsweise 2. Juni 2020 sei nicht richtig berücksichtigt worden. Ferner seien Mahnkosten, Mutationskosten und weitere Gebühren zu streichen, da sie nicht von der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Schliesslich seien die Nachzahlungen für D._______ unzulässig, weil diese Arbeitnehmerin 2015 in die Türkei ausgewandert sei und sich ihr BVG-Guthaben habe auszahlen lassen (BVGer-act. 1 Rz. 10-17; BVGer-act. 1 Beilagen 11-15). B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- auf. Der Kostenvorschuss ging am 10. Oktober 2022 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; BVGer-act. 4; BVGer-act. 5; AEV-act. 24). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und reichte die Vorakten gemäss Aktenverzeichnis ein (AEV-act. 1-29). Sie führte aus, Anfechtungsobjekt bilde allein die Verfügung vom 4. Juli 2022. Nachträgliche Korrekturen und nach Verfügungserlass geleistete Zahlungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Verfügung vom 4. Juli 2022 zu beurteilen sei, seien die Löhne, Beschäftigungsperioden, Beitragssätze und der Beitragsausstand nachvollziehbar ausgewiesen. Die Vorinstanz habe nach dem Rückweisungsurteil erneut Buchungsjournale der SVA C._______ eingeholt und ihre Berechnung daran angepasst (BVGer-act. 7; AEV-act. 15 und 16). Zu den Verzugszinsen brachte die Vorinstanz vor, bei Geldschulden sei ein Verzugszins unabhängig von einem konkreten Schaden und unabhängig vom Verschulden geschuldet. Nach den Anschlussbedingungen seien Beiträge ab Fälligkeit zu verzinsen. Auch fehlende Rechnungen zwischen 2013 und 2017 würden die Verzugszinspflicht nicht beseitigen; die Beschwerdeführerin habe über den Ausstand beziehungsweise die gültigen Beiträge Kenntnis gehabt. Auf Kosten und Gebühren seien im Verzinsungsnachweis keine Verzugszinsen berechnet worden. Zu den Kosten machte die Vorinstanz geltend, die Mutationskosten seien vor Verfügungserlass nach Darstellung der Vorinstanz storniert worden; mit der Verfügung würden nur Mahnkosten von Fr. 50.- und Betreibungskosten von Fr. 100.- geltend gemacht (BVGer-act. 7; AEV-act. 16; AEV-act. 27-29). B.d Nachdem die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2022 von der Post retourniert worden war, erhielt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2022 erneut Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik. Auf Gesuch vom 3. Januar 2023 hin wurde ihr die Frist bis 24. Januar 2023 erstreckt. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 ersuchte sie zudem um Akteneinsicht; das Dossier wurde ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Einsicht übermittelt (BVGer-act. 8-14). B.e Mit Replik vom 24. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie machte erneut geltend, die Verfügung vom 4. Juli 2022 bilde zwar ein neues Anfechtungsobjekt, dieses sei jedoch insgesamt anfechtbar. Die Vorinstanz habe das Verfahren durch fehlerhafte und unübersichtliche Berechnungen verursacht. Die Korrekturen von Fr. 828.16 und Fr. 430.75 vom August 2022 seien nicht nachvollziehbar. Die Zahlung von Fr. 3'500.25 vom 2. Juni 2020 sei nach zweimaliger Gutschrift und Stornierung letztlich nicht berücksichtigt worden. Auch die Zahlungen vom 30. Juni 2022, 2. August 2022 und 1. September 2022 seien im Kontoauszug nicht oder nicht richtig berücksichtigt. Am Beispiel einer Arbeitnehmerin beziehungsweise weiterer Arbeitnehmender zeige sich, dass Gruppenberechnung, Kontoauszug und angefochtene Verfügung nicht übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin reichte als Beilagen zur Replik insbesondere einen Kontoauszug, Zahlungsbelege und eine Zusammenstellung der Vorinstanz vom 4. August 2022 ein (BVGer-act. 15 Beilagen 16-18). B.f Mit Duplik vom 14. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest. Sie führte aus, die Replikbeilage 16 sei nicht ein Kontoauszug per 31. Dezember 2022, sondern der Kontoauszug, welcher der Rechnung vom 1. Juli 2022 beigelegen habe; dieser umfasse nicht nur die relevante Beitragsperiode vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018, sondern sämtliche Beiträge bis 30. Juni 2022. Die Zahlung vom 2. Juni 2020 über Fr. 3'500.25 sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin nicht dem Betreibungskonto, sondern der Rechnung vom 25. Mai 2020 gutgeschrieben worden und betreffe deshalb Beiträge ab Juli 2018. Die Zahlung vom 30. Juni 2022 über Fr. 800.- sei im Kontoauszug der Beitragsverfügung als letzte Position auf dem Betreibungskonto berücksichtigt worden. Die Korrekturen und Zahlungen nach Erlass der Verfügung seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die mit der Verfügung erhobenen Kosten beschränkten sich auf Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 150.- (BVGer-act. 17; BVGer-act. 17 Beilagen 1 und 2). B.g Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz vom 14. Februar 2023 samt Beilagen zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 18). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (Art. 31 VGG). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 4. Juli 2022 ist eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die darin festgesetzte Zahlungspflicht sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 8. Juli 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 8. September 2022 wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG fristgerecht erhoben; sie erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Der mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wurde am 10. Oktober 2022 fristgerecht geleistet (BVGer-act. 1; BVGer-act. 2; BVGer-act. 4). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand einzutreten.
E. 2.1 Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit dieses nach den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde angefochten ist. Er kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert werden (BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1a).
E. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022. Diese regelt einerseits den Bestand und Umfang einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für Beiträge, Kosten und Verzugszinsen aus den relevanten Beitragsjahren vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018, andererseits die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 2.3 Streitig ist nach den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 4. Juli 2022. Zu prüfen sind insbesondere die Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Beitragsforderung, die Behandlung der nach Verfügungserlass bestätigten Korrekturen der SVA C._______, die Anrechnung von Zahlungen, die Verzugszinsen, die Kosten- und Gebührenpositionen sowie die daraus folgende Aufhebung des Rechtsvorschlags (BVGer-act. 1 Rz. 8-18; BVGer-act. 15 Rz. 2-11; BVGer-act. 17).
E. 2.4 Die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 erfolgten Korrekturen vom 4. und 5. August 2022 bilden kein selbständiges Anfechtungsobjekt. Sie sind nicht als formelle Wiedererwägungsverfügung mit neuem Dispositiv ausgestaltet, betreffen jedoch dieselbe Beitragsforderung, dieselbe Betreibung und dieselben Beitragsperioden, die in der angefochtenen Verfügung geregelt sind. Zudem hat die Vorinstanz selbst dem Betreibungsamt nach Erlass der Verfügung Beitragsmutationen mit Valuta 14. September 2018 gemeldet und dadurch den in Betreibung gesetzten Betrag reduziert (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9).
E. 2.5 Damit sind die Korrekturen vom 4. und 5. August 2022 nicht als selbständige neue Verfügung zu behandeln. Sie sind bei der gerichtlichen Prüfung der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen, soweit sie zeigen, dass die von der Verfügung erfasste Forderung nach Verfügungserlass während des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz anerkannt reduziert wurde. Zahlungen, die erst nach Verfügungserlass erfolgt sind, sind demgegenüber nur insoweit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, als sie für die Abgrenzung des Streitgegenstandes oder die Nachvollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung von Bedeutung sind. Im Übrigen sind solche Zahlungen bei der laufenden Kontoführung beziehungsweise bei einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung zu berücksichtigen.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Es wendet das Recht von Amtes wegen an. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt jedoch ein abgeschwächtes Rügeprinzip: Das Gericht hat nicht von sich aus nach allen denkbaren Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft die sich aus den Parteivorbringen und den Akten ergebenden rechtserheblichen Fragen (vgl. Urteile des BVGer C-5361/2022 vom 25. April 2025 E. 2.3; C-2312/2021 vom 11. Mai 2023 E. 2.3).
E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beitragsperioden von 2004 bis 2018 sind daher die jeweils anwendbaren gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und reglementarischen Grundlagen massgebend.
E. 4.1 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 BVG. Sie ist unter anderem verpflichtet, Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann sie Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG).
E. 4.2 Die Auffangeinrichtung kann daher im Rahmen einer Beitragsverfügung Bestand und Umfang ihrer Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber festsetzen und zugleich einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen. Sie fällt damit einerseits einen materiellen Sachentscheid und handelt andererseits als Rechtsöffnungsinstanz. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2bis BVG und zur Gleichstellung solcher Verfügungen mit vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2; Urteile des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1; 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2.2).
E. 4.3 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn über der gesetzlichen Eintrittsschwelle erzielen, unterstehen nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BVG, Art. 5 Abs. 1 BVG und Art. 5 BVV 2 der obligatorischen Versicherung. Arbeitgeber, die solche Arbeitnehmenden beschäftigen, haben sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er zieht den Beitragsanteil der Arbeitnehmer vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).
E. 4.4 Als Jahreslohn gilt bei Arbeitnehmern, die weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden (Art. 2 Abs. 2 BVG). Bei unterjährigen Beschäftigungen ist der tatsächlich erzielte Lohn daher auf ein Jahr hochzurechnen, um die Eintrittsschwelle und den koordinierten Lohn zu bestimmen.
E. 4.5 Die Vorinstanz darf bei der Ermittlung des massgebenden AHV-Lohnes grundsätzlich auf die Lohnbescheinigungen beziehungsweise Buchungsjournale der zuständigen Ausgleichskasse abstellen. Soweit der Arbeitgeber geltend macht, die AHV-rechtlichen Lohndaten seien falsch, ist eine Korrektur grundsätzlich bei der zuständigen Ausgleichskasse beziehungsweise auf dem dafür vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen Weg zu verlangen (vgl. Urteile des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4; A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
E. 4.6 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Verzugszinsen bezwecken einen pauschalierten Ausgleich dafür, dass der Gläubiger über die geschuldete Geldsumme nicht rechtzeitig verfügen kann; ein konkreter Schadensnachweis ist nicht erforderlich (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Soweit die reglementarischen Grundlagen einen bestimmten Fälligkeits- und Verzugszeitpunkt vorsehen, ist eine Mahnung für den Eintritt der Verzugszinspflicht nicht notwendig. Für Beitragsforderungen aus Zeiträumen vor einem rückwirkenden Anschluss beginnt die Verzugszinspflicht erst mit dem rechtskräftigen Anschluss beziehungsweise nach Massgabe der entsprechenden Verfügung und der Anschlussbedingungen (vgl. Urteile des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.; C-3977/2021 vom 18. November 2024 E. 4.4).
E. 4.7 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Kosten und Gebühren setzen voraus, dass die zugrunde liegenden Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1; A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3; C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 5.4).
E. 4.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann und die Beschwerdeinstanz ihn überprüfen kann. Die Behörde muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln, hat aber die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
E. 4.9 Bei Beitragsverfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die lange Beitragsperioden, zahlreiche Arbeitnehmende, rückwirkende Mutationen, Zahlungen, Stornierungen, Kontoüberträge, Mahnungen, Betreibungskosten und Verzugszinsen betreffen, sind erhöhte Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Berechnung zu stellen. Aus der Verfügung und ihren Beilagen müssen insbesondere die Beitragsperioden, die versicherten Personen, die Versicherungsdauer, der AHV-Lohn, der koordinierte beziehungsweise versicherte Lohn, die Beitragssätze, die Beitragssummen, die Kostenpositionen, die Zahlungen mit Valutadatum sowie die Verzugszinsperioden und Zinssätze nachvollziehbar hervorgehen (vgl. Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2; C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 5.5.1 und E. 7.4 f.).
E. 5.1 Das Rückweisungsurteil C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 ist für das vorliegende Verfahren von besonderer Bedeutung. Es betraf denselben Anschluss, dieselbe Beschwerdeführerin, dieselbe Vorinstanz, dieselbe Betreibung und im Wesentlichen denselben Forderungskomplex. Das Bundesverwaltungsgericht hob die damalige Verfügung nicht auf, weil die Beitragspflicht dem Grundsatz nach verneint worden wäre, sondern weil die damalige Verfügung hinsichtlich bestimmter rechnerischer Elemente nicht hinreichend nachvollziehbar war (AEV-act. 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.4 f. und Dispositiv-Ziffer 1).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rückweisungsurteil fest, dass sich die Höhe der Beiträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich den Beitragsberechnungen entnehmen lasse und die den Berechnungen zugrunde gelegten Jahreslöhne, soweit dort geprüft, mit den vorhandenen Lohnunterlagen übereinstimmten. Nicht nachvollziehbar waren jedoch einerseits die Höhe des Verzugszinses bis zum 14. September 2018 und andererseits die von der Vorinstanz geltend gemachte Reduktion der Forderung um Fr. 484.03. Die Sache wurde deshalb zur Neuberechnung der Forderung und Korrektur der Betreibung an die Vorinstanz zurückgewiesen (AEV-act. 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.4 f.).
E. 5.3 Die Vorinstanz hatte nach der Rückweisung somit nicht lediglich eine neue Verfügung gleichen Inhalts zu erlassen, sondern die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten rechnerischen Elemente so aufzubereiten, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehen könne, wie sich Forderung, Zahlungen, Gutschriften, Verzugszinsen, Kosten und der Umfang der Rechtsvorschlagsaufhebung zusammensetzen. Soweit nach der Rückweisung weitere Abklärungen bei der SVA C._______ vorgenommen wurden, mussten auch deren Ergebnisse widerspruchsfrei in die Verfügung und die Beilagen einfliessen (AEV-act. 3-16).
E. 6.1 Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung ist eine Gesamtsumme der für die relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 berechneten Beiträge und Kosten von Fr. 54'354.99. Davon zog die Vorinstanz Zahlungen von Fr. 25'129.75 ab (Bst. C der angefochtenen Verfügung und Beilage 1 zur Verfügung «Kontoauszug» [«Einzahlung auf Kundenkonto», «Eingang Ausgleich») und gelangte so zu einem Beitragsausstand von Fr. 29'225.24 ohne Verzugszinsen. Die einzelnen Beträge finden sich in der Verfügung und werden durch die beigelegten Beitragsberechnungen und Kontoauszüge grundsätzlich abgebildet (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 6.2 Die Jahresbeitragsberechnungen ergeben folgende Prämiensummen: 2004 Fr. 3'984.66, 2005 Fr. 4'006.20, 2006 Fr. 3'348.98, 2007 Fr. 2'905.71, 2008 Fr. 2'846.61, 2009 Fr. 2'761.72, 2010 Fr. 3'913.57, 2011 Fr. 4'517.-, 2012 Fr. 3'862.40, 2013 Fr. 3'660.56, 2014 Fr. 4'468.40, 2015 Fr. 5'611.76, 2016 Fr. 5'277.04, 2017 Fr. 2'285.88 und 2018 Fr. 904.50. Zusammen ergibt dies die in der Verfügung genannte Prämiensumme von Fr. 54'354.99 (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 6.3 Der Kontoauszug zum Betreibungskonto zeigt, dass per 14. September 2018 Beiträge von Fr. 32'874.49 vom Kontokorrent auf das Betreibungskonto umgebucht wurden. Dazu kamen Mahnkosten von Fr. 50.-, Betreibungskosten von Fr. 100.- und Verzugszins vor Betreibung von Fr. 6'744.78. Hiervon abgezogen wurden Zahlungen beziehungsweise Ausgleiche von Fr. 449.25 per 2. November 2018 und viermal Fr. 800.- per 31. März, 29. April, 30. Mai und 30. Juni 2022. Rechnerisch ergibt dies den verfügten Betrag von Fr. 36'120.02 auf dem Betreibungskonto. Die Hauptforderung von Fr. 29'225.24 entspricht der Differenz zwischen der umgebuchten Beitragsforderung von Fr. 32'874.49 und den nach Betreibungseinleitung bis zum Verfügungserlass berücksichtigten Zahlungen von insgesamt Fr. 3'649.25 (Fr. 449.25 + Fr. 800.- + Fr. 800.- + Fr. 800.- + Fr. 800.-; AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die nach Verfügungserlass von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen nicht vollständig berücksichtigt. Diese Rüge betrifft in erster Linie die Jahre 2004 und 2005 sowie die Arbeitnehmenden D._______, E._______, G._______ und H._______ (BVGer-act. 1 Rz. 8 f.; BVGer-act. 1 Beilagen 4-10; AEV-act. 18-21).
E. 6.4.1 In der Verfügung vom 4. Juli 2022 ging die Vorinstanz für G._______ von einer Anstellung vom 1. Februar bis 31. August 2004 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 aus. Für 2004 stellte sie auf einen AHV-Lohn von Fr. 29'438.50 ab, den sie auf Fr. 50'466.- hochrechnete (vgl. zur Hochrechnung E. 4.4); für 2005 berücksichtigte sie einen Lohn von Fr. 32'351.- (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 6.4.2 Für E._______ ging die Vorinstanz von einer Anstellung vom 1. Juni bis 30. November 2004 aus und berücksichtigte einen Lohn von Fr. 18'353.60, hochgerechnet auf Fr. 36'707.- (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 6.4.3 Für D._______ hielt die Vorinstanz eine Anstellung vom 1. Februar bis 30. April 2004 sowie vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2016 fest. Für das Jahr 2004 bestehe wegen der befristeten Anstellung während drei Monaten keine BVG-Pflicht. Für die Jahre 2005 bis 2015 berücksichtigte sie Jahreslöhne zwischen Fr. 30'596.- und Fr. 42'650.-; für 2016 berücksichtigte sie Fr. 39'117.- (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 6.4.4 Für H._______ ging die Vorinstanz von einer Anstellung vom 1. Februar bis 30. September 2004 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 aus. Für 2004 berücksichtigte sie einen Lohn von Fr. 19'851.-, hochgerechnet auf einen Jahreslohn Fr. 29'776.-; für 2005 einen Lohn von Fr. 14'091.67, der unter der BVG-Eintrittsschwelle lag (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 6.4.5 Die nach Verfügungserlass von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen betreffen ebenfalls diese Berechnungsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin wies die SVA C._______ am 27. Juli 2022 - nach Verfügungserlass - darauf hin, dass für das Jahr 2004 D._______, E._______, G._______ und H._______ mit anderen Beschäftigungsperioden zu erfassen seien; die SVA C._______ bestätigte am 2. August 2022 korrigierte Buchungsjournale. Die korrigierten Unterlagen weisen für 2004 für D._______, G._______ und H._______ Beschäftigungsperioden vom 1. Februar bis 31. Dezember 2004 beziehungsweise für E._______ vom 1. Juni bis 31. Dezember 2004 aus und korrigieren damit die in der Verfügung vom 4. Juli 2022 verwendeten Beitragsperioden zumindest teilweise (AEV-act. 18 und 19; BVGer-act. 1 Beilagen 4 und 5).
E. 6.4.6 Die Vorinstanz reagierte darauf mit Schreiben vom 4. August 2022 und meldete dem Betreibungsamt eine Reduktion des Betreibungsbetrags von Fr. 828.16 mit Valuta 14. September 2018. Bereits daraus ergibt sich, dass die Verfügung vom 4. Juli 2022 hinsichtlich der Beitragsforderung für die relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 nicht mehr dem tatsächlichen Stand entspricht. Mit Schreiben vom 5. August 2022 nahm die Vorinstanz eine weitere Korrektur betreffend H._______ vor und meldete dem Betreibungsamt eine zusätzliche Reduktion der Beitragsforderung von Fr. 430.75 mit Valuta 14. September 2018 (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9).
E. 6.4.7 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich den Unterlagen vom 4. August 2022 zwar entnehmen, dass die Vorinstanz nicht nur H._______ und D._______ erwähnte, sondern auch angepasste Berechnungsdaten betreffend G._______ und weitere Arbeitnehmende aufführte. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die Vorinstanz einzelne Korrekturen in internen Berechnungsblättern oder Begleitschreiben aufführte, sondern ob die angefochtene Verfügung - mit ihren Dispositivziffern, dem dieser zugrunde liegenden Kontoauszug, dem Verzinsungsnachweis und der Aufhebung des Rechtsvorschlags - den tatsächlich massgebenden Stand nachvollziehbar wiedergibt. Dies ist nach den Schreiben vom 4. und 5. August 2022 nicht mehr der Fall (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-10).
E. 6.4.8 Die Reduktionen von Fr. 828.16 und Fr. 430.75 wurden dem Betreibungsamt mit Valuta 14. September 2018 gemeldet. Sie wirken sich damit nicht nur auf den Saldo der Hauptforderung aus, sondern ändern in tatsächlicher Hinsicht die Verzugszinsen ab 14. September 2018 und den Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlags. Die Vorinstanz hat jedoch im Vernehmlassungsverfahren keine formell angepasste Beitragsverfügung, keinen aktualisierten vollständigen Kontoauszug und keinen aktualisierten Verzinsungsnachweis eingereicht, aus denen sich die neue Hauptforderung, die neue Verzugszinsbasis, die Verzugszinsen bis zur Betreibung und die weiterhin aufzuhebende Rechtsvorschlagsforderung nachvollziehen liessen (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9; BVGer-act. 17), was von der Beschwerdeführerin in der Replik zu Recht gerügt wird (BVGer-act. 15 Rz. 5).
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, für D._______ könnten keine Beiträge mehr nachgefordert werden, weil diese Arbeitnehmerin 2015 in die Türkei ausgewandert sei und sich ihr BVG-Guthaben habe auszahlen lassen. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers knüpft an die während der Beschäftigung bestehende obligatorische Versicherungspflicht und den geschuldeten Lohn an. Sie entfällt nicht dadurch, dass die versicherte Person später austritt, auswandert oder eine Freizügigkeitsleistung bezieht beziehungsweise sich auszahlen lässt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche gesetzliche Grundlage die während der früheren Beschäftigung entstandene Beitragspflicht nachträglich beseitigen würde. Soweit D._______ während der in der Verfügung erfassten Beitragsperioden obligatorisch zu versichern war, bleibt die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 1 BVG; Art. 11 Abs. 1 BVG; Art. 66 Abs. 2 BVG; BVGer-act. 1 Rz. 17; BVGer-act. 1 Beilage 15).
E. 6.6 Die Beitragsberechnung der Verfügung vom 4. Juli 2022 ist somit in wesentlichen Teilen zwar besser nachvollziehbar als die im Verfahren C-4681/2019 aufgehobene Verfügung. Sie enthält Beitragsberechnungen pro Jahr und nennt die versicherten Personen; ihr liegen Kontoauszüge, Beitragssätze und ein Verzinsungsnachweis bei. Nach den von der SVA C._______ am 2. August 2022 bestätigten und von der Vorinstanz am 4. und 5. August 2022 teilweise umgesetzten Korrekturen stimmt die Verfügung aber nicht mehr mit dem von der Vorinstanz anerkannten korrigierten Forderungsstand überein. Die Differenz betrifft die streitige Hauptforderung, die Verzugszinsbasis und den Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlags. Dieser Mangel kann im vorliegenden Verfahren nicht durch eine blosse betragsmässige Korrektur durch das Gericht ersetzt werden, weil zum einen die Änderung aller Beitrags-, Zahlungs- und Zinspositionen nicht aus einer aktualisierten, vollständigen Berechnung hervorgeht (AEV-act. 16 und 18-21; BVGer-act. 1 Beilagen 2 und 4-10) und zum andern das Bundesverwaltungsgericht nicht als Fachgericht ausgestaltet ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-658/2019 vom 9. November 2020 E. 1. 8) und der Beschwerdeführerin durch eine reformatorische Neuberechnung durch das Gericht im Bestreitungsfalle eine Gerichtsinstanz verloren ginge.
E. 7 Zu prüfen ist weiter, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zahlung von Fr. 3'500.25 vom 29. Mai beziehungsweise 2. Juni 2020 sei nicht richtig berücksichtigt worden. Aus ihrem Schreiben vom 11. Juni 2020 ergibt sich jedoch, dass sie die Vorinstanz ausdrücklich anwies, diese Zahlung der Rechnung vom 1. April 2020 gutzuschreiben. Diese Rechnung betrifft Beiträge ausserhalb der mit der Verfügung vom 4. Juli 2022 erfassten Beitragsperiode bis 30. Juni 2018. Sie ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (BVGer-act. 15 Beilage 17; BVGer-act. 17 Beilage 2).
E. 7.2 Die Zahlung von Fr. 800.- vom 30. Juni 2022 ist entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin im Kontoauszug zur angefochtenen Verfügung aufgeführt. Der Kontoauszug zum Betreibungskonto weist per 30. Juni 2022 einen «Eingang Ausgleich» von Fr. 800.- aus und reduziert den Saldo auf Fr. 36'120.02. Genau dieser Betrag bildet den Umfang der Rechtsvorschlagsaufhebung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Juli 2022 (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
E. 7.3 Die Zahlungen vom 2. August 2022 und 1. September 2022 erfolgten nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022. Sie können daher nicht Grundlage der Beurteilung sein, ob die Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses die bis dahin geleisteten Zahlungen korrekt berücksichtigt hat. Sie sind aber bei der laufenden Kontoführung beziehungsweise bei einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für spätere Zahlungen, soweit solche nach Aktenlage erfolgt sind (BVGer-act. 15 Beilage 17; BVGer-act. 17; AEV-act. 26).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 15. Dezember 2017 seien keine Verzugszinsen geschuldet, weil sie in diesem Zeitraum keine Rechnungen erhalten habe und ihr Zahlungen telefonisch erschwert beziehungsweise verunmöglicht worden seien. Die Vorinstanz bestreitet dies und macht geltend, die Verzugszinspflicht ergebe sich aus den Anschlussbedingungen und der gesetzlichen Ordnung; eine Rechnung oder Mahnung sei dafür nicht konstitutiv (BVGer-act. 1 Rz. 12 f.; BVGer-act. 7; BVGer-act. 15 Rz. 7 f.).
E. 8.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin überzeugt dem Grundsatz nach nicht. Der Verzugszins auf Beitragsforderungen setzt nach der einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Ordnung nicht voraus, dass für jede einzelne Beitragsperiode eine separate Rechnung zugestellt wird. Entscheidend ist, ob die Beiträge fällig waren und ob die Anschlussbedingungen einen Verzugszins ab Fälligkeit vorsehen. Fehlende oder unübersichtliche Rechnungsstellung kann unter Umständen für die Nachvollziehbarkeit der Forderung, die Begründungspflicht oder die Kostenfolge Bedeutung haben. Sie beseitigt aber nicht ohne Weiteres die materielle Verzugszinspflicht auf fälligen Beiträgen (Art. 66 Abs. 2 BVG; BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteile des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.; C-3977/2021 vom 18. November 2024 E. 4.4; C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 5.3.1 f.).
E. 8.3 Die Akten zeigen zudem, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht während des gesamten von ihr genannten Zeitraums jede Kenntnis über Beitragsgrundlagen und Ausstände fehlte. Die Vorinstanz verweist auf ihre Schreiben vom 31. Dezember 2013, 28. März 2014, 30. Januar 2015 und 6. April 2016, in denen Salden beziehungsweise gültige Beiträge mitgeteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substanziiert, dass ihr solche Grundlagen zur Verfügung standen, sondern macht im Wesentlichen geltend, die Kommunikation sei unübersichtlich und für sie nicht mehr nachvollziehbar gewesen (AEV-act. 27-29; BVGer-act. 1 Rz. 12 f.; BVGer-act. 15 Rz. 7).
E. 8.4 Der Verzinsungsnachweis zur Verfügung vom 4. Juli 2022 weist als Gesamtbetrag der Verzugszinsen bis zur Betreibung Fr. 7'066.05 aus. Die Vorinstanz macht in der Verfügung jedoch nur Fr. 6'744.78 geltend und begründet dies damit, dass höchstens der in Betreibung gesetzte Betrag geltend gemacht werde. Die Differenz erklärt sie damit, dass die nachträglichen Korrekturen dazu geführt hätten, dass Beiträge teilweise beziehungsweise vollständig bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschuldet gewesen seien und entsprechend höhere Verzugszinsen resultierten. Dieser Umstand ist für sich allein nicht zu beanstanden, weil die Vorinstanz damit nicht mehr, sondern weniger verlangt, als sich aus ihrer aktuellen Verzugszinsberechnung ergeben würde (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2). Entscheidend ist jedoch, dass die Korrekturen vom 4. und 5. August 2022 mit Valuta 14. September 2018 gemeldet wurden. Diese Korrekturen reduzieren die betriebene Forderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Betreibungseinleitung. Sie können sich deshalb auf die geschuldeten Verzugszinsen auswirken. Je nachdem, ob und in welchem Umfang die zugrunde liegenden Beiträge bereits vor dem 14. September 2018 bestanden, reduziert waren oder storniert wurden, ist auch der Verzugszins bis zum 14. September 2018 betroffen. Ohne aktualisierten Verzinsungsnachweis lässt sich nicht überprüfen, ob die verlangten Verzugszinsen nach den August-Korrekturen noch korrekt sind (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9).
E. 8.5 Die Rüge, die Verzugszinsen seien wegen fehlender Rechnungen von 2013 bis 2017 vollständig aufzuheben, ist daher abzuweisen. Begründet ist die Rüge hingegen insoweit, als die Vorinstanz nach den von ihr selbst anerkannten Korrekturen vom August 2022 keinen vollständigen, aktualisierten Verzinsungsnachweis vorgelegt hat (vgl. bereits E. 6.6). Die Verzugszinsforderung ist deshalb nicht abschliessend überprüfbar.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich Mahnkosten, Mutationskosten und Gebühren. Sie verweist insbesondere auf die Kostenpositionen von Fr. 50.- beziehungsweise Fr. 100.- im Kontoauszug und macht geltend, die Vorinstanz habe ihre eigenen Fehler durch Kosten auf sie überwälzt (BVGer-act. 1 Rz. 14-16; BVGer-act. 15 Rz. 10).
E. 9.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind im Dispositiv jedoch nur Mahnkosten von Fr. 50.- sowie Betreibungskosten von Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung Nr. (...). Die Mahnungen der Vorinstanz sind aktenkundig; aus dem früheren Verfahren ergibt sich insbesondere, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2018 sowie erneut am 24. August 2018 zur Zahlung mahnte (vgl. Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 Bst. B.d). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Mahnungen oder die Einleitung der Betreibung vom 26. September 2018 als solche unzulässig gewesen wären. Diese beiden Positionen werden im Betreibungskonto per 14. September 2018 ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rückweisungsurteil C-4681/2019 die grundsätzliche Zulässigkeit der Kosten für Mahnung und Betreibung im Zusammenhang mit dem damaligen Verfahren bereits geprüft und die betreffenden Positionen nicht als materiell unzulässig beurteilt (AEV-act. 2; AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 10.2).
E. 9.3 Die Rüge ist daher zurückzuweisen, soweit sie die in der Verfügung tatsächlich geltend gemachten Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 150.- betrifft. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Kostenpositionen rügt, ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzte Zahlungspflicht und die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) bilden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten weiteren Kostenpositionen wurden in der Verfügung vom 4. Juli 2022 nicht als offene Forderung festgesetzt und sind auch nicht vom Umfang der Rechtsvorschlagsaufhebung erfasst. Soweit die Beschwerdeführerin auch diese weiteren Kostenpositionen anficht, ist mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVGer-act. 15 Beilage 16; BVGer-act. 17 Beilage 1; BVGer-act. 17).
E. 9.4 Die Einwände gegen die in der Verfügung tatsächlich erhobenen Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 150.- erweisen sich daher als unbegründet. Weitere Kostenpositionen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht festgesetzt und nicht von der Aufhebung des Rechtsvorschlags erfasst wurden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Juli 2022 weist die Beitragsforderung, die Verzugszinsen und den Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlags auf der Grundlage des vor den Korrekturen vom August 2022 bestehenden Berechnungsstands aus. Nachdem die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 4. und 5. August 2022 gestützt auf die von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen Beitragsmutationen mit Reduktionen von Fr. 828.16 und Fr. 430.75, jeweils mit Valuta 14. September 2018, gemeldet hatte, fehlt es an einer vollständigen, entsprechend aktualisierten Beitrags- und Verzugszinsberechnung. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich daher nicht hinreichend nachvollziehbar, welche Forderung nach Berücksichtigung dieser Mutationen verbleibt, auf welchen Beträgen und für welche Zeiträume Verzugszinsen geschuldet sind und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) aufzuheben ist. Eine Korrektur durch das Gericht fällt ausser Betracht. Die Verfügung vom 4. Juli 2022 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Forderung unter Berücksichtigung der von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen sowie der dem Betreibungsamt gemeldeten Beitragsmutationen neu berechnet und darüber neu verfügt. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände abschliessend einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin die korrekten Lohndaten bereits früher geliefert habe, die Mutations- beziehungsweise Verwaltungskosten wegen der von der Vorinstanz zu verantwortenden Stornierungen zu reduzieren seien und die einzelnen Berechnungspositionen der Beitragsmutationen vom 4. und 5. August 2022 nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht zutreffend seien. Diese Einwände wird die Vorinstanz bei der Neuberechnung zu berücksichtigen haben.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, deren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entsprochen wird, als obsiegend. Es sind ihr daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 10.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist diese aufgrund der Akten festzusetzen. Angesichts des Umfangs der Rechtsschriften, der Komplexität der Beitrags- und Verzugszinsberechnung sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- als angemessen. Diese ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu bezahlen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Neuberechnung der Beitragsforderung, der Verzugszinsen und des Umfangs der Rechtsvorschlagsaufhebung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3930/2022
Urteil vom 17. Juli 2026
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Marlis Pfeiffer, Rechtsanwältin
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beitragserhebung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juli 2022.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 12. März 2007 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) die Einzelfirma A._______ (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), welche seit dem 1. Februar 2004 freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war, rückwirkend per 1. Oktober 2005 obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an (Akten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [AEV-act.] 1 Beilage 2). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Anschluss bildet die Grundlage der vorliegend streitigen Beitragsforderung für die in der Verfügung vom 4. Juli 2022 bezeichneten relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 (AEV-act. 16; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2).
A.b Die Vorinstanz setzte mit Beitragsverfügung vom 8. August 2019 gegenüber der Arbeitgeberin eine Beitragsforderung fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ in einem bestimmten Umfang auf (AEV-act. 1 Beilage 43). Dem Betreibungsbegehren vom 26. September 2018 lag eine Beitragsforderung von Fr. 33'928.80 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2018, Kosten für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens von Fr. 18.30, Betreibungskosten von Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie Verzugszinsen vor Betreibung von Fr. 6'744.78 zugrunde (AEV-act. 1 Beilage 38; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.3). Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die Beitragsverfügung vom 8. August 2019 aufhob und die Sache zur Neuberechnung der Forderung sowie zur Korrektur der Betreibung an die Vorinstanz zurückwies. Es hielt dabei insbesondere fest, dass die Höhe des Verzugszinses bis zum 14. September 2018 sowie die von der Vorinstanz geltend gemachte Reduktion der Forderung um Fr. 484.03 anhand der Verfügung und ihrer Beilagen nicht nachvollziehbar seien (AEV-act. 2; AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.4 f. und Dispositiv-Ziffer 1).
A.c Nach der Rückweisung stellte die Vorinstanz der Arbeitgeberin ein Versichertenverzeichnis für den Zeitraum der relevanten Beitragsjahre ab 1. Februar 2004 zu. Mit Schreiben vom 10. September 2021 gewährte sie der Arbeitgeberin hierzu erneut das rechtliche Gehör (AEV-act. 3; AEV-act. 16; BVGer-act. 7).
A.d Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 Stellung und machte für verschiedene Arbeitnehmende abweichende Löhne und Versicherungsperioden geltend. Die Vorinstanz führte anschliessend mit der Arbeitgeberin mehrere Telefongespräche, hielt diese aktenkundig fest und wies diese darauf hin, dass sie für die massgebenden Löhne auf die Lohndeklarationen beziehungsweise Buchungsjournale der Ausgleichskasse abstellen müsse. Sodann holte sie bei der SVA C._______erneut Buchungsjournale für die Jahre 2004 bis 2016 ein (AEV-act. 4-15).
A.e
A.e.a Am 4. Juli 2022 erliess die Vorinstanz die hier angefochtene Beitragsverfügung. Sie hielt fest, die Arbeitgeberin sei kraft der Zwangsanschlussverfügung vom 12. März 2007 bei der Vorinstanz angeschlossen; sie habe gemäss Lohnbescheinigungen beziehungsweise Buchungsjournalen der SVA C._______ während der relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt; die Einzelheiten zu den Beschäftigungsverhältnissen, AHV-Löhnen, koordinierten beziehungsweise versicherten Löhnen, Beitragssätzen sowie Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen ergäben sich aus den Beitragsberechnungen und der Zusammenstellung der Beitragssätze; bis zum Verfügungsdatum seien Zahlungen von insgesamt Fr. 25'129.75 an die für die relevanten Beitragsjahre geschuldeten Beiträge geleistet worden (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
A.e.b Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 4. Juli 2022 weiter aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 24. August 2018 zur Zahlung der ausstehenden Beiträge gemahnt, am 17. September 2018 ein erstes Betreibungsbegehren über Fr. 40'823.58 gestellt und nach dessen Rückweisung am 26. September 2018 ein zweites Betreibungsbegehren über eine Beitragsforderung von Fr. 33'928.80 zuzüglich Kosten und Verzugszinsen eingereicht. Nach Einleitung der Betreibung habe sich aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten eine Reduktion der Forderung um Fr. 484.03 ergeben; zudem habe die Beschwerdeführerin per 2. November 2018 Fr. 449.25 bezahlt. Die Vorinstanz habe deshalb dem Betreibungsamt eine Reduktion des in Betreibung gesetzten Betrags auf Fr. 39'890.30 gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) Rechtsvorschlag erhoben (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 Bst. B.d f.).
A.e.c In Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 4. Juli 2022 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 29'225.24 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 32'874.49 vom 14. September 2018 bis 1. November 2018, Verzugszins von 5 % auf Fr. 32'425.24 vom 2. November 2018 bis 30. März 2022, Verzugszins von 5 % auf Fr. 31'625.24 vom 31. März 2022 bis 28. April 2022, Verzugszins von 5 % auf Fr. 30'825.24 vom 29. April 2022 bis 29. Mai 2022, Verzugszins von 5 % auf Fr. 30'025.24 vom 30. Mai 2022 bis 29. Juni 2022 sowie Verzugszins von 5 % auf Fr. 29'225.24 seit 30. Juni 2022. Zusätzlich verlangte sie Gebühren für die Mahnung vom 17. September 2018 von Fr. 50.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis zum 14. September 2018 von Fr. 6'744.78. In Dispositiv-Ziffer II hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ im Betrag von Fr. 36'120.02 zuzüglich Verzugszins im demselben Umfang auf (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
A.f Dem der Verfügung vom 4. Juli 2022 beigelegten Kontoauszug zum Betreibungskonto ist zu entnehmen, dass per 14. September 2018 Betreibungskosten von Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.-, eine Umbuchung vom Kontokorrent von Fr. 32'874.49 sowie Verzugszins vor Betreibung von Fr. 6'744.78 belastet wurden. Weiter weist das Betreibungskonto Eingänge beziehungsweise Ausgleiche von Fr. 449.25 per 2. November 2018, Fr. 800.- per 31. März 2022, Fr. 800.- per 29. April 2022, Fr. 800.- per 30. Mai 2022 sowie Fr. 800.- per 30. Juni 2022 aus. Daraus ergibt sich auf dem Betreibungskonto in der Betreibung Nr. (...) der verfügte Betrag von Fr. 36'120.02; die auf dem Beitragsausstand verbleibende Hauptforderung beträgt gemäss Verfügung Fr. 29'225.24 (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
A.g Nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juli 2022 an die SVA C._______ und machte geltend, die dortigen Buchungsjournale enthielten für die Jahre 2004 und 2005 unzutreffende Beschäftigungsperioden einzelner Arbeitnehmender. Die SVA C._______ bestätigte mit E-Mail vom 2. August 2022 die Vornahme von Korrekturen und übermittelte der Vorinstanz korrigierte Buchungsjournale für die Jahre 2004 und 2005. Die hier strittigen Korrekturen betrafen die Beschäftigungsperioden beziehungsweise Lohnzuordnungen der Arbeitnehmenden D._______, E._______ (Ledigname: F._______), G._______ und H._______ (AEV-act. 18 und 19; BVGer-act. 1 Beilagen 4 und 5).
A.h Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. August 2022 mit, sie habe aufgrund der Meldung der SVA C._______ entsprechende Korrekturen vorgenommen. Gleichzeitig meldete sie dem Betreibungsamt B._______, in der Betreibung Nr. (...) eine Beitragsmutation mit Reduktion des Betreibungsbetrags um Fr. 828.16 mit Valuta 14. September 2018. Mit Schreiben vom 5. August 2022 teilte sie der Beschwerdeführerin sodann eine weitere Korrektur betreffend H._______ mit und meldete dem Betreibungsamt eine zusätzliche Beitragsmutation mit Reduktion des Betreibungsbetrags um Fr. 430.75, ebenfalls mit Valuta 14. September 2018. Den Schreiben lagen angepasste Berechnungsblätter beziehungsweise Versichertenverzeichnisse bei (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9).
A.i Am 30. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz per E-Mail um Zustellung weiterer Unterlagen. Die Vorinstanz stellte ihr gleichentags Akten zu. Am 5. September 2022 orientierte die Vorinstanz das Betreibungsamt sodann über einen weiteren Zahlungseingang (AEV-act. 22, 23 und 26).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marlis Pfeiffer, mit Eingabe vom 8. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 4. Juli 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1).
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4681/2019 vom 12. Mai 2021, mit welchem die Beitragsverfügung vom 8. August 2019 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Forderung sowie zur Korrektur der Betreibung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei, erneut eine nicht nachvollziehbare und teilweise falsche Verfügung erlassen. Die nach Verfügungseröffnung von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen seien nicht vollständig umgesetzt worden; die Vorinstanz habe zwar Anpassungen betreffend H._______ und D._______ vorgenommen, nicht aber die weiteren von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen betreffend G._______ und E._______. Die Schreiben vom 4. und 5. August 2022 sowie die Meldungen an das Betreibungsamt seien ihrerseits nicht nachvollziehbar. Die Berechnung sei weiterhin «chaotisch», daraus folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVGer-act. 1 Rz. 8 f.; BVGer-act. 1 Beilagen 4-10; AEV-act. 18-21).
Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Lohndaten seit 2012 korrekt deklariert; die Vorinstanz habe diese Angaben jedoch nicht richtig in ihr System übernommen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 15. Dezember 2017 habe sie keine Rechnungen erhalten; Verzugszinsen seien für diesen Zeitraum deshalb nicht geschuldet. Zudem habe die Vorinstanz nach den Korrekturen vom 4./5. August 2022 die Verzugszinsen nicht entsprechend reduziert. Die Zahlung von Fr. 3'500.25 vom 29. Mai beziehungsweise 2. Juni 2020 sei nicht richtig berücksichtigt worden. Ferner seien Mahnkosten, Mutationskosten und weitere Gebühren zu streichen, da sie nicht von der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Schliesslich seien die Nachzahlungen für D._______ unzulässig, weil diese Arbeitnehmerin 2015 in die Türkei ausgewandert sei und sich ihr BVG-Guthaben habe auszahlen lassen (BVGer-act. 1 Rz. 10-17; BVGer-act. 1 Beilagen 11-15).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- auf. Der Kostenvorschuss ging am 10. Oktober 2022 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; BVGer-act. 4; BVGer-act. 5; AEV-act. 24).
B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und reichte die Vorakten gemäss Aktenverzeichnis ein (AEV-act. 1-29). Sie führte aus, Anfechtungsobjekt bilde allein die Verfügung vom 4. Juli 2022. Nachträgliche Korrekturen und nach Verfügungserlass geleistete Zahlungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Verfügung vom 4. Juli 2022 zu beurteilen sei, seien die Löhne, Beschäftigungsperioden, Beitragssätze und der Beitragsausstand nachvollziehbar ausgewiesen. Die Vorinstanz habe nach dem Rückweisungsurteil erneut Buchungsjournale der SVA C._______ eingeholt und ihre Berechnung daran angepasst (BVGer-act. 7; AEV-act. 15 und 16).
Zu den Verzugszinsen brachte die Vorinstanz vor, bei Geldschulden sei ein Verzugszins unabhängig von einem konkreten Schaden und unabhängig vom Verschulden geschuldet. Nach den Anschlussbedingungen seien Beiträge ab Fälligkeit zu verzinsen. Auch fehlende Rechnungen zwischen 2013 und 2017 würden die Verzugszinspflicht nicht beseitigen; die Beschwerdeführerin habe über den Ausstand beziehungsweise die gültigen Beiträge Kenntnis gehabt. Auf Kosten und Gebühren seien im Verzinsungsnachweis keine Verzugszinsen berechnet worden. Zu den Kosten machte die Vorinstanz geltend, die Mutationskosten seien vor Verfügungserlass nach Darstellung der Vorinstanz storniert worden; mit der Verfügung würden nur Mahnkosten von Fr. 50.- und Betreibungskosten von Fr. 100.- geltend gemacht (BVGer-act. 7; AEV-act. 16; AEV-act. 27-29).
B.d Nachdem die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2022 von der Post retourniert worden war, erhielt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2022 erneut Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik. Auf Gesuch vom 3. Januar 2023 hin wurde ihr die Frist bis 24. Januar 2023 erstreckt. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 ersuchte sie zudem um Akteneinsicht; das Dossier wurde ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Einsicht übermittelt (BVGer-act. 8-14).
B.e Mit Replik vom 24. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie machte erneut geltend, die Verfügung vom 4. Juli 2022 bilde zwar ein neues Anfechtungsobjekt, dieses sei jedoch insgesamt anfechtbar. Die Vorinstanz habe das Verfahren durch fehlerhafte und unübersichtliche Berechnungen verursacht. Die Korrekturen von Fr. 828.16 und Fr. 430.75 vom August 2022 seien nicht nachvollziehbar. Die Zahlung von Fr. 3'500.25 vom 2. Juni 2020 sei nach zweimaliger Gutschrift und Stornierung letztlich nicht berücksichtigt worden. Auch die Zahlungen vom 30. Juni 2022, 2. August 2022 und 1. September 2022 seien im Kontoauszug nicht oder nicht richtig berücksichtigt. Am Beispiel einer Arbeitnehmerin beziehungsweise weiterer Arbeitnehmender zeige sich, dass Gruppenberechnung, Kontoauszug und angefochtene Verfügung nicht übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin reichte als Beilagen zur Replik insbesondere einen Kontoauszug, Zahlungsbelege und eine Zusammenstellung der Vorinstanz vom 4. August 2022 ein (BVGer-act. 15 Beilagen 16-18).
B.f Mit Duplik vom 14. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest. Sie führte aus, die Replikbeilage 16 sei nicht ein Kontoauszug per 31. Dezember 2022, sondern der Kontoauszug, welcher der Rechnung vom 1. Juli 2022 beigelegen habe; dieser umfasse nicht nur die relevante Beitragsperiode vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018, sondern sämtliche Beiträge bis 30. Juni 2022. Die Zahlung vom 2. Juni 2020 über Fr. 3'500.25 sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin nicht dem Betreibungskonto, sondern der Rechnung vom 25. Mai 2020 gutgeschrieben worden und betreffe deshalb Beiträge ab Juli 2018. Die Zahlung vom 30. Juni 2022 über Fr. 800.- sei im Kontoauszug der Beitragsverfügung als letzte Position auf dem Betreibungskonto berücksichtigt worden. Die Korrekturen und Zahlungen nach Erlass der Verfügung seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die mit der Verfügung erhobenen Kosten beschränkten sich auf Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 150.- (BVGer-act. 17; BVGer-act. 17 Beilagen 1 und 2).
B.g Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz vom 14. Februar 2023 samt Beilagen zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 18).
C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (Art. 31 VGG). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 4. Juli 2022 ist eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die darin festgesetzte Zahlungspflicht sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 8. Juli 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 8. September 2022 wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG fristgerecht erhoben; sie erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Der mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wurde am 10. Oktober 2022 fristgerecht geleistet (BVGer-act. 1; BVGer-act. 2; BVGer-act. 4). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit dieses nach den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde angefochten ist. Er kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert werden (BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1a).
2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022. Diese regelt einerseits den Bestand und Umfang einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für Beiträge, Kosten und Verzugszinsen aus den relevanten Beitragsjahren vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018, andererseits die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
2.3 Streitig ist nach den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 4. Juli 2022. Zu prüfen sind insbesondere die Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Beitragsforderung, die Behandlung der nach Verfügungserlass bestätigten Korrekturen der SVA C._______, die Anrechnung von Zahlungen, die Verzugszinsen, die Kosten- und Gebührenpositionen sowie die daraus folgende Aufhebung des Rechtsvorschlags (BVGer-act. 1 Rz. 8-18; BVGer-act. 15 Rz. 2-11; BVGer-act. 17).
2.4 Die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 erfolgten Korrekturen vom 4. und 5. August 2022 bilden kein selbständiges Anfechtungsobjekt. Sie sind nicht als formelle Wiedererwägungsverfügung mit neuem Dispositiv ausgestaltet, betreffen jedoch dieselbe Beitragsforderung, dieselbe Betreibung und dieselben Beitragsperioden, die in der angefochtenen Verfügung geregelt sind. Zudem hat die Vorinstanz selbst dem Betreibungsamt nach Erlass der Verfügung Beitragsmutationen mit Valuta 14. September 2018 gemeldet und dadurch den in Betreibung gesetzten Betrag reduziert (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9).
2.5 Damit sind die Korrekturen vom 4. und 5. August 2022 nicht als selbständige neue Verfügung zu behandeln. Sie sind bei der gerichtlichen Prüfung der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen, soweit sie zeigen, dass die von der Verfügung erfasste Forderung nach Verfügungserlass während des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz anerkannt reduziert wurde. Zahlungen, die erst nach Verfügungserlass erfolgt sind, sind demgegenüber nur insoweit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, als sie für die Abgrenzung des Streitgegenstandes oder die Nachvollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung von Bedeutung sind. Im Übrigen sind solche Zahlungen bei der laufenden Kontoführung beziehungsweise bei einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung zu berücksichtigen.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Es wendet das Recht von Amtes wegen an. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt jedoch ein abgeschwächtes Rügeprinzip: Das Gericht hat nicht von sich aus nach allen denkbaren Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft die sich aus den Parteivorbringen und den Akten ergebenden rechtserheblichen Fragen (vgl. Urteile des BVGer C-5361/2022 vom 25. April 2025 E. 2.3; C-2312/2021 vom 11. Mai 2023 E. 2.3).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beitragsperioden von 2004 bis 2018 sind daher die jeweils anwendbaren gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und reglementarischen Grundlagen massgebend.
4.
4.1 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 BVG. Sie ist unter anderem verpflichtet, Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann sie Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG).
4.2 Die Auffangeinrichtung kann daher im Rahmen einer Beitragsverfügung Bestand und Umfang ihrer Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber festsetzen und zugleich einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen. Sie fällt damit einerseits einen materiellen Sachentscheid und handelt andererseits als Rechtsöffnungsinstanz. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2bis BVG und zur Gleichstellung solcher Verfügungen mit vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2; Urteile des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1; 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2.2).
4.3 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn über der gesetzlichen Eintrittsschwelle erzielen, unterstehen nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BVG, Art. 5 Abs. 1 BVG und Art. 5 BVV 2 der obligatorischen Versicherung. Arbeitgeber, die solche Arbeitnehmenden beschäftigen, haben sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er zieht den Beitragsanteil der Arbeitnehmer vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).
4.4 Als Jahreslohn gilt bei Arbeitnehmern, die weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden (Art. 2 Abs. 2 BVG). Bei unterjährigen Beschäftigungen ist der tatsächlich erzielte Lohn daher auf ein Jahr hochzurechnen, um die Eintrittsschwelle und den koordinierten Lohn zu bestimmen.
4.5 Die Vorinstanz darf bei der Ermittlung des massgebenden AHV-Lohnes grundsätzlich auf die Lohnbescheinigungen beziehungsweise Buchungsjournale der zuständigen Ausgleichskasse abstellen. Soweit der Arbeitgeber geltend macht, die AHV-rechtlichen Lohndaten seien falsch, ist eine Korrektur grundsätzlich bei der zuständigen Ausgleichskasse beziehungsweise auf dem dafür vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen Weg zu verlangen (vgl. Urteile des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4; A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
4.6 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Verzugszinsen bezwecken einen pauschalierten Ausgleich dafür, dass der Gläubiger über die geschuldete Geldsumme nicht rechtzeitig verfügen kann; ein konkreter Schadensnachweis ist nicht erforderlich (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Soweit die reglementarischen Grundlagen einen bestimmten Fälligkeits- und Verzugszeitpunkt vorsehen, ist eine Mahnung für den Eintritt der Verzugszinspflicht nicht notwendig. Für Beitragsforderungen aus Zeiträumen vor einem rückwirkenden Anschluss beginnt die Verzugszinspflicht erst mit dem rechtskräftigen Anschluss beziehungsweise nach Massgabe der entsprechenden Verfügung und der Anschlussbedingungen (vgl. Urteile des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.; C-3977/2021 vom 18. November 2024 E. 4.4).
4.7 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Kosten und Gebühren setzen voraus, dass die zugrunde liegenden Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1; A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3; C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 5.4).
4.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann und die Beschwerdeinstanz ihn überprüfen kann. Die Behörde muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln, hat aber die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
4.9 Bei Beitragsverfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die lange Beitragsperioden, zahlreiche Arbeitnehmende, rückwirkende Mutationen, Zahlungen, Stornierungen, Kontoüberträge, Mahnungen, Betreibungskosten und Verzugszinsen betreffen, sind erhöhte Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Berechnung zu stellen. Aus der Verfügung und ihren Beilagen müssen insbesondere die Beitragsperioden, die versicherten Personen, die Versicherungsdauer, der AHV-Lohn, der koordinierte beziehungsweise versicherte Lohn, die Beitragssätze, die Beitragssummen, die Kostenpositionen, die Zahlungen mit Valutadatum sowie die Verzugszinsperioden und Zinssätze nachvollziehbar hervorgehen (vgl. Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2; C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 5.5.1 und E. 7.4 f.).
5.
5.1 Das Rückweisungsurteil C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 ist für das vorliegende Verfahren von besonderer Bedeutung. Es betraf denselben Anschluss, dieselbe Beschwerdeführerin, dieselbe Vorinstanz, dieselbe Betreibung und im Wesentlichen denselben Forderungskomplex. Das Bundesverwaltungsgericht hob die damalige Verfügung nicht auf, weil die Beitragspflicht dem Grundsatz nach verneint worden wäre, sondern weil die damalige Verfügung hinsichtlich bestimmter rechnerischer Elemente nicht hinreichend nachvollziehbar war (AEV-act. 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.4 f. und Dispositiv-Ziffer 1).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rückweisungsurteil fest, dass sich die Höhe der Beiträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich den Beitragsberechnungen entnehmen lasse und die den Berechnungen zugrunde gelegten Jahreslöhne, soweit dort geprüft, mit den vorhandenen Lohnunterlagen übereinstimmten. Nicht nachvollziehbar waren jedoch einerseits die Höhe des Verzugszinses bis zum 14. September 2018 und andererseits die von der Vorinstanz geltend gemachte Reduktion der Forderung um Fr. 484.03. Die Sache wurde deshalb zur Neuberechnung der Forderung und Korrektur der Betreibung an die Vorinstanz zurückgewiesen (AEV-act. 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 7.4 f.).
5.3 Die Vorinstanz hatte nach der Rückweisung somit nicht lediglich eine neue Verfügung gleichen Inhalts zu erlassen, sondern die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten rechnerischen Elemente so aufzubereiten, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehen könne, wie sich Forderung, Zahlungen, Gutschriften, Verzugszinsen, Kosten und der Umfang der Rechtsvorschlagsaufhebung zusammensetzen. Soweit nach der Rückweisung weitere Abklärungen bei der SVA C._______ vorgenommen wurden, mussten auch deren Ergebnisse widerspruchsfrei in die Verfügung und die Beilagen einfliessen (AEV-act. 3-16).
6.
6.1 Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung ist eine Gesamtsumme der für die relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 berechneten Beiträge und Kosten von Fr. 54'354.99. Davon zog die Vorinstanz Zahlungen von Fr. 25'129.75 ab (Bst. C der angefochtenen Verfügung und Beilage 1 zur Verfügung «Kontoauszug» [«Einzahlung auf Kundenkonto», «Eingang Ausgleich») und gelangte so zu einem Beitragsausstand von Fr. 29'225.24 ohne Verzugszinsen. Die einzelnen Beträge finden sich in der Verfügung und werden durch die beigelegten Beitragsberechnungen und Kontoauszüge grundsätzlich abgebildet (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
6.2 Die Jahresbeitragsberechnungen ergeben folgende Prämiensummen: 2004 Fr. 3'984.66, 2005 Fr. 4'006.20, 2006 Fr. 3'348.98, 2007 Fr. 2'905.71, 2008 Fr. 2'846.61, 2009 Fr. 2'761.72, 2010 Fr. 3'913.57, 2011 Fr. 4'517.-, 2012 Fr. 3'862.40, 2013 Fr. 3'660.56, 2014 Fr. 4'468.40, 2015 Fr. 5'611.76, 2016 Fr. 5'277.04, 2017 Fr. 2'285.88 und 2018 Fr. 904.50. Zusammen ergibt dies die in der Verfügung genannte Prämiensumme von Fr. 54'354.99 (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
6.3 Der Kontoauszug zum Betreibungskonto zeigt, dass per 14. September 2018 Beiträge von Fr. 32'874.49 vom Kontokorrent auf das Betreibungskonto umgebucht wurden. Dazu kamen Mahnkosten von Fr. 50.-, Betreibungskosten von Fr. 100.- und Verzugszins vor Betreibung von Fr. 6'744.78. Hiervon abgezogen wurden Zahlungen beziehungsweise Ausgleiche von Fr. 449.25 per 2. November 2018 und viermal Fr. 800.- per 31. März, 29. April, 30. Mai und 30. Juni 2022. Rechnerisch ergibt dies den verfügten Betrag von Fr. 36'120.02 auf dem Betreibungskonto. Die Hauptforderung von Fr. 29'225.24 entspricht der Differenz zwischen der umgebuchten Beitragsforderung von Fr. 32'874.49 und den nach Betreibungseinleitung bis zum Verfügungserlass berücksichtigten Zahlungen von insgesamt Fr. 3'649.25 (Fr. 449.25 + Fr. 800.- + Fr. 800.- + Fr. 800.- + Fr. 800.-; AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
6.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die nach Verfügungserlass von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen nicht vollständig berücksichtigt. Diese Rüge betrifft in erster Linie die Jahre 2004 und 2005 sowie die Arbeitnehmenden D._______, E._______, G._______ und H._______ (BVGer-act. 1 Rz. 8 f.; BVGer-act. 1 Beilagen 4-10; AEV-act. 18-21).
6.4.1 In der Verfügung vom 4. Juli 2022 ging die Vorinstanz für G._______ von einer Anstellung vom 1. Februar bis 31. August 2004 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 aus. Für 2004 stellte sie auf einen AHV-Lohn von Fr. 29'438.50 ab, den sie auf Fr. 50'466.- hochrechnete (vgl. zur Hochrechnung E. 4.4); für 2005 berücksichtigte sie einen Lohn von Fr. 32'351.- (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
6.4.2 Für E._______ ging die Vorinstanz von einer Anstellung vom 1. Juni bis 30. November 2004 aus und berücksichtigte einen Lohn von Fr. 18'353.60, hochgerechnet auf Fr. 36'707.- (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
6.4.3 Für D._______ hielt die Vorinstanz eine Anstellung vom 1. Februar bis 30. April 2004 sowie vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2016 fest. Für das Jahr 2004 bestehe wegen der befristeten Anstellung während drei Monaten keine BVG-Pflicht. Für die Jahre 2005 bis 2015 berücksichtigte sie Jahreslöhne zwischen Fr. 30'596.- und Fr. 42'650.-; für 2016 berücksichtigte sie Fr. 39'117.- (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
6.4.4 Für H._______ ging die Vorinstanz von einer Anstellung vom 1. Februar bis 30. September 2004 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 aus. Für 2004 berücksichtigte sie einen Lohn von Fr. 19'851.-, hochgerechnet auf einen Jahreslohn Fr. 29'776.-; für 2005 einen Lohn von Fr. 14'091.67, der unter der BVG-Eintrittsschwelle lag (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
6.4.5 Die nach Verfügungserlass von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen betreffen ebenfalls diese Berechnungsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin wies die SVA C._______ am 27. Juli 2022 - nach Verfügungserlass - darauf hin, dass für das Jahr 2004 D._______, E._______, G._______ und H._______ mit anderen Beschäftigungsperioden zu erfassen seien; die SVA C._______ bestätigte am 2. August 2022 korrigierte Buchungsjournale. Die korrigierten Unterlagen weisen für 2004 für D._______, G._______ und H._______ Beschäftigungsperioden vom 1. Februar bis 31. Dezember 2004 beziehungsweise für E._______ vom 1. Juni bis 31. Dezember 2004 aus und korrigieren damit die in der Verfügung vom 4. Juli 2022 verwendeten Beitragsperioden zumindest teilweise (AEV-act. 18 und 19; BVGer-act. 1 Beilagen 4 und 5).
6.4.6 Die Vorinstanz reagierte darauf mit Schreiben vom 4. August 2022 und meldete dem Betreibungsamt eine Reduktion des Betreibungsbetrags von Fr. 828.16 mit Valuta 14. September 2018. Bereits daraus ergibt sich, dass die Verfügung vom 4. Juli 2022 hinsichtlich der Beitragsforderung für die relevanten Beitragsjahre vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2018 nicht mehr dem tatsächlichen Stand entspricht. Mit Schreiben vom 5. August 2022 nahm die Vorinstanz eine weitere Korrektur betreffend H._______ vor und meldete dem Betreibungsamt eine zusätzliche Reduktion der Beitragsforderung von Fr. 430.75 mit Valuta 14. September 2018 (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9).
6.4.7 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich den Unterlagen vom 4. August 2022 zwar entnehmen, dass die Vorinstanz nicht nur H._______ und D._______ erwähnte, sondern auch angepasste Berechnungsdaten betreffend G._______ und weitere Arbeitnehmende aufführte. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die Vorinstanz einzelne Korrekturen in internen Berechnungsblättern oder Begleitschreiben aufführte, sondern ob die angefochtene Verfügung - mit ihren Dispositivziffern, dem dieser zugrunde liegenden Kontoauszug, dem Verzinsungsnachweis und der Aufhebung des Rechtsvorschlags - den tatsächlich massgebenden Stand nachvollziehbar wiedergibt. Dies ist nach den Schreiben vom 4. und 5. August 2022 nicht mehr der Fall (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-10).
6.4.8 Die Reduktionen von Fr. 828.16 und Fr. 430.75 wurden dem Betreibungsamt mit Valuta 14. September 2018 gemeldet. Sie wirken sich damit nicht nur auf den Saldo der Hauptforderung aus, sondern ändern in tatsächlicher Hinsicht die Verzugszinsen ab 14. September 2018 und den Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlags. Die Vorinstanz hat jedoch im Vernehmlassungsverfahren keine formell angepasste Beitragsverfügung, keinen aktualisierten vollständigen Kontoauszug und keinen aktualisierten Verzinsungsnachweis eingereicht, aus denen sich die neue Hauptforderung, die neue Verzugszinsbasis, die Verzugszinsen bis zur Betreibung und die weiterhin aufzuhebende Rechtsvorschlagsforderung nachvollziehen liessen (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9; BVGer-act. 17), was von der Beschwerdeführerin in der Replik zu Recht gerügt wird (BVGer-act. 15 Rz. 5).
6.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, für D._______ könnten keine Beiträge mehr nachgefordert werden, weil diese Arbeitnehmerin 2015 in die Türkei ausgewandert sei und sich ihr BVG-Guthaben habe auszahlen lassen. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers knüpft an die während der Beschäftigung bestehende obligatorische Versicherungspflicht und den geschuldeten Lohn an. Sie entfällt nicht dadurch, dass die versicherte Person später austritt, auswandert oder eine Freizügigkeitsleistung bezieht beziehungsweise sich auszahlen lässt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche gesetzliche Grundlage die während der früheren Beschäftigung entstandene Beitragspflicht nachträglich beseitigen würde. Soweit D._______ während der in der Verfügung erfassten Beitragsperioden obligatorisch zu versichern war, bleibt die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 1 BVG; Art. 11 Abs. 1 BVG; Art. 66 Abs. 2 BVG; BVGer-act. 1 Rz. 17; BVGer-act. 1 Beilage 15).
6.6 Die Beitragsberechnung der Verfügung vom 4. Juli 2022 ist somit in wesentlichen Teilen zwar besser nachvollziehbar als die im Verfahren C-4681/2019 aufgehobene Verfügung. Sie enthält Beitragsberechnungen pro Jahr und nennt die versicherten Personen; ihr liegen Kontoauszüge, Beitragssätze und ein Verzinsungsnachweis bei. Nach den von der SVA C._______ am 2. August 2022 bestätigten und von der Vorinstanz am 4. und 5. August 2022 teilweise umgesetzten Korrekturen stimmt die Verfügung aber nicht mehr mit dem von der Vorinstanz anerkannten korrigierten Forderungsstand überein. Die Differenz betrifft die streitige Hauptforderung, die Verzugszinsbasis und den Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlags. Dieser Mangel kann im vorliegenden Verfahren nicht durch eine blosse betragsmässige Korrektur durch das Gericht ersetzt werden, weil zum einen die Änderung aller Beitrags-, Zahlungs- und Zinspositionen nicht aus einer aktualisierten, vollständigen Berechnung hervorgeht (AEV-act. 16 und 18-21; BVGer-act. 1 Beilagen 2 und 4-10) und zum andern das Bundesverwaltungsgericht nicht als Fachgericht ausgestaltet ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-658/2019 vom 9. November 2020 E. 1. 8) und der Beschwerdeführerin durch eine reformatorische Neuberechnung durch das Gericht im Bestreitungsfalle eine Gerichtsinstanz verloren ginge.
7. Zu prüfen ist weiter, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zahlung von Fr. 3'500.25 vom 29. Mai beziehungsweise 2. Juni 2020 sei nicht richtig berücksichtigt worden. Aus ihrem Schreiben vom 11. Juni 2020 ergibt sich jedoch, dass sie die Vorinstanz ausdrücklich anwies, diese Zahlung der Rechnung vom 1. April 2020 gutzuschreiben. Diese Rechnung betrifft Beiträge ausserhalb der mit der Verfügung vom 4. Juli 2022 erfassten Beitragsperiode bis 30. Juni 2018. Sie ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (BVGer-act. 15 Beilage 17; BVGer-act. 17 Beilage 2).
7.2 Die Zahlung von Fr. 800.- vom 30. Juni 2022 ist entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin im Kontoauszug zur angefochtenen Verfügung aufgeführt. Der Kontoauszug zum Betreibungskonto weist per 30. Juni 2022 einen «Eingang Ausgleich» von Fr. 800.- aus und reduziert den Saldo auf Fr. 36'120.02. Genau dieser Betrag bildet den Umfang der Rechtsvorschlagsaufhebung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Juli 2022 (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
7.3 Die Zahlungen vom 2. August 2022 und 1. September 2022 erfolgten nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022. Sie können daher nicht Grundlage der Beurteilung sein, ob die Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses die bis dahin geleisteten Zahlungen korrekt berücksichtigt hat. Sie sind aber bei der laufenden Kontoführung beziehungsweise bei einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für spätere Zahlungen, soweit solche nach Aktenlage erfolgt sind (BVGer-act. 15 Beilage 17; BVGer-act. 17; AEV-act. 26).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 15. Dezember 2017 seien keine Verzugszinsen geschuldet, weil sie in diesem Zeitraum keine Rechnungen erhalten habe und ihr Zahlungen telefonisch erschwert beziehungsweise verunmöglicht worden seien. Die Vorinstanz bestreitet dies und macht geltend, die Verzugszinspflicht ergebe sich aus den Anschlussbedingungen und der gesetzlichen Ordnung; eine Rechnung oder Mahnung sei dafür nicht konstitutiv (BVGer-act. 1 Rz. 12 f.; BVGer-act. 7; BVGer-act. 15 Rz. 7 f.).
8.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin überzeugt dem Grundsatz nach nicht. Der Verzugszins auf Beitragsforderungen setzt nach der einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Ordnung nicht voraus, dass für jede einzelne Beitragsperiode eine separate Rechnung zugestellt wird. Entscheidend ist, ob die Beiträge fällig waren und ob die Anschlussbedingungen einen Verzugszins ab Fälligkeit vorsehen. Fehlende oder unübersichtliche Rechnungsstellung kann unter Umständen für die Nachvollziehbarkeit der Forderung, die Begründungspflicht oder die Kostenfolge Bedeutung haben. Sie beseitigt aber nicht ohne Weiteres die materielle Verzugszinspflicht auf fälligen Beiträgen (Art. 66 Abs. 2 BVG; BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteile des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.; C-3977/2021 vom 18. November 2024 E. 4.4; C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 5.3.1 f.).
8.3 Die Akten zeigen zudem, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht während des gesamten von ihr genannten Zeitraums jede Kenntnis über Beitragsgrundlagen und Ausstände fehlte. Die Vorinstanz verweist auf ihre Schreiben vom 31. Dezember 2013, 28. März 2014, 30. Januar 2015 und 6. April 2016, in denen Salden beziehungsweise gültige Beiträge mitgeteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substanziiert, dass ihr solche Grundlagen zur Verfügung standen, sondern macht im Wesentlichen geltend, die Kommunikation sei unübersichtlich und für sie nicht mehr nachvollziehbar gewesen (AEV-act. 27-29; BVGer-act. 1 Rz. 12 f.; BVGer-act. 15 Rz. 7).
8.4 Der Verzinsungsnachweis zur Verfügung vom 4. Juli 2022 weist als Gesamtbetrag der Verzugszinsen bis zur Betreibung Fr. 7'066.05 aus. Die Vorinstanz macht in der Verfügung jedoch nur Fr. 6'744.78 geltend und begründet dies damit, dass höchstens der in Betreibung gesetzte Betrag geltend gemacht werde. Die Differenz erklärt sie damit, dass die nachträglichen Korrekturen dazu geführt hätten, dass Beiträge teilweise beziehungsweise vollständig bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschuldet gewesen seien und entsprechend höhere Verzugszinsen resultierten. Dieser Umstand ist für sich allein nicht zu beanstanden, weil die Vorinstanz damit nicht mehr, sondern weniger verlangt, als sich aus ihrer aktuellen Verzugszinsberechnung ergeben würde (AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2).
Entscheidend ist jedoch, dass die Korrekturen vom 4. und 5. August 2022 mit Valuta 14. September 2018 gemeldet wurden. Diese Korrekturen reduzieren die betriebene Forderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Betreibungseinleitung. Sie können sich deshalb auf die geschuldeten Verzugszinsen auswirken. Je nachdem, ob und in welchem Umfang die zugrunde liegenden Beiträge bereits vor dem 14. September 2018 bestanden, reduziert waren oder storniert wurden, ist auch der Verzugszins bis zum 14. September 2018 betroffen. Ohne aktualisierten Verzinsungsnachweis lässt sich nicht überprüfen, ob die verlangten Verzugszinsen nach den August-Korrekturen noch korrekt sind (AEV-act. 20 und 21; BVGer-act. 1 Beilagen 6-9).
8.5 Die Rüge, die Verzugszinsen seien wegen fehlender Rechnungen von 2013 bis 2017 vollständig aufzuheben, ist daher abzuweisen. Begründet ist die Rüge hingegen insoweit, als die Vorinstanz nach den von ihr selbst anerkannten Korrekturen vom August 2022 keinen vollständigen, aktualisierten Verzinsungsnachweis vorgelegt hat (vgl. bereits E. 6.6). Die Verzugszinsforderung ist deshalb nicht abschliessend überprüfbar.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich Mahnkosten, Mutationskosten und Gebühren. Sie verweist insbesondere auf die Kostenpositionen von Fr. 50.- beziehungsweise Fr. 100.- im Kontoauszug und macht geltend, die Vorinstanz habe ihre eigenen Fehler durch Kosten auf sie überwälzt (BVGer-act. 1 Rz. 14-16; BVGer-act. 15 Rz. 10).
9.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind im Dispositiv jedoch nur Mahnkosten von Fr. 50.- sowie Betreibungskosten von Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung Nr. (...). Die Mahnungen der Vorinstanz sind aktenkundig; aus dem früheren Verfahren ergibt sich insbesondere, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2018 sowie erneut am 24. August 2018 zur Zahlung mahnte (vgl. Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 Bst. B.d). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Mahnungen oder die Einleitung der Betreibung vom 26. September 2018 als solche unzulässig gewesen wären. Diese beiden Positionen werden im Betreibungskonto per 14. September 2018 ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rückweisungsurteil C-4681/2019 die grundsätzliche Zulässigkeit der Kosten für Mahnung und Betreibung im Zusammenhang mit dem damaligen Verfahren bereits geprüft und die betreffenden Positionen nicht als materiell unzulässig beurteilt (AEV-act. 2; AEV-act. 16; BVGer-act. 1 Beilage 2; Urteil des BVGer C-4681/2019 vom 12. Mai 2021 E. 10.2).
9.3 Die Rüge ist daher zurückzuweisen, soweit sie die in der Verfügung tatsächlich geltend gemachten Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 150.- betrifft. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Kostenpositionen rügt, ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzte Zahlungspflicht und die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) bilden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten weiteren Kostenpositionen wurden in der Verfügung vom 4. Juli 2022 nicht als offene Forderung festgesetzt und sind auch nicht vom Umfang der Rechtsvorschlagsaufhebung erfasst. Soweit die Beschwerdeführerin auch diese weiteren Kostenpositionen anficht, ist mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVGer-act. 15 Beilage 16; BVGer-act. 17 Beilage 1; BVGer-act. 17).
9.4 Die Einwände gegen die in der Verfügung tatsächlich erhobenen Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 150.- erweisen sich daher als unbegründet. Weitere Kostenpositionen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht festgesetzt und nicht von der Aufhebung des Rechtsvorschlags erfasst wurden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Juli 2022 weist die Beitragsforderung, die Verzugszinsen und den Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlags auf der Grundlage des vor den Korrekturen vom August 2022 bestehenden Berechnungsstands aus. Nachdem die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 4. und 5. August 2022 gestützt auf die von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen Beitragsmutationen mit Reduktionen von Fr. 828.16 und Fr. 430.75, jeweils mit Valuta 14. September 2018, gemeldet hatte, fehlt es an einer vollständigen, entsprechend aktualisierten Beitrags- und Verzugszinsberechnung. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich daher nicht hinreichend nachvollziehbar, welche Forderung nach Berücksichtigung dieser Mutationen verbleibt, auf welchen Beträgen und für welche Zeiträume Verzugszinsen geschuldet sind und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) aufzuheben ist. Eine Korrektur durch das Gericht fällt ausser Betracht. Die Verfügung vom 4. Juli 2022 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Forderung unter Berücksichtigung der von der SVA C._______ bestätigten Korrekturen sowie der dem Betreibungsamt gemeldeten Beitragsmutationen neu berechnet und darüber neu verfügt. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände abschliessend einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin die korrekten Lohndaten bereits früher geliefert habe, die Mutations- beziehungsweise Verwaltungskosten wegen der von der Vorinstanz zu verantwortenden Stornierungen zu reduzieren seien und die einzelnen Berechnungspositionen der Beitragsmutationen vom 4. und 5. August 2022 nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht zutreffend seien. Diese Einwände wird die Vorinstanz bei der Neuberechnung zu berücksichtigen haben.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, deren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entsprochen wird, als obsiegend. Es sind ihr daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist diese aufgrund der Akten festzusetzen. Angesichts des Umfangs der Rechtsschriften, der Komplexität der Beitrags- und Verzugszinsberechnung sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- als angemessen. Diese ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu bezahlen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Neuberechnung der Beitragsforderung, der Verzugszinsen und des Umfangs der Rechtsvorschlagsaufhebung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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