Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1969 geborene, verheiratete, portugiesische Staatsangehörige M._______ hat in den Jahren 1989 bis 1995 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Maurer gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 112.1). Er hat sich am 26. September 1995 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (act. 1). B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 (act. 112.1) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ rückwirkend per 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 22) sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'768.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2004 hat M._______ mit Eingabe vom 23. August 2004 (act. 119) Einsprache bei der IV-Stelle erhoben. Er beantragte, es seien bei der Ermittlung der Beitragsdauer die ausländischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe. Ferner beantragte er die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5% auf den gesamten Rentenbetrag seit Rentenbeginn. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 (act. 158) hat die IV-Stelle die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Rente neu berechnet. Sie teilte M._______ mit, sie habe nun für die Zeit ab 1. August 1999 die portugiesischen Versicherungszeiten berücksichtigt und sie spreche ihm Verzugszinsen ab 1. Januar 2003 gemäss der beigefügten Abrechnung zu. Auf den Antrag bezüglich Feststellung der Rechtsverzögerung trat die IV-Stelle nicht ein. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 hat M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, es seien die ausländischen Versicherungszeiten ab Rentenbeginn (1. Mai 1996) zu berücksichtigen sowie entsprechende Nachzahlungen zu veranlassen und auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch auszurichtenden Rentenbeträgen seien ihm ab Rentenbeginn Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuzusprechen. Ferner sei festzustellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragte die IV-Stelle in Bezug auf die Anträge betreffend Berücksichtigung von ausländischen Beitragszeiten sowie hinsichtlich des Zeitraumes der Nachzahlung die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die weiteren Rügen enthielt sich die IV-Stelle der Antragstellung. Sie begründete ihre Anträge damit, dass sie erst im Rahmen des Einspracheverfahrens vom Vorliegen allfälliger ausländischer Versicherungszeiten erfahren habe. Der Nachzahlungszeitraum (mit Beginn ab 1. August 1999) sei unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG korrekt festgestellt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung hielt die IV-Stelle fest, sie habe, seitdem sie für den Fall zuständig sei, die Angelegenheit speditiv bearbeitet und die Verzögerung sei im Wesentlichen deshalb entstanden, weil sie längere Zeit auf die Angaben des portugiesischen Sozialversicherers habe warten müssen. Zum Zeitraum vor ihrer Zuständigkeit, als die Bearbeitung des Falles noch der IV-Stelle Aargau oblag, könne sie keine Angaben machen; diese Beurteilung sowie auch der Entscheid über das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens, welches zu einem allfälligen Verzugszinsanspruch führen würde, überlasse sie dem Gericht. F. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle ist festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4 mit Hinweisen). Da in casu der Entscheid der IV-Stelle bereits erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Feststellung einer Rechtsverzögerung. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ebenso sind nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Zu erwähnen bleibt, dass Staatsvertragsrecht grundsätzlich Teil des massgeblichen Bundesrechts ist und grundsätzlich im gleichen Rang steht wie Bundesgesetze.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend grundsätzlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), welches per 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde eine Invalidenrente unter Anrechnung der portugiesischen Versicherungszeiten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (SR 0.831.109.654.1) zugesprochen. Das System dieses Abkommens beruht auf dem Risikoprinzip (Typ-A-Vertrag). Danach erhält der Versicherte, der die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, anstelle von zwei Teilrenten der Versicherer der zwei betroffenen Staaten eine einzige Invalidenrente. Diese wird dem Versicherten durch denjenigen Versicherer ausbezahlt, bei dem der Versicherte zur Zeit des rentenbegründenden Ereignisses versichert war, vorliegend der schweizerische Versicherer. Dieser hat auch diejenigen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in Portugal erzielt wurden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung bestimmt sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
E. 3.3 Vorliegend hat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 die Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 1999 unter Berücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten neu berechnet, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist und von den Parteien auch nicht bestritten wird.
E. 4 Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung der Rente auf die Zeit ab 1. August 1999 beschränkt hat. Ferner wird zu prüfen sein, ob und seit wann für allfällige Nachzahlungen entsprechende Verzugszinsen zu entrichten sind.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zwar im Anmeldeformular nicht zum Vorliegen von ausländischen Versicherungszeiten geäussert, die IV-Stelle hätte aus den ihr vorliegenden Angaben (z.B. früherer Wohnsitz in Portugal und Angaben über die Tätigkeit in Portugal in den BEFAS-Akten) indes merken müssen, dass solche vorliegen würden. Aufgrund der Untersuchungspflicht wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, sich um die Abklärung des Sachverhalts zu kümmern.
E. 4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, sie habe erst im Rahmen des Einspracheverfahrens rechtsgenüglich von der Möglichkeit des Vorhandenseins ausländischer Versicherungszeiten erfahren, weshalb der Nachzahlungszeitraum korrekt ermittelt worden sei.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss BGE 121 V 195 E. 5d unterliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Diese Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten und welche nicht zur Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden (Urteil vom 23. November 2007, M 12/06, E. 5.3 mit Hinweisen). Aus der vorstehend genannten, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sehr strengen und in der Lehre kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt, dass auch vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Leistungen unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten in dem Ausmass verwirkt ist, als die Nachzahlung sich auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch im Rahmen des Einspracheverfahrens am 23. August 2004 geltend gemacht. Dieser Zeitpunkt ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als Zeitpunkt der Neuanmeldung/Geltendmachung zu betrachten. Dieser ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Somit hat die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung des unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungzszeiten höheren Rentenbetrages auf die Zeit ab 1. August 1999 beschränkt.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle den Beginn der zugesprochenen Verzugszinsen korrekt ermittelt hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszinsen auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch auszuzahlenden Rentenbeträgen ab Rentenbeginn am 1. Mai 1996. Seit 1. Januar 2003 bestehe gestützt auf Art. 26 ATSG ein Anspruch auf Verzugszinsen und in der Zeit davor seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verzugszinsen in besonderen Fällen, wie er hier aufgrund der durch die Verwaltung erfolgten Verzögerungen vorliege, ebenfalls zugesprochen worden.
E. 5.2 Die IV-Stelle führt aus, es sei zutreffend, dass auch vor Inkrafttreten des ATSG Verzugszinsen zugesprochen worden seien. Dies sei jedoch nur der Fall gewesen, wenn der Verwaltung ein schuldhaftes Verhalten habe vorgeworfen werden müssen. Ob dies vorliegend zutreffe, überlasse sie der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 5.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs tritt daher die Verzugszinspflicht ein (vgl. dazu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2900/2006 vom 10. Juni 2008, E. 4). Daran ändert nichts, dass die Versicherungszeiten vom portugiesischen Versicherungsträger der IV-Stelle mitgeteilt werden mussten und die Verzögerung des Verfahrens unter anderem auch dadurch verursacht wurde; Art. 26 Abs. 3 ATSG, der für diesen Fall das Entstehen einer Verzugszinspflicht explizit ausschliesst, ist erst per 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Der Satz für den Verzugszins beträgt nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) 5% pro Jahr. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSV wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Dabei beginnt die Zinspflicht am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. Indem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG) Zinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zugesprochen hat, hat sie diese zu Recht zugesprochen. Die Höhe der Zinsen ist zudem korrekt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berechnung falsch sein könnte; der Beschwerdeführer rügt diese Berechnung auch nicht.
E. 5.4 Zu prüfen bleibt der in casu strittige Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. Januar 2003. Nach ständiger Rechtsprechung wurden im Bereich der Sozialversicherung vor Inkrafttreten des ATSG grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen waren (BGE 119 V 180 E. 4b, 108 V 13 E. 2a, 101 V 114 E. 3). Dieser Grundsatz galt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Bundesgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn besondere Umstände vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane (BGE 101 V 114). In BGE 108 V 13 E. 4b hat es diese Praxis bestätigt und ergänzend festgestellt, für die ausnahmsweise geltende Verzugszinspflicht bedürfe es neben der Rechtswidrigkeit auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder der Rekursbehörde). Dabei hat das Gericht es abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt sei, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert sei (BGE 113 V 48 E. 2a). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers am 26. September 1995 gestellt. Der Vorbescheid erging am 31. Mai 1999 und ein weiterer Vorbescheid wurde am 3. Dezember 1999 erlassen. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1999 blieb grundlos unbeantwortet. Erst nach mehrmaligen Aufforderungen seitens des Beschwerdeführers wurden ihm die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Die Verfügung wurde schliesslich am 16. Juni 2004 erlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Allianz Suisse, ein Versicherer des Beschwerdeführers, erkundigten sich mehrmals bei der IV-Stelle Aargau nach dem Verfahrensstand. Die IV-Stelle Aargau informierte den Beschwerdeführer ungenügend und verschleppte das Verfahren aus unbekannten Gründen um mehrere Jahre. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, war sogar die IV-Stelle Aargau selbst der Ansicht, dass das Verfahren ungebührlich lange dauere. Da im vorliegenden Fall nicht erklärbar ist, wieso das Verfahren so ungebührlich lange dauerte und dem Beschwerdeführer zudem kein Vorwurf gemacht werden kann, er habe die Verzögerung verschuldet, ist in casu vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, die es im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigen, Verzugszinsen auf den jeweiligen Rentenbetrag seit Rentenbeginn zu entrichten. Die Akten sind somit zur Berechnung der Zinsen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - dahingehend gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer seit Beginn der Rentenzahlungen Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuzusprechen sind.
E. 7.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Jene wird nach Ermessen des Gerichts auf Fr. 800.-- festgelegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutgeheissen und zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5.4 an die IV-Stelle zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3665/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2009 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien M._______, Portugal, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rentennachzahlung, Verzugszinsen). Sachverhalt: A. Der am (...) 1969 geborene, verheiratete, portugiesische Staatsangehörige M._______ hat in den Jahren 1989 bis 1995 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Maurer gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 112.1). Er hat sich am 26. September 1995 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (act. 1). B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 (act. 112.1) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ rückwirkend per 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 22) sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'768.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2004 hat M._______ mit Eingabe vom 23. August 2004 (act. 119) Einsprache bei der IV-Stelle erhoben. Er beantragte, es seien bei der Ermittlung der Beitragsdauer die ausländischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe. Ferner beantragte er die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5% auf den gesamten Rentenbetrag seit Rentenbeginn. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 (act. 158) hat die IV-Stelle die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Rente neu berechnet. Sie teilte M._______ mit, sie habe nun für die Zeit ab 1. August 1999 die portugiesischen Versicherungszeiten berücksichtigt und sie spreche ihm Verzugszinsen ab 1. Januar 2003 gemäss der beigefügten Abrechnung zu. Auf den Antrag bezüglich Feststellung der Rechtsverzögerung trat die IV-Stelle nicht ein. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 hat M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, es seien die ausländischen Versicherungszeiten ab Rentenbeginn (1. Mai 1996) zu berücksichtigen sowie entsprechende Nachzahlungen zu veranlassen und auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch auszurichtenden Rentenbeträgen seien ihm ab Rentenbeginn Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuzusprechen. Ferner sei festzustellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragte die IV-Stelle in Bezug auf die Anträge betreffend Berücksichtigung von ausländischen Beitragszeiten sowie hinsichtlich des Zeitraumes der Nachzahlung die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die weiteren Rügen enthielt sich die IV-Stelle der Antragstellung. Sie begründete ihre Anträge damit, dass sie erst im Rahmen des Einspracheverfahrens vom Vorliegen allfälliger ausländischer Versicherungszeiten erfahren habe. Der Nachzahlungszeitraum (mit Beginn ab 1. August 1999) sei unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG korrekt festgestellt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung hielt die IV-Stelle fest, sie habe, seitdem sie für den Fall zuständig sei, die Angelegenheit speditiv bearbeitet und die Verzögerung sei im Wesentlichen deshalb entstanden, weil sie längere Zeit auf die Angaben des portugiesischen Sozialversicherers habe warten müssen. Zum Zeitraum vor ihrer Zuständigkeit, als die Bearbeitung des Falles noch der IV-Stelle Aargau oblag, könne sie keine Angaben machen; diese Beurteilung sowie auch der Entscheid über das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens, welches zu einem allfälligen Verzugszinsanspruch führen würde, überlasse sie dem Gericht. F. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle ist festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4 mit Hinweisen). Da in casu der Entscheid der IV-Stelle bereits erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Feststellung einer Rechtsverzögerung. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ebenso sind nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Zu erwähnen bleibt, dass Staatsvertragsrecht grundsätzlich Teil des massgeblichen Bundesrechts ist und grundsätzlich im gleichen Rang steht wie Bundesgesetze. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend grundsätzlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), welches per 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde eine Invalidenrente unter Anrechnung der portugiesischen Versicherungszeiten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (SR 0.831.109.654.1) zugesprochen. Das System dieses Abkommens beruht auf dem Risikoprinzip (Typ-A-Vertrag). Danach erhält der Versicherte, der die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, anstelle von zwei Teilrenten der Versicherer der zwei betroffenen Staaten eine einzige Invalidenrente. Diese wird dem Versicherten durch denjenigen Versicherer ausbezahlt, bei dem der Versicherte zur Zeit des rentenbegründenden Ereignisses versichert war, vorliegend der schweizerische Versicherer. Dieser hat auch diejenigen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in Portugal erzielt wurden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung bestimmt sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht. 3.3 Vorliegend hat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 die Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 1999 unter Berücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten neu berechnet, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist und von den Parteien auch nicht bestritten wird. 4. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung der Rente auf die Zeit ab 1. August 1999 beschränkt hat. Ferner wird zu prüfen sein, ob und seit wann für allfällige Nachzahlungen entsprechende Verzugszinsen zu entrichten sind. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zwar im Anmeldeformular nicht zum Vorliegen von ausländischen Versicherungszeiten geäussert, die IV-Stelle hätte aus den ihr vorliegenden Angaben (z.B. früherer Wohnsitz in Portugal und Angaben über die Tätigkeit in Portugal in den BEFAS-Akten) indes merken müssen, dass solche vorliegen würden. Aufgrund der Untersuchungspflicht wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, sich um die Abklärung des Sachverhalts zu kümmern. 4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, sie habe erst im Rahmen des Einspracheverfahrens rechtsgenüglich von der Möglichkeit des Vorhandenseins ausländischer Versicherungszeiten erfahren, weshalb der Nachzahlungszeitraum korrekt ermittelt worden sei. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss BGE 121 V 195 E. 5d unterliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Diese Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten und welche nicht zur Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden (Urteil vom 23. November 2007, M 12/06, E. 5.3 mit Hinweisen). Aus der vorstehend genannten, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sehr strengen und in der Lehre kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt, dass auch vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Leistungen unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten in dem Ausmass verwirkt ist, als die Nachzahlung sich auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch im Rahmen des Einspracheverfahrens am 23. August 2004 geltend gemacht. Dieser Zeitpunkt ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als Zeitpunkt der Neuanmeldung/Geltendmachung zu betrachten. Dieser ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Somit hat die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung des unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungzszeiten höheren Rentenbetrages auf die Zeit ab 1. August 1999 beschränkt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle den Beginn der zugesprochenen Verzugszinsen korrekt ermittelt hat. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszinsen auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch auszuzahlenden Rentenbeträgen ab Rentenbeginn am 1. Mai 1996. Seit 1. Januar 2003 bestehe gestützt auf Art. 26 ATSG ein Anspruch auf Verzugszinsen und in der Zeit davor seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verzugszinsen in besonderen Fällen, wie er hier aufgrund der durch die Verwaltung erfolgten Verzögerungen vorliege, ebenfalls zugesprochen worden. 5.2 Die IV-Stelle führt aus, es sei zutreffend, dass auch vor Inkrafttreten des ATSG Verzugszinsen zugesprochen worden seien. Dies sei jedoch nur der Fall gewesen, wenn der Verwaltung ein schuldhaftes Verhalten habe vorgeworfen werden müssen. Ob dies vorliegend zutreffe, überlasse sie der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. 5.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs tritt daher die Verzugszinspflicht ein (vgl. dazu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2900/2006 vom 10. Juni 2008, E. 4). Daran ändert nichts, dass die Versicherungszeiten vom portugiesischen Versicherungsträger der IV-Stelle mitgeteilt werden mussten und die Verzögerung des Verfahrens unter anderem auch dadurch verursacht wurde; Art. 26 Abs. 3 ATSG, der für diesen Fall das Entstehen einer Verzugszinspflicht explizit ausschliesst, ist erst per 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Der Satz für den Verzugszins beträgt nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) 5% pro Jahr. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSV wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Dabei beginnt die Zinspflicht am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. Indem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG) Zinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zugesprochen hat, hat sie diese zu Recht zugesprochen. Die Höhe der Zinsen ist zudem korrekt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berechnung falsch sein könnte; der Beschwerdeführer rügt diese Berechnung auch nicht. 5.4 Zu prüfen bleibt der in casu strittige Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. Januar 2003. Nach ständiger Rechtsprechung wurden im Bereich der Sozialversicherung vor Inkrafttreten des ATSG grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen waren (BGE 119 V 180 E. 4b, 108 V 13 E. 2a, 101 V 114 E. 3). Dieser Grundsatz galt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Bundesgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn besondere Umstände vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane (BGE 101 V 114). In BGE 108 V 13 E. 4b hat es diese Praxis bestätigt und ergänzend festgestellt, für die ausnahmsweise geltende Verzugszinspflicht bedürfe es neben der Rechtswidrigkeit auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder der Rekursbehörde). Dabei hat das Gericht es abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt sei, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert sei (BGE 113 V 48 E. 2a). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers am 26. September 1995 gestellt. Der Vorbescheid erging am 31. Mai 1999 und ein weiterer Vorbescheid wurde am 3. Dezember 1999 erlassen. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1999 blieb grundlos unbeantwortet. Erst nach mehrmaligen Aufforderungen seitens des Beschwerdeführers wurden ihm die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Die Verfügung wurde schliesslich am 16. Juni 2004 erlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Allianz Suisse, ein Versicherer des Beschwerdeführers, erkundigten sich mehrmals bei der IV-Stelle Aargau nach dem Verfahrensstand. Die IV-Stelle Aargau informierte den Beschwerdeführer ungenügend und verschleppte das Verfahren aus unbekannten Gründen um mehrere Jahre. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, war sogar die IV-Stelle Aargau selbst der Ansicht, dass das Verfahren ungebührlich lange dauere. Da im vorliegenden Fall nicht erklärbar ist, wieso das Verfahren so ungebührlich lange dauerte und dem Beschwerdeführer zudem kein Vorwurf gemacht werden kann, er habe die Verzögerung verschuldet, ist in casu vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, die es im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigen, Verzugszinsen auf den jeweiligen Rentenbetrag seit Rentenbeginn zu entrichten. Die Akten sind somit zur Berechnung der Zinsen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - dahingehend gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer seit Beginn der Rentenzahlungen Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuzusprechen sind. 7. 7.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Jene wird nach Ermessen des Gerichts auf Fr. 800.-- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutgeheissen und zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5.4 an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 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