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C-2900/2006

C-2900/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-10 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) 1936, lebt in Kosovo. Er arbeitete während 6 Jahren (1980-1985) als Saisonier in der Schweiz und zahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge in die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (act. 8-10, 19, 49). Mit Schreiben vom 20. August 2002 beantragte der Versicherte, es sei ihm eine einmalige Abfindung anstelle einer Altersrente auszuzahlen (act. 18). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) sandte daraufhin dem Versicherten die offiziellen Dokumente zur Anmeldung einer Altersrente. Am 2. Februar 2005 meldete sich der Versicherte mit dem offiziellen Formular bei der SAK für eine Altersrente an (act. 28). B. Die SAK verfügte am 26. Juni 2006 eine einmalige Abfindung für den Versicherten und seine Ehegattin von CHF 22'374.- (act. 81). Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung erheben. Er beantragte eine Erhöhung der einmaligen Abfindung, die Ausrichtung von Verzugszinsen und eine Parteientschädigung von CHF 500.- (act. 83). C. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 wies die SAK die Einsprache ab. Sie führte die Berechnung der (allfälligen) Altersrente nochmals detailliert auf und stellte fest, dass die auf einer Kapitalisierung der Rentenansprüche basierende Abfindung korrekt berechnet worden sei. Bezüglich der Parteientschädigung führte sie aus, dass nur die Rekurskommission im Beschwerdeverfahren eine solche zusprechen könne. Verzugszinsen seien im vorliegenden Falle keine geschuldet, da der Rentenantrag innert 5 Monaten bearbeitet worden sei und somit von Verzug keine Rede sein könne (act. 87). D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) erheben. Er beantragte eine Erhöhung der Abfindung sowie die Zahlung von Verzugszinsen von 4%, einer Parteientschädigung von CHF 500.- und der Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegnerin. E. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 9. November 2006 ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Berechnung der Abfindung korrekt ausgeführt worden sei und der Beschwerdeführer keinerlei Begründung für die beantragte Erhöhung aufführe. Es seien keine Verzugszinsen geschuldet, da der Rentenantrag innert 5 Monaten bearbeitet worden sei, was der normalen Bearbeitungsdauer entspreche. Die Rekurskommission liess dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zukommen und setzte ihm eine Frist zur Replik oder zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. F. Am 23. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief mit, dass Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Dies sei betreffend Serbien und Montenegro, somit auch für den Kosovo, jedoch nicht der Fall, weshalb ein solches Zustelldomizil angegeben werden müsse. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf das Schreiben. G. Mit Verfügung vom 3. April 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg zugestellt. Sie enthielt den Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Mit Verfügung vom 28. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung durch amtliche Publikation eröffnet (vgl. BBl 2008 2820). Ein Ausstandsbegehren ging innert Frist nicht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben; darauf ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer war Staatsangehöriger von Serbien und lebt im Gebiet des heutigen Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.

E. 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 3.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer legte keine Arbeitszeugnisse oder ähnliche Dokumente vor. Auch fehlen weitere Angaben betreffend Beitragsdauer und -höhe oder dem Einkommen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, gestützt auf die nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers weitere Beweismassnahmen zu treffen. Es ist demnach auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Beitragsdauer von 3 Jahren und 5 Monaten verfügt. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt CHF 24'720.-. Bei Anwendung der Rentenskala 3 ergäbe dies eine Teilrente von CHF 89.- monatlich und eine Zusatzrente für die Ehefrau von CHF 27.- (vgl. Rententabellen 2001, S. 106).

E. 3.4 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Die monatliche Teilrente gemäss Rentenskala 3 von CHF 89.- entspricht 6.85% der massgebenden ordentlichen Vollrente gemäss Rentenskala 44 von CHF 1'298.- (vgl. Rententabellen 2001, S. 24). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine einmalige Abfindung auszurichten.

E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Alters- und Zusatzrente des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf die Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung kapitalisiert. Bei kapitalisierten Rentenbeträgen von CHF 18'469.- für die Altersrente und CHF 3'905.- für die Zusatzrente hat sie eine Abfindung von insgesamt CHF 22'374.- ermittelt (vgl. act. 81). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern diese Berechnung fehlerhaft sein könnte. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass für eine Beanstandung. Die Vorinstanz hat die Berechnung der einmaligen Abfindung korrekt durchgeführt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe "die Nachzahlung mit 4% Zinsen zu zahlen"; damit macht er sinngemäss die Ausrichtung von Verzugszinsen (zu den Begriffen des Verzugs- und des Vergütungszinses vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 26 Rz. 2f.) geltend. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Selbst wenn die Leistungen später als 12 Monate nach der Anmeldung ausgerichtet werden, sind keine Verzugszinsen geschuldet, wenn nicht zugleich mindestens 24 Monate seit der Anspruchsentstehung verstrichen sind. Das ATSG regelt die Entstehung des Anspruches auf Leistungen nicht generell, doch hält Art. 29 ATSG fest, dass für die Geltendmachung des Anspruches eine Anmeldung erforderlich ist. Wann der Anspruch entsteht, wird von den Einzelgesetzen bestimmt; diese können für die einzelnen Leistungen verschiedene Zeitpunkte des Anspruchsbeginns vorsehen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 21). Der Anspruch eines Mannes auf eine Altersrente der schweizerischen AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahrs folgt (Art. 21 AHVG). Der Anspruch des am 24. Dezember 1936 geborenen Beschwerdeführers auf eine Altersrente entstand demnach am 1. Januar 2002. Indessen reichte er die Anmeldeunterlagen erst am 2. Februar 2005 bei der Vorinstanz ein (act. 28). Seine Untätigkeit bis zur Einreichung der Anmeldung ist dem Beschwerdeführer als fehlende Mitwirkung anzulasten; daraus kann er von vornherein keinen Anspruch auf Verzugszinsen ableiten (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 23). Soweit die Vorinstanz geltend macht, die Anmeldung sei erst im Januar 2006 eingegangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr reichte der Beschwerdeführer die Unterlagen bereits im Februar 2005 ein; die anschliessende Überprüfung durch den ausländischen Versicherungsträger gestützt auf die zwischenstaatlichen Vereinbarungen war nicht Voraussetzung, sondern Folge dieser Anmeldung. Ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Geltendmachung des Anspruchs tritt daher die Verzugszinspflicht ein (vgl. dazu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2534/2006 vom 19. November 2007 E. 6). Daran ändert nichts, dass die Anmeldung vom Sozialversicherungsträger in Pristina überprüft und ergänzt werden musste und die Verzögerung des Verfahrens daher letztlich durch den ausländischen Versicherungsträger verursacht wurde; Art. 26 Abs. 3 ATSG, der für diesen Fall das Entstehen einer Verzugszinspflicht explizit ausschliesst, ist erst per 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Dem Beschwerdeführer sind für die Zeit von Februar 2006 (12 Monate nach Geltendmachen des Anspruchs) bis zum Zeitpunkt der Überweisung der einmaligen Abfindung, welcher aufgrund der Akten nicht eindeutig eruierbar ist, Verzugszinsen zu 5% (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) auszurichten.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar 2006 bis zur Überweisung der einmaligen Abfindung Verzugszinsen auszurichten sind. Soweit weitergehend, erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Vorliegend werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 7 Die dem Beschwerdeführer im Rahmen seines teilweisen Obsiegens zustehende Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) wird auf pauschal Fr. 500.- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache-Entscheid insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer einen gemäss Erwägung 5 zu berechnenden Verzugszins auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt sowie mit normaler Post) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2900/2006 koj/shc {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2008 Besetzung Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz Gegenstand AHV; Einmalige Abfindung Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1936, lebt in Kosovo. Er arbeitete während 6 Jahren (1980-1985) als Saisonier in der Schweiz und zahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge in die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (act. 8-10, 19, 49). Mit Schreiben vom 20. August 2002 beantragte der Versicherte, es sei ihm eine einmalige Abfindung anstelle einer Altersrente auszuzahlen (act. 18). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) sandte daraufhin dem Versicherten die offiziellen Dokumente zur Anmeldung einer Altersrente. Am 2. Februar 2005 meldete sich der Versicherte mit dem offiziellen Formular bei der SAK für eine Altersrente an (act. 28). B. Die SAK verfügte am 26. Juni 2006 eine einmalige Abfindung für den Versicherten und seine Ehegattin von CHF 22'374.- (act. 81). Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung erheben. Er beantragte eine Erhöhung der einmaligen Abfindung, die Ausrichtung von Verzugszinsen und eine Parteientschädigung von CHF 500.- (act. 83). C. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 wies die SAK die Einsprache ab. Sie führte die Berechnung der (allfälligen) Altersrente nochmals detailliert auf und stellte fest, dass die auf einer Kapitalisierung der Rentenansprüche basierende Abfindung korrekt berechnet worden sei. Bezüglich der Parteientschädigung führte sie aus, dass nur die Rekurskommission im Beschwerdeverfahren eine solche zusprechen könne. Verzugszinsen seien im vorliegenden Falle keine geschuldet, da der Rentenantrag innert 5 Monaten bearbeitet worden sei und somit von Verzug keine Rede sein könne (act. 87). D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) erheben. Er beantragte eine Erhöhung der Abfindung sowie die Zahlung von Verzugszinsen von 4%, einer Parteientschädigung von CHF 500.- und der Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegnerin. E. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 9. November 2006 ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Berechnung der Abfindung korrekt ausgeführt worden sei und der Beschwerdeführer keinerlei Begründung für die beantragte Erhöhung aufführe. Es seien keine Verzugszinsen geschuldet, da der Rentenantrag innert 5 Monaten bearbeitet worden sei, was der normalen Bearbeitungsdauer entspreche. Die Rekurskommission liess dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zukommen und setzte ihm eine Frist zur Replik oder zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. F. Am 23. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief mit, dass Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Dies sei betreffend Serbien und Montenegro, somit auch für den Kosovo, jedoch nicht der Fall, weshalb ein solches Zustelldomizil angegeben werden müsse. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf das Schreiben. G. Mit Verfügung vom 3. April 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg zugestellt. Sie enthielt den Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Mit Verfügung vom 28. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung durch amtliche Publikation eröffnet (vgl. BBl 2008 2820). Ein Ausstandsbegehren ging innert Frist nicht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben; darauf ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer war Staatsangehöriger von Serbien und lebt im Gebiet des heutigen Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3. 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). 3.3 Der Beschwerdeführer legte keine Arbeitszeugnisse oder ähnliche Dokumente vor. Auch fehlen weitere Angaben betreffend Beitragsdauer und -höhe oder dem Einkommen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, gestützt auf die nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers weitere Beweismassnahmen zu treffen. Es ist demnach auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Beitragsdauer von 3 Jahren und 5 Monaten verfügt. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt CHF 24'720.-. Bei Anwendung der Rentenskala 3 ergäbe dies eine Teilrente von CHF 89.- monatlich und eine Zusatzrente für die Ehefrau von CHF 27.- (vgl. Rententabellen 2001, S. 106). 3.4 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Die monatliche Teilrente gemäss Rentenskala 3 von CHF 89.- entspricht 6.85% der massgebenden ordentlichen Vollrente gemäss Rentenskala 44 von CHF 1'298.- (vgl. Rententabellen 2001, S. 24). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine einmalige Abfindung auszurichten. 3.5 Die Vorinstanz hat die Alters- und Zusatzrente des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf die Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung kapitalisiert. Bei kapitalisierten Rentenbeträgen von CHF 18'469.- für die Altersrente und CHF 3'905.- für die Zusatzrente hat sie eine Abfindung von insgesamt CHF 22'374.- ermittelt (vgl. act. 81). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern diese Berechnung fehlerhaft sein könnte. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass für eine Beanstandung. Die Vorinstanz hat die Berechnung der einmaligen Abfindung korrekt durchgeführt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe "die Nachzahlung mit 4% Zinsen zu zahlen"; damit macht er sinngemäss die Ausrichtung von Verzugszinsen (zu den Begriffen des Verzugs- und des Vergütungszinses vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 26 Rz. 2f.) geltend. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Selbst wenn die Leistungen später als 12 Monate nach der Anmeldung ausgerichtet werden, sind keine Verzugszinsen geschuldet, wenn nicht zugleich mindestens 24 Monate seit der Anspruchsentstehung verstrichen sind. Das ATSG regelt die Entstehung des Anspruches auf Leistungen nicht generell, doch hält Art. 29 ATSG fest, dass für die Geltendmachung des Anspruches eine Anmeldung erforderlich ist. Wann der Anspruch entsteht, wird von den Einzelgesetzen bestimmt; diese können für die einzelnen Leistungen verschiedene Zeitpunkte des Anspruchsbeginns vorsehen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 21). Der Anspruch eines Mannes auf eine Altersrente der schweizerischen AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahrs folgt (Art. 21 AHVG). Der Anspruch des am 24. Dezember 1936 geborenen Beschwerdeführers auf eine Altersrente entstand demnach am 1. Januar 2002. Indessen reichte er die Anmeldeunterlagen erst am 2. Februar 2005 bei der Vorinstanz ein (act. 28). Seine Untätigkeit bis zur Einreichung der Anmeldung ist dem Beschwerdeführer als fehlende Mitwirkung anzulasten; daraus kann er von vornherein keinen Anspruch auf Verzugszinsen ableiten (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 23). Soweit die Vorinstanz geltend macht, die Anmeldung sei erst im Januar 2006 eingegangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr reichte der Beschwerdeführer die Unterlagen bereits im Februar 2005 ein; die anschliessende Überprüfung durch den ausländischen Versicherungsträger gestützt auf die zwischenstaatlichen Vereinbarungen war nicht Voraussetzung, sondern Folge dieser Anmeldung. Ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Geltendmachung des Anspruchs tritt daher die Verzugszinspflicht ein (vgl. dazu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2534/2006 vom 19. November 2007 E. 6). Daran ändert nichts, dass die Anmeldung vom Sozialversicherungsträger in Pristina überprüft und ergänzt werden musste und die Verzögerung des Verfahrens daher letztlich durch den ausländischen Versicherungsträger verursacht wurde; Art. 26 Abs. 3 ATSG, der für diesen Fall das Entstehen einer Verzugszinspflicht explizit ausschliesst, ist erst per 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Dem Beschwerdeführer sind für die Zeit von Februar 2006 (12 Monate nach Geltendmachen des Anspruchs) bis zum Zeitpunkt der Überweisung der einmaligen Abfindung, welcher aufgrund der Akten nicht eindeutig eruierbar ist, Verzugszinsen zu 5% (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) auszurichten. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar 2006 bis zur Überweisung der einmaligen Abfindung Verzugszinsen auszurichten sind. Soweit weitergehend, erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Vorliegend werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7. Die dem Beschwerdeführer im Rahmen seines teilweisen Obsiegens zustehende Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) wird auf pauschal Fr. 500.- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache-Entscheid insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer einen gemäss Erwägung 5 zu berechnenden Verzugszins auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt sowie mit normaler Post)

- die Vorinstanz (...)

- Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: