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C-3727/2014

C-3727/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-30 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1942 geborene, verheiratete serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter), wohnhaft in der Republik Serbien, arbeitete in den Jahren 1973 bis 1974 während insgesamt 17 Monaten in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Vorakten 2, 5, 8, 16). B. Mit Formular vom 22. Oktober 2013 reichte der Versicherte via den serbischen Versicherungsträger bei der schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (Eingang: 21. November 2013; Vorakten 8). C. Die SAK errechnete in der Folge gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 17 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'586.- eine monatliche Altersrente für den Versicherten von Fr. 26.- und eine monatliche Zusatzrente für seine Ehefrau von Fr. 8.-, jeweils mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, und machte gleichzeitig Berechnungen zur Abfindung der geschuldeten Renten (Vorakten 15). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 sprach die SAK dem Versicherten anstelle der Teilrenten eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 4'823.- und für seine Ehefrau eine solche im Betrage von Fr. 1'023.- zu (Vorakten 18). D. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 erhob der Versicherte bei der SAK am 27. Dezember 2013 (Vorakten 21) bzw. 22. Januar 2014 (Vorakten 25) Einsprache und beanstandete die von ihr vorgenommenen Berechnungen. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013 (Vorakten 32). E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 4. Juli 2014) Beschwerde gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Sinngemäss hielt er an seinem einspracheweise vorgebrachten Einwand fest und verlangte die Überprüfung und Berichtigung der vorinstanzlichen Berechnungen. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (BVGer-act. 3) und mit den anschliessend auf diplomatischem Weg zugestellten Verfügungen vom 2. September 2014 (BVGer-act. 5) bzw. 22. Oktober 2014 (BVGer-act. 8) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben, ansonsten ihm künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Mit Brief vom 18. Februar 2015 (BVGer-act. 13) gab der Beschwerdeführer als Zustelldomizil seine Wohnadresse in Serbien an. Eine Zustelladresse in der Schweiz teilte er jedoch nicht mit. G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. April 2015 (BVGer-act. 19) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefochtenen Einspracheentscheides. Sie legte die Berechnung der Renten bzw. Abfindungen eingehend dar. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 (BVGer-act. 20), welche am 12. Mai 2015 im Bundesblatt publiziert wurde (BVGer-act. 22), wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die vorinstanzliche Stellungnahme hin und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch Themen Internationales Abkommen Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am 8.6.2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in E. 3.2 aufzuzeigenden Ausnahmebestimmungen sind im Staatsvertrag oder anderen bilateralen Vereinbarungen keine Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG (vgl. E. 1.2).

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2007 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (ohne Vorbezug) wäre demnach am 1. Dezember 2007 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 6. Juni 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der einmaligen Abfindung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau korrekt ist.

E. 3.1 Vorab ist zu klären, welche Rentenansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der AHV gehabt hätte, wenn diese nicht abgefunden worden wären.

E. 3.1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Für die Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet.

E. 3.1.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich zusammensetzt aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 3.1.4 Der Beschwerdeführer weist gemäss den Einträgen in dem auf ihn lautenden IK-Auszug vom 28. Juli 2013 für die Jahre 1973 bis 1974 eine Beitragszeit von insgesamt 17 Monaten und ein Gesamteinkommen von Fr. 16'970.- auf (Vorakten 24/4). Der erste IK-Eintrag zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 1973 und der Versicherungsfall (65. Geburtstag) trat im Jahre 2007 ein, weshalb der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor vorliegend 1.195 beträgt (vgl. die ab 1. Januar 2007 gültigen Rententabellen [nachfolgend: Rententabellen 2007], S. 15; http://www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten Rententabellen 2007, Version 8, abgerufen am 9.6.2016). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 16'970.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 17 Monaten dividiert und mit 12 multipliziert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'314.69, welches auf den nächsthöheren Tabellenwert (siehe Rententabellen 2007, Skala 44, S. 18) aufzurunden ist und somit, wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt, Fr. 14'586.- beträgt (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003; Rz. 5101).

E. 3.1.5 Der Beschwerdeführer hat lediglich während eines Jahres und fünf Monaten Beiträge an die AHV geleistet. Er verfügt damit nicht über eine vollständige Beitragsdauer, weshalb er Anspruch auf eine Teilrente hat (vgl. E. 3.1.2). Angesichts der dem Beschwerdeführer anrechenbaren Beitragsdauer von einem vollen Jahr im Verhältnis zu den 44 Beitragsjahren seines Jahrgangs (1942) besteht Anspruch auf eine Teilrente gemäss der Rentenskala 01 (Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; RWL Rz. 5057; Rententabellen 2007, Jahrgangstabellen, S. 7, Skalenwähler, S. 10). Auf der Grundlage des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 14'586.- hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine monatliche Teilrente richtigerweise auf Fr. 26.- bestimmt (vgl. Rententabellen 2007, Skala 1, S. 104).

E. 3.1.6 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung (nachfolgend: aArt. 22bis AHVG) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht Bst. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; AS 1996 2466 Ziff. II; BBl 1990 II 1) indessen vor, dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss aArt. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht. Männer, die - wie vorliegend der Beschwerdeführer - am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente bezogen, erhalten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besitzt (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 81/04 vom 23. September 2004 E. 3.1 und 3.2; RWL Rz. 3211). Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der im Jahre 1938 geborenen, bei der AHV nicht versicherten Ehefrau des Beschwerdeführers erfüllt. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 14'586.- hat die Vorinstanz die monatliche Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers korrekterweise auf Fr. 8.- festgelegt (Rententabellen 2007, Skala 1, S. 104; RWL Rz. 5635).

E. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht anstelle der Renten die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt hat.

E. 3.2.1 Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags (vgl. E. 2.1) werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.

E. 3.2.2 Aufgrund von Art. 7 Bst. a des besagten Staatsvertrags wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen.

E. 3.2.3 Für den Beschwerdeführer wurde ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'586.- ermittelt. Die monatliche Vollrente hätte bei diesem Wert im Jahre 2007 Fr. 1'134.- betragen (Rententabellen 2007, Skala 44, S. 18). Aufgrund des Verhältnisses dieser Vollrente zur errechneten Teilrente von CHF 26.- (2.29%) stand dem Beschwerdeführer das staatsvertraglich verankerte Wahlrecht zwischen der monatlichen Teilrente und der Abfindung nicht zu. Gleiches gilt für die monatliche Zusatzrente, welche bei einer vollständigen Beitragsdauer monatlich Fr. 340.- und nicht Fr. 8.- betragen würde (Rententabellen 2007, Skala 44, S. 18; RWL Rz. 5635). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht anstelle der Renten die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt.

E. 3.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der einmaligen Abfindung korrekt berechnet hat.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat am (...) 2007 das 65. Altersjahr vollendet. Er hätte somit ab dem 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Altersrente gehabt (vgl. E. 2.2). Seine Anmeldung zum Rentenbezug datiert jedoch vom 22. Oktober 2013 und ging bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde in Belgrad am 29. Oktober 2013 ein (Vorakten 8/4). Eine Leistung wird für längstens fünf Jahre nachbezahlt, wobei für die Fristwahrung auf die Einreichung des Gesuchs um Gewährung des Rentengesuchs abgestellt wird (Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 77 AHVV; Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG; RWL Rz. 10204 ff.). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Rentenberechnung (Vorakten 15) erst ab dem 1. Oktober 2008 einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Altersrente gewährt hat.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung für den Beschwerdeführer gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten" (nachfolgend: Barwerttabellen, gültig ab 1. Januar 1997, < http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am 10.6.2016). Im hier massgebenden Zeitpunkt (1. Oktober 2008) war der Beschwerdeführer 65-jährig und nicht - wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen - 66 Jahre alt. Seine am (...) 1938 geborene Ehefrau B._______ war im Berechnungszeitpunkt 70-jährig (Vorakten 15). Sie ist nicht bei der AHV versichert. Die Barwerttabellen sehen für diese Konstellation die folgende, von der Vorinstanz angewendete Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrenten vor (Barwerttabellen, S. 20): KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12

- KW: Kapitalwert einer Rente

- B1(x): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Männer

- B2(y): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Frauen

- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y

- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt.

E. 3.3.2.1 Der erwarteten Altersrente des Beschwerdeführers ist bei der Kapitalisierung mit dem Barwert einer lebenslänglichen Altersrente Rechnung zu tragen. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor B1(x) beträgt für den am 1. Oktober 2008 65-jährigen Beschwerdeführer 13.273 (Barwerttabellen, S. 60). Die zu kapitalisierende Jahresrente des Beschwerdeführers beläuft sich in dieser Periode auf Fr. 312.- (Fr. 26.- x 12), so dass der Barwert der Altersrente für den Beschwerdeführer Fr. 4'141.- beträgt.

E. 3.3.2.2 Die Rentenerwartung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Falle der Verwitwung wird berücksichtigt, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird. Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 70 (B2(70)) beträgt 13.928 (Barwerttabellen, S. 60). Der Kapitalwert der lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes mit Alter 65 und einer Frau mit Alter 70 (B3(65,70)) wird mit 10.886 beziffert (Barwerttabellen, S. 62). Die Differenz der Kapitalisierungsfaktoren (B2(70) - B3(65,70)) beträgt 3.042. Die zu kapitalisierende Jahresrente beläuft sich in dieser Periode auf Fr. 249.60 (Fr. 26.- x 12 x 0.8; vgl. Barwerttabellen, S. 20). Der Barwert der hypothetischen Witwenrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers beträgt demnach Fr. 759.-.

E. 3.3.2.3 Die einmalige Abfindung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'900.- entspricht somit der Summe der kapitalisierten Altersrente für den Beschwerdeführer (Fr. 4'141.-) und der kapitalisierten hypothetischen Witwenrente für seine Ehefrau (Fr. 759.-).

E. 3.3.3 Die einmalige Abfindung anstelle der monatlichen Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8.- (E. 3.1.6) berechnet sich nach der Formel KW = B3(x,y) x RH1 x 12 (Barwerttabellen, S. 44 und 77 [Rz. 17]) und beträgt vorliegend Fr. 1'045.- (10.886 x Fr. 8.- x 12).

E. 3.3.4 Die einmalige Abfindung zugunsten des Beschwerdeführers beträgt somit insgesamt Fr. 5'945.- (Fr. 4'900.- zuzüglich Fr. 1'045.-) und nicht -wie von der Vorinstanz fälschlicherweise berechnet - Fr. 5'846.-. Die Differenz zu dem bereits im Januar 2014 ausbezahlten Betrag von Fr. 5'846.- (BVGer-act. 1, Vorakten 29) beläuft sich demnach auf Fr. 99.-. Dem Beschwerdeführer ist dieser Betrag zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober 2014 (12 Monate nach der Geltendmachung des Anspruchs) auszurichten (Art. 26 Abs. 2 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ASTV [SR 830.11]; Urteil des BVGer C-2900/2006 vom 10. Juni 2008 E. 4; RWL Rz. 10503 ff.).

E. 4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der ihm bereits ausgerichteten einmaligen Abfindung der AHV eine Nachzahlung von Fr. 99.- zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober 2014 zuzusprechen ist. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der ihm bereits ausgerichteten einmaligen Abfindung der AHV eine Nachzahlung von Fr. 99.- zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober 2014 zugesprochen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3727/2014 Urteil vom 30. Juni 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Altersrente, Abfindung; Einspracheentscheid der SAK vom 6. Juni 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) 1942 geborene, verheiratete serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter), wohnhaft in der Republik Serbien, arbeitete in den Jahren 1973 bis 1974 während insgesamt 17 Monaten in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Vorakten 2, 5, 8, 16). B. Mit Formular vom 22. Oktober 2013 reichte der Versicherte via den serbischen Versicherungsträger bei der schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (Eingang: 21. November 2013; Vorakten 8). C. Die SAK errechnete in der Folge gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 17 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'586.- eine monatliche Altersrente für den Versicherten von Fr. 26.- und eine monatliche Zusatzrente für seine Ehefrau von Fr. 8.-, jeweils mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, und machte gleichzeitig Berechnungen zur Abfindung der geschuldeten Renten (Vorakten 15). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 sprach die SAK dem Versicherten anstelle der Teilrenten eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 4'823.- und für seine Ehefrau eine solche im Betrage von Fr. 1'023.- zu (Vorakten 18). D. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 erhob der Versicherte bei der SAK am 27. Dezember 2013 (Vorakten 21) bzw. 22. Januar 2014 (Vorakten 25) Einsprache und beanstandete die von ihr vorgenommenen Berechnungen. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013 (Vorakten 32). E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 4. Juli 2014) Beschwerde gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Sinngemäss hielt er an seinem einspracheweise vorgebrachten Einwand fest und verlangte die Überprüfung und Berichtigung der vorinstanzlichen Berechnungen. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (BVGer-act. 3) und mit den anschliessend auf diplomatischem Weg zugestellten Verfügungen vom 2. September 2014 (BVGer-act. 5) bzw. 22. Oktober 2014 (BVGer-act. 8) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben, ansonsten ihm künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Mit Brief vom 18. Februar 2015 (BVGer-act. 13) gab der Beschwerdeführer als Zustelldomizil seine Wohnadresse in Serbien an. Eine Zustelladresse in der Schweiz teilte er jedoch nicht mit. G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. April 2015 (BVGer-act. 19) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefochtenen Einspracheentscheides. Sie legte die Berechnung der Renten bzw. Abfindungen eingehend dar. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 (BVGer-act. 20), welche am 12. Mai 2015 im Bundesblatt publiziert wurde (BVGer-act. 22), wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die vorinstanzliche Stellungnahme hin und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch Themen Internationales Abkommen Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am 8.6.2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in E. 3.2 aufzuzeigenden Ausnahmebestimmungen sind im Staatsvertrag oder anderen bilateralen Vereinbarungen keine Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG (vgl. E. 1.2). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2007 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (ohne Vorbezug) wäre demnach am 1. Dezember 2007 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 6. Juni 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

3. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der einmaligen Abfindung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau korrekt ist. 3.1 Vorab ist zu klären, welche Rentenansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der AHV gehabt hätte, wenn diese nicht abgefunden worden wären. 3.1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Für die Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. 3.1.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.1.3 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich zusammensetzt aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.4 Der Beschwerdeführer weist gemäss den Einträgen in dem auf ihn lautenden IK-Auszug vom 28. Juli 2013 für die Jahre 1973 bis 1974 eine Beitragszeit von insgesamt 17 Monaten und ein Gesamteinkommen von Fr. 16'970.- auf (Vorakten 24/4). Der erste IK-Eintrag zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 1973 und der Versicherungsfall (65. Geburtstag) trat im Jahre 2007 ein, weshalb der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor vorliegend 1.195 beträgt (vgl. die ab 1. Januar 2007 gültigen Rententabellen [nachfolgend: Rententabellen 2007], S. 15; http://www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten Rententabellen 2007, Version 8, abgerufen am 9.6.2016). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 16'970.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 17 Monaten dividiert und mit 12 multipliziert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'314.69, welches auf den nächsthöheren Tabellenwert (siehe Rententabellen 2007, Skala 44, S. 18) aufzurunden ist und somit, wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt, Fr. 14'586.- beträgt (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003; Rz. 5101). 3.1.5 Der Beschwerdeführer hat lediglich während eines Jahres und fünf Monaten Beiträge an die AHV geleistet. Er verfügt damit nicht über eine vollständige Beitragsdauer, weshalb er Anspruch auf eine Teilrente hat (vgl. E. 3.1.2). Angesichts der dem Beschwerdeführer anrechenbaren Beitragsdauer von einem vollen Jahr im Verhältnis zu den 44 Beitragsjahren seines Jahrgangs (1942) besteht Anspruch auf eine Teilrente gemäss der Rentenskala 01 (Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; RWL Rz. 5057; Rententabellen 2007, Jahrgangstabellen, S. 7, Skalenwähler, S. 10). Auf der Grundlage des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 14'586.- hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine monatliche Teilrente richtigerweise auf Fr. 26.- bestimmt (vgl. Rententabellen 2007, Skala 1, S. 104). 3.1.6 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung (nachfolgend: aArt. 22bis AHVG) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht Bst. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; AS 1996 2466 Ziff. II; BBl 1990 II 1) indessen vor, dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss aArt. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht. Männer, die - wie vorliegend der Beschwerdeführer - am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente bezogen, erhalten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besitzt (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 81/04 vom 23. September 2004 E. 3.1 und 3.2; RWL Rz. 3211). Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der im Jahre 1938 geborenen, bei der AHV nicht versicherten Ehefrau des Beschwerdeführers erfüllt. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 14'586.- hat die Vorinstanz die monatliche Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers korrekterweise auf Fr. 8.- festgelegt (Rententabellen 2007, Skala 1, S. 104; RWL Rz. 5635). 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht anstelle der Renten die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt hat. 3.2.1 Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags (vgl. E. 2.1) werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. 3.2.2 Aufgrund von Art. 7 Bst. a des besagten Staatsvertrags wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. 3.2.3 Für den Beschwerdeführer wurde ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'586.- ermittelt. Die monatliche Vollrente hätte bei diesem Wert im Jahre 2007 Fr. 1'134.- betragen (Rententabellen 2007, Skala 44, S. 18). Aufgrund des Verhältnisses dieser Vollrente zur errechneten Teilrente von CHF 26.- (2.29%) stand dem Beschwerdeführer das staatsvertraglich verankerte Wahlrecht zwischen der monatlichen Teilrente und der Abfindung nicht zu. Gleiches gilt für die monatliche Zusatzrente, welche bei einer vollständigen Beitragsdauer monatlich Fr. 340.- und nicht Fr. 8.- betragen würde (Rententabellen 2007, Skala 44, S. 18; RWL Rz. 5635). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht anstelle der Renten die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt. 3.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der einmaligen Abfindung korrekt berechnet hat. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat am (...) 2007 das 65. Altersjahr vollendet. Er hätte somit ab dem 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Altersrente gehabt (vgl. E. 2.2). Seine Anmeldung zum Rentenbezug datiert jedoch vom 22. Oktober 2013 und ging bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde in Belgrad am 29. Oktober 2013 ein (Vorakten 8/4). Eine Leistung wird für längstens fünf Jahre nachbezahlt, wobei für die Fristwahrung auf die Einreichung des Gesuchs um Gewährung des Rentengesuchs abgestellt wird (Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 77 AHVV; Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG; RWL Rz. 10204 ff.). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Rentenberechnung (Vorakten 15) erst ab dem 1. Oktober 2008 einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Altersrente gewährt hat. 3.3.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung für den Beschwerdeführer gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten" (nachfolgend: Barwerttabellen, gültig ab 1. Januar 1997, Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am 10.6.2016). Im hier massgebenden Zeitpunkt (1. Oktober 2008) war der Beschwerdeführer 65-jährig und nicht - wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen - 66 Jahre alt. Seine am (...) 1938 geborene Ehefrau B._______ war im Berechnungszeitpunkt 70-jährig (Vorakten 15). Sie ist nicht bei der AHV versichert. Die Barwerttabellen sehen für diese Konstellation die folgende, von der Vorinstanz angewendete Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrenten vor (Barwerttabellen, S. 20): KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12

- KW: Kapitalwert einer Rente

- B1(x): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Männer

- B2(y): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Frauen

- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y

- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt. 3.3.2.1 Der erwarteten Altersrente des Beschwerdeführers ist bei der Kapitalisierung mit dem Barwert einer lebenslänglichen Altersrente Rechnung zu tragen. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor B1(x) beträgt für den am 1. Oktober 2008 65-jährigen Beschwerdeführer 13.273 (Barwerttabellen, S. 60). Die zu kapitalisierende Jahresrente des Beschwerdeführers beläuft sich in dieser Periode auf Fr. 312.- (Fr. 26.- x 12), so dass der Barwert der Altersrente für den Beschwerdeführer Fr. 4'141.- beträgt. 3.3.2.2 Die Rentenerwartung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Falle der Verwitwung wird berücksichtigt, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird. Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 70 (B2(70)) beträgt 13.928 (Barwerttabellen, S. 60). Der Kapitalwert der lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes mit Alter 65 und einer Frau mit Alter 70 (B3(65,70)) wird mit 10.886 beziffert (Barwerttabellen, S. 62). Die Differenz der Kapitalisierungsfaktoren (B2(70) - B3(65,70)) beträgt 3.042. Die zu kapitalisierende Jahresrente beläuft sich in dieser Periode auf Fr. 249.60 (Fr. 26.- x 12 x 0.8; vgl. Barwerttabellen, S. 20). Der Barwert der hypothetischen Witwenrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers beträgt demnach Fr. 759.-. 3.3.2.3 Die einmalige Abfindung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'900.- entspricht somit der Summe der kapitalisierten Altersrente für den Beschwerdeführer (Fr. 4'141.-) und der kapitalisierten hypothetischen Witwenrente für seine Ehefrau (Fr. 759.-). 3.3.3 Die einmalige Abfindung anstelle der monatlichen Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8.- (E. 3.1.6) berechnet sich nach der Formel KW = B3(x,y) x RH1 x 12 (Barwerttabellen, S. 44 und 77 [Rz. 17]) und beträgt vorliegend Fr. 1'045.- (10.886 x Fr. 8.- x 12). 3.3.4 Die einmalige Abfindung zugunsten des Beschwerdeführers beträgt somit insgesamt Fr. 5'945.- (Fr. 4'900.- zuzüglich Fr. 1'045.-) und nicht -wie von der Vorinstanz fälschlicherweise berechnet - Fr. 5'846.-. Die Differenz zu dem bereits im Januar 2014 ausbezahlten Betrag von Fr. 5'846.- (BVGer-act. 1, Vorakten 29) beläuft sich demnach auf Fr. 99.-. Dem Beschwerdeführer ist dieser Betrag zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober 2014 (12 Monate nach der Geltendmachung des Anspruchs) auszurichten (Art. 26 Abs. 2 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ASTV [SR 830.11]; Urteil des BVGer C-2900/2006 vom 10. Juni 2008 E. 4; RWL Rz. 10503 ff.).

4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der ihm bereits ausgerichteten einmaligen Abfindung der AHV eine Nachzahlung von Fr. 99.- zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober 2014 zuzusprechen ist. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der ihm bereits ausgerichteten einmaligen Abfindung der AHV eine Nachzahlung von Fr. 99.- zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober 2014 zugesprochen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: