Rente
Sachverhalt
A. B._______, geboren am (...) 1933 (nachfolgend: Versicherter), ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er arbeitete von Januar 1956 bis Januar 1962 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) bestätigte gestützt auf die Anfrage der D._______ (damals zuständige Sozialversicherung in Deutschland) vom 10. Februar 1983 am 23. März 1983 dessen Schweizer Versicherungszeiten (act. SAK/1). Am 14. August bzw. am 6. Oktober 1993 beantragte der Versicherte in Deutschland eine Altersvollrente (Beschwerdeakten act. 7.1 f.). B. B.a Am 7. April 2008 setzte die A._______ (Rechtsnachfolgerin der D._______; nachfolgend: Sozialversicherung oder Beschwerdeführerin) das zwischenstaatliche Sozialversicherungsverfahren in Gang und bat um Mitteilung, ob der Versicherte bereits eine Rente beziehe. Das Antragsformular ging am 16. April 2008 bei der Vorinstanz ein (act. SAK/2, 3). B.b Die SAK ermittelte die Beiträge des Versicherten, bescheinigte am 13. Mai 2008 den Versicherungsverlauf in der Schweiz und teilte mit, der Versicherte beziehe keine Schweizer Rente (E 205 CH; act. SAK/5-9). B.c Am 7. August 2009 stellte die Sozialversicherung bei der SAK, gestützt auf den aktuellen Antrag des Versicherten vom 26. Mai 2008, den Antrag auf eine Schweizer Altersrente (E 202 D; act. SAK/10-21). B.d Die SAK ermittelte den Rentenanspruch des Versicherten (act. SAK/24-32) und sprach ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 eine monatliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2003 zu, gestützt auf eine anrechenbare Beitragszeit von 3 Jahren und 6 Monaten, einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'832.-, drei anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren Rentenskala 3 (act. 36a-36f). Sie erläuterte zudem, dass die Rente nur für die fünf der Anmeldung vorangehenden Jahre nachbezahlt werden könne. C. C.a Am 5. November 2009 teilte die Sozialversicherung der Vorinstanz mit, sie habe der SAK versehentlich ein nicht korrektes Antragsdatum mitgeteilt. Der Versicherte habe am 16. August 1993 (recte: 14. August; vgl. act. 7.1) einen deutschen Rentenantrag gestellt. Dieses Antragsdatum gelte auch für die schweizerische Altersrente. Der Rentenbescheid [der SAK] vom 9. Oktober 2009 sei daher zu überprüfen und die nachzuzahlenden Renten an den Versicherten auszubezahlen (act. SAK/52). C.b Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der SAK am 13. November 2009) bezog sich der Versicherte auf das Schreiben der Sozialversicherung vom 5. November 2009 und verlangte im Wesentlichen die Nachzahlung der Rente ab dem Jahr 1993. Er begründete dies damit, dass ihm bei seinem Rentenantrag in Deutschland beschieden worden sei, die Schweizerische Rente würde in die Deutsche Rente einbezogen (act. SAK/53-56). Mit weiteren Eingaben vom 1. und vom 11. Dezember 2009 rügte er, er habe die Banküberweisung der Rentennachzahlungen gemäss der Verfügung vom 9. Oktober 2009 nicht erhalten. Zudem ständen ihm mehr Rentenansprüche zu, da er seinen Rentenantrag in Deutschland viel früher als von der Vorinstanz festgestellt eingereicht habe (act. SAK/38, 39 f.). C.c In der Folge teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit, sie habe seine neue Bankverbindung erfasst, solange indes die geleistete Nachzahlung nicht retourniert werde, könne keine neue Zahlung erfolgen. Sie äusserte sich weiter zu den Rentenansprüchen gemäss Schweizer Recht und der gesetzlichen Fünfjahresfrist bezüglich einer allfälligen Nachzahlung. Die erste Nachricht der Sozialversicherung bezüglich einer Rente habe sie im April 2008 erhalten, weshalb sie die Rente ab dem darauf folgenden Monat rückwirkend für fünf Jahre bzw. ab dem 1. Mai 2003 ausgezahlt habe, obwohl der Versicherte seinen offiziellen Antrag erst am 26. Mai 2008 gestellt habe (act. SAK/42). C.d Mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 stellte der Versicherte einen Nachforschungsantrag bezüglich der erfolgten Nachzahlung und machte Rentenansprüche rückwirkend bis August 1998 geltend (act. SAK/44). C.e Die Vorinstanz führte eine Banknachforschung durch (act. SAK/46, 47) und teilte dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 12. Februar 2010 mit, die Überweisung sei ordnungsgemäss auf das angegebene Konto überwiesen worden. Bezüglich einer allfälligen Nachzahlung der Renten für August 1998 bis April 2003 verwies sie auf ihren Brief vom 21. Dezember 2009 (siehe oben Bst. C.c; act. SAK/48 f.). C.f Mit Eingaben vom 26. Januar 2010 und vom 10. Februar 2010 hielt der Versicherte sinngemäss an seinem Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. August 1998 - 30. April 2003 bzw. "für die Zeit von 1993 - 2003" fest (act. SAK/50, 56 f.). C.g Die Vorinstanz konsultierte in der Folge ihr Mikrofilmarchiv bezüglich der Vorgänge zum Versicherten (act. SAK/59 f.) und teilte diesem am 25. Februar 2010 mit, sie werte die diversen Eingaben als Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2009 (act. SAK/61). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2010 wies sie die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 9. Oktober 2009 (act. SAK/63-65). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Anspruch auf Nachzahlungen von AHV-Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Jahres erlösche, für welches die Leistung geschuldet gewesen sei. Werde eine Rente mehr als fünf Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht, könne lediglich die dem Monat der Anmeldung vorhergehenden fünf Jahre nachbezahlt werden. Für die Wahrung der Frist werde auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt. Die Sozialversicherung habe sich erstmals am 7. April 2008 bei der SAK gemeldet. Der unterzeichnete und mit einem Stempel versehene Antrag sei am 20. August 2008 (recte: 2009) bei der SAK eingegangen. Für die Berechnung sei vorliegend auf den 7. April 2008 abgestellt worden und die Nachzahlung sei demnach rückwirkend per 1. Mai 2003 verfügt und ausbezahlt worden. Der Anspruch auf eine Rente vor dem 1. Mai 2003 sei erloschen. D. D.a Am 31. März 2010 erhob die Sozialversicherung bei der SAK gegen diesen Bescheid "Einwendungen" und beantragte die Abänderung des Einspracheentscheids und die Leistung der dem Versicherten vor dem 1. Mai 2003 zustehenden Renten. Zur Begründung verwies sie auf deutsch-schweizerisches Staatsvertragsrecht, wonach der Leistungsantrag im ersten Land unmittelbar auf Leistungen im Vertragsland wirke. Da der Versicherte bei seinem am 16. (recte: 14.) August 1993 in Deutschland gestellten Leistungsantrag die Schweizer Versicherungszeiten angegeben habe, habe dies unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den zuständigen schweizerischen Stellen entfaltet (act. 1). Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 15. April 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches sie als Beschwerde entgegennahm (act. 2, 3). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids (act. 4). Sie argumentierte, die Rentenanmeldung sei im April 2008 erfolgt und das dannzumal gültige Recht sei anwendbar. Deshalb seien die Ausgestaltung des Rentenverfahrens und die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen hier Sache des innerstaatlichen Schweizer Rechts. Danach bestehe eine Verwirkungsfrist von ausstehenden Leistungen von fünf Jahren nach dem Ende des Monats, für welche die Leistung geschuldet gewesen sei. AHV-Renten dienten dazu, den aktuellen Unterhalt zu decken; dieser Grundgedanke der Deckung des Existenzbedarfs würde untergraben, wenn Altersleistungen über ein Jahrzehnt oder mehr nachbezahlt würden. Entsprechend seien die Leistungsansprüche, die vor dem 1. Mai 2003 bestanden hätten, verwirkt. D.c Mit Replik vom 21. Juni 2010 beantragte die Beschwerdeführerin im Namen des Versicherten, dessen Antrag vom 15. (recte: 14.) August 1993 auf eine deutsche gesetzliche Altersrente sei als Antrag auf eine schweizerische ordentliche Altersrente der AHV anzuerkennen, es sei ihm die schweizerische AHV-Rente rückwirkend für die Zeit ab Vollendung des ordentlichen Rentenalters vom 1. August 1998 bis 30. April 2003 zu zahlen; es sei ihm auf Wunsch ein Recht auf Vorbezug seiner schweizerischen ordentlichen Altersrente ab 1. August 1996 bzw. hilfsweise ab 1. Januar 1997 einzuräumen und die bislang nicht ausgezahlten schweizerischen Altersrentenbeträge und die gemäss der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2009 geleisteten Altersrentenbeiträge mit 5% seien zu verzinsen und auszuzahlen (act. 7). Sie führte im Wesentlichen aus, gestützt auf das (Zusatz-)Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 9. September 1975 sei mit der in Deutschland eingereichten Anmeldung vom 15. August 1993 die Anmeldung in der Schweiz fingiert worden. Die Gleichstellungsregelung im Staatsvertrag bewirke eine automatische Erstreckung des Altersrentenantrags auch auf eine schweizerische Rente der AHV. Der Antrag habe das Leistungsverfahren in beiden Abkommensstaaten zugleich ausgelöst. D.d In ihrer Duplik vom 11. August 2010 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (act. 10). Sie bestätigte ihre Auffassung, die Anmeldung des Versicherten vom 14. August bzw. 8. Oktober 1993 sei ihr nie zur Kenntnis weitergeleitet worden, weshalb nach geltender Rechtslage und Gerichtspraxis erst auf die erfolgte Meldung vom 7. April 2008 abzustellen sei. Was die Leistungen vor dem 1. Mai 2003 angehe, sei der Anspruch auf Nachzahlung erloschen. D.e Mit Verfügung vom 16. August 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Nachfolgend gilt es, die Beschwerdelegitimation und die Parteistellung von B._______(Versicherter) und der A._______ (Sozialversicherung), im Verfahren zu prüfen.
E. 1.3.1 B._______ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (oben Bst. C.); er ist als Adressat der Verfügung durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung. Er ist daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG; s. aber nachfolgende Ausführungen).
E. 1.3.2 Gemäss den Akten gingen im Einspracheverfahren sowohl vom Versicherten selbst wie auch von der Sozialversicherung Eingaben bei der Vorinstanz ein (siehe oben Bst. C.a - C.f). Diese wurden von der SAK jeweils entgegengenommen. Der Einspracheentscheid war an den Versicherten persönlich adressiert und wurde der Sozialversicherung zur Kenntnis zugestellt (act. SAK/62-65). Die Sozialversicherung hat in der Folge gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz am 31. März 2012 ihre "Einwände" eingereicht (act. 1). Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber als "Beschwerde in der Rentenangelegenheit des Versicherten B._______" übermittelt (act. 2), und vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde von B.________, vertreten durch die Sozialversicherung, entgegengenommen (act. 3). In ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren geht die Vorinstanz von einer Vertretung des Versicherten durch die Sozialversicherung aus (act. 4). Auch hat die Sozialversicherung die Replik im Namen des Versicherten eingereicht (act. 7). Im weiteren Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensleitenden Verfügungen an den "Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialversicherung", adressiert (act. 5, 9, 11). Der Versicherte hat sich mit Eingabe vom 8. September 2011 selbst nach dem Verfahrensstand erkundigt (act. 12.1). Der an ihn persönlich adressierte Antwortbrief des Bundesverwaltungsgerichts mit Kopie an die Sozialversicherung enthielt im Betreff ihn als "Beschwerdeführer" (act. 13). Während des ganzen Schriftenwechsels wurde diese Parteistellung weder vom Versicherten noch von der Sozialversicherung in Frage gestellt, letztere hat die Replik im Namen des Versicherten eingereicht (act. 7).
E. 1.3.3 Soweit die Sozialversicherung in ihrer Beschwerde geltend macht, sie sei gemäss Art. 34 ATSG als Partei im Sozialversicherungsverfahren zu betrachten und befugt, Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorinstanz zu erheben und verfüge auch über ein Beschwerderecht gemäss Art. 56 ATSG (act. 1 S. 2), trifft dies nicht zu. Die alleinige Tatsache, dass der Versicherte allenfalls Regressansprüche gegen die Sozialversicherung erheben könnte, begründet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ein mittelbares finanzielles Interesse und damit keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 3.3). Die Sozialversicherung ist somit im vorliegenden Verfahren zur Beschwerdeführung im eigenen Namen pro Adressat nicht legitimiert.
E. 1.3.4 Weiter ist aufgrund der obigen Ausführungen eine Beschwerdeführung durch B._________ in eigenem Namen zu verneinen: Die Beschwerde vom 31. März 2010 wurde von der deutschen Sozialversicherung erhoben; die Eingabe des Versicherten vom 8. September 2011 stellt ihrerseits keine Beschwerde dar und wäre jedenfalls verspätet eingereicht worden.
E. 1.3.5 Gestützt auf den hievor (E. 1.3.2) dargelegten Sachverhalt ist schliesslich zu prüfen, ob - zumal auch in den Akten keine explizite Vollmacht des Versicherten vorliegt - von einer Anscheinsbevollmächtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG zu Handen der Sozialversicherung auszugehen ist. Die Tatsachen, dass die deutsche Sozialversicherung und der Versicherte im Einspracheverfahren selbständig gleichlautende Anträge bei der Vorinstanz stellten, die deutsche Sozialversicherung zugunsten des Versicherten Beschwerde erhob und die oben erwähnte Rollenzuweisung im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb, könnte auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hindeuten. Indessen kann diese Frage hier offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend darzulegen ist.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ebenso sind nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Staatsvertragsrecht ist grundsätzlich Teil des massgeblichen Bundesrechts und steht grundsätzlich im gleichen Rang wie Bundesgesetze.Vorliegend ist somit auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 4. März 2010), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb grundsätzlich die rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
E. 2.3 Der Versicherte, über dessen Rentenanspruch vorliegend zu entscheiden ist, ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass grundsätzlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Dieses setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ab, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - den Leistungsanspruch des Versicherten gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]); sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung findet - gestützt auf die intertemporalen Regeln (siehe hievor E. 2.2) die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen; SR 0.831.109.268.11; AS 2012 3051).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2010 (act. 1.1) bezieht sich auf den einspracheweisen Antrag des Versicherten auf Nachzahlung der schweizerischen Altersrente ab 1993 (vgl. act. SAK/53-56). Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bildet die im Einspracheverfahren aufgeworfene Frage, ob die für die Jahre 2003 - 2008 geleisteten Nachzahlungen korrekt geleistet wurden. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Diese Frage gehört deshalb nicht zum Anfechtungsobjekt und kann somit nicht Streitgegenstand sein. Dies gilt auch für den im Rahmen der Replik vorgebrachten Antrag, die Nachzahlungen für die Jahre 2003 - 2008 seien zu verzinsen (vgl. act. 7 Rz. 2.4). Ebenfalls nicht Streitgegenstand sein kann der im Rahmen der Replik gestellte Antrag, es sei dem Versicherten auf Wunsch ein Recht auf Vorbezug seiner Altersrente einzuräumen (act. 7 Rz. 2.3), da diese Frage nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt ist. Unter diesen Umständen ist auf die in der Replik teilweise neu gestellten Anträge zur Prüfung bzw. Einräumung eines allfälligen Rentenvorbezugs sowie auf Verzinsung der Renten von Mai 2003 - Oktober 2009 nicht einzutreten.
E. 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verbleibt demnach streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Rente zu Recht auf die Zeit ab 1. Mai 2003 beschränkt hat. Allenfalls wird anschliessend zu prüfen sein, ob für allfällige Nachzahlungen für den Zeitraum von 1993 bis April 2003 Verzugszinsen zu entrichten sind.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 32a und 33 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; in der Fassung des ersten Zusatzabkommens vom 9. September 1975, SR 0.831.109.136.121 [AS 1976 2048], nachfolgend: Abkommen).
E. 4.1.1 Die in Frage stehenden Rechtsgrundlagen lauten: Art. 32a Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Art. 33 (1) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle. (2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weitergeleitet.
E. 4.1.2 Als Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Anmeldung des Versicherten beim Schweizerischen Versicherungsträger sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Anwendung dieser Rechtsgrundlagen bereits mit der Anmeldung in Deutschland vom 14. August 1993 unmittelbar (fingiert) erfolgt. Gestützt auf die anwendbare Rechtslage sei hier weder die Einreichung eines formellen Antragsformulars für die Auslösung eines Anspruchs massgeblich, noch die Tatsache, dass ihre Vorgängerbehörde es unterlassen habe, die Anmeldung des Versicherten im Herbst 1993 gemäss Art. 33 Abs. 2 des Abkommens an die zuständige schweizerische Behörde weiterzuleiten. Ebensowenig sei ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund seines Lebensalters in der Schweiz noch gar keine Leistungen hätten erbracht werden können. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die Anmeldung sei erst mit der Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Jahr 2008 (Anmeldeformular) erfolgt, widerspreche dem Zweck der zwischenstaatlichen Antragsgleichstellung und der Gegenseitigkeit bei der Durchführung des Abkommens (act. 1, act. 7 Ziff. 3.4 f.). Die Beschwerdeführerin äussert sich zudem ausführlich dazu, weshalb aus ihrer Sicht die in Frage stehenden Rentenansprüche nicht hätten verwirken können bzw. sie die Feststellung der Vorinstanz, die Rentenansprüche des Versicherten vor dem 1. Mai 2003 seien verwirkt, als rechtsmissbräuchlich erachtet (act. 7 Ziff. 3.6 ff.).
E. 4.2 Das Schweizer Recht regelt den Anspruch auf Leistung einer Altersrente wie folgt:
E. 4.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der seit 1. Januar 1984 in Kraft stehenden Fassung [AS 1983 38] wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht.
E. 4.3 Folglich erweist sich als umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Versicherte sich bereits im Herbst 1993 in der Schweiz rechtsgenüglich für eine Altersrente anmelden konnte, und wenn ja, ob dieser Antrag für dessen Rechtsgültigkeit vom deutschen Versicherungsträger hätte an die SAK weitergeleitet werden müssen.
E. 4.4 Vorab ist indes der hier entscheidenden Frage nachzugehen, ob die allfälligen Rentenansprüche des Versicherten vor dem 1. Mai 2003 verwirkt sind.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Nach der vor dem ATSG geltenden Rechtslage (bis 31. Dezember 2002) konnte gemäss Art. 77 AHVV jemand, der eine ihm zustehende Rente, zu der er berechtigt war, nicht bezogen hatte, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Dies unter Vorbehalt von Art. 46 AHVG. Gemäss Art. 46 AHVG erlosch der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG, in Kraft vom 1. Januar 1969 [BG vom 4. Oktober 1968, 7. AHV-Revision] bis 31. Dezember 2002 [Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003] und Art. 77 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung).
E. 4.4.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Verwirkungsfrist dar, was sich klar aus den Gesetzesmaterialien und der bisherigen Betrachtungsweise ergibt. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 208 E. 3b und 119 V 89 E. 4c). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung berechnet wird, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat (BGE 121 V 195 Regeste), d.h. einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Sozialversicherungsleistungen in der Hauptsache um periodische Geldleistungen handelt und damit darum, dass ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. Dies gilt für Hilflosenentschädigungen in gleicher Weise wie für AHV/IV-Renten. Diese sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Alle diese Leistungen haben gewissermassen eine "Umlage"-Funktion und kommen zeitgleich dann zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf besteht. Hingegen wird die grundsätzliche Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs verlassen, wenn Leistungen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen. Letztlich hat die Nachzahlung bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens. Dies ist aber nicht die Aufgabe einer Sozialversicherung. Aus diesem Grund drängt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre (U. Kieser, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; T. Locher, a.a.O., § 41 N 23 f.; U. Kieser, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3665/2007 vom 8. Mai 2009 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3538/2007 vom 1. April 2010 E. 6.1).
E. 4.4.3 Aus der vorstehend genannten, strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt, dass auch vorliegend der Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung allfälliger Leistungen vor Mai 2003 in dem Ausmass verwirkt ist, als dass sich die geltend gemachte Nachzahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht. Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erstmals am 7. April 2008 über den Anspruch des Versicherten informiert (act. SAK/2, 3) und erst am 7. August 2009 ein formelles Rentenantragsgesuch gestellt (act. SAK/10, 11). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Vorinstanz früher von der Anmeldung des Versicherten für Leistungen erfahren hätte (siehe oben Bst. C.g). Der 7. April 2008 ist somit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als Zeitpunkt zu betrachten, in dessen Folge die Vorinstanz erstmals von seinem Rentenanspruch Kenntnis hatte. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Demnach ist am Vorgehen der Vorinstanz, die Eingabe vom 7. April 2008 zu Gunsten des Versicherten als Meldungsdatum (statt erst die formelle Anmeldung vom 7. August 2009) zu betrachten und die Nachzahlung auf die Zeit ab 1. Mai 2003 zu beschränken, nicht zu beanstanden. Es liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 7 Rz. 3.12) genau die Fallkonstellation vor, welche die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts regeln will. Bei den in Frage stehenden Monatsrenten von knapp Fr. 100.- bis April 2003 geht es nur noch um die Äufnung eines Vermögens, da bei der Nachzahlung von Renten sechs und mehr Jahre rückwirkend diese offensichtlich nicht mehr der Deckung eines laufenden Bedarfs dienen. Wie hoch der entsprechende Vermögenszuwachs ausfällt, spielt keine Rolle.
E. 4.4.4 Demnach erweisen sich allfällige vor dem 1. Mai 2003 entstandene Ansprüche des Versicherten als verwirkt. Daran ändert auch nichts, dass die SAK der damalig zuständigen BfA am 23. März 1983 die Schweizer Versicherungszeiten des Versicherten mitgeteilt hat (vgl. act. SAK/1), zu einem Zeitpunkt, in welchem er 49 Jahre alt und noch weit von einem Altersrentenanspruch entfernt war (siehe oben E. 4.2.1), und im Übrigen auch noch kein Rentengesuch gestellt hatte.
E. 4.5 Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen und kann offengelassen werden, ob bereits mit den Anträgen in Deutschland im Jahr 1993 (act. 7.1 f.) - einem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte nach Schweizer Recht noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte (oben E. 4.2.1) - gemäss dem damals geltendem Staatsvertrag eine (automatische und fünf Jahre verfrühte) Leistungsanmeldung erfolgte, bzw. ob die (fingierte) Anmeldung nach Art. 33 Abs. 2 des Abkommens zu ihrer Rechtswirksamkeit an die SAK hätte übermittelt werden müssen. Nichts an dieser Beurteilung ändern die nicht zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verjährung bzw. Verwirkung nach Schweizer Recht (act. 7 Rz. 3.8-3.10), wonach bei der Verwirkung das subjektive Recht bzw. die Forderung automatisch untergeht, während bei einer verjährten Forderung die Verjährungseinrede möglich ist, welche die Durchsetzung der Forderung dauerhaft hemmt, am Bestand der Forderung aber nichts ändert (anstelle vieler: Alfred Koller in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 38 Rz. 43 und § 39 Rz. 51 f.). Ebenfalls keinen Einfluss auf diese Beurteilung hat der Verweis der Beschwerdeführerin auf die allenfalls grosszügigere deutsche Rechtspraxis (act. 7 Rz. 3.4 f.), da vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist (oben E. 2.2 f.), was sie im Grundsatz nicht bestreitet (act. 7 Rz. 3.1).
E. 4.6 Es bleibt festzuhalten, dass der Versicherte wohl beim damaligen Versicherungsträger im August 1993 eine gemäss deutschem Recht korrekte Anmeldung eingereicht hat, die Sozialversicherung bzw. ihre Vorgängerinstitution es jedoch - entgegen Art. 33 Abs. 2 des Abkommens - unterlassen hat, die Anmeldung innert nützlicher Frist weiterzuleiten und trotz Wissen um die Schweizer Versicherungszeiten über 14 Jahre bzw. bis zum eigentlichen Antrag beinahe 16 Jahre (oben Bst. B.a, B.c) damit zugewartet hat, den Anspruch dem Schweizer Versicherungsträger mitzuteilen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter Missachtung der langjährigen Bundesgerichtspraxis zu Art. 24 Abs. 1 ATSG keinen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwerfen. Ebensowenig kann sie vorbringen, die SAK habe ihre Beratungspflicht verletzt (vgl. act. 7 Rz. 3.11).
E. 4.7 Da die hier zur Beurteilung stehenden allfälligen Leistungsansprüche bis April 2003 durch Verwirkung untergegangen sind, ist auch ein allfällig damit verbundener Zinsanspruch untergegangen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchdringt, weshalb die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist.
E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - B.________, c/o C.________, Y.________, (zur Kenntnis) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2631/2010 Urteil vom 20. Dezember 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________ (Sozialversicherung), Z._______ (Deutschland), handelnd zu Gunsten von B.________, c/o C._______, Y.________ (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 4. März 2010. Sachverhalt: A. B._______, geboren am (...) 1933 (nachfolgend: Versicherter), ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er arbeitete von Januar 1956 bis Januar 1962 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) bestätigte gestützt auf die Anfrage der D._______ (damals zuständige Sozialversicherung in Deutschland) vom 10. Februar 1983 am 23. März 1983 dessen Schweizer Versicherungszeiten (act. SAK/1). Am 14. August bzw. am 6. Oktober 1993 beantragte der Versicherte in Deutschland eine Altersvollrente (Beschwerdeakten act. 7.1 f.). B. B.a Am 7. April 2008 setzte die A._______ (Rechtsnachfolgerin der D._______; nachfolgend: Sozialversicherung oder Beschwerdeführerin) das zwischenstaatliche Sozialversicherungsverfahren in Gang und bat um Mitteilung, ob der Versicherte bereits eine Rente beziehe. Das Antragsformular ging am 16. April 2008 bei der Vorinstanz ein (act. SAK/2, 3). B.b Die SAK ermittelte die Beiträge des Versicherten, bescheinigte am 13. Mai 2008 den Versicherungsverlauf in der Schweiz und teilte mit, der Versicherte beziehe keine Schweizer Rente (E 205 CH; act. SAK/5-9). B.c Am 7. August 2009 stellte die Sozialversicherung bei der SAK, gestützt auf den aktuellen Antrag des Versicherten vom 26. Mai 2008, den Antrag auf eine Schweizer Altersrente (E 202 D; act. SAK/10-21). B.d Die SAK ermittelte den Rentenanspruch des Versicherten (act. SAK/24-32) und sprach ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 eine monatliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2003 zu, gestützt auf eine anrechenbare Beitragszeit von 3 Jahren und 6 Monaten, einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'832.-, drei anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren Rentenskala 3 (act. 36a-36f). Sie erläuterte zudem, dass die Rente nur für die fünf der Anmeldung vorangehenden Jahre nachbezahlt werden könne. C. C.a Am 5. November 2009 teilte die Sozialversicherung der Vorinstanz mit, sie habe der SAK versehentlich ein nicht korrektes Antragsdatum mitgeteilt. Der Versicherte habe am 16. August 1993 (recte: 14. August; vgl. act. 7.1) einen deutschen Rentenantrag gestellt. Dieses Antragsdatum gelte auch für die schweizerische Altersrente. Der Rentenbescheid [der SAK] vom 9. Oktober 2009 sei daher zu überprüfen und die nachzuzahlenden Renten an den Versicherten auszubezahlen (act. SAK/52). C.b Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der SAK am 13. November 2009) bezog sich der Versicherte auf das Schreiben der Sozialversicherung vom 5. November 2009 und verlangte im Wesentlichen die Nachzahlung der Rente ab dem Jahr 1993. Er begründete dies damit, dass ihm bei seinem Rentenantrag in Deutschland beschieden worden sei, die Schweizerische Rente würde in die Deutsche Rente einbezogen (act. SAK/53-56). Mit weiteren Eingaben vom 1. und vom 11. Dezember 2009 rügte er, er habe die Banküberweisung der Rentennachzahlungen gemäss der Verfügung vom 9. Oktober 2009 nicht erhalten. Zudem ständen ihm mehr Rentenansprüche zu, da er seinen Rentenantrag in Deutschland viel früher als von der Vorinstanz festgestellt eingereicht habe (act. SAK/38, 39 f.). C.c In der Folge teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit, sie habe seine neue Bankverbindung erfasst, solange indes die geleistete Nachzahlung nicht retourniert werde, könne keine neue Zahlung erfolgen. Sie äusserte sich weiter zu den Rentenansprüchen gemäss Schweizer Recht und der gesetzlichen Fünfjahresfrist bezüglich einer allfälligen Nachzahlung. Die erste Nachricht der Sozialversicherung bezüglich einer Rente habe sie im April 2008 erhalten, weshalb sie die Rente ab dem darauf folgenden Monat rückwirkend für fünf Jahre bzw. ab dem 1. Mai 2003 ausgezahlt habe, obwohl der Versicherte seinen offiziellen Antrag erst am 26. Mai 2008 gestellt habe (act. SAK/42). C.d Mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 stellte der Versicherte einen Nachforschungsantrag bezüglich der erfolgten Nachzahlung und machte Rentenansprüche rückwirkend bis August 1998 geltend (act. SAK/44). C.e Die Vorinstanz führte eine Banknachforschung durch (act. SAK/46, 47) und teilte dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 12. Februar 2010 mit, die Überweisung sei ordnungsgemäss auf das angegebene Konto überwiesen worden. Bezüglich einer allfälligen Nachzahlung der Renten für August 1998 bis April 2003 verwies sie auf ihren Brief vom 21. Dezember 2009 (siehe oben Bst. C.c; act. SAK/48 f.). C.f Mit Eingaben vom 26. Januar 2010 und vom 10. Februar 2010 hielt der Versicherte sinngemäss an seinem Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. August 1998 - 30. April 2003 bzw. "für die Zeit von 1993 - 2003" fest (act. SAK/50, 56 f.). C.g Die Vorinstanz konsultierte in der Folge ihr Mikrofilmarchiv bezüglich der Vorgänge zum Versicherten (act. SAK/59 f.) und teilte diesem am 25. Februar 2010 mit, sie werte die diversen Eingaben als Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2009 (act. SAK/61). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2010 wies sie die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 9. Oktober 2009 (act. SAK/63-65). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Anspruch auf Nachzahlungen von AHV-Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Jahres erlösche, für welches die Leistung geschuldet gewesen sei. Werde eine Rente mehr als fünf Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht, könne lediglich die dem Monat der Anmeldung vorhergehenden fünf Jahre nachbezahlt werden. Für die Wahrung der Frist werde auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt. Die Sozialversicherung habe sich erstmals am 7. April 2008 bei der SAK gemeldet. Der unterzeichnete und mit einem Stempel versehene Antrag sei am 20. August 2008 (recte: 2009) bei der SAK eingegangen. Für die Berechnung sei vorliegend auf den 7. April 2008 abgestellt worden und die Nachzahlung sei demnach rückwirkend per 1. Mai 2003 verfügt und ausbezahlt worden. Der Anspruch auf eine Rente vor dem 1. Mai 2003 sei erloschen. D. D.a Am 31. März 2010 erhob die Sozialversicherung bei der SAK gegen diesen Bescheid "Einwendungen" und beantragte die Abänderung des Einspracheentscheids und die Leistung der dem Versicherten vor dem 1. Mai 2003 zustehenden Renten. Zur Begründung verwies sie auf deutsch-schweizerisches Staatsvertragsrecht, wonach der Leistungsantrag im ersten Land unmittelbar auf Leistungen im Vertragsland wirke. Da der Versicherte bei seinem am 16. (recte: 14.) August 1993 in Deutschland gestellten Leistungsantrag die Schweizer Versicherungszeiten angegeben habe, habe dies unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den zuständigen schweizerischen Stellen entfaltet (act. 1). Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 15. April 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches sie als Beschwerde entgegennahm (act. 2, 3). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids (act. 4). Sie argumentierte, die Rentenanmeldung sei im April 2008 erfolgt und das dannzumal gültige Recht sei anwendbar. Deshalb seien die Ausgestaltung des Rentenverfahrens und die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen hier Sache des innerstaatlichen Schweizer Rechts. Danach bestehe eine Verwirkungsfrist von ausstehenden Leistungen von fünf Jahren nach dem Ende des Monats, für welche die Leistung geschuldet gewesen sei. AHV-Renten dienten dazu, den aktuellen Unterhalt zu decken; dieser Grundgedanke der Deckung des Existenzbedarfs würde untergraben, wenn Altersleistungen über ein Jahrzehnt oder mehr nachbezahlt würden. Entsprechend seien die Leistungsansprüche, die vor dem 1. Mai 2003 bestanden hätten, verwirkt. D.c Mit Replik vom 21. Juni 2010 beantragte die Beschwerdeführerin im Namen des Versicherten, dessen Antrag vom 15. (recte: 14.) August 1993 auf eine deutsche gesetzliche Altersrente sei als Antrag auf eine schweizerische ordentliche Altersrente der AHV anzuerkennen, es sei ihm die schweizerische AHV-Rente rückwirkend für die Zeit ab Vollendung des ordentlichen Rentenalters vom 1. August 1998 bis 30. April 2003 zu zahlen; es sei ihm auf Wunsch ein Recht auf Vorbezug seiner schweizerischen ordentlichen Altersrente ab 1. August 1996 bzw. hilfsweise ab 1. Januar 1997 einzuräumen und die bislang nicht ausgezahlten schweizerischen Altersrentenbeträge und die gemäss der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2009 geleisteten Altersrentenbeiträge mit 5% seien zu verzinsen und auszuzahlen (act. 7). Sie führte im Wesentlichen aus, gestützt auf das (Zusatz-)Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 9. September 1975 sei mit der in Deutschland eingereichten Anmeldung vom 15. August 1993 die Anmeldung in der Schweiz fingiert worden. Die Gleichstellungsregelung im Staatsvertrag bewirke eine automatische Erstreckung des Altersrentenantrags auch auf eine schweizerische Rente der AHV. Der Antrag habe das Leistungsverfahren in beiden Abkommensstaaten zugleich ausgelöst. D.d In ihrer Duplik vom 11. August 2010 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (act. 10). Sie bestätigte ihre Auffassung, die Anmeldung des Versicherten vom 14. August bzw. 8. Oktober 1993 sei ihr nie zur Kenntnis weitergeleitet worden, weshalb nach geltender Rechtslage und Gerichtspraxis erst auf die erfolgte Meldung vom 7. April 2008 abzustellen sei. Was die Leistungen vor dem 1. Mai 2003 angehe, sei der Anspruch auf Nachzahlung erloschen. D.e Mit Verfügung vom 16. August 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Nachfolgend gilt es, die Beschwerdelegitimation und die Parteistellung von B._______(Versicherter) und der A._______ (Sozialversicherung), im Verfahren zu prüfen. 1.3.1 B._______ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (oben Bst. C.); er ist als Adressat der Verfügung durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung. Er ist daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG; s. aber nachfolgende Ausführungen). 1.3.2 Gemäss den Akten gingen im Einspracheverfahren sowohl vom Versicherten selbst wie auch von der Sozialversicherung Eingaben bei der Vorinstanz ein (siehe oben Bst. C.a - C.f). Diese wurden von der SAK jeweils entgegengenommen. Der Einspracheentscheid war an den Versicherten persönlich adressiert und wurde der Sozialversicherung zur Kenntnis zugestellt (act. SAK/62-65). Die Sozialversicherung hat in der Folge gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz am 31. März 2012 ihre "Einwände" eingereicht (act. 1). Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber als "Beschwerde in der Rentenangelegenheit des Versicherten B._______" übermittelt (act. 2), und vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde von B.________, vertreten durch die Sozialversicherung, entgegengenommen (act. 3). In ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren geht die Vorinstanz von einer Vertretung des Versicherten durch die Sozialversicherung aus (act. 4). Auch hat die Sozialversicherung die Replik im Namen des Versicherten eingereicht (act. 7). Im weiteren Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensleitenden Verfügungen an den "Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialversicherung", adressiert (act. 5, 9, 11). Der Versicherte hat sich mit Eingabe vom 8. September 2011 selbst nach dem Verfahrensstand erkundigt (act. 12.1). Der an ihn persönlich adressierte Antwortbrief des Bundesverwaltungsgerichts mit Kopie an die Sozialversicherung enthielt im Betreff ihn als "Beschwerdeführer" (act. 13). Während des ganzen Schriftenwechsels wurde diese Parteistellung weder vom Versicherten noch von der Sozialversicherung in Frage gestellt, letztere hat die Replik im Namen des Versicherten eingereicht (act. 7). 1.3.3 Soweit die Sozialversicherung in ihrer Beschwerde geltend macht, sie sei gemäss Art. 34 ATSG als Partei im Sozialversicherungsverfahren zu betrachten und befugt, Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorinstanz zu erheben und verfüge auch über ein Beschwerderecht gemäss Art. 56 ATSG (act. 1 S. 2), trifft dies nicht zu. Die alleinige Tatsache, dass der Versicherte allenfalls Regressansprüche gegen die Sozialversicherung erheben könnte, begründet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ein mittelbares finanzielles Interesse und damit keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 3.3). Die Sozialversicherung ist somit im vorliegenden Verfahren zur Beschwerdeführung im eigenen Namen pro Adressat nicht legitimiert. 1.3.4 Weiter ist aufgrund der obigen Ausführungen eine Beschwerdeführung durch B._________ in eigenem Namen zu verneinen: Die Beschwerde vom 31. März 2010 wurde von der deutschen Sozialversicherung erhoben; die Eingabe des Versicherten vom 8. September 2011 stellt ihrerseits keine Beschwerde dar und wäre jedenfalls verspätet eingereicht worden. 1.3.5 Gestützt auf den hievor (E. 1.3.2) dargelegten Sachverhalt ist schliesslich zu prüfen, ob - zumal auch in den Akten keine explizite Vollmacht des Versicherten vorliegt - von einer Anscheinsbevollmächtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG zu Handen der Sozialversicherung auszugehen ist. Die Tatsachen, dass die deutsche Sozialversicherung und der Versicherte im Einspracheverfahren selbständig gleichlautende Anträge bei der Vorinstanz stellten, die deutsche Sozialversicherung zugunsten des Versicherten Beschwerde erhob und die oben erwähnte Rollenzuweisung im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb, könnte auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hindeuten. Indessen kann diese Frage hier offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend darzulegen ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ebenso sind nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Staatsvertragsrecht ist grundsätzlich Teil des massgeblichen Bundesrechts und steht grundsätzlich im gleichen Rang wie Bundesgesetze.Vorliegend ist somit auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 4. März 2010), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb grundsätzlich die rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Der Versicherte, über dessen Rentenanspruch vorliegend zu entscheiden ist, ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass grundsätzlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Dieses setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ab, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - den Leistungsanspruch des Versicherten gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]); sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung findet - gestützt auf die intertemporalen Regeln (siehe hievor E. 2.2) die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen; SR 0.831.109.268.11; AS 2012 3051). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2010 (act. 1.1) bezieht sich auf den einspracheweisen Antrag des Versicherten auf Nachzahlung der schweizerischen Altersrente ab 1993 (vgl. act. SAK/53-56). Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bildet die im Einspracheverfahren aufgeworfene Frage, ob die für die Jahre 2003 - 2008 geleisteten Nachzahlungen korrekt geleistet wurden. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Diese Frage gehört deshalb nicht zum Anfechtungsobjekt und kann somit nicht Streitgegenstand sein. Dies gilt auch für den im Rahmen der Replik vorgebrachten Antrag, die Nachzahlungen für die Jahre 2003 - 2008 seien zu verzinsen (vgl. act. 7 Rz. 2.4). Ebenfalls nicht Streitgegenstand sein kann der im Rahmen der Replik gestellte Antrag, es sei dem Versicherten auf Wunsch ein Recht auf Vorbezug seiner Altersrente einzuräumen (act. 7 Rz. 2.3), da diese Frage nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt ist. Unter diesen Umständen ist auf die in der Replik teilweise neu gestellten Anträge zur Prüfung bzw. Einräumung eines allfälligen Rentenvorbezugs sowie auf Verzinsung der Renten von Mai 2003 - Oktober 2009 nicht einzutreten. 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verbleibt demnach streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Rente zu Recht auf die Zeit ab 1. Mai 2003 beschränkt hat. Allenfalls wird anschliessend zu prüfen sein, ob für allfällige Nachzahlungen für den Zeitraum von 1993 bis April 2003 Verzugszinsen zu entrichten sind. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 32a und 33 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; in der Fassung des ersten Zusatzabkommens vom 9. September 1975, SR 0.831.109.136.121 [AS 1976 2048], nachfolgend: Abkommen). 4.1.1 Die in Frage stehenden Rechtsgrundlagen lauten: Art. 32a Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Art. 33 (1) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle. (2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weitergeleitet. 4.1.2 Als Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Anmeldung des Versicherten beim Schweizerischen Versicherungsträger sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Anwendung dieser Rechtsgrundlagen bereits mit der Anmeldung in Deutschland vom 14. August 1993 unmittelbar (fingiert) erfolgt. Gestützt auf die anwendbare Rechtslage sei hier weder die Einreichung eines formellen Antragsformulars für die Auslösung eines Anspruchs massgeblich, noch die Tatsache, dass ihre Vorgängerbehörde es unterlassen habe, die Anmeldung des Versicherten im Herbst 1993 gemäss Art. 33 Abs. 2 des Abkommens an die zuständige schweizerische Behörde weiterzuleiten. Ebensowenig sei ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund seines Lebensalters in der Schweiz noch gar keine Leistungen hätten erbracht werden können. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die Anmeldung sei erst mit der Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Jahr 2008 (Anmeldeformular) erfolgt, widerspreche dem Zweck der zwischenstaatlichen Antragsgleichstellung und der Gegenseitigkeit bei der Durchführung des Abkommens (act. 1, act. 7 Ziff. 3.4 f.). Die Beschwerdeführerin äussert sich zudem ausführlich dazu, weshalb aus ihrer Sicht die in Frage stehenden Rentenansprüche nicht hätten verwirken können bzw. sie die Feststellung der Vorinstanz, die Rentenansprüche des Versicherten vor dem 1. Mai 2003 seien verwirkt, als rechtsmissbräuchlich erachtet (act. 7 Ziff. 3.6 ff.). 4.2 Das Schweizer Recht regelt den Anspruch auf Leistung einer Altersrente wie folgt: 4.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der seit 1. Januar 1984 in Kraft stehenden Fassung [AS 1983 38] wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. 4.3 Folglich erweist sich als umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Versicherte sich bereits im Herbst 1993 in der Schweiz rechtsgenüglich für eine Altersrente anmelden konnte, und wenn ja, ob dieser Antrag für dessen Rechtsgültigkeit vom deutschen Versicherungsträger hätte an die SAK weitergeleitet werden müssen. 4.4 Vorab ist indes der hier entscheidenden Frage nachzugehen, ob die allfälligen Rentenansprüche des Versicherten vor dem 1. Mai 2003 verwirkt sind. 4.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Nach der vor dem ATSG geltenden Rechtslage (bis 31. Dezember 2002) konnte gemäss Art. 77 AHVV jemand, der eine ihm zustehende Rente, zu der er berechtigt war, nicht bezogen hatte, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Dies unter Vorbehalt von Art. 46 AHVG. Gemäss Art. 46 AHVG erlosch der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG, in Kraft vom 1. Januar 1969 [BG vom 4. Oktober 1968, 7. AHV-Revision] bis 31. Dezember 2002 [Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003] und Art. 77 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). 4.4.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Verwirkungsfrist dar, was sich klar aus den Gesetzesmaterialien und der bisherigen Betrachtungsweise ergibt. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 208 E. 3b und 119 V 89 E. 4c). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung berechnet wird, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat (BGE 121 V 195 Regeste), d.h. einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Sozialversicherungsleistungen in der Hauptsache um periodische Geldleistungen handelt und damit darum, dass ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. Dies gilt für Hilflosenentschädigungen in gleicher Weise wie für AHV/IV-Renten. Diese sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Alle diese Leistungen haben gewissermassen eine "Umlage"-Funktion und kommen zeitgleich dann zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf besteht. Hingegen wird die grundsätzliche Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs verlassen, wenn Leistungen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen. Letztlich hat die Nachzahlung bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens. Dies ist aber nicht die Aufgabe einer Sozialversicherung. Aus diesem Grund drängt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre (U. Kieser, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; T. Locher, a.a.O., § 41 N 23 f.; U. Kieser, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3665/2007 vom 8. Mai 2009 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3538/2007 vom 1. April 2010 E. 6.1). 4.4.3 Aus der vorstehend genannten, strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt, dass auch vorliegend der Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung allfälliger Leistungen vor Mai 2003 in dem Ausmass verwirkt ist, als dass sich die geltend gemachte Nachzahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht. Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erstmals am 7. April 2008 über den Anspruch des Versicherten informiert (act. SAK/2, 3) und erst am 7. August 2009 ein formelles Rentenantragsgesuch gestellt (act. SAK/10, 11). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Vorinstanz früher von der Anmeldung des Versicherten für Leistungen erfahren hätte (siehe oben Bst. C.g). Der 7. April 2008 ist somit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als Zeitpunkt zu betrachten, in dessen Folge die Vorinstanz erstmals von seinem Rentenanspruch Kenntnis hatte. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Demnach ist am Vorgehen der Vorinstanz, die Eingabe vom 7. April 2008 zu Gunsten des Versicherten als Meldungsdatum (statt erst die formelle Anmeldung vom 7. August 2009) zu betrachten und die Nachzahlung auf die Zeit ab 1. Mai 2003 zu beschränken, nicht zu beanstanden. Es liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 7 Rz. 3.12) genau die Fallkonstellation vor, welche die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts regeln will. Bei den in Frage stehenden Monatsrenten von knapp Fr. 100.- bis April 2003 geht es nur noch um die Äufnung eines Vermögens, da bei der Nachzahlung von Renten sechs und mehr Jahre rückwirkend diese offensichtlich nicht mehr der Deckung eines laufenden Bedarfs dienen. Wie hoch der entsprechende Vermögenszuwachs ausfällt, spielt keine Rolle. 4.4.4 Demnach erweisen sich allfällige vor dem 1. Mai 2003 entstandene Ansprüche des Versicherten als verwirkt. Daran ändert auch nichts, dass die SAK der damalig zuständigen BfA am 23. März 1983 die Schweizer Versicherungszeiten des Versicherten mitgeteilt hat (vgl. act. SAK/1), zu einem Zeitpunkt, in welchem er 49 Jahre alt und noch weit von einem Altersrentenanspruch entfernt war (siehe oben E. 4.2.1), und im Übrigen auch noch kein Rentengesuch gestellt hatte. 4.5 Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen und kann offengelassen werden, ob bereits mit den Anträgen in Deutschland im Jahr 1993 (act. 7.1 f.) - einem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte nach Schweizer Recht noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte (oben E. 4.2.1) - gemäss dem damals geltendem Staatsvertrag eine (automatische und fünf Jahre verfrühte) Leistungsanmeldung erfolgte, bzw. ob die (fingierte) Anmeldung nach Art. 33 Abs. 2 des Abkommens zu ihrer Rechtswirksamkeit an die SAK hätte übermittelt werden müssen. Nichts an dieser Beurteilung ändern die nicht zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verjährung bzw. Verwirkung nach Schweizer Recht (act. 7 Rz. 3.8-3.10), wonach bei der Verwirkung das subjektive Recht bzw. die Forderung automatisch untergeht, während bei einer verjährten Forderung die Verjährungseinrede möglich ist, welche die Durchsetzung der Forderung dauerhaft hemmt, am Bestand der Forderung aber nichts ändert (anstelle vieler: Alfred Koller in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 38 Rz. 43 und § 39 Rz. 51 f.). Ebenfalls keinen Einfluss auf diese Beurteilung hat der Verweis der Beschwerdeführerin auf die allenfalls grosszügigere deutsche Rechtspraxis (act. 7 Rz. 3.4 f.), da vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist (oben E. 2.2 f.), was sie im Grundsatz nicht bestreitet (act. 7 Rz. 3.1). 4.6 Es bleibt festzuhalten, dass der Versicherte wohl beim damaligen Versicherungsträger im August 1993 eine gemäss deutschem Recht korrekte Anmeldung eingereicht hat, die Sozialversicherung bzw. ihre Vorgängerinstitution es jedoch - entgegen Art. 33 Abs. 2 des Abkommens - unterlassen hat, die Anmeldung innert nützlicher Frist weiterzuleiten und trotz Wissen um die Schweizer Versicherungszeiten über 14 Jahre bzw. bis zum eigentlichen Antrag beinahe 16 Jahre (oben Bst. B.a, B.c) damit zugewartet hat, den Anspruch dem Schweizer Versicherungsträger mitzuteilen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter Missachtung der langjährigen Bundesgerichtspraxis zu Art. 24 Abs. 1 ATSG keinen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwerfen. Ebensowenig kann sie vorbringen, die SAK habe ihre Beratungspflicht verletzt (vgl. act. 7 Rz. 3.11). 4.7 Da die hier zur Beurteilung stehenden allfälligen Leistungsansprüche bis April 2003 durch Verwirkung untergegangen sind, ist auch ein allfällig damit verbundener Zinsanspruch untergegangen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchdringt, weshalb die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist.
5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- B.________, c/o C.________, Y.________, (zur Kenntnis)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: