Zuständigkeit SUVA
Sachverhalt
A. A.a Am 21. März 2016 beschloss der Grosse Rat des Kantons Tessin den Zusammenschluss der Gemeinden Bellinzona, Camorino, Claro, Giubiasco, Gnosca, Gudo, Moleno, Monte Carasso, Pianezzo, Preonzo, Sant'Antonino und Sementina zu einer neuen Gemeinde Bellinzona (vgl. Bollettino ufficiale delle leggi Nr. 22/2016 vom 13. Mai 2016, S. 227-230). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2016 vom 14. November 2016 abgewiesen, worauf der genannte Beschluss rechtskräftig wurde (Bollettino ufficiale delle leggi Nr. 50/2016 vom 29. November 2016, S. 479). Am 2. April 2017 fand die erste Wahl der Exekutive (Municipio) der neuen Gemeinde Bellinzona (Comune di Bellinzona) statt. A.b Am 5. Oktober 2017 führte die Gemeinde Bellinzona (nachfolgend auch: Stadt Bellinzona) eine öffentliche Ausschreibung durch, um die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG für ihre Angestellten zu vergeben (vgl. Foglio ufficiale Nr. 80/2017, S. 8783 ff.). Innerhalb der bis am 10. November 2017 angesetzten Frist (Vorakten 18) gingen sechs Angebote ein (Vorakten 23/1). Am 17. November 2017 erteilte die Stadtregierung von Bellinzona der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) den Zuschlag für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ihrer Angestellten nach UVG (Vorakten 25). A.c Auf Beschwerde der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin mit Urteil vom 22. März 2018 die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 auf und vergab den entsprechenden Auftrag an die AXA (Vorakten 61, 64 [deutsche Übersetzung]). A.d Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 erhoben zunächst die Suva (Vorakten 72) und alsdann auch die Gemeinde Bellinzona (Vorakten 76) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_453/2018, 8C_455/2018). Mit Verfügungen vom 4. Juni 2018 erteilte das Bundesgericht den Beschwerden antragsgemäss die aufschiebende Wirkung (Vorakten 81; BVGer-act. 1/6 und 1/7). B. B.a Mit Verfügung vom 3. April 2018 teilte die Suva der Gemeinde Bellinzona mit, dass sie rückwirkend ab 1. Januar 2018 zuständig sei für die Versicherung sämtlicher Verwaltungseinheiten, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert seien. Entsprechend ermittelte die Suva in derselben Verfügung für die Gemeinde Bellinzona per 1. Januar 2018 hinsichtlich der Berufsunfallversicherung (BUV) einen Nettoprämiensatz von 0.3198% und hinsichtlich der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) einen solchen von 1.2600% (Vorakten 62). B.b Mit Schreiben vom 16. April 2018 ersuchte die AXA um Beiladung zum "Unterstellungsverfahren" der Suva (Vorakten 66/1). Die Suva entsprach dem Ersuchen am 20. April 2018, indem sie der AXA eine Kopie der besagten Verfügung vom 3. April 2018 samt Rechtsmittelhinweis zustellte (Vorakten 67/1). B.c Die Gemeinde Bellinzona und die AXA erhoben am 20. April 2018 (Vorakten 68) bzw. 24. April 2018 (Vorakten 69/1-6) Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 3. April 2018 jeweils mit dem Begehren, die besagte Verfügung sei aufzuheben und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.d Die Suva hiess mit (in italienischer Sprache redigiertem) Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 die Einsprache der Gemeinde Bellinzona in dem Sinne teilweise gut, als das Wirkungsdatum der Verfügung neu auf den 1. Juli 2018 festgelegt wurde (Vorakten 83). Die Einsprache der AXA wies die Suva gleichentags mit (getrenntem, in deutscher Sprache verfasstem) Einspracheentscheid ab (Vorakten 82). Die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Einsprache erachtete die Suva unter diesen Umständen als obsolet (Vorakten 82/6, 83/7). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 8. Juni 2018 erhob die AXA (nachfolgend meist: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 22. Juni 2018). Sie stellte die folgenden Anträge: Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 nichtig sei. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 bzw. die Verfügung vom 3. April 2018 aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis der Entscheid des Bundesgerichts zur selben Sache vorliege. Der Beschwerde sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. C.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 erhob der Instruktionsrichter bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- (BVGer-act. 2), welcher am 18. Juli 2018 geleistet wurde (BVGer-act. 10). C.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 (BVGer-act. 3) erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde vom 21. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung (Ziff. 1) und er lud die Gemeinde Bellinzona (nachfolgend auch: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren C-3622/2018 bei (Ziff. 2). C.d Die Vorinstanz stellte daraufhin mit Eingabe vom 29. Juni 2018 die Anträge, Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 sei superprovisorisch aufzuheben und der Beschwerde vom 21. Juni 2018 sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu entziehen (BVGer-act. 5 und 6). C.e Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 (BVGer-act. 8) stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge: Der vorinstanzliche Antrag, wonach der Beschwerde vom 21. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu entziehen sei, sei abzulehnen. Die Ziff. 1 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018 sei zu bestätigen. Es sei unmittelbar festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 nichtig sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C.f Die Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 13. Juli 2018 (BVGer-act. 9), die Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und der Beschwerde vom 21. Juni 2018 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. C.g Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2018 (BVGer-act. 11) wurde das Gesuch der Vorinstanz vom 29. Juni 2018 gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 aufgehoben sowie festgehalten, dass die Beschwerde vom 21. Juni 2018 keine aufschiebende Wirkung hat. Auf die seitens der Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BVGer-act. 14) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_519/2018 vom 31. August 2018 mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (BVGer-act. 18). C.h Mit Eingabe vom 22. August 2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene "Definition" des Gegenstandes der Beschwerde sei zu korrigieren bzw. berichtigen (BVGer-act. 16). C.i Die Beigeladene reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 ihre Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BVGer-act. 24). C.j In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz in der Hauptsache, die Beschwerde vom 21. Juni 2018 sei - soweit darauf einzutreten sei - abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vor-instanz vom 8. Juni 2018 sei zu bestätigen. Betreffend Sistierung stellte die Vorinstanz das Rechtsbegehren, eventuell sei der Prozess C-3522/2018 vor Bundesverwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils in den hängigen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren 8C_453/2018 und 8C_455/2018 zu sistieren (BVGer-act. 25). C.k Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens C-3622/2018 ab (BVGer-act. 26). C.l Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren vorerst auf die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 27). C.m Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 27. November 2018 ihre Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 15. November 2018 ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei zu bestätigen. Es sei festzustellen, dass die Unterstellungsverfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 und damit auch der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 nichtig seien. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 bzw. die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 28). C.n Die Beigeladene erneuerte in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2019 (BVGer-act. 30) die in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 gemachten Anträge. C.o Die Vorinstanz beantragte mit ihren Schlussbemerkungen vom 29. Januar 2019 - mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin - das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 21. Juni 2018 (BVGer-act. 31). C.p Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (BVGer-act. 33) unaufgefordert die von ihr eingeholte Stellungnahme des Sekretariats der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 17. Mai 2019 betreffend die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ein (BVGer-act. 33/1 ff.). C.q Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (BVGer-act. 35) legte die Vorinstanz das Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2018, 8C_455/2018 vom 7. Mai 2019 ins Recht, mit welchem das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 sowie die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 aufgehoben wurden (BVGer-act. 35/1 ff.). Die Vorinstanz erneuerte ihren Antrag, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (BVGer-act. 35 S. 2). Die Beigeladene übermittelte mit Schreiben vom 3. Juli 2019 (BVGer-act. 36) ebenfalls eine Kopie des besagten bundesgerichtlichen Urteils (BVGer-act. 36/1 ff.). C.r Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. August 2019 (BVGer-act. 38) die ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (BVGer-act. 37) eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und reichte ihre Bemerkungen ein. Ein Rückzug der Beschwerde kam für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (BVGer-act. 38 S. 8) C.s Die Beigeladene äusserte sich in ihrer Eingabe vom 23. August 2019 und hielt an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 39). C.t Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebs ist in Art. 109 Bst. a UVG (SR 832.20) geregelt und diejenige betreffend die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ergibt sich aus Art. 109 Bst. b UVG.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innert gesetzter Frist geleistet.
E. 2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2018 und damit auch des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Juni 2018 festzustellen (vgl. E. 2.2.1). Zunächst ist daher zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2018, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde (BVGer-act. 1 S. 2). Dieser deutschsprachige Entscheid wurde mit der Beschwerdeschrift eingereicht (BVGer-act. 1/1). Aus dem Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheides ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2018 (BVGer-act. 1/2) - abgesehen von der Neufestlegung des Wirkungsdatums der Verfügung auf den 1. Juli 2018 - bestätigt wurde. Der deutschsprachige, an die Beschwerdeführerin adressierte Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 entspricht inhaltlich dem gleichentags, in italienischer Sprache verfassten und an die Stadt Bellinzona adressierten Einspracheentscheid, mit welchem diese gegen dieselbe Verfügung vom 3. April 2018 erhobene Einsprache teilweise (d.h. hinsichtlich des Wirkungsdatums) gutgeheissen und im Übrigen sinngemäss abgewiesen wurde (Vorakten 83). Die beiden Einspracheentscheide betreffen somit denselben Gegenstand, nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen der Suva und der Gemeinde Bellinzona sowie deren Prämieneinreihung. Eine Teilrechtskraft der Verfügung vom 3. April 2018 liegt nicht vor (vgl. dazu E. 2.5). Die beiden Einspracheentscheide sind daher materiell als ein einziger Entscheid zu betrachten, welcher das vorliegende Anfechtungsobjekt bildet.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 (BVGer-act. 1 S. 1, 8 S. 1) und damit auch des Einspracheentscheides der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 (BVGer-act. 28 S. 2) festzustellen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Nichtigkeit der besagten vorinstanzlichen Anordnungen ergebe sich aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 zum gleichen Sachverhalt bzw. zufolge funktioneller Unzuständigkeit. Weiter fehle es der Vorinstanz im Bereich von Art. 98 UVV (SR 832.202), auf welche Bestimmung sich die nichtige Verfügung stütze, an der Kompetenz zum Erlass einer Verfügung. Schliesslich stelle die vorinstanzliche Vorgehensweise in mehrfacher Hinsicht einen äusserst krassen Rechtsmissbrauch dar. Die Vorinstanz könne nicht argumentieren, sie dürfe sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, und dann, wenn ein für sie negatives Gerichtsurteil resultiere, festhalten, es hätte gar keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden dürfen, und eine Verfügung erlassen (BVGer-act. 1 S. 8 ff., 8 S. 4, 28 S. 10 f.; 38 S. 7).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz verneint die Nichtigkeit der erwähnten Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie macht zum einen geltend, der beschwerdeweise gestellte Hauptantrag der Beschwerdeführerin richte sich gegen eine durch den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 ersetzte und damit verfahrensmässig nicht mehr existierende Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (BVGer-act. 25 S. 4). Ausserdem führt sie namentlich aus, die Suva-Unterstellung der neuen Stadt Bellinzona sei allein den einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen des Bundesrechts (Art. 75 UVG/Art. 98 UVV) verpflichtet, welche den kantonalen bzw. interkantonalen Submissionsbestimmungen vorgehen würden (BVGer-act. 25 S. 6). Der durch die Suva vorgenommenen unfallversicherungsrechtlichen Unterstellung der Stadt Bellinzona könnten daher keine submissionsrechtlichen Überlegungen entgegengehalten werden, zumal die erfolgte Unterstellung dem wiederholt geäusserten Willen der Stadt Bellinzona entspreche (BVGer-act. 25 S. 9).
E. 2.2.3 Wie die Vorinstanz geht auch die beigeladene Gemeinde Bellinzona von der Gültigkeit des Einspracheentscheides vom 8. Juni 2018 aus. Sie erachtet diesen Entscheid als rechtskräftig, nachdem er von ihr nicht angefochten worden sei (BVGer-act. 9 S. 4, 24 S. 2, 30 S. 3).
E. 2.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2). Eine nichtige Verfügung entfaltet keine Rechtswirkungen. Sie kann daher auch nicht Anfechtungsobjekt sein; das heisst, auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist nicht einzutreten, wobei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1).
E. 2.4.1 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Suva am 8. Juni 2018 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren beim Bundesgericht bereits zwei (später vereinigte) Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 22. März 2018 anhängig (vgl. Bst. A.d). Mit diesem (angefochtenen) kantonalen Gerichtsurteil wurde die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 (Vorakten 25) aufgehoben, welche der Suva den Zuschlag für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung des Personals der Stadt Bellinzona erteilt hatte. Gleichzeitig gab das Tessiner Verwaltungsgericht den entsprechenden Zuschlag an die AXA (Vorakten 61 S. 12, 64 S. 12). Im rechtshängigen bundesgerichtlichen Verfahren waren somit das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin sowie die Gemeinde Bellinzona die vorgelagerten Behörden. Aufgrund des Devolu-tiveffekts der bundesgerichtlichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1592) war diesen vorgelagerten Behörden die Befugnis entzogen, über den letztinstanzlichen Anfechtungs- und Streitgegenstand neuerdings zu verfügen oder zu entscheiden (statt vieler: BGE 136 V 2 E. 2.5; 130 V 138 E. 4.2). Die Suva war im besagten bundesgerichtlichen Verfahren indessen keine vorgelagerte Behörde; lediglich im vorliegenden Verfahren ist sie die vorinstanzliche Behörde. Der von ihr erlassene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 ist daher auch nicht als eine neue oder nachträgliche Verwaltungsverfügung zu betrachten, welche im Sinne der Rechtsprechung zufolge qualifizierter (funktioneller) Unzuständigkeit nichtig wäre (BGE 130 V 138 E. 4.2 m.H. auf BGE 109 V 234 E. 2 [= Pra 1984 Nr. 142]; vgl. auch Urteile des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001 E. 2a und C 4/00 vom 29. März 2001 E. 1a). Ausserdem betraf das von der Suva durchgeführte Einspracheverfahren nicht in offensichtlicher oder leicht erkennbarer Weise (vgl. E. 2.3) denselben Anfechtungs- und Streitgegenstand wie das hängige bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Angesichts dieser Umstände ist nicht von einer qualifizierten (funktionellen) Unzuständigkeit der Suva auszugehen, welche die Nichtigkeit des von ihr erlassenen Entscheides zur Folge gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Gesagten nicht auf die von ihr zitierte (BVGer-act. 1 S. 8) und oben erwähnte bundesgerichtliche Praxis berufen.
E. 2.4.2 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund geltend machen, es habe der Suva hinsichtlich des angefochtenen Entscheides, welcher sich auf Art. 98 UVV stütze, an der entsprechenden Kompetenz gefehlt (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Zwar ist der Erlass einer Verfügung zur Begründung bzw. Konkretisierung eines Versicherungsverhältnisses, das bei der Suva von Gesetzes wegen entstand, nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.4; Hürzeler/Caderas, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 59 Rz. 5). Ein entsprechender Verfügungserlass seitens der Suva ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. auch Art. 49 ATSG). Die Suva hat zudem insbesondere über die erstmalige Einreihung eines Betriebes - und damit auch einer öffentlichen Verwaltung - in die Klassen und Stufen der Prämientarife eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 124 Bst. d UVV). Wenn die Suva im hier angefochtenen Entscheid gleichzeitig mit der (bestätigten) Prämieneinreihung der Gemeinde Bellinzona auch ihre (gesetzliche) Zuständigkeit für die besagte Versicherung feststellt, ist darin - nach dem Gesagten - kein Kompetenzmangel mit Nichtigkeitsfolge zu erblicken (vgl. dazu auch BGE 115 II 415 E. 3b; 127 II 32 E. 3g).
E. 2.4.3 Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1 S. 10 ff.) auch nicht anzunehmen, dass das Verhalten der Suva einen äusserst krassen Rechtsmissbrauch darstelle, welcher die Nichtigkeit des von ihr getroffenen Einspracheentscheides zur Folge hätte. Es kann der Suva nicht ein krass rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden mit der Begründung, sie hätte den entsprechenden Einwand schon früher feststellen und rügen können, wenn selbst das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin nicht von einer Rechtswidrigkeit des (gesamten) Ausschreibungsverfahrens ausging. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass (auch) im hier vorgelagerten Einspracheverfahren das Untersuchungsprinzip sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen Geltung hatten (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.2; 119 V 347 E. 1). Die Suva handelte daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -nicht krass rechtsmissbräuchlich, wenn sie dem angefochtenen Einspracheentscheid eine neue rechtliche Begründung zugrunde legte.
E. 2.4.4 Weitere Nichtigkeitsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 ist demzufolge nicht nichtig. Für die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides besteht somit kein Anlass.
E. 2.5 Sowohl die Gemeinde Bellinzona als auch die im Vorverfahren beigeladene Beschwerdeführerin stellten einspracheweise das Begehren um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2018 (Vorakten 68, 69/1-6). Diese Verfügung wurde im Einspracheverfahren somit insgesamt angefochten und in der Folge ersetzt durch den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 52 Rz. 37, 39, 56, 60). Die Verfügung vom 3. April 2018 gilt daher im vorliegenden Verfahren als inhaltlich mitangefochten; ihre selbstständige Beanstandung ist ausgeschlossen (BGE 141 II 141 nicht publ. E. 1.2; 136 II 539 E. 1.2; 129 II 438 E. 1). Das gilt selbst dann, wenn ihre Nichtigkeit - wie vorliegend - in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 3. April 2018 richtet.
E. 3 Im Folgenden ist die umstrittene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr eventualiter beantragten Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juni 2018 zu prüfen.
E. 3.1.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-tungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwür-diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 14 E. 4.4; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60).
E. 3.1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG, welche die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.61). Die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht deshalb beigezogen werden (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1). Die Partei- und Prozessfähigkeit werden von Art. 48 VwVG vorausgesetzt und richten sich nach dem Zivilrecht (vgl. Isabelle Häner, Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 5).
E. 3.1.3 Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus. Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzli-chen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (statt vieler: BGE 135 II 172 E. 2.2.1 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.62).
E. 3.1.4 Bst. b und c von Art. 48 Abs. 1 VwVG regeln die materielle Beschwer. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst. c liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides einen praktischen Nutzen ziehen kann. Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können (BGE 140 II 214 E. 2.1; 141 II 14 E. 4.4; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 10 m.w.H.). Das Interesse der beschwerdeführenden Person muss somit unmittelbar und konkret sein (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945 m.H.). Zudem gilt ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist (BVGE 2009/31 E. 3.1; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 15 m.w.H.). Das in Bst. b von Art. 48 Abs. 1 VwVG zusätzlich erwähnte "besondere Berührtsein" hängt eng mit dem schutzwürdigen Interesse gemäss Bst. c zusammen: Ist jemand besonders berührt, so hat er in der Regel ein schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich denn auch nicht klar voneinander trennen (BGE 133 II 249 E. 1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.64). Je nachdem steht aber das besondere Berührtsein oder das Rechtsschutzinteresse im Vordergrund (Isabelle Häner, Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 10 m.H.).
E. 3.1.5 Beschwerdebefugt ist in erster Linie der materielle bzw. primäre Adressat einer Verfügung, dessen Rechtsstellung durch die Verfügung oder den Entscheid direkt beeinträchtigt wird (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 24). Drittbetroffene können als sekundäre Adressaten ebenfalls beschwerdeberechtigt sein. Um in die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache zu kommen, muss der Dritte in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 m.H.; BVGE 2016/20 E. 6). Ob der Drittbeschwerdeführer ein ausreichendes eigenes Rechtsschutzbedürfnis hat, beurteilt sich zur Hauptsache nach den Nachteilen oder besonderen Gefahren, die für ihn mit der Verfügung verbunden sind, oder den praktischen Vorteilen, die für ihn aus dem Prozesssieg resultieren (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, § 15 S. 159). Die Adressateneigenschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 949). Die Eigenschaft, formeller Adressat einer Verfügung zu sein, begründet für sich genommen noch kein Recht, sich am Verfahren zu beteiligen (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 541).
E. 3.1.6 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft (BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2009/17 E. 2), wobei die Beschwerdeführenden ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. belegen müssen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an die Vorbringen der Beschwerdeführenden gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt die Beschwerdelegitimation erst während des Verfahrens dahin, ist es als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.2 m.w.H.; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 7). In Ausnahmefällen kann jedoch auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler: BGE 141 II 14 E. 4.4 m.H.).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren zum einen mit der Beiladung durch die Vorinstanz und die ihr im Vorverfahren eingeräumte Einsprachemöglichkeit, welche sie ergriffen habe. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sei aber mit ihrem Rechtsbegehren auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2018 nicht durchgedrungen. Sie sieht die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG damit als erfüllt (BVGer-act. 28 S. 5 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei als Gewinnerin der öffentlichen Ausschreibung bzw. mit dem submissionsrechtlichen Zuschlag des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin durch die Unterstellungsverfügung und den Einspracheentscheid der Vorinstanz in besonderer Weise und stärker betroffen als andere Versicherer, welche an der Ausschreibung überhaupt nicht teilgenommen oder den Zuschlag nicht erhalten hätten. Aufgrund der vorliegenden Umstände im Zusammenhang mit dem Submissionsverfahren könne sie eine spezifische, beachtenswerte und besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erachtet die Beschwerdeführerin daher ebenfalls als gegeben (BVGer-act. 28 S. 6 f.). Schliesslich geht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das erwähnte Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts von einem schutzwürdigen Interesse aus, das sie als unmittelbar und konkret bezeichnet (BVGer-act. 28 S. 7 ff.). Sie beurteilt die ganze Vorgehensweise der Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich (BVGer-act. 28 S. 10). An diesen Standpunkten hält die Beschwerdeführerin auch nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2019, mit welchem das Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts aufgehoben wird, fest (vgl. BVGer-act. 38).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz verneint die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Streitgegenstand des Einspracheverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei einzig das unfallversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Bellinzona und der Suva. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte gerichtliche Zuschlag sei submissionsrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Prozesses. Die Beschwerdeführerin trete als Drittbeschwerdeführerin contra Verfügungsadressat auf. Als nicht gewählte Konkurrentin stehe die Beschwerdeführerin unfallversicherungsrechtlich aber nicht in einer besonders beachtenswerten nahen Beziehung zum Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses. Sie sei daher von diesem Streitgegenstand nicht besonders berührt und habe kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG seien somit nicht erfüllt (BVGer-act. 31). Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2019 erachtet die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als umso weniger beschwerdelegitimiert, da diese nun definitiv über keinen submissionsrechtlichen Zuschlag mehr verfüge (BVGer-act. 35).
E. 3.2.3 Die im Beschwerdeverfahren beigeladene Gemeinde Bellinzona verneint die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ebenfalls. Sie führt zusammengefasst aus, dass sie den italienischsprachigen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018, welcher einzig die Unterstellung der Gemeinde Bellinzona unter die Suva zum Gegenstand habe, nicht angefochten habe. Dieser Entscheid sei daher in Rechtskraft erwachsen und könne von der Beschwerdeführerin als Drittperson aus Gründen, welche nicht das im Entscheid geregelte bilaterale Verhältnis beträfen, nicht in Frage gestellt werden. Die Gemeinde Bellinzona habe sich im Übrigen immer für eine Versicherung ihres Personals bei der Suva ausgesprochen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG erachtet die Beigeladene vorliegend deshalb als nicht erfüllt (BVGer-act. 30, 39).
E. 3.3.1 Laut dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 nahm die (neue) Stadt Bellinzona ihre volle operative Tätigkeit am 2. April 2017 auf, weshalb gemäss Art. 98 Abs. 2 UVV die Wahl des UVG-Versicherers spätestens am 1. März 2017 hätte wahrgenommen werden müssen. Der angefochtene Entscheid führt aus, diese Wahl sei nicht rechtzeitig ausgeübt worden. Die Vorinstanz sei daher für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG für den betroffenen Personenkreis der Stadt Bellinzona zuständig. Die entsprechende Verfügung vom 3. April 2018 sei daher zu Recht ergangen. Das Personal der Stadt Bellinzona, soweit es nicht ohnehin bereits obligatorisch von der Vorinstanz versichert sei, sei somit von Gesetzes wegen ab dem 1. Juli 2018 bei der Vorinstanz unfallversichert. Da bis zum 30. Juni 2018 offensichtlich eine UVG-Deckung bestehe, werde als neues Wirkungsdatum der 1. Juli 2018 festgesetzt. Anfechtungsgegenstand der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bilden somit die mit dem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 bestätigten bzw. festgestellten und konkretisierten Rechtsbeziehungen zwischen der Vorinstanz und der Gemeinde Bellinzona. Direkt Betroffene und damit materielle bzw. primäre Adressatin dieses Entscheides war die Gemeinde Bellinzona (vgl. auch BVGer-act. 1/8). Hingegen werden der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt. In Frage kommt jedoch eine indirekte Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch den besagten Entscheid. Die Beschwerdeführerin war Beigeladene im vorinstanzlichen Verfahren und formelle Adressatin des angefochtenen Entscheides. Dies begründet für sich allein aber noch keine Befugnis zur Beschwerdeführung (vgl. E. 3.1.5; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 6 Rz. 61 m.H. auf Urteil des BGer 8C_816/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2). Auch der Umstand, dass der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, begründet das Beschwerderecht nicht (Fritz Gygi, a.a.O., § 15 S. 151 m.H.). Vielmehr müssen - auch bei einer Drittbeschwerde - die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG erfüllt sein. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Drittbetroffene bzw. sekundäre Verfügungsadressatin im Sinne der genannten Bestimmung beschwerdelegitimiert ist.
E. 3.3.2 Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren als Beigeladene (Bst. B.b) und damit als Nebenpartei teilgenommen (vgl. Urteil des BVGer B-191/2013 vom 8. Januar 2015 E. 3.2 m.H.; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 6 Rz. 61 m.w.H.). Sie ist zudem mit ihren Anträgen im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz unterlegen (Bst. B.c und B.d). Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG (vgl. E. 3.1.3) formell beschwert.
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin muss als Dritte sodann in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, damit die erforderliche Beziehungsnähe im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG vorliegt (vgl. E. 3.1.5). Für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesverwaltungsgericht (22. Juni 2018) ist dies aus den folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin nahm an der von der Gemeinde Bellinzona durchgeführten öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich der obligatorischen Unfallversicherung ihres Personals teil und belegte dabei den zweiten Platz (Vorakten 25). Gestützt auf die von ihr gegen den Zuschlag an die Suva erhobene Beschwerde erhielt sie mit Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 22. März 2018 den submissionsrechtlichen Zuschlag (Vorakten 61, 64). Während laufender Rechtsmittelfrist verfügte die Vorinstanz am 3. April 2018 die Versicherungsunterstellung bzw. deren Feststellung sowie die Einreihung der Gemeinde Bellinzona in ihren Prämientarif und bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018. Damit war die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid mehr betroffen als die Allgemeinheit (so auch Urteile des BVGer C-4791/2012, C-4833/2012 vom 13. Juni 2014 E. 1.4.2 sowie C-4792/2012, C-4787/2012 vom 23. Juni 2014 E. 1.4.2, je m.H.).
E. 3.3.4 Unter diesen Umständen ist für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auch von einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG auszugehen (vgl. E. 3.1.4). Der Einspracheentscheid, den die Suva während des hängigen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gefällt hat, betraf rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführerin: Dieser Entscheid, worin die Suva ein vorgehendes gesetzliches Versicherungsverhältnis mit der Stadt Bellinzona bzw. dessen Personal feststellte und gestützt darauf eine Prämieneinreihung vornahm, stand letztlich in materiellem Widerspruch zum kantonalen Gerichtsurteil, mit welchem der Beschwerdeführerin der Zuschlag für die Durchführung der besagten Versicherung erteilt worden war (vgl. auch Urteile des BVGer C-4791/2012, C-4833/2012 E. 1.4.3 sowie C-4792/2012, C-4787/2012 E. 1.4.3). Dass das kantonale Urteil bei Erlass des Einspracheentscheides noch nicht rechtskräftig war und den dagegen erhobenen bundesgerichtlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, ändert - anders als die Suva meint (BVGer-act. 31 S. 3) - an der beeinträchtigen Interessenlage der Beschwerdeführerin nichts. Die Wirksamkeit des Versicherungsverhältnisses und der Prämieneinreihung war laut Einspracheentscheid bereits auf den 1. Juli 2018 vorgesehen, um eine mögliche Deckungslücke zu vermeiden (BVGer-act. 1/1 S. 6). Der Einspracheentscheid war nicht mit einer Befristung oder Bedingung versehen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (BVGer-act. 28 S. 9), verursachte der von der Suva getroffene Entscheid im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung somit den drohenden Nachteil bzw. die Gefahr, dass bei einer abschlägigen Behandlung der beim Bundesgericht hängigen Beschwerde hinsichtlich der besagten Versicherung des Stadtpersonals von Bellinzona zwei widersprüchliche Entscheide vorgelegen hätten, was die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführerin beeinflusst hätte (vgl. BGE 117 Ib 35 E. 3e). Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung hätte die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Entscheides somit einen aktuellen und praktischen Nutzen ziehen können, indem der genannte Nachteil bzw. die erwähnte Gefahr unmittelbar hätte abgewendet werden können.
E. 3.3.5 Mit Urteil vom 7. Mai 2019 (publiziert als BGE 145 V 255) hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 sowie die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 auf. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil (E. 5.3 und 7), dass die beigeladene Gemeinde Bellinzona bereits im April 2017 ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV aufgenommen habe, das kantonale Ausschreibungsverfahren und der am 17. November 2017 erfolgte Zuschlag somit in einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, in welchem die Frist für die Ausübung des Wahlrechts betreffend den Versicherer gemäss der genannten Bestimmung bereits ungenutzt abgelaufen sei, weshalb das zu versichernde Personal gestützt auf Art. 98 Abs. 3 UVV und damit von Gesetzes wegen bei der Suva unterstellt sei. Angesichts dieses letztinstanzlichen Urteils ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der vorliegenden Beschwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) zu erachten. Mit der bundesgerichtlichen Aufhebung des kantonalgerichtlichen Zuschlags an die Beschwerdeführerin ist deren nahe Beziehung zur hier streitigen Sache nachträglich entfallen (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, a.a.O., Rz. 677). Durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens könnte somit weder die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin mehr beeinflusst werden (vgl. BVGE 2009/31 E. 3.1). Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit während des Verfahrens dahingefallen. Das Vorliegen einer Ausnahme, welche den Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. E. 3.1.6), ist nicht ersichtlich.
E. 3.4 Die vorliegende Beschwerde ist somit infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 4.1.2 Vorliegend wurde das Beschwerdeverfahren durch das bundesgerichtliche Urteil vom 7. Mai 2019 und damit ohne Zutun der Parteien gegenstandslos. Massgebend ist daher die Sachlage vor Fällung dieses Urteils: Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides zwar nicht durch. Hinsichtlich der Frage ihrer Beschwerdelegitimation obsiegt sie indessen und die Beschwerde war nicht aussichtslos. Das teilweise Nichteintreten fällt nicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und des vorliegenden Verfahrensausgangs erscheint es daher angebracht, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- ist der Beschwerdeführerin folglich nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Suva als Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Gemeinde Bellinzona wurde zum vorliegenden Verfahren beigeladen und sie hat in der Folge auch eigene Anträge gestellt. Da sie vorliegend aber nicht Beschwerde geführt hat, ist die Beigeladene nicht kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.49).
E. 4.2.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 16 VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE).
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wird durch die eigene Rechtsabteilung vertreten, so dass keine Parteientschädigung geschuldet ist. Die Suva als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b; Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 6.2). Ebenso wenig steht der Beigeladenen als Behörde eine Parteientschädigung zu. Folglich sind hier keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - die Beigeladene (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
+ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3622/2018 Urteil vom 9. April 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien AXA Versicherungen AG, Beschwerdeführerin, gegen Suva, vertreten durch die Suva, Rechtsabteilung, Vorinstanz, Comune di Bellinzona, vertreten durch Municipio di Bellinzona, Beigeladene, Gegenstand Unfallversicherung, Unterstellung und Einreihung der neuen Gemeinde Bellinzona in den Prämientarif der Suva, Einspracheentscheid der Suva vom 8. Juni 2018. Sachverhalt: A. A.a Am 21. März 2016 beschloss der Grosse Rat des Kantons Tessin den Zusammenschluss der Gemeinden Bellinzona, Camorino, Claro, Giubiasco, Gnosca, Gudo, Moleno, Monte Carasso, Pianezzo, Preonzo, Sant'Antonino und Sementina zu einer neuen Gemeinde Bellinzona (vgl. Bollettino ufficiale delle leggi Nr. 22/2016 vom 13. Mai 2016, S. 227-230). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2016 vom 14. November 2016 abgewiesen, worauf der genannte Beschluss rechtskräftig wurde (Bollettino ufficiale delle leggi Nr. 50/2016 vom 29. November 2016, S. 479). Am 2. April 2017 fand die erste Wahl der Exekutive (Municipio) der neuen Gemeinde Bellinzona (Comune di Bellinzona) statt. A.b Am 5. Oktober 2017 führte die Gemeinde Bellinzona (nachfolgend auch: Stadt Bellinzona) eine öffentliche Ausschreibung durch, um die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG für ihre Angestellten zu vergeben (vgl. Foglio ufficiale Nr. 80/2017, S. 8783 ff.). Innerhalb der bis am 10. November 2017 angesetzten Frist (Vorakten 18) gingen sechs Angebote ein (Vorakten 23/1). Am 17. November 2017 erteilte die Stadtregierung von Bellinzona der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) den Zuschlag für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ihrer Angestellten nach UVG (Vorakten 25). A.c Auf Beschwerde der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin mit Urteil vom 22. März 2018 die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 auf und vergab den entsprechenden Auftrag an die AXA (Vorakten 61, 64 [deutsche Übersetzung]). A.d Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 erhoben zunächst die Suva (Vorakten 72) und alsdann auch die Gemeinde Bellinzona (Vorakten 76) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_453/2018, 8C_455/2018). Mit Verfügungen vom 4. Juni 2018 erteilte das Bundesgericht den Beschwerden antragsgemäss die aufschiebende Wirkung (Vorakten 81; BVGer-act. 1/6 und 1/7). B. B.a Mit Verfügung vom 3. April 2018 teilte die Suva der Gemeinde Bellinzona mit, dass sie rückwirkend ab 1. Januar 2018 zuständig sei für die Versicherung sämtlicher Verwaltungseinheiten, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert seien. Entsprechend ermittelte die Suva in derselben Verfügung für die Gemeinde Bellinzona per 1. Januar 2018 hinsichtlich der Berufsunfallversicherung (BUV) einen Nettoprämiensatz von 0.3198% und hinsichtlich der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) einen solchen von 1.2600% (Vorakten 62). B.b Mit Schreiben vom 16. April 2018 ersuchte die AXA um Beiladung zum "Unterstellungsverfahren" der Suva (Vorakten 66/1). Die Suva entsprach dem Ersuchen am 20. April 2018, indem sie der AXA eine Kopie der besagten Verfügung vom 3. April 2018 samt Rechtsmittelhinweis zustellte (Vorakten 67/1). B.c Die Gemeinde Bellinzona und die AXA erhoben am 20. April 2018 (Vorakten 68) bzw. 24. April 2018 (Vorakten 69/1-6) Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 3. April 2018 jeweils mit dem Begehren, die besagte Verfügung sei aufzuheben und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.d Die Suva hiess mit (in italienischer Sprache redigiertem) Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 die Einsprache der Gemeinde Bellinzona in dem Sinne teilweise gut, als das Wirkungsdatum der Verfügung neu auf den 1. Juli 2018 festgelegt wurde (Vorakten 83). Die Einsprache der AXA wies die Suva gleichentags mit (getrenntem, in deutscher Sprache verfasstem) Einspracheentscheid ab (Vorakten 82). Die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Einsprache erachtete die Suva unter diesen Umständen als obsolet (Vorakten 82/6, 83/7). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 8. Juni 2018 erhob die AXA (nachfolgend meist: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 22. Juni 2018). Sie stellte die folgenden Anträge: Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 nichtig sei. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 bzw. die Verfügung vom 3. April 2018 aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis der Entscheid des Bundesgerichts zur selben Sache vorliege. Der Beschwerde sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. C.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 erhob der Instruktionsrichter bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- (BVGer-act. 2), welcher am 18. Juli 2018 geleistet wurde (BVGer-act. 10). C.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 (BVGer-act. 3) erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde vom 21. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung (Ziff. 1) und er lud die Gemeinde Bellinzona (nachfolgend auch: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren C-3622/2018 bei (Ziff. 2). C.d Die Vorinstanz stellte daraufhin mit Eingabe vom 29. Juni 2018 die Anträge, Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 sei superprovisorisch aufzuheben und der Beschwerde vom 21. Juni 2018 sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu entziehen (BVGer-act. 5 und 6). C.e Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 (BVGer-act. 8) stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge: Der vorinstanzliche Antrag, wonach der Beschwerde vom 21. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu entziehen sei, sei abzulehnen. Die Ziff. 1 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018 sei zu bestätigen. Es sei unmittelbar festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 nichtig sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C.f Die Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 13. Juli 2018 (BVGer-act. 9), die Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und der Beschwerde vom 21. Juni 2018 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. C.g Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2018 (BVGer-act. 11) wurde das Gesuch der Vorinstanz vom 29. Juni 2018 gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 aufgehoben sowie festgehalten, dass die Beschwerde vom 21. Juni 2018 keine aufschiebende Wirkung hat. Auf die seitens der Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BVGer-act. 14) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_519/2018 vom 31. August 2018 mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (BVGer-act. 18). C.h Mit Eingabe vom 22. August 2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene "Definition" des Gegenstandes der Beschwerde sei zu korrigieren bzw. berichtigen (BVGer-act. 16). C.i Die Beigeladene reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 ihre Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BVGer-act. 24). C.j In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz in der Hauptsache, die Beschwerde vom 21. Juni 2018 sei - soweit darauf einzutreten sei - abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vor-instanz vom 8. Juni 2018 sei zu bestätigen. Betreffend Sistierung stellte die Vorinstanz das Rechtsbegehren, eventuell sei der Prozess C-3522/2018 vor Bundesverwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils in den hängigen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren 8C_453/2018 und 8C_455/2018 zu sistieren (BVGer-act. 25). C.k Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens C-3622/2018 ab (BVGer-act. 26). C.l Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren vorerst auf die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 27). C.m Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 27. November 2018 ihre Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 15. November 2018 ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei zu bestätigen. Es sei festzustellen, dass die Unterstellungsverfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 und damit auch der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 nichtig seien. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 bzw. die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 28). C.n Die Beigeladene erneuerte in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2019 (BVGer-act. 30) die in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 gemachten Anträge. C.o Die Vorinstanz beantragte mit ihren Schlussbemerkungen vom 29. Januar 2019 - mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin - das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 21. Juni 2018 (BVGer-act. 31). C.p Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (BVGer-act. 33) unaufgefordert die von ihr eingeholte Stellungnahme des Sekretariats der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 17. Mai 2019 betreffend die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ein (BVGer-act. 33/1 ff.). C.q Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (BVGer-act. 35) legte die Vorinstanz das Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2018, 8C_455/2018 vom 7. Mai 2019 ins Recht, mit welchem das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 sowie die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 aufgehoben wurden (BVGer-act. 35/1 ff.). Die Vorinstanz erneuerte ihren Antrag, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (BVGer-act. 35 S. 2). Die Beigeladene übermittelte mit Schreiben vom 3. Juli 2019 (BVGer-act. 36) ebenfalls eine Kopie des besagten bundesgerichtlichen Urteils (BVGer-act. 36/1 ff.). C.r Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. August 2019 (BVGer-act. 38) die ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (BVGer-act. 37) eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und reichte ihre Bemerkungen ein. Ein Rückzug der Beschwerde kam für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (BVGer-act. 38 S. 8) C.s Die Beigeladene äusserte sich in ihrer Eingabe vom 23. August 2019 und hielt an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 39). C.t Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebs ist in Art. 109 Bst. a UVG (SR 832.20) geregelt und diejenige betreffend die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ergibt sich aus Art. 109 Bst. b UVG. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innert gesetzter Frist geleistet.
2. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2018 und damit auch des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Juni 2018 festzustellen (vgl. E. 2.2.1). Zunächst ist daher zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2018, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde (BVGer-act. 1 S. 2). Dieser deutschsprachige Entscheid wurde mit der Beschwerdeschrift eingereicht (BVGer-act. 1/1). Aus dem Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheides ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2018 (BVGer-act. 1/2) - abgesehen von der Neufestlegung des Wirkungsdatums der Verfügung auf den 1. Juli 2018 - bestätigt wurde. Der deutschsprachige, an die Beschwerdeführerin adressierte Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 entspricht inhaltlich dem gleichentags, in italienischer Sprache verfassten und an die Stadt Bellinzona adressierten Einspracheentscheid, mit welchem diese gegen dieselbe Verfügung vom 3. April 2018 erhobene Einsprache teilweise (d.h. hinsichtlich des Wirkungsdatums) gutgeheissen und im Übrigen sinngemäss abgewiesen wurde (Vorakten 83). Die beiden Einspracheentscheide betreffen somit denselben Gegenstand, nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen der Suva und der Gemeinde Bellinzona sowie deren Prämieneinreihung. Eine Teilrechtskraft der Verfügung vom 3. April 2018 liegt nicht vor (vgl. dazu E. 2.5). Die beiden Einspracheentscheide sind daher materiell als ein einziger Entscheid zu betrachten, welcher das vorliegende Anfechtungsobjekt bildet. 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 (BVGer-act. 1 S. 1, 8 S. 1) und damit auch des Einspracheentscheides der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 (BVGer-act. 28 S. 2) festzustellen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Nichtigkeit der besagten vorinstanzlichen Anordnungen ergebe sich aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 zum gleichen Sachverhalt bzw. zufolge funktioneller Unzuständigkeit. Weiter fehle es der Vorinstanz im Bereich von Art. 98 UVV (SR 832.202), auf welche Bestimmung sich die nichtige Verfügung stütze, an der Kompetenz zum Erlass einer Verfügung. Schliesslich stelle die vorinstanzliche Vorgehensweise in mehrfacher Hinsicht einen äusserst krassen Rechtsmissbrauch dar. Die Vorinstanz könne nicht argumentieren, sie dürfe sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, und dann, wenn ein für sie negatives Gerichtsurteil resultiere, festhalten, es hätte gar keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden dürfen, und eine Verfügung erlassen (BVGer-act. 1 S. 8 ff., 8 S. 4, 28 S. 10 f.; 38 S. 7). 2.2.2. Die Vorinstanz verneint die Nichtigkeit der erwähnten Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie macht zum einen geltend, der beschwerdeweise gestellte Hauptantrag der Beschwerdeführerin richte sich gegen eine durch den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 ersetzte und damit verfahrensmässig nicht mehr existierende Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (BVGer-act. 25 S. 4). Ausserdem führt sie namentlich aus, die Suva-Unterstellung der neuen Stadt Bellinzona sei allein den einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen des Bundesrechts (Art. 75 UVG/Art. 98 UVV) verpflichtet, welche den kantonalen bzw. interkantonalen Submissionsbestimmungen vorgehen würden (BVGer-act. 25 S. 6). Der durch die Suva vorgenommenen unfallversicherungsrechtlichen Unterstellung der Stadt Bellinzona könnten daher keine submissionsrechtlichen Überlegungen entgegengehalten werden, zumal die erfolgte Unterstellung dem wiederholt geäusserten Willen der Stadt Bellinzona entspreche (BVGer-act. 25 S. 9). 2.2.3. Wie die Vorinstanz geht auch die beigeladene Gemeinde Bellinzona von der Gültigkeit des Einspracheentscheides vom 8. Juni 2018 aus. Sie erachtet diesen Entscheid als rechtskräftig, nachdem er von ihr nicht angefochten worden sei (BVGer-act. 9 S. 4, 24 S. 2, 30 S. 3). 2.3. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2). Eine nichtige Verfügung entfaltet keine Rechtswirkungen. Sie kann daher auch nicht Anfechtungsobjekt sein; das heisst, auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist nicht einzutreten, wobei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). 2.4. 2.4.1. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Suva am 8. Juni 2018 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren beim Bundesgericht bereits zwei (später vereinigte) Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 22. März 2018 anhängig (vgl. Bst. A.d). Mit diesem (angefochtenen) kantonalen Gerichtsurteil wurde die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 (Vorakten 25) aufgehoben, welche der Suva den Zuschlag für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung des Personals der Stadt Bellinzona erteilt hatte. Gleichzeitig gab das Tessiner Verwaltungsgericht den entsprechenden Zuschlag an die AXA (Vorakten 61 S. 12, 64 S. 12). Im rechtshängigen bundesgerichtlichen Verfahren waren somit das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin sowie die Gemeinde Bellinzona die vorgelagerten Behörden. Aufgrund des Devolu-tiveffekts der bundesgerichtlichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1592) war diesen vorgelagerten Behörden die Befugnis entzogen, über den letztinstanzlichen Anfechtungs- und Streitgegenstand neuerdings zu verfügen oder zu entscheiden (statt vieler: BGE 136 V 2 E. 2.5; 130 V 138 E. 4.2). Die Suva war im besagten bundesgerichtlichen Verfahren indessen keine vorgelagerte Behörde; lediglich im vorliegenden Verfahren ist sie die vorinstanzliche Behörde. Der von ihr erlassene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 ist daher auch nicht als eine neue oder nachträgliche Verwaltungsverfügung zu betrachten, welche im Sinne der Rechtsprechung zufolge qualifizierter (funktioneller) Unzuständigkeit nichtig wäre (BGE 130 V 138 E. 4.2 m.H. auf BGE 109 V 234 E. 2 [= Pra 1984 Nr. 142]; vgl. auch Urteile des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001 E. 2a und C 4/00 vom 29. März 2001 E. 1a). Ausserdem betraf das von der Suva durchgeführte Einspracheverfahren nicht in offensichtlicher oder leicht erkennbarer Weise (vgl. E. 2.3) denselben Anfechtungs- und Streitgegenstand wie das hängige bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Angesichts dieser Umstände ist nicht von einer qualifizierten (funktionellen) Unzuständigkeit der Suva auszugehen, welche die Nichtigkeit des von ihr erlassenen Entscheides zur Folge gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Gesagten nicht auf die von ihr zitierte (BVGer-act. 1 S. 8) und oben erwähnte bundesgerichtliche Praxis berufen. 2.4.2. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund geltend machen, es habe der Suva hinsichtlich des angefochtenen Entscheides, welcher sich auf Art. 98 UVV stütze, an der entsprechenden Kompetenz gefehlt (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Zwar ist der Erlass einer Verfügung zur Begründung bzw. Konkretisierung eines Versicherungsverhältnisses, das bei der Suva von Gesetzes wegen entstand, nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.4; Hürzeler/Caderas, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 59 Rz. 5). Ein entsprechender Verfügungserlass seitens der Suva ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. auch Art. 49 ATSG). Die Suva hat zudem insbesondere über die erstmalige Einreihung eines Betriebes - und damit auch einer öffentlichen Verwaltung - in die Klassen und Stufen der Prämientarife eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 124 Bst. d UVV). Wenn die Suva im hier angefochtenen Entscheid gleichzeitig mit der (bestätigten) Prämieneinreihung der Gemeinde Bellinzona auch ihre (gesetzliche) Zuständigkeit für die besagte Versicherung feststellt, ist darin - nach dem Gesagten - kein Kompetenzmangel mit Nichtigkeitsfolge zu erblicken (vgl. dazu auch BGE 115 II 415 E. 3b; 127 II 32 E. 3g). 2.4.3. Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1 S. 10 ff.) auch nicht anzunehmen, dass das Verhalten der Suva einen äusserst krassen Rechtsmissbrauch darstelle, welcher die Nichtigkeit des von ihr getroffenen Einspracheentscheides zur Folge hätte. Es kann der Suva nicht ein krass rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden mit der Begründung, sie hätte den entsprechenden Einwand schon früher feststellen und rügen können, wenn selbst das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin nicht von einer Rechtswidrigkeit des (gesamten) Ausschreibungsverfahrens ausging. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass (auch) im hier vorgelagerten Einspracheverfahren das Untersuchungsprinzip sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen Geltung hatten (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.2; 119 V 347 E. 1). Die Suva handelte daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -nicht krass rechtsmissbräuchlich, wenn sie dem angefochtenen Einspracheentscheid eine neue rechtliche Begründung zugrunde legte. 2.4.4. Weitere Nichtigkeitsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 ist demzufolge nicht nichtig. Für die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides besteht somit kein Anlass. 2.5. Sowohl die Gemeinde Bellinzona als auch die im Vorverfahren beigeladene Beschwerdeführerin stellten einspracheweise das Begehren um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2018 (Vorakten 68, 69/1-6). Diese Verfügung wurde im Einspracheverfahren somit insgesamt angefochten und in der Folge ersetzt durch den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 52 Rz. 37, 39, 56, 60). Die Verfügung vom 3. April 2018 gilt daher im vorliegenden Verfahren als inhaltlich mitangefochten; ihre selbstständige Beanstandung ist ausgeschlossen (BGE 141 II 141 nicht publ. E. 1.2; 136 II 539 E. 1.2; 129 II 438 E. 1). Das gilt selbst dann, wenn ihre Nichtigkeit - wie vorliegend - in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 3. April 2018 richtet.
3. Im Folgenden ist die umstrittene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr eventualiter beantragten Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juni 2018 zu prüfen. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-tungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwür-diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 14 E. 4.4; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60). 3.1.2. Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG, welche die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.61). Die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht deshalb beigezogen werden (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1). Die Partei- und Prozessfähigkeit werden von Art. 48 VwVG vorausgesetzt und richten sich nach dem Zivilrecht (vgl. Isabelle Häner, Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 5). 3.1.3. Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus. Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzli-chen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (statt vieler: BGE 135 II 172 E. 2.2.1 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.62). 3.1.4. Bst. b und c von Art. 48 Abs. 1 VwVG regeln die materielle Beschwer. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst. c liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides einen praktischen Nutzen ziehen kann. Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können (BGE 140 II 214 E. 2.1; 141 II 14 E. 4.4; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 10 m.w.H.). Das Interesse der beschwerdeführenden Person muss somit unmittelbar und konkret sein (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945 m.H.). Zudem gilt ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist (BVGE 2009/31 E. 3.1; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 15 m.w.H.). Das in Bst. b von Art. 48 Abs. 1 VwVG zusätzlich erwähnte "besondere Berührtsein" hängt eng mit dem schutzwürdigen Interesse gemäss Bst. c zusammen: Ist jemand besonders berührt, so hat er in der Regel ein schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich denn auch nicht klar voneinander trennen (BGE 133 II 249 E. 1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.64). Je nachdem steht aber das besondere Berührtsein oder das Rechtsschutzinteresse im Vordergrund (Isabelle Häner, Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 10 m.H.). 3.1.5. Beschwerdebefugt ist in erster Linie der materielle bzw. primäre Adressat einer Verfügung, dessen Rechtsstellung durch die Verfügung oder den Entscheid direkt beeinträchtigt wird (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 24). Drittbetroffene können als sekundäre Adressaten ebenfalls beschwerdeberechtigt sein. Um in die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache zu kommen, muss der Dritte in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 m.H.; BVGE 2016/20 E. 6). Ob der Drittbeschwerdeführer ein ausreichendes eigenes Rechtsschutzbedürfnis hat, beurteilt sich zur Hauptsache nach den Nachteilen oder besonderen Gefahren, die für ihn mit der Verfügung verbunden sind, oder den praktischen Vorteilen, die für ihn aus dem Prozesssieg resultieren (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, § 15 S. 159). Die Adressateneigenschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 949). Die Eigenschaft, formeller Adressat einer Verfügung zu sein, begründet für sich genommen noch kein Recht, sich am Verfahren zu beteiligen (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 541). 3.1.6. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft (BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2009/17 E. 2), wobei die Beschwerdeführenden ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. belegen müssen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an die Vorbringen der Beschwerdeführenden gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt die Beschwerdelegitimation erst während des Verfahrens dahin, ist es als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.2 m.w.H.; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 7). In Ausnahmefällen kann jedoch auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler: BGE 141 II 14 E. 4.4 m.H.). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren zum einen mit der Beiladung durch die Vorinstanz und die ihr im Vorverfahren eingeräumte Einsprachemöglichkeit, welche sie ergriffen habe. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sei aber mit ihrem Rechtsbegehren auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2018 nicht durchgedrungen. Sie sieht die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG damit als erfüllt (BVGer-act. 28 S. 5 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei als Gewinnerin der öffentlichen Ausschreibung bzw. mit dem submissionsrechtlichen Zuschlag des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin durch die Unterstellungsverfügung und den Einspracheentscheid der Vorinstanz in besonderer Weise und stärker betroffen als andere Versicherer, welche an der Ausschreibung überhaupt nicht teilgenommen oder den Zuschlag nicht erhalten hätten. Aufgrund der vorliegenden Umstände im Zusammenhang mit dem Submissionsverfahren könne sie eine spezifische, beachtenswerte und besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erachtet die Beschwerdeführerin daher ebenfalls als gegeben (BVGer-act. 28 S. 6 f.). Schliesslich geht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das erwähnte Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts von einem schutzwürdigen Interesse aus, das sie als unmittelbar und konkret bezeichnet (BVGer-act. 28 S. 7 ff.). Sie beurteilt die ganze Vorgehensweise der Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich (BVGer-act. 28 S. 10). An diesen Standpunkten hält die Beschwerdeführerin auch nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2019, mit welchem das Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts aufgehoben wird, fest (vgl. BVGer-act. 38). 3.2.2. Die Vorinstanz verneint die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Streitgegenstand des Einspracheverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei einzig das unfallversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Bellinzona und der Suva. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte gerichtliche Zuschlag sei submissionsrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Prozesses. Die Beschwerdeführerin trete als Drittbeschwerdeführerin contra Verfügungsadressat auf. Als nicht gewählte Konkurrentin stehe die Beschwerdeführerin unfallversicherungsrechtlich aber nicht in einer besonders beachtenswerten nahen Beziehung zum Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses. Sie sei daher von diesem Streitgegenstand nicht besonders berührt und habe kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG seien somit nicht erfüllt (BVGer-act. 31). Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2019 erachtet die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als umso weniger beschwerdelegitimiert, da diese nun definitiv über keinen submissionsrechtlichen Zuschlag mehr verfüge (BVGer-act. 35). 3.2.3. Die im Beschwerdeverfahren beigeladene Gemeinde Bellinzona verneint die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ebenfalls. Sie führt zusammengefasst aus, dass sie den italienischsprachigen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018, welcher einzig die Unterstellung der Gemeinde Bellinzona unter die Suva zum Gegenstand habe, nicht angefochten habe. Dieser Entscheid sei daher in Rechtskraft erwachsen und könne von der Beschwerdeführerin als Drittperson aus Gründen, welche nicht das im Entscheid geregelte bilaterale Verhältnis beträfen, nicht in Frage gestellt werden. Die Gemeinde Bellinzona habe sich im Übrigen immer für eine Versicherung ihres Personals bei der Suva ausgesprochen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG erachtet die Beigeladene vorliegend deshalb als nicht erfüllt (BVGer-act. 30, 39). 3.3. 3.3.1. Laut dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 nahm die (neue) Stadt Bellinzona ihre volle operative Tätigkeit am 2. April 2017 auf, weshalb gemäss Art. 98 Abs. 2 UVV die Wahl des UVG-Versicherers spätestens am 1. März 2017 hätte wahrgenommen werden müssen. Der angefochtene Entscheid führt aus, diese Wahl sei nicht rechtzeitig ausgeübt worden. Die Vorinstanz sei daher für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG für den betroffenen Personenkreis der Stadt Bellinzona zuständig. Die entsprechende Verfügung vom 3. April 2018 sei daher zu Recht ergangen. Das Personal der Stadt Bellinzona, soweit es nicht ohnehin bereits obligatorisch von der Vorinstanz versichert sei, sei somit von Gesetzes wegen ab dem 1. Juli 2018 bei der Vorinstanz unfallversichert. Da bis zum 30. Juni 2018 offensichtlich eine UVG-Deckung bestehe, werde als neues Wirkungsdatum der 1. Juli 2018 festgesetzt. Anfechtungsgegenstand der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bilden somit die mit dem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 bestätigten bzw. festgestellten und konkretisierten Rechtsbeziehungen zwischen der Vorinstanz und der Gemeinde Bellinzona. Direkt Betroffene und damit materielle bzw. primäre Adressatin dieses Entscheides war die Gemeinde Bellinzona (vgl. auch BVGer-act. 1/8). Hingegen werden der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt. In Frage kommt jedoch eine indirekte Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch den besagten Entscheid. Die Beschwerdeführerin war Beigeladene im vorinstanzlichen Verfahren und formelle Adressatin des angefochtenen Entscheides. Dies begründet für sich allein aber noch keine Befugnis zur Beschwerdeführung (vgl. E. 3.1.5; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 6 Rz. 61 m.H. auf Urteil des BGer 8C_816/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2). Auch der Umstand, dass der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, begründet das Beschwerderecht nicht (Fritz Gygi, a.a.O., § 15 S. 151 m.H.). Vielmehr müssen - auch bei einer Drittbeschwerde - die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG erfüllt sein. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Drittbetroffene bzw. sekundäre Verfügungsadressatin im Sinne der genannten Bestimmung beschwerdelegitimiert ist. 3.3.2. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren als Beigeladene (Bst. B.b) und damit als Nebenpartei teilgenommen (vgl. Urteil des BVGer B-191/2013 vom 8. Januar 2015 E. 3.2 m.H.; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 6 Rz. 61 m.w.H.). Sie ist zudem mit ihren Anträgen im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz unterlegen (Bst. B.c und B.d). Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG (vgl. E. 3.1.3) formell beschwert. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin muss als Dritte sodann in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, damit die erforderliche Beziehungsnähe im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG vorliegt (vgl. E. 3.1.5). Für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesverwaltungsgericht (22. Juni 2018) ist dies aus den folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin nahm an der von der Gemeinde Bellinzona durchgeführten öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich der obligatorischen Unfallversicherung ihres Personals teil und belegte dabei den zweiten Platz (Vorakten 25). Gestützt auf die von ihr gegen den Zuschlag an die Suva erhobene Beschwerde erhielt sie mit Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 22. März 2018 den submissionsrechtlichen Zuschlag (Vorakten 61, 64). Während laufender Rechtsmittelfrist verfügte die Vorinstanz am 3. April 2018 die Versicherungsunterstellung bzw. deren Feststellung sowie die Einreihung der Gemeinde Bellinzona in ihren Prämientarif und bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018. Damit war die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid mehr betroffen als die Allgemeinheit (so auch Urteile des BVGer C-4791/2012, C-4833/2012 vom 13. Juni 2014 E. 1.4.2 sowie C-4792/2012, C-4787/2012 vom 23. Juni 2014 E. 1.4.2, je m.H.). 3.3.4. Unter diesen Umständen ist für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auch von einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG auszugehen (vgl. E. 3.1.4). Der Einspracheentscheid, den die Suva während des hängigen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gefällt hat, betraf rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführerin: Dieser Entscheid, worin die Suva ein vorgehendes gesetzliches Versicherungsverhältnis mit der Stadt Bellinzona bzw. dessen Personal feststellte und gestützt darauf eine Prämieneinreihung vornahm, stand letztlich in materiellem Widerspruch zum kantonalen Gerichtsurteil, mit welchem der Beschwerdeführerin der Zuschlag für die Durchführung der besagten Versicherung erteilt worden war (vgl. auch Urteile des BVGer C-4791/2012, C-4833/2012 E. 1.4.3 sowie C-4792/2012, C-4787/2012 E. 1.4.3). Dass das kantonale Urteil bei Erlass des Einspracheentscheides noch nicht rechtskräftig war und den dagegen erhobenen bundesgerichtlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, ändert - anders als die Suva meint (BVGer-act. 31 S. 3) - an der beeinträchtigen Interessenlage der Beschwerdeführerin nichts. Die Wirksamkeit des Versicherungsverhältnisses und der Prämieneinreihung war laut Einspracheentscheid bereits auf den 1. Juli 2018 vorgesehen, um eine mögliche Deckungslücke zu vermeiden (BVGer-act. 1/1 S. 6). Der Einspracheentscheid war nicht mit einer Befristung oder Bedingung versehen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (BVGer-act. 28 S. 9), verursachte der von der Suva getroffene Entscheid im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung somit den drohenden Nachteil bzw. die Gefahr, dass bei einer abschlägigen Behandlung der beim Bundesgericht hängigen Beschwerde hinsichtlich der besagten Versicherung des Stadtpersonals von Bellinzona zwei widersprüchliche Entscheide vorgelegen hätten, was die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführerin beeinflusst hätte (vgl. BGE 117 Ib 35 E. 3e). Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung hätte die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Entscheides somit einen aktuellen und praktischen Nutzen ziehen können, indem der genannte Nachteil bzw. die erwähnte Gefahr unmittelbar hätte abgewendet werden können. 3.3.5. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 (publiziert als BGE 145 V 255) hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 22. März 2018 sowie die Verfügung der Stadtregierung von Bellinzona vom 17. November 2017 auf. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil (E. 5.3 und 7), dass die beigeladene Gemeinde Bellinzona bereits im April 2017 ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV aufgenommen habe, das kantonale Ausschreibungsverfahren und der am 17. November 2017 erfolgte Zuschlag somit in einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, in welchem die Frist für die Ausübung des Wahlrechts betreffend den Versicherer gemäss der genannten Bestimmung bereits ungenutzt abgelaufen sei, weshalb das zu versichernde Personal gestützt auf Art. 98 Abs. 3 UVV und damit von Gesetzes wegen bei der Suva unterstellt sei. Angesichts dieses letztinstanzlichen Urteils ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der vorliegenden Beschwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) zu erachten. Mit der bundesgerichtlichen Aufhebung des kantonalgerichtlichen Zuschlags an die Beschwerdeführerin ist deren nahe Beziehung zur hier streitigen Sache nachträglich entfallen (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, a.a.O., Rz. 677). Durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens könnte somit weder die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin mehr beeinflusst werden (vgl. BVGE 2009/31 E. 3.1). Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit während des Verfahrens dahingefallen. Das Vorliegen einer Ausnahme, welche den Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. E. 3.1.6), ist nicht ersichtlich. 3.4. Die vorliegende Beschwerde ist somit infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.
4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. 4.1.1. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.1.2. Vorliegend wurde das Beschwerdeverfahren durch das bundesgerichtliche Urteil vom 7. Mai 2019 und damit ohne Zutun der Parteien gegenstandslos. Massgebend ist daher die Sachlage vor Fällung dieses Urteils: Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides zwar nicht durch. Hinsichtlich der Frage ihrer Beschwerdelegitimation obsiegt sie indessen und die Beschwerde war nicht aussichtslos. Das teilweise Nichteintreten fällt nicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und des vorliegenden Verfahrensausgangs erscheint es daher angebracht, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- ist der Beschwerdeführerin folglich nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Suva als Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Gemeinde Bellinzona wurde zum vorliegenden Verfahren beigeladen und sie hat in der Folge auch eigene Anträge gestellt. Da sie vorliegend aber nicht Beschwerde geführt hat, ist die Beigeladene nicht kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.49). 4.2. 4.2.1. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 16 VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin wird durch die eigene Rechtsabteilung vertreten, so dass keine Parteientschädigung geschuldet ist. Die Suva als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b; Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 6.2). Ebenso wenig steht der Beigeladenen als Behörde eine Parteientschädigung zu. Folglich sind hier keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: