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C-4787/2012

C-4787/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-13 · Deutsch CH

Zuständigkeit SUVA

Sachverhalt

A. Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes C._______ (im Folgenden: C._______) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die B._______ (im Folgenden: B._______), das D._______ sowie das E._______ im Rahmen der Neuorganisation des Spitalwesens die obligatorische Unfallversicherung aus (Beschwerdebeilage [im Folgenden: BB] 1). An dieser Submission haben sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversicherungsunternehmen beteiligt (BB 2). Mit Verfügungen vom 14. November 2011 wurde die Suva von der Ausschreibung ausgeschlossen und der Zuschlag der A._______ (im Folgenden: A._______ oder Beschwerdeführerin) erteilt (BB 3). Gegen beide Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva Rekurs beim Appellationsgericht C._______; dieses Verfahren ist derzeit sistiert (BB 4 und 8). B. Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie die B._______ zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte. Zusammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, eine blosse organisatorische Umwandlung der B._______ von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen; in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal weiterhin bei der Suva unfallversichert (BB 5). Hiergegen liessen die A._______, vertreten durch PD Dr. Pascal Grolimund, am 21. Dezember und die B._______ am 23. Dezember 2011 Einsprache erheben (BB 6 und 7). C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 trat die Suva auf die Einsprache der A._______ nicht ein (BB 6). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die A._______ könne - selbst bei Vorliegen eines Wahlrechts der Kliniken - keinen Vertragsabschluss erzwingen und sei damit nur mittelbar in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass selbst der Zuschlag im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren keinen Anspruch des Anbieters auf Vertragsabschluss begründe. Die A._______ sei daher nicht zur Einsprache legitimiert. Auf Antrag der B._______ in deren Einsprache vom 23. Dezember 2011 sei die A._______ zu jenem Verfahren beigeladen worden. Mit der Beiladung bekräftige die Suva aus Billigkeitsüberlegungen den Willen, der eigentlichen Streitfrage unter dem Lichte der Verfahrensökonomie materiell zu begegnen; die A._______ habe vom Recht zur Stellungnahme als Beigeladene mit Eingabe vom 4. Juni 2012 Gebrauch gemacht. D. Mit einem weiteren Entscheid vom 27. Juli 2012 wurde die Einsprache der B._______ vom 23. Dezember 2011 abgewiesen (BB 7). Gegen den Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess die A._______ durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 in Sachen Unterstellung/Neueinreih-ung der B._______ ab 1. Januar 2012 sei aufzuheben (Ziff. 2 der Rechtsbegehren; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 5). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, als Adressatin des Einspracheentscheids sei die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Sie sei durch den Nichteintretensentscheid beschwert. Ihre parallele Beschwerde als Beigeladene gegen den Einspracheentscheid gegen die B._______ vermöge daran nichts zu ändern. Zum einen erschienen nach heutiger Praxis und Lehre zentrale Aspekte der Verfahrensstellung einer Beigeladenen offen. Namentlich sei unklar, ob der Beigeladenen das Beschwerderecht erhalten bleibe, falls die Hauptpartei im Laufe des (weiteren) Verfahrens auf die eigene Beschwerdeführung verzichte. Insoweit bestehe - im Parallelverfahren - gegebenenfalls eine gewisse Abhängigkeit der A._______ von der Verfahrensführung der B._______, was im Vergleich zur Beschwerdeführung als Hauptpartei ein Minus darstelle. Zum anderen erfolge die Beiladung der Suva im Parallelverfahren lediglich "unpräjudiziell", d.h. unverbindlich, wobei diese die Tragweite dieser Einschränkung offengelassen habe. Es mache jedoch den Anschein, als habe sich die Suva die Möglichkeit vorbehalten wollen, auf die Beiladung der A._______ zurückzukommen. Auch aus diesem Grund erscheine es für diese bedeutsam, dass ihre Stellung als selbstständige Hauptpartei anerkannt sei. Betreffend die beantragte Aufhebung des Nichteintretensentscheids wurde geltend gemacht, die Vorinstanz liege in mehrfacher Hinsicht falsch. Zunächst werde übersehen, dass die A._______ in casu nicht nur den Zuschlag erhalten, sondern die B._______ darüber hinaus den Versicherungsantrag unterzeichnet hätten. Der Antrag sei einzig unter den Vorbehalt einer rechtskräftigen Zwangsunterstellung gestellt worden. Im Übrigen blieben die B._______ bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens gebunden. Folgerichtig könne die A._______ den Vertragsschluss erzwingen, womit selbst nach Massgabe der Suva die Legitimation der Beschwerdeführerin erstellt sei. Die Legitimation könne im Übrigen nicht von der Möglichkeit abhängen, den Vertragsschluss erzwingen zu können, setze Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) doch nur ein tatsächliches Interesse an der Einsprache voraus. Voraussetzung sei nicht, dass in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen werde. Die Eingrenzung der Legitimation des Dritten erfolge vielmehr über das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe. Der Einsprache führende private Versicherer habe stärker betroffen zu sein als die anderen nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) registrierten Versicherer. Die besondere Beziehungsnähe könne sich sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen ergeben. Es gebe keinen Versicherer, der in casu vergleichbar betroffen wäre wie die Beschwerdeführerin. So treffe es insbesondere nicht zu, dass die B._______ trotz Zuschlags an die A._______ in der Wahl des Versicherers weiterhin völlig frei wären. Namentlich würde das Beschaffungsrecht den B._______ verbieten, an der Gewinnerin der Ausschreibung vorbei einfach mit einem dritten Versicherer abzuschliessen. Ansonsten würde das Submissionsrecht ad absurdum geführt. Für den Abbruch eines Submissionsverfahrens bedürfe es eines wichtigen Grundes. Ganz abgesehen davon seien die B._______ verpflichtet, ihr Personal einer obligatorischen Unfallversicherung zuzuführen. Aus all diesen Gründen werde deutlich, dass die A._______ von der Unterstellungsverfügung besonders berührt werde. Entsprechend sei ihre Parteistellung im Sinne von Art. 59 ATSG zu bejahen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragte die Suva, auf die Beschwerde vom 12. September 2012 sei nicht einzutreten; eventuell sie diese Beschwerde - soweit darauf einzutreten sei - abzuweisen und der (an die A._______ gerichtete) Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 zu bestätigen (B-act. 9). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 sei ausschliesslich die Frage, ob auf die Einsprache der A._______ einzutreten sei oder nicht. Diese sei nur dann beschwerdebefugt, wenn sie unter anderem an der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ein schutzwürdiges Interesse habe (Art. 59 ATSG). Ein solches sei nicht ersichtlich, weil die A._______ am Einspracheverfahren, welches von den B._______ mit Einsprache vom 23. Dezember 2011 eingeleitet worden sei, als Beigeladene habe mitwirken können und als solche beim Bundesverwaltungsgericht auch eine eigene Beschwerde gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 (Verfahren C-[...]/2012) erhoben habe. Hierzu sei sie legitimiert. Die A._______ könne somit ihre Interessen bereits im Rahmen des hängigen Verfahrens C-[...]/2012 vollumfänglich wahren. In diesem Prozess sei sie Beschwerdeführerin und somit Hauptpartei. Als solche sei sie auch berechtigt, ein zu ihren Ungunsten lautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht anzufechten. Somit bestehe kein schutzwürdiges Interesse der A._______, den Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 mit der Absicht anzufechten, deren Aufhebung zu bewerkstelligen und einen beschwerdefähigen materiellen Einspracheentscheid zur Frage zu erwirken, ob den B._______ ein Wahlrecht nach Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe oder nicht. Diese materiell-rechtliche Frage sei bereits Gegenstand des von der A._______ selber mittels Beschwerde eingeleiteten Prozesses C-[...]/2012. G. Im Rahmen der Replik vom 14. März 2013 liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 13). H. In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz insbesondere aus, mit der Replik der A._______ vom 14. März 2013 werde nichts vorgebracht, das die Suva zu einer Änderung oder Ergänzung der ausführlich begründeten Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 veranlassen würde (B-act. 17). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.3 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden.

E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 (BB 6), mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache vom 21. Dezember 2011 nicht eingetreten ist, da die A._______ nicht einsprachelegitimiert gewesen sei. Dieser formelle Entscheid beinhaltet keine materielle Beurteilung resp. durch diesen wurde die Verfügung vom 24. November 2011 nicht ersetzt (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2). Vielmehr hätte diese Verfügung - bei Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids - weiterhin Bestand, und es könnte gegen diese gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 45 zu Art. 52 ATSG). Unter diesen Umständen kann die Verfügung vom 24. November 2011 nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 sei aufzuheben, nicht einzutreten ist.

E. 1.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägung ist demnach im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache der A._______ vom 21. Dezember 2011 (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist resp. ob dieser Nichteintretensentscheid vom 27. Juli 2012 aufzuheben ist (Rechtsbegehren 1).

E. 2.1 Laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat.

E. 2.1.1 Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin von der Suva mit Schreiben vom 5. April 2012 eingeladen, zur Einsprache des Rechtsvertreters der B._______ vom 23. Dezember 2011 gegen die Verfügung vom 24. November 2011 Stellung zu nehmen (BB 7 [Originaldokument nicht in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens]). In Kenntnis der vom 4. Juni 2012 datierenden Stellungnahme, worin die A._______ an ihren Einsprachen vom 21. Dezember 2011 und den dort formulierten Anträgen vollumfänglich festgehalten hatte (BB 7 [Originaldokument nicht in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens]), erliess die Suva am 27. Juli 2012 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid, mit welchem sie auf die Einsprache vom 21. Dezember 2011 nicht eingetreten ist (BB 6).

E. 2.1.2 Mit Blick auf die Geschehnisse im vorinstanzlichen Verfahren - unter anderem die Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme betreffend Einsprache der B._______ vom 23. Dezember 2011 und den Erlass des Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2012 - ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die A._______ vor der Suva am Verfahren teilgenommen hat; die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit erfüllt.

E. 2.2 Weiter ist nachfolgend die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG zu prüfen.

E. 2.2.1 Nebst der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG muss die zur Beschwerde berechtigte Partei gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein. Eine solche Betroffenheit liegt vor, wenn diese sich vom Interesse der Allgemeinheit klar abhebt (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 12 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG).

E. 2.2.2 Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 27. Juli 2012 direkt beeinträchtigt. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Submissionsverfahrens betreffend die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der B._______ den Zuschlag erhalten hat und der entsprechende Antrag vom Direktor der B._______ und vom Geschäftsführer der F._______ am 29. November 2011 unterzeichnet und gleichentags von diesen der A._______ übermittelt worden ist (B-act. 13 Beilage 1). Die Beschwerdeführerin als Gewinnerin der Ausschreibung ist durch die Unterstellungsverfügung der Suva vom 24. November 2011 in besonderer Weise und stärker betroffen als andere Versicherer, welche an der Ausschreibung überhaupt nicht teilgenommen oder den Zuschlag nicht erhalten haben. Darüber hinaus kann sie aufgrund der vorliegenden Umstände im Zusammenhang mit dem Submissionsverfahren eine spezifische, beachtenswerte und besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, a.a.O., N. 10 mit Hinweisen.

E. 2.2.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist.

E. 2.3 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2012 hat.

E. 2.3.1 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG - jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung (resp. Einspracheentscheid) mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3, 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).

E. 2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Fehlt ein solches Interesse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintreten. Fällt das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als erledigt erklärt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1, 133 II 81 E. 3, 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b).

E. 2.3.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2012, mit welchem die Suva auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2011 (betreffend die B._______) gegen die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 nicht eingetreten war. Bei dieser Verfügung handelt es sich in Sachen Unterstellung/Neueinreihung der B._______ um dieselbe wie im Verfahren C-[...]/2012. Ebenfalls am 27. Juli 2012 erliess die Suva einen weiteren Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache der B._______ gegen die Verfügung vom 24. November 2011 abgewiesen und im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren beigeladen worden war. Mit Blick auf diese Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im selben Verwaltungsverfahren einerseits die Beschwerdeführerin beigeladen hatte, was zum Beschwerdeverfahren C-[...]/2012 geführt hat, und andererseits auf die Einsprache der A._______ vom 21. Dezember 2011 mangels Einsprachelegitimation nicht eingetreten war, was das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Folge gehabt hat. Die Beschwerdeführerin liess beide Beschwerden, welche zu den Verfahren C-4787/2012 und C-[...]/2012 geführt hatten, am selben Tag (12. September 2012) einreichen.

E. 2.3.4 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren C-[...]/2012 volle Parteirechte (vgl. E. 1.4 ff. des entsprechenden Urteils) ausüben kann, von der Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren beigeladen wurde und letzterem derselbe Sachverhalt zugrunde lag, ist das schützenswerte Interesse an der Beschwerdeerhebung bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren C-4787/2012 zu verneinen. Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nicht erfüllt ist, weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2012 gegen den Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 nicht einzutreten ist.

E. 3 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Im Hinblick auf die Verfahrensführung der Vorinstanz ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde vom 12. September 2012 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4787/2012 Urteil vom 13. Juni 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat, Kellerhals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel , Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Unterstellung/Neueinreihung der B._______, Einspracheentscheid der Suva betreffend A._______. Sachverhalt: A. Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes C._______ (im Folgenden: C._______) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die B._______ (im Folgenden: B._______), das D._______ sowie das E._______ im Rahmen der Neuorganisation des Spitalwesens die obligatorische Unfallversicherung aus (Beschwerdebeilage [im Folgenden: BB] 1). An dieser Submission haben sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversicherungsunternehmen beteiligt (BB 2). Mit Verfügungen vom 14. November 2011 wurde die Suva von der Ausschreibung ausgeschlossen und der Zuschlag der A._______ (im Folgenden: A._______ oder Beschwerdeführerin) erteilt (BB 3). Gegen beide Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva Rekurs beim Appellationsgericht C._______; dieses Verfahren ist derzeit sistiert (BB 4 und 8). B. Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie die B._______ zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte. Zusammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, eine blosse organisatorische Umwandlung der B._______ von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen; in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal weiterhin bei der Suva unfallversichert (BB 5). Hiergegen liessen die A._______, vertreten durch PD Dr. Pascal Grolimund, am 21. Dezember und die B._______ am 23. Dezember 2011 Einsprache erheben (BB 6 und 7). C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 trat die Suva auf die Einsprache der A._______ nicht ein (BB 6). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die A._______ könne - selbst bei Vorliegen eines Wahlrechts der Kliniken - keinen Vertragsabschluss erzwingen und sei damit nur mittelbar in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass selbst der Zuschlag im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren keinen Anspruch des Anbieters auf Vertragsabschluss begründe. Die A._______ sei daher nicht zur Einsprache legitimiert. Auf Antrag der B._______ in deren Einsprache vom 23. Dezember 2011 sei die A._______ zu jenem Verfahren beigeladen worden. Mit der Beiladung bekräftige die Suva aus Billigkeitsüberlegungen den Willen, der eigentlichen Streitfrage unter dem Lichte der Verfahrensökonomie materiell zu begegnen; die A._______ habe vom Recht zur Stellungnahme als Beigeladene mit Eingabe vom 4. Juni 2012 Gebrauch gemacht. D. Mit einem weiteren Entscheid vom 27. Juli 2012 wurde die Einsprache der B._______ vom 23. Dezember 2011 abgewiesen (BB 7). Gegen den Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess die A._______ durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 in Sachen Unterstellung/Neueinreih-ung der B._______ ab 1. Januar 2012 sei aufzuheben (Ziff. 2 der Rechtsbegehren; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 5). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, als Adressatin des Einspracheentscheids sei die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Sie sei durch den Nichteintretensentscheid beschwert. Ihre parallele Beschwerde als Beigeladene gegen den Einspracheentscheid gegen die B._______ vermöge daran nichts zu ändern. Zum einen erschienen nach heutiger Praxis und Lehre zentrale Aspekte der Verfahrensstellung einer Beigeladenen offen. Namentlich sei unklar, ob der Beigeladenen das Beschwerderecht erhalten bleibe, falls die Hauptpartei im Laufe des (weiteren) Verfahrens auf die eigene Beschwerdeführung verzichte. Insoweit bestehe - im Parallelverfahren - gegebenenfalls eine gewisse Abhängigkeit der A._______ von der Verfahrensführung der B._______, was im Vergleich zur Beschwerdeführung als Hauptpartei ein Minus darstelle. Zum anderen erfolge die Beiladung der Suva im Parallelverfahren lediglich "unpräjudiziell", d.h. unverbindlich, wobei diese die Tragweite dieser Einschränkung offengelassen habe. Es mache jedoch den Anschein, als habe sich die Suva die Möglichkeit vorbehalten wollen, auf die Beiladung der A._______ zurückzukommen. Auch aus diesem Grund erscheine es für diese bedeutsam, dass ihre Stellung als selbstständige Hauptpartei anerkannt sei. Betreffend die beantragte Aufhebung des Nichteintretensentscheids wurde geltend gemacht, die Vorinstanz liege in mehrfacher Hinsicht falsch. Zunächst werde übersehen, dass die A._______ in casu nicht nur den Zuschlag erhalten, sondern die B._______ darüber hinaus den Versicherungsantrag unterzeichnet hätten. Der Antrag sei einzig unter den Vorbehalt einer rechtskräftigen Zwangsunterstellung gestellt worden. Im Übrigen blieben die B._______ bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens gebunden. Folgerichtig könne die A._______ den Vertragsschluss erzwingen, womit selbst nach Massgabe der Suva die Legitimation der Beschwerdeführerin erstellt sei. Die Legitimation könne im Übrigen nicht von der Möglichkeit abhängen, den Vertragsschluss erzwingen zu können, setze Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) doch nur ein tatsächliches Interesse an der Einsprache voraus. Voraussetzung sei nicht, dass in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen werde. Die Eingrenzung der Legitimation des Dritten erfolge vielmehr über das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe. Der Einsprache führende private Versicherer habe stärker betroffen zu sein als die anderen nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) registrierten Versicherer. Die besondere Beziehungsnähe könne sich sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen ergeben. Es gebe keinen Versicherer, der in casu vergleichbar betroffen wäre wie die Beschwerdeführerin. So treffe es insbesondere nicht zu, dass die B._______ trotz Zuschlags an die A._______ in der Wahl des Versicherers weiterhin völlig frei wären. Namentlich würde das Beschaffungsrecht den B._______ verbieten, an der Gewinnerin der Ausschreibung vorbei einfach mit einem dritten Versicherer abzuschliessen. Ansonsten würde das Submissionsrecht ad absurdum geführt. Für den Abbruch eines Submissionsverfahrens bedürfe es eines wichtigen Grundes. Ganz abgesehen davon seien die B._______ verpflichtet, ihr Personal einer obligatorischen Unfallversicherung zuzuführen. Aus all diesen Gründen werde deutlich, dass die A._______ von der Unterstellungsverfügung besonders berührt werde. Entsprechend sei ihre Parteistellung im Sinne von Art. 59 ATSG zu bejahen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragte die Suva, auf die Beschwerde vom 12. September 2012 sei nicht einzutreten; eventuell sie diese Beschwerde - soweit darauf einzutreten sei - abzuweisen und der (an die A._______ gerichtete) Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 zu bestätigen (B-act. 9). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 sei ausschliesslich die Frage, ob auf die Einsprache der A._______ einzutreten sei oder nicht. Diese sei nur dann beschwerdebefugt, wenn sie unter anderem an der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ein schutzwürdiges Interesse habe (Art. 59 ATSG). Ein solches sei nicht ersichtlich, weil die A._______ am Einspracheverfahren, welches von den B._______ mit Einsprache vom 23. Dezember 2011 eingeleitet worden sei, als Beigeladene habe mitwirken können und als solche beim Bundesverwaltungsgericht auch eine eigene Beschwerde gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 (Verfahren C-[...]/2012) erhoben habe. Hierzu sei sie legitimiert. Die A._______ könne somit ihre Interessen bereits im Rahmen des hängigen Verfahrens C-[...]/2012 vollumfänglich wahren. In diesem Prozess sei sie Beschwerdeführerin und somit Hauptpartei. Als solche sei sie auch berechtigt, ein zu ihren Ungunsten lautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht anzufechten. Somit bestehe kein schutzwürdiges Interesse der A._______, den Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 mit der Absicht anzufechten, deren Aufhebung zu bewerkstelligen und einen beschwerdefähigen materiellen Einspracheentscheid zur Frage zu erwirken, ob den B._______ ein Wahlrecht nach Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe oder nicht. Diese materiell-rechtliche Frage sei bereits Gegenstand des von der A._______ selber mittels Beschwerde eingeleiteten Prozesses C-[...]/2012. G. Im Rahmen der Replik vom 14. März 2013 liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 13). H. In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz insbesondere aus, mit der Replik der A._______ vom 14. März 2013 werde nichts vorgebracht, das die Suva zu einer Änderung oder Ergänzung der ausführlich begründeten Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 veranlassen würde (B-act. 17). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben. 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 (BB 6), mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache vom 21. Dezember 2011 nicht eingetreten ist, da die A._______ nicht einsprachelegitimiert gewesen sei. Dieser formelle Entscheid beinhaltet keine materielle Beurteilung resp. durch diesen wurde die Verfügung vom 24. November 2011 nicht ersetzt (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2). Vielmehr hätte diese Verfügung - bei Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids - weiterhin Bestand, und es könnte gegen diese gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 45 zu Art. 52 ATSG). Unter diesen Umständen kann die Verfügung vom 24. November 2011 nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 sei aufzuheben, nicht einzutreten ist. 1.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägung ist demnach im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache der A._______ vom 21. Dezember 2011 (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist resp. ob dieser Nichteintretensentscheid vom 27. Juli 2012 aufzuheben ist (Rechtsbegehren 1). 2. 2.1 Laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. 2.1.1 Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin von der Suva mit Schreiben vom 5. April 2012 eingeladen, zur Einsprache des Rechtsvertreters der B._______ vom 23. Dezember 2011 gegen die Verfügung vom 24. November 2011 Stellung zu nehmen (BB 7 [Originaldokument nicht in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens]). In Kenntnis der vom 4. Juni 2012 datierenden Stellungnahme, worin die A._______ an ihren Einsprachen vom 21. Dezember 2011 und den dort formulierten Anträgen vollumfänglich festgehalten hatte (BB 7 [Originaldokument nicht in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens]), erliess die Suva am 27. Juli 2012 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid, mit welchem sie auf die Einsprache vom 21. Dezember 2011 nicht eingetreten ist (BB 6). 2.1.2 Mit Blick auf die Geschehnisse im vorinstanzlichen Verfahren - unter anderem die Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme betreffend Einsprache der B._______ vom 23. Dezember 2011 und den Erlass des Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2012 - ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die A._______ vor der Suva am Verfahren teilgenommen hat; die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit erfüllt. 2.2 Weiter ist nachfolgend die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG zu prüfen. 2.2.1 Nebst der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG muss die zur Beschwerde berechtigte Partei gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein. Eine solche Betroffenheit liegt vor, wenn diese sich vom Interesse der Allgemeinheit klar abhebt (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 12 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG). 2.2.2 Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 27. Juli 2012 direkt beeinträchtigt. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Submissionsverfahrens betreffend die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der B._______ den Zuschlag erhalten hat und der entsprechende Antrag vom Direktor der B._______ und vom Geschäftsführer der F._______ am 29. November 2011 unterzeichnet und gleichentags von diesen der A._______ übermittelt worden ist (B-act. 13 Beilage 1). Die Beschwerdeführerin als Gewinnerin der Ausschreibung ist durch die Unterstellungsverfügung der Suva vom 24. November 2011 in besonderer Weise und stärker betroffen als andere Versicherer, welche an der Ausschreibung überhaupt nicht teilgenommen oder den Zuschlag nicht erhalten haben. Darüber hinaus kann sie aufgrund der vorliegenden Umstände im Zusammenhang mit dem Submissionsverfahren eine spezifische, beachtenswerte und besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, a.a.O., N. 10 mit Hinweisen. 2.2.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist. 2.3 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2012 hat. 2.3.1 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG - jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung (resp. Einspracheentscheid) mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3, 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). 2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Fehlt ein solches Interesse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintreten. Fällt das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als erledigt erklärt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1, 133 II 81 E. 3, 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b). 2.3.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2012, mit welchem die Suva auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2011 (betreffend die B._______) gegen die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 nicht eingetreten war. Bei dieser Verfügung handelt es sich in Sachen Unterstellung/Neueinreihung der B._______ um dieselbe wie im Verfahren C-[...]/2012. Ebenfalls am 27. Juli 2012 erliess die Suva einen weiteren Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache der B._______ gegen die Verfügung vom 24. November 2011 abgewiesen und im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren beigeladen worden war. Mit Blick auf diese Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im selben Verwaltungsverfahren einerseits die Beschwerdeführerin beigeladen hatte, was zum Beschwerdeverfahren C-[...]/2012 geführt hat, und andererseits auf die Einsprache der A._______ vom 21. Dezember 2011 mangels Einsprachelegitimation nicht eingetreten war, was das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Folge gehabt hat. Die Beschwerdeführerin liess beide Beschwerden, welche zu den Verfahren C-4787/2012 und C-[...]/2012 geführt hatten, am selben Tag (12. September 2012) einreichen. 2.3.4 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren C-[...]/2012 volle Parteirechte (vgl. E. 1.4 ff. des entsprechenden Urteils) ausüben kann, von der Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren beigeladen wurde und letzterem derselbe Sachverhalt zugrunde lag, ist das schützenswerte Interesse an der Beschwerdeerhebung bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren C-4787/2012 zu verneinen. Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nicht erfüllt ist, weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2012 gegen den Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 nicht einzutreten ist.

3. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Im Hinblick auf die Verfahrensführung der Vorinstanz ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde vom 12. September 2012 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: