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B-191/2013

B-191/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-08 · Deutsch CH

Subventionen

Sachverhalt

A. Die Stiftung A._______, mit Sitz in Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bezweckt die Förderung und Unterstützung von Initiativen und Projekten natürlicher und juristischer Personen, die sich die Erhaltung und Steigerung der ökologischen und sozialen Qualität im Raum Y._______ samt seiner historisch und ästhetisch wertvollen Bauten zur Aufgabe gestellt haben. Die Stiftung kann entsprechende Projekte in eigenem Namen führen oder durch Partnerbetriebe (Destinatäre) führen lassen. Auf dem Boden und im Rahmen entsprechender landwirtschaftlicher Tätigkeiten sollen dabei insbesondere hilfebedürftige Jugendliche und Erwachsene auf möglichst vielfältige Art Begleitung, Ausbildung, Betreuung und Heilung erfahren können. Die Stiftung wurde zwecks Übernahme der Pacht des Gutsbetriebs Y._______ errichtet. Dieser ehemals der Klinik Z._______ angegliederte Betrieb wird biologisch-dynamisch bewirtschaftet und bildet den Kern des Projekts A._______. Die Stiftung bietet sozialtherapeutische Wohn- und geschützte Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen an. Im Rahmen eines im Jahr 2007 konkretisierten Bauvorhabens ist ein landwirtschaftlicher Weiler, in dem Menschen mit Behinderungen wohnen und in landwirtschaftliche Tätigkeiten eingeführt werden, neu- und umgestaltet worden; das entsprechende Bauprojekt Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) beinhaltete u.a. die Erstellung zweier Wohnhäuser (Wohnplätze für acht Betreute, eine Betreuerwohnung und eine Kleinwohnung für Praktikanten) sowie den Umbau des Erdgeschosses einer Scheune (Beschäftigungsräume). Spatenstich war am 25. März 2010, Baubeginn am 6. April 2010; die Wohnhäuser waren am 30. April 2011 fertiggestellt und ab Mai 2011 bezugsbereit. B. Mit Schreiben vom 30. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion des Kantons X._______, Sozialamt (nachfolgend: Kanton), und beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, nachfolgend: Vorinstanz) je ein Beitragsgesuch unter Beilage des Detailprojekts ein. Am 5. September 2007 erklärte der Kanton gegenüber dem BSV, man stehe dem Projekt positiv gegenüber und die zusätzlichen vier geschützten Arbeitsplätze sowie vier Wohnplätze (inkl. Beschäftigung) seien in die Bedarfsplanung 2008 bzw. 2009 aufgenommen worden. B.a Am 5. November 2007 stellte der Kanton der Beschwerdeführerin das Gutachten zum Bauprojekt zu; bei der Ausführung seien die darin enthaltenen Erwägungen und Bemerkungen zu berücksichtigen. Der Antrag für den Kantonsbeitrag werde nach Erhalt der Beitragszusicherung durch das BSV erarbeitet und weitergeleitet. B.b Am 6. November 2007 stellt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf betreffend den Baubeitrag des Bundes sowie das entsprechende Gutachten des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) vom 1. November 2007 zu und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich innert Frist. In der Folge holte die Vorinstanz erneut ein Gutachten beim BBL ein; dieses beantragte, den Baubeitrag, unter dem Vorbehalt der projektgemässen Ausführung und Belegung sowie dem Erreichen des Minergie-Labels, pauschal und definitiv anhand der beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2'871'000.- festzusetzen. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 genehmigte die Vorinstanz das Bauprojekt Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) mit den veranschlagten Kosten von Fr. 4'583'900.-, erklärte das Gutachten des BBL vom 14. Dezember 2007 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung und sicherte dem Verein Sozialtherapie & Eingliederung A._______, dessen Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist, einen Baubeitrag der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 957'000.- an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2'871'000.- pauschal und definitiv zu. Die Zusicherung erfolgte unter Vorbehalt der projektgemässen Ausführung und Belegung, dem Einreichen des Minergie-Labels sowie der endgültigen Abrechnung. Die Pauschale werde anlässlich der Schlussabrechnung dem massgebenden Index angepasst. Die Beitragszusicherung sei an die im KSBAU (zit. in E. 4.1.2) enthaltenen Bedingungen und Auflagen geknüpft. Schliesslich wurde auf Art. 20 FiLaG (zit. in E. 4.1.3) hingewiesen. D. Mit Verfügung vom 1. April 2010 sicherte der Kanton der Beschwerdeführerin eine Subvention von Fr. 750'000.- (rund 32 % der anrechenbaren Kosten) für den Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) gestützt auf die kantonale Gesetzgebung über die Invalidenversicherung für erwachsene Personen zu. E. Am 31. Mai 2010 richtete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin eine Akontozahlung von Fr. 130'000.- aus. Am 4. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Akontozahlung ein. Daraufhin nahm die Vorinstanz Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und erklärte, es sei keine weitere Akontozahlung möglich, da gemäss Angaben des Kantons unklar sei, ob die Beschwerdeführerin die Bauabrechnung fristgemäss bis Ende 2010 einreichen könne. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass der Kanton hier auf eigene Initiative gehandelt habe und diese Annahme falsch sei. Mit Schreiben vom 19. November 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton, dass die Bauabrechnung bis zum 20. Dezember 2010 eingereicht werde. Am 16. Dezember 2010 leistete die Vorinstanz eine weitere Akontozahlung von Fr. 130'000.-. F. Am 20. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin dem Kanton die Bauabrechnung "aufgrund des aktuellen Standes" ein und erklärte, dass gleichzeitig ein weiteres Objekt erstellt werde, das nicht beitragsberechtigt sei, weshalb die ausgewiesenen Summen vom Architekten anteilig berechnet worden seien. Die definitive Abrechnung werde Ende Mai 2011 vorliegen. Die Fertigstellung des Baus und dessen Bezug seien auf Ende Februar 2011 terminiert. Am 22. Dezember 2010 übermittelte der Kanton der Vorinstanz die Dokumente. G. Am 30. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um eine weitere Akontozahlung. Daraufhin informierte die Vorinstanz den Kanton und die Beschwerdeführerin darüber, dass keine weitere Akontozahlung möglich sei, da die definitive Bauabrechnung abgewartet werde. Mit Schreiben vom 4. April 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, das Gesuch um Akontozahlung sei als gegenstandslos zu betrachten. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, der mit öffentlichen Geldern subventionierte Bau für Behinderte sei Teil eines Gesamtprojekts, das auch ein Mehrfamilienhaus für die landwirtschaftlichen Mitarbeiter der Gut Y._______GmbH, den Ausbau einer grossen im Besitz des Kantons X._______ befindlichen Stallscheune und den Bau einer Heizzentrale, an die nebst den Neubauten auch bestehende Bauten angeschlossen würden, umfasse. Aus ökonomischen Gründen seien die Bauarbeiten für den beitragsberechtigten Teil nicht separat vergeben worden, was sich im Übrigen günstig auf die beitragsberechtigten Kosten ausgewirkt habe. Der genannte Termin für die Fertigstellung des Baus habe sich auf das Gesamtprojekt bezogen; inzwischen hätten sich Verzögerungen ergeben. Erst mit der Bauabrechnung für das Gesamtprojekt werde es möglich sein, die exakten Baukosten der beitragsberechtigten Bauten zu ermitteln, weshalb Ende 2010 eine Schlussabrechnung eingereicht worden sei, die aufgrund von prozentualen Anteilen der beitragsberechtigten Bauten an den Werkvertragssummen erstellt worden sei. Eine Ausscheidung der für die beitragsberechtigten Bauten geleisteten Arbeiten per Ende Jahr hätte einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, da die Werkverträge für das Gesamtprojekt geschlossen worden seien. Der relevante Auszug aus der Gesamtabrechnung werde der Vorinstanz jedoch so rasch als möglich übermittelt. Am 9. Juni 2011 bestätige der Kanton der Vorinstanz, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. April 2011 korrekt seien. H. Die Vorinstanz übergab in der Folge die Unterlagen zur baufachlichen Beurteilung dem BBL. Das BBL informierte die Vorinstanz am 21. Juni 2011, dass der Bau nach Angaben des zuständigen Architekten erst Ende Juni 2011 fertiggestellt werde. I. Am 1. Juli 2011 fand eine Besprechung vor Ort zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz, des BBL und des Kantons statt. Inhalt des Gesprächs bildete im Wesentlichen die Klärung des Verlaufs des Bauprojekts sowie dessen Abschluss und die Gründe für die entstandenen zeitlichen Verzögerungen. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton am 4. Dezember 2009 eine neue Finanzierungsübersicht und einen definitiven (überarbeiteten, niedrigeren) Kostenvoranschlag zur Neubeurteilung des Bauprojekts eingereicht hatte, die der Vorinstanz nicht zur Bewilligung vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass sie sämtliche Eingaben dem Kanton eingereicht habe; die unterlassene Weiterleitung des revidierten Kostenvoranschlags sei diesem anzulasten. Ebenfalls thematisiert wurde die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnung: Die Vorinstanz brachte zum Ausdruck, dass sie die Frist als nicht eingehalten erachte, da die eingereichte Abrechnung den Vorgaben des KSBAU (zit. in E. 4.1.2) nicht entspreche; daher seien die Voraussetzungen für die Auszahlung des Baubeitrags nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie die Abrechnung fristgemäss eingereicht und von der Vorinstanz bezüglich der Auslegung der Regelung für die Einreichungsfrist unterschiedliche Signale erhalten habe. J. Mit Schreiben vom 17. August 2011 an die Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits am 9. November 2009 darüber informiert, dass die Ausscheidung der Kosten für beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Bauten per Ende 2010 nicht möglich sei, und sie habe die Auskunft erhalten, dass es zwar keine zeitliche Toleranz gebe, die Abrechnung inhaltlich aber so klar und genau sein müsse, wie zu diesem Zeitpunkt eben möglich. Die Beschwerdeführerin sei nicht davon ausgegangen, dass Bauverzögerungen zur Streichung des Bundesbeitrags führten. Eine allfällige Streichung würde die Beschwerdeführerin denn auch in grosse Schwierigkeiten bringen. K. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erläuterte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut die gesetzlichen Grundlagen, hielt fest, dass die Frist für die Zustellung der definitiven Bauabrechnung nicht eingehalten worden sei, und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, die Bauabrechnung vom 31. Oktober 2010 als Schlussabrechnung zu akzeptieren, denn zum damaligen Zeitpunkt hätten die bereits bezahlten Bauleistungen für die subventionierten Objekte in der Summe den anrechenbaren Kosten gemäss Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2007 entsprochen. L. Am 8. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die definitive Bauabrechnung samt Beilagen ein, die dem BBL zur Prüfung weitergeleitet wurden. M. Mit Verfügung vom 20. April 2012 gewährte der Kanton nach Prüfung der Bauabrechnung den definitiven Investitionsbeitrag von Fr. 771'000.-. N. Am 21. September 2012 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Verfügungsentwurf. Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Oktober 2012 um Sistierung des Verfahrens, da es sich bei der Fragestellung letztlich um eine Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kanton handle und Zeit für die Klärung der Verhältnisse mit dem Kanton benötigt werde. Das Sistierungsgesuch wies die Vorinstanz am 6. November 2012 ab. Auf ein am 14. November 2012 gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfahrenssistierung trat sie am 23. November 2012 nicht ein und kündigte die Eröffnung der Verfügung an. O. Mit Verfügung vom 26. November 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass der Anspruch auf Baubeiträge verwirkt sei, da die definitive Bauabrechnung nicht rechtzeitig und somit nicht fristgerecht eingereicht worden sei, weshalb der mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 zugesicherte Baubeitrag nicht geschuldet sei. Die bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 260'000.- seien grundsätzlich zurückzufordern; angesichts der besonderen Umstände rechtfertige es sich jedoch, in Sinne eines Entgegenkommens auf die Rückforderung zu verzichten. P. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, den noch nicht ausgerichteten Bundesbeitrag von Fr. 697'000.- der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie die Beiladung des Kantons X._______, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, beantragt, da dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens potentiell betroffen sei. Q. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2013 hat die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bauvorhaben nicht bis zum 31. Dezember 2010 und damit nicht rechtzeitig realisiert und entsprechend die Schlussabrechnung nicht fristgemäss eingereicht. Somit habe die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Baubeiträge verwirkt. R. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung des Kantons X._______, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, gutgeheissen. S. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hat der Kanton dargelegt, dass das vorliegende Verfahren ohnehin die Invalidenversicherung und damit Bundesrecht beschlage. Der allenfalls ausfallende Bundesbeitrag könne nicht übernommen werden, denn es sei nicht Aufgabe des Kantons, bei verspäteter Bauvollendung und verspätetem Einreichen der Schlussabrechnung durch eine Institution die Konsequenzen tragen zu müssen. Eine entsprechende Lückenfüllung durch den Kanton sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Der höchstmögliche Beitrag des Kantons sei bereits geleistet worden. Mit der Verfügung über die Zusicherung des Investitionsbeitrags vom 1. April 2010 sei gleichzeitig das Bauprojekt genehmigt und die anrechenbaren Baukosten sowie die Beitragshöhe festgelegt worden, wie in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen. Zudem sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung an die Vorinstanz hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar als zeitkritische Institution hinsichtlich rechtzeitiger Bauvollendung und Eingabe der Schlussabrechnung auf der der Vorinstanz zur Kenntnis gebrachten Liste aufgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in einem E-Mail vom 18. August 2010 sinngemäss beantragt, sie sei von dieser Liste zu streichen. T. Mit Replik vom 26. August 2013 hat die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festgehalten. U. Mit Stellungnahme vom 11. September 2013 hat der Kanton erneut festgehalten, dass der wegen Versäumnissen der Beschwerdeführerin ausfallende Bundesbeitrag nicht übernommen werden könne. V. Mit Duplik vom 19. September 2013 hat die Vorinstanz an ihrem Antrag festgehalten. W. Die Beschwerdeführerin hat mit Triplik vom 14. November 2013 erneut ihren Antrag bekräftigt. Sie habe die Streichung von der Liste der zeitkritischen Institutionen nur deshalb beantragt, weil sie sowohl von der Vorinstanz als auch vom Kanton informiert worden sei, dass die Einreichung einer vorläufigen Bauabrechnung zur Fristwahrung genüge. Die Streichung sei in derjenigen Phase veranlasst worden, in der zwischen der Vorinstanz und dem Kanton ein intensiver Informationsaustausch stattgefunden habe, somit in vollständiger Kenntnis des Umstands, dass eine vorläufige Abrechnung eingereicht werde. X. Der Kanton hat mit Stellungnahme vom 28. November 2013 dargelegt, im E-Mail-Verkehr vom 18. August 2010 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass, falls sie die Abrechnung bis Ende Jahr schriftlich garantiere, die Vorinstanz entsprechend informiert werde und eine Streichung von der Liste der zeitkritischen Institutionen vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sodann die fristgemässe Einreichung der Bauabrechnung am 19. November 2010 zugesichert. Y. Mit Quadruplik vom 2. Dezember 2013 hat die Vorinstanz erneut ihren Antrag bekräftigt. Die gesetzlichen Grundlagen würden explizit die fristgemässe Einreichung einer "Schlussabrechnung" fordern, was der Beschwerdeführerin denn auch stets kommuniziert worden sei. Z. Am 29. September 2014 hat die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der bisherigen Verfahrensnummer C-191/2013 im Rahmen einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III gemäss Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) unter der neuen Verfahrensnummer B-191/2013 übernommen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 (AS 2007 5765) ist die Finanzierung der Wohnheime und Werkstätten von der Invalidenversicherung auf die Kantone übergegangen (Art. 112b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach Art. 112b Abs. 2 BV fördern die Kantone seither die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und Arbeiten dienen. Der bisherige Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), wonach die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährte, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen, wurde daher durch Ziff. II 25 des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779) per 1. Januar 2008 (AS 2007 5779, 5817) aufgehoben. Da sich die vorliegende Beschwerde gegen eine noch gestützt auf aArt. 73 IVG erlassene Verfügung richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in der Form einer Stiftung nach den Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die Rechtsnachfolgerin der Verfügungsadressatin der beitragszusichernden Verfügung vom 20. Dezember 2007 und Adressatin der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2012 ist. Die Beschwerdeführerin ist durch zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Stiftungsratsmitglieder rechtsgenüglich vertreten. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Stiftung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) indes - mit Ausnahme von Art. 32 (Amts- und Verwaltungshilfe) und Art. 33 (Schweigepflicht), die vorliegend ohne Belang sind - nicht anwendbar. Gemäss Art. 37 VGG finden daher die Bestimmungen des VwVG Anwendung. Bei den Beiträgen nach aArt. 73 IVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Übrigen nicht um Versicherungsleistungen (BGE 118 V 16 E. 4b; Urteil des EVG I 468/03 vom 30. Januar 2004, nicht in BGE 130 V 177 veröffentlichte E. 1.1; Urteil des EVG I 389/02 vom 20. März 2003 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-715/2007 vom 20. Februar 2008 E. 1.6).

E. 3 Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 35 E. 2).

E. 3.1 Vorliegend ist einzig der Baubeitrag des Bundes streitig; der bereits ausgerichtete Investitionsbeitrag des Kantons, der gestützt auf kantonales Recht zugesichert und geleistet worden ist, ist nicht Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und demnach nicht zu beurteilen.

E. 3.2 Die Beiladung des Kantons erfolgte auf Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung, vorliegend handle es sich im Wesentlichen um eine Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton; daher habe die Beschwerdeführerin beim Kanton vorsorglich die Übernahme des Bundesbeitrags beantragt, weshalb dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betroffen sei. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin somit vor, der Kanton habe den allenfalls ausfallenden Bundesbeitrag zu übernehmen. Aufgrund der damaligen Aktenlage konnte eine Rückwirkung des zu ergehenden Urteils auf die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Kanton als Beigeladener in den Schriftenwechsel miteinbezogen und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Dies ist nach der Praxis zulässig (BGE 131 V 133 E. 13; 130 V 501 E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts B-2702/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 6.4 und A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 3.1 m.H.; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 57 N 17 ff.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 6 N 62; vgl. ferner Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 452, 929 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.2). Die Beiladung kommt jedoch vorliegend nur insoweit zum Tragen, als die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kanton habe gestützt auf Bundesrecht den allenfalls ausfallenden Baubeitrag des Bundes zu übernehmen. Der Kanton hat insoweit Parteistellung erlangt, bleibt jedoch Nebenpartei, da er nicht über den Streitgegenstand verfügen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.4).

E. 4 Strittig ist der der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2007 zuge­sicherte Baubeitrag bzw. die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf den Baubeitrag zu Recht als verwirkt beurteilt und dessen Auszahlung (abzüglich der geleisteten Akontozahlungen) verweigert hat.

E. 4.1 Der zu beurteilende Baubeitrag stützt sich auf aArt. 73 IVG. Nach aArt. 73 Abs. 2 Bst. b IVG gewährte die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Auch gewährte die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten, wobei andere kollektive Wohnformen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, diesen gleichgestellt sind (aArt. 73 Abs. 2 Bst. c IVG).

E. 4.1.1 Das Kreisschreiben des BSV über die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen vom 1. April 2005 (KSBAU; abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch> IV > Grundlagen IV > Kollektive Leistungen > Kreisschreiben, abgerufen am 16. Dezember 2014) regelt den Anspruch auf Bau- und Einrichtungsbeiträge, das Verfahren der Zusicherung, Abrechnung und Auszahlung sowie die Pflicht zur Rückerstattung der Beiträge (Rz. 1001 KSBAU). Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Verwaltungsverordnung (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung [RKKL] 38/05 vom 15. September 2006 E. 5b; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2489/2006 vom 8. März 2007 E. 5.2).

E. 4.1.2 Bei Baubeiträgen nach aArt. 73 IVG handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6; BGE 140 I 153 E. 2.5.5; 130 V 177 E. 5.2.2), weshalb das SuG ebenfalls Anwendung findet (BGE 130 V 177 E. 5.1).

E. 4.1.3 Am 1. April 2005 ist Art. 20 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich vom 3. Oktober 2003 (FiLaG, SR 613.2) in Kraft getreten (AS 2005 1637), der das Subventionsrecht regelt, soweit der neue Finanzausgleich eine finanzielle Entlastung des Bundes vorsieht. Gemäss Art. 20 Bst. a FiLaG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung (1.4.2005), aber vor Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs (1.1.2008) im betreffenden Beitragsbereich eingereicht wurden, in Abweichung von Art. 36 SuG nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht beurteilt. Vor Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beitragsleistungen für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden, sind nur noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird (Art. 20 Bst. b FiLaG), mithin bis zum 31. De­zember 2010.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, vorliegend gehe es um die Auslegung des Begriffs "Schlussabrechnung" in Art. 20 Bst. b FiLaG, und die Frage, ob die am 20. Dezember 2010 eingereichte Abrechnung als solche gelte. Aufgrund des systematischen, des historischen und des teleologischen Auslegungselements ergebe sich, dass die von der Vorinstanz vertretene enge Definition dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werde; der Zeitpunkt der Bauvollendung sei nicht entscheidend. Notwendig sei vielmehr der Nachweis, dass der zugesprochene Baubeitrag bis Ende 2010 vollständig für die beitragsberechtigten Bauten eingesetzt worden sei, was mit der Abrechnung vom 20. Dezember 2010 nachgewiesen sei, denn zum damaligen Zeitpunkt hätten die bereits bezahlten Bauleistungen für die beitragsberechtigten Objekte den anrechenbaren Kosten gemäss Verfügung vom 20. Dezem­ber 2007 entsprochen und sämtliche Bedingungen, an die der Baubeitrag geknüpft gewesen sei, seien erfüllt gewesen. Überdies habe die Vor­instanz gegenüber der Beschwerdeführerin wiederholt den Eindruck vermittelt, die Abrechnung genüge den Anforderungen bzw. die Einreichungsfrist sei eingehalten. Die Behauptung, es sei unklar gewesen, ob der Bau rechtzeitig fertig werde, sei unglaubwürdig: Offenkundig könne ein Bauvorhaben mit einem Projektvolumen von rund 4 Mio. Franken unmöglich in neun Monaten ab Baufreigabe fertiggestellt werden. Sofern die Frist von Art. 20 FiLaG tatsächlich verpasst sei, liege ein Sachverhalt vor, der ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rechtsgrundlagen für die Subventionspflicht des Bundes liege, und der Anspruch wäre somit nach neuem Recht zu beurteilen (Subventionsgeber Kanton). Aus Vertrauensschutzgründen sei jedoch eine Rückforderung der bereits geleisteten Beitragszahlungen ausgeschlossen.

E. 4.3 Die Vorinstanz legt dar, die in Art. 20 FiLaG festgelegte Frist sei eine Verwirkungsfrist. Eine Zwischenabrechnung sei nicht möglich, da sich die vom Bund eingegangene Verpflichtung auf das in der Verfügung umschriebene Objekt und das FiLaG auf dessen Vollendung beziehe. Eine andere Interpretation würde der Absicht dieser Übergangsbestimmung und damit dem Grundgedanken der NFA widersprechen. Nach dem Wortlaut von Art. 20 Bst. b FiLaG sei ein Beitrag nur geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte, somit fertig gestellte, Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten unterbreitet werde. Die historische Auslegung belege, dass der Gesetzgeber einen klar begrenzten Zeitrahmen habe setzen wollen, in dem Bauprojekte zu realisieren und abzurechnen seien. Auf eine parlamentarische Initiative, die eine Fristverlängerung habe erwirken wollen, sei der Rat nicht eingetreten. Auch teleologisch könne nichts anders hergeleitet werden; die Schlussabrechnung sei entscheidend und unerlässlich für die Überprüfung der Projektkonformität. Sinn von Art. 20 FiLaG sei die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des SuG mit Bezug auf den Finanzausgleich: Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass der Bund bereits zugesicherte Beiträge tatsächlich leiste, jedoch nur innerhalb des definierten Zeitraums. Die Vorinstanz erklärt weiter, die vor Baubeginn erlassene Zusicherungsverfügung erfolge in der Projektphase (Beurteilung und Überprüfung des Projekts) und der Baubeitrag werde unter definierten Vorbehalten definitiv (pauschal) festgelegt. Dabei sei die Bemessung der beitragsberechtigten Kosten nach der Methode "Kostenvoranschlag" erfolgt, d.h. für die Verfügung betreffend Abrechnung und Auszahlung werde bei projektkonformer Ausführung die Pauschale nur noch dem massgebenden Index angepasst. Der zugesicherte Betrag diene dabei als Basis. Die Prüfung der definierten Projektkonformität setze jedoch einen ordentlichen Bauabschluss mit Bauabrechnung voraus. Bei einer Schlussrechnung handle es sich um eine Art der Kostenermittlung über die tatsächlich entstandenen Kosten, die erst erstellt werden könne, wenn alle Bauarbeiten abgenommen seien. Die eingereichte Abrechnung sei aber eindeutig eine Kostenprognose bzw. ein aktualisierter Kostenvoranschlag. Somit hätten richtigerweise die Akontozahlungen zurückgefordert werden müssen. Falls da­durch Bundesrecht verletzt worden sei, werde das Gericht eine reformatio in peius prüfen müssen. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben nicht rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2010 realisiert und entsprechend keine Schlussabrechnung innert Frist eingereicht. Diese sei erst am 8. November 2011 eingegangen. Das Nichteinhalten der Frist habe die Anspruchsverwirkung der Subvention zur Folge.

E. 4.4 Der Kanton legt dar, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde die Invalidenversicherung und damit Bundesrecht beschlage und ein allfällig ausfallender Bundesbeitrag durch den Kanton nicht zu übernehmen sei. Die übrigen Ausführungen des Kantons beschränken sich auf sachverhaltliche Ergänzungen sowie die Rechtsgrundlagen, nach denen der kantonale Beitrag an das Bauprojekt zugesichert und geleistet worden ist.

E. 4.5 Die beitragszusichernde Verfügung vom 20. Dezember 2007 ist nach Inkrafttreten von Art. 20 FiLaG, jedoch vor Inkrafttreten der NFA erlassen worden; der Baubeginn erfolgte nach Inkrafttreten der NFA. Damit ist Art. 20 Bst. b FiLaG vorliegend anwendbar (vgl. E. 4.1.3).

E. 4.6 Vorerst ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2010 eingereichten Bauabrechnung um eine "Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben" im Sinne vom Art. 20 Bst. b FiLaG handelt und die Frist nach dieser Bestimmung daher eingehalten ist.

E. 4.6.1 Der Begriff der Schlussabrechnung ist nicht eindeutig und damit auslegungsbedürftig.

E. 4.6.2 Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut, wie vorliegend, den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist eine Auslegung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich. Es muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite des Textes gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 136 V 216 E. 5.1 m.H.).

E. 4.6.3 Aus den Materialien geht hervor, dass die Übergangsbestimmung von Art. 20 Bst. a FiLaG den Zweck hat(te), präventive Gesuchseinreichungen vor dem Inkrafttreten der NFA zu verhindern, damit kein Gesuchsüberhang entsteht, indem Beitragsgesuche in Abweichung von Art. 36 SuG nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung geltenden Recht beurteilt werden (Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 14. November 2001, BBl 2002 2291 ff., 2328, 2485; nachfolgend: Botschaft NFA). Diese Lösung lege das Schicksal derjenigen Beitragsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung eingereicht würden, weitgehend in die Hand der Verwaltung; als Korrelat dazu sei letztere verpflichtet, den Entscheid über die zeitliche Gesuchsbehandlung ausschliesslich an sachlichen Kriterien zu orientieren und ihre Praxis gegenüber den Gesuchstellern offenzulegen (Botschaft NFA, 2485).

E. 4.6.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass der Gesetzgeber einen klar begrenzten Zeitrahmen setzen wollte, in dem "Vorhaben" nach Art. 20 Bst. b FiLaG zu realisieren und abzurechnen seien: Zu Art. 20 Bst. b FiLaG lässt sich der Botschaft NFA entnehmen, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden sollte, dass der Bund zugesicherte Beitragsleistungen für Vorhaben, die beim Inkrafttreten der Reform noch nicht in Angriff genommen worden sind, innerhalb des vom Gesetzgeber klar definierten Zeitraums leisten müsse. Mit anderen Worten sollten die Beitragsberechtigten dadurch zu einem zügigen Realisieren von Vorhaben animiert werden. Wie die Botschaft weiter ausführt, könne es weder im Interesse des Bundes noch der Kantone sein, das Realisieren von Vorhaben auf die lange Bank zu schieben. Der Bund relativiere eine eingegangene Verpflichtung gegenüber dem Subventionsnehmer in zeitlicher Hinsicht. Die gewählte Frist von drei Jahren gewähre dem Subventionsnehmer Vertrauensschutz und nehme gleichzeitig auf die Interessen des Bundes Rücksicht. Der Bund werde nach Inkrafttreten der NFA seine Zahlungen im Bereich des Finanzausgleichs im engeren Sinn verstärken. Aufgrund der Mechanik der NFA finanziere der Bund dieses Mehrengagement im Ausmass der Streichungen zweckgebundener Subventionen infolge der Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung. Durch die Übergangsbestimmung werde der Bund aber während der Übergangszeit doppelt belastet, indem er sowohl im direkten Finanzausgleich mehr leiste als auch gleichzeitig seinen altrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Solle diese Doppelbelastung in einem zeitlich vernünftigen Ausmass eingeschränkt werden, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen, stelle die Zeitspanne von drei Jahren eine praktikable und faire Lösung dar (Botschaft NFA, 2486). Insofern ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Einreichung einer Zwischenabrechnung nicht möglich sei, da sich die vom Bund eingegangene Verpflichtung auf das in der Verfügung umschriebene Objekt beziehe.

E. 4.6.5 Die zugesicherte Subvention bezieht sich vorliegend auf einen Teil eines Bauprojekts, d.h. die Erstellung zweier Wohnhäuser (Wohnplätze für acht Betreute, eine Betreuerwohnung sowie eine Kleinwohnung für Praktikanten) und einen Teil des Scheunenumbaus (Beschäftigungsräume im Erdgeschoss). Diese beitragsberechtigten Bauten waren Teil eines Gesamtprojekts, das auch ein Mehrfamilienhaus für landwirtschaftliche Mitarbeiter, den Ausbau einer grossen im Besitz des Kantons befindlichen Stallscheune und den Bau einer Heizzentrale, an die nebst den Neubauten auch bestehende Bauten angeschlossen worden sind, umfasste. Aus ökonomischen Gründen sind die Bauarbeiten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin für den beitragsberechtigten Teil nicht separat vergeben worden. Das Gesamtprojekt war nachweislich nach dem 31. Dezember 2010 fertiggestellt. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass sich das FiLaG auf die Vollendung des in der Verfügung umschriebenen Objekts beziehe, ist zu präzisieren, dass Art. 20 Bst. b FiLaG von realisierten Vorhaben spricht. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar vom Modellfall ausgegangen, dass ein subventioniertes Vorhaben isoliert realisiert werden kann; die Regelung von Art. 20 FiLaG betrifft mehrere Subventionssbereiche, weshalb sie allgemein formuliert ist (Botschaft NFA, 2485). Für ein Bauprojekt wie das vorliegende bedeutet dies im Modellfall, dass der beitragsberechtigte Bau isoliert erstellt werden soll und nicht, wie vorliegend, Teil eines Gesamtprojekts ist, in welchem auch andere Bauten bzw. Umbauten usw. erstellt werden und Werkverträge über das gesamte Projekt geschlossen werden. Sinn und Zweck von Art. 20 FiLaG muss mit Bezug auf Baubeiträge sowohl für isolierte Bauvorhaben als auch für Gesamtprojekte sein, dass innerhalb der festgelegten Frist der rechtskräftig zugesicherte Baubeitrag tatsächlich verbaut und zweckgemäss verwendet worden ist. Realisiert im Sinne von Art. 20 Bst. b FiLaG ist ein Vorhaben somit, wenn der zugesicherte Baubeitrag tatsächlich verbaut und zweckgemäss verwendet worden ist und dies wie hier (vgl. nachfolgend E. 4.6.6) hinreichend belegt wird. Die Botschaft bringt denn auch klar zum Ausdruck, dass der Bund seine altrechtlichen Verpflichtungen erfüllen will bzw. wollte, und diese nur für Vorhaben, die während der Übergangszeit nicht realisiert werden bzw. worden sind, erlöschen (Botschaft NFA, 2329, 2486).

E. 4.6.6 Über die fristgemässe Realisierung im erwähnten Sinn hat die Beitragsempfängerin Rechenschaft abzulegen. Dies hat in einer Form zu geschehen, die eine diesbezügliche Kontrolle erlaubt. Dabei ist formal unerheblich, ob es sich um eine Zwischenabrechnung eines Gesamtprojekts handelt, somit weitergebaut wird bzw. die Handwerkerkosten nicht gesondert ausgewiesen werden können, oder eine Schlussabrechnung lege artis bzw. im herkömmlichen Sinn nach Fertigstellung des Gesamtprojekts erfolgt, die namentlich Grundlage für die Behebung von Mängeln ist. Die Rechenschaft ist im Umfang der zugesicherten Beiträge abzulegen; unerheblich ist, ob weitere andere Kosten generiert werden und wie diese gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich mit Schreiben vom 4. April 2011 der Vorinstanz detailliert Auskunft gegeben und ausgeführt, dass gleichzeitig weitere nicht beitragsberechtigte Objekte erstellt würden, weshalb die ausgewiesenen Summen vom Architekten anteilig berechnet worden seien. Die Vorgaben, die das KSBAU an die Bauabrechnung stellt (Rz. 5004 KSBAU), konnten daher insoweit eingehalten werden; diese Sichtweise widerspricht, entgegen der Ansicht der Vor­instanz, nicht der Regelung von Art. 21 SuG, wonach die zuständige Behörde Richtlinien erlässt für die Erstellung der Abrechnungen und dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten berücksichtigt. Im Übrigen substantiiert die Vorinstanz nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin die Anforderungen nach dem KSBAU nicht eingehalten haben soll. Den Nachweis, dass der zugesicherte Baubeitrag bis Ende 2010 vollständig für die beitragsberechtigten Bauten eingesetzt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit der eingereichten Abrechnung vom 20. Dezember 2010 jedenfalls in nachvollziehbarer Form erbracht. Das wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird die Erfüllung der weiteren Bedingungen, an die der Baubeitrag geknüpft gewesen ist, d.h. die Projektkonformität, bestritten; die Vorinstanz stellt diesbezüglich lediglich fest, dass die Schlussabrechnung entscheidend und unerlässlich sei für die Überprüfung der Projektkonformität. Der Umstand, dass die subventionierten Wohnhäuser erst nach Ablauf der Frist nach Art. 20 Bst. b FiLaG fertiggestellt worden sind, ist damit vorliegend unerheblich. Die am 22. Dezember 2010 eingereichte Bauabrechnung stellt damit nach richtig verstandener Auslegung des Gesetzes eine Schlussabrechnung im Sinne vom Art. 20 Bst. b FiLaG dar, weshalb die Einreichungsfrist eingehalten ist und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 zugesicherten Baubeitrag nicht verwirkt ist.

E. 4.7 Somit kann die Frage, ob es sich bei der in Art. 20 Bst. b FiLaG festgelegten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt, wie die Vorinstanz geltend macht, offen gelassen werden. Nicht gewertet werden müssen angesichts dieses Ergebnisses die von Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ihres Verhaltens.

E. 4.8 Angesichts dieses Ergebnisses kann die Frage, ob den Kanton gestützt auf Bundesrecht eine Pflicht zur Übernahme eines ausfallenden Baubeitrags des Bundes trifft, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, offen bleiben.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den am 20. Dezember 2007 zugesicherten Baubeitrag nicht verwirkt ist. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Zusprache des Baubeitrags (Verfügung betreffend Abrechnung und Auszahlung) zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Frage bezüglich einer allfälligen Übernahmepflicht des Kantons offen gelassen werden konnte (vgl. E. 4.8), sind dem Beigeladenen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus hat der Beilgeladene keine Anträge gestellt. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.- (inkl. MwSt) erscheint insgesamt als angemessen. Die Parteientschädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird der Vorinstanz zur Zusprache des Baubeitrags (Verfügung betreffend Abrechnung und Auszahlung) zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der am 5. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. MwSt) zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Sicherheitsdirektion des Kantons Y._______, Sozialamt (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-191/2013 Urteil vom 8. Januar 2015 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien Stiftung A._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Andreas Abegg und Dr. iur. Christa Stamm, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Vorinstanz, und Kanton X._______, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt,Beigeladener. Gegenstand IV-Baubeitrag. Sachverhalt: A. Die Stiftung A._______, mit Sitz in Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bezweckt die Förderung und Unterstützung von Initiativen und Projekten natürlicher und juristischer Personen, die sich die Erhaltung und Steigerung der ökologischen und sozialen Qualität im Raum Y._______ samt seiner historisch und ästhetisch wertvollen Bauten zur Aufgabe gestellt haben. Die Stiftung kann entsprechende Projekte in eigenem Namen führen oder durch Partnerbetriebe (Destinatäre) führen lassen. Auf dem Boden und im Rahmen entsprechender landwirtschaftlicher Tätigkeiten sollen dabei insbesondere hilfebedürftige Jugendliche und Erwachsene auf möglichst vielfältige Art Begleitung, Ausbildung, Betreuung und Heilung erfahren können. Die Stiftung wurde zwecks Übernahme der Pacht des Gutsbetriebs Y._______ errichtet. Dieser ehemals der Klinik Z._______ angegliederte Betrieb wird biologisch-dynamisch bewirtschaftet und bildet den Kern des Projekts A._______. Die Stiftung bietet sozialtherapeutische Wohn- und geschützte Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen an. Im Rahmen eines im Jahr 2007 konkretisierten Bauvorhabens ist ein landwirtschaftlicher Weiler, in dem Menschen mit Behinderungen wohnen und in landwirtschaftliche Tätigkeiten eingeführt werden, neu- und umgestaltet worden; das entsprechende Bauprojekt Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) beinhaltete u.a. die Erstellung zweier Wohnhäuser (Wohnplätze für acht Betreute, eine Betreuerwohnung und eine Kleinwohnung für Praktikanten) sowie den Umbau des Erdgeschosses einer Scheune (Beschäftigungsräume). Spatenstich war am 25. März 2010, Baubeginn am 6. April 2010; die Wohnhäuser waren am 30. April 2011 fertiggestellt und ab Mai 2011 bezugsbereit. B. Mit Schreiben vom 30. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion des Kantons X._______, Sozialamt (nachfolgend: Kanton), und beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, nachfolgend: Vorinstanz) je ein Beitragsgesuch unter Beilage des Detailprojekts ein. Am 5. September 2007 erklärte der Kanton gegenüber dem BSV, man stehe dem Projekt positiv gegenüber und die zusätzlichen vier geschützten Arbeitsplätze sowie vier Wohnplätze (inkl. Beschäftigung) seien in die Bedarfsplanung 2008 bzw. 2009 aufgenommen worden. B.a Am 5. November 2007 stellte der Kanton der Beschwerdeführerin das Gutachten zum Bauprojekt zu; bei der Ausführung seien die darin enthaltenen Erwägungen und Bemerkungen zu berücksichtigen. Der Antrag für den Kantonsbeitrag werde nach Erhalt der Beitragszusicherung durch das BSV erarbeitet und weitergeleitet. B.b Am 6. November 2007 stellt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf betreffend den Baubeitrag des Bundes sowie das entsprechende Gutachten des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) vom 1. November 2007 zu und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich innert Frist. In der Folge holte die Vorinstanz erneut ein Gutachten beim BBL ein; dieses beantragte, den Baubeitrag, unter dem Vorbehalt der projektgemässen Ausführung und Belegung sowie dem Erreichen des Minergie-Labels, pauschal und definitiv anhand der beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2'871'000.- festzusetzen. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 genehmigte die Vorinstanz das Bauprojekt Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) mit den veranschlagten Kosten von Fr. 4'583'900.-, erklärte das Gutachten des BBL vom 14. Dezember 2007 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung und sicherte dem Verein Sozialtherapie & Eingliederung A._______, dessen Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist, einen Baubeitrag der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 957'000.- an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2'871'000.- pauschal und definitiv zu. Die Zusicherung erfolgte unter Vorbehalt der projektgemässen Ausführung und Belegung, dem Einreichen des Minergie-Labels sowie der endgültigen Abrechnung. Die Pauschale werde anlässlich der Schlussabrechnung dem massgebenden Index angepasst. Die Beitragszusicherung sei an die im KSBAU (zit. in E. 4.1.2) enthaltenen Bedingungen und Auflagen geknüpft. Schliesslich wurde auf Art. 20 FiLaG (zit. in E. 4.1.3) hingewiesen. D. Mit Verfügung vom 1. April 2010 sicherte der Kanton der Beschwerdeführerin eine Subvention von Fr. 750'000.- (rund 32 % der anrechenbaren Kosten) für den Neu- und Umbau (Bezeichnung des Bauprojekts) gestützt auf die kantonale Gesetzgebung über die Invalidenversicherung für erwachsene Personen zu. E. Am 31. Mai 2010 richtete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin eine Akontozahlung von Fr. 130'000.- aus. Am 4. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Akontozahlung ein. Daraufhin nahm die Vorinstanz Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und erklärte, es sei keine weitere Akontozahlung möglich, da gemäss Angaben des Kantons unklar sei, ob die Beschwerdeführerin die Bauabrechnung fristgemäss bis Ende 2010 einreichen könne. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass der Kanton hier auf eigene Initiative gehandelt habe und diese Annahme falsch sei. Mit Schreiben vom 19. November 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton, dass die Bauabrechnung bis zum 20. Dezember 2010 eingereicht werde. Am 16. Dezember 2010 leistete die Vorinstanz eine weitere Akontozahlung von Fr. 130'000.-. F. Am 20. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin dem Kanton die Bauabrechnung "aufgrund des aktuellen Standes" ein und erklärte, dass gleichzeitig ein weiteres Objekt erstellt werde, das nicht beitragsberechtigt sei, weshalb die ausgewiesenen Summen vom Architekten anteilig berechnet worden seien. Die definitive Abrechnung werde Ende Mai 2011 vorliegen. Die Fertigstellung des Baus und dessen Bezug seien auf Ende Februar 2011 terminiert. Am 22. Dezember 2010 übermittelte der Kanton der Vorinstanz die Dokumente. G. Am 30. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um eine weitere Akontozahlung. Daraufhin informierte die Vorinstanz den Kanton und die Beschwerdeführerin darüber, dass keine weitere Akontozahlung möglich sei, da die definitive Bauabrechnung abgewartet werde. Mit Schreiben vom 4. April 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, das Gesuch um Akontozahlung sei als gegenstandslos zu betrachten. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, der mit öffentlichen Geldern subventionierte Bau für Behinderte sei Teil eines Gesamtprojekts, das auch ein Mehrfamilienhaus für die landwirtschaftlichen Mitarbeiter der Gut Y._______GmbH, den Ausbau einer grossen im Besitz des Kantons X._______ befindlichen Stallscheune und den Bau einer Heizzentrale, an die nebst den Neubauten auch bestehende Bauten angeschlossen würden, umfasse. Aus ökonomischen Gründen seien die Bauarbeiten für den beitragsberechtigten Teil nicht separat vergeben worden, was sich im Übrigen günstig auf die beitragsberechtigten Kosten ausgewirkt habe. Der genannte Termin für die Fertigstellung des Baus habe sich auf das Gesamtprojekt bezogen; inzwischen hätten sich Verzögerungen ergeben. Erst mit der Bauabrechnung für das Gesamtprojekt werde es möglich sein, die exakten Baukosten der beitragsberechtigten Bauten zu ermitteln, weshalb Ende 2010 eine Schlussabrechnung eingereicht worden sei, die aufgrund von prozentualen Anteilen der beitragsberechtigten Bauten an den Werkvertragssummen erstellt worden sei. Eine Ausscheidung der für die beitragsberechtigten Bauten geleisteten Arbeiten per Ende Jahr hätte einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, da die Werkverträge für das Gesamtprojekt geschlossen worden seien. Der relevante Auszug aus der Gesamtabrechnung werde der Vorinstanz jedoch so rasch als möglich übermittelt. Am 9. Juni 2011 bestätige der Kanton der Vorinstanz, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. April 2011 korrekt seien. H. Die Vorinstanz übergab in der Folge die Unterlagen zur baufachlichen Beurteilung dem BBL. Das BBL informierte die Vorinstanz am 21. Juni 2011, dass der Bau nach Angaben des zuständigen Architekten erst Ende Juni 2011 fertiggestellt werde. I. Am 1. Juli 2011 fand eine Besprechung vor Ort zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz, des BBL und des Kantons statt. Inhalt des Gesprächs bildete im Wesentlichen die Klärung des Verlaufs des Bauprojekts sowie dessen Abschluss und die Gründe für die entstandenen zeitlichen Verzögerungen. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton am 4. Dezember 2009 eine neue Finanzierungsübersicht und einen definitiven (überarbeiteten, niedrigeren) Kostenvoranschlag zur Neubeurteilung des Bauprojekts eingereicht hatte, die der Vorinstanz nicht zur Bewilligung vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass sie sämtliche Eingaben dem Kanton eingereicht habe; die unterlassene Weiterleitung des revidierten Kostenvoranschlags sei diesem anzulasten. Ebenfalls thematisiert wurde die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnung: Die Vorinstanz brachte zum Ausdruck, dass sie die Frist als nicht eingehalten erachte, da die eingereichte Abrechnung den Vorgaben des KSBAU (zit. in E. 4.1.2) nicht entspreche; daher seien die Voraussetzungen für die Auszahlung des Baubeitrags nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie die Abrechnung fristgemäss eingereicht und von der Vorinstanz bezüglich der Auslegung der Regelung für die Einreichungsfrist unterschiedliche Signale erhalten habe. J. Mit Schreiben vom 17. August 2011 an die Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits am 9. November 2009 darüber informiert, dass die Ausscheidung der Kosten für beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Bauten per Ende 2010 nicht möglich sei, und sie habe die Auskunft erhalten, dass es zwar keine zeitliche Toleranz gebe, die Abrechnung inhaltlich aber so klar und genau sein müsse, wie zu diesem Zeitpunkt eben möglich. Die Beschwerdeführerin sei nicht davon ausgegangen, dass Bauverzögerungen zur Streichung des Bundesbeitrags führten. Eine allfällige Streichung würde die Beschwerdeführerin denn auch in grosse Schwierigkeiten bringen. K. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erläuterte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut die gesetzlichen Grundlagen, hielt fest, dass die Frist für die Zustellung der definitiven Bauabrechnung nicht eingehalten worden sei, und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, die Bauabrechnung vom 31. Oktober 2010 als Schlussabrechnung zu akzeptieren, denn zum damaligen Zeitpunkt hätten die bereits bezahlten Bauleistungen für die subventionierten Objekte in der Summe den anrechenbaren Kosten gemäss Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2007 entsprochen. L. Am 8. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die definitive Bauabrechnung samt Beilagen ein, die dem BBL zur Prüfung weitergeleitet wurden. M. Mit Verfügung vom 20. April 2012 gewährte der Kanton nach Prüfung der Bauabrechnung den definitiven Investitionsbeitrag von Fr. 771'000.-. N. Am 21. September 2012 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Verfügungsentwurf. Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Oktober 2012 um Sistierung des Verfahrens, da es sich bei der Fragestellung letztlich um eine Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kanton handle und Zeit für die Klärung der Verhältnisse mit dem Kanton benötigt werde. Das Sistierungsgesuch wies die Vorinstanz am 6. November 2012 ab. Auf ein am 14. November 2012 gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfahrenssistierung trat sie am 23. November 2012 nicht ein und kündigte die Eröffnung der Verfügung an. O. Mit Verfügung vom 26. November 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass der Anspruch auf Baubeiträge verwirkt sei, da die definitive Bauabrechnung nicht rechtzeitig und somit nicht fristgerecht eingereicht worden sei, weshalb der mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 zugesicherte Baubeitrag nicht geschuldet sei. Die bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 260'000.- seien grundsätzlich zurückzufordern; angesichts der besonderen Umstände rechtfertige es sich jedoch, in Sinne eines Entgegenkommens auf die Rückforderung zu verzichten. P. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, den noch nicht ausgerichteten Bundesbeitrag von Fr. 697'000.- der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie die Beiladung des Kantons X._______, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, beantragt, da dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens potentiell betroffen sei. Q. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2013 hat die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bauvorhaben nicht bis zum 31. Dezember 2010 und damit nicht rechtzeitig realisiert und entsprechend die Schlussabrechnung nicht fristgemäss eingereicht. Somit habe die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Baubeiträge verwirkt. R. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung des Kantons X._______, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, gutgeheissen. S. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hat der Kanton dargelegt, dass das vorliegende Verfahren ohnehin die Invalidenversicherung und damit Bundesrecht beschlage. Der allenfalls ausfallende Bundesbeitrag könne nicht übernommen werden, denn es sei nicht Aufgabe des Kantons, bei verspäteter Bauvollendung und verspätetem Einreichen der Schlussabrechnung durch eine Institution die Konsequenzen tragen zu müssen. Eine entsprechende Lückenfüllung durch den Kanton sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Der höchstmögliche Beitrag des Kantons sei bereits geleistet worden. Mit der Verfügung über die Zusicherung des Investitionsbeitrags vom 1. April 2010 sei gleichzeitig das Bauprojekt genehmigt und die anrechenbaren Baukosten sowie die Beitragshöhe festgelegt worden, wie in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen. Zudem sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung an die Vorinstanz hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar als zeitkritische Institution hinsichtlich rechtzeitiger Bauvollendung und Eingabe der Schlussabrechnung auf der der Vorinstanz zur Kenntnis gebrachten Liste aufgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in einem E-Mail vom 18. August 2010 sinngemäss beantragt, sie sei von dieser Liste zu streichen. T. Mit Replik vom 26. August 2013 hat die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festgehalten. U. Mit Stellungnahme vom 11. September 2013 hat der Kanton erneut festgehalten, dass der wegen Versäumnissen der Beschwerdeführerin ausfallende Bundesbeitrag nicht übernommen werden könne. V. Mit Duplik vom 19. September 2013 hat die Vorinstanz an ihrem Antrag festgehalten. W. Die Beschwerdeführerin hat mit Triplik vom 14. November 2013 erneut ihren Antrag bekräftigt. Sie habe die Streichung von der Liste der zeitkritischen Institutionen nur deshalb beantragt, weil sie sowohl von der Vorinstanz als auch vom Kanton informiert worden sei, dass die Einreichung einer vorläufigen Bauabrechnung zur Fristwahrung genüge. Die Streichung sei in derjenigen Phase veranlasst worden, in der zwischen der Vorinstanz und dem Kanton ein intensiver Informationsaustausch stattgefunden habe, somit in vollständiger Kenntnis des Umstands, dass eine vorläufige Abrechnung eingereicht werde. X. Der Kanton hat mit Stellungnahme vom 28. November 2013 dargelegt, im E-Mail-Verkehr vom 18. August 2010 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass, falls sie die Abrechnung bis Ende Jahr schriftlich garantiere, die Vorinstanz entsprechend informiert werde und eine Streichung von der Liste der zeitkritischen Institutionen vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sodann die fristgemässe Einreichung der Bauabrechnung am 19. November 2010 zugesichert. Y. Mit Quadruplik vom 2. Dezember 2013 hat die Vorinstanz erneut ihren Antrag bekräftigt. Die gesetzlichen Grundlagen würden explizit die fristgemässe Einreichung einer "Schlussabrechnung" fordern, was der Beschwerdeführerin denn auch stets kommuniziert worden sei. Z. Am 29. September 2014 hat die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der bisherigen Verfahrensnummer C-191/2013 im Rahmen einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III gemäss Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) unter der neuen Verfahrensnummer B-191/2013 übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 (AS 2007 5765) ist die Finanzierung der Wohnheime und Werkstätten von der Invalidenversicherung auf die Kantone übergegangen (Art. 112b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach Art. 112b Abs. 2 BV fördern die Kantone seither die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und Arbeiten dienen. Der bisherige Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), wonach die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährte, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen, wurde daher durch Ziff. II 25 des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779) per 1. Januar 2008 (AS 2007 5779, 5817) aufgehoben. Da sich die vorliegende Beschwerde gegen eine noch gestützt auf aArt. 73 IVG erlassene Verfügung richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in der Form einer Stiftung nach den Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die Rechtsnachfolgerin der Verfügungsadressatin der beitragszusichernden Verfügung vom 20. Dezember 2007 und Adressatin der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2012 ist. Die Beschwerdeführerin ist durch zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Stiftungsratsmitglieder rechtsgenüglich vertreten. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Stiftung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).

2. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) indes - mit Ausnahme von Art. 32 (Amts- und Verwaltungshilfe) und Art. 33 (Schweigepflicht), die vorliegend ohne Belang sind - nicht anwendbar. Gemäss Art. 37 VGG finden daher die Bestimmungen des VwVG Anwendung. Bei den Beiträgen nach aArt. 73 IVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Übrigen nicht um Versicherungsleistungen (BGE 118 V 16 E. 4b; Urteil des EVG I 468/03 vom 30. Januar 2004, nicht in BGE 130 V 177 veröffentlichte E. 1.1; Urteil des EVG I 389/02 vom 20. März 2003 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-715/2007 vom 20. Februar 2008 E. 1.6).

3. Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 35 E. 2). 3.1 Vorliegend ist einzig der Baubeitrag des Bundes streitig; der bereits ausgerichtete Investitionsbeitrag des Kantons, der gestützt auf kantonales Recht zugesichert und geleistet worden ist, ist nicht Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und demnach nicht zu beurteilen. 3.2 Die Beiladung des Kantons erfolgte auf Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung, vorliegend handle es sich im Wesentlichen um eine Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton; daher habe die Beschwerdeführerin beim Kanton vorsorglich die Übernahme des Bundesbeitrags beantragt, weshalb dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betroffen sei. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin somit vor, der Kanton habe den allenfalls ausfallenden Bundesbeitrag zu übernehmen. Aufgrund der damaligen Aktenlage konnte eine Rückwirkung des zu ergehenden Urteils auf die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Kanton als Beigeladener in den Schriftenwechsel miteinbezogen und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Dies ist nach der Praxis zulässig (BGE 131 V 133 E. 13; 130 V 501 E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts B-2702/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 6.4 und A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 3.1 m.H.; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 57 N 17 ff.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 6 N 62; vgl. ferner Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 452, 929 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.2). Die Beiladung kommt jedoch vorliegend nur insoweit zum Tragen, als die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kanton habe gestützt auf Bundesrecht den allenfalls ausfallenden Baubeitrag des Bundes zu übernehmen. Der Kanton hat insoweit Parteistellung erlangt, bleibt jedoch Nebenpartei, da er nicht über den Streitgegenstand verfügen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.4).

4. Strittig ist der der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2007 zuge­sicherte Baubeitrag bzw. die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf den Baubeitrag zu Recht als verwirkt beurteilt und dessen Auszahlung (abzüglich der geleisteten Akontozahlungen) verweigert hat. 4.1 Der zu beurteilende Baubeitrag stützt sich auf aArt. 73 IVG. Nach aArt. 73 Abs. 2 Bst. b IVG gewährte die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Auch gewährte die Invalidenversicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten, wobei andere kollektive Wohnformen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, diesen gleichgestellt sind (aArt. 73 Abs. 2 Bst. c IVG). 4.1.1 Das Kreisschreiben des BSV über die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen vom 1. April 2005 (KSBAU; abrufbar unter IV > Grundlagen IV > Kollektive Leistungen > Kreisschreiben, abgerufen am 16. Dezember 2014) regelt den Anspruch auf Bau- und Einrichtungsbeiträge, das Verfahren der Zusicherung, Abrechnung und Auszahlung sowie die Pflicht zur Rückerstattung der Beiträge (Rz. 1001 KSBAU). Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Verwaltungsverordnung (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung [RKKL] 38/05 vom 15. September 2006 E. 5b; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2489/2006 vom 8. März 2007 E. 5.2). 4.1.2 Bei Baubeiträgen nach aArt. 73 IVG handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6; BGE 140 I 153 E. 2.5.5; 130 V 177 E. 5.2.2), weshalb das SuG ebenfalls Anwendung findet (BGE 130 V 177 E. 5.1). 4.1.3 Am 1. April 2005 ist Art. 20 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich vom 3. Oktober 2003 (FiLaG, SR 613.2) in Kraft getreten (AS 2005 1637), der das Subventionsrecht regelt, soweit der neue Finanzausgleich eine finanzielle Entlastung des Bundes vorsieht. Gemäss Art. 20 Bst. a FiLaG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung (1.4.2005), aber vor Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs (1.1.2008) im betreffenden Beitragsbereich eingereicht wurden, in Abweichung von Art. 36 SuG nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht beurteilt. Vor Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beitragsleistungen für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden, sind nur noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird (Art. 20 Bst. b FiLaG), mithin bis zum 31. De­zember 2010. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, vorliegend gehe es um die Auslegung des Begriffs "Schlussabrechnung" in Art. 20 Bst. b FiLaG, und die Frage, ob die am 20. Dezember 2010 eingereichte Abrechnung als solche gelte. Aufgrund des systematischen, des historischen und des teleologischen Auslegungselements ergebe sich, dass die von der Vorinstanz vertretene enge Definition dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werde; der Zeitpunkt der Bauvollendung sei nicht entscheidend. Notwendig sei vielmehr der Nachweis, dass der zugesprochene Baubeitrag bis Ende 2010 vollständig für die beitragsberechtigten Bauten eingesetzt worden sei, was mit der Abrechnung vom 20. Dezember 2010 nachgewiesen sei, denn zum damaligen Zeitpunkt hätten die bereits bezahlten Bauleistungen für die beitragsberechtigten Objekte den anrechenbaren Kosten gemäss Verfügung vom 20. Dezem­ber 2007 entsprochen und sämtliche Bedingungen, an die der Baubeitrag geknüpft gewesen sei, seien erfüllt gewesen. Überdies habe die Vor­instanz gegenüber der Beschwerdeführerin wiederholt den Eindruck vermittelt, die Abrechnung genüge den Anforderungen bzw. die Einreichungsfrist sei eingehalten. Die Behauptung, es sei unklar gewesen, ob der Bau rechtzeitig fertig werde, sei unglaubwürdig: Offenkundig könne ein Bauvorhaben mit einem Projektvolumen von rund 4 Mio. Franken unmöglich in neun Monaten ab Baufreigabe fertiggestellt werden. Sofern die Frist von Art. 20 FiLaG tatsächlich verpasst sei, liege ein Sachverhalt vor, der ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rechtsgrundlagen für die Subventionspflicht des Bundes liege, und der Anspruch wäre somit nach neuem Recht zu beurteilen (Subventionsgeber Kanton). Aus Vertrauensschutzgründen sei jedoch eine Rückforderung der bereits geleisteten Beitragszahlungen ausgeschlossen. 4.3 Die Vorinstanz legt dar, die in Art. 20 FiLaG festgelegte Frist sei eine Verwirkungsfrist. Eine Zwischenabrechnung sei nicht möglich, da sich die vom Bund eingegangene Verpflichtung auf das in der Verfügung umschriebene Objekt und das FiLaG auf dessen Vollendung beziehe. Eine andere Interpretation würde der Absicht dieser Übergangsbestimmung und damit dem Grundgedanken der NFA widersprechen. Nach dem Wortlaut von Art. 20 Bst. b FiLaG sei ein Beitrag nur geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte, somit fertig gestellte, Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten unterbreitet werde. Die historische Auslegung belege, dass der Gesetzgeber einen klar begrenzten Zeitrahmen habe setzen wollen, in dem Bauprojekte zu realisieren und abzurechnen seien. Auf eine parlamentarische Initiative, die eine Fristverlängerung habe erwirken wollen, sei der Rat nicht eingetreten. Auch teleologisch könne nichts anders hergeleitet werden; die Schlussabrechnung sei entscheidend und unerlässlich für die Überprüfung der Projektkonformität. Sinn von Art. 20 FiLaG sei die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des SuG mit Bezug auf den Finanzausgleich: Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass der Bund bereits zugesicherte Beiträge tatsächlich leiste, jedoch nur innerhalb des definierten Zeitraums. Die Vorinstanz erklärt weiter, die vor Baubeginn erlassene Zusicherungsverfügung erfolge in der Projektphase (Beurteilung und Überprüfung des Projekts) und der Baubeitrag werde unter definierten Vorbehalten definitiv (pauschal) festgelegt. Dabei sei die Bemessung der beitragsberechtigten Kosten nach der Methode "Kostenvoranschlag" erfolgt, d.h. für die Verfügung betreffend Abrechnung und Auszahlung werde bei projektkonformer Ausführung die Pauschale nur noch dem massgebenden Index angepasst. Der zugesicherte Betrag diene dabei als Basis. Die Prüfung der definierten Projektkonformität setze jedoch einen ordentlichen Bauabschluss mit Bauabrechnung voraus. Bei einer Schlussrechnung handle es sich um eine Art der Kostenermittlung über die tatsächlich entstandenen Kosten, die erst erstellt werden könne, wenn alle Bauarbeiten abgenommen seien. Die eingereichte Abrechnung sei aber eindeutig eine Kostenprognose bzw. ein aktualisierter Kostenvoranschlag. Somit hätten richtigerweise die Akontozahlungen zurückgefordert werden müssen. Falls da­durch Bundesrecht verletzt worden sei, werde das Gericht eine reformatio in peius prüfen müssen. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben nicht rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2010 realisiert und entsprechend keine Schlussabrechnung innert Frist eingereicht. Diese sei erst am 8. November 2011 eingegangen. Das Nichteinhalten der Frist habe die Anspruchsverwirkung der Subvention zur Folge. 4.4 Der Kanton legt dar, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde die Invalidenversicherung und damit Bundesrecht beschlage und ein allfällig ausfallender Bundesbeitrag durch den Kanton nicht zu übernehmen sei. Die übrigen Ausführungen des Kantons beschränken sich auf sachverhaltliche Ergänzungen sowie die Rechtsgrundlagen, nach denen der kantonale Beitrag an das Bauprojekt zugesichert und geleistet worden ist. 4.5 Die beitragszusichernde Verfügung vom 20. Dezember 2007 ist nach Inkrafttreten von Art. 20 FiLaG, jedoch vor Inkrafttreten der NFA erlassen worden; der Baubeginn erfolgte nach Inkrafttreten der NFA. Damit ist Art. 20 Bst. b FiLaG vorliegend anwendbar (vgl. E. 4.1.3). 4.6 Vorerst ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2010 eingereichten Bauabrechnung um eine "Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben" im Sinne vom Art. 20 Bst. b FiLaG handelt und die Frist nach dieser Bestimmung daher eingehalten ist. 4.6.1 Der Begriff der Schlussabrechnung ist nicht eindeutig und damit auslegungsbedürftig. 4.6.2 Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut, wie vorliegend, den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist eine Auslegung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich. Es muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite des Textes gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 136 V 216 E. 5.1 m.H.). 4.6.3 Aus den Materialien geht hervor, dass die Übergangsbestimmung von Art. 20 Bst. a FiLaG den Zweck hat(te), präventive Gesuchseinreichungen vor dem Inkrafttreten der NFA zu verhindern, damit kein Gesuchsüberhang entsteht, indem Beitragsgesuche in Abweichung von Art. 36 SuG nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung geltenden Recht beurteilt werden (Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 14. November 2001, BBl 2002 2291 ff., 2328, 2485; nachfolgend: Botschaft NFA). Diese Lösung lege das Schicksal derjenigen Beitragsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung eingereicht würden, weitgehend in die Hand der Verwaltung; als Korrelat dazu sei letztere verpflichtet, den Entscheid über die zeitliche Gesuchsbehandlung ausschliesslich an sachlichen Kriterien zu orientieren und ihre Praxis gegenüber den Gesuchstellern offenzulegen (Botschaft NFA, 2485). 4.6.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass der Gesetzgeber einen klar begrenzten Zeitrahmen setzen wollte, in dem "Vorhaben" nach Art. 20 Bst. b FiLaG zu realisieren und abzurechnen seien: Zu Art. 20 Bst. b FiLaG lässt sich der Botschaft NFA entnehmen, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden sollte, dass der Bund zugesicherte Beitragsleistungen für Vorhaben, die beim Inkrafttreten der Reform noch nicht in Angriff genommen worden sind, innerhalb des vom Gesetzgeber klar definierten Zeitraums leisten müsse. Mit anderen Worten sollten die Beitragsberechtigten dadurch zu einem zügigen Realisieren von Vorhaben animiert werden. Wie die Botschaft weiter ausführt, könne es weder im Interesse des Bundes noch der Kantone sein, das Realisieren von Vorhaben auf die lange Bank zu schieben. Der Bund relativiere eine eingegangene Verpflichtung gegenüber dem Subventionsnehmer in zeitlicher Hinsicht. Die gewählte Frist von drei Jahren gewähre dem Subventionsnehmer Vertrauensschutz und nehme gleichzeitig auf die Interessen des Bundes Rücksicht. Der Bund werde nach Inkrafttreten der NFA seine Zahlungen im Bereich des Finanzausgleichs im engeren Sinn verstärken. Aufgrund der Mechanik der NFA finanziere der Bund dieses Mehrengagement im Ausmass der Streichungen zweckgebundener Subventionen infolge der Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung. Durch die Übergangsbestimmung werde der Bund aber während der Übergangszeit doppelt belastet, indem er sowohl im direkten Finanzausgleich mehr leiste als auch gleichzeitig seinen altrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Solle diese Doppelbelastung in einem zeitlich vernünftigen Ausmass eingeschränkt werden, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen, stelle die Zeitspanne von drei Jahren eine praktikable und faire Lösung dar (Botschaft NFA, 2486). Insofern ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Einreichung einer Zwischenabrechnung nicht möglich sei, da sich die vom Bund eingegangene Verpflichtung auf das in der Verfügung umschriebene Objekt beziehe. 4.6.5 Die zugesicherte Subvention bezieht sich vorliegend auf einen Teil eines Bauprojekts, d.h. die Erstellung zweier Wohnhäuser (Wohnplätze für acht Betreute, eine Betreuerwohnung sowie eine Kleinwohnung für Praktikanten) und einen Teil des Scheunenumbaus (Beschäftigungsräume im Erdgeschoss). Diese beitragsberechtigten Bauten waren Teil eines Gesamtprojekts, das auch ein Mehrfamilienhaus für landwirtschaftliche Mitarbeiter, den Ausbau einer grossen im Besitz des Kantons befindlichen Stallscheune und den Bau einer Heizzentrale, an die nebst den Neubauten auch bestehende Bauten angeschlossen worden sind, umfasste. Aus ökonomischen Gründen sind die Bauarbeiten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin für den beitragsberechtigten Teil nicht separat vergeben worden. Das Gesamtprojekt war nachweislich nach dem 31. Dezember 2010 fertiggestellt. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass sich das FiLaG auf die Vollendung des in der Verfügung umschriebenen Objekts beziehe, ist zu präzisieren, dass Art. 20 Bst. b FiLaG von realisierten Vorhaben spricht. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar vom Modellfall ausgegangen, dass ein subventioniertes Vorhaben isoliert realisiert werden kann; die Regelung von Art. 20 FiLaG betrifft mehrere Subventionssbereiche, weshalb sie allgemein formuliert ist (Botschaft NFA, 2485). Für ein Bauprojekt wie das vorliegende bedeutet dies im Modellfall, dass der beitragsberechtigte Bau isoliert erstellt werden soll und nicht, wie vorliegend, Teil eines Gesamtprojekts ist, in welchem auch andere Bauten bzw. Umbauten usw. erstellt werden und Werkverträge über das gesamte Projekt geschlossen werden. Sinn und Zweck von Art. 20 FiLaG muss mit Bezug auf Baubeiträge sowohl für isolierte Bauvorhaben als auch für Gesamtprojekte sein, dass innerhalb der festgelegten Frist der rechtskräftig zugesicherte Baubeitrag tatsächlich verbaut und zweckgemäss verwendet worden ist. Realisiert im Sinne von Art. 20 Bst. b FiLaG ist ein Vorhaben somit, wenn der zugesicherte Baubeitrag tatsächlich verbaut und zweckgemäss verwendet worden ist und dies wie hier (vgl. nachfolgend E. 4.6.6) hinreichend belegt wird. Die Botschaft bringt denn auch klar zum Ausdruck, dass der Bund seine altrechtlichen Verpflichtungen erfüllen will bzw. wollte, und diese nur für Vorhaben, die während der Übergangszeit nicht realisiert werden bzw. worden sind, erlöschen (Botschaft NFA, 2329, 2486). 4.6.6 Über die fristgemässe Realisierung im erwähnten Sinn hat die Beitragsempfängerin Rechenschaft abzulegen. Dies hat in einer Form zu geschehen, die eine diesbezügliche Kontrolle erlaubt. Dabei ist formal unerheblich, ob es sich um eine Zwischenabrechnung eines Gesamtprojekts handelt, somit weitergebaut wird bzw. die Handwerkerkosten nicht gesondert ausgewiesen werden können, oder eine Schlussabrechnung lege artis bzw. im herkömmlichen Sinn nach Fertigstellung des Gesamtprojekts erfolgt, die namentlich Grundlage für die Behebung von Mängeln ist. Die Rechenschaft ist im Umfang der zugesicherten Beiträge abzulegen; unerheblich ist, ob weitere andere Kosten generiert werden und wie diese gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich mit Schreiben vom 4. April 2011 der Vorinstanz detailliert Auskunft gegeben und ausgeführt, dass gleichzeitig weitere nicht beitragsberechtigte Objekte erstellt würden, weshalb die ausgewiesenen Summen vom Architekten anteilig berechnet worden seien. Die Vorgaben, die das KSBAU an die Bauabrechnung stellt (Rz. 5004 KSBAU), konnten daher insoweit eingehalten werden; diese Sichtweise widerspricht, entgegen der Ansicht der Vor­instanz, nicht der Regelung von Art. 21 SuG, wonach die zuständige Behörde Richtlinien erlässt für die Erstellung der Abrechnungen und dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten berücksichtigt. Im Übrigen substantiiert die Vorinstanz nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin die Anforderungen nach dem KSBAU nicht eingehalten haben soll. Den Nachweis, dass der zugesicherte Baubeitrag bis Ende 2010 vollständig für die beitragsberechtigten Bauten eingesetzt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit der eingereichten Abrechnung vom 20. Dezember 2010 jedenfalls in nachvollziehbarer Form erbracht. Das wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird die Erfüllung der weiteren Bedingungen, an die der Baubeitrag geknüpft gewesen ist, d.h. die Projektkonformität, bestritten; die Vorinstanz stellt diesbezüglich lediglich fest, dass die Schlussabrechnung entscheidend und unerlässlich sei für die Überprüfung der Projektkonformität. Der Umstand, dass die subventionierten Wohnhäuser erst nach Ablauf der Frist nach Art. 20 Bst. b FiLaG fertiggestellt worden sind, ist damit vorliegend unerheblich. Die am 22. Dezember 2010 eingereichte Bauabrechnung stellt damit nach richtig verstandener Auslegung des Gesetzes eine Schlussabrechnung im Sinne vom Art. 20 Bst. b FiLaG dar, weshalb die Einreichungsfrist eingehalten ist und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 zugesicherten Baubeitrag nicht verwirkt ist. 4.7 Somit kann die Frage, ob es sich bei der in Art. 20 Bst. b FiLaG festgelegten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt, wie die Vorinstanz geltend macht, offen gelassen werden. Nicht gewertet werden müssen angesichts dieses Ergebnisses die von Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ihres Verhaltens. 4.8 Angesichts dieses Ergebnisses kann die Frage, ob den Kanton gestützt auf Bundesrecht eine Pflicht zur Übernahme eines ausfallenden Baubeitrags des Bundes trifft, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, offen bleiben.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den am 20. Dezember 2007 zugesicherten Baubeitrag nicht verwirkt ist. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Zusprache des Baubeitrags (Verfügung betreffend Abrechnung und Auszahlung) zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Frage bezüglich einer allfälligen Übernahmepflicht des Kantons offen gelassen werden konnte (vgl. E. 4.8), sind dem Beigeladenen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus hat der Beilgeladene keine Anträge gestellt. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.- (inkl. MwSt) erscheint insgesamt als angemessen. Die Parteientschädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird der Vorinstanz zur Zusprache des Baubeitrags (Verfügung betreffend Abrechnung und Auszahlung) zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der am 5. Februar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. MwSt) zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Sicherheitsdirektion des Kantons Y._______, Sozialamt (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Januar 2015