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C-715/2007

C-715/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-20 · Deutsch CH

Berufliche Vorsorge (Übriges)

Sachverhalt

A. Nach Inkrafttreten der Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts (Entlastungsprogramm 2003), welche auch die kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung betrafen, entwickelte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu deren Umsetzung ein Tagesansatz-Entlastungsprogramm (TAEP), welches mit den so genannten TAEP-Verträgen umgesetzt wurde. Einen solchen TAEP-Vertrag schlossen am 2./13. August 2004 die Stiftung Wohnheim U._______, und das BSV betreffend die Ausrichtung der Betriebsbeiträge für die Jahre 2004 - 2006. Der Vertrag enthält die maximalen Betriebsbeiträge pro anrechenbaren Aufenthaltstag sowie die maximalen jährlichen Gesamtbeiträge. Der Vertrag stützt sich gemäss Ingress auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (IVG, SR 831.20; aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung per 1. Jan. 2008 [AS 2007 5779, 5817]), Art. 107bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 24. April 2002 [AS 2002 1374], aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung per 1. Jan. 2008 [AS 2007 5823]) und die Kreis- und Rundschreiben des BSV. (Die mit dem NFA aufgehobenen Bestimmungen des IVG und der IVV werden im Folgenden mit "altArt." zitiert.) Am 4./19. Mai 2004 unterzeichneten die Parteien gemäss Ziff. 7 und 8 des TAEP-Vertrags einen Nachtrag 1 betreffend Platz und Betreuungszuschläge. B. Am 1. August 2005 trat L._______, geboren am (Geburtsdatum), welche bis zu diesem Zeitpunkt im Wohnheim W._______ wohnte, in welchem ihre Aufentshaltstage vom BSV als beitragsberechtigt anerkannt wurden, ins Wohnheim U._______ ein. C. Am 17. Mai 2005 stellte die Stiftung Wohnheim U._______ dem BSV das Gesuch um den Betriebs- und Einrichtungsbeitrag für das Rechnungsjahr 2005, für welches die Stiftung vom BSV mit Verfügung vom 9. Januar 2006 bereits eine Akontozahlung von Fr. 2'687'000.- erhalten hatte. D. Das BSV stellte dabei - neben weiteren Punkten, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden - fest, dass L._______ erst nach Erreichen des AHV-Alters ins Wohnheim U._______ umgezogen war und kündigte daher an, den auf sie entfallenden Anteil des Ausgabenüberschusses vom Bundesbeitrag abzuziehen. Im Entwurf der Beitragsverfügung 2005, welcher der Stiftung zur Stellungnahme zugestellt wurde, kündigte das BSV einen prozentualen Abzug von Fr. 30'016.- an. Nachdem die Stiftung am 20. Dezember 2006 Einwände gegen die Kürzung vorgebracht hatte, hielt das BSV mit Verfügung vom 5. Januar 2007 an den angekündigten Kürzungen fest. Da die Aufenthaltstage von L._______ 1.16% der gesamten Aufenthaltstage ausmachten, kürzte das BSV den Bundesbeitrag ausgehend vom Ausgabenüberschuss von Fr. 2'581'196.- und Fr. 30'016.-. Als Rechtsgrundlage der Kürzung berief sich das BSV auf das von ihm erlassene, ab 1. Januar 2004 gültige Wohnheim-Kreisschreiben sowie auf den TAEP-Vertrag. E. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung Wohnheim U._______ (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machte sinngemäss geltend, im vorliegenden Fall sei die Nichtanrechenbarkeit der Aufenthaltstage von L._______ willkürlich. L._______ sei von Geburt an geistig behindert und auf fremde Hilfe angewiesen. Seit ihrem 9. Lebensjahr werde sie institutionell betreut, und mit 22 Jahren sei sie ins W._______ gekommen. Da die Aufenthaltstage von L._______ in W._______ auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin als beitragsfähig anerkannt worden wären, erscheine es willkürlich, ihre Aufenthaltstage nach dem Wechsel in ein anderes Heim mit der Begründung, sie habe das AHV-Alter erreicht, nicht mehr als beitragsberechtigt anzuerkennen. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, die Art der Kürzung sei nicht nachvollziehbar. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 legte das BSV einlässlich die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Verfügung dar und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. G. Zur Vernehmlassung des BSV hat sich der Bescherdeführer nicht mehr vernehmen lassen. Den von der Beschwerdeinstanz geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- hatte die Beschwerdeführerin bereits am 13. Februar 2007 geleistet. Am 30. Januar 2008 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Es wurden keine Ausstandsbegehren gestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Beiträge an Institutionen zur Förderung der Invalidenhilfe nach Artikel 73 IVG.

E. 1.2 Mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779 ff.) wurde in die Bundesverfassung unter anderem ein neuer Art. 112b betreffend die Förderung der Eingliederung Invalider eingefügt. Gemäss Absatz 2 fördern die Kantone die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und Arbeiten dienen. Wie bereits dargelegt wurde altArt. 73 IVG deshalb durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung per 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779, 5817) aufgehoben. Für die vorliegende gegen eine noch auf altArt. 73 IVG erlassene Verfügung gerichtete Beschwerde bleibt das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- rechtzeitig einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.5 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) indes - mit Ausnahme von Art. 32 [Amts- und Verwaltungshilfe] und 33 [Schweigepflicht], die vorliegend aber ohne Belang sind - nicht anwendbar. Nach Art. 37 VGG finden daher die Bestimmungen des VwVG Anwendung.

E. 1.6 Bei den Beiträgen gemäss altArt. 73 IVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht um Versicherungsleistungen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 20. März 2003, I 389/02, E. 1; BGE 118 V 16 E. 4b).

E. 2 Nach altArt. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit altArt. 106 Abs. 2 IVV gewährte die Invalidenversicherung Betriebsbeiträge an Wohnheime, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstanden und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden konnten. Gemäss altArt. 107bis IVV konnte das Bundesamt mit Institutionen beschränkt auf drei Jahre Leistungsverträge hinsichtlich der anrechenbaren Leistungen abschliessen. Die Beitragsberechtigung des Wohnheims U._______ ist grundsätzlich nicht strittig. Laut Art. alt75 Abs. 1 IVG setzte der Bundesrat die Höchstgrenzen der Beiträge nach Art. 73 IVG fest. Er konnte deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelte die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen. Die näheren Bestimmungen betreffend die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen fanden sich in altArt. 105 ff. IVV.

E. 3.1 Strittig ist vorerst, ob die Aufenthaltstage von L._______ trotz des nach dem Erreichen des AHV-Alters erfolgten Wechsels in ein anderes Wohnheim weiterhin als anrechenbare Aufenthaltstage gelten. Dabei ist aufgrund von Art. 30 IVG, wonach der Renenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV erlischt, davon auszugehen, dass Aufenthaltstage von Personen im AHV-Alter nicht mehr anrechenbar sind.

E. 3.2 Gemäss altArt. 73 Abs. 3 IVG galt indes eine Ausnahme, indem die Betriebsbeiträge an Wohnheime weiterhin auszurichten waren, wenn die in den genannten Einrichtungen untergebrachten Personen das Rentenalter der AHV erreichen.

E. 3.3 Im Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH), ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, hielt das BSV in Ziffer 8.2.2, Abs. 1, unter dem Titel "Anrechenbare Aufenthaltstage" Folgendes fest: "Sind in einer Institution ausser Behinderte noch andere Personen untergebracht (Rentenbezüger/innen, die nach Erreichen der AHV-Altersgrenze eingetreten sind, Personen ohne Behinderung, Chronischkranke usw.), so sind nur die durch die Behinderten verursachten Kosten (einschliesslich Eingliederungsfälle) beitragsberechtigt. Dabei wird der Betriebsbeitrag prozentual aufgrund der Aufenthaltstage berechnet. Für die Berechnung des massgebenden Defizits gilt derselbe Prozentsatz." Eine entsprechende Regelung kannte bereits das frühere ab 1. Januar 2002 geltende Kreisschreiben. Dort figurierte die Regelung unter dem Titel "In Betracht fallende Behinderte", wobei grundsätzlich nur Personen unter dem AHV als Behinderte in Betracht fallende Behinderte angeführt wurden. Die Ausnahme lautete wie folgt: "Personen im AHV-Alter, die sich bereits vor [Hervorhebung im Text des Kreisschreibens] Erreichung des Rentenalters im betreffenden Wohnheim resp. in der betreffenden Tagesstätte befanden." Aufgrund dieser auch der Beschwerdeführerin bekannten früheren Praxis kann aus der Formulierung in Ziff. 8.2.2 KSWH keine Ausdehnung der früheren Praxis abgeleitet werden.

E. 3.4 Für diese Auslegung sprechen auch die parlamentarischen Beratungen (vgl. Amtl Bull N 1986 765), auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat. Wie der Berichterstatter darlegte, wurde in altArt. 73 IVG ein dritter Absatz eingefügt, damit Insassen von Heimen beim Erreichen des AHV-Alters nicht Gefahr liefen, wegen des Wegfalls des Bundesbeitrags ihr Wohnheim verlassen zu müssen.

E. 3.5 Da das BSV im Übrigen zutreffend darauf hinwies, dass der abgeschlossene TAEP-Vertrag die einschlägigen Kreis- und Rundschreiben, für Wohnheime das KSWH, ausdrücklich als Grundlage des Vertrags erwähnte.

E. 3.6 Die Zuständigkeit des BSV zum Erlass der Weisungen ergibt sich im Übrigen aus Art. 64 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), so dass diese auch ohne Verweis im TAEP-Vertrag Anwendung gefunden hätten.

E. 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das BSV die in Ziff. 8.2.2 KSWH enthaltene Regelung sachgerecht angewandt hat.

E. 4 Die Berechnung der Kürzung hat das BSV in seiner Vernehmlassung ausführlich begründet, unter anderem auch mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 349/1998 vom 18. Oktober 2000. Da die angefochtene Verfügung von der Beschwerdeführerin nur mit dem allgemeinen Hinweis angefochten wurde, der Entscheid sei insoweit nicht nachvollziehbar, verweist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorgenommenen Kürzung auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassung des BSV. Dass vom Ausgabenüberschuss auszugehen war, ergibt sich aus dem TAEP-Vertrag und altArt. 106bis IVV. Sachliche Argumente, weshalb bei einer Kürzung von Bundesbeiträgen andere Kriterien massgeblich sein sollen als bei deren Festsetzung, sind nicht vorgebracht worden. Die massgeblichen Betreuungstage sind nicht strittig, und konkrete Hinweise, dass L._______ überdurchschnittlich an die Kosten ihres Aufenthalts beigetragen hätte, liegen nicht vor.

E. 5.1 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen, so dass der Beschwerdeführerin ein Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten ist. Die Beschwerdeführerin wird um Mitteilung ersucht, welchem Konto dieser Betrag zu vergüten ist.

E. 5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin, der im Übrigen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, sowie die Vorinstanz als Bundesbehörde haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses, Fr. 1'500.-, ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-715/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. Februar 2008 Besetzung Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien Stiftung Wohnheim U._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Betriebs- und Einrichtungsbeitrag (Rechnungsjahr 2005). Sachverhalt: A. Nach Inkrafttreten der Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts (Entlastungsprogramm 2003), welche auch die kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung betrafen, entwickelte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu deren Umsetzung ein Tagesansatz-Entlastungsprogramm (TAEP), welches mit den so genannten TAEP-Verträgen umgesetzt wurde. Einen solchen TAEP-Vertrag schlossen am 2./13. August 2004 die Stiftung Wohnheim U._______, und das BSV betreffend die Ausrichtung der Betriebsbeiträge für die Jahre 2004 - 2006. Der Vertrag enthält die maximalen Betriebsbeiträge pro anrechenbaren Aufenthaltstag sowie die maximalen jährlichen Gesamtbeiträge. Der Vertrag stützt sich gemäss Ingress auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (IVG, SR 831.20; aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung per 1. Jan. 2008 [AS 2007 5779, 5817]), Art. 107bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 24. April 2002 [AS 2002 1374], aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung per 1. Jan. 2008 [AS 2007 5823]) und die Kreis- und Rundschreiben des BSV. (Die mit dem NFA aufgehobenen Bestimmungen des IVG und der IVV werden im Folgenden mit "altArt." zitiert.) Am 4./19. Mai 2004 unterzeichneten die Parteien gemäss Ziff. 7 und 8 des TAEP-Vertrags einen Nachtrag 1 betreffend Platz und Betreuungszuschläge. B. Am 1. August 2005 trat L._______, geboren am (Geburtsdatum), welche bis zu diesem Zeitpunkt im Wohnheim W._______ wohnte, in welchem ihre Aufentshaltstage vom BSV als beitragsberechtigt anerkannt wurden, ins Wohnheim U._______ ein. C. Am 17. Mai 2005 stellte die Stiftung Wohnheim U._______ dem BSV das Gesuch um den Betriebs- und Einrichtungsbeitrag für das Rechnungsjahr 2005, für welches die Stiftung vom BSV mit Verfügung vom 9. Januar 2006 bereits eine Akontozahlung von Fr. 2'687'000.- erhalten hatte. D. Das BSV stellte dabei - neben weiteren Punkten, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden - fest, dass L._______ erst nach Erreichen des AHV-Alters ins Wohnheim U._______ umgezogen war und kündigte daher an, den auf sie entfallenden Anteil des Ausgabenüberschusses vom Bundesbeitrag abzuziehen. Im Entwurf der Beitragsverfügung 2005, welcher der Stiftung zur Stellungnahme zugestellt wurde, kündigte das BSV einen prozentualen Abzug von Fr. 30'016.- an. Nachdem die Stiftung am 20. Dezember 2006 Einwände gegen die Kürzung vorgebracht hatte, hielt das BSV mit Verfügung vom 5. Januar 2007 an den angekündigten Kürzungen fest. Da die Aufenthaltstage von L._______ 1.16% der gesamten Aufenthaltstage ausmachten, kürzte das BSV den Bundesbeitrag ausgehend vom Ausgabenüberschuss von Fr. 2'581'196.- und Fr. 30'016.-. Als Rechtsgrundlage der Kürzung berief sich das BSV auf das von ihm erlassene, ab 1. Januar 2004 gültige Wohnheim-Kreisschreiben sowie auf den TAEP-Vertrag. E. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung Wohnheim U._______ (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machte sinngemäss geltend, im vorliegenden Fall sei die Nichtanrechenbarkeit der Aufenthaltstage von L._______ willkürlich. L._______ sei von Geburt an geistig behindert und auf fremde Hilfe angewiesen. Seit ihrem 9. Lebensjahr werde sie institutionell betreut, und mit 22 Jahren sei sie ins W._______ gekommen. Da die Aufenthaltstage von L._______ in W._______ auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin als beitragsfähig anerkannt worden wären, erscheine es willkürlich, ihre Aufenthaltstage nach dem Wechsel in ein anderes Heim mit der Begründung, sie habe das AHV-Alter erreicht, nicht mehr als beitragsberechtigt anzuerkennen. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, die Art der Kürzung sei nicht nachvollziehbar. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 legte das BSV einlässlich die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Verfügung dar und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. G. Zur Vernehmlassung des BSV hat sich der Bescherdeführer nicht mehr vernehmen lassen. Den von der Beschwerdeinstanz geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- hatte die Beschwerdeführerin bereits am 13. Februar 2007 geleistet. Am 30. Januar 2008 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Es wurden keine Ausstandsbegehren gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Beiträge an Institutionen zur Förderung der Invalidenhilfe nach Artikel 73 IVG. 1.2 Mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779 ff.) wurde in die Bundesverfassung unter anderem ein neuer Art. 112b betreffend die Förderung der Eingliederung Invalider eingefügt. Gemäss Absatz 2 fördern die Kantone die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und Arbeiten dienen. Wie bereits dargelegt wurde altArt. 73 IVG deshalb durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung per 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779, 5817) aufgehoben. Für die vorliegende gegen eine noch auf altArt. 73 IVG erlassene Verfügung gerichtete Beschwerde bleibt das Bundesverwaltungsgericht zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- rechtzeitig einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) indes - mit Ausnahme von Art. 32 [Amts- und Verwaltungshilfe] und 33 [Schweigepflicht], die vorliegend aber ohne Belang sind - nicht anwendbar. Nach Art. 37 VGG finden daher die Bestimmungen des VwVG Anwendung. 1.6 Bei den Beiträgen gemäss altArt. 73 IVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht um Versicherungsleistungen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 20. März 2003, I 389/02, E. 1; BGE 118 V 16 E. 4b). 2. Nach altArt. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit altArt. 106 Abs. 2 IVV gewährte die Invalidenversicherung Betriebsbeiträge an Wohnheime, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstanden und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden konnten. Gemäss altArt. 107bis IVV konnte das Bundesamt mit Institutionen beschränkt auf drei Jahre Leistungsverträge hinsichtlich der anrechenbaren Leistungen abschliessen. Die Beitragsberechtigung des Wohnheims U._______ ist grundsätzlich nicht strittig. Laut Art. alt75 Abs. 1 IVG setzte der Bundesrat die Höchstgrenzen der Beiträge nach Art. 73 IVG fest. Er konnte deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelte die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen. Die näheren Bestimmungen betreffend die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen fanden sich in altArt. 105 ff. IVV. 3. 3.1 Strittig ist vorerst, ob die Aufenthaltstage von L._______ trotz des nach dem Erreichen des AHV-Alters erfolgten Wechsels in ein anderes Wohnheim weiterhin als anrechenbare Aufenthaltstage gelten. Dabei ist aufgrund von Art. 30 IVG, wonach der Renenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV erlischt, davon auszugehen, dass Aufenthaltstage von Personen im AHV-Alter nicht mehr anrechenbar sind. 3.2 Gemäss altArt. 73 Abs. 3 IVG galt indes eine Ausnahme, indem die Betriebsbeiträge an Wohnheime weiterhin auszurichten waren, wenn die in den genannten Einrichtungen untergebrachten Personen das Rentenalter der AHV erreichen. 3.3 Im Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH), ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, hielt das BSV in Ziffer 8.2.2, Abs. 1, unter dem Titel "Anrechenbare Aufenthaltstage" Folgendes fest: "Sind in einer Institution ausser Behinderte noch andere Personen untergebracht (Rentenbezüger/innen, die nach Erreichen der AHV-Altersgrenze eingetreten sind, Personen ohne Behinderung, Chronischkranke usw.), so sind nur die durch die Behinderten verursachten Kosten (einschliesslich Eingliederungsfälle) beitragsberechtigt. Dabei wird der Betriebsbeitrag prozentual aufgrund der Aufenthaltstage berechnet. Für die Berechnung des massgebenden Defizits gilt derselbe Prozentsatz." Eine entsprechende Regelung kannte bereits das frühere ab 1. Januar 2002 geltende Kreisschreiben. Dort figurierte die Regelung unter dem Titel "In Betracht fallende Behinderte", wobei grundsätzlich nur Personen unter dem AHV als Behinderte in Betracht fallende Behinderte angeführt wurden. Die Ausnahme lautete wie folgt: "Personen im AHV-Alter, die sich bereits vor [Hervorhebung im Text des Kreisschreibens] Erreichung des Rentenalters im betreffenden Wohnheim resp. in der betreffenden Tagesstätte befanden." Aufgrund dieser auch der Beschwerdeführerin bekannten früheren Praxis kann aus der Formulierung in Ziff. 8.2.2 KSWH keine Ausdehnung der früheren Praxis abgeleitet werden. 3.4 Für diese Auslegung sprechen auch die parlamentarischen Beratungen (vgl. Amtl Bull N 1986 765), auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat. Wie der Berichterstatter darlegte, wurde in altArt. 73 IVG ein dritter Absatz eingefügt, damit Insassen von Heimen beim Erreichen des AHV-Alters nicht Gefahr liefen, wegen des Wegfalls des Bundesbeitrags ihr Wohnheim verlassen zu müssen. 3.5 Da das BSV im Übrigen zutreffend darauf hinwies, dass der abgeschlossene TAEP-Vertrag die einschlägigen Kreis- und Rundschreiben, für Wohnheime das KSWH, ausdrücklich als Grundlage des Vertrags erwähnte. 3.6 Die Zuständigkeit des BSV zum Erlass der Weisungen ergibt sich im Übrigen aus Art. 64 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), so dass diese auch ohne Verweis im TAEP-Vertrag Anwendung gefunden hätten. 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das BSV die in Ziff. 8.2.2 KSWH enthaltene Regelung sachgerecht angewandt hat. 4. Die Berechnung der Kürzung hat das BSV in seiner Vernehmlassung ausführlich begründet, unter anderem auch mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 349/1998 vom 18. Oktober 2000. Da die angefochtene Verfügung von der Beschwerdeführerin nur mit dem allgemeinen Hinweis angefochten wurde, der Entscheid sei insoweit nicht nachvollziehbar, verweist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorgenommenen Kürzung auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassung des BSV. Dass vom Ausgabenüberschuss auszugehen war, ergibt sich aus dem TAEP-Vertrag und altArt. 106bis IVV. Sachliche Argumente, weshalb bei einer Kürzung von Bundesbeiträgen andere Kriterien massgeblich sein sollen als bei deren Festsetzung, sind nicht vorgebracht worden. Die massgeblichen Betreuungstage sind nicht strittig, und konkrete Hinweise, dass L._______ überdurchschnittlich an die Kosten ihres Aufenthalts beigetragen hätte, liegen nicht vor. 5. 5.1 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen, so dass der Beschwerdeführerin ein Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten ist. Die Beschwerdeführerin wird um Mitteilung ersucht, welchem Konto dieser Betrag zu vergüten ist. 5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin, der im Übrigen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, sowie die Vorinstanz als Bundesbehörde haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses, Fr. 1'500.-, ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: