nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer (geb. 1981) heiratete am 3. Oktober 2006 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1984). Nach der am 21. Dezember 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz erhielt er vom Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 20. Dezember 2011, verlängert. B. Am 27. Oktober 2009 gaben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt auf, worauf der Beschwerdeführer nach X._______/BE zog. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen vom 24. März 2010 geschieden (in Rechtskraft seit 3. April 2010). Vom 26. April 2010 bis Mitte Oktober 2010 weilte der Beschwerdeführer auf Kuba und anschliessend bis Ende Oktober 2010 in Deutschland. Danach kehrte er nach X._______ zurück. C. Am 16. Dezember 2010 erklärte sich der Migrationsdienst des Kantons Bern bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung. Das BFM teilte dem Betroffenen am 18. Februar 2011 mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber nah-men hierzu mittels (separater) Eingaben vom 1. März 2011 Stellung. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe keine drei Jahre gedauert. Dementsprechend sei die erste Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt und die Frage der erfolgreichen Integration brauche daher nicht geprüft zu werden. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehe nicht. Der Beschwerdeführer möge sozial gut integriert sein und sich gute Deutschkenntnisse und Erfahrungen in der Berufswelt angeeignet haben. Auch sei er weder strafrechtlich verurteilt worden noch im Betreibungsregister verzeichnet. Nur schon aufgrund der nicht langen Aufenthaltsdauer hierzulande (vier Jahre und fünf Monate, wovon nochmals über sechs Monate im Ausland) führten seine Bemühungen jedoch nicht zu einer über das übliche Mass hinausgehenden Integration. Darüber hinaus erscheine seine Wiedereingliederung in Kuba nicht stark gefährdet. Erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen, habe er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und er sei mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Als ausgebildeter Englischlehrer, mit einem tragfähigen familiären Netz in Kuba, verfüge der gesunde Beschwerdeführer dank der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung sowie seiner Sprachkenntnisse bei einer Rückkehr über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2011 beantragt der Parteivertreter, seinem Mandanten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihm eine Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2011 zu gewähren. Zur Hauptsache kritisiert er das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis des dreijährigen Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz und fordert, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht auf die gemeinsam in der Schweiz gelebte Zeit zu beschränken. Vielmehr sei eine erfolgreiche Integration auch nach einer weniger als dreijährigen Anwesenheit hierzulande möglich. Der Beschwerdeführer habe am 3. Oktober 2006 eine Schweizerin geheiratet und mit ihr bis zum 27. Oktober 2009 in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Zudem habe er sich in der Schweiz erfolgreich zu integrieren vermocht, weshalb die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Andernfalls machten wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Der Beschwerdeführer lebe seit fast fünf Jahren hier. Er verfüge über eine unbefristete Anstellung, sei sozial gut integriert, beherrsche die deutsche Sprache und er habe sich weder strafrechtlich noch finanziell etwas zu Schulden kommen lassen; es sei mithin von einem hohen Mass an Integration auszugehen. Im Falle einer Rückkehr nach Kuba sähe er sich mit Problemen konfrontiert. So würde der Beschwerdeführer wegen seiner Auslandabwesenheit keine Arbeit finden. Sodann fiele die finanzielle Unterstützung für seine Familie weg. Ganz generell riskiere er, in seiner Heimat durch seinen Auslandaufenthalt gegenüber den Behörden und der Gesellschaft an Akzeptanz zu verlieren und als Landesverräter betrachtet zu werden. Die Beschwerdeschrift war mit einer vom 14. Juni 2011 datierenden Stellungnahme des Arbeitgebers ergänzt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 5. Dezember 2011 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Februar 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren. Der Parteivertreter machte hierzu am 4. April 2013 abschliessende Bemerkungen. Der Aktualisierung waren ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers, eine nochmalige Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Eingabe von dessen neuer Schweizer Freundin beigelegt. I. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Soweit der Rechtsvertreter für seinen Mandanten die direkte Erteilung bzw. unmittelbare Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-258/2010 vom 2. November 2012 E. 1.3 mit Hinweis).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Überprüfung der weiteren Anwesenheitsberechtigung durch die kantonale Migrationsbehörde vom Herbst 2010 zu Grunde liegt, gelangt hier das neue Recht zur Anwendung.
E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.
E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff.2 VZAE).
E. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG).
E. 5.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 27. Oktober 2009 getrennt lebten und für diesen Schritt keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorlagen, die Trennung vielmehr definitiv war. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthalts gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben.
E. 6.1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG).
E. 6.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am 3. Oktober 2006 auf Kuba. Die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz erfolgte am 21. Dezember 2006 und die eheliche Wohnung verliess er am 27. Oktober 2009. Da in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft auf das Zusammenleben im Inland abzustellen ist, kam das BFM auf eine massgebende Ehedauer von zwei Jahren und zehn Monaten. Der Rechtsvertreter vertritt nun die Auffassung, die eheliche Haushaltgemeinschaft brauche nicht notwendigerweise in der Schweiz gelebt worden zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ganz klar nur diejenige Zeit, welche die Ehegatten in der Schweiz verbracht haben, an die gesetzliche Mindestdauer von drei Jahren anrechenbar. Soweit der Parteivertreter dies kritisiert, verkennt er, dass sich das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit der Lehre und in Berücksichtigung der Materialien, der Gesetzessystematik und aus Praktikabilitätsüberlegungen anders entschieden hat und es sich um eine inzwischen gefestigte Praxis handelt (zum Ganzen vgl. etwa BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 oder BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Wohl ist eine gelungene Integration unter Umständen auch nach weniger als drei Jahren denkbar, dem kann indes gegebenenfalls im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG Rechnung getragen werden (vgl. E. 7.3 weiter hinten). Nichts anderes ergibt sich aus der im dargelegten Kontext zu verstehenden Überweisung des Kantons Bern vom 16. Dezember 2010. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage begnügt sich die fragliche Übermittlung ohnehin mit einem allgemeinen Hinweis auf Art. 50 AuG. Es bleibt mithin dabei, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz gelebt werden muss und die zeitliche Grenze absolut gilt (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art.50 Abs. 1 Bst. a AuG siehe BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.).
E. 6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre bestanden hat, womit es an einer der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fehlt. Nicht relevant ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 in fine S. 117).
E. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
E. 7.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 oder 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
E. 7.3 Wie eben angetönt, kann sich nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wichtiger persönlicher Grund vor allem bei ehelicher Gewalt und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f., BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und um den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
E. 8.1 Die Ehe des Beschwerdeführers ist kinderlos geblieben und häusliche Gewalt war offenkundig nicht im Spiel. Insoweit sind keine spezifischen, auf seiner Ehe beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen würden. Geltend gemacht werden hingegen eine überaus gute bzw. erfolgreiche Integration sowie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Betroffenen im Herkunftsland im Falle einer Rückkehr.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Dezember 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde. Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen (siehe Urteil des BVGer C-1598/2009 vom 3. April 2012 E. 9.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war allerdings weder je Asylbewerber noch hat er eine annähernd so lange Zeit hierzulande verbracht. Mittlerweile hält er sich knapp sechseinhalb Jahre in der Schweiz auf, was als relativ kurze Aufenthaltsdauer anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-535/2006 vom 10. Juli 2008 E. 6.1, ausländische Person mit ebenfalls bald sechseinhalbjähriger Anwesenheit in der Schweiz). Davon sind noch diejenigen sechs Monate in Abzug zu bringen, welche er im Sommerhalbjahr 2010 überwiegend in Kuba und kurze Zeit in Deutschland verbrachte (gemäss Angaben der Einwohner- und Fremdenkontrolle X._______ vom 10. Dezember 2010 war dies konkret vom 26. April 2010 bis 30. Oktober 2010 der Fall). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Eine solche Konstellation ist wie eben dargetan nicht gegeben. Ohne das Vorliegen ganz besonderer Umstände kann folglich nicht auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden.
E. 8.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gut in die hiesigen Verhältnisse einzuleben vermochte. Auch betreibungsrechtlich ist er nicht verzeichnet, er kommt seinen finanziellen Verpflichtungen also nach. In beruflicher Hinsicht kann ihm zugute gehalten werden, dass er seit dem 1. März 2008 in einer Y.______ Garage - abgesehen von der erwähnten sechsmonatigen Landesabwesenheit ununterbrochen - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In diesem Betrieb arbeitet er heute noch als sogenannter Allrounder und er steht dort in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Vom Arbeitgeber und seinen Mitarbeitenden wird er überaus geschätzt, ebenso von den Kunden der Garage (vgl. etwa die Stellungnahmen des Arbeitgebers vom 1. März 2011 oder 15. März 2013). Über berufsspezifische Weiterbildungen (der Betroffene arbeitet nicht auf seinem angestammten Beruf als Englischlehrer) ist nichts bekannt. Qualifizierte Berufe im eigentlichen Sinne übte er hierzulande bislang jedenfalls nicht aus. Insoweit ist dem Beschwerdeführer sicherlich eine gute und solide, nicht hingegen eine überdurchschnittliche Integration zu attestieren.
E. 8.4 Ähnlich verhält es sich mit der sprachlichen und sozialen Integration. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, was vom Arbeitgeber, der örtlichen Einwohnerkontrolle sowie der Freundin bestätigt wird. Als Englischlehrer kubanischer Herkunft beherrscht er ferner die englische und naheliegenderweise die spanische Sprache; überdies könne er sich auf Mundart verständigen. Ansonsten erfährt man über ihn, der als eine ruhige, freundliche und unauffällige Person beschrieben wird, wenig. Dank seiner beruflichen Tätigkeit soll er aber viele Kontakte zu Personen aus der Region haben. In der Freizeit interessiert sich der Beschwerdeführer für Salsa (zur Zeit der Ehe mit der Schweizerin will er Salsa-Partys organisiert und gratis Salsa-Lektionen erteilt haben) und seiner jetzigen Partnerin zufolge hegt er Absichten, bei örtlichen Vereinen (Turnverein, Dartklub) mitzumachen, sofern ihm das Anwesenheitsrecht verlängert würde. Sonstige Engagements sind nicht aktenkundig und er verfügt in der Schweiz über keine Familienangehörigen. Insgesamt erscheint die sprachliche und soziale Integration mithin nicht so aussergewöhnlich und die zur Schweiz geknüpften Beziehungen präsentieren sich nicht derart eng, dass sie die vergleichsweise kurze Anwesenheit hierzulande zu kompensieren und einen Anspruch auf weiteren Verbleib zu begründen vermöchten. Ungeachtet der unbestrittenen, anerkennenswerten Bemühungen des Beschwerdeführers geht damit folglich noch keine überdurchschnittliche Integration einher, wobei es hinsichtlich Integration die im Vergleich zu Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG strengeren Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG in Erinnerung zu rufen gilt (zur Bedeutung des Grades der Integration siehe E. 7.2 und 7.3 vorstehend oder BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
E. 8.5 Nicht geteilt werden kann sodann die Einschätzung der Rechtsvertreters hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung seines Mandanten in dessen Heimatland. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens - darunter die prägenden Phasen der Kindheit sowie der Jugend - in seiner Heimat verbracht, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass er mit den Verhältnissen in Kuba nach wie vor vertraut ist. Kommt hinzu, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Netz (Eltern, sonstige Angehörige, Freunde) verfügt. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint unter diesem Blickwinkel nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zum Vorteil gereichen wird dem Beschwerdeführer die in der Heimat durchlaufene Ausbildung (Englischlehrer). Zusammen mit der in der Schweiz angeeigneten Berufserfahrung und den hier zusätzlich erworbenen Sprachkenntnissen werden sie ihm bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung hilfreich sein. Darüber hinaus befindet er sich in guter gesundheitlicher Verfassung. Die auf Beschwerdeebene vom Parteivertreter nunmehr geltend gemachte starke Gefährdung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ist nicht spezifiziert und steht teilweise in Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in den handschriftlichen Eingaben vom 1. März 2011 (Ausübung des rechtlichen Gehörs) und 15. März 2013 (siehe Beilage der Beschwerdeaktualisierung). Tatsache ist, dass jener sich von En-de April 2010 bis Mitte Oktober 2010 aus freien Stücken nach Kuba begeben hat, wobei es weder bei der Ein- noch der Ausreise Probleme gegeben haben soll. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer in den vorgenannten Stellungnahmen für seine längere Landesabwesenheit nannte (Verarbeiten der Scheidung, Wiedersehen mit Familie und Freunden, Verlängerung des Aufenthalts wegen Krankheit des Vaters) zeugen stattdessen von einer nach wie vor recht engen Verbundenheit mit der Heimat und lassen die seitens des Rechtsvertreters gehegten Befürchtungen als unbegründet erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet jetzt plötzlich Restriktionen der kubanischen Behörden ausgesetzt oder vom dortigen gesellschaftlichen Umfeld ausgegrenzt werden könnte, bestehen unter den dargelegten Begebenheiten keine. Im Gegenteil wurden für kubanische Staatsangehörige auf den 14. Januar 2013 hin eben erst Reiseerleichterungen eingeführt.
E. 8.6 Was die allgemeine wirtschaftliche Lage in Kuba und damit zusammenhängend verminderte berufliche Perspektiven anbelangt, so ist unter dem Blickwinkel von Art. 50 Abs. 2 AuG sodann nicht von Belang, wenn die ökonomischen Lebensverhältnisse im Herkunftsland nicht denen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-3768/2011 vom 19. Juni 2012 E. 9.8 mit Hinweisen). Für den Beschwerdeführer mag das Leben in der Schweiz einfacher und eine Ausreise mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist damit indessen nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_521/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
E. 8.7 Wie erwähnt (siehe E. 7.2 hiervor), setzt ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. B AuG eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben des Betroffenen voraus. Inwiefern eine Rückkehr nach Kuba in diesem Sinne besondere Probleme mit sich brächte, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe stünden, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt folglich nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und somit einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen.
E. 9 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
E. 10 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
E. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
E. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 10.2).
E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit über das unter E. 8.5 und 8.6 Gesagte hinausgehend, nicht geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3548/2011 Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher, Bundesgasse 16, Postfach 349, 3000 Bern 7, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer (geb. 1981) heiratete am 3. Oktober 2006 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1984). Nach der am 21. Dezember 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz erhielt er vom Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 20. Dezember 2011, verlängert. B. Am 27. Oktober 2009 gaben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt auf, worauf der Beschwerdeführer nach X._______/BE zog. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen vom 24. März 2010 geschieden (in Rechtskraft seit 3. April 2010). Vom 26. April 2010 bis Mitte Oktober 2010 weilte der Beschwerdeführer auf Kuba und anschliessend bis Ende Oktober 2010 in Deutschland. Danach kehrte er nach X._______ zurück. C. Am 16. Dezember 2010 erklärte sich der Migrationsdienst des Kantons Bern bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung. Das BFM teilte dem Betroffenen am 18. Februar 2011 mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber nah-men hierzu mittels (separater) Eingaben vom 1. März 2011 Stellung. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe keine drei Jahre gedauert. Dementsprechend sei die erste Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt und die Frage der erfolgreichen Integration brauche daher nicht geprüft zu werden. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehe nicht. Der Beschwerdeführer möge sozial gut integriert sein und sich gute Deutschkenntnisse und Erfahrungen in der Berufswelt angeeignet haben. Auch sei er weder strafrechtlich verurteilt worden noch im Betreibungsregister verzeichnet. Nur schon aufgrund der nicht langen Aufenthaltsdauer hierzulande (vier Jahre und fünf Monate, wovon nochmals über sechs Monate im Ausland) führten seine Bemühungen jedoch nicht zu einer über das übliche Mass hinausgehenden Integration. Darüber hinaus erscheine seine Wiedereingliederung in Kuba nicht stark gefährdet. Erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen, habe er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und er sei mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Als ausgebildeter Englischlehrer, mit einem tragfähigen familiären Netz in Kuba, verfüge der gesunde Beschwerdeführer dank der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung sowie seiner Sprachkenntnisse bei einer Rückkehr über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2011 beantragt der Parteivertreter, seinem Mandanten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihm eine Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2011 zu gewähren. Zur Hauptsache kritisiert er das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis des dreijährigen Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz und fordert, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht auf die gemeinsam in der Schweiz gelebte Zeit zu beschränken. Vielmehr sei eine erfolgreiche Integration auch nach einer weniger als dreijährigen Anwesenheit hierzulande möglich. Der Beschwerdeführer habe am 3. Oktober 2006 eine Schweizerin geheiratet und mit ihr bis zum 27. Oktober 2009 in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Zudem habe er sich in der Schweiz erfolgreich zu integrieren vermocht, weshalb die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Andernfalls machten wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Der Beschwerdeführer lebe seit fast fünf Jahren hier. Er verfüge über eine unbefristete Anstellung, sei sozial gut integriert, beherrsche die deutsche Sprache und er habe sich weder strafrechtlich noch finanziell etwas zu Schulden kommen lassen; es sei mithin von einem hohen Mass an Integration auszugehen. Im Falle einer Rückkehr nach Kuba sähe er sich mit Problemen konfrontiert. So würde der Beschwerdeführer wegen seiner Auslandabwesenheit keine Arbeit finden. Sodann fiele die finanzielle Unterstützung für seine Familie weg. Ganz generell riskiere er, in seiner Heimat durch seinen Auslandaufenthalt gegenüber den Behörden und der Gesellschaft an Akzeptanz zu verlieren und als Landesverräter betrachtet zu werden. Die Beschwerdeschrift war mit einer vom 14. Juni 2011 datierenden Stellungnahme des Arbeitgebers ergänzt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 5. Dezember 2011 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Februar 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren. Der Parteivertreter machte hierzu am 4. April 2013 abschliessende Bemerkungen. Der Aktualisierung waren ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers, eine nochmalige Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Eingabe von dessen neuer Schweizer Freundin beigelegt. I. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Soweit der Rechtsvertreter für seinen Mandanten die direkte Erteilung bzw. unmittelbare Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-258/2010 vom 2. November 2012 E. 1.3 mit Hinweis). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Überprüfung der weiteren Anwesenheitsberechtigung durch die kantonale Migrationsbehörde vom Herbst 2010 zu Grunde liegt, gelangt hier das neue Recht zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff.2 VZAE). 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). 5.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 27. Oktober 2009 getrennt lebten und für diesen Schritt keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorlagen, die Trennung vielmehr definitiv war. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthalts gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben. 6. 6.1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). 6.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am 3. Oktober 2006 auf Kuba. Die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz erfolgte am 21. Dezember 2006 und die eheliche Wohnung verliess er am 27. Oktober 2009. Da in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft auf das Zusammenleben im Inland abzustellen ist, kam das BFM auf eine massgebende Ehedauer von zwei Jahren und zehn Monaten. Der Rechtsvertreter vertritt nun die Auffassung, die eheliche Haushaltgemeinschaft brauche nicht notwendigerweise in der Schweiz gelebt worden zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ganz klar nur diejenige Zeit, welche die Ehegatten in der Schweiz verbracht haben, an die gesetzliche Mindestdauer von drei Jahren anrechenbar. Soweit der Parteivertreter dies kritisiert, verkennt er, dass sich das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit der Lehre und in Berücksichtigung der Materialien, der Gesetzessystematik und aus Praktikabilitätsüberlegungen anders entschieden hat und es sich um eine inzwischen gefestigte Praxis handelt (zum Ganzen vgl. etwa BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 oder BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Wohl ist eine gelungene Integration unter Umständen auch nach weniger als drei Jahren denkbar, dem kann indes gegebenenfalls im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG Rechnung getragen werden (vgl. E. 7.3 weiter hinten). Nichts anderes ergibt sich aus der im dargelegten Kontext zu verstehenden Überweisung des Kantons Bern vom 16. Dezember 2010. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage begnügt sich die fragliche Übermittlung ohnehin mit einem allgemeinen Hinweis auf Art. 50 AuG. Es bleibt mithin dabei, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz gelebt werden muss und die zeitliche Grenze absolut gilt (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art.50 Abs. 1 Bst. a AuG siehe BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.). 6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre bestanden hat, womit es an einer der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fehlt. Nicht relevant ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 in fine S. 117). 7. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). 7.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 oder 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 7.3 Wie eben angetönt, kann sich nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wichtiger persönlicher Grund vor allem bei ehelicher Gewalt und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f., BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und um den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 8. 8.1 Die Ehe des Beschwerdeführers ist kinderlos geblieben und häusliche Gewalt war offenkundig nicht im Spiel. Insoweit sind keine spezifischen, auf seiner Ehe beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen würden. Geltend gemacht werden hingegen eine überaus gute bzw. erfolgreiche Integration sowie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Betroffenen im Herkunftsland im Falle einer Rückkehr. 8.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Dezember 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde. Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen (siehe Urteil des BVGer C-1598/2009 vom 3. April 2012 E. 9.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war allerdings weder je Asylbewerber noch hat er eine annähernd so lange Zeit hierzulande verbracht. Mittlerweile hält er sich knapp sechseinhalb Jahre in der Schweiz auf, was als relativ kurze Aufenthaltsdauer anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-535/2006 vom 10. Juli 2008 E. 6.1, ausländische Person mit ebenfalls bald sechseinhalbjähriger Anwesenheit in der Schweiz). Davon sind noch diejenigen sechs Monate in Abzug zu bringen, welche er im Sommerhalbjahr 2010 überwiegend in Kuba und kurze Zeit in Deutschland verbrachte (gemäss Angaben der Einwohner- und Fremdenkontrolle X._______ vom 10. Dezember 2010 war dies konkret vom 26. April 2010 bis 30. Oktober 2010 der Fall). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Eine solche Konstellation ist wie eben dargetan nicht gegeben. Ohne das Vorliegen ganz besonderer Umstände kann folglich nicht auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden. 8.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gut in die hiesigen Verhältnisse einzuleben vermochte. Auch betreibungsrechtlich ist er nicht verzeichnet, er kommt seinen finanziellen Verpflichtungen also nach. In beruflicher Hinsicht kann ihm zugute gehalten werden, dass er seit dem 1. März 2008 in einer Y.______ Garage - abgesehen von der erwähnten sechsmonatigen Landesabwesenheit ununterbrochen - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In diesem Betrieb arbeitet er heute noch als sogenannter Allrounder und er steht dort in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Vom Arbeitgeber und seinen Mitarbeitenden wird er überaus geschätzt, ebenso von den Kunden der Garage (vgl. etwa die Stellungnahmen des Arbeitgebers vom 1. März 2011 oder 15. März 2013). Über berufsspezifische Weiterbildungen (der Betroffene arbeitet nicht auf seinem angestammten Beruf als Englischlehrer) ist nichts bekannt. Qualifizierte Berufe im eigentlichen Sinne übte er hierzulande bislang jedenfalls nicht aus. Insoweit ist dem Beschwerdeführer sicherlich eine gute und solide, nicht hingegen eine überdurchschnittliche Integration zu attestieren. 8.4 Ähnlich verhält es sich mit der sprachlichen und sozialen Integration. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, was vom Arbeitgeber, der örtlichen Einwohnerkontrolle sowie der Freundin bestätigt wird. Als Englischlehrer kubanischer Herkunft beherrscht er ferner die englische und naheliegenderweise die spanische Sprache; überdies könne er sich auf Mundart verständigen. Ansonsten erfährt man über ihn, der als eine ruhige, freundliche und unauffällige Person beschrieben wird, wenig. Dank seiner beruflichen Tätigkeit soll er aber viele Kontakte zu Personen aus der Region haben. In der Freizeit interessiert sich der Beschwerdeführer für Salsa (zur Zeit der Ehe mit der Schweizerin will er Salsa-Partys organisiert und gratis Salsa-Lektionen erteilt haben) und seiner jetzigen Partnerin zufolge hegt er Absichten, bei örtlichen Vereinen (Turnverein, Dartklub) mitzumachen, sofern ihm das Anwesenheitsrecht verlängert würde. Sonstige Engagements sind nicht aktenkundig und er verfügt in der Schweiz über keine Familienangehörigen. Insgesamt erscheint die sprachliche und soziale Integration mithin nicht so aussergewöhnlich und die zur Schweiz geknüpften Beziehungen präsentieren sich nicht derart eng, dass sie die vergleichsweise kurze Anwesenheit hierzulande zu kompensieren und einen Anspruch auf weiteren Verbleib zu begründen vermöchten. Ungeachtet der unbestrittenen, anerkennenswerten Bemühungen des Beschwerdeführers geht damit folglich noch keine überdurchschnittliche Integration einher, wobei es hinsichtlich Integration die im Vergleich zu Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG strengeren Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG in Erinnerung zu rufen gilt (zur Bedeutung des Grades der Integration siehe E. 7.2 und 7.3 vorstehend oder BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 8.5 Nicht geteilt werden kann sodann die Einschätzung der Rechtsvertreters hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung seines Mandanten in dessen Heimatland. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens - darunter die prägenden Phasen der Kindheit sowie der Jugend - in seiner Heimat verbracht, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass er mit den Verhältnissen in Kuba nach wie vor vertraut ist. Kommt hinzu, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Netz (Eltern, sonstige Angehörige, Freunde) verfügt. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint unter diesem Blickwinkel nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zum Vorteil gereichen wird dem Beschwerdeführer die in der Heimat durchlaufene Ausbildung (Englischlehrer). Zusammen mit der in der Schweiz angeeigneten Berufserfahrung und den hier zusätzlich erworbenen Sprachkenntnissen werden sie ihm bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung hilfreich sein. Darüber hinaus befindet er sich in guter gesundheitlicher Verfassung. Die auf Beschwerdeebene vom Parteivertreter nunmehr geltend gemachte starke Gefährdung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ist nicht spezifiziert und steht teilweise in Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in den handschriftlichen Eingaben vom 1. März 2011 (Ausübung des rechtlichen Gehörs) und 15. März 2013 (siehe Beilage der Beschwerdeaktualisierung). Tatsache ist, dass jener sich von En-de April 2010 bis Mitte Oktober 2010 aus freien Stücken nach Kuba begeben hat, wobei es weder bei der Ein- noch der Ausreise Probleme gegeben haben soll. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer in den vorgenannten Stellungnahmen für seine längere Landesabwesenheit nannte (Verarbeiten der Scheidung, Wiedersehen mit Familie und Freunden, Verlängerung des Aufenthalts wegen Krankheit des Vaters) zeugen stattdessen von einer nach wie vor recht engen Verbundenheit mit der Heimat und lassen die seitens des Rechtsvertreters gehegten Befürchtungen als unbegründet erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet jetzt plötzlich Restriktionen der kubanischen Behörden ausgesetzt oder vom dortigen gesellschaftlichen Umfeld ausgegrenzt werden könnte, bestehen unter den dargelegten Begebenheiten keine. Im Gegenteil wurden für kubanische Staatsangehörige auf den 14. Januar 2013 hin eben erst Reiseerleichterungen eingeführt. 8.6 Was die allgemeine wirtschaftliche Lage in Kuba und damit zusammenhängend verminderte berufliche Perspektiven anbelangt, so ist unter dem Blickwinkel von Art. 50 Abs. 2 AuG sodann nicht von Belang, wenn die ökonomischen Lebensverhältnisse im Herkunftsland nicht denen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-3768/2011 vom 19. Juni 2012 E. 9.8 mit Hinweisen). Für den Beschwerdeführer mag das Leben in der Schweiz einfacher und eine Ausreise mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist damit indessen nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_521/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 8.7 Wie erwähnt (siehe E. 7.2 hiervor), setzt ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. B AuG eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben des Betroffenen voraus. Inwiefern eine Rückkehr nach Kuba in diesem Sinne besondere Probleme mit sich brächte, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe stünden, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt folglich nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und somit einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen.
9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 10.2). 10.3 Der Beschwerdeführer hat sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit über das unter E. 8.5 und 8.6 Gesagte hinausgehend, nicht geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: