nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der 1966 in Kinshasa geborene Beschwerdeführer (gemäss den sich in den kantonalen Akten befindlichen Passkopien Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo) reiste am 7. März 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 5. April 2001 wurde sein Asylgesuch vom zuständigen Bundesamt abgewiesen und die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) heiratete der Beschwerdeführer am 21. November 2002 in Basel die Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1959), worauf er vom Wohnkanton Basel-Stadt eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt und die Asylbeschwerde anschliessend zurückzog. Am 20. Dezember 2003 gab er die häusliche Gemeinschaft nach heftigen Auseinandersetzungen mit A._______ auf. B. B.a Anfangs 2004, rund zwei Wochen nachdem er die eheliche Wohnung verlassen hatte, zog der Beschwerdeführer zu der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1956). Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt erklärte sich am 14. März 2005 bereit, die Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die baldige Scheidung von A.______ und die Wiederverheiratung mit der neuen Lebensgefährtin zu verlängern. Am 29. März 2005 bestätigten die beiden ihre Heiratsabsichten gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde. Zwei Wochen später erfuhr B._______, dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit eine Freundin hatte, welche von ihm schwanger war und widerrief ihre Bestätigung. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Geburt und eine allfällige Heirat mit der Kindsmutter C._______ (geb. 1963, ebenfalls Schweizer Bürgerin) wurde die Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Ausnahmebewilligung dann gleichwohl verlängert. Am 9. August 2005 kam das Kind D._______ auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat seine Vaterschaft anerkannt. B.b Das BFM stimmte der weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles am 16. November 2006 unter der Bedingung zu, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Ablauf besagter Bewilligung scheiden lasse und die Ehevorbereitungen bis dahin abgeschlossen seien (Aufenthaltszweck: Verbleib bei der Lebenspartnerin). B.c Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und A._______ wurde am 25. Oktober 2006 geschieden. Er lebt nicht mit der Kindsmutter C._______ und der gemeinsamen Tochter zusammen. Auch eine Heirat steht nicht mehr zur Diskussion. C. Am 11. Dezember 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt der Vorinstanz ein Gesuch zur neuerlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 1. Februar 2009 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer lebe nicht mit der Kindsmutter und seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft zusammen. Auch eine Heirat sei nicht geplant. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der bisherigen Bewilligung (Verbleib bei der Lebenspartnerin) seien somit nicht gegeben. Aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) liesse sich ein Aufenthaltsanspruch nur dann ableiten, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinem hierzulande anwesenheitsberechtigten Kind sowohl in affektiver als auch wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung nachgewiesen wäre. Ein gelegentlicher Sonntagsspaziergang reiche hierfür nicht aus. Dem Vater sei es zumutbar, diese wenig intensive Beziehung vom Ausland her zu pflegen. Auch ein bevorschusster Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.- pro Monat könne kaum als in wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittliche Leistung bezeichnet werden. Angesichts der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit sei auch nicht damit zu rechnen, die diesbezügliche Situation werde sich in absehbarer Zeit wesentlich zu Gunsten des Betroffenen ändern. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den nicht sorgeberechtigten Elternteil seien somit in keiner Weise erfüllt. Weitere Gründe oder besondere Umstände, welche gegen eine Rückkehr in das Heimatland und für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen, seien aus den Akten nicht ersichtlich. E. Mit Beschwerde vom 12. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme bzw. Rückweisung der Angelegenheit an das BFM mit der Anweisung, den Betroffenen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Hierzu lässt er zur Hauptsache vorbringen, jeden Sonntag vier bis fünf Stunden mit Tochter und Kindsmutter zu verbringen. Es bestehe mithin durchaus eine intensive und gefestigte Beziehung zum Kind. Die Vorinstanz habe es in dieser Hinsicht unterlassen, genauere Abklärungen vorzunehmen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Haltung der Kindsmutter verunmögliche intensivere Kontakte zur Tochter, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Kontakte könnten unter den konkreten Umständen auch nicht vom Ausland her gepflegt werden. Zudem komme er seiner Unterstützungspflicht regelmässig nach. Mit Blick auf die langjährige Fürsorgeabhängigkeit gelte es ferner zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer stets bemüht gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, er seinen Lohn der Sozialhilfe abgetreten und Steuern bezahlt habe. Vom August 2007 bis Februar 2008 sei er ausserdem unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Für Leute wie ihn sei es in der momentanen Wirtschaftslage äusserst schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich leide er an einer im Jahre 2005 diagnostizierten HIV-Erkrankung. Seit 2006 müsse er deswegen Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer stamme seinen eigenen Angaben zufolge aus Kinshasa. Eine ausreichende ärztliche Behandlung und Betreuung sowie die Versorgung mit den lebensnotwendigen Medikamenten wäre in der Demokratischen Republik Kongo nicht gewährleistet. Mangels finanzieller Mittel könnte er sich die spärlich vorhandene Gesundheitsversorgung in jenem Land überdies gar nicht leisten. Das BFM sei auf die HIV-Erkrankung zu Unrecht nicht eingegangen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung in den Heimatstaat bedeutete für ihn wegen seiner gesundheitlichen Situation jedoch eine existenzielle Bedrohung. Das Rechtsmittel war u.a. mit Kopien von Zahlungsbelegen für geleistete Unterhaltsbeiträge und Steuern, den Lohnausweisen der Jahre 2007 und 2008, Kontoauszügen und einer Bestätigung der Sozialhilfe sowie dem Informationsblatt "Gib Aids keine Chance" und einem Bericht von "Médecins Sans Frontières" (MSF) zur Gesundheitsversorgung in der Demokratischen Republik Kongo ergänzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag um Anordnung von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) nicht ein. Mit Nachtrag vom 25. März 2009 reichte der Parteivertreter einen vom 18. Dezember 2008 datierenden Arztbericht über die bei seinem Mandanten diagnostizierte HIV-Infektion ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass wohl ein gewisser Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe, die Intensität und Regelmässigkeit dieser Kontakte jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar sei. Die HIV-Erkrankung sei zum Verfügungszeitpunkt nicht aktenkundig gewesen. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer dank zweier Medikamente in einem sehr guten und stabilen Allgemeinzustand befinde. Unter solchen Voraussetzungen sollte es dem Betroffenen auch in seinem Heimatland möglich sein, weiterhin diese Medikamente einzunehmen und die erforderlichen medizinischen Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen. H. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 27. Mai 2009 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Dezember 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren. Der Parteivertreter machte hierzu am 13. Februar 2012 abschliessende Bemerkungen. Der Stellungnahme waren zusätzliche Beweismittel beigelegt (weitere Lohnausweise, Betreibungs- und Strafregisterauszug, aktueller Arztbericht vom 28. Dezember 2011, Artikel von MSF vom 28. November 2011, etc.). J. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen kantonalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Zustimmungsverweigerung vom 9. Februar 2009 richtet. Eine Wegweisung und damit verbunden ein Wegweisungsvollzug, welcher ausgesetzt werden könnte, bildet nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung bzw. wurde nicht angeordnet, weshalb auf Rechtsbegehren 3 (Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM, allenfalls Anweisung an die Vorinstanz, den Betroffenen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen) nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich gegen eine Wegweisung zur Wehr zu setzen (zum Verfahrensgegenstand siehe auch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da er jedoch im Herbst 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
E. 4 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
E. 5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art.50 Abs. 1 Bst. b AuG).
E. 6 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Ehegatten im Dezember 2003 nach einer Ehedauer von rund dreizehn Monaten getrennt haben. Die Ehe wurde, wie im Sachverhalt erwähnt, am 25. Oktober 2006 geschieden, ohne dass es zu einer Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft gekommen wäre. Ebenso offenkundig erscheint, dass in der dazwischen liegenden Periode keine wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG für eine getrennte Wohnsitznahme bestanden haben. Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft mit A._______ weniger als drei Jahre gedauert hat, so dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keine Ansprüche ableiten kann (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.).
E. 7 Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 8 Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kindes ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund dessen macht er geltend, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben.
E. 8.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).
E. 8.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch - der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde - kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige Intensität der Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Kontakt zu seinem Kind sei enger als in der angefochtenen Verfügung dargestellt und der Sachverhalt von der Vorinstanz diesbezüglich unvollständig abgeklärt. Vorliegend wurde das Besuchsrecht nicht verbindlich geregelt. Deshalb stützte sich das BFM auf die Angaben der Eltern und gelangte zum Schluss, dass wohl ein gewisser Kontakt bestehe, die Intensität und Regelmässigkeit dieses Kontakts jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar sei und nur im Beisein der Kindsmutter stattfinde. Nach Darstellung des Beschwerdeführers verbringt er jeden Sonntag etwa vier bis fünf Stunden mit seiner Tochter und der Ex-Freundin. Sie würden zusammen essen und er bringe dem Kind jeweils Geschenke mit. Die Haltung der Kindsmutter verunmögliche ihm, intensivere Kontakte zur Tochter zu pflegen. C._______ ihrerseits erklärte hierzu in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2008, sie träfen sich zirka einmal pro Woche, meistens sonntags. Zu Dritt würden sie dann jeweils etwas unternehmen. Das Kind kenne seinen Vater. Er spreche mit der Tochter französisch oder manchmal deutsch. Sie (die Kindsmutter) erwarte keine anderen Dienste von ihm, auch keine unentgeltlichen Babysitterdienste. Er lebe sein Leben, sie und ihr Kind lebten ihr Leben und das sei gut so. Näheres gab sie nicht preis und sie weigerte sich auch, Fragen zu ihrer früheren Beziehung mit dem Beschwerdeführer und dem heutigen Verhältnis zu ihm zu beantworten. Aktenkundig ist zudem eine Unterhaltsvereinbarung vom 24. Oktober 2005. Diese Vereinbarung sieht monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.- ab Geburt bis zur Volljährigkeit vor (siehe den entsprechenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt). Die (von der Inkassostelle bevorschussten) Unterhaltsbeiträge werden regelmässig geleistet. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass zwischen Vater und Tochter eine intakte und gelebte Beziehung besteht. Die Angaben der Betroffenen geben aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Beziehung eine gefühlsmässig enge Verbundenheit im Sinne der oben (E. 8.2) beschriebenen Kriterien darstellt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der zeitliche Umfang der gehandhabten Besuchsregelung überhaupt ausreicht, um in affektiver Hinsicht eine besonders enge Vater-Tochter-Beziehung annehmen zu können.
E. 8.4 Ein formelles Besuchsrecht ist vorliegend, wie schon erwähnt, nicht eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter haben jedoch untereinander vereinbart, wöchentlich einmal (meist am Sonntag) mit dem Kind gemeinsam etwas zu unternehmen. Demnach sieht er seine Tochter - wie von ihm selbst auch geltend gemacht - durchschnittlich an vier Tagen pro Monat. Die zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zur Tochter D._______ entspricht den üblichen Vereinbarungen, welche Kindeseltern ansonsten anlässlich einer Trennung oder Scheidung vornehmen. Das Besuchsrecht, wie es hier gehandhabt wird, entspricht sozusagen dem Mindeststandard, der es dem nichtsorgeberechtigten Elternteil erlaubt, seine Beziehung zum Kind aufrecht erhalten zu können. Von einem grosszügig ausgestalteten, kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübten Besuchsrecht - Zeichen für eine besonders intensive affektive Beziehung - kann bei einem solchen Einvernehmen indes nicht die Rede sein. Dementsprechend hat das Bundesgericht eine enge gefühlsmässige Vater-Kind-Beziehung nur in den Fällen bejaht, in denen der Kontakt über das übliche Mass hinausging (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3a S. 4; ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 und 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nie mit der Kindsmutter und dem Kind zusammengewohnt hat, das Besuchsrecht nur begleitet ausgeübt wird und er sich nicht massgeblich an der Betreuung seiner Tochter beteiligt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1). Auch von daher kann die Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht als besonders eng angesehen werden.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer gibt ferner zu bedenken, dass die Kindsmutter nicht möchte, dass er mehr Zeit mit der Tochter verbringe und alleine etwas mit ihr unternehme. Die Haltung der Ex-Freundin dürfe ihm mithin nicht zum Nachteil gereichen. Diese Argumentation greift zu kurz. Entscheidend ist in dieser Hinsicht, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer als nichtsorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind im gegenwärtigen Zeitpunkt präsentiert, nicht, wie sie unter den bestmöglichen Voraussetzungen gelebt werden könnte. Zugegebenermassen kann es in der Praxis nur dann ein grosszügig ausgeübtes Besuchsrecht geben, wenn diesbezüglich unter beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht. Anders ist ein solches Besuchsrecht, welches eine gewisse Offenheit und gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert, aber gar nicht denkbar, denn die wesentlichen Eigenschaften, die ein solches Besuchsrecht ausmachen, lassen sich gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter für die jetzige, aus seiner Sicht stagnierende Besuchsregelung verantwortlich macht. Änderungen beim Besuchsrecht haben sich, soweit ersichtlich, in der Zwischenzeit denn keine ergeben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 8.5 sowie C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5.1).
E. 8.6 Folglich liefern weder die vorliegenden Akten noch die Beschwerdevorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter D._______ eine besonders intensive affektive Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterhält. Zu ergänzen wäre in diesem Zusammenhang, dass das Kind nicht aus derjenigen (ehelichen) Beziehung stammt, aus welcher der Beschwerdeführer sein weiteres Anwesenheitsrecht hierzulande ableitet (vgl. Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 und 26). Verneint man das Vorliegen einer intensiven gefühlsmässigen Vater-Tochter-Beziehung, so kommt es auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen der Beschwerdeführer den Kontakt zur Tochter von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur - bei Bejahung einer intensiven affektiven Beziehung - kumulativ zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seinem Kind auf andere Weise als bisher zu pflegen (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, Reisen in die Schweiz, etc.) und sein nicht förmlich vereinbartes Besuchsrecht - dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären - von der Demokratischen Republik Kongo her auszuüben. Letzteres wäre nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewisse Grenzen setzen dürften. Immerhin geht aus den kantonalen Akten hervor, dass er sich ferienhalber schon in sein Heimatland begeben hat. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist damit Genüge getan. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gewährt keine darüberhinausgehenden Rechte (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5.2). Im Übrigen wird das Kind im konkreten Fall sowieso hierzulande bei seiner sorge- und obhutsberechtigten Schweizer Mutter bleiben. Angesichts dieser klaren Sachlage - selbst der Beschwerdeführer räumt ein, er sehe seine Tochter nicht mehr als einmal pro Woche - ist nicht ersichtlich, inwiefern ergänzende Erkundigungen durch das BFM diesbezüglich wesentlich neue entscheidsrelevante Erkenntnisse hätten liefern können. Die Vorinstanz brauchte daher keine zusätzlichen Abklärungen zu treffen und hat damit ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG) nicht verletzt, wenn sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichtete. Auch einer Anhörung des Kindes, wie in der Beschwerdeaktualisierung vom 13. Februar 2012 im Nachhinein beantragt, bedurfte und bedarf es unter den konkreten Begebenheiten nicht (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
E. 9 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
E. 9.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen würden. Der Beschwerdeführer hält sich mit rund elf Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Ausschlaggebende Bedeutung kommt diesem Element hier jedoch nicht zu. Wohl ist laut einem Urteil des Bundesgerichts bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde. Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer liegt in mehrfacher Hinsicht eine andere Konstellation vor. Sein Asylgesuch wurde in erster Instanz schon einen Monat nach der Einreise in die Schweiz abgewiesen. Während des Asylbeschwerdeverfahrens heiratete er eine um sieben Jahre ältere Schweizerin. Aufgrund der Eheschliessung kam er Ende 2002 in den Genuss einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, die Asylbeschwerde zog er daraufhin zurück. Die eheliche Gemeinschaft dauerte gerade mal dreizehn Monate und die Ehe wurde nach weniger als drei Jahren geschieden. Die seitherige Anwesenheit des Beschwerdeführers gründete zur Hauptsache auf zweifelhaften Versprechen, zwei andere Schweizerinnen ehelichen zu wollen. Kommt hinzu, dass seine Integration zu wünschen übrig lässt (siehe E. 9.2 hiernach). Abgesehen davon kommt der Integration während eines gestützt auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln verbrachten Aufenthalts keine oder nur eine beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 288 f. mit Hinweisen). Von daher bemisst sich die Aufenthaltsdauer (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) nicht als derart lang, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte.
E. 9.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lange Zeit von der Sozialhilfe abhängig war. Während Jahren ist es ihm immer nur sporadisch gelungen, eine Beschäftigung - in der Regel handelte es sich um Temporäreinsätze - zu finden. Selbst als er mit gesichertem Aufenthaltsstatus hierzulande weilte, war er zum Teil arbeitslos. Gemäss der Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Dezember 2008 erhielt der Beschwerdeführer damals Fürsorgeleistungen von monatlich rund Fr. 1'900.-. Die bis Ende März 2009 für ihn geleisteten Sozialhilfeleistungen betrugen netto nicht ganz Fr. 65'000.- (vgl. die sich in den Beschwerdebeilagen befindlichen Kontoauszüge der Sozialhilfe für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2009). Seit Mitte März 2011 hat er eine Anstellung als Betriebsmitarbeiter in der Basler Dock Gruppe AG, einer Sozialfirma, die Leute beschäftigt, welche auf Sozialhilfe angewiesen sind. Damit erzielt er ein wenn auch bescheidenes Einkommen. Seit Oktober 2011 muss er die Miete und die Krankenkassenprämien selber bezahlen (vgl. Mitteilung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 18. August 2011). Von einer beruflichen Eingliederung bzw. einer wirtschaftlichen Selbständigkeit kann mithin keine Rede sein. Selbst momentan erreicht er kaum ein existenzsicherndes Einkommen, wie das am 13. Februar 2012 erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offenbart. Daneben hat der Beschwerdeführer keine besonderen Anstrengungen unternommen, um in seinem sozialen Umfeld akzeptiert zu werden oder am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen. Jedenfalls ist nichts Derartiges belegt. Auch seine Sprachkenntnisse (er spricht Französisch, die Amtssprache seines Heimatlandes und verfügt mittlerweile über Kenntnisse der deutschen Sprache) zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen - und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden - Integrationsleistung entspricht. Auch aus den unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE aufgeführten Kriterien kann somit nicht abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer Härtefallsituation befindet, welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde.
E. 9.3 Zu prüfen gilt es, wie es sich mit einer allfälligen Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat verhält. Eng damit zusammen hängt vorliegend der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Frage der Wiedereingliederung bzw. der Zumutbarkeit stellt sich nicht erst beim Vollzug der Wegweisung, sondern bereits beim Bewilligungsanspruch (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f. oder Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 3.2). In den ausländerrechtlichen Akten der Vorinstanz und dem angefochtenen Entscheid figuriert der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kongo (Brazzaville), seinen eigenen Angaben zufolge stammt er aber aus der Demokratischen Republik Kongo. Laut den kantonalen Akten und den Akten des Asylverfahrens trifft Letzteres zu. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Passes der Demokratischen Republik Kongo, worauf abzustellen ist.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer ist erst mit 35 Jahren, also als Erwachsener, in die Schweiz gekommen. Weder der Hintergrund seiner bisherigen Anwesenheit noch seine Vorbringen sprechen dafür, dass er hier verwurzelt ist. Vielmehr hat er den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat verbracht und er ist mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Es kann angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (bzw. nach Kinshasa) dort wieder integrieren wird und sich eine neue Existenz aufzubauen vermag. Ohne Belang ist, wenn die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten in jenem Land nicht denen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9.4 oder C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 8.2). Zu ergänzen wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vier voreheliche Kinder hat, mit denen er, ebenso wie mit seiner eigenen Mutter, nach wie vor in Kontakt steht (in diesem Sinne etwa die Stellungnahme von B._______ vom 3. Februar 2005). Zumindest anfänglich hat er die Kinder anscheinend mit US $ 250.- pro Monat unterstützt (vgl. das vom Betroffenen am 14. Juli 2004 zu Handen der Einwohnerdienste Basel-Stadt unterzeichnete Gesuch um unentgeltliche Prozessführung). Aktenkundig ist sodann, dass er im November/Dezember 2004 ferienhalber in der Demokratischen Republik Kongo geweilt hat. Soweit ersichtlich, liess er sich im September 2010 in Kinshasa zudem einen neuen Reisepass ausstellen. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
E. 9.5 Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, insbesondere die aktenkundige HIV-Erkrankung, einzugehen. Eine medizinische Notlage stellt ein Kriterium dar, das - meist in Verbindung mit anderen Elementen - zur Anerkennung als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG führen kann (siehe Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 28). Der Gesundheitszustand muss indes dadurch gekennzeichnet sein, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernder ärztlicher Behandlung oder punktueller medizinischer Notfallmassnahmen bedarf, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung für seine Gesundheit nach sich zieht. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich die ausländische Person regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspricht (zum Ganzen vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 oder Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6423/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 4.4.3).
E. 9.6 Aufgrund der beiden sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichte vom 18. Dezember 2008 und 28. Dezember 2011 steht fest, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist. Nach der Klassifikation des amerikanischen "Center for Disease Control and Prevention" wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Die den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden Stadien A, B und C (das Stadium der eigentlichen Erkrankung) werden weiter in drei immunologische Stufen unterteilt (zur Klassifikation der HIV-Infektion und dem typischen Krankheitsverlauf siehe Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.116 E. 5d/bb). Den erwähnten ärztlichen Berichten des Universitätsspitals Basel zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Januar 2005 eine HIV-Erkrankung im Stadium A2 diagnostiziert, nunmehr befindet sich die Infektion im Stadium B. Vom Frühjahr 2007 an unterzog sich der Betroffene deswegen einer antiretroviralen Therapie. Seither nimmt er regelmässig drei Medikamente ein. Unter der antiretroviralen Therapie ist es zu einer Stabilisierung der immunologischen Situation gekommen. Die verordneten Medikamente sollen gut aufeinander abgestimmt und wirksam sein, dank ihnen präsentiere sich sein Allgemeinzustand gut und stabil. In beiden ärztlichen Befunden ist davon die Rede, der Patient berichte über weitgehende Beschwerdefreiheit und allgemeines Wohlbefinden. Die Adhärenz von Therapie und Medikamenten wird denn als ausgezeichnet eingestuft. Für den weiteren Verlauf der Erkrankung sei allerdings von äusserster Wichtigkeit, dass die begonnene antiretrovirale Therapie lückenlos weitergeführt werde. Unter solchen Umständen könne von einer guten Prognose ausgegangen werden.
E. 9.7 Der Beschwerdeführer ist zwar mit dem HIV-Virus infiziert, er befindet sich aber wie eben erwähnt nicht im Stadium der ausgebrochenen Aids-Erkrankung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2007 hierzu festgehalten, die Gesundheitsversorgung in der Demokratischen Republik Kongo erscheine als ausreichend. Die Ärzteorganisation MSF unterhalte in Kinshasa ein offenes Behandlungszentrum (walk-in treatment centre) und kümmere sich dort um HIV-Patienten, einschliesslich solcher in antiretroviraler Therapie. Die Organisation biete unter anderem Diagnose und Behandlung von opportunistischen Krankheiten und psychosoziale Betreuung an (vgl. Urteil D-6423/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 4.4.3). Weitere Nichtregierungsorganisationen arbeiten bei der Behandlung von HIV-Infektionen ebenfalls mit einheimischen Gesundheitseinrichtungen zusammen. Zumindest in Kinshasa, woher der Betroffene stammt, sowie im Westen des Landes besteht die Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen Betreuung, wobei nicht ausgeklammert werden darf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren stabil geblieben ist, er bereits eine antiretrovirale Therapie erhält und er in seiner Herkunftsregion ansatzweise über ein soziales Netz verfügt (siehe E. 9.4 hiervor; zur allgemeinen Lage vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5348/2006 vom 15. Dezember 2009 E. 6.4 oder C-7523/2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3.2 und 7.3.3). Es sollte ihm deshalb - allenfalls im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe durch das Bundesamt - möglich sein, die bisherigen Medikamente weiterhin einzunehmen und sich den erforderlichen Kontrollen vor Ort zu unterziehen. Die vom Parteivertreter eingereichten Berichte von MSF setzen den Fokus derweil auf die Lage in den abgelegenen und/oder von Kriegswirren heimgesuchten Gebieten im Nordosten und Osten des Landes und sind in Bezug auf die persönliche Situation seines Mandanten nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehrmöglichkeit in die Demokratische Republik Kongo nicht in Frage gestellt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die gesundheitlichen Probleme eine Erschwernis darstellen würden. Wie an anderer Stelle dargetan, wurde bislang keine Wegweisung verfügt (vgl. Sachverhalt Bst. D und E. 1.3 vorstehend). Insoweit erübrigen sich detailliertere Ausführungen zur aktuellen medizinischen Versorgungssituation in diesem Land, namentlich zu den konkreten Auswirkungen der seit 2011 rückläufigen Zuwendungen von Geberländern an den Globalen Fonds, einem wichtigem Finanzierungssystem im internationalen Kampf gegen die HIV/Aids-Epidemie (zum Verhältnis zwischen Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und den Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.2). Abschliessend zu prüfen sein wird zu gegebener Zeit schliesslich die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Insgesamt lassen die gesundheitlichen Indikationen eine Wiedereingliederung im Heimatland - zumindest bezogen auf den Verfahrensgegenstand - zum heutigen Zeitpunkt aber nicht als stark gefährdet erscheinen. Es erweist sich mithin, dass auch die übrigen Aspekte bzw. die weiteren Umstände des vorliegenden Falles keinen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen.
E. 10 Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersucht in der Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2009 bzw. einem Nachtrag vom 22. April 2009 für den Fall des Unterliegens jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
E. 12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen hinreichend belegt ist und die Bestellung eines amtlichen Anwalts angesichts der Besonderheiten des Falles als geboten erscheint. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge gutzuheissen.
E. 12.3 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche liegt mit Datum vom 13. Februar 2012 vor. Der Rechtsvertreter stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 4'448.90 (inkl. MwSt.) in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'200.- festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8, 9, 10, 12 und 14 VGKE). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
- Der jetzige Rechtsanwalt Advokat Dieter Gysin wird als amtlicher Anwalt eingesetzt.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt ad BS [...] (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprach abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1598/2009 Urteil vom 3. April 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der 1966 in Kinshasa geborene Beschwerdeführer (gemäss den sich in den kantonalen Akten befindlichen Passkopien Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo) reiste am 7. März 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 5. April 2001 wurde sein Asylgesuch vom zuständigen Bundesamt abgewiesen und die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) heiratete der Beschwerdeführer am 21. November 2002 in Basel die Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1959), worauf er vom Wohnkanton Basel-Stadt eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt und die Asylbeschwerde anschliessend zurückzog. Am 20. Dezember 2003 gab er die häusliche Gemeinschaft nach heftigen Auseinandersetzungen mit A._______ auf. B. B.a Anfangs 2004, rund zwei Wochen nachdem er die eheliche Wohnung verlassen hatte, zog der Beschwerdeführer zu der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1956). Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt erklärte sich am 14. März 2005 bereit, die Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die baldige Scheidung von A.______ und die Wiederverheiratung mit der neuen Lebensgefährtin zu verlängern. Am 29. März 2005 bestätigten die beiden ihre Heiratsabsichten gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde. Zwei Wochen später erfuhr B._______, dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit eine Freundin hatte, welche von ihm schwanger war und widerrief ihre Bestätigung. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Geburt und eine allfällige Heirat mit der Kindsmutter C._______ (geb. 1963, ebenfalls Schweizer Bürgerin) wurde die Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Ausnahmebewilligung dann gleichwohl verlängert. Am 9. August 2005 kam das Kind D._______ auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat seine Vaterschaft anerkannt. B.b Das BFM stimmte der weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles am 16. November 2006 unter der Bedingung zu, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Ablauf besagter Bewilligung scheiden lasse und die Ehevorbereitungen bis dahin abgeschlossen seien (Aufenthaltszweck: Verbleib bei der Lebenspartnerin). B.c Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und A._______ wurde am 25. Oktober 2006 geschieden. Er lebt nicht mit der Kindsmutter C._______ und der gemeinsamen Tochter zusammen. Auch eine Heirat steht nicht mehr zur Diskussion. C. Am 11. Dezember 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt der Vorinstanz ein Gesuch zur neuerlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 1. Februar 2009 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer lebe nicht mit der Kindsmutter und seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft zusammen. Auch eine Heirat sei nicht geplant. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der bisherigen Bewilligung (Verbleib bei der Lebenspartnerin) seien somit nicht gegeben. Aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) liesse sich ein Aufenthaltsanspruch nur dann ableiten, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinem hierzulande anwesenheitsberechtigten Kind sowohl in affektiver als auch wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung nachgewiesen wäre. Ein gelegentlicher Sonntagsspaziergang reiche hierfür nicht aus. Dem Vater sei es zumutbar, diese wenig intensive Beziehung vom Ausland her zu pflegen. Auch ein bevorschusster Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.- pro Monat könne kaum als in wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittliche Leistung bezeichnet werden. Angesichts der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit sei auch nicht damit zu rechnen, die diesbezügliche Situation werde sich in absehbarer Zeit wesentlich zu Gunsten des Betroffenen ändern. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den nicht sorgeberechtigten Elternteil seien somit in keiner Weise erfüllt. Weitere Gründe oder besondere Umstände, welche gegen eine Rückkehr in das Heimatland und für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen, seien aus den Akten nicht ersichtlich. E. Mit Beschwerde vom 12. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme bzw. Rückweisung der Angelegenheit an das BFM mit der Anweisung, den Betroffenen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Hierzu lässt er zur Hauptsache vorbringen, jeden Sonntag vier bis fünf Stunden mit Tochter und Kindsmutter zu verbringen. Es bestehe mithin durchaus eine intensive und gefestigte Beziehung zum Kind. Die Vorinstanz habe es in dieser Hinsicht unterlassen, genauere Abklärungen vorzunehmen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Haltung der Kindsmutter verunmögliche intensivere Kontakte zur Tochter, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Kontakte könnten unter den konkreten Umständen auch nicht vom Ausland her gepflegt werden. Zudem komme er seiner Unterstützungspflicht regelmässig nach. Mit Blick auf die langjährige Fürsorgeabhängigkeit gelte es ferner zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer stets bemüht gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, er seinen Lohn der Sozialhilfe abgetreten und Steuern bezahlt habe. Vom August 2007 bis Februar 2008 sei er ausserdem unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Für Leute wie ihn sei es in der momentanen Wirtschaftslage äusserst schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich leide er an einer im Jahre 2005 diagnostizierten HIV-Erkrankung. Seit 2006 müsse er deswegen Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer stamme seinen eigenen Angaben zufolge aus Kinshasa. Eine ausreichende ärztliche Behandlung und Betreuung sowie die Versorgung mit den lebensnotwendigen Medikamenten wäre in der Demokratischen Republik Kongo nicht gewährleistet. Mangels finanzieller Mittel könnte er sich die spärlich vorhandene Gesundheitsversorgung in jenem Land überdies gar nicht leisten. Das BFM sei auf die HIV-Erkrankung zu Unrecht nicht eingegangen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung in den Heimatstaat bedeutete für ihn wegen seiner gesundheitlichen Situation jedoch eine existenzielle Bedrohung. Das Rechtsmittel war u.a. mit Kopien von Zahlungsbelegen für geleistete Unterhaltsbeiträge und Steuern, den Lohnausweisen der Jahre 2007 und 2008, Kontoauszügen und einer Bestätigung der Sozialhilfe sowie dem Informationsblatt "Gib Aids keine Chance" und einem Bericht von "Médecins Sans Frontières" (MSF) zur Gesundheitsversorgung in der Demokratischen Republik Kongo ergänzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag um Anordnung von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) nicht ein. Mit Nachtrag vom 25. März 2009 reichte der Parteivertreter einen vom 18. Dezember 2008 datierenden Arztbericht über die bei seinem Mandanten diagnostizierte HIV-Infektion ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass wohl ein gewisser Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe, die Intensität und Regelmässigkeit dieser Kontakte jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar sei. Die HIV-Erkrankung sei zum Verfügungszeitpunkt nicht aktenkundig gewesen. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer dank zweier Medikamente in einem sehr guten und stabilen Allgemeinzustand befinde. Unter solchen Voraussetzungen sollte es dem Betroffenen auch in seinem Heimatland möglich sein, weiterhin diese Medikamente einzunehmen und die erforderlichen medizinischen Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen. H. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 27. Mai 2009 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Dezember 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren. Der Parteivertreter machte hierzu am 13. Februar 2012 abschliessende Bemerkungen. Der Stellungnahme waren zusätzliche Beweismittel beigelegt (weitere Lohnausweise, Betreibungs- und Strafregisterauszug, aktueller Arztbericht vom 28. Dezember 2011, Artikel von MSF vom 28. November 2011, etc.). J. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen kantonalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Zustimmungsverweigerung vom 9. Februar 2009 richtet. Eine Wegweisung und damit verbunden ein Wegweisungsvollzug, welcher ausgesetzt werden könnte, bildet nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung bzw. wurde nicht angeordnet, weshalb auf Rechtsbegehren 3 (Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM, allenfalls Anweisung an die Vorinstanz, den Betroffenen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen) nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich gegen eine Wegweisung zur Wehr zu setzen (zum Verfahrensgegenstand siehe auch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da er jedoch im Herbst 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
4. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art.50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Ehegatten im Dezember 2003 nach einer Ehedauer von rund dreizehn Monaten getrennt haben. Die Ehe wurde, wie im Sachverhalt erwähnt, am 25. Oktober 2006 geschieden, ohne dass es zu einer Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft gekommen wäre. Ebenso offenkundig erscheint, dass in der dazwischen liegenden Periode keine wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG für eine getrennte Wohnsitznahme bestanden haben. Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft mit A._______ weniger als drei Jahre gedauert hat, so dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keine Ansprüche ableiten kann (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.).
7. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
8. Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kindes ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund dessen macht er geltend, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben. 8.1. Art. 8 Abs. 1 EMRK und der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen). 8.2. Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch - der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde - kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige Intensität der Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 8.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Kontakt zu seinem Kind sei enger als in der angefochtenen Verfügung dargestellt und der Sachverhalt von der Vorinstanz diesbezüglich unvollständig abgeklärt. Vorliegend wurde das Besuchsrecht nicht verbindlich geregelt. Deshalb stützte sich das BFM auf die Angaben der Eltern und gelangte zum Schluss, dass wohl ein gewisser Kontakt bestehe, die Intensität und Regelmässigkeit dieses Kontakts jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar sei und nur im Beisein der Kindsmutter stattfinde. Nach Darstellung des Beschwerdeführers verbringt er jeden Sonntag etwa vier bis fünf Stunden mit seiner Tochter und der Ex-Freundin. Sie würden zusammen essen und er bringe dem Kind jeweils Geschenke mit. Die Haltung der Kindsmutter verunmögliche ihm, intensivere Kontakte zur Tochter zu pflegen. C._______ ihrerseits erklärte hierzu in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2008, sie träfen sich zirka einmal pro Woche, meistens sonntags. Zu Dritt würden sie dann jeweils etwas unternehmen. Das Kind kenne seinen Vater. Er spreche mit der Tochter französisch oder manchmal deutsch. Sie (die Kindsmutter) erwarte keine anderen Dienste von ihm, auch keine unentgeltlichen Babysitterdienste. Er lebe sein Leben, sie und ihr Kind lebten ihr Leben und das sei gut so. Näheres gab sie nicht preis und sie weigerte sich auch, Fragen zu ihrer früheren Beziehung mit dem Beschwerdeführer und dem heutigen Verhältnis zu ihm zu beantworten. Aktenkundig ist zudem eine Unterhaltsvereinbarung vom 24. Oktober 2005. Diese Vereinbarung sieht monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.- ab Geburt bis zur Volljährigkeit vor (siehe den entsprechenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt). Die (von der Inkassostelle bevorschussten) Unterhaltsbeiträge werden regelmässig geleistet. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass zwischen Vater und Tochter eine intakte und gelebte Beziehung besteht. Die Angaben der Betroffenen geben aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Beziehung eine gefühlsmässig enge Verbundenheit im Sinne der oben (E. 8.2) beschriebenen Kriterien darstellt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der zeitliche Umfang der gehandhabten Besuchsregelung überhaupt ausreicht, um in affektiver Hinsicht eine besonders enge Vater-Tochter-Beziehung annehmen zu können. 8.4. Ein formelles Besuchsrecht ist vorliegend, wie schon erwähnt, nicht eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter haben jedoch untereinander vereinbart, wöchentlich einmal (meist am Sonntag) mit dem Kind gemeinsam etwas zu unternehmen. Demnach sieht er seine Tochter - wie von ihm selbst auch geltend gemacht - durchschnittlich an vier Tagen pro Monat. Die zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zur Tochter D._______ entspricht den üblichen Vereinbarungen, welche Kindeseltern ansonsten anlässlich einer Trennung oder Scheidung vornehmen. Das Besuchsrecht, wie es hier gehandhabt wird, entspricht sozusagen dem Mindeststandard, der es dem nichtsorgeberechtigten Elternteil erlaubt, seine Beziehung zum Kind aufrecht erhalten zu können. Von einem grosszügig ausgestalteten, kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübten Besuchsrecht - Zeichen für eine besonders intensive affektive Beziehung - kann bei einem solchen Einvernehmen indes nicht die Rede sein. Dementsprechend hat das Bundesgericht eine enge gefühlsmässige Vater-Kind-Beziehung nur in den Fällen bejaht, in denen der Kontakt über das übliche Mass hinausging (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3a S. 4; ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 und 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nie mit der Kindsmutter und dem Kind zusammengewohnt hat, das Besuchsrecht nur begleitet ausgeübt wird und er sich nicht massgeblich an der Betreuung seiner Tochter beteiligt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1). Auch von daher kann die Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht als besonders eng angesehen werden. 8.5. Der Beschwerdeführer gibt ferner zu bedenken, dass die Kindsmutter nicht möchte, dass er mehr Zeit mit der Tochter verbringe und alleine etwas mit ihr unternehme. Die Haltung der Ex-Freundin dürfe ihm mithin nicht zum Nachteil gereichen. Diese Argumentation greift zu kurz. Entscheidend ist in dieser Hinsicht, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer als nichtsorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind im gegenwärtigen Zeitpunkt präsentiert, nicht, wie sie unter den bestmöglichen Voraussetzungen gelebt werden könnte. Zugegebenermassen kann es in der Praxis nur dann ein grosszügig ausgeübtes Besuchsrecht geben, wenn diesbezüglich unter beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht. Anders ist ein solches Besuchsrecht, welches eine gewisse Offenheit und gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert, aber gar nicht denkbar, denn die wesentlichen Eigenschaften, die ein solches Besuchsrecht ausmachen, lassen sich gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter für die jetzige, aus seiner Sicht stagnierende Besuchsregelung verantwortlich macht. Änderungen beim Besuchsrecht haben sich, soweit ersichtlich, in der Zwischenzeit denn keine ergeben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 8.5 sowie C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5.1). 8.6. Folglich liefern weder die vorliegenden Akten noch die Beschwerdevorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter D._______ eine besonders intensive affektive Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterhält. Zu ergänzen wäre in diesem Zusammenhang, dass das Kind nicht aus derjenigen (ehelichen) Beziehung stammt, aus welcher der Beschwerdeführer sein weiteres Anwesenheitsrecht hierzulande ableitet (vgl. Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 und 26). Verneint man das Vorliegen einer intensiven gefühlsmässigen Vater-Tochter-Beziehung, so kommt es auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen der Beschwerdeführer den Kontakt zur Tochter von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur - bei Bejahung einer intensiven affektiven Beziehung - kumulativ zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seinem Kind auf andere Weise als bisher zu pflegen (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, Reisen in die Schweiz, etc.) und sein nicht förmlich vereinbartes Besuchsrecht - dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären - von der Demokratischen Republik Kongo her auszuüben. Letzteres wäre nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewisse Grenzen setzen dürften. Immerhin geht aus den kantonalen Akten hervor, dass er sich ferienhalber schon in sein Heimatland begeben hat. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist damit Genüge getan. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gewährt keine darüberhinausgehenden Rechte (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5.2). Im Übrigen wird das Kind im konkreten Fall sowieso hierzulande bei seiner sorge- und obhutsberechtigten Schweizer Mutter bleiben. Angesichts dieser klaren Sachlage - selbst der Beschwerdeführer räumt ein, er sehe seine Tochter nicht mehr als einmal pro Woche - ist nicht ersichtlich, inwiefern ergänzende Erkundigungen durch das BFM diesbezüglich wesentlich neue entscheidsrelevante Erkenntnisse hätten liefern können. Die Vorinstanz brauchte daher keine zusätzlichen Abklärungen zu treffen und hat damit ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG) nicht verletzt, wenn sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichtete. Auch einer Anhörung des Kindes, wie in der Beschwerdeaktualisierung vom 13. Februar 2012 im Nachhinein beantragt, bedurfte und bedarf es unter den konkreten Begebenheiten nicht (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
9. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 f.). 9.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen würden. Der Beschwerdeführer hält sich mit rund elf Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Ausschlaggebende Bedeutung kommt diesem Element hier jedoch nicht zu. Wohl ist laut einem Urteil des Bundesgerichts bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde. Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer liegt in mehrfacher Hinsicht eine andere Konstellation vor. Sein Asylgesuch wurde in erster Instanz schon einen Monat nach der Einreise in die Schweiz abgewiesen. Während des Asylbeschwerdeverfahrens heiratete er eine um sieben Jahre ältere Schweizerin. Aufgrund der Eheschliessung kam er Ende 2002 in den Genuss einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, die Asylbeschwerde zog er daraufhin zurück. Die eheliche Gemeinschaft dauerte gerade mal dreizehn Monate und die Ehe wurde nach weniger als drei Jahren geschieden. Die seitherige Anwesenheit des Beschwerdeführers gründete zur Hauptsache auf zweifelhaften Versprechen, zwei andere Schweizerinnen ehelichen zu wollen. Kommt hinzu, dass seine Integration zu wünschen übrig lässt (siehe E. 9.2 hiernach). Abgesehen davon kommt der Integration während eines gestützt auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln verbrachten Aufenthalts keine oder nur eine beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 288 f. mit Hinweisen). Von daher bemisst sich die Aufenthaltsdauer (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) nicht als derart lang, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. 9.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lange Zeit von der Sozialhilfe abhängig war. Während Jahren ist es ihm immer nur sporadisch gelungen, eine Beschäftigung - in der Regel handelte es sich um Temporäreinsätze - zu finden. Selbst als er mit gesichertem Aufenthaltsstatus hierzulande weilte, war er zum Teil arbeitslos. Gemäss der Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Dezember 2008 erhielt der Beschwerdeführer damals Fürsorgeleistungen von monatlich rund Fr. 1'900.-. Die bis Ende März 2009 für ihn geleisteten Sozialhilfeleistungen betrugen netto nicht ganz Fr. 65'000.- (vgl. die sich in den Beschwerdebeilagen befindlichen Kontoauszüge der Sozialhilfe für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2009). Seit Mitte März 2011 hat er eine Anstellung als Betriebsmitarbeiter in der Basler Dock Gruppe AG, einer Sozialfirma, die Leute beschäftigt, welche auf Sozialhilfe angewiesen sind. Damit erzielt er ein wenn auch bescheidenes Einkommen. Seit Oktober 2011 muss er die Miete und die Krankenkassenprämien selber bezahlen (vgl. Mitteilung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 18. August 2011). Von einer beruflichen Eingliederung bzw. einer wirtschaftlichen Selbständigkeit kann mithin keine Rede sein. Selbst momentan erreicht er kaum ein existenzsicherndes Einkommen, wie das am 13. Februar 2012 erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offenbart. Daneben hat der Beschwerdeführer keine besonderen Anstrengungen unternommen, um in seinem sozialen Umfeld akzeptiert zu werden oder am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen. Jedenfalls ist nichts Derartiges belegt. Auch seine Sprachkenntnisse (er spricht Französisch, die Amtssprache seines Heimatlandes und verfügt mittlerweile über Kenntnisse der deutschen Sprache) zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen - und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden - Integrationsleistung entspricht. Auch aus den unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE aufgeführten Kriterien kann somit nicht abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer Härtefallsituation befindet, welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. 9.3. Zu prüfen gilt es, wie es sich mit einer allfälligen Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat verhält. Eng damit zusammen hängt vorliegend der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Frage der Wiedereingliederung bzw. der Zumutbarkeit stellt sich nicht erst beim Vollzug der Wegweisung, sondern bereits beim Bewilligungsanspruch (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f. oder Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 3.2). In den ausländerrechtlichen Akten der Vorinstanz und dem angefochtenen Entscheid figuriert der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kongo (Brazzaville), seinen eigenen Angaben zufolge stammt er aber aus der Demokratischen Republik Kongo. Laut den kantonalen Akten und den Akten des Asylverfahrens trifft Letzteres zu. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Passes der Demokratischen Republik Kongo, worauf abzustellen ist. 9.4. Der Beschwerdeführer ist erst mit 35 Jahren, also als Erwachsener, in die Schweiz gekommen. Weder der Hintergrund seiner bisherigen Anwesenheit noch seine Vorbringen sprechen dafür, dass er hier verwurzelt ist. Vielmehr hat er den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat verbracht und er ist mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Es kann angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (bzw. nach Kinshasa) dort wieder integrieren wird und sich eine neue Existenz aufzubauen vermag. Ohne Belang ist, wenn die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten in jenem Land nicht denen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9.4 oder C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 8.2). Zu ergänzen wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vier voreheliche Kinder hat, mit denen er, ebenso wie mit seiner eigenen Mutter, nach wie vor in Kontakt steht (in diesem Sinne etwa die Stellungnahme von B._______ vom 3. Februar 2005). Zumindest anfänglich hat er die Kinder anscheinend mit US $ 250.- pro Monat unterstützt (vgl. das vom Betroffenen am 14. Juli 2004 zu Handen der Einwohnerdienste Basel-Stadt unterzeichnete Gesuch um unentgeltliche Prozessführung). Aktenkundig ist sodann, dass er im November/Dezember 2004 ferienhalber in der Demokratischen Republik Kongo geweilt hat. Soweit ersichtlich, liess er sich im September 2010 in Kinshasa zudem einen neuen Reisepass ausstellen. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. 9.5. Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, insbesondere die aktenkundige HIV-Erkrankung, einzugehen. Eine medizinische Notlage stellt ein Kriterium dar, das - meist in Verbindung mit anderen Elementen - zur Anerkennung als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG führen kann (siehe Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 28). Der Gesundheitszustand muss indes dadurch gekennzeichnet sein, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernder ärztlicher Behandlung oder punktueller medizinischer Notfallmassnahmen bedarf, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung für seine Gesundheit nach sich zieht. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich die ausländische Person regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspricht (zum Ganzen vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 oder Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6423/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 4.4.3). 9.6. Aufgrund der beiden sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichte vom 18. Dezember 2008 und 28. Dezember 2011 steht fest, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist. Nach der Klassifikation des amerikanischen "Center for Disease Control and Prevention" wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Die den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden Stadien A, B und C (das Stadium der eigentlichen Erkrankung) werden weiter in drei immunologische Stufen unterteilt (zur Klassifikation der HIV-Infektion und dem typischen Krankheitsverlauf siehe Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.116 E. 5d/bb). Den erwähnten ärztlichen Berichten des Universitätsspitals Basel zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Januar 2005 eine HIV-Erkrankung im Stadium A2 diagnostiziert, nunmehr befindet sich die Infektion im Stadium B. Vom Frühjahr 2007 an unterzog sich der Betroffene deswegen einer antiretroviralen Therapie. Seither nimmt er regelmässig drei Medikamente ein. Unter der antiretroviralen Therapie ist es zu einer Stabilisierung der immunologischen Situation gekommen. Die verordneten Medikamente sollen gut aufeinander abgestimmt und wirksam sein, dank ihnen präsentiere sich sein Allgemeinzustand gut und stabil. In beiden ärztlichen Befunden ist davon die Rede, der Patient berichte über weitgehende Beschwerdefreiheit und allgemeines Wohlbefinden. Die Adhärenz von Therapie und Medikamenten wird denn als ausgezeichnet eingestuft. Für den weiteren Verlauf der Erkrankung sei allerdings von äusserster Wichtigkeit, dass die begonnene antiretrovirale Therapie lückenlos weitergeführt werde. Unter solchen Umständen könne von einer guten Prognose ausgegangen werden. 9.7. Der Beschwerdeführer ist zwar mit dem HIV-Virus infiziert, er befindet sich aber wie eben erwähnt nicht im Stadium der ausgebrochenen Aids-Erkrankung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2007 hierzu festgehalten, die Gesundheitsversorgung in der Demokratischen Republik Kongo erscheine als ausreichend. Die Ärzteorganisation MSF unterhalte in Kinshasa ein offenes Behandlungszentrum (walk-in treatment centre) und kümmere sich dort um HIV-Patienten, einschliesslich solcher in antiretroviraler Therapie. Die Organisation biete unter anderem Diagnose und Behandlung von opportunistischen Krankheiten und psychosoziale Betreuung an (vgl. Urteil D-6423/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 4.4.3). Weitere Nichtregierungsorganisationen arbeiten bei der Behandlung von HIV-Infektionen ebenfalls mit einheimischen Gesundheitseinrichtungen zusammen. Zumindest in Kinshasa, woher der Betroffene stammt, sowie im Westen des Landes besteht die Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen Betreuung, wobei nicht ausgeklammert werden darf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren stabil geblieben ist, er bereits eine antiretrovirale Therapie erhält und er in seiner Herkunftsregion ansatzweise über ein soziales Netz verfügt (siehe E. 9.4 hiervor; zur allgemeinen Lage vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5348/2006 vom 15. Dezember 2009 E. 6.4 oder C-7523/2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3.2 und 7.3.3). Es sollte ihm deshalb - allenfalls im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe durch das Bundesamt - möglich sein, die bisherigen Medikamente weiterhin einzunehmen und sich den erforderlichen Kontrollen vor Ort zu unterziehen. Die vom Parteivertreter eingereichten Berichte von MSF setzen den Fokus derweil auf die Lage in den abgelegenen und/oder von Kriegswirren heimgesuchten Gebieten im Nordosten und Osten des Landes und sind in Bezug auf die persönliche Situation seines Mandanten nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehrmöglichkeit in die Demokratische Republik Kongo nicht in Frage gestellt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die gesundheitlichen Probleme eine Erschwernis darstellen würden. Wie an anderer Stelle dargetan, wurde bislang keine Wegweisung verfügt (vgl. Sachverhalt Bst. D und E. 1.3 vorstehend). Insoweit erübrigen sich detailliertere Ausführungen zur aktuellen medizinischen Versorgungssituation in diesem Land, namentlich zu den konkreten Auswirkungen der seit 2011 rückläufigen Zuwendungen von Geberländern an den Globalen Fonds, einem wichtigem Finanzierungssystem im internationalen Kampf gegen die HIV/Aids-Epidemie (zum Verhältnis zwischen Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und den Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.2). Abschliessend zu prüfen sein wird zu gegebener Zeit schliesslich die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Insgesamt lassen die gesundheitlichen Indikationen eine Wiedereingliederung im Heimatland - zumindest bezogen auf den Verfahrensgegenstand - zum heutigen Zeitpunkt aber nicht als stark gefährdet erscheinen. Es erweist sich mithin, dass auch die übrigen Aspekte bzw. die weiteren Umstände des vorliegenden Falles keinen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen.
10. Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersucht in der Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2009 bzw. einem Nachtrag vom 22. April 2009 für den Fall des Unterliegens jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 12.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen hinreichend belegt ist und die Bestellung eines amtlichen Anwalts angesichts der Besonderheiten des Falles als geboten erscheint. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge gutzuheissen. 12.3. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche liegt mit Datum vom 13. Februar 2012 vor. Der Rechtsvertreter stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 4'448.90 (inkl. MwSt.) in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'200.- festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8, 9, 10, 12 und 14 VGKE). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
4. Der jetzige Rechtsanwalt Advokat Dieter Gysin wird als amtlicher Anwalt eingesetzt.
5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt ad BS [...] (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprach abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: