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C-3369/2010

C-3369/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-29 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. ____) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. Februar 2000 mit einem gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Vom 9. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2006 war er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Ab 2003 lebten die Eheleute getrennt. Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 eine Niederlassungsbewilligung. Am 18. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer in Mazedonien eine Landsfrau, mit welcher er bereits vor der Eheschliessung vier Kinder gezeugt hatte; die Ehefrau war zudem Mutter eines im Jahre 2003 geborenen Sohnes. Acht Monate später wurde auch diese Ehe wieder geschieden. Am 4. April 2007 heiratete er die Mutter seiner Kinder erneut. Anschliessend reichte der Beschwerdeführer ein Familienzusammenführungsgesuch für seine Ehefrau und die fünf Kinder ein. Mit Verfügung vom 8. September 2008 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe gehandelt habe. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement und eine anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos, und mit Urteil vom 25. Februar 2010 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 18. März 2010 lehnte das Ausländeramt St. Gallen das Familienzusammenführungsgesuch ab. B. SachverhaltAm 29. März 2010 verfügte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Sie begründete die Massnahme damit, der Beschwerdeführer habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er eine Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2010 beantragt der Beschwerdeführer, die Niederlassungsbewilligung sei neu zu erteilen und die Wegweisungsverfügung des Kantons St. Gallen sowie das Einreiseverbot seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung folgender Bestimmungen: Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 14 und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei keine Scheinehe eingegangen und habe somit sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht erschlichen. Sein Lebenszentrum sei die Arbeit bei der M._______ AG sowie der Kontakt mit dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern. In seiner Heimat würde er kaum je eine in gleicher Art anspruchs- und verantwortungsvolle Stellung finden. Überdies beantragt er den Beizug der Akten der Vorinstanz, des Ausländeramtes St. Gallen, des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen und des Bundesgerichts und verweist auf die Beschwerdeschrift vom 22. September 2009 von Herrn Rechtsanwalt Daniel Küng, St. Gallen. D.Am 16. Mai 2010 reiste der Beschwerdeführer zurück in sein Heimatland. E.Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die Anträge, die Niederlassungsbewilligung sei neu zu erteilen und die Wegweisungsverfügung des Kantons St. Gallen sei aufzuheben, trat es nicht ein, da sie nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein konnten. F.Ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. Februar 2010 wurde vom Bundesgericht am 16. Juli 2010 abgewiesen. G.In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be­schwerde. H.Mit Replik vom 30. September 2010 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und deren Begründung und beantragt zur prozessleitenden Verfügung bezüglich seines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei eine Verfügung zu erlassen. I.Das Bundesverwaltungsgericht zog sämtliche für die vorliegende Streitsache wesentlichen Akten der vorhergehenden Verfahren bei. Auf deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Als Vorinstan­zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge­hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever­botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich­tet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nicht anerkannt werden kann hingegen das angezeigte Vertretungsverhältnis zu G._______. Die Vollmachtsurkunde vom 17. September 2010 trägt keine Originalunterschrift. Die auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nachgereichte Bevollmächtigung vom 21. Mai 2010 deckt nur das kantonale sowie das bundesgerichtliche Verfahren ab. Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl die Rechtsmitteleingabe wie auch die Replik eigenhändig unterzeichnet und handelt somit für sich selbst mittels Angabe einer Drittadresse als Zustellungsdomizil. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten insofern sie die Aufhebung des Einreiseverbots verlangt. Soweit die Rechtsbegehren und Rügen beziehungsweise die Ausführungen und rechtlichen Erörterungen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung betreffen, ist auf diese - da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung - nicht einzutreten. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es sei gemäss seinem Antrag vom 15. Juli 2010 über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu befinden. Dabei übersieht er, dass er keine Eingabe mit Datum vom 15. Juli 2010 gemacht hat und über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 entschieden worden ist. Weiteres ist dem nicht beizufügen. 4.4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im Schengener Informationssystem (SIS) (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 5.5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. Bundesblatt vom 30. Dezember 2009 [BBl 2009 8881] und Amtliche Sammlung vom 14. Dezember 2010 [AS 2010 5925]). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBI 2009 S. 8896) weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann die vorliegende Rechtsgutverletzung als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 5.3.Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1154/2007 vom 7. April 2009 E. 4.3 mit Hinweis). Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010 (vgl. dortige E. 2.5) wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund einer Scheinehe bestätigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AuG). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind somit erfüllt. 6.Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus­übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grund­satz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die­sem Gesichts­punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli­chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass­nahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts­güter, die Besonderhei­ten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver­hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden da­bei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Fe­lix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 6.1. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zweifelsohne zu schweren Klagen Anlass gegeben. Durch das Eingehen einer Scheinehe bzw. das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken hat er die Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.2. An persönlichen Interessen, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden, macht der Beschwerdeführer geltend, sein Lebenszentrum sei die Arbeit bei der M._______ AG sowie der Kontakt zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und zu den Mitarbeitern. In seiner Heimat würde er kaum je eine in gleicher Art anspruchs- und verantwortungsvolle Stellung finden. Da Gegenstand dieses Verfahrens lediglich das Einreiseverbot ist, hilft ihm das Vorbringen bezüglich seiner ehemaligen Arbeitsstelle nicht weiter. Überdies steht es dem Beschwerdeführer schlecht an, sich auf Vorteile zu berufen, welche er sich nur durch ein unrechtmässiges Verhalten verschaffen konnte. Notfalls stünde ihm immerhin die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und seinen Kollegen kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen der Kollegen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Ausserdem sind die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland, wo seine heutige Ehefrau und seine Kinder leben, ohnehin stärker. 6.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli­chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungs­gericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine ver­hältnismäs­sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung darstellt. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt St. Gallen (Zemis-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3369/2010 Urteil vom 29. Juni 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien T._______, p. A. H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. ____) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. Februar 2000 mit einem gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Vom 9. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2006 war er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Ab 2003 lebten die Eheleute getrennt. Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 eine Niederlassungsbewilligung. Am 18. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer in Mazedonien eine Landsfrau, mit welcher er bereits vor der Eheschliessung vier Kinder gezeugt hatte; die Ehefrau war zudem Mutter eines im Jahre 2003 geborenen Sohnes. Acht Monate später wurde auch diese Ehe wieder geschieden. Am 4. April 2007 heiratete er die Mutter seiner Kinder erneut. Anschliessend reichte der Beschwerdeführer ein Familienzusammenführungsgesuch für seine Ehefrau und die fünf Kinder ein. Mit Verfügung vom 8. September 2008 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe gehandelt habe. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement und eine anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos, und mit Urteil vom 25. Februar 2010 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 18. März 2010 lehnte das Ausländeramt St. Gallen das Familienzusammenführungsgesuch ab. B. SachverhaltAm 29. März 2010 verfügte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Sie begründete die Massnahme damit, der Beschwerdeführer habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er eine Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2010 beantragt der Beschwerdeführer, die Niederlassungsbewilligung sei neu zu erteilen und die Wegweisungsverfügung des Kantons St. Gallen sowie das Einreiseverbot seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung folgender Bestimmungen: Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 14 und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei keine Scheinehe eingegangen und habe somit sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht erschlichen. Sein Lebenszentrum sei die Arbeit bei der M._______ AG sowie der Kontakt mit dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern. In seiner Heimat würde er kaum je eine in gleicher Art anspruchs- und verantwortungsvolle Stellung finden. Überdies beantragt er den Beizug der Akten der Vorinstanz, des Ausländeramtes St. Gallen, des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen und des Bundesgerichts und verweist auf die Beschwerdeschrift vom 22. September 2009 von Herrn Rechtsanwalt Daniel Küng, St. Gallen. D.Am 16. Mai 2010 reiste der Beschwerdeführer zurück in sein Heimatland. E.Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die Anträge, die Niederlassungsbewilligung sei neu zu erteilen und die Wegweisungsverfügung des Kantons St. Gallen sei aufzuheben, trat es nicht ein, da sie nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein konnten. F.Ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. Februar 2010 wurde vom Bundesgericht am 16. Juli 2010 abgewiesen. G.In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be­schwerde. H.Mit Replik vom 30. September 2010 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und deren Begründung und beantragt zur prozessleitenden Verfügung bezüglich seines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei eine Verfügung zu erlassen. I.Das Bundesverwaltungsgericht zog sämtliche für die vorliegende Streitsache wesentlichen Akten der vorhergehenden Verfahren bei. Auf deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Als Vorinstan­zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge­hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever­botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich­tet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nicht anerkannt werden kann hingegen das angezeigte Vertretungsverhältnis zu G._______. Die Vollmachtsurkunde vom 17. September 2010 trägt keine Originalunterschrift. Die auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nachgereichte Bevollmächtigung vom 21. Mai 2010 deckt nur das kantonale sowie das bundesgerichtliche Verfahren ab. Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl die Rechtsmitteleingabe wie auch die Replik eigenhändig unterzeichnet und handelt somit für sich selbst mittels Angabe einer Drittadresse als Zustellungsdomizil. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten insofern sie die Aufhebung des Einreiseverbots verlangt. Soweit die Rechtsbegehren und Rügen beziehungsweise die Ausführungen und rechtlichen Erörterungen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung betreffen, ist auf diese - da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung - nicht einzutreten. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es sei gemäss seinem Antrag vom 15. Juli 2010 über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu befinden. Dabei übersieht er, dass er keine Eingabe mit Datum vom 15. Juli 2010 gemacht hat und über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 entschieden worden ist. Weiteres ist dem nicht beizufügen. 4.4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im Schengener Informationssystem (SIS) (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 5.5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. Bundesblatt vom 30. Dezember 2009 [BBl 2009 8881] und Amtliche Sammlung vom 14. Dezember 2010 [AS 2010 5925]). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBI 2009 S. 8896) weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann die vorliegende Rechtsgutverletzung als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 5.3.Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1154/2007 vom 7. April 2009 E. 4.3 mit Hinweis). Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010 (vgl. dortige E. 2.5) wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund einer Scheinehe bestätigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AuG). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind somit erfüllt. 6.Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus­übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grund­satz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die­sem Gesichts­punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli­chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass­nahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts­güter, die Besonderhei­ten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver­hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden da­bei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Fe­lix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 6.1. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zweifelsohne zu schweren Klagen Anlass gegeben. Durch das Eingehen einer Scheinehe bzw. das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken hat er die Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.2. An persönlichen Interessen, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden, macht der Beschwerdeführer geltend, sein Lebenszentrum sei die Arbeit bei der M._______ AG sowie der Kontakt zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und zu den Mitarbeitern. In seiner Heimat würde er kaum je eine in gleicher Art anspruchs- und verantwortungsvolle Stellung finden. Da Gegenstand dieses Verfahrens lediglich das Einreiseverbot ist, hilft ihm das Vorbringen bezüglich seiner ehemaligen Arbeitsstelle nicht weiter. Überdies steht es dem Beschwerdeführer schlecht an, sich auf Vorteile zu berufen, welche er sich nur durch ein unrechtmässiges Verhalten verschaffen konnte. Notfalls stünde ihm immerhin die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und seinen Kollegen kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen der Kollegen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Ausserdem sind die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland, wo seine heutige Ehefrau und seine Kinder leben, ohnehin stärker. 6.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli­chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungs­gericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine ver­hältnismäs­sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung darstellt. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt St. Gallen (Zemis-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: