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C-649/2011

C-649/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-24 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2010 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Wallis ad VS [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-649/2011 Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Sonja Gabi, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener serbischer Staatsangehöriger, in seiner Heimat im Dezember 2008 in zweiter Ehe eine 1968 geborene, im Kanton Wallis aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige heiratete, dass der Beschwerdeführer im März 2009 in die Schweiz einreiste und im Kanton Wallis eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt, dass er Mitte April 2009 eine Arbeitsstelle in einem Fahrzeuggeschäft in X._______ (ZG) antrat und dort auch Wochenaufenthalt begründete, dass die Migrationsbehörde des Kantons Wallis auf entsprechende Hinweise hin am 19. Mai 2010 bei der Kantonspolizei eine Einvernahme der Ehegatten zu ihren Verhältnissen in Auftrag gab, dass die Kantonspolizei diese Einvernahmen am 23. Juni 2010 durchführte, dass die Migrationsbehörde des Kantons Wallis in einer Verfügung vom 31. August 2010 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr erneuerte und ihn aus der Schweiz weg wies, dass die Migrationsbehörde in ihrer Verfügung unter anderem erwog, ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe nicht und es könne offengelassen werden, ob eine Scheinehe vorgelegen habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung offenbar nicht anfocht und die Schweiz am 15. Oktober 2010 verliess, dass die Vorinstanz gestützt auf einen Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Wallis am 13. Dezember 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot verfügte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig über die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) informiert wurde, dass die Vorinstanz die Massnahme damit begründete, der Beschwerdeführer habe durch Eingehen einer Scheinehe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen lässt, die Fernhaltemassnahme sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter auf die Dauer eines Jahres zu beschränken, dass er zum einen formelle Mängel (Verletzung der Begründungspflicht) und zum andern eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter Ermessensfehler rügen lässt, dass er seine Ehe nicht nur zum Schein eingegangen und die kantonale Migrationsbehörde im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch nicht zu einem solchen Schluss gekommen sei; sie die Frage vielmehr offengelassen habe, dass unbesehen davon ein fünfjähriges Einreiseverbot für das ganze Schengen-Gebiet ohnehin nicht verhältnismässig wäre, zumal er aus Serbien stamme und ihm damit die Einreise in praktisch alle Nachbarstaaten verwehrt wäre, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 11. Mai 2011 replizierend an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten lässt, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert und auf sein im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die Frage, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Verfügungsbegründung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, nicht weiter geprüft werden muss, weil die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - schon aus andern Gründen gutzuheissen ist, dass das Einreiseverbot über den Beschwerdeführer gestützt auf alt Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] in der bis Ende 2010 gültigen Fassung (AS 2007 5437) erging und diese Norm mit der Teilrevision des AuG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, inhaltlich unverändert zum neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG wurde, dass die Regelbegrenzung von Einreiseverboten auf fünf Jahre Dauer aus Anlass derselben Teilrevision durch den neuen Art. 67 Abs. 3 AuG eingeführt wurde, dass einer Beurteilung der vorliegenden Streitsache nach Massgabe des neuen Rechts nichts entgegensteht, dass gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Einreiseverbote erlassen werden können gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, dass ein derartiges Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass das Eingehen einer Ehe nur zum Schein nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung einer Fernhaltemassnahme grundsätzlich zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.4 und C-3369/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3) und im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe gesetzt ist ("Täuschung der Behörden"; Art. 118 AuG), dass eine Scheinehe dann anzunehmen ist, wenn der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben war, dass ausländerrechtliche Motive zur Eingehung einer Ehe diesen Willen nicht schon per se ausschliessen und entsprechend für sich allein nicht auf eine Scheinehe schliessen lassen, dass die Annahme einer Scheinehe auf Indizien basieren kann, wie beispielsweise eine drohende Wegweisung, eine nur kurze Bekanntschaft, die Vereinbarung einer Entschädigung, ein erheblicher Altersunterschied, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, von Anfang an getrennte Wohnsitze oder etwa die widersprüchliche Schilderung der Verhältnisse durch die Beteiligten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_914/2010 vom 29. August 2011 E. 2.3 und 2.4 sowie 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 2.2 und 2.3), dass die kantonale Migrationsbehörde im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf (mit Ausnahme der von ihr veranlassten Befragungen) keine besondere Abklärungen getroffen hat, dass ausreichende Indizien für die Annahme einer Scheinehe entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung weder in dem von den Eheleuten mit dem Eheschluss eingestandenermassen mit beabsichtigten ausländerrechtlichen Effekt noch in der vom Beschwerdeführer eingegangenen ausserehelichen Beziehung zu sehen sind, dass sich die Ehegatten (gemäss übereinstimmender Darstellung in den Protokollen der Kantonspolizei Wallis vom 23. Juni 2010) in Serbien zufällig begegneten, in gegenseitigem Kontakt blieben, nach und nach eine Freundschaft entwickelten und erst nach mehr als einjähriger Bekanntschaft heirateten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz vorerst in die Wohnung seiner Ehefrau einzog, dass die Ehefrau, alleinerziehende Mutter von drei Kindern und im Kanton Wallis in einem beruflichen Anstellungsverhältnis, für ihren Ehemann schon frühzeitig eine Arbeitsstelle suchte, was sich nach ihrer plausiblen Darstellung schwierig gestaltete, weil der Beschwerdeführer keine Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache hatte, dass solchermassen nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer zu einer Anstellung bei einem den Ehegatten persönlich bekannten Landsmann im Kanton Zug kam, dass der Beschwerdeführer unweit seines Arbeitsplatzes ein Studio anmietete und unter der Woche im Kanton Zug blieb, die Wochenenden aber - zumindest bis Ende 2009 - regelmässig mit seiner Ehefrau und deren Kindern im Kanton Wallis verbrachte, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug die Bekanntschaft mit einer niedergelassenen bosnischen Staatsangehörigen machte, aus der sich gemäss seiner eigenen Darstellung anfangs 2010 eine aussereheliche Beziehung entwickelte, dass die Ehefrau, von der Kantonspolizei mit der ausserehelichen Beziehung ihres Mannes in der Befragung vom 23. Juni 2010 konfrontiert, zwar eingestehen musste, gerüchteweise schon davon gehört zu haben, im Übrigen aber sehr betroffen reagierte, dass solchermassen nachvollziehbar ist, wenn sie sich in einer ersten Reaktion von ihrem Ehemann ausgenutzt vorkam und den spontanen Verdacht äusserte, er könnte sie geheiratet haben, um hier zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen, dass ihr im Übrigen in diesem Zusammenhang eine Suggestivfrage gestellt wurde, dass zusammenfassend keine der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung üblichen Indizien für eine Scheinehe erkennbar sind, dass die Vorinstanz demnach von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (Art. 49 Bst. b VwVG), die Beschwerde daher gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2010 vollumfänglich aufzuheben ist, dass die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass eine im Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, und nach Massgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.) festzusetzen ist. Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse")

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- die Migrationsbehörde des Kantons Wallis ad VS [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: