Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente und Verzugszinsen, Verfügungen der IVSTA vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-3329/2021, C-5128/2021
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente und Verzugszinsen, Verfügungen der IVSTA vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021.
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (…) 1965 geboren, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und Vater ei- ner Tochter (geb. […] 1998). Er wohnt in Deutschland. Von Mai 1985 bis Februar 1986 sowie – mit Unterbrüchen – von Februar 1997 bis Ende De- zember 2012 verrichtete er als Grenzgänger Hilfsarbeiten bei verschiede- nen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit die obliga- torischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlas- senenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 21. Januar 2022 [nachfolgend SAK-act.] 11, S. 2 – 11, und 14, S. 1 und 5). A.b Am 7. November 2012 (Posteingang) meldete sich der Versicherte we- gen der Folgen einer unfallbedingten Fraktur des linken oberen Sprungge- lenks (August 2012), eines Herzinfarktes (Oktober 2012), eines Bandschei- benvorfalls (2010), eines Refluxes (Mai 2012) und eines Diabetes mellitus Typ 1 (eigenen Angaben zufolge seit 1995) bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______ oder SVA) erstmals zum Leistungsbezug an (Akten der Sozialversicherungsanstalt B._______ ge- mäss Aktenverzeichnis vom 5. August 2021 [nachfolgend SVA-act.] 2, 9). Mit Verfügung vom 25. April 2014 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014, bei einem Invaliditäts- grad von 100 %, eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘378.- sowie eine akzessorische Kinderrente von monatlich Fr. 551.- zu (SVA-act. 47). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 27. Oktober 2015 (Posteingang) meldete sich der Versicherte we- gen eines Diabetes mellitus (eigenen Angaben zufolge seit 1998), eines Bandscheibenvorfalls (2000 recte 2010) und eines Herzinfarkts (2012) er- neut bei der SVA zum Leistungsbezug an (SVA-act. 53). Nachdem die IV- STA der SVA am 17. Februar 2016 mitgeteilt hatte, dass sie nunmehr für den Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland zuständig sei, wurden ihr am 31. März 2016 die Akten übermittelt (SVA-act. 64, 68). Am 5. August 2016 verfügte die IVSTA sinngemäss, dass auf das neue Gesuch nicht ein- getreten werde, da mit den eingereichten medizinischen Unterlagen keine
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 3 massgebliche gesundheitliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (SVA-act. 89). B.b Die gegen die Verfügung vom 5. August 2016 eingereichte Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil C-5235/2016 vom 15. Dezember 2017 dahingehend gut, als es die Verfügung vom 5. August 2016 aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die IVSTA zurückwies (SVA-act. 108). In der Folge tätigte die IVSTA diverse Abklärungen (SVA-act. 109 ff.). Am
14. Juni 2018 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (SVA- act. 118). B.c Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 erhob der Versicherte erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C- 3811/2018; SVA-act. 119 f.). Sodann reichte er am 29. Oktober 2019 (Post- eingang) eine weitere IV-Anmeldung wegen Diabetes, Herzinfarkts, zwei- fachen Bandscheibenvorfalls, eines Taubheitsgefühls im rechten Bein, Bluthochdrucks, Atemnot, Schwindelanfälle und extremer Rückenschmer- zen ein (SVA-act. 139). Die IVSTA teilte ihm daraufhin mit, die Neuanmel- dung könne nicht bearbeitet werden, da die Verfügung vom 14. Juni 2018 noch nicht rechtskräftig sei; ohnehin wäre die Anmeldung bei der Deut- schen Rentenversicherung in (…) einzureichen (SVA-act. 139, S. 13). Mit Urteil vom 14. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde dahingehend gut, als es die Verfügung vom 14. Juni 2018 auf- hob und die Sache zur weiteren Abklärung (interdisziplinäres Gutachten in der Schweiz) und zur neuen Verfügung an die IVSTA zurückwies (SVA-act. 152). Sodann wies es im Urteil darauf hin, dass die SVA (gestützt auf Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]) für die Abklärungen zuständig sei und nicht die IVSTA (SVA-act. 152, S. 9 f.). C. Die SVA veranlasste in der Folge eine Begutachtung im Ärztlichen Begut- achtungsinstitut C._______ (C._______; SVA-act. 158). Mit interdisziplinä- rer Expertise vom 5. Januar 2021 stellte dieses dem Versicherten folgende Diagnosen (SVA-act. 168, S. 10): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit - Koronare 3-Gefässerkrankung (ED 10/2012) (ICD-10 I25) ▪ St. n. anteriorem ST-Streckung-Hebungs-Myokardinfarkt (STEMI) 6.10.2012 ▪ Perkutane Transluminale Coronare Angioplastie (PTCA)/Drug-Eluting- Stents (DES; deutsch: Medikamentenbeschichtete Stents) prox RCA
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 4 (rechte Coronararterie)-Verschluss 6.10.2012, 50% Ramus interventri- cularis anterior (RIVPO), 30% Ramus circumflexus (RCX)/Posterolate- raläste (PLA) 1 ▪ PTCA/ 2DES RCX-Mitte 18.12.2018, Left Anterior Descending (LAD) proximal 50%, RCA Mitte 60% ▪ Transthorakale Echokardiographie (TTE) 12/2018: linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) 50-55%, Hypokinesie posterolateral, Relaxa- tionsstörung, linksventrikuläre Hypertrophie (LVH) ▪ aktuelle Echokardiografie: normal dimensionierter linker Ventrikel mit normaler globaler Funktion ohne regionale Motilitätsstörungen. LVEF visuell 55-60%; konzentrische LV-Hypertrophie ▪ kardiovaskuläre Risikofaktoren (massiver Nikotinkonsum [80py] bis 2012, seither sistiert; metabolisches Syndrom) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) ▪ klinisch neurogene Wurzelclaudicatio L5 rechts unklarer Ursache (ICD-10 G55.3) ▪ Status nach Spondylodese Lendenwirbelkörper (LWK)5/Sakralwirbel- körper (SWK)1 in TLIF (Transforaminal Lumbar Interbody Fusion)- Technik mit Dekompression von rechts am 19.04.2016 bei Spondylo- listhese Meyerding Grad I und Bandscheibenvorfall LWK5/SWK 1 und Claudicatio spinalis (Gehstrecke präoperativ Statistiken fin- den > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Schweizerischer Lohnindex > Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010, Total Sektor 2/Männer/nominal; abgeru- fen am 7. Juni 2023) beläuft sich dieses mithin auf Fr. 63’403.- (Fr. 62’400.- x 1.007 x 1.003 x 1.006). Schliesslich ist zu beachten, dass die bisherige Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG auch den Umstand berücksich- tigt, wenn eine versicherte Person in der Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkennt- nisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bezog, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte (BGE 148 V 174 E. 6.4; BGE 129 V 222 E. 4.4; Urteil des BVGer C-1033/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 9.4.4.1). Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditäts- fremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 22 überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese sog. Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des ef- fektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entspre- chende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Einzugreifen ist gemäss bisheriger Rechtsprechung jedoch erst dann, wenn das ermittelte Valideneinkommen um mehr als 5% unter dem branchenüblichen Medianeinkommen liegen würde, wobei die Parallelisierung nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in welchem die pro- zentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1 mit Hinweisen; die seit 1. Januar 2022 geltende Regelung in Art. 26 Abs. 2 IVV ist vorliegend noch nicht anwendbar). Aller- dings kann der Validenlohn dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entspre- chenden Berufszweig entspricht, werden dort die branchenüblichen Ein- kommen doch präziser abgebildet als in der LSE; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss aus- ser Betracht (Urteil des BGer 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1). Zur Prüfung, ob eine Parallelisierung vorzunehmen ist, ist folglich das Va- lideneinkommen von Fr. 63’403.- dem entsprechenden Tabellenlohn ge- mäss der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE) 2016 (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) bzw. einem allfäl- ligen Mindestlohn gemäss GAV gegenüberzustellen. Hier zeigt sich, dass der Validenlohn von Fr. 63'403.- den massgebenden Tabellenlohn von Fr. 64'080.- (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) unterschreitet. Gemäss dem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag 2014 – 2018 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsge- werbes beträgt der Mindestlohn 2016 für Mitarbeiter ohne Berufsabschluss und ab 5 Jahren Berufserfahrung allerdings Fr. 4'420.- im Monat bzw. – bei 13 Monatslöhnen – Fr. 57'460.- im Jahr (vgl. Art. 35 und Anhang 8.1 des GAV, Vereinbarung geltend per 1. Januar 2016; zur Allgemeinverbindlicher- klärung vgl. Anhang 7 des GAV [https://www.ebl-elektrobau.ch/downloads/ VSEI_GAV.pdf; https://pbk-solothurn.ch/images/pbkso/elektro/pdf/Elektro- gewerbe_Lohnvereinbarung_2016.pdf; abgerufen am 7. Juni 2023]). Damit liegt er sogar tiefer als das vorliegend berechnete massgebende Validen- einkommen. Unter diesen Umständen ist von einer Parallelisierung
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 23 abzusehen, und es hat bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'403.- sein Bewenden. 7.5 7.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein in diesem Sinne tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na- mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 3b; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1). Dabei sind grund- sätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit letzteren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen- werte, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Konkret wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standar- disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A; Tabelle TA1_tirage_skill_level; Zeile "Total Privater Sektor") abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1, 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert bzw. Median auszugehen ist und in der Re- gel der Totalwert angewendet wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 126 V 75 E. 3b/bb; Urteile des BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 [nicht publ. in BGE 133 V 545], 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1, 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Bei der Anwendung der Tabel- lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebli- che Tabellenlohn gegebenenfalls auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; BGE 126 V 75 E. 3b/bb; BGer 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.1).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 24 7.5.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte die kantonale IV- Stelle in dem im Vorbescheid vom 2. März 2021 abgebildeten Einkom- mensvergleich (SVA-act. 173) auf die LSE 2016 (Durchschnitt Männer, pri- vater Sektor, Kompetenzniveau 1) bzw. auf ein Einkommen im Betrag von Fr. 64’080.- ab und berücksichtigte sodann eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung 2017 (SVA-act. 172). 7.5.3 Gemäss den vorliegenden Akten geht der Beschwerdeführer seit 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt seit Jahren von der deut- schen Sozialhilfe (Hartz IV; SVA-act. 24, S. 3; 98; 121; 168, S. 28). Unter diesen Umständen stellte die kantonale IV-Stelle für die Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die schweizerischen Durch- schnittslöhne gemäss LSE ab (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 94). Zu Recht wählte sie dabei das tiefste Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), da der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätig- keiten ausführen kann, keine Berufsausbildung genoss und stets Hilfsar- beiten verrichtete. Wie vorangehend dargelegt, sind vorliegend indessen die Vergleichseinkommen des Jahres 2016 (und nicht jene des Jahres
2017) massgebend (vgl. oben E. 7.2) und es ist, wie beim Validenlohn (vgl. dazu Fragebogen Arbeitgeber in SVA-act. 17), eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden anzunehmen (die in der Elektrobranche nota bene üblich ist, vgl. Urteil des BGer 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.1). Bei einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 70% ergibt sich demzufolge in ei- nem ersten Schritt ein Invalideneinkommen von Fr. 44'856.- (Fr. 5’340.- x 12 x 70%). Ergänzungshalber bleibt anzufügen, dass die IV-Stelle zur Er- mittlung des Invalideneinkommens richtigerweise auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abstellte, da auch das Valideneinkommen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt basiert. 7.6 7.6.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kür- zen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persön- liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le- bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf- tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5; BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Dies ist insofern relevant, als die versicherte Person bei Vorliegen dieser Faktoren die
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 25 verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall nach pflichtge- mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht überstei- gen (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 134 V 322 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Hinsichtlich dieses sog. leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwaltungsgericht sein Er- messen allerdings nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Vielmehr muss es sich hierzu auf Gegebenheiten stüt- zen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des BVGer C-1033/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 9.7.1; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d; BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2). 7.6.2 Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer wegen eines allfälli- gen Minderverdienstes bei Teilzeittätigkeit einen Abzug von 5% (SVA- act. 172 [gemäss T18 der LSE 2016 beträgt die Lohndifferenz von Män- nern bei einer Vollzeittätigkeit und einer solchen mit einem Pensum zwi- schen 50 und 74% rund 4.2%]). Bezüglich der Frage, ob solche Abzüge zu gewähren sind, besteht keine einheitliche Rechtsprechung. So hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2 fest, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74% statistisch gut 4% weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90% und mehr verdienten, was aber keine überproportionale Lohnein- busse darstelle, welche ohne Weiteres zu einem leidensbedingten Abzug berechtige (so auch Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Demgegenüber wurde in BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 bei einem 75%-Pensum ein Abzug vom Tabellenlohn für rich- tig befunden, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen ver- gleichsweise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Die IV- Stelle hat vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass Männer mit Teil- zeitpensen von 70% statistisch gesehen effektiv weniger verdienen als ihre vollzeitig tätigen Kollegen, ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Der ‘Teilzeitabzug’ von 5% ist daher zu schützen. Hingegen hat die IV-Stelle nicht untersucht, ob aus weiteren Gründen ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage mithin frei zu prüfen. 7.6.3 Das Bundesgericht qualifiziert einerseits den (invaliditätsfremden; vgl. Urteil des BGer 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6.2)
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 26 Grenzgängerstatus in ständiger Rechtsprechung unter dem Kriterium "Na- tionalität/Aufenthaltskategorie" als potenziell abzugsrelevant (BGE 146 V 16 E. 6.1). Vorliegend verfügt der in der Schweiz erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer über eine langjährige Vertrautheit mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz. Wie bereits dargelegt, erzielte er sodann in seiner vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Grenz- gänger kein branchenunübliches Erwerbseinkommen. Es ist damit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Grenzgängerstatus fortan lediglich ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen erzielen könnte. Daher ist aufgrund dieses Umstands kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt (vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3). 7.6.4 Zu prüfen bleibt andererseits, ob angesichts der im Gutachten vom
5. Januar 2021 festgestellten vielschichtigen funktionellen Einschränkun- gen des Beschwerdeführers ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Die Rechtsprechung gewährt in diesem Zusammenhang insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGE 126 V 75 E. 5a/bb; BGE 124 V 321 E. 3b/bb; Urteile des BGer 8C_799/2021 vom
3. März 2022 E. 4.3.2; 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1). Zu be- achten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür- fen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Der Beschwerdeführer, der bislang schwere körperliche Arbeiten verrich- tete (SVA-act. 168, S. 65; 146, S. 3; 52, S. 3; 28, S. 7), kann künftig nur noch körperlich leichte (bis selten mittelschwere) Arbeiten ausführen. Da- neben bestehen gemäss Gutachten des C._______ weitere Einschränkun- gen. So müssen die Tätigkeiten wechselbelastend sein. Der Beschwerde- führer muss die Arbeitsposition regelmässig wechseln können, längere Sitzphasen sind zu vermeiden und ein Aufstehen und Umhergehen ist nicht länger als 10 Minuten am Stück möglich. Repetitive Überkopfarbeiten sind gar nicht möglich, ebensowenig das Benutzen von Treppen oder Leitern oder das Gehen auf unebenem Untergrund. Auch Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. mit schnell drehenden Maschinen) sind aufgrund der Augenerkrankung des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Arbeits- zeit von 6 Stunden kann sodann nicht am Stück geleistet werden, sondern
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 27 verteilt auf zweimal 3 Stunden. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer die Gelegenheit haben müssen, sich auch tagsüber Insulin zu spritzen. Aus einer Gesamtsicht zeigt sich, dass der Beschwerdeführer selbst in leichten Hilfstätigkeiten massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es liegen gesundheitlich bedingte Einschränkungen vor, die auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2). Diese sind weder bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten, noch (vollständig) in die Berücksichtigung des tiefsten Kompe- tenzniveaus 1 eingeflossen, sondern zusätzlich gegeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers erscheint der Beschwerdeführer als wenig attraktiver bzw. einsatzfähiger Arbeitnehmer bzw. verlangt dieser vom Arbeitgeber eine er- höhte Flexibilität und ein besonderes Entgegenkommen. Damit hätte der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei In- kaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung (vgl. dazu BGer 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2). Ein lei- densbedingter Abzug aufgrund der funktionellen Einschränkungen lässt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres begründen. Nach der Recht- sprechung ist der Abzug auf mindestens 10% anzusetzen, wenn eine Ein- schränkung auch bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten besteht (BGer 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3; zum Abzug bei er- höhtem Pausenbedarf vgl. BGer 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2). Aus einer Gesamtsicht auf die bestehenden funktionellen Einschränkungen und den von der Vorinstanz gewährten Teilzeitabzug scheint es gerechtfertigt, einen Abzug von insgesamt 15% auf dem Tabel- lenlohn vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des BGer 8C_514/2017 vom 9. Ok- tober 2017 E. 4.3.2 und BGer 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2, in denen Versicherten mit geringeren Einschränkungen als der Beschwer- deführer und ebenfalls einem zumutbaren Arbeitspensum von 70% ein lei- densbedingter Abzug von 10% gewährt wurde). Mithin ergibt sich ein Inva- lideneinkommen von Fr. 38’128.- (Fr. 44'856.- x 85%). 7.7 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 38'128.- dem Valideneinkommen von Fr. 63’403.- gegenübergestellt, ergibt sich ein IV-Grad von 39.86%. Dieser ist gemäss BGE 130 V 12 E. 3.3 auf 40% aufzurunden, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der IV gegeben ist. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw. in jedem Fall, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Da sich
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 28 vorliegend der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per Ende 2016 verbessert hat, ist die Viertelsrente ab 1. April 2017 geschuldet. Die Sache wird zur Berechnung der Viertelsrente und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu überweisen sein. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Rentenhöhe. Er macht geltend, er habe mehr verdient als angerechnet (BVGer C-5128/2021- act. 1). Dabei verweist er auf eine Lohnabrechnung vom Mai 2010 (BVGer C-5128/2021-act. 1, Beilage). Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehm- lassung insbesondere, gemäss Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) würden für jeden beitragspflichtigen Versicherten indi- viduelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen würden (BVGer C-5128/2021- act. 20). Gegenstand der Eintragung bildeten gemäss Art. 135 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV, SR 831.101) die Erwerbseinkommen, von denen an die Ausgleichskassen Beiträge entrichtet worden seien. Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV könne bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache mittels Verfügung vom 25. April 2014 keine Einwände hinsichtlich der ihm angerechneten Erwerbseinkommen und hinsichtlich der Rentenhöhe erhoben habe, obwohl damals die gleichen sich aus den individuellen Konten ergebenden Einkommen angerechnet worden seien wie heute. (Im Übrigen) erhebe der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Lohnabrechnung vom Mai 2010 Einwand gegen das ihm im betreffenden Jahr angerechnete Erwerbseinkommen. Im Jahr 2010 sei im individuellen Konto ein bei der damaligen Arbeitgeberin erzieltes Einkommen von Fr. 49'429.- eingetragen worden. Gemäss der vorgelegten Lohnabrech- nung sei im Mai 2010 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'300.- erzielt worden. Diese Abrechnung für einen Monat erbringe keinen Beweis dafür, dass das eingetragene Jahreseinkommen unrichtig wäre. Aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 28. Dezember 2012 und den damit vorgelegten Beilagen sei vielmehr davon auszugehen, dass der im individuellen Konto eingetragene und bei der Rentenberechnung berücksichtigte Betrag richtig sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich ge- mäss dem Jahresrapport 2010 im betreffenden Jahr krankheits- bzw.
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 29 unfallbedingte Abwesenheiten von gut 12 Wochen (486 Stunden) aufge- wiesen und während diesen Abwesenheiten offenbar Kranken- bzw. Un- falltaggelder von den entsprechenden Versicherungen bezogen (vgl. Punkt 2.13 des Arbeitgeberfragebogens vom 28. Dezember 2012). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV stellten Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 des Militärversicherungsgesetzes) kein beitragspflichtiges Erwerbs- einkommen dar. Es sei somit von der Richtigkeit des IK-Eintrages für das Jahr 2010 auszugehen. 8.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Hinzugerechnet werden kön- nen gegebenenfalls auch Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres (Art. 52b AHVV). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständi- ger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvoll- ständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei ei- nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollstän- dig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De- zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitrags- dauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 8.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29quater AHVG). Zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge- mäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt für So- zialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 30 geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten- index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch- schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbin- dung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016). 8.4 Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität auf- gehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben nach Art. 32bis IVV die Berech- nungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Ver- sicherten vorteilhafter sind. Die RWL bestimmt in Rz. 5629 für den Fall ei- ner Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invaliditätsgrades, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungs- grundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahres- einkommen) massgebend blieben, wie für die bisherige Rente (RWL, Stand 1. Januar 2016). Gemäss Rz. 5632 RWL findet diese Praxis auch im Fall von Art. 32bis IVV Anwendung, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. Nach BGE 126 V 157 E. 6 ist die geschilderte (damals noch in Rz. 5627 RWL geregelte) Verwaltungspraxis gesetzmässig. Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen ist der hier massgebliche Versicherungsfall innert dreier Jahre nach Aufhebung der bis 31. März 2014 ausgerichteten Invali- denrente eingetreten (vgl. dazu SVA-act. 173, S. 2, wonach es sich gemäss den medizinischen Unterlagen um denselben medizinischen Sachverhalt handle, der ursprünglich rentenbegründend gewesen sei). Entsprechend bleiben die früheren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massge- bendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend, wenn dies für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes Zürich IV.2018.01098 vom 8. Juni 2020 E. 2.1). 8.5 Die Ausgleichskasse ist entsprechend vorgegangen (SAK-act. 27). Sie hat, bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs und 16 5/12 Beitragsjahren des
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 31 Beschwerdeführers in der Schweiz, die Rentenskala 27 ermittelt. Weder bestehen Anhaltspunkte, dass dieses Vorgehen fehlerhaft wäre noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Vorinstanz hat so- dann, ausgehend von einem durchschnittlichen (Erwerbs-)Einkommen von Fr. 43'110.- und Erziehungsgutschriften von Fr. 30'788.-, ein (für die Ren- tenberechnung/Rententabellen relevantes) durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 74’730.- ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer das an- gerechnete Erwerbseinkommen beanstandet, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 8.1 hiervor). Offenkundige Fehler im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV bei den Eintragungen liegen keine vor. Ergänzend bleibt anzumer- ken, dass im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entschieden werden darf, welche der Versicherte schon früher durch Be- schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern es dürfen nur allfällig vorhandene Buchungsfeh- ler korrigiert werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen Rentenzusprache dieselben Ein- kommen angerechnet worden sind wie bei der Neuanmeldung und keine Buchungsfehler erkennbar sind, hat es mit der angefochtenen Rentenbe- rechnung grundsätzlich sein Bewenden (vgl. aber E. 8.6). 8.6 8.6.1 Zu überprüfen ist allerdings die Anrechnung der Erziehungsgutschrif- ten, da bei der erstmaligen Rentenzusprache 13 Erziehungsgutschriften (SAK-act. 13, S. 5) angerechnet wurden und bei der Neuanmeldung ledig- lich deren 12 (SAK-act. 27, S. 4). 8.6.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an- gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer- den Gutschriften angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Mo- nate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu- sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift ange- rechnet (Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 32 8.6.3 Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Al- ters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicher- ten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Dies gilt auch für das Kalenderjahr der Heirat (Rz. 5461 RWL [Stand 1. Januar 2016]). Während die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Rentenzusprache dem Beschwerdeführer auch für 1999, das Jahr seiner Heirat, Erziehungsgutschriften angerechnet hatte, wurde dies bei der nach- folgenden Rentenberechnung unterlassen. Somit wurden dem Beschwer- deführer nur 12 statt wie bisher 13 ganze Erziehungsgutschriften zugestan- den. Die SAK hat die Rente des Beschwerdeführers samt Kinderrente ent- sprechend neu zu berechnen. 8.7 8.7.1 Der Beschwerdeführer ficht sodann die Verzugszinsberechnung an, ohne allerdings seine Rügen zu substantiieren. 8.7.2 Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung bzw. nach Einleitung eines Revisi- onsverfahrens für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6; BGE 140 V 558 E. 3.4), sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 4.1 und 4.3). Der Satz für den Ver- zugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSV, SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in wel- chem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Ist die Leistung nur teilweise verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzah- lung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 ATSV). Dem Verzugszins kommt die Funk- tion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 129 V 345 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 5.2.4). Die Verzugszinsen bezwecken ausschliesslich, den Zins- verlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalier- ter Form auszugleichen und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 140 V 558 E. 3.3).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 33 8.7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Es liegen sodann keine An- haltspunkte vor, dass die Verzugszinsberechnung fehlerhaft wäre oder die Ausgleichskasse nicht anhand der oben beschriebenen Vorgaben vorge- gangen wäre (vgl. Berechnung in SAK-act. 37, S. 3). Der Beschwerdefüh- rer macht denn auch keine konkreten Beanstandungen gegen die Berech- nung der Verzugszinsen geltend. Allerdings basiert diese auf der Zuspra- che einer IV-Rente nur bis Ende März 2017 und der bisherigen Berechnung der Rentenhöhe. Da Letztere anzupassen sein wird und dem Beschwerde- führer ab 1. April 2017 weiterhin eine IV-Rente zusteht, werden auch die Verzugszinsen neu zu berechnen sein. 9. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern gutzuheissen, als die an- gefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 auf- zuheben sind, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2017 eine Viertelsrente der IV auszurichten ist und die Berechnung des Rentenbetra- ges und der Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen ist. 10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vor- instanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom
15. Juni 2020 (SVA-act. 57, S. 5 und 6) offenkundig eine andere versicherte Person als den Beschwerdeführer betrifft und daher aus den Akten des vorliegenden Verfahrens zu entfernen ist. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer im Grundsatz und insgesamt weit überwiegend (Ausrichtung einer Rente ab April 2017; An- passung der Höhe des Rentenbetrags und der Verzugszinsen). Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mithin gilt die Vorinstanz als
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 34 unterliegend. Dieser werden aber ebenfalls keine Verfahrenskosten über- bunden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 11.2 Im Übrigen haben weder die unterliegende Vorinstanz noch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteient- schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, kommt die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen (vgl. dazu Ur- teil des BVGer C-1131/2018 vom 12. Juli 2018 S. 5). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom
22. Juni 2021 und 29. September 2021 werden aufgehoben und dem Be- schwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2017 eine Viertelsrente der IV zugespro- chen. 2. Die Streitsache wird zur Neuberechnung der Renten und der Verzugszin- sen und zum Erlass neuer Verfügungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen. 3. Der von der Vorinstanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 15. Juni 2020 wird aus den Akten des vorliegenden Ver- fahrens entfernt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigun- gen ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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