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C-1131/2018

C-1131/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-12 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1131/2018 Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch MLaw Monica Frey, Frey & Partner Rechtsanwälte und Notare, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Einstellung der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 19. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Januar 2019 den Rentenanspruch von A._______ (Beschwerdeführer oder Versicherter), serbischer Staatsbürger, revisionsweise aufhob (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.], Beilage zu B-act. 1), dass die IVSTA dabei feststellte, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit 16. Juli 2015 gesamthaft verbessert habe und bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten sowie in angepassten Tätigkeiten resp. einem Invaliditätsgrad von 30% kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben liess und unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung sowie zur Erstellung eines neuen Gutachtens beantragte (B-act. 1), dass gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2018 beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wieder herzustellen (B-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies (B-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2018 guthiess (B-act. 10), dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 18. April 2018 unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes, Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. und 15. April 2018 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (act. 11), dass die Vorinstanz gleichzeitig beantragte, es sei ausdrücklich festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung fortdauere, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der beantragten Rückweisung einverstanden erklärte und weiter am Standpunkt festhielt, da die Beschwerde im Eventualantrag anerkannt worden sei, lebe die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung wieder auf, womit kein Grund mehr für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei (B-act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und seit Jahren eine antipsychotische Therapie erhält (Akten der Vorinstanz [act.] 2, 36, 72, 127) und im Verfahren auf Erteilung einer Invalidenrente psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, dass sich die IVSTA im Revisionsverfahren in ihren Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zur Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auf das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2017 (act. 127) sowie auf die erfolgten Einschätzungen ihres medizinischen Dienstes, Dr. med. B._______, vom 9. August 2017 stützte (act. 158), dass Dr. med. B._______ sodann am 5. und 15. April 2018 von ihrer Aktenbeurteilung wieder abrückte und ihre Stellungnahme dahingehend korrigierte, dass sie eine definitive Festlegung einer veränderten, geringeren Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens vom 14. Juni 2017 als nicht abschliessend möglich erachte (Beilagen zu B-act. 11), dass der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 14. Juni 2017 sei unvollständig, da die gestellten Fragen nicht konzis und vollständig beantwortet würden, zutreffend erscheint, dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht und sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen, dass demnach ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten in der Schweiz durch eine nicht vorbefasste Gutachterperson durchzuführen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2018 mit einer Rückweisung und mit einer Begutachtung in der Schweiz einverstanden erklärte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass vorliegend die beschwerdeführende Partei mit dem Antrag der Vorinstanz vom 18. April 2018 auf Rückweisung einverstanden ist und eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, dass die IVSTA die notwendigen Abklärungen von Amts wegen vorzunehmen hat (Art. 43 ATSG) und sie sich dabei für die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit - je nach Sach- und Rechtslage (vgl. etwa die bundesgerichtlich entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von psychischen Leiden [BGE 143 V 418]) - auf schlüssige medizinische Berichte stützen können muss, dass folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Rückweisung einer Verfügung betreffend Revision der Invalidenrente praxisgemäss fortdauert (BGE 129 V 370), weshalb es keiner ausdrücklichen diesbezüglichen Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen kommt, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei die Mehrwertsteuer vorliegend nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: