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IV.2018.01098

Rentenberechnung nach Neuanmeldung gestützt auf ursprüngliche Berechnungsgrundlagen korrekt; Drittauszahlung an VVG-Taggeldversicherung in Höhe und Bestand nicht in diesem Verfahren überprüfbar; Verzugszins korrekt berechnet; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ erhielt im Nachgang zu zwei Unfällen in den Jahren 1981 und 1985 vom 1. April 1986 bis 3 0. April 1988 (Beginn Umschulung zum Hochbauzeichner, vgl. Urk. 9/4/1) eine ganze R ente der Invalidenversiche rung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 9/3/3). Mit Verfügungen vom 1 6. November 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Nachgang zum Urteil IV.1997.00734 vom 9. Mai 2000 ( Urk. 9/36) sodann rückwirkend ab 1. September 1995 eine Viertels- und ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 9/42). Mit Revisionsverfügung vom 3. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Renteneinstellung mit ( Urk. 9/90). Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren I V.2013.00139 zog er am 2 4. November 2014 zurück, worauf das gerichtliche Verfahren mit Verf ü gung vom 2 6. November 2014 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 9/128). 1.2

Bereits am 1 0. Februar 2014 hatte sich der Versicherte neuerlich zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 9/102). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 einen Anspruch auf eine neuerliche Invalidenrente ( Urk. 9/187). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01032 vom 3 0. Mai 2018 gut und stellte unter Aufhe bung des angefochtenen Entscheides fest, dass der Versicherte ab 1. August 2014 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe ( Urk. 9/204). Mit Verfügung vom 2 2. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten darauf mit, dass er vom 1. August bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Rente im Betrag von Fr. 1'488.--

monatlich und ab 1. Januar 2015 auf eine solche von Fr. 1'495. -- pro Monat habe. Die Nachzahlung betrage unter Berücksichtigung e iner Drittauszah lung an die Helvetia Versicherungen von Fr. 4'500.70 und eines Verzugszinses von Fr. 6'151.-- bis und mit 3 0. Novem ber 2018 Fr. 79'355.30 ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 2 1. Dezember 2018 Beschwerd e, begründete diese in der ergänze nden Eingabe vom 6. Januar 2019

und beantragte die

Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Jahre 1997-2012 mit einer verständlichen und nachzuvollzieh baren Abrechnungsaufs tellung sowie eine Neuberechnung der Drittauszahlung an die Helvetia. Zudem sei der Verzugs zins nicht auf der Basis von 3 % , sondern auf derjenigen von 5 % zu berechnen ( Urk. 1, 3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 0. März 2019 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Schreiner vom 1 3. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, 8/0), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 2. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, auf welcher Grundlage die ab 1. August 2014 ausgerichtete Dreiviertelsinvalidenrente zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer fordert, bei der Bemessung seien die durchschnittlichen Jahresverdienste der Jahre 1997-2012 beizuziehen, zumal die frühere Berechnung der Invalid enrente gestützt auf die Beitragsdauer 1981-1994 zu seinen Ungu nsten falsch erfolgt sei ( Urk. 3/1 S. 2 f.). 1.2

1.2.1

Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenen versicherung ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen ( Art. 36 Abs. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53 bis

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten. 1.2.2

Gemäss dem im Rahmen der 1 0. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitrags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen ( Art. Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit. c AHVG). Gemäss lit. c Abs. 1 Satz 1 der Schluss bestimmungen zur 1 0. AHV-Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 3 1. Dezember 1996 entstanden ist. 1.2.3

Nach der Rechtsprechung bleiben im Falle einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der ursprünglichen Invalidenrente mass gebend gewesenen Berechnungsgrundlagen anwendbar, unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen gesund heitlichen Beeinträchtigung oder wegen des Eintritts eines neuen Gesundheits schadens er folgt (BGE 126 V 157 E. 4 und 5).

Wird eine versicherte Person, deren Rente wegen verminderter Invalidität aufge hoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenbe rechtigt, so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für die versicherte Person vorteilhafter sind ( Art. 32 bis IVV).

Entsprechend schreibt die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung (RWL) den Ausgleichskassen in Rz . 5629 für den Fall einer Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invalidi tätsgrades vor, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massge bend bleiben, wie für die bisherige Rente (RWL, Stand 1. Januar 2019) . Nach BGE 126 V 157 E. 6 S. 162 ist diese (damals noch in Rz . 5627 RWL geregelte) Verwal tungspraxis gesetzmässig. Gemäss Rz . 5632 RWL findet diese Praxis auch im Fall von Art. 32 bis IVV Anwendung, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. 2. 2.1

Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen ist der hier massgebliche Versicherungsfall am 1. August 2014 mithin innert dreier Jahre nach Aufheben der seit 1. September 1995 ausgerichteten und mit Verfügung vom 3. Januar 2013 per Ende Februar 2013 aufgehobenen Invalidenrente eingetreten. Entsprechend bleiben die frühe ren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend, wenn dies für den Beschwerdeführer vorteilhaf ter ist. Die Beschwerdegegnerin ging denn auch hiervon wie auch davon, es handle sich um den gleichen Gesundheitsschaden , aus

und zog weiterhin die bisherigen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Invalidenrente bei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sie es unterlassen hat, eine Vergleichsrechnung durchzuführen , welche der versicherten Person die Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung ermöglichen respektive erleichtern würde. Jedoch bestätigt die nachfolgende gerichtliche Prüfung die Rechtmässigkeit ihrer Berechnung. 2.2

Die Beschwerdegegnerin be mass die mit Verfügung vom 1 6. November 2000 rückwirkend ab 1. September 1995 zugesprochene Rente ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'724. -- aufgrund der Einkommensjahre 1980 bis 1994 gestützt auf die Rentenskala 44 ( Urk. 9/42/1). Dabei berücksichtigte sie entsprechend Art. 51 Abs. 3 AHVV die Jahre 1986 bis 1988, während welcher der Beschwerdeführer vom 1. April 1986 bis 3 0. April 1988 bereits eine Invalidenrente bezogen hatte, zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht und dividierte das massgebliche Einkommen durch 12 Beitragsjahre ( Urk. 8/0, 8/3). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die damalige Berechnung der durchschnittlichen Jahreseinkommen sei zu seinen Ungunsten falsch ausgefallen, weil Fr. 10'245. -- zu wenig Ei nkommen berück sichtig t worden sei ( Urk. 3/1 S. 2 f., 3/6), verkennt er, dass die von ihm berechnete Differenz auf dem Umstand beruht, dass die 1 0. AHV-Revision einen System wechsel brachte und die neuen Regelungen nur insoweit auf die in der Vergan genheit eingetret enen Sachverhalte anwendbar sind , als dies ausdrücklich vorge sehen ist. Die hier massgebende Schlussbestimmung lit. c Abs. 1 Satz 1 1 0. AHV-Revision schreibt vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 3 1. Dezember 1996 entstanden ist. Der Ren tenan spruch des Beschwerdeführe rs ist aber vorher entstanden ( 1. September 1995 ) , weshalb die Beschwerdegegnerin bei der da maligen Berechnung der Rente auf ein Splitting der Einkommen aufgrund der 1. Scheidung des Beschwerdeführers vom 1 1. März 1997 (vgl. Urk. 9/102/3, vgl. IK-Auszug vom 2 6. November 2018, Urk. 3/3) richtigerweise verzichtete . 2.3

Die neuen Bestimmungen sind vielmehr erst anwendbar, wenn ein neuer Ver sicherungsfall eintritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 3 und 4 mit Hinweisen auf BGE 128 V 5, 126 V 57 und das Urteil H 123/01 vom 5. April 2002). Entsprechend führte die Beschwerdegegnerin denn auch die Berechnung des massgebenden durchschnittlic hen Jahreseinkommens für die Bemessung der ab 1. August 2014 neu zugesprochenen Invalidenrente – wie im angefochtenen Entscheid erwähnt ( Urk. 2 S. 1 unten) –

unter Durchführung der Einkommensteilung während der Ehedauer durch. Die Summe der dem IK-Auszug vom 2 6. November 2018 zu entnehmenden Einkommen von 1980 bis 1994 betrug unter Berücksichtigung der darin nicht aufgeführten, dem IK-Auszug der AHV-Ausgleichskasse 7 Grosshandel zu entnehmenden Einkommen der Jahre 19 80 bis 19 82 ( Urk. 3/3, 3/4) gemäss der zutreffenden und insoweit übereinstimmenden Berechnung der Parteien Fr. 505'421.-- (vgl. Urk. 3/3, 8/3 S. 2). Werden hiervon

– wie oben (vgl. E. 2.2 ) – die Einkommen der Ja hre 1986-1988 im Betrag von Fr. 41'835.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen ( Art. 51 Abs. 3 AHVV),

resultiert unter Berücksichtigung des massgeblichen eintrittsabhängigen Aufw ertungsfaktors von 1.070 für das Jahr des ersten massgeb lichen IK-Eintrags (1980, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG, Art. 51 bis AHVV, vgl. dazu: www.bsv.admin.ch ; Tabelle der Berechnung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren für Neurentner/innen, gültig ab 1. Januar 2014) sowie unter Berücksichtig ung des Karrierezuschlags gemäss den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen von

Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 IVV von 10 % unter Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bis ins Jahr 2014 bei zwölf Beitragsjahren ein durchschnittlic hes Einkommen von Fr. 56'916.22 ( [ [ Fr. 505 '421.-- ./.

Fr. 41'835.-- ]x 1.070 + 10 %] : 187.9 x 235.20 : 12 [vgl. dazu: Tabelle des BSV, a.a.O., S. 5). Gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Skala 44 (Rententabelle des BSV, gültig ab 1. Januar 2015) führt dies zum von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten mass gebenden durchschnit tlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'810.--, wobei sie darin irrtümlicherweise 15 Beitragsjahre anstelle der in die Berechnung eingeflossenen 12 Beitragsjahre anführte ( Urk. 2) . 2.4

Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es wären richtigerweise die Beitragsjahre d er 1997-2012 (gemeint wohl: 1996 -2012) zu berücksichtigen, was zu einer Vollrente führen würde ( Urk. 3/1 S. 3), übersieht er Folgendes :

Abgesehen davon, dass die Alternative zur oben durchgeführten Berechnung gemäss Art. 32 bis IVV die Bemessung gestützt auf sämtliche Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles , mithin von 1980 bis 2013 wäre , führte selbst eine Berechnung gestützt auf die Einkommen der Jahre 1996 bis 2012 zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Werden nämlich sämtliche Erwerbseinkünfte der Jahre 1996 bis 2012 zusammengerechnet, resul tiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 49'203. -- ( Urk. 3/3: Fr. 836'451 . -- : 17 [Beitragsjahre]) und unter Berücksichtigung des Aufwer tungsfaktors von 1.070 ein solches von Fr. 52'647. 2 1. Dieses liegt deutlich unter dem von der Beschwerdegegnerin beigezogen Durchschnittseinkommen von Fr. 57'810.--. Sodann entfällt bei einer Neuberentung nach 2007 der davor zu berücksichti gende soge nannte Karrierezuschlag . Zudem wird im Falle der geltend gemachten Festlegung das zu ermittelnde Durchschnittseinkommen nicht mehr an die Lohn- und Preisentw icklung seit 1995 angepasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2015 vom 2 1. März 2016 E. 2.2.2). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bemessungsmethode fällt damit deutlich vorteilhafter für den Beschwerdeführer aus und ist im Lichte von Art. 32 bis IVV nicht zu beanstanden. 3.

Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Drittauszahlung an die Helvetia Versicherungen von Fr. 4'500.70 in Frage stellt mit der Begründung, das Taggeld der Helvetia habe auf seiner 50 % -Anstellung beruht, weshalb er parallel eine Invalidenrente von 50 % zugute habe ( Urk. 3/1 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten über den Bestand und die Höhe einer Rückerstattungsforde rung zwischen der versicherten Person und dem Vorschussleistenden , mithin vorliegend der Helvetia Versicherungen auszutragen sind (Urteil des Bundesge richts 8C_115/2013 vom 3 0. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin war es denn auch verwehrt, den nach Bestand und Höhe bestrittenen Betrag von Fr.

4'500.70, welcher unbestrittenermassen in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2014 erbracht worden ist und damit die Voraus setzung der zeitlichen Kongruenz gemäss Art. 85 bis

Abs. 3 IVV ebenso erfüllt, wie die jenig e , einer zugrundel iegenden vertraglichen Bestimmung, aus welcher ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge einer Rentennachzahlung abgeleitet werden kann ( Art. 85 bis

Abs. 2 lit. b IVV; Art. C 1.6 Abs. 3 und 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [BVG-koordinierte Versicherungslösung], Ausgabe G 04, in: Urk. 8/4), zu überprüfen. Entsprechend ist die Drittauszahlung nicht zu beanstanden . 4.

Was sodann die vom Beschwerdeführer als zu tief monierte Verzugszinshöhe von angeblich lediglich 3 % anbelangt ( Urk. 3/1 S. 3), dokumentierte die Beschwer degegnerin unter Einreichung einer Verzugszinsabrechnung vom 2 2. November 2018 sowie unter Hinweis auf die in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) normierte Regelung mit dem darin postulierten Beginn des Zinsenlaufes nachvollziehbar , dass der Verzugszins auf die nachzuzahlenden Rentenbetref fnisse entsprechend dem in Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vorgesehenen Zinssatz von 5 % berechnet wurde ( Urk. 8/0 S. 2, 8/5). Einhergehend mit der Rechtsprechung (SVR 2006 KV Nr. 23) berechnete sie sodann auf den Rückerstattungsbetrag an die Helvetia von Fr. 4'500.70 keinen Verzugszins, was zum verfügten Verzugszins von Fr. 6'151.-- führt (vgl. Urk. 8/5).

Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8/3

und 8/5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, auf welcher Grundlage die ab 1. August 2014 ausgerichtete Dreiviertelsinvalidenrente zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer fordert, bei der Bemessung seien die durchschnittlichen Jahresverdienste der Jahre 1997-2012 beizuziehen, zumal die frühere Berechnung der Invalid enrente gestützt auf die Beitragsdauer 1981-1994 zu seinen Ungu nsten falsch erfolgt sei ( Urk. 3/1 S. 2 f.).

E. 1.2 Bereits am 1 0. Februar 2014 hatte sich der Versicherte neuerlich zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 9/102). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 einen Anspruch auf eine neuerliche Invalidenrente ( Urk. 9/187). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01032 vom 3 0. Mai 2018 gut und stellte unter Aufhe bung des angefochtenen Entscheides fest, dass der Versicherte ab 1. August 2014 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe ( Urk. 9/204). Mit Verfügung vom 2 2. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten darauf mit, dass er vom 1. August bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Rente im Betrag von Fr. 1'488.--

monatlich und ab 1. Januar 2015 auf eine solche von Fr. 1'495. -- pro Monat habe. Die Nachzahlung betrage unter Berücksichtigung e iner Drittauszah lung an die Helvetia Versicherungen von Fr. 4'500.70 und eines Verzugszinses von Fr. 6'151.-- bis und mit 3 0. Novem ber 2018 Fr. 79'355.30 ( Urk. 2).

E. 1.2.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenen versicherung ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen ( Art. 36 Abs.

E. 1.2.2 Gemäss dem im Rahmen der 1 0. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitrags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen ( Art. Art. 29 quinquies

Abs.

E. 1.2.3 Nach der Rechtsprechung bleiben im Falle einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der ursprünglichen Invalidenrente mass gebend gewesenen Berechnungsgrundlagen anwendbar, unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen gesund heitlichen Beeinträchtigung oder wegen des Eintritts eines neuen Gesundheits schadens er folgt (BGE 126 V 157 E. 4 und 5).

Wird eine versicherte Person, deren Rente wegen verminderter Invalidität aufge hoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenbe rechtigt, so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für die versicherte Person vorteilhafter sind ( Art. 32 bis IVV).

Entsprechend schreibt die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung (RWL) den Ausgleichskassen in Rz . 5629 für den Fall einer Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invalidi tätsgrades vor, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massge bend bleiben, wie für die bisherige Rente (RWL, Stand 1. Januar 2019) . Nach BGE 126 V 157 E. 6 S. 162 ist diese (damals noch in Rz . 5627 RWL geregelte) Verwal tungspraxis gesetzmässig. Gemäss Rz . 5632 RWL findet diese Praxis auch im Fall von Art. 32 bis IVV Anwendung, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. 2.

E. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53 bis

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten.

E. 2.1 Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen ist der hier massgebliche Versicherungsfall am 1. August 2014 mithin innert dreier Jahre nach Aufheben der seit 1. September 1995 ausgerichteten und mit Verfügung vom 3. Januar 2013 per Ende Februar 2013 aufgehobenen Invalidenrente eingetreten. Entsprechend bleiben die frühe ren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend, wenn dies für den Beschwerdeführer vorteilhaf ter ist. Die Beschwerdegegnerin ging denn auch hiervon wie auch davon, es handle sich um den gleichen Gesundheitsschaden , aus

und zog weiterhin die bisherigen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Invalidenrente bei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sie es unterlassen hat, eine Vergleichsrechnung durchzuführen , welche der versicherten Person die Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung ermöglichen respektive erleichtern würde. Jedoch bestätigt die nachfolgende gerichtliche Prüfung die Rechtmässigkeit ihrer Berechnung.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin be mass die mit Verfügung vom 1 6. November 2000 rückwirkend ab 1. September 1995 zugesprochene Rente ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'724. -- aufgrund der Einkommensjahre 1980 bis 1994 gestützt auf die Rentenskala 44 ( Urk. 9/42/1). Dabei berücksichtigte sie entsprechend Art. 51 Abs.

E. 2.3 Die neuen Bestimmungen sind vielmehr erst anwendbar, wenn ein neuer Ver sicherungsfall eintritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 3 und 4 mit Hinweisen auf BGE 128 V 5, 126 V 57 und das Urteil H 123/01 vom 5. April 2002). Entsprechend führte die Beschwerdegegnerin denn auch die Berechnung des massgebenden durchschnittlic hen Jahreseinkommens für die Bemessung der ab 1. August 2014 neu zugesprochenen Invalidenrente – wie im angefochtenen Entscheid erwähnt ( Urk. 2 S. 1 unten) –

unter Durchführung der Einkommensteilung während der Ehedauer durch. Die Summe der dem IK-Auszug vom 2 6. November 2018 zu entnehmenden Einkommen von 1980 bis 1994 betrug unter Berücksichtigung der darin nicht aufgeführten, dem IK-Auszug der AHV-Ausgleichskasse 7 Grosshandel zu entnehmenden Einkommen der Jahre 19 80 bis 19 82 ( Urk. 3/3, 3/4) gemäss der zutreffenden und insoweit übereinstimmenden Berechnung der Parteien Fr. 505'421.-- (vgl. Urk. 3/3, 8/3 S. 2). Werden hiervon

– wie oben (vgl. E. 2.2 ) – die Einkommen der Ja hre 1986-1988 im Betrag von Fr. 41'835.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen ( Art. 51 Abs.

E. 2.4 Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es wären richtigerweise die Beitragsjahre d er 1997-2012 (gemeint wohl: 1996 -2012) zu berücksichtigen, was zu einer Vollrente führen würde ( Urk. 3/1 S. 3), übersieht er Folgendes :

Abgesehen davon, dass die Alternative zur oben durchgeführten Berechnung gemäss Art. 32 bis IVV die Bemessung gestützt auf sämtliche Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles , mithin von 1980 bis 2013 wäre , führte selbst eine Berechnung gestützt auf die Einkommen der Jahre 1996 bis 2012 zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Werden nämlich sämtliche Erwerbseinkünfte der Jahre 1996 bis 2012 zusammengerechnet, resul tiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 49'203. -- ( Urk. 3/3: Fr. 836'451 . -- : 17 [Beitragsjahre]) und unter Berücksichtigung des Aufwer tungsfaktors von 1.070 ein solches von Fr. 52'647. 2 1. Dieses liegt deutlich unter dem von der Beschwerdegegnerin beigezogen Durchschnittseinkommen von Fr. 57'810.--. Sodann entfällt bei einer Neuberentung nach 2007 der davor zu berücksichti gende soge nannte Karrierezuschlag . Zudem wird im Falle der geltend gemachten Festlegung das zu ermittelnde Durchschnittseinkommen nicht mehr an die Lohn- und Preisentw icklung seit 1995 angepasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2015 vom 2 1. März 2016 E. 2.2.2). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bemessungsmethode fällt damit deutlich vorteilhafter für den Beschwerdeführer aus und ist im Lichte von Art. 32 bis IVV nicht zu beanstanden.

E. 3 und 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [BVG-koordinierte Versicherungslösung], Ausgabe G 04, in: Urk. 8/4), zu überprüfen. Entsprechend ist die Drittauszahlung nicht zu beanstanden .

E. 4 Was sodann die vom Beschwerdeführer als zu tief monierte Verzugszinshöhe von angeblich lediglich 3 % anbelangt ( Urk. 3/1 S. 3), dokumentierte die Beschwer degegnerin unter Einreichung einer Verzugszinsabrechnung vom 2 2. November 2018 sowie unter Hinweis auf die in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) normierte Regelung mit dem darin postulierten Beginn des Zinsenlaufes nachvollziehbar , dass der Verzugszins auf die nachzuzahlenden Rentenbetref fnisse entsprechend dem in Art.

E. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vorgesehenen Zinssatz von 5 % berechnet wurde ( Urk. 8/0 S. 2, 8/5). Einhergehend mit der Rechtsprechung (SVR 2006 KV Nr. 23) berechnete sie sodann auf den Rückerstattungsbetrag an die Helvetia von Fr. 4'500.70 keinen Verzugszins, was zum verfügten Verzugszins von Fr. 6'151.-- führt (vgl. Urk. 8/5).

Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8/3

und 8/5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01098

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 8. Jun i 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ erhielt im Nachgang zu zwei Unfällen in den Jahren 1981 und 1985 vom 1. April 1986 bis 3 0. April 1988 (Beginn Umschulung zum Hochbauzeichner, vgl. Urk. 9/4/1) eine ganze R ente der Invalidenversiche rung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 9/3/3). Mit Verfügungen vom 1 6. November 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Nachgang zum Urteil IV.1997.00734 vom 9. Mai 2000 ( Urk. 9/36) sodann rückwirkend ab 1. September 1995 eine Viertels- und ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 9/42). Mit Revisionsverfügung vom 3. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Renteneinstellung mit ( Urk. 9/90). Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren I V.2013.00139 zog er am 2 4. November 2014 zurück, worauf das gerichtliche Verfahren mit Verf ü gung vom 2 6. November 2014 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 9/128). 1.2

Bereits am 1 0. Februar 2014 hatte sich der Versicherte neuerlich zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 9/102). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 einen Anspruch auf eine neuerliche Invalidenrente ( Urk. 9/187). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01032 vom 3 0. Mai 2018 gut und stellte unter Aufhe bung des angefochtenen Entscheides fest, dass der Versicherte ab 1. August 2014 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe ( Urk. 9/204). Mit Verfügung vom 2 2. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten darauf mit, dass er vom 1. August bis 3 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Rente im Betrag von Fr. 1'488.--

monatlich und ab 1. Januar 2015 auf eine solche von Fr. 1'495. -- pro Monat habe. Die Nachzahlung betrage unter Berücksichtigung e iner Drittauszah lung an die Helvetia Versicherungen von Fr. 4'500.70 und eines Verzugszinses von Fr. 6'151.-- bis und mit 3 0. Novem ber 2018 Fr. 79'355.30 ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 2 1. Dezember 2018 Beschwerd e, begründete diese in der ergänze nden Eingabe vom 6. Januar 2019

und beantragte die

Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Jahre 1997-2012 mit einer verständlichen und nachzuvollzieh baren Abrechnungsaufs tellung sowie eine Neuberechnung der Drittauszahlung an die Helvetia. Zudem sei der Verzugs zins nicht auf der Basis von 3 % , sondern auf derjenigen von 5 % zu berechnen ( Urk. 1, 3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 0. März 2019 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Schreiner vom 1 3. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, 8/0), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 2. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, auf welcher Grundlage die ab 1. August 2014 ausgerichtete Dreiviertelsinvalidenrente zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer fordert, bei der Bemessung seien die durchschnittlichen Jahresverdienste der Jahre 1997-2012 beizuziehen, zumal die frühere Berechnung der Invalid enrente gestützt auf die Beitragsdauer 1981-1994 zu seinen Ungu nsten falsch erfolgt sei ( Urk. 3/1 S. 2 f.). 1.2

1.2.1

Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenen versicherung ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen ( Art. 36 Abs. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53 bis

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten. 1.2.2

Gemäss dem im Rahmen der 1 0. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitrags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen ( Art. Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit. c AHVG). Gemäss lit. c Abs. 1 Satz 1 der Schluss bestimmungen zur 1 0. AHV-Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 3 1. Dezember 1996 entstanden ist. 1.2.3

Nach der Rechtsprechung bleiben im Falle einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der ursprünglichen Invalidenrente mass gebend gewesenen Berechnungsgrundlagen anwendbar, unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen gesund heitlichen Beeinträchtigung oder wegen des Eintritts eines neuen Gesundheits schadens er folgt (BGE 126 V 157 E. 4 und 5).

Wird eine versicherte Person, deren Rente wegen verminderter Invalidität aufge hoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenbe rechtigt, so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für die versicherte Person vorteilhafter sind ( Art. 32 bis IVV).

Entsprechend schreibt die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung (RWL) den Ausgleichskassen in Rz . 5629 für den Fall einer Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invalidi tätsgrades vor, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massge bend bleiben, wie für die bisherige Rente (RWL, Stand 1. Januar 2019) . Nach BGE 126 V 157 E. 6 S. 162 ist diese (damals noch in Rz . 5627 RWL geregelte) Verwal tungspraxis gesetzmässig. Gemäss Rz . 5632 RWL findet diese Praxis auch im Fall von Art. 32 bis IVV Anwendung, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. 2. 2.1

Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen ist der hier massgebliche Versicherungsfall am 1. August 2014 mithin innert dreier Jahre nach Aufheben der seit 1. September 1995 ausgerichteten und mit Verfügung vom 3. Januar 2013 per Ende Februar 2013 aufgehobenen Invalidenrente eingetreten. Entsprechend bleiben die frühe ren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend, wenn dies für den Beschwerdeführer vorteilhaf ter ist. Die Beschwerdegegnerin ging denn auch hiervon wie auch davon, es handle sich um den gleichen Gesundheitsschaden , aus

und zog weiterhin die bisherigen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Invalidenrente bei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sie es unterlassen hat, eine Vergleichsrechnung durchzuführen , welche der versicherten Person die Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung ermöglichen respektive erleichtern würde. Jedoch bestätigt die nachfolgende gerichtliche Prüfung die Rechtmässigkeit ihrer Berechnung. 2.2

Die Beschwerdegegnerin be mass die mit Verfügung vom 1 6. November 2000 rückwirkend ab 1. September 1995 zugesprochene Rente ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'724. -- aufgrund der Einkommensjahre 1980 bis 1994 gestützt auf die Rentenskala 44 ( Urk. 9/42/1). Dabei berücksichtigte sie entsprechend Art. 51 Abs. 3 AHVV die Jahre 1986 bis 1988, während welcher der Beschwerdeführer vom 1. April 1986 bis 3 0. April 1988 bereits eine Invalidenrente bezogen hatte, zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht und dividierte das massgebliche Einkommen durch 12 Beitragsjahre ( Urk. 8/0, 8/3). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die damalige Berechnung der durchschnittlichen Jahreseinkommen sei zu seinen Ungunsten falsch ausgefallen, weil Fr. 10'245. -- zu wenig Ei nkommen berück sichtig t worden sei ( Urk. 3/1 S. 2 f., 3/6), verkennt er, dass die von ihm berechnete Differenz auf dem Umstand beruht, dass die 1 0. AHV-Revision einen System wechsel brachte und die neuen Regelungen nur insoweit auf die in der Vergan genheit eingetret enen Sachverhalte anwendbar sind , als dies ausdrücklich vorge sehen ist. Die hier massgebende Schlussbestimmung lit. c Abs. 1 Satz 1 1 0. AHV-Revision schreibt vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 3 1. Dezember 1996 entstanden ist. Der Ren tenan spruch des Beschwerdeführe rs ist aber vorher entstanden ( 1. September 1995 ) , weshalb die Beschwerdegegnerin bei der da maligen Berechnung der Rente auf ein Splitting der Einkommen aufgrund der 1. Scheidung des Beschwerdeführers vom 1 1. März 1997 (vgl. Urk. 9/102/3, vgl. IK-Auszug vom 2 6. November 2018, Urk. 3/3) richtigerweise verzichtete . 2.3

Die neuen Bestimmungen sind vielmehr erst anwendbar, wenn ein neuer Ver sicherungsfall eintritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 3 und 4 mit Hinweisen auf BGE 128 V 5, 126 V 57 und das Urteil H 123/01 vom 5. April 2002). Entsprechend führte die Beschwerdegegnerin denn auch die Berechnung des massgebenden durchschnittlic hen Jahreseinkommens für die Bemessung der ab 1. August 2014 neu zugesprochenen Invalidenrente – wie im angefochtenen Entscheid erwähnt ( Urk. 2 S. 1 unten) –

unter Durchführung der Einkommensteilung während der Ehedauer durch. Die Summe der dem IK-Auszug vom 2 6. November 2018 zu entnehmenden Einkommen von 1980 bis 1994 betrug unter Berücksichtigung der darin nicht aufgeführten, dem IK-Auszug der AHV-Ausgleichskasse 7 Grosshandel zu entnehmenden Einkommen der Jahre 19 80 bis 19 82 ( Urk. 3/3, 3/4) gemäss der zutreffenden und insoweit übereinstimmenden Berechnung der Parteien Fr. 505'421.-- (vgl. Urk. 3/3, 8/3 S. 2). Werden hiervon

– wie oben (vgl. E. 2.2 ) – die Einkommen der Ja hre 1986-1988 im Betrag von Fr. 41'835.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen ( Art. 51 Abs. 3 AHVV),

resultiert unter Berücksichtigung des massgeblichen eintrittsabhängigen Aufw ertungsfaktors von 1.070 für das Jahr des ersten massgeb lichen IK-Eintrags (1980, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG, Art. 51 bis AHVV, vgl. dazu: www.bsv.admin.ch ; Tabelle der Berechnung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren für Neurentner/innen, gültig ab 1. Januar 2014) sowie unter Berücksichtig ung des Karrierezuschlags gemäss den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen von

Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 IVV von 10 % unter Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bis ins Jahr 2014 bei zwölf Beitragsjahren ein durchschnittlic hes Einkommen von Fr. 56'916.22 ( [ [ Fr. 505 '421.-- ./.

Fr. 41'835.-- ]x 1.070 + 10 %] : 187.9 x 235.20 : 12 [vgl. dazu: Tabelle des BSV, a.a.O., S. 5). Gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Skala 44 (Rententabelle des BSV, gültig ab 1. Januar 2015) führt dies zum von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten mass gebenden durchschnit tlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'810.--, wobei sie darin irrtümlicherweise 15 Beitragsjahre anstelle der in die Berechnung eingeflossenen 12 Beitragsjahre anführte ( Urk. 2) . 2.4

Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es wären richtigerweise die Beitragsjahre d er 1997-2012 (gemeint wohl: 1996 -2012) zu berücksichtigen, was zu einer Vollrente führen würde ( Urk. 3/1 S. 3), übersieht er Folgendes :

Abgesehen davon, dass die Alternative zur oben durchgeführten Berechnung gemäss Art. 32 bis IVV die Bemessung gestützt auf sämtliche Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles , mithin von 1980 bis 2013 wäre , führte selbst eine Berechnung gestützt auf die Einkommen der Jahre 1996 bis 2012 zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Werden nämlich sämtliche Erwerbseinkünfte der Jahre 1996 bis 2012 zusammengerechnet, resul tiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 49'203. -- ( Urk. 3/3: Fr. 836'451 . -- : 17 [Beitragsjahre]) und unter Berücksichtigung des Aufwer tungsfaktors von 1.070 ein solches von Fr. 52'647. 2 1. Dieses liegt deutlich unter dem von der Beschwerdegegnerin beigezogen Durchschnittseinkommen von Fr. 57'810.--. Sodann entfällt bei einer Neuberentung nach 2007 der davor zu berücksichti gende soge nannte Karrierezuschlag . Zudem wird im Falle der geltend gemachten Festlegung das zu ermittelnde Durchschnittseinkommen nicht mehr an die Lohn- und Preisentw icklung seit 1995 angepasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2015 vom 2 1. März 2016 E. 2.2.2). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bemessungsmethode fällt damit deutlich vorteilhafter für den Beschwerdeführer aus und ist im Lichte von Art. 32 bis IVV nicht zu beanstanden. 3.

Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Drittauszahlung an die Helvetia Versicherungen von Fr. 4'500.70 in Frage stellt mit der Begründung, das Taggeld der Helvetia habe auf seiner 50 % -Anstellung beruht, weshalb er parallel eine Invalidenrente von 50 % zugute habe ( Urk. 3/1 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten über den Bestand und die Höhe einer Rückerstattungsforde rung zwischen der versicherten Person und dem Vorschussleistenden , mithin vorliegend der Helvetia Versicherungen auszutragen sind (Urteil des Bundesge richts 8C_115/2013 vom 3 0. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin war es denn auch verwehrt, den nach Bestand und Höhe bestrittenen Betrag von Fr.

4'500.70, welcher unbestrittenermassen in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2014 erbracht worden ist und damit die Voraus setzung der zeitlichen Kongruenz gemäss Art. 85 bis

Abs. 3 IVV ebenso erfüllt, wie die jenig e , einer zugrundel iegenden vertraglichen Bestimmung, aus welcher ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge einer Rentennachzahlung abgeleitet werden kann ( Art. 85 bis

Abs. 2 lit. b IVV; Art. C 1.6 Abs. 3 und 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [BVG-koordinierte Versicherungslösung], Ausgabe G 04, in: Urk. 8/4), zu überprüfen. Entsprechend ist die Drittauszahlung nicht zu beanstanden . 4.

Was sodann die vom Beschwerdeführer als zu tief monierte Verzugszinshöhe von angeblich lediglich 3 % anbelangt ( Urk. 3/1 S. 3), dokumentierte die Beschwer degegnerin unter Einreichung einer Verzugszinsabrechnung vom 2 2. November 2018 sowie unter Hinweis auf die in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) normierte Regelung mit dem darin postulierten Beginn des Zinsenlaufes nachvollziehbar , dass der Verzugszins auf die nachzuzahlenden Rentenbetref fnisse entsprechend dem in Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vorgesehenen Zinssatz von 5 % berechnet wurde ( Urk. 8/0 S. 2, 8/5). Einhergehend mit der Rechtsprechung (SVR 2006 KV Nr. 23) berechnete sie sodann auf den Rückerstattungsbetrag an die Helvetia von Fr. 4'500.70 keinen Verzugszins, was zum verfügten Verzugszins von Fr. 6'151.-- führt (vgl. Urk. 8/5).

Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8/3

und 8/5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer