Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland (act. 28 f.). Er war in den Jahren 1961 bis 1966 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 63 f.). Mit Gesuch vom 17. März 2004 stellte A._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung (act. 28 f.). Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 teilte ihm die SAK mit, seine Altersrente werde - gestützt auf seine gemachten Angaben und auf die in den individuellen Konten eingetragenen Einkommen - pro Monat voraussichtlich Fr. 131.-- betragen. B. Mit Schreiben vom 3. August 2007 wurde der SAK von der Deutschen Rentenversicherung das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer Altersrente weitergeleitet (act. 54 f.). Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 (act. 69 ff.) hat die SAK A._______ eine Altersrente von monatlich Fr. 106.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'912.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 4 Jahren und 8 Monaten zugrunde. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. Januar 2008 Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung der Rente. Er machte geltend, in der provisorischen Rentenberechnung sei man von einer Beitragsdauer von 61 Monaten (anstatt 56 Monaten gemäss Verfügung) ausgegangen. Dies führe zu einer monatlichen Differenz von Fr. 25.-- (act. 86). D. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2008 (act. 110 ff.) hat die SAK die Einsprache von A._______ mit der Begründung abgewiesen, es seien nicht mehr Beitragszeiten in den individuellen Konten registriert als bereits berücksichtigt worden seien. Der Unterschied zur voraussichtlichen Rentenberechnung im Jahr 2004 liege im Umstand, dass er zwischenzeitlich wieder geheiratet habe und somit keinen Anspruch auf Übergangsgutschriften habe, weshalb das massgebende Einkommen tiefer ausfalle. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2008 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung der Rente. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, ihre Abklärungen im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine weiteren Beitragszeiten vorhanden seien; die Rentenverfügung sei somit korrekt. G. Mit Replik vom 22. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht.
E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
E. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
E. 3.1.2 Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskasse) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).
E. 3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
E. 3.1.4 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.
E. 3.1.5 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
E. 3.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1943) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Konten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1961 bis 1966 Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf diese Einträge und unter Berücksichtigung der sich aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergebenden Beitragszeiten ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 56 Monaten ausgegangen. Unvollständige Monate wurden zu Gunsten des Beschwerdeführer praxisgemäss aufgerundet. Es war daher nicht notwendig, die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer beizuziehen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für das Vorliegen weiterer Beitragszeiten. Aus der offensichtlich falschen Information in Bezug auf die Beitragszeiten, die die SAK im Jahr 1995 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilt hat (vgl. act. 83), kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten, zumal die SAK bei der provisorischen Rentenvorausberechnung auch schon von einer Beitragszeit von 56 Monaten ausgegangen ist (vgl. act. 30 ff.). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - Rentenskala 4 (Rententabellen 2007, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 49'825.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,378 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto), so dass sich das aufgewertete Einkommen auf Fr. 68'659.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit zwölf ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'713.--. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 4, S. 98) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 15'912.-- eine monatliche Rente von Fr. 106.--. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls verheiratet war, hat ihm die SAK zu Recht keine Übergangsgutschrift angerechnet.
E. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3196/2008 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2009 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente). Sachverhalt: A. Der am (...) geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland (act. 28 f.). Er war in den Jahren 1961 bis 1966 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 63 f.). Mit Gesuch vom 17. März 2004 stellte A._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung (act. 28 f.). Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 teilte ihm die SAK mit, seine Altersrente werde - gestützt auf seine gemachten Angaben und auf die in den individuellen Konten eingetragenen Einkommen - pro Monat voraussichtlich Fr. 131.-- betragen. B. Mit Schreiben vom 3. August 2007 wurde der SAK von der Deutschen Rentenversicherung das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer Altersrente weitergeleitet (act. 54 f.). Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 (act. 69 ff.) hat die SAK A._______ eine Altersrente von monatlich Fr. 106.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'912.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 4 Jahren und 8 Monaten zugrunde. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. Januar 2008 Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung der Rente. Er machte geltend, in der provisorischen Rentenberechnung sei man von einer Beitragsdauer von 61 Monaten (anstatt 56 Monaten gemäss Verfügung) ausgegangen. Dies führe zu einer monatlichen Differenz von Fr. 25.-- (act. 86). D. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2008 (act. 110 ff.) hat die SAK die Einsprache von A._______ mit der Begründung abgewiesen, es seien nicht mehr Beitragszeiten in den individuellen Konten registriert als bereits berücksichtigt worden seien. Der Unterschied zur voraussichtlichen Rentenberechnung im Jahr 2004 liege im Umstand, dass er zwischenzeitlich wieder geheiratet habe und somit keinen Anspruch auf Übergangsgutschriften habe, weshalb das massgebende Einkommen tiefer ausfalle. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2008 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung der Rente. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, ihre Abklärungen im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine weiteren Beitragszeiten vorhanden seien; die Rentenverfügung sei somit korrekt. G. Mit Replik vom 22. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.1.2 Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskasse) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b). 3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.4 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 3.1.5 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 3.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1943) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Konten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1961 bis 1966 Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf diese Einträge und unter Berücksichtigung der sich aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergebenden Beitragszeiten ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 56 Monaten ausgegangen. Unvollständige Monate wurden zu Gunsten des Beschwerdeführer praxisgemäss aufgerundet. Es war daher nicht notwendig, die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer beizuziehen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für das Vorliegen weiterer Beitragszeiten. Aus der offensichtlich falschen Information in Bezug auf die Beitragszeiten, die die SAK im Jahr 1995 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilt hat (vgl. act. 83), kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten, zumal die SAK bei der provisorischen Rentenvorausberechnung auch schon von einer Beitragszeit von 56 Monaten ausgegangen ist (vgl. act. 30 ff.). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - Rentenskala 4 (Rententabellen 2007, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 49'825.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,378 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto), so dass sich das aufgewertete Einkommen auf Fr. 68'659.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit zwölf ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'713.--. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 4, S. 98) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 15'912.-- eine monatliche Rente von Fr. 106.--. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls verheiratet war, hat ihm die SAK zu Recht keine Übergangsgutschrift angerechnet. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: