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C-7126/2010

C-7126/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-17 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am 30. Mai 1945 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Deutschland. Am 1. März 2010 meldete er sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 7). Gestützt auf die Berechnungsblätter (act. 8) erliess die SAK am 7. Mai 2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'933.- zugesprochen wurde (act. 9). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (summarisch) Einsprache erheben (act. 10); die ergänzende Begründung datiert vom 9. Juli 2010 (act. 12). In der Folge wurde mit Entscheid vom 1. September 2010 die Einsprache des Versicherten vom 4. Juni 2010 abgewiesen (act. 13). B. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 1. September 2010 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 7. Mai 2010 seien insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer keine Fr. 1'933.- übersteigende Altersrente zugesprochen worden sei. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere seien eine höhere Altersrente und der Verwitwetenzuschlag zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 126 V 57, 128 V 5) führe zum stossenden Ergebnis, dass Versicherte, deren erste Ehe durch Tod aufgelöst worden sei und die sich vor Beginn der Altersrente wiederverheiraten würden, in doppelter Hinsicht benachteiligt seien. Die Einkommen aus erster Ehe würden gesplittet. Da aufgrund des Todes des verstorbenen Ehegattens aus diesem Beitragssubstrat nie ein weiterer Versicherungsverlauf eintreten könne, würden diese Beiträge als reiner Versicherungsgewinn entfallen. Dies umso mehr, wenn der vom Gesetzgeber an sich vorgesehene Korrekturmechanismus (der Verwitwetenzuschlag) auch nicht gewährt werde. Dies führe zu einer Benachteiligung gegenüber den Versicherten oder geschiedenen resp. im Konkubinat lebenden Personen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen. Eine weitere stossende Ungerechtigkeit sei alsdann, dass der Begriff der "Verwitwung" bezüglich der Frage des Splittings sowie der Gewährung des Verwitwetenzuschlags unterschiedlich beurteilt werde. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2010 verheiratet gewesen. Bis zur Wiederverheiratung im Jahr 2008 sei er verwitwet gewesen. Schlussendlich gehe es um die Frage der Ausrichtung einer (einzigen) Leistung, der Altersrente. Es könne daher nicht sein, dass bezüglich des Splittings sowie des Verwitwetenzuschlags (resp. der Übergangsgutschrift) unterschiedliche Zivilstände angenommen würden. Der Anspruch auf eine Übergangsgutschrift erlösche bei verwitweten Personen auch bei der Wiederverheiratung nicht. Das durchschnittliche Einkommen sei um Fr. 7'461.- (Übergangsgutschrift) zu erhöhen. Es resultiere schon alleine unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'549.- und damit ein Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Gesetzesauslegung durch die Vorinstanz diskriminiere den Beschwerdeführer aufgrund der Wiederverheiratung. Eine solche Benachteiligung widerspreche nicht nur dem Sinn und Zweck der 10. AHV-Revision, sondern auch den Grundrechten der Rechtsgleichheit sowie des Rechts auf Ehe und Familie. Diese Ungleichbehandlung könne nur dadurch korrigiert werden, indem entweder die Einkommen aus erster Ehe gar nicht gesplittet würden oder dem Beschwerdeführer der Verwitwetenzuschlag gewährt werde. Unabhängig davon seien auf jeden Fall die Übergangsgutschriften anzurechnen. Eine paritätische Aufteilung habe nicht stattgefunden. Es sei für den Beschwerdeführer deshalb umso unverständlicher, dass nun alleine wegen der Wiederverheiratung der AHV ein (aus dem Ausland zugeflossener) Versicherungsgewinn im Umfang der Hälfte der Beiträge während aller Ehejahre zukommen soll. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Vorgehensweise basiere auf der gängigen Rechtsprechung, wonach die Einkommen zu splitten seien. In Bezug auf die Problematik des Verwitwetenzuschlags habe man sich auf Art. 35bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gestützt. Hier werde eindeutig auf verwitwete Personen hingewiesen, die Anspruch auf diesen Zuschlag zur Altersrente hätten. Dieses Vorgehen gelange seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision zur Anwendung. Auch die Zusprechung der Übergangsgutschriften betreffe ausschliesslich verwitwete Personen. D. In seiner Replik vom 3. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen machen und an den beschwerdeweise gestellten Anträgen sowie deren Begründung vollumgänglich festhalten (B-act. 5). E. In ihrer Duplik vom 29. Dezember 2010 fügte die Vorinstanz ihren vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen nichts Weiteres hinzu und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7); ein Doppel dieser Duplik ging zur Kenntnisnahme an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (B-act. 8). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. September 2010 (act. 13) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. September 2010 (act. 13) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 7. Mai 2010 (act. 9) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. September 2010 (act. 13). Aufgrund der beschwerdeweise gemachten Ausführungen wird die Vorgehensweise der Vorinstanz bloss in einzelnen Punkten der Rentenberechnung gerügt. Die Beschwerde bezieht sich demnach nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, weshalb Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht identisch sind (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist unter den gegebenen Umständen bzw. mit Blick auf die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen, ob die Vorinstanz zu Recht ein Splitting durchgeführt hat und ob die Nichtgewährung des Verwitwetenzuschlags sowie von Übergangsgutschriften rechtens gewesen ist. Die weiteren, nicht beanstandeten Berechnungsgrundlagen gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a), zumal sich vorliegend in diesem Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig/falsch erscheinen liessen.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grund­sätzlich nach den im Juni 2010 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in Deutschland, besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und hat Anspruch auf eine Schweizer Altersrente, so dass vorliegend das Schweizer Recht anwendbar ist.

E. 3.1 Während unter den Parteien die Anzahl Beitragsjahre und die anwendbare Rentenskala unbestritten sind, liegen sie betreffend die Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers im Streit.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicher­ten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor).

E. 3.2.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch - wie vorliegend - nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).

E. 3.2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im April 1973 heiratete, seine erste Ehefrau im April 1999 verstarb und er seit dem 18. Juli 2008 (act. 5 S. 3) wieder verheiratet ist. Der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau waren während der gemeinsamen Ehe gleichzeitig in der schweizerischen AHV versichert gewesen (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG; act. 1, 3 und 8). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass sie am 30. April 1973 geheiratet hatten (act. 3), unterliegt das in der Zeitspanne von 1974 - die Einkommen im Eheschliessungsjahr 1973 werden nicht geteilt - bis 1998 - das Jahr vor dem Tod der ersten Ehefrau - erzielte Erwerbseinkommen der Einkommensteilung (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 und 5 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV). Den Berechnungsblättern (act. 8) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1974 bis 1998 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'509'847.- generiert hat. Nach durchgeführtem Splitting beträgt die Summe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers Fr. 763'964.- (act. 8), was entgegen dessen Auffassung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch das im vorliegenden Fall zwingend durchzuführende Einkommenssplitting eine Benachteiligung in Form eines geringeren monatlichen Rentenbetrages erfährt. Die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch unmissverständlich und klar. So wurde in BGE 126 V 57 erwogen, der dem Zufall unterworfene Zivilstand einer früher verwitweten Person - was auf den Beschwerdeführer zutrifft - könne im Zeitpunkt des Altersrentenfalls keine Rolle spielen (E. 4; diese Rechtsprechung wurde mehrmals bestätigt, vgl. BGE 130 V 505 E. 2.7 und Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden auch: BGer] H 197/01 vom 28. Februar 2003 E. 3.2, H 174/00 vom 4. März 2002 E. 3b und H 229/00 vom 21. Mai 2001 E. 4 und 5). Insofern lässt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht beanstanden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies gilt auch hinsichtlich des beantragten Verwitwetenzuschlags.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen dürfen.

E. 3.3.2 In der Regeste des Entscheids 128 V 5 erwog das Bundesgericht, dass der 20%ige Zuschlag nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zustehe (d.h. Rentenberechtigen, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht im Urteil 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 4 und 5 bestätigt und die in BGE 128 V 5 ausgeführten Überlegungen auch nie in Zweifel gezogen. Der Vorinstanz ist unter diesen Gegebenheiten ebenfalls beizupflichten, denn der Verwitwetenzuschlag setzt den entsprechenden Zivilstand "verwitwet" der rentenberechtigten Person voraus. Da der Beschwerdeführer seit 18. Juli 2008 (in zweiter Ehe) verheiratet ist, wurde ihm zu Recht kein Zuschlag zu seiner Altersrente gewährt (vgl. hierzu auch BGE 126 V 57 E. 6.). Schliesslich erweist sich die Vorgehensweise der Vorinstanz auch hinsichtlich der beantragten Übergangsgutschrift als klar richtig und korrekt.

E. 3.4.1 Gemäss Bst. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; im Folgenden: ÜbBest. AHV 10) wird bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Gemäss Bst. c Abs. 3 ÜbBest. AHV 10 entspricht die Übergangsgutschrift der Höhe der halben Erziehungsgutschrift.

E. 3.4.2 Ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung entsteht nach innerstaatlichem Recht nur, wenn Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften nicht angerechnet hätten werden können, was beim Beschwerdeführer wegen Kinderlosigkeit nicht möglich war bzw. ist. Da er im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls (vgl. E. 2.1 hiervor) wieder verheiratet war, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Übergangsgutschrift angerechnet (vgl. Urteil des BGer H 123/01 vom 5. April 2002 E. 2b; vgl. auch Einzelrichterurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3196/2008 E. 3.2 letzter Absatz). Daran vermögen auch seine gegenteiligen Ausführungen nichts zu ändern. Mit Blick auf den Kontext bezieht sich die Rz. 5608 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2010 [aufgrund des Eintritts des Rentenfalls im Jahre 2010 die anwendbare Fassung), wonach mit der Wiederheirat einer verwitweten Person der Anspruch auf die Übergangsgutschriften nicht erlischt (d.h. die schon angerechneten Übergangsgutschriften bleiben weiterhin Bestandteil der Rentenberechnung), nur auf solche Fälle, in denen eine bereits leistungsberechtigte Person verwitwet ist (vgl. 5607 am Schluss), was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Dieser war nicht bereits als Verwitweter altersrentenberechtigt, und es können nicht bereits angerechnete Übergangsgutschriften weiterhin - nach Wiederverheiratung - Bestandteil der Rentenberechnung sein.

E. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Systembedingt ergibt sich für ihn in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen sowie der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tiefere monatliche Altersrente als beantragt. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 verwiesen werden. Diese erörterte die hier interessierenden Fragen, resümierte den relevanten Sachverhalt in korrekter Art und Weise und befasste sich damit in nicht zu beanstandender Weise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grossenteils auf das Vorbringen von Gerechtigkeitsüberlegungen, d.h. auf Vorbringen, wie die Rentenberechnung nach seiner Auffassung ausgestaltet sein sollte. Dies verträgt sich jedoch einerseits nicht mit der Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an bundesgesetzliche Regelungen (Art. 190 BV) - wobei eine verfassungskonforme Auslegung (Art. 191 BV), auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit, ihre Schranke im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet und demzufolge die gesetzliche Regelung selbst gestützt auf Art. 191 BV nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn sie der Verfassung widerspricht (BGE 131 V 256 E. 5.4 und Urteil des BGer H 170/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.1) - und andererseits gibt es offensichtlich keinen Grund, auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzukommen. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 1. September 2010 somit als rechtens, weshalb die dagegen am 1. Oktober 2010 erhobene Beschwerde - zufolge Unbegründetheit - abzuweisen ist.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7126/2010 Urteil vom 17. August 2012 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber und Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verfügung vom 1. September 2010). Sachverhalt: A. Der am 30. Mai 1945 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Deutschland. Am 1. März 2010 meldete er sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 7). Gestützt auf die Berechnungsblätter (act. 8) erliess die SAK am 7. Mai 2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'933.- zugesprochen wurde (act. 9). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (summarisch) Einsprache erheben (act. 10); die ergänzende Begründung datiert vom 9. Juli 2010 (act. 12). In der Folge wurde mit Entscheid vom 1. September 2010 die Einsprache des Versicherten vom 4. Juni 2010 abgewiesen (act. 13). B. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 1. September 2010 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 7. Mai 2010 seien insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer keine Fr. 1'933.- übersteigende Altersrente zugesprochen worden sei. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere seien eine höhere Altersrente und der Verwitwetenzuschlag zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 126 V 57, 128 V 5) führe zum stossenden Ergebnis, dass Versicherte, deren erste Ehe durch Tod aufgelöst worden sei und die sich vor Beginn der Altersrente wiederverheiraten würden, in doppelter Hinsicht benachteiligt seien. Die Einkommen aus erster Ehe würden gesplittet. Da aufgrund des Todes des verstorbenen Ehegattens aus diesem Beitragssubstrat nie ein weiterer Versicherungsverlauf eintreten könne, würden diese Beiträge als reiner Versicherungsgewinn entfallen. Dies umso mehr, wenn der vom Gesetzgeber an sich vorgesehene Korrekturmechanismus (der Verwitwetenzuschlag) auch nicht gewährt werde. Dies führe zu einer Benachteiligung gegenüber den Versicherten oder geschiedenen resp. im Konkubinat lebenden Personen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen. Eine weitere stossende Ungerechtigkeit sei alsdann, dass der Begriff der "Verwitwung" bezüglich der Frage des Splittings sowie der Gewährung des Verwitwetenzuschlags unterschiedlich beurteilt werde. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2010 verheiratet gewesen. Bis zur Wiederverheiratung im Jahr 2008 sei er verwitwet gewesen. Schlussendlich gehe es um die Frage der Ausrichtung einer (einzigen) Leistung, der Altersrente. Es könne daher nicht sein, dass bezüglich des Splittings sowie des Verwitwetenzuschlags (resp. der Übergangsgutschrift) unterschiedliche Zivilstände angenommen würden. Der Anspruch auf eine Übergangsgutschrift erlösche bei verwitweten Personen auch bei der Wiederverheiratung nicht. Das durchschnittliche Einkommen sei um Fr. 7'461.- (Übergangsgutschrift) zu erhöhen. Es resultiere schon alleine unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'549.- und damit ein Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Gesetzesauslegung durch die Vorinstanz diskriminiere den Beschwerdeführer aufgrund der Wiederverheiratung. Eine solche Benachteiligung widerspreche nicht nur dem Sinn und Zweck der 10. AHV-Revision, sondern auch den Grundrechten der Rechtsgleichheit sowie des Rechts auf Ehe und Familie. Diese Ungleichbehandlung könne nur dadurch korrigiert werden, indem entweder die Einkommen aus erster Ehe gar nicht gesplittet würden oder dem Beschwerdeführer der Verwitwetenzuschlag gewährt werde. Unabhängig davon seien auf jeden Fall die Übergangsgutschriften anzurechnen. Eine paritätische Aufteilung habe nicht stattgefunden. Es sei für den Beschwerdeführer deshalb umso unverständlicher, dass nun alleine wegen der Wiederverheiratung der AHV ein (aus dem Ausland zugeflossener) Versicherungsgewinn im Umfang der Hälfte der Beiträge während aller Ehejahre zukommen soll. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Vorgehensweise basiere auf der gängigen Rechtsprechung, wonach die Einkommen zu splitten seien. In Bezug auf die Problematik des Verwitwetenzuschlags habe man sich auf Art. 35bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gestützt. Hier werde eindeutig auf verwitwete Personen hingewiesen, die Anspruch auf diesen Zuschlag zur Altersrente hätten. Dieses Vorgehen gelange seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision zur Anwendung. Auch die Zusprechung der Übergangsgutschriften betreffe ausschliesslich verwitwete Personen. D. In seiner Replik vom 3. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen machen und an den beschwerdeweise gestellten Anträgen sowie deren Begründung vollumgänglich festhalten (B-act. 5). E. In ihrer Duplik vom 29. Dezember 2010 fügte die Vorinstanz ihren vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen nichts Weiteres hinzu und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7); ein Doppel dieser Duplik ging zur Kenntnisnahme an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (B-act. 8). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. September 2010 (act. 13) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. September 2010 (act. 13) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 7. Mai 2010 (act. 9) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. September 2010 (act. 13). Aufgrund der beschwerdeweise gemachten Ausführungen wird die Vorgehensweise der Vorinstanz bloss in einzelnen Punkten der Rentenberechnung gerügt. Die Beschwerde bezieht sich demnach nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, weshalb Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht identisch sind (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist unter den gegebenen Umständen bzw. mit Blick auf die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen, ob die Vorinstanz zu Recht ein Splitting durchgeführt hat und ob die Nichtgewährung des Verwitwetenzuschlags sowie von Übergangsgutschriften rechtens gewesen ist. Die weiteren, nicht beanstandeten Berechnungsgrundlagen gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a), zumal sich vorliegend in diesem Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig/falsch erscheinen liessen. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grund­sätzlich nach den im Juni 2010 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in Deutschland, besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und hat Anspruch auf eine Schweizer Altersrente, so dass vorliegend das Schweizer Recht anwendbar ist. 3. 3.1 Während unter den Parteien die Anzahl Beitragsjahre und die anwendbare Rentenskala unbestritten sind, liegen sie betreffend die Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers im Streit. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicher­ten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). 3.2.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch - wie vorliegend - nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 3.2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im April 1973 heiratete, seine erste Ehefrau im April 1999 verstarb und er seit dem 18. Juli 2008 (act. 5 S. 3) wieder verheiratet ist. Der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau waren während der gemeinsamen Ehe gleichzeitig in der schweizerischen AHV versichert gewesen (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG; act. 1, 3 und 8). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass sie am 30. April 1973 geheiratet hatten (act. 3), unterliegt das in der Zeitspanne von 1974 - die Einkommen im Eheschliessungsjahr 1973 werden nicht geteilt - bis 1998 - das Jahr vor dem Tod der ersten Ehefrau - erzielte Erwerbseinkommen der Einkommensteilung (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 und 5 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV). Den Berechnungsblättern (act. 8) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1974 bis 1998 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'509'847.- generiert hat. Nach durchgeführtem Splitting beträgt die Summe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers Fr. 763'964.- (act. 8), was entgegen dessen Auffassung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch das im vorliegenden Fall zwingend durchzuführende Einkommenssplitting eine Benachteiligung in Form eines geringeren monatlichen Rentenbetrages erfährt. Die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch unmissverständlich und klar. So wurde in BGE 126 V 57 erwogen, der dem Zufall unterworfene Zivilstand einer früher verwitweten Person - was auf den Beschwerdeführer zutrifft - könne im Zeitpunkt des Altersrentenfalls keine Rolle spielen (E. 4; diese Rechtsprechung wurde mehrmals bestätigt, vgl. BGE 130 V 505 E. 2.7 und Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden auch: BGer] H 197/01 vom 28. Februar 2003 E. 3.2, H 174/00 vom 4. März 2002 E. 3b und H 229/00 vom 21. Mai 2001 E. 4 und 5). Insofern lässt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht beanstanden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies gilt auch hinsichtlich des beantragten Verwitwetenzuschlags. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen dürfen. 3.3.2 In der Regeste des Entscheids 128 V 5 erwog das Bundesgericht, dass der 20%ige Zuschlag nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zustehe (d.h. Rentenberechtigen, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht im Urteil 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 4 und 5 bestätigt und die in BGE 128 V 5 ausgeführten Überlegungen auch nie in Zweifel gezogen. Der Vorinstanz ist unter diesen Gegebenheiten ebenfalls beizupflichten, denn der Verwitwetenzuschlag setzt den entsprechenden Zivilstand "verwitwet" der rentenberechtigten Person voraus. Da der Beschwerdeführer seit 18. Juli 2008 (in zweiter Ehe) verheiratet ist, wurde ihm zu Recht kein Zuschlag zu seiner Altersrente gewährt (vgl. hierzu auch BGE 126 V 57 E. 6.). Schliesslich erweist sich die Vorgehensweise der Vorinstanz auch hinsichtlich der beantragten Übergangsgutschrift als klar richtig und korrekt. 3.4 3.4.1 Gemäss Bst. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; im Folgenden: ÜbBest. AHV 10) wird bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Gemäss Bst. c Abs. 3 ÜbBest. AHV 10 entspricht die Übergangsgutschrift der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. 3.4.2 Ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung entsteht nach innerstaatlichem Recht nur, wenn Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften nicht angerechnet hätten werden können, was beim Beschwerdeführer wegen Kinderlosigkeit nicht möglich war bzw. ist. Da er im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls (vgl. E. 2.1 hiervor) wieder verheiratet war, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Übergangsgutschrift angerechnet (vgl. Urteil des BGer H 123/01 vom 5. April 2002 E. 2b; vgl. auch Einzelrichterurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3196/2008 E. 3.2 letzter Absatz). Daran vermögen auch seine gegenteiligen Ausführungen nichts zu ändern. Mit Blick auf den Kontext bezieht sich die Rz. 5608 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2010 [aufgrund des Eintritts des Rentenfalls im Jahre 2010 die anwendbare Fassung), wonach mit der Wiederheirat einer verwitweten Person der Anspruch auf die Übergangsgutschriften nicht erlischt (d.h. die schon angerechneten Übergangsgutschriften bleiben weiterhin Bestandteil der Rentenberechnung), nur auf solche Fälle, in denen eine bereits leistungsberechtigte Person verwitwet ist (vgl. 5607 am Schluss), was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Dieser war nicht bereits als Verwitweter altersrentenberechtigt, und es können nicht bereits angerechnete Übergangsgutschriften weiterhin - nach Wiederverheiratung - Bestandteil der Rentenberechnung sein. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Systembedingt ergibt sich für ihn in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen sowie der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tiefere monatliche Altersrente als beantragt. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 verwiesen werden. Diese erörterte die hier interessierenden Fragen, resümierte den relevanten Sachverhalt in korrekter Art und Weise und befasste sich damit in nicht zu beanstandender Weise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grossenteils auf das Vorbringen von Gerechtigkeitsüberlegungen, d.h. auf Vorbringen, wie die Rentenberechnung nach seiner Auffassung ausgestaltet sein sollte. Dies verträgt sich jedoch einerseits nicht mit der Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an bundesgesetzliche Regelungen (Art. 190 BV) - wobei eine verfassungskonforme Auslegung (Art. 191 BV), auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit, ihre Schranke im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet und demzufolge die gesetzliche Regelung selbst gestützt auf Art. 191 BV nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn sie der Verfassung widerspricht (BGE 131 V 256 E. 5.4 und Urteil des BGer H 170/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.1) - und andererseits gibt es offensichtlich keinen Grund, auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzukommen. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 1. September 2010 somit als rechtens, weshalb die dagegen am 1. Oktober 2010 erhobene Beschwerde - zufolge Unbegründetheit - abzuweisen ist.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: