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B-4830/2012

B-4830/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-01 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am 24. April 1947 geborene, mazedonische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: der Versicherte) arbeitete in den Jahren 1973, 1974, 1977 und 1985 jeweils für mehrere Monate als Maurer in der Schweiz (vgl. IV-act. 1 S. 3). Vom 1. November 1986 bis 31. Januar 1999 bezog er eine schweizerische Invalidenrente. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) diese Rente auf, weil sie den Grad der Invalidität des Versicherten nicht mehr als anspruchsbegründend erachtete. Am 16. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 122). Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies die IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab, und zwar mit der Begründung, der Versicherte habe während weniger als drei vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht erfüllt seien (IV-act. 165). Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, der IVSTA mit, dass ihr Ehemann B._______ am 24. Juli 2012 verstorben sei (IV-act. 166). Daraufhin erklärte die IVSTA mit Schreiben vom 14. September 2012, dass sie die Todesmeldung zur Kenntnis genommen habe und an der Verfügung vom 22. August 2012 festhalte (IV-act. 167). B. Am 10. September 2012 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der IVSTA vom 22. August 2012 sei aufzuheben. Ferner forderte sie sinngemäss, es sei ihr für unbefristete Dauer eine in der Person des verstorbenen Ehemannes entstandene Invalidenrente auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, es seien zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Sodann verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Erhebung von Verfahrenskosten) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Schliesslich beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Versicherte sei entgegen der Auffassung der IVSTA bis zu seinem Tod nicht in der Lage gewesen, seinen angestammten Beruf oder eine angepasste Tätigkeit auszuüben (wird näher ausgeführt). C. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. D. Mit Replik vom 14. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte ergänzend insbesondere aus, die von der Vorinstanz übernommene ärztliche Beurteilung des Invaliditätsgrades des verstorbenen Versicherten sei nicht korrekt bzw. beruhe auf unvollständigen Abklärungen. E. Mit Duplik vom 29. November 2012 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die In­validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) Anwendung, so­weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht.

E. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Versicherte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist während dieses Verfahrens verstorben. Die Beschwerdeführerin, welche mit ihm verheiratet war und seine Erbin ist, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Folglich ist sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­le­gi­timiert.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska mit Vollmacht vom 10. September 2012 rechtsgültig bevollmächtigt (vgl. Art. 37 ATSG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Der Versicherte war Staatsangehöriger von Mazedonien und lebte zuletzt dort (vgl. IV-act. 122 S. 1 und IV-act. 129 S. 1), so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Abkommens in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Folglich bestimmt sich der streitige Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das IVG ist somit grundsätzlich in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (22. August 2012) geltenden Fassung vom 18. März 2011 (erstes Massnahmepaket der 6. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2012 [AS 2011 5659]) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen anwendbar.

E. 2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 28 ff.). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.

E. 4 Vorliegend steht die Anwendung des per 1. Januar 2008 revidierten Art. 36 Abs. 1 IVG mit der in dieser Bestimmung enthaltenen (und auf diesen Zeitpunkt geänderten) Regelung der Mindestbeitragsdauer in Frage. Weil aus intertemporalrechtlicher Sicht das bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltende Recht ausschlaggebend ist (vgl. vorn E. 2.2), ist vorab zu klären, wann die Voraussetzungen für einen allfälligen Leistungsanspruch erfüllt waren bzw. wann der Versicherungsfall frühestens eingetreten ist.

E. 4.1 Die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten muss der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

E. 4.2 Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 1998 ausgeführt, der Versicherte sei seit dem 8. Dezember 1992 in der Lage, vollzeitig seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeiten auszuüben. Dabei sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens erzielen würde, welches bei fehlender Invalidität erreicht würde. Infolgedessen bestehe ab dem 1. Februar 1999 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 112). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in einem Schreiben vom 26. August 2010 aus, der Versicherte sei seit dem 29. November 1985 arbeitsunfähig (IV-act. 129 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Versicherte sei seit dem 29. Dezember 1989 in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Zudem bestreitet sie die in der Verfügung vom 11. Dezember 1998 getroffene Annahme, dass der Versicherte zu 100 % eine angepasste Tätigkeit hätte verrichten können. Sie rügt diesbezüglich, die Sachverhaltsabklärungen seien unvollständig bzw. nicht korrekt durchgeführt worden (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 1). Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Versicherungsfall, welcher zur Ausrichtung der zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehobenen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Invalidenrente vom 1. November 1986 bis 31. Januar 1999 geführt hat. Dass dieser Versicherungsfall bei Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 1998 unrichtig bzw. gestützt auf unzureichende Sachverhaltsabklärungen beurteilt worden sei, macht die Beschwerdeführerin indes nicht substantiiert geltend. Ebenso wenig ist substantiiert, dass vor dem 1. Januar 2008 ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Entsprechendes lässt sich auch nicht den Akten entnehmen, auch wenn ein am 27. Oktober 2010 erstellter Arztbericht dem Versicherten eine halbseitige Lähmung infolge eines Schlaganfalles attestiert (vgl. IV-act. 148 S. 1 und IV-act. 157 S. 1). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte diesen Schlaganfall erst nach dem 1. Januar 2008 erlitt. Denn zum einen behauptet die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges. Zum anderen wurde vorliegend die Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG sowie vorn E. 2.3) nicht erfüllt, war die Anwältin der Beschwerdeführerin doch als damalige Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2011 ohne Erfolg dazu aufgefordert worden, einen aktuellen ärztlichen Verlaufsbericht mit dem genauen Datum des Schlaganfalles des Versicherten einzureichen (vgl. IV-act. 164). Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist nach dem Ausgeführten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung irrtümlich den 27. Oktober 2011 als Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität nannte und sich dabei vermutlich auf den erwähnten Arztbericht vom 27. Oktober 2010 bezog (vgl. IV-act. 165 S. 1).

E. 5 Da der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eintreten ist, beträgt die erforderliche Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung drei Jahre (vgl. vorn E. 3).

E. 5.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in den individuellen Konten der versicherten Person (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, welche für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt, kann laut Art. 141 Abs. 3 AHVV bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis gefordert wird. Freilich bedeutet dies nicht, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr heisst dies lediglich, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3196/2008 vom 25. Juni 2009 E. 3.1.3 mit Rechtsprechungshinweis).

E. 5.2 Vorliegend weisen die individuellen Beitragskonten des Versicherten Beitragszahlungen für insgesamt 35 Monate aus (vgl. IV-act. 134 S. 2 und IV- act. 135 S. 2). Die entsprechenden Aufstellungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sie als beweisrechtlich schlüssig, so dass darauf abzustellen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Versicherte nur während 35 Monaten Beiträge geleistet hat und damit die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist.

E. 6 Da - wie aufgezeigt - die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt ist, muss hier der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Invalidität des Versicherten unrichtig beurteilt, nicht weiter nachgegangen werden. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 22. August 2012 zu bestätigen.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Verfügung vom 12. Dezember 2012 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) e contrario). Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen. Wie sich nachträglich herausstellte, erfüllt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (vgl. dazu Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61] sowie BGE 132 V 200 E. 5.1.3 f.). Aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) erscheint es jedoch nicht als angezeigt, auf die genannte Verfügung zurückzukommen. Der Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska wird deshalb in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagenersatz, keine Mehrwertsteuer geschuldet) zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten der Rechtsanwältin zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Der amtlichen Anwältin, Violeta I. Ilievska, wird ein Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- ausgerichtet, zahlbar durch die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4830/2012 Urteil vom 1. Februar 2013 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Der am 24. April 1947 geborene, mazedonische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: der Versicherte) arbeitete in den Jahren 1973, 1974, 1977 und 1985 jeweils für mehrere Monate als Maurer in der Schweiz (vgl. IV-act. 1 S. 3). Vom 1. November 1986 bis 31. Januar 1999 bezog er eine schweizerische Invalidenrente. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) diese Rente auf, weil sie den Grad der Invalidität des Versicherten nicht mehr als anspruchsbegründend erachtete. Am 16. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 122). Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies die IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab, und zwar mit der Begründung, der Versicherte habe während weniger als drei vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht erfüllt seien (IV-act. 165). Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, der IVSTA mit, dass ihr Ehemann B._______ am 24. Juli 2012 verstorben sei (IV-act. 166). Daraufhin erklärte die IVSTA mit Schreiben vom 14. September 2012, dass sie die Todesmeldung zur Kenntnis genommen habe und an der Verfügung vom 22. August 2012 festhalte (IV-act. 167). B. Am 10. September 2012 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der IVSTA vom 22. August 2012 sei aufzuheben. Ferner forderte sie sinngemäss, es sei ihr für unbefristete Dauer eine in der Person des verstorbenen Ehemannes entstandene Invalidenrente auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, es seien zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Sodann verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Erhebung von Verfahrenskosten) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Schliesslich beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Versicherte sei entgegen der Auffassung der IVSTA bis zu seinem Tod nicht in der Lage gewesen, seinen angestammten Beruf oder eine angepasste Tätigkeit auszuüben (wird näher ausgeführt). C. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. D. Mit Replik vom 14. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte ergänzend insbesondere aus, die von der Vorinstanz übernommene ärztliche Beurteilung des Invaliditätsgrades des verstorbenen Versicherten sei nicht korrekt bzw. beruhe auf unvollständigen Abklärungen. E. Mit Duplik vom 29. November 2012 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die In­validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) Anwendung, so­weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Versicherte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist während dieses Verfahrens verstorben. Die Beschwerdeführerin, welche mit ihm verheiratet war und seine Erbin ist, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Folglich ist sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­le­gi­timiert. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska mit Vollmacht vom 10. September 2012 rechtsgültig bevollmächtigt (vgl. Art. 37 ATSG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Versicherte war Staatsangehöriger von Mazedonien und lebte zuletzt dort (vgl. IV-act. 122 S. 1 und IV-act. 129 S. 1), so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Abkommens in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Folglich bestimmt sich der streitige Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das IVG ist somit grundsätzlich in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (22. August 2012) geltenden Fassung vom 18. März 2011 (erstes Massnahmepaket der 6. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2012 [AS 2011 5659]) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen anwendbar. 2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 28 ff.). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. 4. Vorliegend steht die Anwendung des per 1. Januar 2008 revidierten Art. 36 Abs. 1 IVG mit der in dieser Bestimmung enthaltenen (und auf diesen Zeitpunkt geänderten) Regelung der Mindestbeitragsdauer in Frage. Weil aus intertemporalrechtlicher Sicht das bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltende Recht ausschlaggebend ist (vgl. vorn E. 2.2), ist vorab zu klären, wann die Voraussetzungen für einen allfälligen Leistungsanspruch erfüllt waren bzw. wann der Versicherungsfall frühestens eingetreten ist. 4.1 Die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten muss der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 4.2 Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 1998 ausgeführt, der Versicherte sei seit dem 8. Dezember 1992 in der Lage, vollzeitig seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeiten auszuüben. Dabei sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens erzielen würde, welches bei fehlender Invalidität erreicht würde. Infolgedessen bestehe ab dem 1. Februar 1999 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 112). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in einem Schreiben vom 26. August 2010 aus, der Versicherte sei seit dem 29. November 1985 arbeitsunfähig (IV-act. 129 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Versicherte sei seit dem 29. Dezember 1989 in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Zudem bestreitet sie die in der Verfügung vom 11. Dezember 1998 getroffene Annahme, dass der Versicherte zu 100 % eine angepasste Tätigkeit hätte verrichten können. Sie rügt diesbezüglich, die Sachverhaltsabklärungen seien unvollständig bzw. nicht korrekt durchgeführt worden (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 1). Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Versicherungsfall, welcher zur Ausrichtung der zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehobenen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Invalidenrente vom 1. November 1986 bis 31. Januar 1999 geführt hat. Dass dieser Versicherungsfall bei Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 1998 unrichtig bzw. gestützt auf unzureichende Sachverhaltsabklärungen beurteilt worden sei, macht die Beschwerdeführerin indes nicht substantiiert geltend. Ebenso wenig ist substantiiert, dass vor dem 1. Januar 2008 ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Entsprechendes lässt sich auch nicht den Akten entnehmen, auch wenn ein am 27. Oktober 2010 erstellter Arztbericht dem Versicherten eine halbseitige Lähmung infolge eines Schlaganfalles attestiert (vgl. IV-act. 148 S. 1 und IV-act. 157 S. 1). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte diesen Schlaganfall erst nach dem 1. Januar 2008 erlitt. Denn zum einen behauptet die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges. Zum anderen wurde vorliegend die Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG sowie vorn E. 2.3) nicht erfüllt, war die Anwältin der Beschwerdeführerin doch als damalige Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2011 ohne Erfolg dazu aufgefordert worden, einen aktuellen ärztlichen Verlaufsbericht mit dem genauen Datum des Schlaganfalles des Versicherten einzureichen (vgl. IV-act. 164). Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist nach dem Ausgeführten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung irrtümlich den 27. Oktober 2011 als Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität nannte und sich dabei vermutlich auf den erwähnten Arztbericht vom 27. Oktober 2010 bezog (vgl. IV-act. 165 S. 1). 5. Da der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eintreten ist, beträgt die erforderliche Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung drei Jahre (vgl. vorn E. 3). 5.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in den individuellen Konten der versicherten Person (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, welche für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt, kann laut Art. 141 Abs. 3 AHVV bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis gefordert wird. Freilich bedeutet dies nicht, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr heisst dies lediglich, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3196/2008 vom 25. Juni 2009 E. 3.1.3 mit Rechtsprechungshinweis). 5.2 Vorliegend weisen die individuellen Beitragskonten des Versicherten Beitragszahlungen für insgesamt 35 Monate aus (vgl. IV-act. 134 S. 2 und IV- act. 135 S. 2). Die entsprechenden Aufstellungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sie als beweisrechtlich schlüssig, so dass darauf abzustellen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Versicherte nur während 35 Monaten Beiträge geleistet hat und damit die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist. 6. Da - wie aufgezeigt - die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt ist, muss hier der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Invalidität des Versicherten unrichtig beurteilt, nicht weiter nachgegangen werden. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 22. August 2012 zu bestätigen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Verfügung vom 12. Dezember 2012 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) e contrario). Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen. Wie sich nachträglich herausstellte, erfüllt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (vgl. dazu Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61] sowie BGE 132 V 200 E. 5.1.3 f.). Aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) erscheint es jedoch nicht als angezeigt, auf die genannte Verfügung zurückzukommen. Der Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska wird deshalb in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagenersatz, keine Mehrwertsteuer geschuldet) zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten der Rechtsanwältin zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Der amtlichen Anwältin, Violeta I. Ilievska, wird ein Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- ausgerichtet, zahlbar durch die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. Februar 2013