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C-3169/2011

C-3169/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-02 · Deutsch CH

KVG Ausland

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3169/2011 Urteil vom 2. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien Ax._______ und Bx._______, Beschwerdeführende, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz . Gegenstand Krankenversicherung, Prämienverbilligung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) geborene, im Jahre 2011 in Ungarn wohnhafte Schweizerbürgerin Ax._______ (im Folgenden: Beschwerde­führerin) zusammen mit ihrem Ehemann Bx_______ (im Folgenden: Beschwerde­führer, gemeinsam: Beschwerdeführende) am 3. März 2011 bei der Ge­mein­same Einrichtung KVG (im Folgenden: GE KVG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2011 eingereicht und mit Beweismitteln belegt hat (Vorakten act. 3 und teil­weise 9), dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 3. März 2011 die Abweisung des Gesuches in Aussicht gestellt hat, da ihr Einkommen für die Be­grün­dung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversiche­rung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Euro­päischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) zu hoch sei, dass die Beschwerdeführerenden mit Schreiben vom 3. April 2011 Ein­wände gegen die Berechnung des massgeblichen Einkommens und Vermögens vorgebracht haben, dass die Vorinstanz zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 11. April 2011 kurz Stellung genommen und - nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäussert hatte - das Gesuch mit der ihren Vorbescheid be­stätigenden Verfügung vom 2. Mai 2011 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden diese Verfü­gung am 27. Mai 2011 mit Be­schwerde (als Einsprache betitelt) beim Bundesverwaltungsgericht ange­fochten hat und sinngemäss die Auf­hebung der Verfügung und die Ge­währung einer Prämienverbilligung beantragt hat - im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ihrem Bruttoein­kommen ausgegangen und habe fälschlicherweise von ihrem Vermögen die darauf lastenden Schulden nicht abgezogen, keine Um­rechnung der Krankenkassenprämien in "Ungarische Franken" (im Folgenden: UFr.) vorgenommen und nicht beachtet, dass die im Voraus zu entrichtende Jahresprämie eine Monats­rente übersteige, dass die mit der Prämie finanzierte Versicherung keine Behand­lung in der Schweiz zulasse und dass der Selbstbehalt (recte: die Jahres­franchise) von Fr. 300.-, ausmachend UFr. 638.-, von ihrem Bruttoein­kom­men abgezogen werden müsse, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, gemäss den anwendbaren Bestimmungen der VPVKEG sei das Brutto­ein­kommen der Beschwerdeführerin, vorliegend bestehend aus der AHV-Rente von Fr. 1'697.-, ohne Abzüge (z.B. Krankenkassenprämien, Jahres­franchisen, Hypothekarzinsen) oder Zuschläge (z.B. Eigenmiet­wert) voll anrechenbar, dass im Weiteren die VPVKEG keine Kaufwertanpassung (durch Um­rechnung in UFr.) der in der Schweiz zu leistenden Krankenkassenprämie - die allerdings ausserordentlich tief sei - vorsehe, die von der Be­schwerde­­führerin gewählte jährliche Vorauszahlung der Prämie für die Bestimmung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung ohne Bedeutung sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 9. August 2011 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahmen und im Wesentlichen ihre bisherigen Anträge und deren Begründung bestätigten, dass auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 12. September 2011 ihren Antrag bestätigte und darauf hinwies, die Beschwerdeführenden bean­stan­deten die für die Verwaltung verbindliche Regelung der VPVKEG, die in dem in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 KVG vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am 20. Dezember 2006 genehmigten Reglement vom 6. Juli 2006 über die Durchführung der internationalen Koordination der Krankenversicherung (abrufbar unter http://www.kvg.org/ file/reglemente/reglement-c-d.pdf; im Folgenden: Re­gle­ment) näher aus­ge­führt werde, machten aber nicht geltend, diese Regelung sei vorliegend unrichtig angewandt worden, dass der Instruktionsrichter, nachdem sich die Beschwerdeführenden nicht zur Duplik der Vorinstanz geäussert hatten, den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 geschlossen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 90a Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2quinquies des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der Vorinstanz betreffend die Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG - und somit auch im vorliegenden Verfahren - keine Anwendung findet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1), dass beide Beschwerdeführenden zwar am vorinstanzlichen Verfahren teil­ge­nommen haben, durch die angefochtene Verfügung aber nur die Beschwerdeführerin selbst unmittelbar besonders berührt ist und an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG), dass der Beschwerdeführer dagegen, der für sich selbst keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung geltend macht, durch die angefochtene Verfügung nur mittelbar, aufgrund seiner eherechtlichen Unterhalts­pflichten berührt ist und auch nur aufgrund dieser Rückwirkung an der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung interessiert sein kann, so dass er mangels eines eigenen, unmittelbaren Interesse nicht zur Beschwerde befugt ist (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun­des­gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 16 f. zu Art. 6 sowie N. 15 f., 24 und 35 zu Art. 48) dass daher auf die Beschwerde, soweit vom Beschwerdeführer erhoben, nicht eingetreten werden kann, und seine Rolle im Verfahren als diejenige eines Vertreters bzw. eines Prozessbeistands zu qualifizieren ist, dass im Übrigen die Beschwerde der Beschwerdeführerin frist- und form­gerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), weshalb darauf einzu­treten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdever­fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids prüft (Art. 49 VwVG), dass gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG der Bund den Versicherten in be­scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EU), in Island oder in Norwegen wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen gewährt, dass die Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG von der Vorinstanz durchgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG), wobei die Gewährung der Prämienverbilligung sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG richtet, dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass die bei der Krankenkasse B._______ versicherte Be­schwerdeführerin ihren Wohn­sitz in Un­garn, mithin einem Mitgliedstaat der EU, hat und seit dem 1. März 2011 eine Altersrente der AHV (vor)bezieht (vgl. act. 1), so dass sie grund­sätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört, dass damit einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 66a KVG in be­scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, dass das Gesetz den Begriff der "be­scheidenen wirtschaftlichen Verhält­nisse" nicht definiert und den Erlass ausführender Bestimmungen sowie der Regelung des Verfahrens an den Bundesrat delegiert (Art. 96, 2. Satz, und Art. 66a Abs. 3 und KVG), dass der Bundesrat in Art. 3 ff. VPVKEG detailiert geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht, wann also von "be­scheidenen wirtschaftlichen Verhält­nissen" der gesuchstellenden Person auszugehen ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 VPVKEG kein Anspruch auf eine Prämien­verbilligung besteht, wenn das Reinvermögen der gesuchstellenden Person Fr. 100'000.- bzw. bei Personen in Haushalten mit Kindern Fr. 150'000.- übersteigt, wobei Kapitalabfindungen von Vorsorge­ein­richtungen in Abzug zu bringen und nur die Reinvermögen jener Familienangehörigen zu berücksichtigen sind, die unter den Geltungsbereich der VPVKEG fallen, also gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG grundsätzlich anspruchsberechtigt sein können, dass gemäss Ziff. 6.9 und 6.10 des Anhangs zum Reglement (abrufbar unter http://www.kvg.org/file/reglemente/reglement-d-d.pdf; im Folgen­den: Anhang zum Regle­ment) das anrechenbare Vermögen sämtliche ver­mögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert umfasst, wobei nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind, dass vorliegend das gemäss den erwähnten Bestimmungen anrechen­bare Reinvermögen der in einem Haushalt ohne Kinder lebenden Be­schwerdeführerin unbestrittenermassen den Betrag von Fr. 100'000.- nicht erreicht, so dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine Prämien­ver­billigung haben kann, dass dieser Anspruch dann besteht, wenn die die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Kranken­pflegeversicherung 6 Prozent des massgebenden Einkommens über­steigen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 VPVKEG), dass das massgebende Einkommen auf der Grundlage sämtlicher Renten­­einkommen bzw. bestimmter Anteile von Kapitalabfindungen, Unter­haltsbeiträge, Vermögenserträge und Erwerbseinkommen der ge­suchstellenden Person bestimmt wird (anrechenbares Einkommen, vgl. Art. 4 VPVKEG, vgl. auch Ziff. 6.5 bis 6.8 Anhang zum Reglement), dass Schuldzinsen insoweit in Abzug gebracht werden können, als Ver­mögensertrag zu berücksichtigen ist (Ziff. 6.7 Anhang zum Reglement) dass weder die VPVKEG noch der Anhang zum Reglement andere Ab­züge von diesem anrechenbaren Einkommen vorsehen, so dass ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mangels anderslautender Rechtsgrundlagen das massgebende Einkommen aufgrund des (an­rechenbaren) Bruttoeinkommens zu berechnen ist, dass vorliegend die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Bestimmungen und die Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin einzig das AHV-Renteneinkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 20'364.- - und keinen Vermögensertrag, von dem allenfalls Schuldzinsen abgezogen werden könnten - berücksichtigt hat, was nicht zu beanstanden ist, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 VPVKEG zur Bestimmung des massgebenden Einkommens das anrechenbare Einkommen (in Fr.) im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland der gesuchstellenden Person auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen ist, wobei der vom EDI jährlich zu bestimmende Umrechnungsfaktor angewandt wird, dass für das vorliegend relevante Jahr 2011 der Umrechnungsfaktor für Ungarn 100:47 beträgt (Art. 1 der Verordnung des EDI vom 11. November 2010 über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2011 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemein­schaft, in Island und in Norwegen [AS 2010 5847; im Folgenden: EDI-Verordnung; abrufbar unter http://www.lexfind.ch/dtah/77012/DE/832.112. 51.de.pdf]), dass somit das kaufkraftbereinigte, massgebende Einkommen der Be­schwerdeführerin im Jahre 2011 Fr. 43'327.65 beträgt (20'364.- x 100 : 47), dass damit vorliegend die anspruchsbegründende Grenze von 6 Prozent des massgebenden Einkommens (Art. 3 Abs. 1 VPVKEG) Fr. 2'599.65 beträgt (43'327.65 : 100 x 6), wie dies die Vorinstanz richtig festgehalten hat, dass weiter für die Ermittlung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung die vom EDI festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen sind (Art. 7 VPVKEG) - und nicht etwa die tatsächlich geleisteten Versicherungsprämien, dass gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung für das Jahr 2011 die Durch­schnitts­prämie für Er­wachsene in Ungarn monatlich Fr. 145.- beträgt, also Fr. 1'740.- im Jahr, dass damit die der Beschwerdeführerin anzurechnende jährliche Durch­schnitts­prämie weniger als 6 Prozent ihres massgebenden Einkommens ausmacht, so dass sie keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge und Berechnungsmethoden offensichtlich den massgebenden bestimmungen des AHVG, der VPVKEG, dem Anhang zum Reglement sowie der EDI-Verordnung widersprechen und mangels Rechtsgrundlage nicht berück­sichtigt werden können, dass daher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aus­richtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2011 zu Recht abge­wiesen hat, dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf ein­getreten werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass weder den unterliegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: