Prämienverbilligungen
Sachverhalt
A. Der am (Datum) geborene, verheiratete, Schweizerbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter), wohnhaft in der Tschechischen Republik, ist Bezüger einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vorakten 2/5) und stellte unter Beilage von Beweismitteln am 30. Oktober 2015 (Vorakten 2/1) bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden: auch Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2015. B. Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2015 (Vorakten 3/1) stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, mit der Begründung, sein Einkommen sei für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zu hoch. C. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (Vorakten 4/1) Einwand und machte im Wesentlichen geltend, er müsse seine Ehefrau finanziell unterstützen, da sie noch keine AHV bekomme, und zudem habe er wegen seinem Krebsleiden hohe Krankheitskosten zu tragen. D. In ihrer Verfügung vom 12. Januar 2016 (Vorakten 5/1, BVGer act. 1/2) nahm die Vorinstanz zur Eingabe vom 23. Dezember 2015 Stellung und wies das Gesuch mit der Begründung des zu hohen Einkommens ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Gewährung der Prämienverbilligung, mit der Begründung, seine chronische Krankheit und die Unterstützung seiner Ehefrau seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung, mit der Begründung, aus der Beschwerdeschrift würden sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben. G. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 (BVGer act. 7) seine Anträge und deren Begründung. H. Mit Duplik vom 16 Mai 2016 (BVGer act. 10) bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2016 (BVGer act. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der gemeinsamen Einrichtung KVG vom 12. Januar 2016 mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2015 um Prämienverbilligung abgewiesen wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65 KVG, 65a KVG und 66a KVG - und somit auch im vorliegenden Verfahren - keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2 und 3 des Art. 85bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weiter kann der Einzelrichter eine offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung abweisen (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2015 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2015, die Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) in der Fassung vom 1. Januar 2012 und die Verordnung des EDI (Eidgenössische Departement des Innern) über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2015 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 27. November 2015 in der Fassung vom 1. Januar 2015 (im Folgenden: EDI-Verordnung, SR 832.112.51, AS 2014 4671) massgebend.
E. 3.1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die VPVKEG erlassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG). Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). Wird der Anspruch im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Art. 4 VPVKEG sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG).
E. 3.3 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. (...) Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist (Abs. 2).
E. 3.4 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 VPVKEG im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1 VPVKEG). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2).
E. 3.5 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG).
E. 3.6 In Art. 2 der EDI-Verordnung werden die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Prämien pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt. Für die Tschechische Republik beläuft sich die massgebende Durchschnittsprämie für 2015 für Erwachsene auf Fr. 217.-.
E. 4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der bei der KPT Versicherungen AG versicherte Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, mithin in einem Mitgliedstaat der EU, hat und seit dem 1. Oktober 2015 eine Altersrente der AHV bezieht, so dass er grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über kein den Anspruch auf Prämienverbilligungen ausschliessendes Vermögen verfügt. Damit ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66a KVG in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheitskosten und die Kosten für die Unterstützung seiner Ehefrau zu berücksichtigen sind. Zudem ist zu prüfen, ob, wie vom Beschwerdeführer im Vorverfahren geltend gemacht wurde, von den effektiv bezahlten Krankenkassenprämien auszugehen ist, statt von den vom EDI ermittelten Durchschnittsprämien.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-6527/2016 vom 5. Januar 2017, Erwägung 4.3, dass gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 VPVKEG für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht die tatsächlich dem Krankenversicherer zu leistenden Prämien, sondern vielmehr die vom Departement festgesetzten Durchschnittsprämien massgebend seien. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner tatsächlich zu leistenden Prämien fordert, kann ihm damit nicht gefolgt werden, da seine Argumentation im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 VPVKEG i.V.m. Art. 7 VPVKEG und Art. 2 der EDI-Verordnung steht.
E. 4.2 Indem der Beschwerdeführer Abzüge für Krankheitskosten und die Unterstützung seiner Ehefrau berücksichtigt haben möchte, moniert er sinngemäss, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung auf das Bruttoeinkommen abgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil C-3169/2011 vom 2. Mai 2013, dass als einzige zulässige Abzüge Schuldzinsen vom Vermögensertrag geltend gemacht werden könnten, jedoch keine weiteren Abzüge vom anrechenbaren Einkommen vorgesehen seien, womit mangels anderslautender Rechtsgrundlagen das massgebende Einkommen aufgrund des Bruttoeinkommens zu berechnen sei. Vom vorliegend massgebenden, unbestrittenen, jährlichen AHV-Einkommen in Höhe von Fr. 19'596.- (Fr. 1'633 x 12; Vorakten 2/5) können folglich weder Krankheits- noch Unterstützungskosten abgezogen werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VPVKEG sind zur Bestimmung des massgeben Einkommens das anrechenbare Einkommen (in Fr.) im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland der gesuchstellenden Person auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen, wobei der vom EDI jährlich zu bestimmende Umrechnungsfaktor angewandt wird.
E. 5.2 Für das vorliegend relevante Jahr 2015 beträgt der Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik 100:45 (Art. 1 der EDI-Verordnung). Das kaufkraftbereinigte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 beträgt somit Fr. 43'546.70 (19'956 x 100 : 45).
E. 5.3 Die vorliegend anspruchsbegründende Grenze von 6 Prozent des massgebenden Einkommens (Art. 3 Abs. 1 VPKEG) liegt bei Fr. 2'612.80 (43'546.70 : 100 x 6).
E. 5.4 Gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung für das Jahr 2015 beläuft sich die Durchschnittsprämie für Erwachsene in der Tschechischen Republik auf monatlich Fr. 217.-, was Fr. 2'604.- (217 x 12) im Jahr entspricht.
E. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen nicht zu beanstanden sind. Die dem Beschwerdeführer anzurechnende jährliche Durchschnittsprämie macht weniger als 6 Prozent seines massgebenden Einkommens aus, womit er keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, womit sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2016 zu bestätigen ist (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
E. 7 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.2). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Antrag Nr. ______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-303/2016 Urteil vom 31. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Anspruch auf Prämienverbilligung für Versicherte im Ausland; Verfügung Gemeinsame Einrichtung KVG vom 12. Januar 2016. Sachverhalt: A. Der am (Datum) geborene, verheiratete, Schweizerbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter), wohnhaft in der Tschechischen Republik, ist Bezüger einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vorakten 2/5) und stellte unter Beilage von Beweismitteln am 30. Oktober 2015 (Vorakten 2/1) bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden: auch Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2015. B. Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2015 (Vorakten 3/1) stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, mit der Begründung, sein Einkommen sei für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zu hoch. C. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (Vorakten 4/1) Einwand und machte im Wesentlichen geltend, er müsse seine Ehefrau finanziell unterstützen, da sie noch keine AHV bekomme, und zudem habe er wegen seinem Krebsleiden hohe Krankheitskosten zu tragen. D. In ihrer Verfügung vom 12. Januar 2016 (Vorakten 5/1, BVGer act. 1/2) nahm die Vorinstanz zur Eingabe vom 23. Dezember 2015 Stellung und wies das Gesuch mit der Begründung des zu hohen Einkommens ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Gewährung der Prämienverbilligung, mit der Begründung, seine chronische Krankheit und die Unterstützung seiner Ehefrau seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung, mit der Begründung, aus der Beschwerdeschrift würden sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben. G. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 (BVGer act. 7) seine Anträge und deren Begründung. H. Mit Duplik vom 16 Mai 2016 (BVGer act. 10) bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2016 (BVGer act. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist vorliegend die Verfügung der gemeinsamen Einrichtung KVG vom 12. Januar 2016 mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2015 um Prämienverbilligung abgewiesen wurde. 1.1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65 KVG, 65a KVG und 66a KVG - und somit auch im vorliegenden Verfahren - keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2 und 3 des Art. 85bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weiter kann der Einzelrichter eine offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung abweisen (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2015 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2015, die Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) in der Fassung vom 1. Januar 2012 und die Verordnung des EDI (Eidgenössische Departement des Innern) über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2015 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 27. November 2015 in der Fassung vom 1. Januar 2015 (im Folgenden: EDI-Verordnung, SR 832.112.51, AS 2014 4671) massgebend. 3. 3.1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG). 3.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die VPVKEG erlassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG). Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). Wird der Anspruch im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Art. 4 VPVKEG sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). 3.3 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. (...) Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist (Abs. 2). 3.4 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 VPVKEG im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1 VPVKEG). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2). 3.5 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG). 3.6 In Art. 2 der EDI-Verordnung werden die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Prämien pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt. Für die Tschechische Republik beläuft sich die massgebende Durchschnittsprämie für 2015 für Erwachsene auf Fr. 217.-.
4. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der bei der KPT Versicherungen AG versicherte Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, mithin in einem Mitgliedstaat der EU, hat und seit dem 1. Oktober 2015 eine Altersrente der AHV bezieht, so dass er grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über kein den Anspruch auf Prämienverbilligungen ausschliessendes Vermögen verfügt. Damit ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66a KVG in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheitskosten und die Kosten für die Unterstützung seiner Ehefrau zu berücksichtigen sind. Zudem ist zu prüfen, ob, wie vom Beschwerdeführer im Vorverfahren geltend gemacht wurde, von den effektiv bezahlten Krankenkassenprämien auszugehen ist, statt von den vom EDI ermittelten Durchschnittsprämien. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-6527/2016 vom 5. Januar 2017, Erwägung 4.3, dass gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 VPVKEG für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht die tatsächlich dem Krankenversicherer zu leistenden Prämien, sondern vielmehr die vom Departement festgesetzten Durchschnittsprämien massgebend seien. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner tatsächlich zu leistenden Prämien fordert, kann ihm damit nicht gefolgt werden, da seine Argumentation im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 VPVKEG i.V.m. Art. 7 VPVKEG und Art. 2 der EDI-Verordnung steht. 4.2 Indem der Beschwerdeführer Abzüge für Krankheitskosten und die Unterstützung seiner Ehefrau berücksichtigt haben möchte, moniert er sinngemäss, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung auf das Bruttoeinkommen abgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil C-3169/2011 vom 2. Mai 2013, dass als einzige zulässige Abzüge Schuldzinsen vom Vermögensertrag geltend gemacht werden könnten, jedoch keine weiteren Abzüge vom anrechenbaren Einkommen vorgesehen seien, womit mangels anderslautender Rechtsgrundlagen das massgebende Einkommen aufgrund des Bruttoeinkommens zu berechnen sei. Vom vorliegend massgebenden, unbestrittenen, jährlichen AHV-Einkommen in Höhe von Fr. 19'596.- (Fr. 1'633 x 12; Vorakten 2/5) können folglich weder Krankheits- noch Unterstützungskosten abgezogen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VPVKEG sind zur Bestimmung des massgeben Einkommens das anrechenbare Einkommen (in Fr.) im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland der gesuchstellenden Person auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen, wobei der vom EDI jährlich zu bestimmende Umrechnungsfaktor angewandt wird. 5.2 Für das vorliegend relevante Jahr 2015 beträgt der Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik 100:45 (Art. 1 der EDI-Verordnung). Das kaufkraftbereinigte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 beträgt somit Fr. 43'546.70 (19'956 x 100 : 45). 5.3 Die vorliegend anspruchsbegründende Grenze von 6 Prozent des massgebenden Einkommens (Art. 3 Abs. 1 VPKEG) liegt bei Fr. 2'612.80 (43'546.70 : 100 x 6). 5.4 Gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung für das Jahr 2015 beläuft sich die Durchschnittsprämie für Erwachsene in der Tschechischen Republik auf monatlich Fr. 217.-, was Fr. 2'604.- (217 x 12) im Jahr entspricht. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen nicht zu beanstanden sind. Die dem Beschwerdeführer anzurechnende jährliche Durchschnittsprämie macht weniger als 6 Prozent seines massgebenden Einkommens aus, womit er keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat.
6. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, womit sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2016 zu bestätigen ist (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
7. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.2). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Antrag Nr. ______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: