Prämienverbilligungen
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1953 geboren, ist Schweizer Bürger und lebt mit seiner Ehefrau in der Tschechischen Republik. Er bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine (vorbezogene) Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Posteingang: 3. Februar 2017) stellte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung durch den Bund und reichte der Vorinstanz Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2). A.a Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, mit der Begründung, sein Einkommen sei für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss der Verordnung des Bundesrats vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zu hoch (act. 3). A.b Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 Einwand und machte geltend, der Ertrag aus der Vermietung seiner kleinen Eigentumswohnung in B._______ stehe ihm nicht zur Verfügung, da er damit die Abzahlungen an die Hypothek und die Schuldzinsen finanziere. Hinzu kämen die Betriebskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche nicht vollumfänglich den Mietern überbunden werden könnten. Der kleine Restbetrag sei als Reserve für Erneuerungen in der Wohnung gedacht. Nur wegen der gestärkten schweizerischen Währung rechne die Verwaltung mit einer Kaufkraft des Schweizerfrankens in der Tschechischen Republik von fast 260 %. Diese Kaufkraft gegenüber der tschechischen Krone werde aufgrund eines offensichtlich beschränkten Warensortiments berechnet und dargestellt. Die Verweigerung der Prämienverbilligung sei willkürlich, da die Verwaltung nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in der Tschechischen Republik berücksichtige (act. 4). A.c Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versicherte erfülle mit Blick auf sein Einkommen die Voraussetzung für eine Prämienverbilligung gemäss dem beiliegenden Berechnungsblatt nicht. Der Ertrag aus der Vermietung der Eigentumswohnung sei zwingend zu berücksichtigen (act. 5). B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2017 (Postaufgabe vom 4. April 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Gewährung der Prämienverbilligung. Er rügte, die Vorinstanz rechne ihm die vollen Mietzinserträge an, obwohl er diese für die Abzahlungen der Hypothekarschuld und die Zahlung von Neben- und Betriebskosten, die nicht durch die Nebenkosten gemäss dem Mietvertrag gedeckt seien, aufbrauche. Als Abzüge berücksichtige die Vorinstanz lediglich die Hypothekarzinsen, nicht aber die weiteren Auslagen. Als Einkommen könne ihm lediglich die Altersrente angerechnet werden. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass viele Waren in Tschechien viel teurer seien als dies der Preisindex vorsehe. Der Preisindex berücksichtige vermutlich lediglich die günstigen Lebensmittel, Getränke und Haushaltsartikel. Hingegen lägen gerade die Kosten im Zusammenhang mit dem privaten Auto, welches im weitläufigen Land Tschechien zu den Lebenshaltungskosten zu zählen sei, sowie die Strom- und Heizkosten fast auf dem schweizerischen Preisniveau. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks besserer Vertretung seiner Ansprüche (BVGer-act. 1). C. In seiner unaufgefordert zugestellten Eingabe vom 19. April 2017 bezifferte der Beschwerdeführer im Detail seine Auslagen im Zusammenhang mit seiner vermieteten Eigentumswohnung. Ausserdem reichte er dem Bundesverwaltungsgericht Belege für in Tschechien betätigte Auslagen ein, als Nachweis dafür, dass die Lebenshaltungskosten in Tschechien höher seien, als dies der "fragwürdige" Preisindex darstelle (BVGer-act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, für die Berechnung des Einkommens seien die Mietzinseinnahmen zwingend zu berücksichtigen, da diese als Vermögensertrag zu Gunsten des Rentners im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. c VPVKEG gälten. Ausserdem werde unter Art. 6 VPVKEG klar geregelt, wie die Kaufkraftfaktoren zu berücksichtigen seien. Der Wert 100/39 für Tschechien habe der Bundesrat in der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2017 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 30. November 2016 (SR 832.112.51; im Folgenden: EDI-Verordnung) veröffentlicht. Diese Vorgaben seien für die Verwaltung bindend und zeigten, dass sie keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen habe (BVGer-act. 5). E. Von der ihm mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 (BVGer-act. 6) eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG ab mit der Begründung, dass eine solche vorliegend nicht erforderlich sei (BVGer-act. 8). G. Am 6. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere unaufgefordert zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 ein, in welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholte und mit neuen Belegen ergänzte (BVGer-act. 10).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG (SR 832.10) und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG [SR 172.021]). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG - und somit auch im vorliegenden Verfahren - keine Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Art. 18 Abs. 8 KVG erklärt hingegen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung Art. 85bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR 831.10) als sinngemäss anwendbar. Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. März 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2017 um Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2017 abgewiesen hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung durch den Bund im Jahr 2017.
E. 5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2017 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2017 und die VPVKEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend.
E. 5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen. Diese werden gemäss Art. 2 VPVKEG von der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt. Die Prämienverbilligungen sind bei dieser auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Art. 9 VPVKEG sieht vor, dass Prämienverbilligungsanträge nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden können. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars (Abs. 1). Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat seit spätestens Anfang Januar 2016 Wohnsitz in der Tschechischen Republik, und damit in einem Mitgliedstaat der EU (siehe dazu auch Urteil des BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Seit dem 1. Februar 2016 bezieht der Beschwerdeführer überdies eine Altersrente der AHV, so dass er grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Seine Anmeldung vom 31. Januar 2017 für Prämienverbilligungen des Jahres 2017 erging gestützt auf Art. 9 VPVKEG fristgerecht.
E. 5.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000.- Franken beziehungsweise 150'000.- Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). Wird der Anspruch im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Das anrechenbare Vermögen umfasst sämtliche vermögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert, wobei nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind (siehe Urteile des BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2 und C-3169/2011 vom 2. Mai 2013, S. 5 f.). Vorliegend ist das Reinvermögen des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 zu berücksichtigen. Diesbezüglich liegen keine Unterlagen in den Akten. Aus dem Verfahren C-417/2017 (betreffend Prämienverbilligung des Jahres 2016; Urteil vom 9. November 2017) ist bekannt, dass der Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung im Betrag von (nach eigenen Angaben) Fr. 54'000.- sowie ein Motorfahrzeug im Betrag von Fr. 7'251.- verfügt. Als Schulden liegt eine Hypothek im Betrag von Fr. 114'500.- vor. Die Veranlagungsbehörde Solothurn bestätigte in der letzten Steuerveranlagung des Jahres 2015 vor der Ausreise des Beschwerdeführers, dass dieser im Jahr 2015 über kein steuerbares Vermögen verfügte. Vorliegend kann auf eine detaillierte Bezifferung des Vermögens des Beschwerdeführers (mit Blick auf den aktuellen Verkehrswert seiner Eigentumswohnung, seine [Spar-] Kontoguthaben sowie weitere Vermögenswerte) verzichtet werden, da der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Renteneinkommens keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
E. 5.3 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen Anspruch auf Prämienverbilligungen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
E. 5.3.1 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Art. 4 VPVKEG sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen.
E. 5.3.2 Art. 6 VPVKEG sieht vor, dass für die Festsetzung des massgebenden Einkommens das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 VPVKEG im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet wird (Abs. 1). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2). Für das vorliegend relevante Jahr 2017 beträgt der Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik 100:39 (Art. 1 der EDI-Verordnung).
E. 5.3.3 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG).
E. 5.3.4 Gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung werden die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Prämien pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt. Für die Tschechische Republik beläuft sich die massgebende Durchschnittsprämie im Jahr 2017 für Erwachsene auf Fr. 232.-.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge als Einkommen lediglich über seine Altersrente. Die Mietzinseinnahmen stünden ihm faktisch nicht zur Verfügung, da er diese für die laufenden Belastungen wie Schuldzinsen, Amortisationszahlungen sowie die Betriebskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft verwende. Einen kleinen Restbetrag benötige er für Rückstellungen bei allfälligen Reparaturen und Erneuerungen in der Wohnung. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, Mietzinseinnahmen gälten als Vermögensertrag und seien nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. c VPVKEG zwingend als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. In der Berechnung vom 10. Februar 2017 berücksichtigte sie diesbezüglich - anders als noch im Parallelverfahren C-417/2017 (betreffend Prämienverbilligung des Jahres 2016) - die jährlichen Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 1'610.- als Abzug von den jährlichen Mietzinseinnahmen von Fr. 7'800.-. Schuldzinsen können vom anrechenbaren Einkommen insoweit in Abzug gebracht werden, als Vermögensertrag zu berücksichtigen ist (Urteile des BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 6 und C-3169/2011 vom 2. Mai 2013 S. 6). Entsprechend ist nicht nur beim Erwerbseinkommen, sondern auch beim Vermögensertrag der Nettoertrag zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Hypothekarzinsen vom Bruttomietertrag abgezogen. Inwieweit weitere, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzüge zulässig sind, kann indessen offenbleiben, wenn bereits die vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenleistungen den Grenzwert für bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG überschreiten. Zu diesem Zweck ist nachfolgend eine Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vorerst lediglich mit Blick auf die seitens der Parteien unbestrittenen, vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenleistungen zu prüfen.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2017 eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 19'692.- zu beziehen. Umgerechnet auf die Kaufkraft im Wohnland gemäss des in Art. 1 der EDI-Verordnung vorgesehenen Umrechnungsfaktors für die Tschechische Republik von 100:39 (E. 5.3.2) ergibt dies ein kaufkraftbereinigtes Renteneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 von Fr. 50'492.- (Fr. 19'692.- x 100 : 39). Entsprechend der Berechnung nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG (E. 5.3) sind 6 Prozent des massgebenden Einkommens mit der Durchschnittsprämie in der Tschechischen Republik von Fr. 232.- pro Monat (E. 5.3.4), entsprechend Fr. 2'784.- im Jahr, zu vergleichen. 6 Prozent des massgebenden Renteneinkommens, entsprechend Fr. 3'029.50.- (Fr. 50'492.- : 100 x 6), liegt über der durchschnittlichen Jahresprämie von Fr. 2'784.-, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung bereits mit Blick auf seine Renteneinkommen ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen kann die genaue Bezifferung der dem Beschwerdeführer anzurechnenden Mietzinseinnahmen (vgl. E. 6) vorliegend offenbleiben.
E. 8 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein anzurechnendes Einkommen falsch auf die Kaufkraft in der Tschechischen Republik umgerechnet. Die Verwaltung berücksichtige nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in Tschechien, welche annähernd auf dem schweizerischen Preisniveau lägen und somit viel höher seien, als dies der angewandte Preisindex vorsehe. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, sie habe die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen angewandt und daher keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen. Aus den vorangehend dargelegten rechtlichen Bestimmungen (siehe insbesondere E. 5.3.2) geht klar hervor, wie das anrechenbare Einkommen im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen ist, um das massgebende Einkommen zu bestimmen. Der in der EDI-Verordnung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von 100:39 ist vorliegend zwingend anzuwenden. Dieser sieht keinerlei Ermessensspielraum in der Anwendung vor. Die Vorinstanz hat damit die geltenden rechtlichen Bestimmungen korrekt angewandt. Die klare Rechtslage lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren Lebenshaltungskosten. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbehelflich.
E. 9 Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 7. März 2017 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
E. 10 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.2). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 inkl. Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 19.12.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_851/2017) Abteilung III C-2074/2017 Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, , Vorinstanz. Gegenstand Prämienverbilligung für das Jahr 2017; Verfügung vom 7. März 2017. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1953 geboren, ist Schweizer Bürger und lebt mit seiner Ehefrau in der Tschechischen Republik. Er bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine (vorbezogene) Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Posteingang: 3. Februar 2017) stellte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung durch den Bund und reichte der Vorinstanz Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2). A.a Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, mit der Begründung, sein Einkommen sei für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss der Verordnung des Bundesrats vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zu hoch (act. 3). A.b Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 Einwand und machte geltend, der Ertrag aus der Vermietung seiner kleinen Eigentumswohnung in B._______ stehe ihm nicht zur Verfügung, da er damit die Abzahlungen an die Hypothek und die Schuldzinsen finanziere. Hinzu kämen die Betriebskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche nicht vollumfänglich den Mietern überbunden werden könnten. Der kleine Restbetrag sei als Reserve für Erneuerungen in der Wohnung gedacht. Nur wegen der gestärkten schweizerischen Währung rechne die Verwaltung mit einer Kaufkraft des Schweizerfrankens in der Tschechischen Republik von fast 260 %. Diese Kaufkraft gegenüber der tschechischen Krone werde aufgrund eines offensichtlich beschränkten Warensortiments berechnet und dargestellt. Die Verweigerung der Prämienverbilligung sei willkürlich, da die Verwaltung nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in der Tschechischen Republik berücksichtige (act. 4). A.c Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versicherte erfülle mit Blick auf sein Einkommen die Voraussetzung für eine Prämienverbilligung gemäss dem beiliegenden Berechnungsblatt nicht. Der Ertrag aus der Vermietung der Eigentumswohnung sei zwingend zu berücksichtigen (act. 5). B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2017 (Postaufgabe vom 4. April 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Gewährung der Prämienverbilligung. Er rügte, die Vorinstanz rechne ihm die vollen Mietzinserträge an, obwohl er diese für die Abzahlungen der Hypothekarschuld und die Zahlung von Neben- und Betriebskosten, die nicht durch die Nebenkosten gemäss dem Mietvertrag gedeckt seien, aufbrauche. Als Abzüge berücksichtige die Vorinstanz lediglich die Hypothekarzinsen, nicht aber die weiteren Auslagen. Als Einkommen könne ihm lediglich die Altersrente angerechnet werden. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass viele Waren in Tschechien viel teurer seien als dies der Preisindex vorsehe. Der Preisindex berücksichtige vermutlich lediglich die günstigen Lebensmittel, Getränke und Haushaltsartikel. Hingegen lägen gerade die Kosten im Zusammenhang mit dem privaten Auto, welches im weitläufigen Land Tschechien zu den Lebenshaltungskosten zu zählen sei, sowie die Strom- und Heizkosten fast auf dem schweizerischen Preisniveau. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks besserer Vertretung seiner Ansprüche (BVGer-act. 1). C. In seiner unaufgefordert zugestellten Eingabe vom 19. April 2017 bezifferte der Beschwerdeführer im Detail seine Auslagen im Zusammenhang mit seiner vermieteten Eigentumswohnung. Ausserdem reichte er dem Bundesverwaltungsgericht Belege für in Tschechien betätigte Auslagen ein, als Nachweis dafür, dass die Lebenshaltungskosten in Tschechien höher seien, als dies der "fragwürdige" Preisindex darstelle (BVGer-act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, für die Berechnung des Einkommens seien die Mietzinseinnahmen zwingend zu berücksichtigen, da diese als Vermögensertrag zu Gunsten des Rentners im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. c VPVKEG gälten. Ausserdem werde unter Art. 6 VPVKEG klar geregelt, wie die Kaufkraftfaktoren zu berücksichtigen seien. Der Wert 100/39 für Tschechien habe der Bundesrat in der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2017 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 30. November 2016 (SR 832.112.51; im Folgenden: EDI-Verordnung) veröffentlicht. Diese Vorgaben seien für die Verwaltung bindend und zeigten, dass sie keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen habe (BVGer-act. 5). E. Von der ihm mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 (BVGer-act. 6) eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG ab mit der Begründung, dass eine solche vorliegend nicht erforderlich sei (BVGer-act. 8). G. Am 6. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere unaufgefordert zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 ein, in welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholte und mit neuen Belegen ergänzte (BVGer-act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG (SR 832.10) und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig.
2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG [SR 172.021]). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG - und somit auch im vorliegenden Verfahren - keine Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Art. 18 Abs. 8 KVG erklärt hingegen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung Art. 85bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR 831.10) als sinngemäss anwendbar. Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. März 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2017 um Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2017 abgewiesen hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung durch den Bund im Jahr 2017.
5. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2017 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2017 und die VPVKEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend. 5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen. Diese werden gemäss Art. 2 VPVKEG von der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt. Die Prämienverbilligungen sind bei dieser auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Art. 9 VPVKEG sieht vor, dass Prämienverbilligungsanträge nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden können. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars (Abs. 1). Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat seit spätestens Anfang Januar 2016 Wohnsitz in der Tschechischen Republik, und damit in einem Mitgliedstaat der EU (siehe dazu auch Urteil des BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Seit dem 1. Februar 2016 bezieht der Beschwerdeführer überdies eine Altersrente der AHV, so dass er grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Seine Anmeldung vom 31. Januar 2017 für Prämienverbilligungen des Jahres 2017 erging gestützt auf Art. 9 VPVKEG fristgerecht. 5.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000.- Franken beziehungsweise 150'000.- Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). Wird der Anspruch im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Das anrechenbare Vermögen umfasst sämtliche vermögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert, wobei nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind (siehe Urteile des BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2 und C-3169/2011 vom 2. Mai 2013, S. 5 f.). Vorliegend ist das Reinvermögen des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 zu berücksichtigen. Diesbezüglich liegen keine Unterlagen in den Akten. Aus dem Verfahren C-417/2017 (betreffend Prämienverbilligung des Jahres 2016; Urteil vom 9. November 2017) ist bekannt, dass der Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung im Betrag von (nach eigenen Angaben) Fr. 54'000.- sowie ein Motorfahrzeug im Betrag von Fr. 7'251.- verfügt. Als Schulden liegt eine Hypothek im Betrag von Fr. 114'500.- vor. Die Veranlagungsbehörde Solothurn bestätigte in der letzten Steuerveranlagung des Jahres 2015 vor der Ausreise des Beschwerdeführers, dass dieser im Jahr 2015 über kein steuerbares Vermögen verfügte. Vorliegend kann auf eine detaillierte Bezifferung des Vermögens des Beschwerdeführers (mit Blick auf den aktuellen Verkehrswert seiner Eigentumswohnung, seine [Spar-] Kontoguthaben sowie weitere Vermögenswerte) verzichtet werden, da der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Renteneinkommens keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 5.3 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen Anspruch auf Prämienverbilligungen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). 5.3.1 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Art. 4 VPVKEG sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen. 5.3.2 Art. 6 VPVKEG sieht vor, dass für die Festsetzung des massgebenden Einkommens das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 VPVKEG im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet wird (Abs. 1). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2). Für das vorliegend relevante Jahr 2017 beträgt der Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik 100:39 (Art. 1 der EDI-Verordnung). 5.3.3 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG). 5.3.4 Gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung werden die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Prämien pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt. Für die Tschechische Republik beläuft sich die massgebende Durchschnittsprämie im Jahr 2017 für Erwachsene auf Fr. 232.-.
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge als Einkommen lediglich über seine Altersrente. Die Mietzinseinnahmen stünden ihm faktisch nicht zur Verfügung, da er diese für die laufenden Belastungen wie Schuldzinsen, Amortisationszahlungen sowie die Betriebskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft verwende. Einen kleinen Restbetrag benötige er für Rückstellungen bei allfälligen Reparaturen und Erneuerungen in der Wohnung. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, Mietzinseinnahmen gälten als Vermögensertrag und seien nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. c VPVKEG zwingend als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. In der Berechnung vom 10. Februar 2017 berücksichtigte sie diesbezüglich - anders als noch im Parallelverfahren C-417/2017 (betreffend Prämienverbilligung des Jahres 2016) - die jährlichen Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 1'610.- als Abzug von den jährlichen Mietzinseinnahmen von Fr. 7'800.-. Schuldzinsen können vom anrechenbaren Einkommen insoweit in Abzug gebracht werden, als Vermögensertrag zu berücksichtigen ist (Urteile des BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 6 und C-3169/2011 vom 2. Mai 2013 S. 6). Entsprechend ist nicht nur beim Erwerbseinkommen, sondern auch beim Vermögensertrag der Nettoertrag zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Hypothekarzinsen vom Bruttomietertrag abgezogen. Inwieweit weitere, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzüge zulässig sind, kann indessen offenbleiben, wenn bereits die vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenleistungen den Grenzwert für bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG überschreiten. Zu diesem Zweck ist nachfolgend eine Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vorerst lediglich mit Blick auf die seitens der Parteien unbestrittenen, vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenleistungen zu prüfen.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2017 eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 19'692.- zu beziehen. Umgerechnet auf die Kaufkraft im Wohnland gemäss des in Art. 1 der EDI-Verordnung vorgesehenen Umrechnungsfaktors für die Tschechische Republik von 100:39 (E. 5.3.2) ergibt dies ein kaufkraftbereinigtes Renteneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 von Fr. 50'492.- (Fr. 19'692.- x 100 : 39). Entsprechend der Berechnung nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG (E. 5.3) sind 6 Prozent des massgebenden Einkommens mit der Durchschnittsprämie in der Tschechischen Republik von Fr. 232.- pro Monat (E. 5.3.4), entsprechend Fr. 2'784.- im Jahr, zu vergleichen. 6 Prozent des massgebenden Renteneinkommens, entsprechend Fr. 3'029.50.- (Fr. 50'492.- : 100 x 6), liegt über der durchschnittlichen Jahresprämie von Fr. 2'784.-, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung bereits mit Blick auf seine Renteneinkommen ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen kann die genaue Bezifferung der dem Beschwerdeführer anzurechnenden Mietzinseinnahmen (vgl. E. 6) vorliegend offenbleiben.
8. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein anzurechnendes Einkommen falsch auf die Kaufkraft in der Tschechischen Republik umgerechnet. Die Verwaltung berücksichtige nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in Tschechien, welche annähernd auf dem schweizerischen Preisniveau lägen und somit viel höher seien, als dies der angewandte Preisindex vorsehe. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, sie habe die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen angewandt und daher keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen. Aus den vorangehend dargelegten rechtlichen Bestimmungen (siehe insbesondere E. 5.3.2) geht klar hervor, wie das anrechenbare Einkommen im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen ist, um das massgebende Einkommen zu bestimmen. Der in der EDI-Verordnung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von 100:39 ist vorliegend zwingend anzuwenden. Dieser sieht keinerlei Ermessensspielraum in der Anwendung vor. Die Vorinstanz hat damit die geltenden rechtlichen Bestimmungen korrekt angewandt. Die klare Rechtslage lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren Lebenshaltungskosten. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbehelflich.
9. Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 7. März 2017 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
10. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.2). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 inkl. Beilagen)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: