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C-2886/2013

C-2886/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-09 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden (ad GR [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2886/2013 Urteil vom 9. April 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der auf dem Luftweg aus Belgrad angereisten Beschwerdeführerin, einer im Jahre 1969 geborenen serbischen Staatsangehörigen, am 1. Februar 2013 am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz verweigert wurde, dass anlässlich der Einreisepasskontrolle festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin von Ungarn - wegen einer bis zum 29. Juli 2013 gültigen Fernhaltemassnahme - gestützt auf Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben worden war, dass die Beschwerdeführerin anderntags die Schweiz auf dem Luftweg wieder verliess und in ihr Heimatland zurückkehrte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Feb­ruar 2013 ihrerseits ein zweijähriges Einreiseverbot über die Beschwerdeführerin verhängte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass sie die Beschwerdeführerin gleichzeitig über die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS informierte, dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme anführte, die Beschwerdeführerin habe wegen einer bestehenden Ausschreibung im SIS am Flughafen Zürich zurückgewiesen werden müssen, dass gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung mit dieser Missachtung einer (bestehenden) Fernhaltemassnahme ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vorliege, dass die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2013 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin sinngemäss beantragt, die Dauer der Fernhaltemassnahme sei zu "kürzen", um ihr zu ermöglichen, ihre kranke Mutter, die wegen ihres gesundheitlichen Zustandes nicht nach Serbien reisen könne, noch einmal vor ihrem Tod zu sehen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Weitern geltend macht, es sei nie ihre Absicht gewesen, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstossen, habe sie doch lediglich ihre Eltern im Kanton Zürich besuchen wollen, dass sie sich dabei auf entsprechende Äusserungen von ungarischen Grenzbeamten verlassen hätte, wonach die Schweiz wie die Türkei, Bulgarien oder Rumänien nicht zum Schengengebiet gehöre, dass der Eingabe unter anderem verschiedene ärztliche Unterlagen, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, beigelegt waren, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass die Beschwerdeführerin in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 12. Dezember 2013 um Aufhebung der Fernhaltemassnahme ersucht, und zieht in Erwägung, dass Einreiseverbote des BFM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist und auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG), dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809 und anstelle vieler: Urteil des BVGer C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass die Beschwerdeführerin trotz eines bestehenden, von Ungarn erlassenen Einreiseverbotes, welches zu einer Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung in sämtliche Schengen-Staaten geführt hatte (Art. 96 SDÜ), (widerrechtlich) in die Schweiz einzureisen beabsichtigte, dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf eine angebliche Falschauskunft ungarischer Grenzbeamter beruft und beteuert, nicht absichtlich gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen zu haben, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, es vielmehr schon genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden muss, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine schriftlichen Beweise für die erwähnten - nicht zutreffenden - Hinweise der ungarischen Grenzbeamten vorlegen kann, dass sie andererseits gehalten gewesen wäre, sich bei allfälligen Unklarheiten vorgängig mit den zuständigen Behörden ihres Zielortes, d.h. mit den entsprechenden Behörden in der Schweiz bzw. mit einer Schweizerischen Auslandvertretung in Verbindung zu setzen, dass sie dies in pflichtwidriger Weise unterlassen hat, dass die Beschwerdeführerin durch die Missachtung einer für den ganzen Schengenraum gültigen Fernhaltemassnahme unbestrittenermassen gegen zwingende Vorschriften des Ausländerrechts verstossen hat und mit ihrem Fehlverhalten Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer C-2120/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3 mit Hinweis), dass zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weil sie ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen daran, keinen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, um jederzeit ihre gesundheitlich angeschlagenen Eltern in der Schweiz besuchen zu können, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermögen, dass die SIS-Ausschreibung die Wirkungen des Einreiseverbots auf den gesamten Schengen-Raum ausdehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]), dass jedoch der darin liegende Eingriff in casu durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt wird (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]), dass diese Feststellung umso mehr gilt, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Sicherheitsinteressen zu wahren hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des BVGer C 6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1), dass sodann die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf ihre Berechtigung überprüft wird (Art. 29 Ziff. SIS-II-Verordnung) und einen Schengen-Staat nicht daran hindert, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK), dass der Beschwerdeführerin durch die von der Schweiz angeordnete Fernhaltemassnahme künftige Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt wären, ihr vielmehr die Möglichkeit offenstünde, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots, welches ohnehin am 18. Februar 2015 endet, zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass demnach die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden (ad GR [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: