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C-2804/2009

C-2804/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-08 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener kambodschanischer Staatsan­gehöriger, verheiratete sich am 9. Dezember 2004 in Kambodscha mit einer Schweizer Bürgerin. Ende November 2005 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Kanton Y._______ eine Aufent­haltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis Ende November 2008 verlän­gert. B. Im Oktober 2007 meldete sich der Beschwerdeführer am gemeinsamen ehe­lichen Wohnsitz ab und alleine in der Stadt Q._______ an. Auf Nachfrage der städtischen Migrationsbehörde bestätigte er in einem Schreiben vom 13. Dezember 2007 die Trennung von seiner Ehefrau, beurteilte diese Situa­tion aber als nur vorübergehend. C. Nachdem der Beschwerdeführer auf eine ein Jahr später an ihn gerich­tete Rückfrage zu erkennen gab, dass die Trennung anhalte und eine Schei­dung beabsichtigt werde, unterbreitete die städtische Migrationsbe­hörde der Vorinstanz am 27. Januar 2009 einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde­führer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlänge­rung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einem Schreiben vom 19. März 2009 Stellung. E. Mit Verfügung vom 27. März 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vo­rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver­länge­rung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückzuweisen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 schliesst die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ein­reichung einer Replik, hingegen gelangte einer seiner Arbeitgeber mit ei­nem undatierten Unterstützungsschreiben (Postaufgabe: 01.10.09) di­rekt an das Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2011 lud das Bundesverwaltungsge­richt den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Ver­fahren einzubringen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 30. Mai 2011 nach und liess unter anderem darauf hinweisen, dass die Ehe anfangs 2010 gerichtlich geschieden worden sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Er­wä­gungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundes­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 129 II 215).

E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Dem Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2008 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache un­tersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht.

E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.

E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbin­dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe­reich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun­gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge­meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).

E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung keine stichhaltigen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung angebe. Öffentliche Interessen, die gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen könnten, mache sie überhaupt nicht geltend und die persönlichen Verhältnisse bzw. der Grad seiner Integration seien nicht berücksichtigt worden. Damit sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grund­satz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Be­hörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün­dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle­gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup­tung und je­dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejeni­gen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde lie­gen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 C-3586/2007 S. 236; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

E. 5.3 Der Beurteilungsmassstab, den die Vorinstanz ihrer Verfügung zu­grunde legt, wird zwar nicht in abstrakter Weise festgehalten. Aus dem Ge­samtzusammenhang der Begründung geht jedoch hinreichend hervor, dass und weshalb die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG verneinte und eine Wegweisung und deren Vollzug anordnete. Dabei hat sie unter anderem explizit festgehalten, dass sich die bisherige Integration im üblichen Rahmen bewege und nicht als wichtiger Grund für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz betrachtet werden könne. Mit dieser und anderen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht Genüge getan, sodass der entsprechenden Rüge nicht gefolgt werden kann.

E. 6 Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer nicht weiter begründet auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme des Arbeitgebers), kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3).

E. 7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach ei­nem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah­ren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli­gung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt her­nach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG be­steht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge­macht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmiss­bräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Geset­zes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG).

E. 7.2 Es ist soweit unbestritten, dass sich die Ehegatten im Oktober 2007 trennten und dafür keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG gel­tend machen konnten. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein An­spruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein sol­cher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtmitteleingabe vom 30. April 2009 unter Berufung auf seine zu diesem Zeitpunkt formell noch bestandene Ehe geltend, er erfülle die zeitlichen Voraussetzungen, die ge­mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung sei­ner Aufenthaltsbewilligung vermittelten. Anrechenbar sei entgegen der Auf­fassung der Vorinstanz nicht nur die Zeit, während der die eheliche Ge­meinschaft in der Schweiz ausländerrechtlich geregelt und tatsächlich gelebt worden sei, sondern die ganze Dauer einer formell bestehenden Ehe.

E. 8.2 Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist dabei grundsätzlich nur diejenige Zeit, die die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.).

E. 8.3 Die im Dezember 2004 im Ausland geschlossene Ehe des Beschwer­deführers mit einer Schweizer Bürgerin dauerte bis zu ihrer Scheidung im Januar 2010 zwar länger als fünf Jahre. Allerdings gelangte der Beschwer­deführer erst im November 2005 zu seiner Ehefrau in die Schweiz und wurde auf diesen Termin hin ausländerrechtlich geregelt. Zu­dem trennten sich die Ehegatten bereits im Oktober 2007 definitiv und ohne dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG von der Pflicht zum Zusammenleben hätten dispensieren können. Ein Anspruch auf Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen, ohne dass zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2).

E. 9.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts­land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlich­keit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen sei­ner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerech­tigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Hand­kommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).

E. 9.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie­gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthalts­rechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän­der vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Um­stände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegan­gen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevor­zugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erhebli­cher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rück­kehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persön­licher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent­halt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Bezie­hungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).

E. 9.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalt­erfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her­kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwen­dungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepart­ners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung be­steht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil des Bundesge­richts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentli­che Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integra­tion, die Respektierung der Rechtsord­nung, die familiären und wirt­schaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwe­senheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).

E. 10.1 Im Zusammenhang mit seiner Ehe resp. deren Auflösung sind beim Be­schwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte nur knapp zwei Jahre. Die Beziehung blieb kinderlos und Gewalt war offensichtlich nicht im Spiel.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Eingaben auf eine seiner Auffassung nach weit fortgeschrittene berufliche und soziale Integration. Seit Juni 2006 arbeitet er als Service-Aushilfe im Restaurant eines Alters­heims; anfänglich drei bis sechs Stunden pro Woche, heute offenbar 30 bis 40% eines Vollpensums. Daneben erbringt er seit November 2006 etwa 60% als Aushilfskraft bei der Firma Z._______. Letzterer Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer nach dessen Trennung von der Ehefrau eine Unterkunft besorgt und ihm Weiterbildung in Form von Sprach- und Computerkursen ermöglicht. Der Be­schwerdeführer wird von seinen Arbeitgebern, von Mitarbeitenden und Pensionären des Altersheims gleichsam als einfühlsam, sympathisch und zuverlässig bezeichnet. Er verdiene mit seinen beiden Arbeitsstellen zwi­schen 3'500 und 3'900 Franken netto pro Monat, sei immer wirtschaftlich selbständig und nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Schliesslich be­tont einer der Arbeitgeber, der Geschäftsführer der Firma Z._______, noch speziell seine Interes­sen daran, die Dienste des Beschwerdeführers im Betrieb auch weiterhin in Anspruch nehmen zu können. In Bezug auf die soziale Integration in der Schweiz wird in der abschliessenden Stellungnahme einerseits auf die Wohnverhältnisse (bestehende Wohngemeinschaft mit dem Vater des Geschäftsführers der Firma Z._______, dem er im Haushalt zur Hand geht und den er auch sonst begleitet) und andererseits auf bestehende enge Kontakte zu Schweizer Bürgern sowie auf ein grosses, verlässliches Beziehungsnetz verwiesen, ohne allerdings näher darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer hat zweifellos in der Vergangenheit Anstrengun­gen unternommen, um sich hier in der Schweiz eine wirtschaftliche Exis­tenz und ein soziales Umfeld aufbauen zu können. Das scheint ihm so­weit auch geglückt zu sein. Er gilt offenbar als konstanter, von seinem Um­feld geachteter Arbeitnehmer, hat bei einem seiner Arbeitgeber familiären Anschluss gefunden und sich auch um Weiterbildung bemüht. In diesen Verhältnissen sind aber keine ausserordentlichen Umstände zu er­blicken, die eine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen und den weiteren Aufenthalt in der Schweiz geradezu gebieten würden. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz im Sinne kulturel­ler und sozialer Betätigungen wird zwar behauptet, jedoch nicht weiter of­fen gelegt.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet wäre. Während er dazu in seiner Beschwerde nur gerade vermerken liess, seine Existenz in Kambodscha wäre nicht gesichert, machte er in der abschliessenden Ein­gabe vom 30. Mai 2011 geltend, eine Rückkehr in die Heimat wäre für ihn "nur sehr schwer zu bewältigen". Die Kontakte seien über die Jahre ab­gebrochen und er stünde sowohl in wirtschaftlicher wie auch in persönli­cher Hinsicht vor dem gänzlichen Neubeginn. Auch habe er sich derart stark an die hiesigen Lebensformen und Bräuche gewöhnt, dass er sich in der kambodschanischen Kultur nicht mehr zurechtfinden würde. Der pau­schale Einwand vermag nicht zu überzeugen: Der Be­schwerde­füh­rer ist in Kambodscha geboren, aufgewachsen und war vor sei­nem Weg­zug in die Schweiz dort auch berufstätig ("guide fran­cophone"). Er hat seine Heimat nicht etwa unter dem Druck wirtschaftli­cher oder politi­scher Unzulänglichkeiten, sondern als Folge seiner Heirat mit einer Schwei­zer Bürgerin verlassen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass er dort ein familiäres, soziales und berufliches Umfeld zurückgelassen hat. Dass unter solchen Umständen in einem Zeitraum von knapp sechs Jahren alle sozialen Bindungen verloren gegangen sein sollen, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer solche Beziehungen seit seiner Ab­reise aus Kambodscha nicht mehr gepflegt hat - was an sich schon erklä­rungsbedürftig wäre - könnte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie nicht wieder reaktivierbar wären. Zur Existenz von Familienan­gehörigen im Heimatland hat sich der Beschwerdeführer bezeich­nenderweise überhaupt nicht geäussert und gerade Werte, wie die von ihm selbst im Zusammenhang mit der Integration in der Schweiz betonte Beständigkeit am Arbeitsplatz, aber auch berufliche Erfahrungen und neu erworbene Sprachkenntnisse dürften ihm bei einer Rückkehr nach Kambodscha zu einer vergleichsweise guten Ausgangslage verhelfen.

E. 11 Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 12 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend ge­macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 14 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegen­de Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage Dossier ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch­tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh­rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2804/2009 Urteil vom 8. August 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, vertreten durch lic.iur. Rahel Beyeler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener kambodschanischer Staatsan­gehöriger, verheiratete sich am 9. Dezember 2004 in Kambodscha mit einer Schweizer Bürgerin. Ende November 2005 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Kanton Y._______ eine Aufent­haltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis Ende November 2008 verlän­gert. B. Im Oktober 2007 meldete sich der Beschwerdeführer am gemeinsamen ehe­lichen Wohnsitz ab und alleine in der Stadt Q._______ an. Auf Nachfrage der städtischen Migrationsbehörde bestätigte er in einem Schreiben vom 13. Dezember 2007 die Trennung von seiner Ehefrau, beurteilte diese Situa­tion aber als nur vorübergehend. C. Nachdem der Beschwerdeführer auf eine ein Jahr später an ihn gerich­tete Rückfrage zu erkennen gab, dass die Trennung anhalte und eine Schei­dung beabsichtigt werde, unterbreitete die städtische Migrationsbe­hörde der Vorinstanz am 27. Januar 2009 einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde­führer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlänge­rung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einem Schreiben vom 19. März 2009 Stellung. E. Mit Verfügung vom 27. März 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vo­rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver­länge­rung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückzuweisen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 schliesst die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ein­reichung einer Replik, hingegen gelangte einer seiner Arbeitgeber mit ei­nem undatierten Unterstützungsschreiben (Postaufgabe: 01.10.09) di­rekt an das Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2011 lud das Bundesverwaltungsge­richt den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Ver­fahren einzubringen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 30. Mai 2011 nach und liess unter anderem darauf hinweisen, dass die Ehe anfangs 2010 gerichtlich geschieden worden sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Er­wä­gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundes­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 129 II 215). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 traten das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Dem Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2008 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache un­tersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht. 4. 4.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbin­dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe­reich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun­gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge­meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1). 4.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung keine stichhaltigen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung angebe. Öffentliche Interessen, die gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen könnten, mache sie überhaupt nicht geltend und die persönlichen Verhältnisse bzw. der Grad seiner Integration seien nicht berücksichtigt worden. Damit sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grund­satz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Be­hörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün­dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle­gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup­tung und je­dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejeni­gen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde lie­gen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 C-3586/2007 S. 236; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 5.3. Der Beurteilungsmassstab, den die Vorinstanz ihrer Verfügung zu­grunde legt, wird zwar nicht in abstrakter Weise festgehalten. Aus dem Ge­samtzusammenhang der Begründung geht jedoch hinreichend hervor, dass und weshalb die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG verneinte und eine Wegweisung und deren Vollzug anordnete. Dabei hat sie unter anderem explizit festgehalten, dass sich die bisherige Integration im üblichen Rahmen bewege und nicht als wichtiger Grund für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz betrachtet werden könne. Mit dieser und anderen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht Genüge getan, sodass der entsprechenden Rüge nicht gefolgt werden kann.

6. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer nicht weiter begründet auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme des Arbeitgebers), kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3). 7. 7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach ei­nem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah­ren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli­gung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt her­nach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG be­steht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge­macht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmiss­bräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Geset­zes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG). 7.2. Es ist soweit unbestritten, dass sich die Ehegatten im Oktober 2007 trennten und dafür keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG gel­tend machen konnten. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein An­spruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein sol­cher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtmitteleingabe vom 30. April 2009 unter Berufung auf seine zu diesem Zeitpunkt formell noch bestandene Ehe geltend, er erfülle die zeitlichen Voraussetzungen, die ge­mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung sei­ner Aufenthaltsbewilligung vermittelten. Anrechenbar sei entgegen der Auf­fassung der Vorinstanz nicht nur die Zeit, während der die eheliche Ge­meinschaft in der Schweiz ausländerrechtlich geregelt und tatsächlich gelebt worden sei, sondern die ganze Dauer einer formell bestehenden Ehe. 8.2. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist dabei grundsätzlich nur diejenige Zeit, die die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.). 8.3. Die im Dezember 2004 im Ausland geschlossene Ehe des Beschwer­deführers mit einer Schweizer Bürgerin dauerte bis zu ihrer Scheidung im Januar 2010 zwar länger als fünf Jahre. Allerdings gelangte der Beschwer­deführer erst im November 2005 zu seiner Ehefrau in die Schweiz und wurde auf diesen Termin hin ausländerrechtlich geregelt. Zu­dem trennten sich die Ehegatten bereits im Oktober 2007 definitiv und ohne dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG von der Pflicht zum Zusammenleben hätten dispensieren können. Ein Anspruch auf Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen, ohne dass zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2). 9. 9.1. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts­land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlich­keit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen sei­ner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerech­tigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Hand­kommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). 9.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie­gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthalts­rechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän­der vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Um­stände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegan­gen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevor­zugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erhebli­cher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rück­kehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persön­licher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent­halt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Bezie­hungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 9.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalt­erfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her­kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwen­dungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepart­ners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung be­steht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil des Bundesge­richts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentli­che Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integra­tion, die Respektierung der Rechtsord­nung, die familiären und wirt­schaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwe­senheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 10. 10.1. Im Zusammenhang mit seiner Ehe resp. deren Auflösung sind beim Be­schwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte nur knapp zwei Jahre. Die Beziehung blieb kinderlos und Gewalt war offensichtlich nicht im Spiel. 10.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Eingaben auf eine seiner Auffassung nach weit fortgeschrittene berufliche und soziale Integration. Seit Juni 2006 arbeitet er als Service-Aushilfe im Restaurant eines Alters­heims; anfänglich drei bis sechs Stunden pro Woche, heute offenbar 30 bis 40% eines Vollpensums. Daneben erbringt er seit November 2006 etwa 60% als Aushilfskraft bei der Firma Z._______. Letzterer Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer nach dessen Trennung von der Ehefrau eine Unterkunft besorgt und ihm Weiterbildung in Form von Sprach- und Computerkursen ermöglicht. Der Be­schwerdeführer wird von seinen Arbeitgebern, von Mitarbeitenden und Pensionären des Altersheims gleichsam als einfühlsam, sympathisch und zuverlässig bezeichnet. Er verdiene mit seinen beiden Arbeitsstellen zwi­schen 3'500 und 3'900 Franken netto pro Monat, sei immer wirtschaftlich selbständig und nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Schliesslich be­tont einer der Arbeitgeber, der Geschäftsführer der Firma Z._______, noch speziell seine Interes­sen daran, die Dienste des Beschwerdeführers im Betrieb auch weiterhin in Anspruch nehmen zu können. In Bezug auf die soziale Integration in der Schweiz wird in der abschliessenden Stellungnahme einerseits auf die Wohnverhältnisse (bestehende Wohngemeinschaft mit dem Vater des Geschäftsführers der Firma Z._______, dem er im Haushalt zur Hand geht und den er auch sonst begleitet) und andererseits auf bestehende enge Kontakte zu Schweizer Bürgern sowie auf ein grosses, verlässliches Beziehungsnetz verwiesen, ohne allerdings näher darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer hat zweifellos in der Vergangenheit Anstrengun­gen unternommen, um sich hier in der Schweiz eine wirtschaftliche Exis­tenz und ein soziales Umfeld aufbauen zu können. Das scheint ihm so­weit auch geglückt zu sein. Er gilt offenbar als konstanter, von seinem Um­feld geachteter Arbeitnehmer, hat bei einem seiner Arbeitgeber familiären Anschluss gefunden und sich auch um Weiterbildung bemüht. In diesen Verhältnissen sind aber keine ausserordentlichen Umstände zu er­blicken, die eine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen und den weiteren Aufenthalt in der Schweiz geradezu gebieten würden. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz im Sinne kulturel­ler und sozialer Betätigungen wird zwar behauptet, jedoch nicht weiter of­fen gelegt. 10.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet wäre. Während er dazu in seiner Beschwerde nur gerade vermerken liess, seine Existenz in Kambodscha wäre nicht gesichert, machte er in der abschliessenden Ein­gabe vom 30. Mai 2011 geltend, eine Rückkehr in die Heimat wäre für ihn "nur sehr schwer zu bewältigen". Die Kontakte seien über die Jahre ab­gebrochen und er stünde sowohl in wirtschaftlicher wie auch in persönli­cher Hinsicht vor dem gänzlichen Neubeginn. Auch habe er sich derart stark an die hiesigen Lebensformen und Bräuche gewöhnt, dass er sich in der kambodschanischen Kultur nicht mehr zurechtfinden würde. Der pau­schale Einwand vermag nicht zu überzeugen: Der Be­schwerde­füh­rer ist in Kambodscha geboren, aufgewachsen und war vor sei­nem Weg­zug in die Schweiz dort auch berufstätig ("guide fran­cophone"). Er hat seine Heimat nicht etwa unter dem Druck wirtschaftli­cher oder politi­scher Unzulänglichkeiten, sondern als Folge seiner Heirat mit einer Schwei­zer Bürgerin verlassen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass er dort ein familiäres, soziales und berufliches Umfeld zurückgelassen hat. Dass unter solchen Umständen in einem Zeitraum von knapp sechs Jahren alle sozialen Bindungen verloren gegangen sein sollen, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer solche Beziehungen seit seiner Ab­reise aus Kambodscha nicht mehr gepflegt hat - was an sich schon erklä­rungsbedürftig wäre - könnte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie nicht wieder reaktivierbar wären. Zur Existenz von Familienan­gehörigen im Heimatland hat sich der Beschwerdeführer bezeich­nenderweise überhaupt nicht geäussert und gerade Werte, wie die von ihm selbst im Zusammenhang mit der Integration in der Schweiz betonte Beständigkeit am Arbeitsplatz, aber auch berufliche Erfahrungen und neu erworbene Sprachkenntnisse dürften ihm bei einer Rückkehr nach Kambodscha zu einer vergleichsweise guten Ausgangslage verhelfen.

11. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.

12. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend ge­macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

14. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegen­de Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage Dossier ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch­tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh­rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: