Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1979 in der Schweiz geboren und kehrte 1988 im Alter von 9 Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zurück. Von Dezember 2000 bis November 2001 hielt er sich im Rahmen einer Schüler- und Studentenbewilligung in der Schweiz auf. Im Dezember 2003 gelangte er wieder in die Schweiz. Hier heiratete er am 26. Februar 2004 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt darauf erhielt er im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Im April 2005 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau, und am 1. Februar 2007 wurde die Ehe geschieden. B. Kurz vor der Scheidung der Ehe, im Dezember 2006, zog der Beschwerdeführer in den Kanton Basel-Landschaft und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Die dortige Migrationsbehörde unterbreitete die Angelegenheit am 19. Februar 2007 der Vorinstanz zur Zustimmung. C. Am 22. Februar 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 16. April 2007 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 23. April 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mit der Scheidung der Ehe dahingefallen, und Gründe, die trotz erfülltem Aufenthaltszweck eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendig machen würden, lägen nicht vor. E. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Mai 2007 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht von sich aus über Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), das der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
E. 3 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz von der Beurteilung der Streitsache durch die kantonalen Migrationsbehörden abweiche, ohne die Gründe hierfür zu nennen. Die Vorinstanz unterlasse es ferner, den ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Massstab offenzulegen. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenig-stens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
E. 4.3 Der Beurteilungsmassstab, den die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde legt, wird zwar nicht in abstrakter Weise festgehalten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung geht jedoch hinreichend hervor, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer besonderen Härte verlangt, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren, und weshalb sie in der Situation des Beschwerdeführers eine solche besondere Härte nicht erkennen kann. Sie war nicht gehalten, sich eigens mit dem Standpunkt der kantonalen Migrationsbehörden auseinanderzusetzen. Damit wurde den Anforderungen der Begründungspflicht Genüge getan, sodass der entsprechenden Rüge nicht gefolgt werden kann.
E. 5 Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
E. 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder dem Landes- noch dem Staatsvertragsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entnehmen kann. Seine kinderlos gebliebene Ehe wurde geschieden, bevor ihm gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte, und die verbliebenen Bindungen zur Schweiz sind offensichtlich nicht geeignet, ihm im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Aufenthalt zu vermitteln (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 1.3. S. 145 f. und BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.3 S. 286 f. je mit Hinweisen)
E. 5.2 Ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben, liegt der Zustimmungsentscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall steht als rechtliche Schranke der Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Er verlangt eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
E. 5.2.1.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige) verfolgt. Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 5.2.1.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 5.2.1.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG).
E. 5.2.2.1 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde nach drei Jahren geschieden. Das eheliche Zusammenleben dauerte jedoch nur 14 Monate, und die Ehe blieb kinderlos. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1365/2007 vom 4. Mai 2009 E. 8.1).
E. 5.2.2.2 Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist alleinstehend und kinderlos. Er wurde 1979 in der Schweiz geboren und kehrte 1988 im Alter von neuen Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zurück. In der Folge weilte er gemäss eigenen Aussagen während den Sommerferien regelmässig in der Schweiz. Nach einem mehrmonatigen Ausbildungsaufenthalt in der Schweiz im Jahre 2000/2001, dem die obligatorische Militärdienstzeit in der Türkei folgte, gelangte der Beschwerdeführer im Dezember 2003 im Alter von 24 Jahren erneut in die Schweiz und hält sich seither ununterbrochen im Land auf. Gemäss eigenen unbestrittenen Angaben verfügt er über einen tadellosen Leumund, hatte nie Betreibungen, spricht fliessend Schweizerdeutsch und ist - bis auf einen kurzen Unterbruch - immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er damit alle Integrationskriterien des Art. 3a Abs. 1 der Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern erfülle (aVIntA, AS 2000 2281; dieser Erlass wurde auf den 1. Januar 2008 durch die gleichnamige Verordnung vom 24. Oktober 2007 abgelöst [VIntA, SR 142.205]). Ansonsten macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Folge seiner hier verbrachten Kindheit mit den hiesigen Gegebenheiten bestens vertraut, habe hier einen grossen Teil seiner Verwandtschaft und seinen Freundeskreis. Er weist weiter auf sein Engagement in einem Fussballverein hin, wo er nicht nur als aktiver Spieler tätig sei, sondern auch eine immer grös-sere Verantwortung bei der Jugendarbeit übernehme und auf diese Weise mithelfe, vielen Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er mit der Schweiz fest verwurzelt sei. Der Mitteilpunkt seines beruflichen, familiären und sozialen Lebens befinde sich hier. Mit der Türkei dagegen verbänden ihn lediglich seine dort lebenden Eltern.
E. 5.2.2.3 Es steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert ist und alle Kriterien erfüllt, die Art. 3a Abs. 1 aVIntA (bzw. Art. 4 VIntA) unter dem Titel "Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration" beispielhaft aufführt. Das genügt jedoch nicht, um im Lichte des anzuwendenden strengen Beurteilungsmassstabes eine ausreichende Betroffenheit in den privaten Interessen zu begründen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der keinerlei ehespezifische Besonderheiten festzustellen sind, die zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten (vgl. oben Ziff. 5.2.2.1), müssten die Auswirkungen beim Beschwerdeführer ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt).
E. 5.2.2.4 Der 30-jährige Beschwerdeführer verbrachte die Hälfte seines bisherigen Lebens in der Schweiz. Allerdings entfallen die ersten neun Lebensjahre auf eine Phase, in der ein Kind erst anfängt, autonome Bindungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufzubauen. In den folgenden 15 Jahren, die er in der Türkei verbrachte, schloss der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit ab, besuchte das Gymnasium und absolvierte seinen obligatorischen zweijährigen Militärdienst. Diese Phase umfasst die Zeit der Adoleszenz, die für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung einer Person von entscheidender Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-316/2006 vom 29. Oktober 2008 E. 6.3 mit Hinweisen), und den Anfang des Erwachsenenlebens. Gewiss verfügte der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse und eine gewisse Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen, die ihm dank der regelmässigen Ferienaufenthalte und eines Ausbildungsaufenthaltes zumindest nicht verlustig gingen. Als er im Dezember 2003 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz übersiedelte, war er daher nicht in der Situation eines Neueinwanderers. Der Unterbruch ist jedoch zu lang und die Bedeutung der in der Türkei verbrachten Zeit für die persönliche Entwicklung zu stark, als dass den Kinderjahren in der Schweiz im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens besondere Bedeutung zukommen könnte. Eine sehr langen Aufenthaltsdauer im Sinne der Rechtsprechung, die es gestatten würde, auf das Vorliegen besonderer Umstände zu verzichten, liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor. Davon ausgehend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren die vorbestehenden Beziehungen zur Schweiz vertiefen und ausbauen konnte. Insbesondere ist seine Integration in persönlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Irgendwelche ausserordentlichen Integrationsleistungen, die klar über das hinausgingen, was von Personen in vergleichbarer Situation gewöhnlicherweise erwartet werden kann, sind jedoch auch in Berücksichtigung seines Engagements um den Jugendsport nicht erkennbar.
E. 5.2.3 Auf der anderen Seite ist kein Grund ersichtlich, der eine Wiedereingliederung in der Türkei ernsthaft gefährden könnte. Denn der Beschwerdeführer ist alleinstehend, jung, gut ausgebildet, arbeitsfähig und mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut. Seine Eltern leben immer noch dort, und er wird entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Gegenteils auch ansonsten Beziehungen zur Türkei aufrechterhalten. Alles andere wäre bei einer Person in der Situation des Beschwerdeführers, der sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält und zuvor die Zeit zwischen dem neunten und dem 24. Lebensjahr in der Türkei verbrachte, in höchstem Masse erklärungsbedürftig. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Annahme von Beziehungen zur Türkei sei eine unbelegte Mutmassung, verkennt er, dass die entsprechende Schlussfolgerung im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht (vgl. zur sogenannten tatsächlichen Vermutung BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Ferner übersieht er, dass es aufgrund der Mitwirkungspflicht, wie sie sich aus Art. 13 Abs. 1 Bst a und 52 VwVG sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV ergibt, an ihm gelegen hätte, seine Verhältnisse in der Türkei substantiiert und überprüfbar darzulegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2. S. 115 f., ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Das hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan, obwohl dazu spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aller Anlass bestand. Was schliesslich die freundschaftlichen und verwandtschaftlichen Bande zu Personen in der Schweiz angeht, so weist die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit hin, sie von der Türkei aus zu pflegen.
E. 5.2.4 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückstehen. Die Zustimmung ist daher zu Recht verweigert worden.
E. 6 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
E. 9 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (...) die Vorinstanz (...) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3586/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. Dezember 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Neidhart, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1979 in der Schweiz geboren und kehrte 1988 im Alter von 9 Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zurück. Von Dezember 2000 bis November 2001 hielt er sich im Rahmen einer Schüler- und Studentenbewilligung in der Schweiz auf. Im Dezember 2003 gelangte er wieder in die Schweiz. Hier heiratete er am 26. Februar 2004 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt darauf erhielt er im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Im April 2005 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau, und am 1. Februar 2007 wurde die Ehe geschieden. B. Kurz vor der Scheidung der Ehe, im Dezember 2006, zog der Beschwerdeführer in den Kanton Basel-Landschaft und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Die dortige Migrationsbehörde unterbreitete die Angelegenheit am 19. Februar 2007 der Vorinstanz zur Zustimmung. C. Am 22. Februar 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 16. April 2007 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 23. April 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mit der Scheidung der Ehe dahingefallen, und Gründe, die trotz erfülltem Aufenthaltszweck eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendig machen würden, lägen nicht vor. E. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Mai 2007 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht von sich aus über Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), das der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz von der Beurteilung der Streitsache durch die kantonalen Migrationsbehörden abweiche, ohne die Gründe hierfür zu nennen. Die Vorinstanz unterlasse es ferner, den ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Massstab offenzulegen. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenig-stens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 4.3 Der Beurteilungsmassstab, den die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde legt, wird zwar nicht in abstrakter Weise festgehalten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung geht jedoch hinreichend hervor, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer besonderen Härte verlangt, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren, und weshalb sie in der Situation des Beschwerdeführers eine solche besondere Härte nicht erkennen kann. Sie war nicht gehalten, sich eigens mit dem Standpunkt der kantonalen Migrationsbehörden auseinanderzusetzen. Damit wurde den Anforderungen der Begründungspflicht Genüge getan, sodass der entsprechenden Rüge nicht gefolgt werden kann. 5. Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder dem Landes- noch dem Staatsvertragsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entnehmen kann. Seine kinderlos gebliebene Ehe wurde geschieden, bevor ihm gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte, und die verbliebenen Bindungen zur Schweiz sind offensichtlich nicht geeignet, ihm im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Aufenthalt zu vermitteln (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 1.3. S. 145 f. und BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.3 S. 286 f. je mit Hinweisen) 5.2 Ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben, liegt der Zustimmungsentscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall steht als rechtliche Schranke der Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Er verlangt eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 5.2.1 5.2.1.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige) verfolgt. Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.2.1.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.2.1.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). 5.2.2 5.2.2.1 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde nach drei Jahren geschieden. Das eheliche Zusammenleben dauerte jedoch nur 14 Monate, und die Ehe blieb kinderlos. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1365/2007 vom 4. Mai 2009 E. 8.1). 5.2.2.2 Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist alleinstehend und kinderlos. Er wurde 1979 in der Schweiz geboren und kehrte 1988 im Alter von neuen Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zurück. In der Folge weilte er gemäss eigenen Aussagen während den Sommerferien regelmässig in der Schweiz. Nach einem mehrmonatigen Ausbildungsaufenthalt in der Schweiz im Jahre 2000/2001, dem die obligatorische Militärdienstzeit in der Türkei folgte, gelangte der Beschwerdeführer im Dezember 2003 im Alter von 24 Jahren erneut in die Schweiz und hält sich seither ununterbrochen im Land auf. Gemäss eigenen unbestrittenen Angaben verfügt er über einen tadellosen Leumund, hatte nie Betreibungen, spricht fliessend Schweizerdeutsch und ist - bis auf einen kurzen Unterbruch - immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er damit alle Integrationskriterien des Art. 3a Abs. 1 der Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern erfülle (aVIntA, AS 2000 2281; dieser Erlass wurde auf den 1. Januar 2008 durch die gleichnamige Verordnung vom 24. Oktober 2007 abgelöst [VIntA, SR 142.205]). Ansonsten macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Folge seiner hier verbrachten Kindheit mit den hiesigen Gegebenheiten bestens vertraut, habe hier einen grossen Teil seiner Verwandtschaft und seinen Freundeskreis. Er weist weiter auf sein Engagement in einem Fussballverein hin, wo er nicht nur als aktiver Spieler tätig sei, sondern auch eine immer grös-sere Verantwortung bei der Jugendarbeit übernehme und auf diese Weise mithelfe, vielen Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er mit der Schweiz fest verwurzelt sei. Der Mitteilpunkt seines beruflichen, familiären und sozialen Lebens befinde sich hier. Mit der Türkei dagegen verbänden ihn lediglich seine dort lebenden Eltern. 5.2.2.3 Es steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert ist und alle Kriterien erfüllt, die Art. 3a Abs. 1 aVIntA (bzw. Art. 4 VIntA) unter dem Titel "Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration" beispielhaft aufführt. Das genügt jedoch nicht, um im Lichte des anzuwendenden strengen Beurteilungsmassstabes eine ausreichende Betroffenheit in den privaten Interessen zu begründen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der keinerlei ehespezifische Besonderheiten festzustellen sind, die zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten (vgl. oben Ziff. 5.2.2.1), müssten die Auswirkungen beim Beschwerdeführer ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt). 5.2.2.4 Der 30-jährige Beschwerdeführer verbrachte die Hälfte seines bisherigen Lebens in der Schweiz. Allerdings entfallen die ersten neun Lebensjahre auf eine Phase, in der ein Kind erst anfängt, autonome Bindungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufzubauen. In den folgenden 15 Jahren, die er in der Türkei verbrachte, schloss der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit ab, besuchte das Gymnasium und absolvierte seinen obligatorischen zweijährigen Militärdienst. Diese Phase umfasst die Zeit der Adoleszenz, die für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung einer Person von entscheidender Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-316/2006 vom 29. Oktober 2008 E. 6.3 mit Hinweisen), und den Anfang des Erwachsenenlebens. Gewiss verfügte der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse und eine gewisse Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen, die ihm dank der regelmässigen Ferienaufenthalte und eines Ausbildungsaufenthaltes zumindest nicht verlustig gingen. Als er im Dezember 2003 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz übersiedelte, war er daher nicht in der Situation eines Neueinwanderers. Der Unterbruch ist jedoch zu lang und die Bedeutung der in der Türkei verbrachten Zeit für die persönliche Entwicklung zu stark, als dass den Kinderjahren in der Schweiz im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens besondere Bedeutung zukommen könnte. Eine sehr langen Aufenthaltsdauer im Sinne der Rechtsprechung, die es gestatten würde, auf das Vorliegen besonderer Umstände zu verzichten, liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor. Davon ausgehend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren die vorbestehenden Beziehungen zur Schweiz vertiefen und ausbauen konnte. Insbesondere ist seine Integration in persönlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Irgendwelche ausserordentlichen Integrationsleistungen, die klar über das hinausgingen, was von Personen in vergleichbarer Situation gewöhnlicherweise erwartet werden kann, sind jedoch auch in Berücksichtigung seines Engagements um den Jugendsport nicht erkennbar. 5.2.3 Auf der anderen Seite ist kein Grund ersichtlich, der eine Wiedereingliederung in der Türkei ernsthaft gefährden könnte. Denn der Beschwerdeführer ist alleinstehend, jung, gut ausgebildet, arbeitsfähig und mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut. Seine Eltern leben immer noch dort, und er wird entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Gegenteils auch ansonsten Beziehungen zur Türkei aufrechterhalten. Alles andere wäre bei einer Person in der Situation des Beschwerdeführers, der sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält und zuvor die Zeit zwischen dem neunten und dem 24. Lebensjahr in der Türkei verbrachte, in höchstem Masse erklärungsbedürftig. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Annahme von Beziehungen zur Türkei sei eine unbelegte Mutmassung, verkennt er, dass die entsprechende Schlussfolgerung im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht (vgl. zur sogenannten tatsächlichen Vermutung BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Ferner übersieht er, dass es aufgrund der Mitwirkungspflicht, wie sie sich aus Art. 13 Abs. 1 Bst a und 52 VwVG sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV ergibt, an ihm gelegen hätte, seine Verhältnisse in der Türkei substantiiert und überprüfbar darzulegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2. S. 115 f., ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Das hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan, obwohl dazu spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aller Anlass bestand. Was schliesslich die freundschaftlichen und verwandtschaftlichen Bande zu Personen in der Schweiz angeht, so weist die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit hin, sie von der Türkei aus zu pflegen. 5.2.4 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückstehen. Die Zustimmung ist daher zu Recht verweigert worden. 6. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (...) die Vorinstanz (...) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: