Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der am 30. Dezember 1947 geborene, verheiratete, in seiner Heimat wohnende französische Staatsangehörige X._______, der zwischen 1986 bis 2002 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hat und am 13. März 2002 einen Arbeitsunfall erlitt (Unterschenkelfraktur rechts sowie Distorsion der rechten Schulter), meldete sich am 7. Juli 2003 bei der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug einer Invalidenrente an. A.b In der Folge zog die IV-Stelle Basel-Stadt verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen am 21. Juli 2003 ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber, woraus hervorgeht, dass der Versicherte bis zu seinem Unfall im März 2002 als Maurer gearbeitet habe und seither arbeitsunfähig war;
- einen am 18. Juli 2003 von Dr. med. Y._______, Orthopäde am Kantonsspital Bruderholz ausgefüllten Arztbericht für Erwachsene, wonach beim Versicherten durch die Schmerzsymptomatik und der eingeschränkten Beweglichkeit an der rechten Schulter die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer höchst unwahrscheinlich sei, sowie den von Dr. med. A._______ in Hegenheim (Frankreich) ebenfalls Mitte Juli 2003 ausgefüllten Fragebogen, worin dieser den Befund von Dr. Y._______ bestätigte;
- einen Austrittbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. September 2003 zuhanden der SUVA, wonach dem Versicherten die angestammte Arbeit auf dem Bau als Verschaler nicht mehr zumutbar sei, hingegen eine ganztägige leichte bis selten mittelschwere Arbeit, welche die Einschränkungen bezüglich rechter Schulter und rechtem Unterschenkel berücksichtigen würde, als möglich erachtet wurde;
- weitere ärztliche Berichte - teilweise aus dem Dossier der SUVA - aus der Zeit zwischen April 2002 und Oktober 2003;
- einen vom 5. Februar 2004 datierten Verlaufsbericht von Dr. med. Z._______, Orthopäde am Kantonsspital Bruderholz, woraus hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 50% liege;
- einen ärztlichen Untersuchungsbericht des zuständigen Kreisarztes der SUVA vom 19. Mai 2004, wonach dem Versicherten ein Arbeitseinsatz in Verweisungstätigkeiten (Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagearbeiten auf Tischhöhe) ganztägig zumutbar sei;
- ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juni 2005, welches den Rentenentscheid der SUVA vom 27. September 2004 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. November 2004 zum grössten Teil bestätigte, aber den Invaliditätsgrad von 27% auf 29% leicht erhöhte, worauf gestützt ab dem 1. September 2004 eine entsprechende SUVA-Rente zugesprochen wurde. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf gestützt auf den entsprechenden Beschluss der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. Juni 2005 X._______ eine zeitlich vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar 2004 befristete, ganze Invalidenrente zu. B.b Mit Eingabe vom 13. September 2005 liess X._______ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2005 erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, soweit ein Leistungsanspruch nach dem 31. Januar 2004 verneint werde, sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2004 und mindestens einer halben Rente ab September 2004. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er bis zur Zusprechung der SUVA-Rente, das heisst bis zum 31. August 2004, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe und anschliessend mindestens auf eine halbe Rente, dies gestützt auf ein Arztzeugnis von Dr. med. A._______ vom 25. August 2005, wonach ihm das Andauern von erheblichen Schmerzen im Rückenbereich, von Kreislaufproblemen und psychischer Belastung attestiert würden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass ein Beschwerdeverfahren in Sachen SUVA-Leistungen zur Zeit hängig sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass X._______ gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 18. Juli 2003 in einem dem Leiden angepassten Tätigkeit, unter Vermeidung von Schulterbewegungen über die Horizontale, voll arbeitsfähig wäre, was auch von der Rehaklinik Bellikon in ihrem Austrittsbericht vom 23. September 2003 bestätigt worden sei, wonach dem Versicherten auf Grund des positiven Heilungsverlaufs wieder eine ganztägige, leichte bis mittelschwere, die genannten Einschränkungen berücksichtigende Arbeitstätigkeit zuzumuten sei. Im späteren Verlaufsbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 5. Februar 2004 sei hingegen ohne nachvollziehbare Begründung lediglich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer alternativen, angepassten Tätigkeit angenommen worden. Hierauf sei ein rechtskräftiger SUVA-Rentenanspruch entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 29% (durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. Juni 2005) festgestellt worden. Gestützt auf die Bindung von SUVA-Entscheiden und des einheitlichen Invaliditätsbegriffes sei von einem Invaliditätsgrad von nicht mehr als 29% auszugehen. Somit habe der Rentenanspruch der IV per Ende September 2003 geendet, respektive, nach Ablauf der Karenzfrist von 3 Monaten, per Ende Januar 2004. D. D.a Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung mindestens einer halben Rente ab Februar 2004 beantragen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Begründung seiner Einsprache, wonach auch unfallfremde Schäden an der Gesundheit vorliegen würden (Rücken, Kreislauf, Psyche), welche die Arbeitsfähigkeit auch in leichteren Verweisungstätigkeiten zusätzlich einschränken würden. D.b Mit Eingabe vom 31. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. A._______ desselben Datums nach, in welchem dieser eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Fussgelenks mit entsprechender Schwierigkeit, über längere Zeit zu stehen und zu sitzen, attestierte. Ebenso erwähnte dieser Arzt eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter, eine Arthrose der Koronargefässe mit Angor pectoris bei Anstrengung, eine Arthrose an der Wirbelsäule sowie einen depressiven Zustand. E. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 beantragte die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. Letztgenannte verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid und legte zudem im Wesentlichen dar, dass sich dieser im Rahmen der Bindungswirkung auf die Verfügung der SUVA vom 29. September 2004 abgestützt habe, welche die Invalidität anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bestimmt habe. Der vom Beschwerdeführer zitierte Dr. A.______ habe sich im Übrigen nicht zur Frage geäussert, ob dem Erstgenannten alternative Tätigkeiten noch zumutbar wäre. Die Voraussetzungen für eine Änderung der verfügten Renteneinstellung seien daher nicht gegeben. F. Mit Replik vom 18. April 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und seiner Begründung unter Verweis auf die bereits zu den Akten liegenden Unterlagen festhalten. G. Mit Duplik vom 15. Mai 2006 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest. Dabei verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. Mai 2006, welche ihrerseits auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2006 als integrierenden Bestandteil der Stellungnahme weiterverwies. Dieser nahm auf das nachträglich zur Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 31. März 2006 dahingehend Stellung, dass die darin erwähnten Funktionseinschränkungen des rechten Fussgelenks und der rechten Schulter bereits im SUVA-Bericht festgestellt und bei der Beurteilung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auch berücksichtigt worden seien. Die angina pectoris habe bei einer Verweisungstätigkeit ohne körperliche Anstrengung keinen Einfluss, ebenso wenig die Arthrose der Wirbelsäule. Beim erwähnten depressiven Zustand könne es sich nicht um eine Depression schweren Grades mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handeln, da eine solche durch einen Psychiater behandelt werden müsste. Vorliegend könne daher höchstens von einer leichtgradigen depressiven Verstimmung ausgegangen werden. H. Mit Triplik vom 23. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde erneut fest. I. Mit Verfügung vom 22. März 2007 teilte die vorerst zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwischen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom 23. Juli 2007 mitgeteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
E. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Dezember 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
E. 4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die befristete Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Januar 2004 aufgehoben wurde oder ob dieser ab dem 1. Februar 2004 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 20. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung.
E. 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
E. 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Rechtsprechung des EVG bei der Zusprechung einer zeitlich befristeten Rente formalrechtlich um eine doppelte Verfügung handelt, die sich gleichzeitig über die Gewährung der Leistung und die Revision derselben ausspricht. In solchen Fällen ist die Änderung des Invaliditätsgrades nach den Grundsätzen über die Rentenrevision zu berücksichtigen (BGE 109 V 126 E. 4a). Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
E. 5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
E. 5.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
E. 5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
E. 6 Währenddem die Vorinstanz im vorliegenden Fall gestützt auf die medizinischen Akten und dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juni 2005 bezüglich der Zusprechung einer SUVA-Rente von einem Invaliditätsgrad von 29% ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass seine Arbeitsfähigkeit auch wegen unfallfremden Schäden um mindestens 50% eingeschränkt sei.
E. 6.1 Aus den IV-Akten sowie den SUVA-Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer infolge eines im März 2002 erlittenen Unfalls eine erhebliche Funktionseinschränkung im rechten Fussgelenk mit Ödemen beim Gehen und Stehen sowie Funktionseinschränkungen der rechten Schulter diagnostiziert wurden, welche zur erwähnten Gesamtbeurteilung der SUVA-Behörden führten. Daneben leidet der Beschwerdeführer an einer angina pectoris bei Anstrengung, einer Arthrose der Wirbelsäule und einer depressiven Verstimmung.
E. 6.2.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 129 V 222 E. 4.2, 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet zwar die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung selbständig durchzuführen. Doch dürfen zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es wegen der gröberen Rentenabstufung für die Leistungsfestsetzung auch, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte (40%, 50%, 60% oder 70%) eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann (BGE 126 V 288 E. 2b und 2d).
E. 6.2.2 Im vorliegenden Fall ist im Lichte der dargezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass für die Invalidenversicherung insoweit eine Bindungswirkung mit dem Befund der SUVA-Ärzten und Behörden über den Invaliditätsgrad beim Beschwerdeführer besteht, als dieser die gesundheitlichen Unfallfolgen wie die Funktionseinschränkungen der rechten Schulter und des rechten Fussgelenkes geltend macht und ein rechtskräftiges Urteil besteht. Auch wenn der Beschwerdeführer unter diesen Gesundheitseinschränkungen leidet, besteht diesbezüglich keine rentenbegründete Invalidität. Zu prüfen bleibt also nur noch, ob zusätzlich erwähnte Beschwerden, nämlich die Atherome der Koronargefässe mit Angina pectoris bei Anstrengung, eine Arthose an der Wirbelsäule sowie der depressive Zustand zu einer höheren Festlegung des Invaliditätsgrades führen kann.
E. 6.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Zudem sind Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE 122 V 157 E. 1c).
E. 6.3.2 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle, wonach die erwähnten Diagnosen (Angina pectoris bei Anstrengung, Arthrose an der Wirbelsäule, depressiver Zustand) keinen entscheidenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und insbesondere auf die Ausübung von leichten Verweisungstätigkeiten haben, klar und es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keine ersichtlichen Gründe, entscheidend davon abzuweichen. Mit der Annahme einer leichten Verweisungstätigkeit wird bereits auf die beiden erstgenannten Leiden Rücksicht genommen, wogegen die nicht durch einen Psychiater behandelte depressive Verstimmung nur als leichtgradig und demnach ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist. Damit führen diese (zusätzlichen) gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, welche nicht direkt mit seinem Unfall zusammenhängen, zusammen mit der festgestellten unfallbedingten Invalidität von 29% nicht zu einer für die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente massgebenden Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% (vgl. E. 5.2).
E. 6.3.3 Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass die erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit der damit verbundenen Reduktion des Invaliditätsgrades auf weniger als 40% spätestens am 10. September 2003, dem Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Bellikon, eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt und auch schon im Juli 2003 (vgl. act. 7/4) waren die Ärzte zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer sei auch ohne weitere therapeutische Massnahmen eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganztägig zumutbar (act. 12/7). Die anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dauerte mithin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (31. Januar 2004) weit mehr als drei Monate. Nachdem aufgrund der Akten nichts darauf hindeutet, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (20. Dezember 2005) wieder verschlechtert hat, kann ohne Weiteres festgestellt werden, das die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die IV-Rente per 31. Januar 2004 aufgehoben hat. Der angefochtene Einspracheentscheid hält demnach einer richterlichen Prüfung stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde (Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
E. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2634/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. März 2008 Besetzung Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. Parteien X._______, vertreten durch UNIA Nordwestschweiz Regionalsekretariat, 4005 Basel Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. A.a Der am 30. Dezember 1947 geborene, verheiratete, in seiner Heimat wohnende französische Staatsangehörige X._______, der zwischen 1986 bis 2002 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hat und am 13. März 2002 einen Arbeitsunfall erlitt (Unterschenkelfraktur rechts sowie Distorsion der rechten Schulter), meldete sich am 7. Juli 2003 bei der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug einer Invalidenrente an. A.b In der Folge zog die IV-Stelle Basel-Stadt verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen am 21. Juli 2003 ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber, woraus hervorgeht, dass der Versicherte bis zu seinem Unfall im März 2002 als Maurer gearbeitet habe und seither arbeitsunfähig war;
- einen am 18. Juli 2003 von Dr. med. Y._______, Orthopäde am Kantonsspital Bruderholz ausgefüllten Arztbericht für Erwachsene, wonach beim Versicherten durch die Schmerzsymptomatik und der eingeschränkten Beweglichkeit an der rechten Schulter die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer höchst unwahrscheinlich sei, sowie den von Dr. med. A._______ in Hegenheim (Frankreich) ebenfalls Mitte Juli 2003 ausgefüllten Fragebogen, worin dieser den Befund von Dr. Y._______ bestätigte;
- einen Austrittbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. September 2003 zuhanden der SUVA, wonach dem Versicherten die angestammte Arbeit auf dem Bau als Verschaler nicht mehr zumutbar sei, hingegen eine ganztägige leichte bis selten mittelschwere Arbeit, welche die Einschränkungen bezüglich rechter Schulter und rechtem Unterschenkel berücksichtigen würde, als möglich erachtet wurde;
- weitere ärztliche Berichte - teilweise aus dem Dossier der SUVA - aus der Zeit zwischen April 2002 und Oktober 2003;
- einen vom 5. Februar 2004 datierten Verlaufsbericht von Dr. med. Z._______, Orthopäde am Kantonsspital Bruderholz, woraus hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 50% liege;
- einen ärztlichen Untersuchungsbericht des zuständigen Kreisarztes der SUVA vom 19. Mai 2004, wonach dem Versicherten ein Arbeitseinsatz in Verweisungstätigkeiten (Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagearbeiten auf Tischhöhe) ganztägig zumutbar sei;
- ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juni 2005, welches den Rentenentscheid der SUVA vom 27. September 2004 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. November 2004 zum grössten Teil bestätigte, aber den Invaliditätsgrad von 27% auf 29% leicht erhöhte, worauf gestützt ab dem 1. September 2004 eine entsprechende SUVA-Rente zugesprochen wurde. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf gestützt auf den entsprechenden Beschluss der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. Juni 2005 X._______ eine zeitlich vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar 2004 befristete, ganze Invalidenrente zu. B.b Mit Eingabe vom 13. September 2005 liess X._______ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2005 erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, soweit ein Leistungsanspruch nach dem 31. Januar 2004 verneint werde, sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2004 und mindestens einer halben Rente ab September 2004. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er bis zur Zusprechung der SUVA-Rente, das heisst bis zum 31. August 2004, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe und anschliessend mindestens auf eine halbe Rente, dies gestützt auf ein Arztzeugnis von Dr. med. A._______ vom 25. August 2005, wonach ihm das Andauern von erheblichen Schmerzen im Rückenbereich, von Kreislaufproblemen und psychischer Belastung attestiert würden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass ein Beschwerdeverfahren in Sachen SUVA-Leistungen zur Zeit hängig sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass X._______ gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 18. Juli 2003 in einem dem Leiden angepassten Tätigkeit, unter Vermeidung von Schulterbewegungen über die Horizontale, voll arbeitsfähig wäre, was auch von der Rehaklinik Bellikon in ihrem Austrittsbericht vom 23. September 2003 bestätigt worden sei, wonach dem Versicherten auf Grund des positiven Heilungsverlaufs wieder eine ganztägige, leichte bis mittelschwere, die genannten Einschränkungen berücksichtigende Arbeitstätigkeit zuzumuten sei. Im späteren Verlaufsbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 5. Februar 2004 sei hingegen ohne nachvollziehbare Begründung lediglich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer alternativen, angepassten Tätigkeit angenommen worden. Hierauf sei ein rechtskräftiger SUVA-Rentenanspruch entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 29% (durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. Juni 2005) festgestellt worden. Gestützt auf die Bindung von SUVA-Entscheiden und des einheitlichen Invaliditätsbegriffes sei von einem Invaliditätsgrad von nicht mehr als 29% auszugehen. Somit habe der Rentenanspruch der IV per Ende September 2003 geendet, respektive, nach Ablauf der Karenzfrist von 3 Monaten, per Ende Januar 2004. D. D.a Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung mindestens einer halben Rente ab Februar 2004 beantragen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Begründung seiner Einsprache, wonach auch unfallfremde Schäden an der Gesundheit vorliegen würden (Rücken, Kreislauf, Psyche), welche die Arbeitsfähigkeit auch in leichteren Verweisungstätigkeiten zusätzlich einschränken würden. D.b Mit Eingabe vom 31. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. med. A._______ desselben Datums nach, in welchem dieser eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Fussgelenks mit entsprechender Schwierigkeit, über längere Zeit zu stehen und zu sitzen, attestierte. Ebenso erwähnte dieser Arzt eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter, eine Arthrose der Koronargefässe mit Angor pectoris bei Anstrengung, eine Arthrose an der Wirbelsäule sowie einen depressiven Zustand. E. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 beantragte die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. Letztgenannte verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid und legte zudem im Wesentlichen dar, dass sich dieser im Rahmen der Bindungswirkung auf die Verfügung der SUVA vom 29. September 2004 abgestützt habe, welche die Invalidität anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bestimmt habe. Der vom Beschwerdeführer zitierte Dr. A.______ habe sich im Übrigen nicht zur Frage geäussert, ob dem Erstgenannten alternative Tätigkeiten noch zumutbar wäre. Die Voraussetzungen für eine Änderung der verfügten Renteneinstellung seien daher nicht gegeben. F. Mit Replik vom 18. April 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und seiner Begründung unter Verweis auf die bereits zu den Akten liegenden Unterlagen festhalten. G. Mit Duplik vom 15. Mai 2006 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest. Dabei verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. Mai 2006, welche ihrerseits auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2006 als integrierenden Bestandteil der Stellungnahme weiterverwies. Dieser nahm auf das nachträglich zur Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 31. März 2006 dahingehend Stellung, dass die darin erwähnten Funktionseinschränkungen des rechten Fussgelenks und der rechten Schulter bereits im SUVA-Bericht festgestellt und bei der Beurteilung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auch berücksichtigt worden seien. Die angina pectoris habe bei einer Verweisungstätigkeit ohne körperliche Anstrengung keinen Einfluss, ebenso wenig die Arthrose der Wirbelsäule. Beim erwähnten depressiven Zustand könne es sich nicht um eine Depression schweren Grades mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handeln, da eine solche durch einen Psychiater behandelt werden müsste. Vorliegend könne daher höchstens von einer leichtgradigen depressiven Verstimmung ausgegangen werden. H. Mit Triplik vom 23. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde erneut fest. I. Mit Verfügung vom 22. März 2007 teilte die vorerst zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwischen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom 23. Juli 2007 mitgeteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Dezember 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 4. 4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die befristete Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Januar 2004 aufgehoben wurde oder ob dieser ab dem 1. Februar 2004 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 20. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Rechtsprechung des EVG bei der Zusprechung einer zeitlich befristeten Rente formalrechtlich um eine doppelte Verfügung handelt, die sich gleichzeitig über die Gewährung der Leistung und die Revision derselben ausspricht. In solchen Fällen ist die Änderung des Invaliditätsgrades nach den Grundsätzen über die Rentenrevision zu berücksichtigen (BGE 109 V 126 E. 4a). Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). 5.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. 6. Währenddem die Vorinstanz im vorliegenden Fall gestützt auf die medizinischen Akten und dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juni 2005 bezüglich der Zusprechung einer SUVA-Rente von einem Invaliditätsgrad von 29% ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass seine Arbeitsfähigkeit auch wegen unfallfremden Schäden um mindestens 50% eingeschränkt sei. 6.1 Aus den IV-Akten sowie den SUVA-Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer infolge eines im März 2002 erlittenen Unfalls eine erhebliche Funktionseinschränkung im rechten Fussgelenk mit Ödemen beim Gehen und Stehen sowie Funktionseinschränkungen der rechten Schulter diagnostiziert wurden, welche zur erwähnten Gesamtbeurteilung der SUVA-Behörden führten. Daneben leidet der Beschwerdeführer an einer angina pectoris bei Anstrengung, einer Arthrose der Wirbelsäule und einer depressiven Verstimmung. 6.2 6.2.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 129 V 222 E. 4.2, 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet zwar die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung selbständig durchzuführen. Doch dürfen zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es wegen der gröberen Rentenabstufung für die Leistungsfestsetzung auch, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte (40%, 50%, 60% oder 70%) eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann (BGE 126 V 288 E. 2b und 2d). 6.2.2 Im vorliegenden Fall ist im Lichte der dargezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass für die Invalidenversicherung insoweit eine Bindungswirkung mit dem Befund der SUVA-Ärzten und Behörden über den Invaliditätsgrad beim Beschwerdeführer besteht, als dieser die gesundheitlichen Unfallfolgen wie die Funktionseinschränkungen der rechten Schulter und des rechten Fussgelenkes geltend macht und ein rechtskräftiges Urteil besteht. Auch wenn der Beschwerdeführer unter diesen Gesundheitseinschränkungen leidet, besteht diesbezüglich keine rentenbegründete Invalidität. Zu prüfen bleibt also nur noch, ob zusätzlich erwähnte Beschwerden, nämlich die Atherome der Koronargefässe mit Angina pectoris bei Anstrengung, eine Arthose an der Wirbelsäule sowie der depressive Zustand zu einer höheren Festlegung des Invaliditätsgrades führen kann. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Zudem sind Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE 122 V 157 E. 1c). 6.3.2 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle, wonach die erwähnten Diagnosen (Angina pectoris bei Anstrengung, Arthrose an der Wirbelsäule, depressiver Zustand) keinen entscheidenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und insbesondere auf die Ausübung von leichten Verweisungstätigkeiten haben, klar und es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keine ersichtlichen Gründe, entscheidend davon abzuweichen. Mit der Annahme einer leichten Verweisungstätigkeit wird bereits auf die beiden erstgenannten Leiden Rücksicht genommen, wogegen die nicht durch einen Psychiater behandelte depressive Verstimmung nur als leichtgradig und demnach ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist. Damit führen diese (zusätzlichen) gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, welche nicht direkt mit seinem Unfall zusammenhängen, zusammen mit der festgestellten unfallbedingten Invalidität von 29% nicht zu einer für die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente massgebenden Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% (vgl. E. 5.2). 6.3.3 Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass die erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit der damit verbundenen Reduktion des Invaliditätsgrades auf weniger als 40% spätestens am 10. September 2003, dem Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Bellikon, eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt und auch schon im Juli 2003 (vgl. act. 7/4) waren die Ärzte zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer sei auch ohne weitere therapeutische Massnahmen eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganztägig zumutbar (act. 12/7). Die anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dauerte mithin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (31. Januar 2004) weit mehr als drei Monate. Nachdem aufgrund der Akten nichts darauf hindeutet, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (20. Dezember 2005) wieder verschlechtert hat, kann ohne Weiteres festgestellt werden, das die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die IV-Rente per 31. Januar 2004 aufgehoben hat. Der angefochtene Einspracheentscheid hält demnach einer richterlichen Prüfung stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde (Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: