nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1959), brasilianische Staatsangehörige reiste am 12. Februar 2004 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Hier lebte sie unter anderem bei ihrer im Kanton X._______ wohnhaften Schwester oder deren Familienangehörigen. Im März 2004 begab sie sich nach F._______ (Deutschland), um eine weitere, dort ansässige Schwester zu besuchen und gelangte am 8. Mai 2004 zurück in die Schweiz. Am 8. August 2004 heiratete sie den Schweizer K._______ (geb. 1929), worauf ihr am 28. September 2004 vom Kanton X._______ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Diese wurde erstmals am 13. Juli 2005 bis zum 6. August 2006 verlängert. B. Ab 1. Februar 2005 trat die Beschwerdeführerin eine 40% Stelle als "Allrounderin" in einer Wellness-Praxis in A.______ im Kanton L._______ an. Ihre aus einer früheren Beziehung in Brasilien hervorgegangene Tochter (geb. 1989) reiste am 3. März 2005 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein, nahm bei ihrer Mutter Wohnsitz und besuchte fortan die Sekundarschule in A._______. Am 29. August 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich sowie für ihre Tochter beim Migrationsamt des Kantons L._______ um Bewilligung des Zuzugs bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weil der eheliche Wohnsitz ab 1. November 2005 nach A._______ verlegt werden sollte. C. Am 22. September 2005 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin am damaligen Wohnsitz im Kanton X._______ unerwartet an einem Herzinfarkt. D. Das Migrationsamt des Kantons L._______ erteilte der Beschwerdeführerin am 30. September 2005 die beantragte Aufenthaltsbewilligung. Nachdem es vom Tod des Ehemannes Kenntnis erlangt hatte, gelangte es am 4. Oktober 2005 zur Feststellung des Sachverhalts an die Beschwerdeführerin und forderte diese zur Stellungnahme auf. Das Migrationsamt des Kantons L._______ wies am 9. Dezember 2005 nunmehr das Gesuch vom 29. August 2005 um Zuzug bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton L._______ ab, verweigerte den weiteren Aufenthalt und setzte eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 2. Februar 2006. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit dem Tod des Ehegatten sei die Ehe aufgelöst worden, was zum Wegfall des Zulassungsgrundes für den Aufenthalt geführt habe. Gemäss Praxis werde die Aufenthaltsbewilligung im Kanton L._______ in einem solchen Fall nicht verlängert. Es bestehe jedoch für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit in den Kanton X._______ zurückzukehren. E. In einer weiteren Verfügung betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2005 hielt das Migrationsamt des Kantons L._______ fest, diese sei im Jahre 2001 in die Schweiz eingereist und habe im Kanton X._______ eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind zur künftigen Adoption erhalten. Zwei Jahre später sei sie ins Ausland weggezogen und am 3. März 2005, von Deutschland her kommend, erneut in die Schweiz eingereist. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei widerrechtlich. Gestützt auf diese Verfügung wurde die Kantonspolizei L._______ um die Erstattung von Strafanzeigen ersucht und mit der Beaufsichtigung der fristgerechten Ausreise betraut. F. Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge per 31. Januar 2006 nach M._______, Kanton X._______, ab und ihre Tochter kehrte nach Brasilien zurück. Mit Schreiben vom 24. April 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X._______ der Beschwerdeführerin mit, dass mit dem Hinscheiden ihres Ehegatten die Voraussetzung für eine Bewilligungsverlängerung weggefallen sei und erwogen werde, die am 6. August 2006 ablaufende Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Im Sinne des rechtlichen Gehörs erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und nahm diese mit Eingabe vom 31. Mai 2006 wahr. Hierauf wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Begründung alljährlich verlängert, zuletzt bis zum 6. August 2009. G. Mit Gesuch vom 30. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde N._______ im Kanton B._______ - ihrem neuen Wohnsitz ab 1. Juli 2009 - die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Weiter gelangte sie am 20. Juli 2009 mit einem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels direkt an das Migrationsamt des Kantons B._______. Dieses unterbreitete die weitere Aufenthaltsregelung am 23. September 2009 dem BFM zur Zustimmung. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr mit Schreiben vom 24. September 2009 das rechtliche Gehör. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, nach dem Tod des Ehegatten im Jahre 2005 sei die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert worden, was impliziere, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt gewesen sein dürften. Die weitere Verlängerung dränge sich folglich schon aufgrund einer konstanten Behördenpraxis auf. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie nie straffällig geworden, habe rege am Wirtschaftsleben teilgenommen und arbeite nun schon lange in mehreren Betrieben und Haushalten als Reinigungskraft, betreue Kinder und erledige weitere Aufgaben. Nach ihrem Umzug am 1. Juli 2009 habe sie es innert kürzester Zeit geschafft, am neuen Wohnort bei verschiedenen Arbeitgebern als Haushaltshilfe angestellt zu werden und sei inzwischen beinahe im Vollpensum beschäftigt. Sie werde geschätzt, sei beliebt und sehr gefragt bei den Arbeitgebern. Auch die Tatsache, dass sie nach dem Umzug ohne Mühe wieder Arbeit gefunden habe, deute auf eine gute Integration hin. Zudem sei sie nicht auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen und habe nie Sozialhilfe bezogen. Es treffe zwar zu, dass in den Jahren 2007 und 2008 Betreibungen eingeleitet worden seien, doch sei dafür nicht ihre finanzielle Situation ursächlich gewesen. Dies sei vielmehr geschehen, weil sie aufgrund des langen Arbeitsweges ihren privaten Angelegenheiten zu wenig Beachtung geschenkt habe. Zwischenzeitlich seien die Rechnungen jedoch beglichen. Weiter habe sie sich für einen Deutschkurs angemeldet. Dieser sei dann aufgrund zu geringer Anmeldezahlen nicht durchgeführt worden. Der Tod des Ehegatten habe sie sehr hart getroffen und nachdem sie sich hier inzwischen ein neues Umfeld aufgebaut habe, wäre eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig. Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass sie zu den zwei in der Schweiz wohnhaften Schwestern eine sehr enge Beziehung pflege. Der Umstand, dass ihre beiden Kinder in Brasilien lebten, spreche nicht gegen einen Verbleib in der Schweiz. Vielmehr würde sie durch die "Ausweisung" ihre Existenz verlieren. Die Ausbildung der Kinder könnte sie dann ebenfalls nicht mehr finanzieren. I. Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin scheine ihren "Anspruch" aus der durch den Tod des Ehegatten einseitig herbeigeführten Auflösung der Ehe herleiten zu wollen, was indessen per se kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) darstelle. Im Übrigen müsse bei der Heirat eines 75-jährigen damit gerechnet werden, dass die Ehe nur von kurzer Dauer sein könne. Das Migrationsamt des Kantons L._______ habe bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 den Aufenthalt wegen Wegfalls des Zulassungsgrundes nicht mehr verlängert. Die Beschwerdeführerin habe sich der Ausdehnung der Wegweisung lediglich dadurch entziehen können, dass sie im Kanton X._______ wieder Wohnsitz genommen habe. Demnach habe ihr bewusst sein müssen, dass die mit einem Schweizer Bürger geführte Kurzehe ein weiteres Aufenthaltsrecht nicht voraussetzungslos gewährleiste. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Ableben des Ehegatten verdanke sie offenbar einzig einem Irrtum der Migrationsbehörde des Kantons X._______. Sie habe den grössten Teil ihres Lebens in Brasilien verbracht und halte sich nicht sehr lange in der Schweiz auf. Sie führe auch keine berufliche Tätigkeit aus, welche sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt in besonderer Weise interessant und unentbehrlich erscheinen lasse. Weder der Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Schwestern noch die Unterstützungspflicht gegenüber ihren Kindern stellten Elemente dar, welche für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprächen. J. Die Beschwerdeführerin gelangte am 14. Januar 2010 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, sie habe stets ohne Weiteres eine Anstellung in Haushalten verschiedener angesehener Schweizer Familien gefunden. Das monatliche Einkommen betrage mittlerweilen rund Fr. 4'000.-. Ihre Erfahrung habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gezeigt, dass es in diesem Dienstleistungssektor an qualifizierten Arbeitskräften mangle. Ihr Ehegatte sei kurze Zeit nach der Eheschliessung erkrankt, worauf sie ihn bis zu seinem plötzlichen Tod zu Hause gepflegt habe. Mit der Aussage des BFM, sie habe damit rechnen müssen, dass ihre Ehe möglicherweise nur von kurzer Dauer sei könnte, habe sie emotional Schwierigkeiten. In den vergangenen Jahren seien die Kinder der Familie Q._______ - einer der Familien, welche sie bei der Kinderbetreuung sowie im Haushalt unterstütze - wie ihre eigenen geworden. Sie habe in der Freizeit und an den Wochenenden viel Zeit mit ihnen verbracht. Zudem seien ihre beiden Schwestern in der Nähe. Mutter und Vater seien verstorben, ausser den beiden Kindern habe sie in der Heimat niemanden mehr. Die Tochter sei zudem weiterhin auf ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der Beschwerde waren diverse Arbeitsbestätigungen, Zeugnisse und Unterstützungsschreiben beigelegt, darunter ein Schreiben der Familie Q._______ vom 20. Oktober 2009, wonach ihr Umzug in den Kanton B._______ die Beschwerdeführerin veranlasst habe, in dieselbe Gemeinde zu ziehen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung der bisherigen Begründung die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich führt sie aus, die Mithilfe im Haushalt und die Verrichtung von Reinigungsarbeiten stellten keine besonders qualifizierte Tätigkeit dar, für welche sich nicht eine Person aus dem EU-EFTA Raum finden lasse. Die finanzielle Unterstützung der Tochter sei auch von der Heimat aus möglich, oder die Tochter könne ihr Studium mittels eines Zusatzverdienstes selbständig finanzieren. L. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 30. April 2010 an ihren Rechtsbegehren fest. M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2012 führt die Beschwerdeführerin - zur Aktualisierung des Sachverhalts aufgefordert - im Wesentlichen aus, sie sei mehrheitlich bei den selben Arbeitgebern tätig. Ihr Freundeskreis bestehe vornehmlich aus Schweizern, welche sie grösstenteils über ihre Arbeitgeber kennengelernt habe. Seit einigen Monaten sei sie mit dem Schweizerisch-Italienischen Doppelbürger P._______ (geb. 1947) liiert. Nachdem sie sich näher kennengelernt hätten, seien sie überzeugt, die Zukunft gemeinsam verbringen zu wollen. Dank ihres zukünftigen Ehegatten habe sie ihre soziale Integration in der Schweiz vertiefen und ihre Sprachkenntnisse weiter verbessern können. Nach wie vor unterstütze sie ihre Tochter finanziell, welche auf diese Weise ihre Ausbildung abschliessen könne. Diesem Umstand sei bei der Entscheidfindung ebenfalls Rechnung zu tragen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das neue AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da sie jedoch mit Gesuch vom 30. Juni 2009 die Zustimmung zum Kantonswechsel, bzw. die Aufenthaltsbewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
E. 3.3 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
E. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
E. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen Ansprüche aus Art. 42 ff. AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen. Dazu hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsverbot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu beschränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1. S. 252). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltgemeinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116), sei es weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war (Scheinehe, vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2. S. 252 f.), sei es weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren. Indessen darf Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen werden. Verlangt werden klare und eindeutige Indizien. Ein Altersunterschied von 30 Jahren sowie das fortgeschrittene Alter des verstorbenen Ehegatten, genügen in diesem Zusammenhang nicht. Es müssen andere Indizien hinzutreten, die in ihrer Gesamtheit den klaren Schluss zulassen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft in Wahrheit nicht oder nicht mehr gewollt ist und die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Gründen besteht. In der vorliegenden Streitsache sind solche zusätzlichen Indizien nicht zu erkennen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, die Härtefallvoraussetzungen seien nach dem Tod des Ehegatten offensichtlich weiterhin erfüllt gewesen, sei ihr doch die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert worden. Eine weitere Verlängerung dränge sich daher bereits gestützt auf eine konstante Behördenpraxis auf.
E. 5.2 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen Ehegatten bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt (E. 3.3.). Mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG fehlte damit der Fremdenpolizei des Kantons X._______ die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 5.3 In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons L._______ vom 9. Dezember 2005 hinsichtlich Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung, wonach der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass ihre durch Tod aufgelöste Ehe ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht ohne Weiteres gewährleiste. Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Zunächst gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 29. August 2005 hin am 30. September 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton L._______ gültig bis zum 6. August 2006 ausgestellt worden ist, welche - soweit aktenkundig - nicht widerrufen wurde. Die Verfügung vom 9. Dezember 2005 nimmt sodann erneut Bezug auf das Gesuch vom 29. August 2005, ohne Berücksichtigung bzw. Widerruf der bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung. Die Ausführungen zur kantonalen Praxis bei Todesfällen erfolgten sodann in Bezug auf die Frage der Verlängerung, nicht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Inwiefern diese beiden Entscheide einander gegenüberzustellen und zu beurteilen sind, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Fest steht indessen, dass die daraus entstehenden Diskrepanzen der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Was die weiteren aufenthaltsrechtlichen Umstände betrifft, wurden diese in jener Verfügung ebenfalls missverständlich dargestellt. So wurde explizit festgehalten, im Kanton L._______ bestehe kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die Gesuchstellerin habe aber die Möglichkeit, in den Kanton X._______ zurückzukehren. Diese Feststellung erweckt den Anschein, dass die Beschwerdeführerin im Kanton X._______ die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfülle. Insgesamt waren die Umstände des Erlasses dieser Verfügung sowie deren Inhalt nicht geeignet, die aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz nachvollziehbar darzulegen, sodass sie davon ausgehen durfte, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton X._______ zu erfüllen.
E. 5.4 Entsprechend hat die Fremdenpolizei des Kantons X._______ - anders als das Migrationsamt des Kantons L._______ - die Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Begründung immer wieder eigenständig verlängert, zuletzt bis zum 6. August 2009. Dies geschah im Bewusstsein über das Ableben des Ehegatten und somit in Kenntnis des Wegfalls des ursprünglichen Zulassungsgrundes. Erst nachdem die Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ umgezogen war, wurde die Sache, nunmehr von der zuständigen Behörde des Kantons Thurgau, dem BFM zur Zustimmung unterbreitet. Aus der mehrmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuvor zuständige Behörde des Kantons X._______, kann die Beschwerdeführerin indessen, mit Verweis auf Ziff. 5.2. hiervor, keinen Anspruch zu ihren Gunsten ableiten. Die umstrittene Bewilligungsverlängerung stand von Gesetzeswegen unter dem Vorbehalt der Bundesgenehmigung. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt mithin nicht vor.
E. 6.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin am 8. August 2004 in H.______ einen Schweizer Bürger geheiratet. Bereits am 22. September 2005 verstarb der Ehemann, womit die Ehe lediglich etwas mehr als 13 Monate dauerte. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin vor Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet mit anderen Worten keine Anwendung. Zumindest im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an.
E. 7 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft - auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Massgeblich ist, wie sich die Verpflichtung der ausländischen Person, nach der Ehe die Schweiz zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt bzw. ob sie für die betroffene Person aufgrund der konkreten Umstände einen Härtefall darstellt. Weitere wichtige - und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind und stets sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (vgl. Marc Spescha, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50 N 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Herkunftsland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 f. S. 349 f. mit weiterem Hinweis). Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand. Hat der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die Reintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 sowie BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff. S. 348 ff. je mit Hinweisen sowie bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3).
E. 8.1 Das Ableben des Ehepartners begründet nicht automatisch einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen). So trifft die Verpflichtung - die Schweiz nach dem Ableben des Ehegatten zu verlassen - die betroffene Person denn auch nicht immer derart schwer, dass darunter ein ausländerrechtlicher Härtefall zu verstehen ist. Vielmehr wird aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der ehelichen Gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich korrekt fest, der Tod per se stelle noch keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar. Weiter führt sie dann jedoch aus, bei der Eheschliessung mit einem 75-Jährigen müsse damit gerechnet werden, dass die Ehe möglicherweise nur von kurzer Dauer sein könne. Die Verneinung eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG infolge Auflösung der Ehe durch Tod kann jedoch nicht einzig gestützt auf dieses Argument erfolgen.
E. 8.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte gut 13 Monate und blieb kinderlos. Über die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Ehegatten ist lediglich bekannt, dass sie sich gut ein Jahr vor der Hochzeit bei einem Besuch der Beschwerdeführerin ihrer Schwester in der Schweiz kennen gelernt haben. Im Zeitraum bis zur Hochzeit dürften sie vorwiegend eine Fernbeziehung geführt haben. Bereits kurz nach der Eheschliessung ist der Ehegatte erkrankt und war fortan auf die Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Da die Todesursache nicht in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung stand, war sein Ableben unerwartet. Der grosse Altersunterschied sowie das fortgeschrittene Alter des verstorbenen Ehegatten stellen sodann lediglich äussere Umstände dar, welche für sich allein noch keine endgültigen Schlüsse erlauben. Entsprechend hat es die Vorinstanz versäumt, sich mit den weiteren Elementen des Einzelfalles auseinanderzusetzen. Dies, obwohl sie gehalten gewesen wäre, sämtliche Faktoren der gelebten Beziehung sowie die Umstände der Auflösung zu prüfen und diese in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Folglich fällt es zugunsten der Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrem Ehemann nach dessen Erkrankung beigestanden ist und ihn bis zu seinem unerwarteten Tod gepflegt hat.
E. 8.3 Eine Auflösung der Ehe durch Tod rechtfertigt - selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend - einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation (bezogen auf die altrechtliche Regelung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E.6.3, mit Hinweisen). Da die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft nicht auf einer entsprechenden Entscheidung der Ehegatten beruhte, sind vor diesem Hintergrund Gründe der Pietät geeignet, die Anforderungen an die private Interessenlage entscheidend herabzusetzen. In dem Sinne gilt es die besondere Ausgangslage zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit zu berücksichtigen.
E. 9.1 Da die persönliche Situation des jeweils Betroffenen massgebend ist, können auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; siehe hierzu Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Schliesslich sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
E. 9.2 Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich inzwischen knapp acht Jahre in der Schweiz auf. Während dieser Zeit ist es ihr in hohem Masse gelungen, sich in die schweizerischen Lebensverhältnisse einzugliedern. Sie baute sich - nicht zuletzt dank ihrer Arbeit - selbständig ein funktionierendes soziales Netz mit zum Teil sehr engen Kontakten auf und aus. So ist sie in gewissen Haushalten (vgl. Bestätigungsschreiben) zu einem Teil der Familie geworden. Die Bindung zur Familie Q._______ ist derart eng geworden, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Arbeit viel Zeit mit deren Kindern verbringt und der Familie nach deren Umzug in den Kanton B._______ gefolgt ist. Inzwischen hat sie in der Schweiz einen neuen Lebenspartner gefunden, mit welchem sie zusammenzuziehen möchte. Das Paar hegt bereits konkrete Heiratspläne. In dieser Beziehung konnte sie zudem ihre Sprachkenntnisse weiterentwickeln und sich weiter in der Schweiz integrieren. Überdies lebt eine ihrer Schwestern mit ihrer Familie in der Schweiz und eine andere befindet sich im benachbarten Ausland, wo sie verwurzelt sind. Mit beiden unterhält sie eine enge Beziehung.
E. 9.3 Auch die berufliche und wirtschaftliche Integration kann als erfolgreich bezeichnet werden. Bereits wenige Monate nach der Hochzeit fand die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle als "Allrounderin" in einem Wellnessunternehmen. Später war sie vermehrt in Privathaushalten als Reinigungskraft, Haushälterin und Kinderbetreuerin tätig. Aus den zahlreichen Eingaben von Arbeitgebern geht hervor, dass ihre Leistungen, wie auch ihre Person sehr geschätzt werden. Entsprechend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie, trotz Umzugs, beruflich sehr bald wieder voll ausgelastet gewesen sei und die Nachfrage ihre Kapazitäten sogar übersteige. Sie war während ihres gesamten Aufenthaltes in der Schweiz wirtschaftlich unabhängig und kam ihren finanziellen Verpflichtungen grösstenteils nach. Zwar übt sie keine qualifizierte Tätigkeit aus, auch kann sie auf beruflicher Ebene keine Weiterbildungen vorweisen. Jedoch werden ihre Arbeit und ihre charakterlichen Eigenschaften sehr geschätzt. Die Tätigkeit in Privathaushalten erfordert sodann eine gewisse Organisationsfähigkeit und setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort als vertrauenswürdig gilt, sowie bekannt und gerngesehen ist. Mittels ihrer Arbeit konnte sie sich gut in die Gemeinde eingliedern und weitere soziale Kontakte knüpfen, was ihren Integrationsprozess bis heute stetig fördert. Sodann ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine gelungene wirtschaftliche Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits bei finanzieller Unabhängigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 45 Jahren in die Schweiz gekommen und hat den grössten Teil ihres Lebens in Brasilien verbracht. Sie ist mit der dortigen Sprache, Kultur und Lebensweise vertraut. Als wichtige Verbindung zur Heimat gelten ihre beiden Kinder sowie einige Geschwister. Ihre Eltern, welche sie und ihre Kinder finanziell unterstützten und bei denen sie leben durften, sind verstorben. Nach ihrem Tod war die Beschwerdeführerin derart überfordert, dass sie ihre Tochter zur Adoption an die Schwester in die Schweiz freigeben musste. In Brasilien war sie nicht mehr in der Lage, für sie zu sorgen. Hier hat die Beschwerdeführerin eine Basis und Kontinuität gefunden. Dies stellt eine grosse Leistung dar, wenn man berücksichtigt, dass sie ihr hiesiges Leben ohne fremde Unterstützung gemeistert hat. Zwar kann die unfreiwillige Aufgabe der über Jahre hinweg aufgebauten Existenz und des sozialen Netzes zwar nicht als schlichtweg unzumutbar beurteilt werden. Es besteht indessen kein Zweifel, dass eine verweigerte Aufenthaltsregelung und Wegweisung bei den aktuellen Begebenheiten und unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Lebensumstände in der Vergangenheit, einen erheblichen Eingriff in die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin darstellen würde. Obwohl eine Reintegration grundsätzlich möglich erscheint, sähe sie sich beim Neuaufbau einer Existenz mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert.
E. 9.5 In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses Einzelfalls (unerwarteter Todesfall, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung während mehreren Jahren nach Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes sowie fortgeschrittene Integration und klagloses Verhalten) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne eines nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts hierzulande verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als rechtsfehlerhaft.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 18. Februar 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons L._______ (...) - das Migrationsamt des Kantons B._______ (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-261/2010 Urteil vom 25. Mai 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien R._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1959), brasilianische Staatsangehörige reiste am 12. Februar 2004 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Hier lebte sie unter anderem bei ihrer im Kanton X._______ wohnhaften Schwester oder deren Familienangehörigen. Im März 2004 begab sie sich nach F._______ (Deutschland), um eine weitere, dort ansässige Schwester zu besuchen und gelangte am 8. Mai 2004 zurück in die Schweiz. Am 8. August 2004 heiratete sie den Schweizer K._______ (geb. 1929), worauf ihr am 28. September 2004 vom Kanton X._______ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Diese wurde erstmals am 13. Juli 2005 bis zum 6. August 2006 verlängert. B. Ab 1. Februar 2005 trat die Beschwerdeführerin eine 40% Stelle als "Allrounderin" in einer Wellness-Praxis in A.______ im Kanton L._______ an. Ihre aus einer früheren Beziehung in Brasilien hervorgegangene Tochter (geb. 1989) reiste am 3. März 2005 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein, nahm bei ihrer Mutter Wohnsitz und besuchte fortan die Sekundarschule in A._______. Am 29. August 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich sowie für ihre Tochter beim Migrationsamt des Kantons L._______ um Bewilligung des Zuzugs bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weil der eheliche Wohnsitz ab 1. November 2005 nach A._______ verlegt werden sollte. C. Am 22. September 2005 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin am damaligen Wohnsitz im Kanton X._______ unerwartet an einem Herzinfarkt. D. Das Migrationsamt des Kantons L._______ erteilte der Beschwerdeführerin am 30. September 2005 die beantragte Aufenthaltsbewilligung. Nachdem es vom Tod des Ehemannes Kenntnis erlangt hatte, gelangte es am 4. Oktober 2005 zur Feststellung des Sachverhalts an die Beschwerdeführerin und forderte diese zur Stellungnahme auf. Das Migrationsamt des Kantons L._______ wies am 9. Dezember 2005 nunmehr das Gesuch vom 29. August 2005 um Zuzug bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton L._______ ab, verweigerte den weiteren Aufenthalt und setzte eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 2. Februar 2006. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit dem Tod des Ehegatten sei die Ehe aufgelöst worden, was zum Wegfall des Zulassungsgrundes für den Aufenthalt geführt habe. Gemäss Praxis werde die Aufenthaltsbewilligung im Kanton L._______ in einem solchen Fall nicht verlängert. Es bestehe jedoch für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit in den Kanton X._______ zurückzukehren. E. In einer weiteren Verfügung betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2005 hielt das Migrationsamt des Kantons L._______ fest, diese sei im Jahre 2001 in die Schweiz eingereist und habe im Kanton X._______ eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind zur künftigen Adoption erhalten. Zwei Jahre später sei sie ins Ausland weggezogen und am 3. März 2005, von Deutschland her kommend, erneut in die Schweiz eingereist. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei widerrechtlich. Gestützt auf diese Verfügung wurde die Kantonspolizei L._______ um die Erstattung von Strafanzeigen ersucht und mit der Beaufsichtigung der fristgerechten Ausreise betraut. F. Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge per 31. Januar 2006 nach M._______, Kanton X._______, ab und ihre Tochter kehrte nach Brasilien zurück. Mit Schreiben vom 24. April 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X._______ der Beschwerdeführerin mit, dass mit dem Hinscheiden ihres Ehegatten die Voraussetzung für eine Bewilligungsverlängerung weggefallen sei und erwogen werde, die am 6. August 2006 ablaufende Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Im Sinne des rechtlichen Gehörs erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und nahm diese mit Eingabe vom 31. Mai 2006 wahr. Hierauf wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Begründung alljährlich verlängert, zuletzt bis zum 6. August 2009. G. Mit Gesuch vom 30. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde N._______ im Kanton B._______ - ihrem neuen Wohnsitz ab 1. Juli 2009 - die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Weiter gelangte sie am 20. Juli 2009 mit einem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels direkt an das Migrationsamt des Kantons B._______. Dieses unterbreitete die weitere Aufenthaltsregelung am 23. September 2009 dem BFM zur Zustimmung. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr mit Schreiben vom 24. September 2009 das rechtliche Gehör. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, nach dem Tod des Ehegatten im Jahre 2005 sei die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert worden, was impliziere, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt gewesen sein dürften. Die weitere Verlängerung dränge sich folglich schon aufgrund einer konstanten Behördenpraxis auf. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie nie straffällig geworden, habe rege am Wirtschaftsleben teilgenommen und arbeite nun schon lange in mehreren Betrieben und Haushalten als Reinigungskraft, betreue Kinder und erledige weitere Aufgaben. Nach ihrem Umzug am 1. Juli 2009 habe sie es innert kürzester Zeit geschafft, am neuen Wohnort bei verschiedenen Arbeitgebern als Haushaltshilfe angestellt zu werden und sei inzwischen beinahe im Vollpensum beschäftigt. Sie werde geschätzt, sei beliebt und sehr gefragt bei den Arbeitgebern. Auch die Tatsache, dass sie nach dem Umzug ohne Mühe wieder Arbeit gefunden habe, deute auf eine gute Integration hin. Zudem sei sie nicht auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen und habe nie Sozialhilfe bezogen. Es treffe zwar zu, dass in den Jahren 2007 und 2008 Betreibungen eingeleitet worden seien, doch sei dafür nicht ihre finanzielle Situation ursächlich gewesen. Dies sei vielmehr geschehen, weil sie aufgrund des langen Arbeitsweges ihren privaten Angelegenheiten zu wenig Beachtung geschenkt habe. Zwischenzeitlich seien die Rechnungen jedoch beglichen. Weiter habe sie sich für einen Deutschkurs angemeldet. Dieser sei dann aufgrund zu geringer Anmeldezahlen nicht durchgeführt worden. Der Tod des Ehegatten habe sie sehr hart getroffen und nachdem sie sich hier inzwischen ein neues Umfeld aufgebaut habe, wäre eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig. Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass sie zu den zwei in der Schweiz wohnhaften Schwestern eine sehr enge Beziehung pflege. Der Umstand, dass ihre beiden Kinder in Brasilien lebten, spreche nicht gegen einen Verbleib in der Schweiz. Vielmehr würde sie durch die "Ausweisung" ihre Existenz verlieren. Die Ausbildung der Kinder könnte sie dann ebenfalls nicht mehr finanzieren. I. Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin scheine ihren "Anspruch" aus der durch den Tod des Ehegatten einseitig herbeigeführten Auflösung der Ehe herleiten zu wollen, was indessen per se kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) darstelle. Im Übrigen müsse bei der Heirat eines 75-jährigen damit gerechnet werden, dass die Ehe nur von kurzer Dauer sein könne. Das Migrationsamt des Kantons L._______ habe bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 den Aufenthalt wegen Wegfalls des Zulassungsgrundes nicht mehr verlängert. Die Beschwerdeführerin habe sich der Ausdehnung der Wegweisung lediglich dadurch entziehen können, dass sie im Kanton X._______ wieder Wohnsitz genommen habe. Demnach habe ihr bewusst sein müssen, dass die mit einem Schweizer Bürger geführte Kurzehe ein weiteres Aufenthaltsrecht nicht voraussetzungslos gewährleiste. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Ableben des Ehegatten verdanke sie offenbar einzig einem Irrtum der Migrationsbehörde des Kantons X._______. Sie habe den grössten Teil ihres Lebens in Brasilien verbracht und halte sich nicht sehr lange in der Schweiz auf. Sie führe auch keine berufliche Tätigkeit aus, welche sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt in besonderer Weise interessant und unentbehrlich erscheinen lasse. Weder der Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Schwestern noch die Unterstützungspflicht gegenüber ihren Kindern stellten Elemente dar, welche für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprächen. J. Die Beschwerdeführerin gelangte am 14. Januar 2010 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, sie habe stets ohne Weiteres eine Anstellung in Haushalten verschiedener angesehener Schweizer Familien gefunden. Das monatliche Einkommen betrage mittlerweilen rund Fr. 4'000.-. Ihre Erfahrung habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gezeigt, dass es in diesem Dienstleistungssektor an qualifizierten Arbeitskräften mangle. Ihr Ehegatte sei kurze Zeit nach der Eheschliessung erkrankt, worauf sie ihn bis zu seinem plötzlichen Tod zu Hause gepflegt habe. Mit der Aussage des BFM, sie habe damit rechnen müssen, dass ihre Ehe möglicherweise nur von kurzer Dauer sei könnte, habe sie emotional Schwierigkeiten. In den vergangenen Jahren seien die Kinder der Familie Q._______ - einer der Familien, welche sie bei der Kinderbetreuung sowie im Haushalt unterstütze - wie ihre eigenen geworden. Sie habe in der Freizeit und an den Wochenenden viel Zeit mit ihnen verbracht. Zudem seien ihre beiden Schwestern in der Nähe. Mutter und Vater seien verstorben, ausser den beiden Kindern habe sie in der Heimat niemanden mehr. Die Tochter sei zudem weiterhin auf ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der Beschwerde waren diverse Arbeitsbestätigungen, Zeugnisse und Unterstützungsschreiben beigelegt, darunter ein Schreiben der Familie Q._______ vom 20. Oktober 2009, wonach ihr Umzug in den Kanton B._______ die Beschwerdeführerin veranlasst habe, in dieselbe Gemeinde zu ziehen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung der bisherigen Begründung die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich führt sie aus, die Mithilfe im Haushalt und die Verrichtung von Reinigungsarbeiten stellten keine besonders qualifizierte Tätigkeit dar, für welche sich nicht eine Person aus dem EU-EFTA Raum finden lasse. Die finanzielle Unterstützung der Tochter sei auch von der Heimat aus möglich, oder die Tochter könne ihr Studium mittels eines Zusatzverdienstes selbständig finanzieren. L. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 30. April 2010 an ihren Rechtsbegehren fest. M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2012 führt die Beschwerdeführerin - zur Aktualisierung des Sachverhalts aufgefordert - im Wesentlichen aus, sie sei mehrheitlich bei den selben Arbeitgebern tätig. Ihr Freundeskreis bestehe vornehmlich aus Schweizern, welche sie grösstenteils über ihre Arbeitgeber kennengelernt habe. Seit einigen Monaten sei sie mit dem Schweizerisch-Italienischen Doppelbürger P._______ (geb. 1947) liiert. Nachdem sie sich näher kennengelernt hätten, seien sie überzeugt, die Zukunft gemeinsam verbringen zu wollen. Dank ihres zukünftigen Ehegatten habe sie ihre soziale Integration in der Schweiz vertiefen und ihre Sprachkenntnisse weiter verbessern können. Nach wie vor unterstütze sie ihre Tochter finanziell, welche auf diese Weise ihre Ausbildung abschliessen könne. Diesem Umstand sei bei der Entscheidfindung ebenfalls Rechnung zu tragen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 trat das neue AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da sie jedoch mit Gesuch vom 30. Juni 2009 die Zustimmung zum Kantonswechsel, bzw. die Aufenthaltsbewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung. 3.3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 4. 4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen Ansprüche aus Art. 42 ff. AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen. Dazu hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsverbot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu beschränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1. S. 252). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltgemeinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116), sei es weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war (Scheinehe, vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2. S. 252 f.), sei es weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren. Indessen darf Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen werden. Verlangt werden klare und eindeutige Indizien. Ein Altersunterschied von 30 Jahren sowie das fortgeschrittene Alter des verstorbenen Ehegatten, genügen in diesem Zusammenhang nicht. Es müssen andere Indizien hinzutreten, die in ihrer Gesamtheit den klaren Schluss zulassen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft in Wahrheit nicht oder nicht mehr gewollt ist und die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Gründen besteht. In der vorliegenden Streitsache sind solche zusätzlichen Indizien nicht zu erkennen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, die Härtefallvoraussetzungen seien nach dem Tod des Ehegatten offensichtlich weiterhin erfüllt gewesen, sei ihr doch die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert worden. Eine weitere Verlängerung dränge sich daher bereits gestützt auf eine konstante Behördenpraxis auf. 5.2. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen Ehegatten bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt (E. 3.3.). Mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG fehlte damit der Fremdenpolizei des Kantons X._______ die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.3. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons L._______ vom 9. Dezember 2005 hinsichtlich Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung, wonach der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass ihre durch Tod aufgelöste Ehe ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht ohne Weiteres gewährleiste. Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Zunächst gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 29. August 2005 hin am 30. September 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton L._______ gültig bis zum 6. August 2006 ausgestellt worden ist, welche - soweit aktenkundig - nicht widerrufen wurde. Die Verfügung vom 9. Dezember 2005 nimmt sodann erneut Bezug auf das Gesuch vom 29. August 2005, ohne Berücksichtigung bzw. Widerruf der bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung. Die Ausführungen zur kantonalen Praxis bei Todesfällen erfolgten sodann in Bezug auf die Frage der Verlängerung, nicht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Inwiefern diese beiden Entscheide einander gegenüberzustellen und zu beurteilen sind, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Fest steht indessen, dass die daraus entstehenden Diskrepanzen der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Was die weiteren aufenthaltsrechtlichen Umstände betrifft, wurden diese in jener Verfügung ebenfalls missverständlich dargestellt. So wurde explizit festgehalten, im Kanton L._______ bestehe kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die Gesuchstellerin habe aber die Möglichkeit, in den Kanton X._______ zurückzukehren. Diese Feststellung erweckt den Anschein, dass die Beschwerdeführerin im Kanton X._______ die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfülle. Insgesamt waren die Umstände des Erlasses dieser Verfügung sowie deren Inhalt nicht geeignet, die aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz nachvollziehbar darzulegen, sodass sie davon ausgehen durfte, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton X._______ zu erfüllen. 5.4. Entsprechend hat die Fremdenpolizei des Kantons X._______ - anders als das Migrationsamt des Kantons L._______ - die Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Begründung immer wieder eigenständig verlängert, zuletzt bis zum 6. August 2009. Dies geschah im Bewusstsein über das Ableben des Ehegatten und somit in Kenntnis des Wegfalls des ursprünglichen Zulassungsgrundes. Erst nachdem die Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ umgezogen war, wurde die Sache, nunmehr von der zuständigen Behörde des Kantons Thurgau, dem BFM zur Zustimmung unterbreitet. Aus der mehrmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuvor zuständige Behörde des Kantons X._______, kann die Beschwerdeführerin indessen, mit Verweis auf Ziff. 5.2. hiervor, keinen Anspruch zu ihren Gunsten ableiten. Die umstrittene Bewilligungsverlängerung stand von Gesetzeswegen unter dem Vorbehalt der Bundesgenehmigung. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt mithin nicht vor. 6. 6.1. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin am 8. August 2004 in H.______ einen Schweizer Bürger geheiratet. Bereits am 22. September 2005 verstarb der Ehemann, womit die Ehe lediglich etwas mehr als 13 Monate dauerte. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin vor Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet mit anderen Worten keine Anwendung. Zumindest im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an. 7. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft - auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Massgeblich ist, wie sich die Verpflichtung der ausländischen Person, nach der Ehe die Schweiz zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt bzw. ob sie für die betroffene Person aufgrund der konkreten Umstände einen Härtefall darstellt. Weitere wichtige - und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind und stets sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (vgl. Marc Spescha, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50 N 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Herkunftsland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 f. S. 349 f. mit weiterem Hinweis). Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand. Hat der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die Reintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 sowie BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff. S. 348 ff. je mit Hinweisen sowie bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3). 8. 8.1. Das Ableben des Ehepartners begründet nicht automatisch einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen). So trifft die Verpflichtung - die Schweiz nach dem Ableben des Ehegatten zu verlassen - die betroffene Person denn auch nicht immer derart schwer, dass darunter ein ausländerrechtlicher Härtefall zu verstehen ist. Vielmehr wird aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der ehelichen Gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich korrekt fest, der Tod per se stelle noch keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar. Weiter führt sie dann jedoch aus, bei der Eheschliessung mit einem 75-Jährigen müsse damit gerechnet werden, dass die Ehe möglicherweise nur von kurzer Dauer sein könne. Die Verneinung eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG infolge Auflösung der Ehe durch Tod kann jedoch nicht einzig gestützt auf dieses Argument erfolgen. 8.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte gut 13 Monate und blieb kinderlos. Über die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Ehegatten ist lediglich bekannt, dass sie sich gut ein Jahr vor der Hochzeit bei einem Besuch der Beschwerdeführerin ihrer Schwester in der Schweiz kennen gelernt haben. Im Zeitraum bis zur Hochzeit dürften sie vorwiegend eine Fernbeziehung geführt haben. Bereits kurz nach der Eheschliessung ist der Ehegatte erkrankt und war fortan auf die Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Da die Todesursache nicht in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung stand, war sein Ableben unerwartet. Der grosse Altersunterschied sowie das fortgeschrittene Alter des verstorbenen Ehegatten stellen sodann lediglich äussere Umstände dar, welche für sich allein noch keine endgültigen Schlüsse erlauben. Entsprechend hat es die Vorinstanz versäumt, sich mit den weiteren Elementen des Einzelfalles auseinanderzusetzen. Dies, obwohl sie gehalten gewesen wäre, sämtliche Faktoren der gelebten Beziehung sowie die Umstände der Auflösung zu prüfen und diese in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Folglich fällt es zugunsten der Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrem Ehemann nach dessen Erkrankung beigestanden ist und ihn bis zu seinem unerwarteten Tod gepflegt hat. 8.3. Eine Auflösung der Ehe durch Tod rechtfertigt - selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend - einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation (bezogen auf die altrechtliche Regelung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E.6.3, mit Hinweisen). Da die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft nicht auf einer entsprechenden Entscheidung der Ehegatten beruhte, sind vor diesem Hintergrund Gründe der Pietät geeignet, die Anforderungen an die private Interessenlage entscheidend herabzusetzen. In dem Sinne gilt es die besondere Ausgangslage zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit zu berücksichtigen. 9. 9.1. Da die persönliche Situation des jeweils Betroffenen massgebend ist, können auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; siehe hierzu Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Schliesslich sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 9.2. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich inzwischen knapp acht Jahre in der Schweiz auf. Während dieser Zeit ist es ihr in hohem Masse gelungen, sich in die schweizerischen Lebensverhältnisse einzugliedern. Sie baute sich - nicht zuletzt dank ihrer Arbeit - selbständig ein funktionierendes soziales Netz mit zum Teil sehr engen Kontakten auf und aus. So ist sie in gewissen Haushalten (vgl. Bestätigungsschreiben) zu einem Teil der Familie geworden. Die Bindung zur Familie Q._______ ist derart eng geworden, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Arbeit viel Zeit mit deren Kindern verbringt und der Familie nach deren Umzug in den Kanton B._______ gefolgt ist. Inzwischen hat sie in der Schweiz einen neuen Lebenspartner gefunden, mit welchem sie zusammenzuziehen möchte. Das Paar hegt bereits konkrete Heiratspläne. In dieser Beziehung konnte sie zudem ihre Sprachkenntnisse weiterentwickeln und sich weiter in der Schweiz integrieren. Überdies lebt eine ihrer Schwestern mit ihrer Familie in der Schweiz und eine andere befindet sich im benachbarten Ausland, wo sie verwurzelt sind. Mit beiden unterhält sie eine enge Beziehung. 9.3. Auch die berufliche und wirtschaftliche Integration kann als erfolgreich bezeichnet werden. Bereits wenige Monate nach der Hochzeit fand die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle als "Allrounderin" in einem Wellnessunternehmen. Später war sie vermehrt in Privathaushalten als Reinigungskraft, Haushälterin und Kinderbetreuerin tätig. Aus den zahlreichen Eingaben von Arbeitgebern geht hervor, dass ihre Leistungen, wie auch ihre Person sehr geschätzt werden. Entsprechend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie, trotz Umzugs, beruflich sehr bald wieder voll ausgelastet gewesen sei und die Nachfrage ihre Kapazitäten sogar übersteige. Sie war während ihres gesamten Aufenthaltes in der Schweiz wirtschaftlich unabhängig und kam ihren finanziellen Verpflichtungen grösstenteils nach. Zwar übt sie keine qualifizierte Tätigkeit aus, auch kann sie auf beruflicher Ebene keine Weiterbildungen vorweisen. Jedoch werden ihre Arbeit und ihre charakterlichen Eigenschaften sehr geschätzt. Die Tätigkeit in Privathaushalten erfordert sodann eine gewisse Organisationsfähigkeit und setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort als vertrauenswürdig gilt, sowie bekannt und gerngesehen ist. Mittels ihrer Arbeit konnte sie sich gut in die Gemeinde eingliedern und weitere soziale Kontakte knüpfen, was ihren Integrationsprozess bis heute stetig fördert. Sodann ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine gelungene wirtschaftliche Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits bei finanzieller Unabhängigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 9.4. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 45 Jahren in die Schweiz gekommen und hat den grössten Teil ihres Lebens in Brasilien verbracht. Sie ist mit der dortigen Sprache, Kultur und Lebensweise vertraut. Als wichtige Verbindung zur Heimat gelten ihre beiden Kinder sowie einige Geschwister. Ihre Eltern, welche sie und ihre Kinder finanziell unterstützten und bei denen sie leben durften, sind verstorben. Nach ihrem Tod war die Beschwerdeführerin derart überfordert, dass sie ihre Tochter zur Adoption an die Schwester in die Schweiz freigeben musste. In Brasilien war sie nicht mehr in der Lage, für sie zu sorgen. Hier hat die Beschwerdeführerin eine Basis und Kontinuität gefunden. Dies stellt eine grosse Leistung dar, wenn man berücksichtigt, dass sie ihr hiesiges Leben ohne fremde Unterstützung gemeistert hat. Zwar kann die unfreiwillige Aufgabe der über Jahre hinweg aufgebauten Existenz und des sozialen Netzes zwar nicht als schlichtweg unzumutbar beurteilt werden. Es besteht indessen kein Zweifel, dass eine verweigerte Aufenthaltsregelung und Wegweisung bei den aktuellen Begebenheiten und unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Lebensumstände in der Vergangenheit, einen erheblichen Eingriff in die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin darstellen würde. Obwohl eine Reintegration grundsätzlich möglich erscheint, sähe sie sich beim Neuaufbau einer Existenz mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert. 9.5. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses Einzelfalls (unerwarteter Todesfall, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung während mehreren Jahren nach Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes sowie fortgeschrittene Integration und klagloses Verhalten) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne eines nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts hierzulande verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als rechtsfehlerhaft.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 18. Februar 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons L._______ (...)
- das Migrationsamt des Kantons B._______ (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: