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C-2944/2010

C-2944/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-16 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971), Staatsangehöriger von Kosovo, reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat nannte er einen Streit mit seinem im selben Haus wohnhaften Bruder. Während sich seine Ehefrau ("verheiratet nach Brauch") mit den vier gemeinsamen Kindern zu den Schwiegereltern begeben habe, sei er in die Schweiz gekommen. Hier lebten seine Eltern und ein Bruder, beide in X._______. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) wurde seine Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist angeordnet. Der Asylentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 5. März 2002 heiratete der Beschwerdeführer - nachdem er dem Zivilstandsamt L._______ eine Bestätigung der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), wonach er ledig sei, eingereicht hatte - die Schweizerin U._______ (geb. 1975), Mutter von zwei Kindern, und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton N._______ eine Aufenthaltsbewilligung. Ab 1. April 2002 arbeitete er gemeinsam mit seinem Bruder in einem Gipsergeschäft in X._______. Mit Gesuch vom 21. Oktober 2002 beantragte er bei der Einwohnergemeinde X._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Zustimmung vom Zuzug der Ehefrau abhängig gemacht worden war, meldete sich diese per 13. Januar 2003 ebenfalls in X._______ an. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die jeweils nach Abklärung der ehelichen Situation immer wieder verlängert wurde, letztmals bis zum 28. Februar 2010. C. Nachdem die Einwohnerkontrolle X._______ dem Migrationsamt des Kantons A._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Trennung der Ehegatten per 1. März 2003 mitgeteilt hatte, gelangte dieses mit Schreiben vom 20. März 2003 an den Beschwerdeführer. Dabei hielt es im Wesentlichen fest, er habe sich durch vorsätzliche Täuschung der Behörden (falsche Angabe und wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen) eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, deren Widerruf nun erwogen werde, weshalb er Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme erhalte. D. Hierzu betonte der Beschwerdeführer am 2. April 2003, aus Liebe geheiratet zu haben. Er habe damals nichts von den Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Um von ihrer Vergangenheit Abstand nehmen zu können, seien sie gemeinsam nach Wohlen gezogen. Doch sei seine Ehefrau weiterhin bedroht worden, weshalb sie Strafanzeige erstattet habe. Nachdem ihr voreheliches Leben zu Spannungen in der Ehe geführt habe, sei sie ohne Vorankündigung am 21. Februar 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und befinde sich nun an einem ihm unbekannten Ort. Ihre persönlichen Effekten seien jedoch noch in der ehelichen Wohnung. Er wolle auf jeden Fall an der Ehe festhalten und hoffe auf eine baldige Rückkehr seiner Ehefrau. Gestützt auf diese Darlegungen wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vorerst nicht widerrufen. Per 1. März 2003 hatte sich die Ehefrau in der Gemeinde X._______ abgemeldet. E. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 2. April 2003 forderte das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 16. Juli bzw. 22. August 2003 erneut auf, hinsichtlich seiner ehelichen Situation Stellung zu nehmen. Mit Antwortschreiben vom 25. August 2003 liess dieser durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, es laufe ein Eheschutzverfahren. Er halte jedoch nach wie vor an der Ehe fest und hoffe auf die Rückkehr seiner Ehefrau mit deren Kindern. Aus der Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 geht hervor, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt bereits im Mai 2002 aufgehoben hatten. Zudem verpflichtete sich der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 2002 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine Ehefrau von Fr. 550.-. F. Am 3. bzw. 18. März 2004 holte das Migrationsamt eine Stellungnahme der Ehefrau ein. In ihrem Schreiben vom 28. März 2004 legte diese den Sachverhalt wie folgt dar: Sie habe den Beschwerdeführer im August 2001 in L._______ kennengelernt und führe seit Oktober 2001 eine Beziehung mit ihm. Zunächst hätten sie gemeinsam in H._______ gelebt. Nachdem ihr Ehegatte im Raum N._______ keine Arbeit habe finden können, habe er eine Stelle in W._______ angenommen und sei unter der Woche dort bei seinem Bruder geblieben. Anfangs Sommer 2002 habe sie sich mit dem Beschwerdeführer zerstritten, weil er in N._______ keine Arbeit gefunden habe und sie des Geldes wegen ihre Stelle nicht habe aufgeben wollen. Nachdem sie ihre Arbeit dennoch aufgegeben habe, hätten "die Finanzen nicht mehr gestimmt". Sie hätten sich getrennt, um Klarheit über ihre Beziehung zu erlangen. In der Folge habe sie jemanden kennen gelernt, ebenfalls einen albanischen Staatsangehörigen, ohne eine Beziehung einzugehen. Nachdem sie ihm erklärt habe, dass sie verheiratet sei und sich mit ihrem Mann lediglich zerstritten und nicht von ihm getrennt hätte, habe dieser sie aus Eifersucht bedroht und misshandelt. Nachdem die Übergriffe trotz Aufenthaltes im Frauenhaus im September 2002 und der Wohnsitzverlegung in den Kanton S._______ kein Ende genommen hätten, habe sie erstmals ihrem Ehegatten davon erzählt. Da er stets für sie da gewesen sei und sie die Wochenenden bei ihm verbracht hätte, habe sie sich dazu entschlossen, zu ihm zurück zu kehren. Die Nachstellungen hätten jedoch nicht aufgehört. Aus Angst sei sie ins Frauenhaus geflohen, ohne ihren Ehegatte darüber in Kenntnis zu setzen. Aktuell lebe sie mit ihren Kindern in Z._______. Der Beschwerdeführer sei noch immer an ihrer Seite und an den Wochenenden seien sie zusammen. Sie fahre oft zu ihm und zur Familie seines Bruders. Ihr Ehemann sei stets für sie da gewesen, sie werde ihn nicht aufgeben. Es bestehe auch die Möglichkeit gemeinsamer Ferien im Sommer. Sie wolle mit ihrem Ehemann eine normale Ehe führen, hätte gerne gemeinsame Kinder, doch benötige sie dafür noch Zeit, um die entsprechende Umgebung zu schaffen. G. Ab 1. Oktober 2004 arbeitete der Beschwerdeführer im Gipsergeschäft seines Bruders, welcher inzwischen selbständig ein Unternehmen führte. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 gelangte das Migrationsamt erneut an den Beschwerdeführer und unterbreitete ihm, zur Feststellung der ehelichen Verhältnisse, einen Fragekatalog. Am 21. Februar 2005 führte dieser dazu aus, seine Ehefrau werde bis heute von der Person bedroht, welche sie nach ihrer Trennung kennengelernt habe. Auch er und die Familie seines Bruders seien bedroht worden. Seither habe seine Ehefrau derart grosse Ängste, dass sie sich nicht mehr traue, zu ihm in die gleiche Wohnung zu ziehen. Sie pflegten regelmässig, vorwiegend telefonischen, Kontakt. Manchmal besuche sie ihn an den Wochenenden in seiner Wohnung, doch er hoffe sehr, eine Lösung zu finden, um wieder mit ihr zusammenziehen zu können. Er habe ihr stets finanziellen und moralischen Beistand geleistet. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt am 21. Februar 2007 um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und um Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt, wobei er sich als "verheiratet" und nicht "getrennt lebend" bezeichnete. H. Am 11. Januar 2008 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an das Migrationsamt und beantragten die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer, da sie seit über fünf Jahren verheiratet seien. Am 3. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Migrationsamt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2008 fest, nach einer Trennungsdauer von mehr als zwei Jahren gelte eine Ehe als inhaltslos geworden, womit das weitere Festhalten rechtsmissbräuchlich werde. Da diese Dauer erreicht worden sei, bestehe kein gesetzlicher Anspruch nach Art. 42 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine erneute Prüfung könne bei gleichbleibenden Verhältnissen nach einem ordentlichen Aufenthalt von zehn Jahren erfolgen. Indessen wurde die Aufenthaltsbewilligung weiter verlängert. I. Aufgrund der Trennung unterbreitete das Migrationsamt am 22. Februar 2010 dem BFM den Antrag auf Zustimmung zum neuerlichen Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das BFM teilte ihm am 24. Februar 2010 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 17. März 2010. J. Fristgerecht liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen, wobei er sich zum Sachverhalt wie folgt äusserte: Er habe seine Ehefrau im August 2001 in einem Restaurant in Bern kennengelernt. Nach der Heirat habe er mit ihr in H._______ gelebt. Aufgrund seiner Anstellung in X._______ habe er unter der Woche bei seinem dort ansässigen Bruder gewohnt. Da seine Ehefrau in L._______ gearbeitet habe, sei sie nicht bereit gewesen, von Bern wegzuziehen. Diese Situation habe im Sommer 2002 zu einer Beziehungskrise sowie der vorübergehenden Trennung geführt, worauf seine Ehefrau J._______ kennen gelernt habe, welcher gewalttätig geworden sei. Im September 2002 sei sie deswegen ins Frauenhaus eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er davon erfahren und sie gebeten, zu ihm nach X._______ zu ziehen. Doch hätten sich die Drohungen nun auch gegen ihn und seine Familie gerichtet. Eine gegen J._______ erstattete Anzeige habe seine Frau aus Angst vor Repressalien wieder zurückgezogen. Diesmal sei sie ins Frauenhaus geflohen. Ein weiteres Zusammenleben sei aufgrund der Gewalttätigkeit von J._______ nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie sich getrennt hätten. Erst später habe seine Ehefrau einen neuen Partner kennen gelernt. Das kantonale Migrationsamt habe ihm in Kenntnis der gesamten Umstände die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert. Eine Verlängerung sei sodann lediglich bei Widerrufsgründen ausgeschlossen, was vorliegend unbestritten nicht der Fall sei. Damit habe er guten Glaubens auf die weitere Verlängerung vertrauen dürfen. Dies insbesondere aufgrund des Schreibens des Migrationsamtes des Kantons A._______, welches eine Prüfung der Niederlassungsbewilligung ab 5. März 2012 in Aussicht gestellt habe. Sodann sei er bis auf eine zweimonatige Arbeitslosigkeit stets erwerbstätig gewesen. Er sei bestens integriert, unbescholten und komme seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nach. Zum Kosovo habe er praktisch keinen Kontakt mehr und eine berufliche Zukunft dort sähe düster aus. Schliesslich leiste er zuverlässig monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 550.- an seine Ehefrau, welche auf diese Beiträge angewiesen sei, ansonsten sie von der Sozialhilfe abhängig würde. K. Mit Verfügung vom 24. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die eheliche Gemeinschaft habe insgesamt nur wenige Monate gedauert und sei spätestens nach dem definitiven Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 nicht wieder aufgenommen worden. Dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen war, habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zumal seine Ehefrau später eine neue Partnerschaft eingegangen sei. Die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Hätte tatsächlich ein Ehewille bestanden, hätten die Ehegatten nicht gezögert, das Problem mittels Strafverfahren gegen die gewalttätige Person zu lösen. Aufgrund des Wegfalles des ursprünglichen Zulassungsgrundes werde die Verlängerung der Bewilligung zustimmungspflichtig, wobei keine Bindung an die kantonale Beurteilung bestehe. Ein Rechtsanspruch lasse sich nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, da die Aufenthaltsregelung stets befristet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Schweiz allenfalls zu verlassen habe. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG entfalle bereits deshalb, weil das Erfordernis des dreijährigen Zusammenwohnens nicht erfüllt sei. Ebenfalls seien keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, ersichtlich. Eine Rückkehr an seinen Herkunftsort sowie der Vollzug der Wegweisung seien sodann auch zumutbar. L. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde; er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie den Verzicht auf die Wegweisung. Dazu führt er im Wesentlichen aus, der gemäss Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt stets pünktlich entrichtet worden. Die Ehe sei noch nicht aufgelöst worden und keiner der Ehegatten beabsichtige eine Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes. Das Erfordernis des dreijährigen Zusammenwohnens sei daher grundsätzlich nicht erfüllt. Hingegen bestehe ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Das Migrationsamt habe seine Aufenthaltsbewilligung stets in Kenntnis der Umstände, insbesondere im Wissen über die seit 2003 nicht mehr gelebte Ehegemeinschaft, verlängert. Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes sei nie verschwiegen worden. Zudem sei ihm - gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt - die Möglichkeit in Aussicht gestellt worden, im Jahre 2012 eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Das Verhalten der kantonalen Behörde verschaffe ihm einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Treu und Glauben. Sodann sei der weitere Aufenthalt auch angesichts seiner Unterhaltspflichten angezeigt. Nach einer Ausreise aus der Schweiz würde er nicht mehr in der Lage sein die Beträge zu bezahlen, wodurch seine Ehefrau von der Sozialhilfe abhängig würde. M. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus dem Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes, der ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verschaffe der Grundsatz von Treu und Glauben keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthaltsregelung. Die kurze Dauer der ehelichen Gemeinschaft rechtfertige einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in die Heimat zurückzukehren. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei insgesamt verhältnismässig. N. Mit Replik vom 8. Juli 2010 beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen die Gutheissung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhaltes eingeräumt. P. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 hält er im Wesentlichen fest, die Ehe mit seiner Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt formell noch nicht aufgelöst. Er sei in der Schweiz bestens integriert und nach wie vor für denselben Arbeitgeber tätig. Seinen finanziellen Verpflichtungen komme er jederzeit nach und er weise einen einwandfreien Betreibungsregisterauszug vor. Im Weiteren reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung des albanischen Lehrer- und Elternverbandes in der Schweiz zu den Akten. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung im Wissen um die getrennte Wohnsituation der Ehegatten während sieben Jahren vorbehaltlos verlängert habe. Sodann habe sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 festgehalten, dass, bei gleichbleibenden Verhältnissen, ab 5. März 2012 gar eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden könne. Damit habe er gestützt auf Treu und Glauben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

E. 4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (zum Vertrauensschutz vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Urteile des Bundesgerichts 2C_203/2012 vom 5. März 2012 E. 2.2.3 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

E. 4.3 Laut der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 8. September 2003 haben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt bereits im Mai 2002 aufgehoben. Die nachfolgenden Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung waren allerdings zunächst noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; BS 1 121) zu prüfen, der den Aufenthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegensatz dazu richtete sich die Verlängerung ab dem Jahr 2008 nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, wonach eine (relevante) Ehegemeinschaft vorliegt, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, wobei das Vorliegen "wichtiger Gründe" nach Art. 49 AuG mit zu berücksichtigen ist. Ob die zuständige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet hat, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Akten ist indessen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alles unternommen hat, um die Behörden im Glauben zu lassen, eine Wiedervereinigung werde angestrebt (vgl. vorne Bst. D, E, G und H). Festzustellen ist sodann, dass die Bewilligung stets gestützt auf die (noch) bestehende Ehe erteilt wurde und dass damit keine Änderung des Zulassungsgrundes verbunden war. So stand bei den durch die kantonale Migrationsbehörde durchgeführten Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stets die eheliche Situation im Vordergrund, was den Ehegatten auch entsprechend mitgeteilt wurde. Dem Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewesen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend indessen nicht die Rede sein.

E. 5 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

E. 6.1 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vor­be­hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, so­lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehe­gemein­­schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens ange­nommen wer­den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivier­bare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktuali­sier­te Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht inso­weit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach­vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorüber­gehende Trennung wegen erheblicher fa­miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hat­te (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand­kommen­tar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes­gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheb­licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Tren­nung als definitiv und die Familien­gemein­schaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).

E. 6.2 Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass spätestens nach dem definitiven Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sei. Jede weitere Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Folglich gelange Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits aufgrund der fehlenden Dreijahresfrist nicht zu Anwendung. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer seinerseits nicht auf diese Bestimmung berufen und festgehalten, dass das Kriterium der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei.

E. 7 Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, weil wichtige persönliche Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden, nicht ersichtlich seien. In Anlehnung an ihre Ausführungen ist hervorzuheben, dass Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nicht als Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dienen soll, welche nicht unter Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG subsumierbar sind, vielmehr bedarf es wichtiger persönlicher Gründe, welche den Verbleib in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-261/2010 vom 25. Mai 2012 E. 7 mit Hinweis). Wesentlich ist sodann, dass Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 bzw. Art. 43 AuG spricht. Dies bedingt, dass sich der nacheheliche Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezieht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Da der gemeinsame Haushalt - soweit ein solcher je bestand - bereits im Mai 2002 (vgl. vorne Bst. E) bzw. per 1. März 2003 (Bst. D) aufgehoben wurde, sind keine Härtefallkriterien erkennbar, die einen Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs begründen könnten. Dass eine Berufung auf Treu und Glauben vorliegend nicht in Betracht fällt, wurde unter E. 4 bereits ausgeführt. Auch die vom Beschwerdeführer eingegangene Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar. Weitere Gründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.

E. 8 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entfällt Art. 50 AuG als Anspruchsgrundlage jedoch bereits aufgrund der nachfolgenden Ausführungen.

E. 8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen Ansprüche aus Art. 42 ff. AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen. Dazu hat das Bundesgericht in einem neuesten Urteil erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsverbot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu beschränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1.). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltgemeinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2.), sei es, weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war (Scheinehe, vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2.), sei es, weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren.

E. 8.2 Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ob eine solche geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen; verlangt werden klare und eindeutige Indizien. Diese können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind dies etwa: der Umstand, dass dem ausländischen Ehepartner die Wegweisung drohte, weil er oder sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden wäre; die Umstände und die Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss; die Tatsache, dass die Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; ein beträchtlicher Altersunterschied; die Tätigkeit als Prostituierte oder das Bestehen einer festen Partnerschaft mit einer Drittperson (Uebersax Peter, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Achermann/Caroni/Epiney/Kälin/Ngy-uen [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht - Annuaire du droit de la migration 2005/2006, Bern 2006, S. 9 f.). Eine Beurteilung ist aufgrund der gesamten Umstände des Eheschlusses und der Beziehung zwischen den Ehegatten vorzunehmen. Scheinehe setzt voraus, dass von Anfang an nie der Wille bestand, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (Zünd/ Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.50).

E. 8.3 Im vorliegenden Fall bestehen - so auch die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons A._______ - Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nur deshalb eine Schweizerin geheiratet hat, um hier ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Bei Würdigung dieser Indizien ist zu berücksichtigen, dass diese insgesamt zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand. Nachfolgend ist auf einzelne wesentliche Punkte einzugehen.

E. 8.4 Zu ihrer vorehelichen Beziehung gab die Ehefrau an, den Beschwerdeführer und seinen Bruder im August 2001 in einem Restaurant in L._______ kennen gelernt zu haben, worauf sie ab Oktober 2001 ein Paar gewesen seien. Im Januar 2002 hätten sie im Kreis der Familie ihre Heiratspläne bekannt gegeben. Dieser chronologische Ablauf kann jedoch nicht zutreffen. Gemäss Asylakten gelangte der Beschwerdeführer erst im Januar 2002 in die Schweiz. Zuvor weilte er lediglich im Jahre 1997 besuchshalber in der Schweiz. Seither dürfte er sich jedoch nicht mehr hier aufgehalten haben. Anlässlich der Befragung durch das BFF in der Empfangsstelle vom 25. Januar 2002 gab er an, ausser albanisch und ein wenig serbisch keine andere Sprache zu beherrschen. Somit bleibt fraglich, wie sich die Eheleute vor der Heirat am 5. März 2002 verständigt haben. Überhaupt dürften sie sich zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit kaum gekannt haben, zumal die Ehefrau selbst zwei Jahre später nicht wusste, seit wann sich ihr Ehegatte in der Schweiz aufhielt. Die sprachlichen Fortschritte hielten sich zunächst weiterhin in Grenzen, denn, obwohl der Beschwerdeführer seine Freizeit angeblich mit seiner Frau und deren Kindern verbracht haben will, erschien er noch im Oktober 2002 mit einem Übersetzer bei der Einwohnerkontrolle X._______. Nach deren Einschätzung sprach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch kein Wort Deutsch. Der am 29. Januar 2002 ergangene Asyl- und Wegweisungsentscheid hatte für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt, dass er gehalten war, die Schweiz bis zum 15. März 2002 zu verlassen. Die Heirat einer Schweizerin, lediglich zehn Tage vor Ablauf der Ausreisefrist, war in seiner Situation die einzige Möglichkeit, sich dem drohenden Wegweisungsvollzug zu entziehen und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

E. 8.5 Zweifelhaft sind sodann die Darstellungen hinsichtlich der Wohnsituation. Bereits die Beobachtungen der Einwohnergemeinde F._______, wonach die Ehegatten nach erfolgter Anmeldung wieder getrennte Wege eingeschlagen hätten (während die Ehefrau zu Fuss unterwegs gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Örtlichkeiten in einem Auto mit zwei weiteren Insassen verlassen, vgl. Schreiben der Gemeinde X._______ vom 23. Oktober 2002), lässt an der tatsächlichen Aufnahme einer Wohngemeinschaft zweifeln. Der Beschwerdeführer arbeitete anschliessend in Wohlen und wohnte wegen des weiten Arbeitsweges bei seinem Bruder. Dass er sich um eine Stelle in der Region N._______ bemüht haben soll, ist anzuzweifeln. Die kurz nach der Heirat angetretene Stelle in X._______ lässt an den behaupteten Bemühungen zweifeln. Sodann sei auch die Ehefrau nicht bereit gewesen, ihre Stelle in N._______ aufzugeben. Als sie sich dann doch dafür entschieden habe, hätten die Finanzen nicht mehr gestimmt. Und obwohl sie nun die Möglichkeit gehabt hätte, dem Beschwerdeführer nach X._______ zu folgen, nahm sie die Umstände zum Anlass, sich trotz angeblicher finanzieller Schwierigkeiten von ihm zu trennen. Davon abgesehen, dass das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers damals Fr. 4'700.- betrug, ein Betrag, der um einiges über dem Existenzminimum einer vierköpfigen Familie liegt und damit grundsätzlich finanzielle Stabilität gewährt, decken sich die Gründe für die Trennung ohnehin nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, welcher diesbezüglich auf die voreheliche Vergangenheit seiner Ehefrau verwies. Die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft, überhaupt gewisse Anstrengungen für eine gemeinsame Wohnsituation zu unternehmen, deutet sodann darauf hin, dass die Ehegatten gar nie die Absicht hegten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Keinem andern Zweck als der Aufenthaltssicherung des Beschwerdeführers dürfte die spätere angebliche Wiedervereinigung der Ehegatten durch den Zuzug der Ehefrau in X._______ gedient haben. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, beabsichtigte der Beschwerdeführer zunächst, alleine in X._______ zu wohnen. Erst nachdem seine Aufenthaltsregelung vom Zuzug der Ehefrau abhängig gemacht wurde, meldete sich diese ebenfalls dort an. Offiziell ist sie jedoch bereits kurz nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wieder weggezogen. Gemäss Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 wurde der gemeinsame Haushalt bereits im Mai 2002 endgültig aufgehoben. Ungewöhnlich ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wo sich seine Ehefrau nach ihrem Wegzug aus der gemeinsamen Wohnung in X._______ aufhielt. Dies setzt ein hohes Mass an Indifferenz voraus und ist mit der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu vereinbaren.

E. 8.6 Widersprüchliche Aussagen werden sodann auch hinsichtlich der Bekanntschaft mit J._______ gemacht. Am 2. April 2003 führte der Beschwerdeführer dazu noch aus, er habe bei der Heirat nichts von den Problemen seiner Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Sie seien nach X._______ gezogen, um von dieser Vergangenheit Abstand zu gewinnen. Diese voreheliche Beziehung habe sodann zu Spannungen in der Ehe und zur Trennung im Februar 2003 geführt. Nachdem die Ehefrau jedoch dahingehend Stellung genommen hatte, dass sie J._______ erst im Sommer 2002, während der Trennungsphase von ihrem Ehemann kennengelernt habe, glich der Beschwerdeführer seine späteren Stellungnahmen dieser Aussage entsprechend an. Anders als der Beschwerdeführer gibt die Ehefrau sodann an, mit J._______keine Beziehung gehabt zu haben. Dass eine angeblich unbedeutende Drittperson eine ernsthaft gewollte eheliche Lebensgemeinschaft über Jahre hinweg verhindern und zerstören kann, obwohl die Ehefrau in ihrer späteren Beziehung offensichtlich keine Schwierigkeiten mehr hatte, erscheint nach den dargelegten Umständen als nicht nachvollziehbar.

E. 8.7 Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann in der eingegangenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen gesehen werden. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer während nunmehr neun Jahren anstandslos einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlt für eine Ehe, die gemäss Trennungsvereinbarung lediglich zwei Monate gedauert hat, die Ehegatten sich erst kurz vor der Hochzeit kennengelernt haben und weder Kinder noch sonstige Gemeinsamkeiten aktenkundig sind. Diese als unverhältnismässig zu bezeichnenden Unterhaltszahlungen liessen sich allenfalls damit begründen, dass sie im Sinne einer finanziellen Gegenleistung für die Heirat erfolgten. Sodann haben die Ehegatten auffallend wenig Kenntnisse über weitere Familienmitglieder. Denn obwohl die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls in X._______ leben, werden sie von seiner Ehefrau nicht erwähnt, wenn sie über seine Familie Auskunft gibt. Auf der anderen Seite macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur Familie seiner Ehefrau. Lediglich einmal erwähnt er ihre zwei Söhne; dieser blosse Hinweis lässt auf das Fehlen einer tieferen Bindung schliessen.

E. 8.8 Eine Würdigung sämtlicher aktenkundiger Indizien führt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ehe beruft, welche lediglich zum Zwecke der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften geschlossen wurde. Auf diese Weise hat er sich über Jahre hinweg die Aufenthaltsbewilligung erschlichen. War die Berufung auf Art. 42 AuG von Anfang an rechtsmissbräuchlich, konnte nie ein Anspruch entstehen, dessen Fortbestand im Lichte von Art. 50 AuG zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann im Lichte dieser Erwägungen nicht beanstandet werden. Selbst wenn keine Scheinehe vorgelegen hätte, wären - wie vorne E. 7. ausgeführt - die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG ohnehin nicht erfüllt. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre - angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers - auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

E. 9.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 9.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

E. 9.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1).

E. 9.4 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2944/2010 Urteil vom 16. August 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien R._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971), Staatsangehöriger von Kosovo, reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat nannte er einen Streit mit seinem im selben Haus wohnhaften Bruder. Während sich seine Ehefrau ("verheiratet nach Brauch") mit den vier gemeinsamen Kindern zu den Schwiegereltern begeben habe, sei er in die Schweiz gekommen. Hier lebten seine Eltern und ein Bruder, beide in X._______. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) wurde seine Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist angeordnet. Der Asylentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 5. März 2002 heiratete der Beschwerdeführer - nachdem er dem Zivilstandsamt L._______ eine Bestätigung der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), wonach er ledig sei, eingereicht hatte - die Schweizerin U._______ (geb. 1975), Mutter von zwei Kindern, und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton N._______ eine Aufenthaltsbewilligung. Ab 1. April 2002 arbeitete er gemeinsam mit seinem Bruder in einem Gipsergeschäft in X._______. Mit Gesuch vom 21. Oktober 2002 beantragte er bei der Einwohnergemeinde X._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Zustimmung vom Zuzug der Ehefrau abhängig gemacht worden war, meldete sich diese per 13. Januar 2003 ebenfalls in X._______ an. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die jeweils nach Abklärung der ehelichen Situation immer wieder verlängert wurde, letztmals bis zum 28. Februar 2010. C. Nachdem die Einwohnerkontrolle X._______ dem Migrationsamt des Kantons A._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Trennung der Ehegatten per 1. März 2003 mitgeteilt hatte, gelangte dieses mit Schreiben vom 20. März 2003 an den Beschwerdeführer. Dabei hielt es im Wesentlichen fest, er habe sich durch vorsätzliche Täuschung der Behörden (falsche Angabe und wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen) eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, deren Widerruf nun erwogen werde, weshalb er Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme erhalte. D. Hierzu betonte der Beschwerdeführer am 2. April 2003, aus Liebe geheiratet zu haben. Er habe damals nichts von den Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Um von ihrer Vergangenheit Abstand nehmen zu können, seien sie gemeinsam nach Wohlen gezogen. Doch sei seine Ehefrau weiterhin bedroht worden, weshalb sie Strafanzeige erstattet habe. Nachdem ihr voreheliches Leben zu Spannungen in der Ehe geführt habe, sei sie ohne Vorankündigung am 21. Februar 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und befinde sich nun an einem ihm unbekannten Ort. Ihre persönlichen Effekten seien jedoch noch in der ehelichen Wohnung. Er wolle auf jeden Fall an der Ehe festhalten und hoffe auf eine baldige Rückkehr seiner Ehefrau. Gestützt auf diese Darlegungen wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vorerst nicht widerrufen. Per 1. März 2003 hatte sich die Ehefrau in der Gemeinde X._______ abgemeldet. E. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 2. April 2003 forderte das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 16. Juli bzw. 22. August 2003 erneut auf, hinsichtlich seiner ehelichen Situation Stellung zu nehmen. Mit Antwortschreiben vom 25. August 2003 liess dieser durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, es laufe ein Eheschutzverfahren. Er halte jedoch nach wie vor an der Ehe fest und hoffe auf die Rückkehr seiner Ehefrau mit deren Kindern. Aus der Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 geht hervor, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt bereits im Mai 2002 aufgehoben hatten. Zudem verpflichtete sich der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 2002 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine Ehefrau von Fr. 550.-. F. Am 3. bzw. 18. März 2004 holte das Migrationsamt eine Stellungnahme der Ehefrau ein. In ihrem Schreiben vom 28. März 2004 legte diese den Sachverhalt wie folgt dar: Sie habe den Beschwerdeführer im August 2001 in L._______ kennengelernt und führe seit Oktober 2001 eine Beziehung mit ihm. Zunächst hätten sie gemeinsam in H._______ gelebt. Nachdem ihr Ehegatte im Raum N._______ keine Arbeit habe finden können, habe er eine Stelle in W._______ angenommen und sei unter der Woche dort bei seinem Bruder geblieben. Anfangs Sommer 2002 habe sie sich mit dem Beschwerdeführer zerstritten, weil er in N._______ keine Arbeit gefunden habe und sie des Geldes wegen ihre Stelle nicht habe aufgeben wollen. Nachdem sie ihre Arbeit dennoch aufgegeben habe, hätten "die Finanzen nicht mehr gestimmt". Sie hätten sich getrennt, um Klarheit über ihre Beziehung zu erlangen. In der Folge habe sie jemanden kennen gelernt, ebenfalls einen albanischen Staatsangehörigen, ohne eine Beziehung einzugehen. Nachdem sie ihm erklärt habe, dass sie verheiratet sei und sich mit ihrem Mann lediglich zerstritten und nicht von ihm getrennt hätte, habe dieser sie aus Eifersucht bedroht und misshandelt. Nachdem die Übergriffe trotz Aufenthaltes im Frauenhaus im September 2002 und der Wohnsitzverlegung in den Kanton S._______ kein Ende genommen hätten, habe sie erstmals ihrem Ehegatten davon erzählt. Da er stets für sie da gewesen sei und sie die Wochenenden bei ihm verbracht hätte, habe sie sich dazu entschlossen, zu ihm zurück zu kehren. Die Nachstellungen hätten jedoch nicht aufgehört. Aus Angst sei sie ins Frauenhaus geflohen, ohne ihren Ehegatte darüber in Kenntnis zu setzen. Aktuell lebe sie mit ihren Kindern in Z._______. Der Beschwerdeführer sei noch immer an ihrer Seite und an den Wochenenden seien sie zusammen. Sie fahre oft zu ihm und zur Familie seines Bruders. Ihr Ehemann sei stets für sie da gewesen, sie werde ihn nicht aufgeben. Es bestehe auch die Möglichkeit gemeinsamer Ferien im Sommer. Sie wolle mit ihrem Ehemann eine normale Ehe führen, hätte gerne gemeinsame Kinder, doch benötige sie dafür noch Zeit, um die entsprechende Umgebung zu schaffen. G. Ab 1. Oktober 2004 arbeitete der Beschwerdeführer im Gipsergeschäft seines Bruders, welcher inzwischen selbständig ein Unternehmen führte. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 gelangte das Migrationsamt erneut an den Beschwerdeführer und unterbreitete ihm, zur Feststellung der ehelichen Verhältnisse, einen Fragekatalog. Am 21. Februar 2005 führte dieser dazu aus, seine Ehefrau werde bis heute von der Person bedroht, welche sie nach ihrer Trennung kennengelernt habe. Auch er und die Familie seines Bruders seien bedroht worden. Seither habe seine Ehefrau derart grosse Ängste, dass sie sich nicht mehr traue, zu ihm in die gleiche Wohnung zu ziehen. Sie pflegten regelmässig, vorwiegend telefonischen, Kontakt. Manchmal besuche sie ihn an den Wochenenden in seiner Wohnung, doch er hoffe sehr, eine Lösung zu finden, um wieder mit ihr zusammenziehen zu können. Er habe ihr stets finanziellen und moralischen Beistand geleistet. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt am 21. Februar 2007 um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und um Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt, wobei er sich als "verheiratet" und nicht "getrennt lebend" bezeichnete. H. Am 11. Januar 2008 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an das Migrationsamt und beantragten die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer, da sie seit über fünf Jahren verheiratet seien. Am 3. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Migrationsamt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2008 fest, nach einer Trennungsdauer von mehr als zwei Jahren gelte eine Ehe als inhaltslos geworden, womit das weitere Festhalten rechtsmissbräuchlich werde. Da diese Dauer erreicht worden sei, bestehe kein gesetzlicher Anspruch nach Art. 42 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine erneute Prüfung könne bei gleichbleibenden Verhältnissen nach einem ordentlichen Aufenthalt von zehn Jahren erfolgen. Indessen wurde die Aufenthaltsbewilligung weiter verlängert. I. Aufgrund der Trennung unterbreitete das Migrationsamt am 22. Februar 2010 dem BFM den Antrag auf Zustimmung zum neuerlichen Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das BFM teilte ihm am 24. Februar 2010 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 17. März 2010. J. Fristgerecht liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen, wobei er sich zum Sachverhalt wie folgt äusserte: Er habe seine Ehefrau im August 2001 in einem Restaurant in Bern kennengelernt. Nach der Heirat habe er mit ihr in H._______ gelebt. Aufgrund seiner Anstellung in X._______ habe er unter der Woche bei seinem dort ansässigen Bruder gewohnt. Da seine Ehefrau in L._______ gearbeitet habe, sei sie nicht bereit gewesen, von Bern wegzuziehen. Diese Situation habe im Sommer 2002 zu einer Beziehungskrise sowie der vorübergehenden Trennung geführt, worauf seine Ehefrau J._______ kennen gelernt habe, welcher gewalttätig geworden sei. Im September 2002 sei sie deswegen ins Frauenhaus eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er davon erfahren und sie gebeten, zu ihm nach X._______ zu ziehen. Doch hätten sich die Drohungen nun auch gegen ihn und seine Familie gerichtet. Eine gegen J._______ erstattete Anzeige habe seine Frau aus Angst vor Repressalien wieder zurückgezogen. Diesmal sei sie ins Frauenhaus geflohen. Ein weiteres Zusammenleben sei aufgrund der Gewalttätigkeit von J._______ nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie sich getrennt hätten. Erst später habe seine Ehefrau einen neuen Partner kennen gelernt. Das kantonale Migrationsamt habe ihm in Kenntnis der gesamten Umstände die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert. Eine Verlängerung sei sodann lediglich bei Widerrufsgründen ausgeschlossen, was vorliegend unbestritten nicht der Fall sei. Damit habe er guten Glaubens auf die weitere Verlängerung vertrauen dürfen. Dies insbesondere aufgrund des Schreibens des Migrationsamtes des Kantons A._______, welches eine Prüfung der Niederlassungsbewilligung ab 5. März 2012 in Aussicht gestellt habe. Sodann sei er bis auf eine zweimonatige Arbeitslosigkeit stets erwerbstätig gewesen. Er sei bestens integriert, unbescholten und komme seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nach. Zum Kosovo habe er praktisch keinen Kontakt mehr und eine berufliche Zukunft dort sähe düster aus. Schliesslich leiste er zuverlässig monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 550.- an seine Ehefrau, welche auf diese Beiträge angewiesen sei, ansonsten sie von der Sozialhilfe abhängig würde. K. Mit Verfügung vom 24. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die eheliche Gemeinschaft habe insgesamt nur wenige Monate gedauert und sei spätestens nach dem definitiven Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 nicht wieder aufgenommen worden. Dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen war, habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zumal seine Ehefrau später eine neue Partnerschaft eingegangen sei. Die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Hätte tatsächlich ein Ehewille bestanden, hätten die Ehegatten nicht gezögert, das Problem mittels Strafverfahren gegen die gewalttätige Person zu lösen. Aufgrund des Wegfalles des ursprünglichen Zulassungsgrundes werde die Verlängerung der Bewilligung zustimmungspflichtig, wobei keine Bindung an die kantonale Beurteilung bestehe. Ein Rechtsanspruch lasse sich nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, da die Aufenthaltsregelung stets befristet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Schweiz allenfalls zu verlassen habe. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG entfalle bereits deshalb, weil das Erfordernis des dreijährigen Zusammenwohnens nicht erfüllt sei. Ebenfalls seien keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, ersichtlich. Eine Rückkehr an seinen Herkunftsort sowie der Vollzug der Wegweisung seien sodann auch zumutbar. L. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde; er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie den Verzicht auf die Wegweisung. Dazu führt er im Wesentlichen aus, der gemäss Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt stets pünktlich entrichtet worden. Die Ehe sei noch nicht aufgelöst worden und keiner der Ehegatten beabsichtige eine Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes. Das Erfordernis des dreijährigen Zusammenwohnens sei daher grundsätzlich nicht erfüllt. Hingegen bestehe ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Das Migrationsamt habe seine Aufenthaltsbewilligung stets in Kenntnis der Umstände, insbesondere im Wissen über die seit 2003 nicht mehr gelebte Ehegemeinschaft, verlängert. Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes sei nie verschwiegen worden. Zudem sei ihm - gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt - die Möglichkeit in Aussicht gestellt worden, im Jahre 2012 eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Das Verhalten der kantonalen Behörde verschaffe ihm einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Treu und Glauben. Sodann sei der weitere Aufenthalt auch angesichts seiner Unterhaltspflichten angezeigt. Nach einer Ausreise aus der Schweiz würde er nicht mehr in der Lage sein die Beträge zu bezahlen, wodurch seine Ehefrau von der Sozialhilfe abhängig würde. M. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus dem Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes, der ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verschaffe der Grundsatz von Treu und Glauben keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthaltsregelung. Die kurze Dauer der ehelichen Gemeinschaft rechtfertige einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in die Heimat zurückzukehren. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei insgesamt verhältnismässig. N. Mit Replik vom 8. Juli 2010 beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen die Gutheissung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhaltes eingeräumt. P. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 hält er im Wesentlichen fest, die Ehe mit seiner Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt formell noch nicht aufgelöst. Er sei in der Schweiz bestens integriert und nach wie vor für denselben Arbeitgeber tätig. Seinen finanziellen Verpflichtungen komme er jederzeit nach und er weise einen einwandfreien Betreibungsregisterauszug vor. Im Weiteren reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung des albanischen Lehrer- und Elternverbandes in der Schweiz zu den Akten. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung im Wissen um die getrennte Wohnsituation der Ehegatten während sieben Jahren vorbehaltlos verlängert habe. Sodann habe sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 festgehalten, dass, bei gleichbleibenden Verhältnissen, ab 5. März 2012 gar eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden könne. Damit habe er gestützt auf Treu und Glauben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (zum Vertrauensschutz vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Urteile des Bundesgerichts 2C_203/2012 vom 5. März 2012 E. 2.2.3 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 4.3. Laut der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 8. September 2003 haben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt bereits im Mai 2002 aufgehoben. Die nachfolgenden Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung waren allerdings zunächst noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; BS 1 121) zu prüfen, der den Aufenthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegensatz dazu richtete sich die Verlängerung ab dem Jahr 2008 nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, wonach eine (relevante) Ehegemeinschaft vorliegt, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, wobei das Vorliegen "wichtiger Gründe" nach Art. 49 AuG mit zu berücksichtigen ist. Ob die zuständige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet hat, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Akten ist indessen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alles unternommen hat, um die Behörden im Glauben zu lassen, eine Wiedervereinigung werde angestrebt (vgl. vorne Bst. D, E, G und H). Festzustellen ist sodann, dass die Bewilligung stets gestützt auf die (noch) bestehende Ehe erteilt wurde und dass damit keine Änderung des Zulassungsgrundes verbunden war. So stand bei den durch die kantonale Migrationsbehörde durchgeführten Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stets die eheliche Situation im Vordergrund, was den Ehegatten auch entsprechend mitgeteilt wurde. Dem Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewesen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend indessen nicht die Rede sein. 5. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 6. 6.1. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vor­be­hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, so­lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehe­gemein­­schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens ange­nommen wer­den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivier­bare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktuali­sier­te Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht inso­weit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach­vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorüber­gehende Trennung wegen erheblicher fa­miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hat­te (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand­kommen­tar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes­gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheb­licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Tren­nung als definitiv und die Familien­gemein­schaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3). 6.2. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass spätestens nach dem definitiven Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sei. Jede weitere Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Folglich gelange Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits aufgrund der fehlenden Dreijahresfrist nicht zu Anwendung. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer seinerseits nicht auf diese Bestimmung berufen und festgehalten, dass das Kriterium der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. 7. Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, weil wichtige persönliche Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden, nicht ersichtlich seien. In Anlehnung an ihre Ausführungen ist hervorzuheben, dass Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nicht als Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dienen soll, welche nicht unter Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG subsumierbar sind, vielmehr bedarf es wichtiger persönlicher Gründe, welche den Verbleib in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-261/2010 vom 25. Mai 2012 E. 7 mit Hinweis). Wesentlich ist sodann, dass Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 bzw. Art. 43 AuG spricht. Dies bedingt, dass sich der nacheheliche Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezieht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Da der gemeinsame Haushalt - soweit ein solcher je bestand - bereits im Mai 2002 (vgl. vorne Bst. E) bzw. per 1. März 2003 (Bst. D) aufgehoben wurde, sind keine Härtefallkriterien erkennbar, die einen Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs begründen könnten. Dass eine Berufung auf Treu und Glauben vorliegend nicht in Betracht fällt, wurde unter E. 4 bereits ausgeführt. Auch die vom Beschwerdeführer eingegangene Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar. Weitere Gründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. 8. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entfällt Art. 50 AuG als Anspruchsgrundlage jedoch bereits aufgrund der nachfolgenden Ausführungen. 8.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen Ansprüche aus Art. 42 ff. AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen. Dazu hat das Bundesgericht in einem neuesten Urteil erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsverbot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu beschränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1.). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltgemeinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2.), sei es, weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war (Scheinehe, vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2.), sei es, weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren. 8.2. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ob eine solche geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen; verlangt werden klare und eindeutige Indizien. Diese können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind dies etwa: der Umstand, dass dem ausländischen Ehepartner die Wegweisung drohte, weil er oder sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden wäre; die Umstände und die Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss; die Tatsache, dass die Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; ein beträchtlicher Altersunterschied; die Tätigkeit als Prostituierte oder das Bestehen einer festen Partnerschaft mit einer Drittperson (Uebersax Peter, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Achermann/Caroni/Epiney/Kälin/Ngy-uen [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht - Annuaire du droit de la migration 2005/2006, Bern 2006, S. 9 f.). Eine Beurteilung ist aufgrund der gesamten Umstände des Eheschlusses und der Beziehung zwischen den Ehegatten vorzunehmen. Scheinehe setzt voraus, dass von Anfang an nie der Wille bestand, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (Zünd/ Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.50). 8.3. Im vorliegenden Fall bestehen - so auch die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons A._______ - Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nur deshalb eine Schweizerin geheiratet hat, um hier ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Bei Würdigung dieser Indizien ist zu berücksichtigen, dass diese insgesamt zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand. Nachfolgend ist auf einzelne wesentliche Punkte einzugehen. 8.4. Zu ihrer vorehelichen Beziehung gab die Ehefrau an, den Beschwerdeführer und seinen Bruder im August 2001 in einem Restaurant in L._______ kennen gelernt zu haben, worauf sie ab Oktober 2001 ein Paar gewesen seien. Im Januar 2002 hätten sie im Kreis der Familie ihre Heiratspläne bekannt gegeben. Dieser chronologische Ablauf kann jedoch nicht zutreffen. Gemäss Asylakten gelangte der Beschwerdeführer erst im Januar 2002 in die Schweiz. Zuvor weilte er lediglich im Jahre 1997 besuchshalber in der Schweiz. Seither dürfte er sich jedoch nicht mehr hier aufgehalten haben. Anlässlich der Befragung durch das BFF in der Empfangsstelle vom 25. Januar 2002 gab er an, ausser albanisch und ein wenig serbisch keine andere Sprache zu beherrschen. Somit bleibt fraglich, wie sich die Eheleute vor der Heirat am 5. März 2002 verständigt haben. Überhaupt dürften sie sich zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit kaum gekannt haben, zumal die Ehefrau selbst zwei Jahre später nicht wusste, seit wann sich ihr Ehegatte in der Schweiz aufhielt. Die sprachlichen Fortschritte hielten sich zunächst weiterhin in Grenzen, denn, obwohl der Beschwerdeführer seine Freizeit angeblich mit seiner Frau und deren Kindern verbracht haben will, erschien er noch im Oktober 2002 mit einem Übersetzer bei der Einwohnerkontrolle X._______. Nach deren Einschätzung sprach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch kein Wort Deutsch. Der am 29. Januar 2002 ergangene Asyl- und Wegweisungsentscheid hatte für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt, dass er gehalten war, die Schweiz bis zum 15. März 2002 zu verlassen. Die Heirat einer Schweizerin, lediglich zehn Tage vor Ablauf der Ausreisefrist, war in seiner Situation die einzige Möglichkeit, sich dem drohenden Wegweisungsvollzug zu entziehen und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. 8.5. Zweifelhaft sind sodann die Darstellungen hinsichtlich der Wohnsituation. Bereits die Beobachtungen der Einwohnergemeinde F._______, wonach die Ehegatten nach erfolgter Anmeldung wieder getrennte Wege eingeschlagen hätten (während die Ehefrau zu Fuss unterwegs gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Örtlichkeiten in einem Auto mit zwei weiteren Insassen verlassen, vgl. Schreiben der Gemeinde X._______ vom 23. Oktober 2002), lässt an der tatsächlichen Aufnahme einer Wohngemeinschaft zweifeln. Der Beschwerdeführer arbeitete anschliessend in Wohlen und wohnte wegen des weiten Arbeitsweges bei seinem Bruder. Dass er sich um eine Stelle in der Region N._______ bemüht haben soll, ist anzuzweifeln. Die kurz nach der Heirat angetretene Stelle in X._______ lässt an den behaupteten Bemühungen zweifeln. Sodann sei auch die Ehefrau nicht bereit gewesen, ihre Stelle in N._______ aufzugeben. Als sie sich dann doch dafür entschieden habe, hätten die Finanzen nicht mehr gestimmt. Und obwohl sie nun die Möglichkeit gehabt hätte, dem Beschwerdeführer nach X._______ zu folgen, nahm sie die Umstände zum Anlass, sich trotz angeblicher finanzieller Schwierigkeiten von ihm zu trennen. Davon abgesehen, dass das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers damals Fr. 4'700.- betrug, ein Betrag, der um einiges über dem Existenzminimum einer vierköpfigen Familie liegt und damit grundsätzlich finanzielle Stabilität gewährt, decken sich die Gründe für die Trennung ohnehin nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, welcher diesbezüglich auf die voreheliche Vergangenheit seiner Ehefrau verwies. Die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft, überhaupt gewisse Anstrengungen für eine gemeinsame Wohnsituation zu unternehmen, deutet sodann darauf hin, dass die Ehegatten gar nie die Absicht hegten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Keinem andern Zweck als der Aufenthaltssicherung des Beschwerdeführers dürfte die spätere angebliche Wiedervereinigung der Ehegatten durch den Zuzug der Ehefrau in X._______ gedient haben. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, beabsichtigte der Beschwerdeführer zunächst, alleine in X._______ zu wohnen. Erst nachdem seine Aufenthaltsregelung vom Zuzug der Ehefrau abhängig gemacht wurde, meldete sich diese ebenfalls dort an. Offiziell ist sie jedoch bereits kurz nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wieder weggezogen. Gemäss Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 wurde der gemeinsame Haushalt bereits im Mai 2002 endgültig aufgehoben. Ungewöhnlich ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wo sich seine Ehefrau nach ihrem Wegzug aus der gemeinsamen Wohnung in X._______ aufhielt. Dies setzt ein hohes Mass an Indifferenz voraus und ist mit der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu vereinbaren. 8.6. Widersprüchliche Aussagen werden sodann auch hinsichtlich der Bekanntschaft mit J._______ gemacht. Am 2. April 2003 führte der Beschwerdeführer dazu noch aus, er habe bei der Heirat nichts von den Problemen seiner Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Sie seien nach X._______ gezogen, um von dieser Vergangenheit Abstand zu gewinnen. Diese voreheliche Beziehung habe sodann zu Spannungen in der Ehe und zur Trennung im Februar 2003 geführt. Nachdem die Ehefrau jedoch dahingehend Stellung genommen hatte, dass sie J._______ erst im Sommer 2002, während der Trennungsphase von ihrem Ehemann kennengelernt habe, glich der Beschwerdeführer seine späteren Stellungnahmen dieser Aussage entsprechend an. Anders als der Beschwerdeführer gibt die Ehefrau sodann an, mit J._______keine Beziehung gehabt zu haben. Dass eine angeblich unbedeutende Drittperson eine ernsthaft gewollte eheliche Lebensgemeinschaft über Jahre hinweg verhindern und zerstören kann, obwohl die Ehefrau in ihrer späteren Beziehung offensichtlich keine Schwierigkeiten mehr hatte, erscheint nach den dargelegten Umständen als nicht nachvollziehbar. 8.7. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann in der eingegangenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen gesehen werden. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer während nunmehr neun Jahren anstandslos einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlt für eine Ehe, die gemäss Trennungsvereinbarung lediglich zwei Monate gedauert hat, die Ehegatten sich erst kurz vor der Hochzeit kennengelernt haben und weder Kinder noch sonstige Gemeinsamkeiten aktenkundig sind. Diese als unverhältnismässig zu bezeichnenden Unterhaltszahlungen liessen sich allenfalls damit begründen, dass sie im Sinne einer finanziellen Gegenleistung für die Heirat erfolgten. Sodann haben die Ehegatten auffallend wenig Kenntnisse über weitere Familienmitglieder. Denn obwohl die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls in X._______ leben, werden sie von seiner Ehefrau nicht erwähnt, wenn sie über seine Familie Auskunft gibt. Auf der anderen Seite macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur Familie seiner Ehefrau. Lediglich einmal erwähnt er ihre zwei Söhne; dieser blosse Hinweis lässt auf das Fehlen einer tieferen Bindung schliessen. 8.8. Eine Würdigung sämtlicher aktenkundiger Indizien führt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ehe beruft, welche lediglich zum Zwecke der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften geschlossen wurde. Auf diese Weise hat er sich über Jahre hinweg die Aufenthaltsbewilligung erschlichen. War die Berufung auf Art. 42 AuG von Anfang an rechtsmissbräuchlich, konnte nie ein Anspruch entstehen, dessen Fortbestand im Lichte von Art. 50 AuG zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann im Lichte dieser Erwägungen nicht beanstandet werden. Selbst wenn keine Scheinehe vorgelegen hätte, wären - wie vorne E. 7. ausgeführt - die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG ohnehin nicht erfüllt. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre - angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers - auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. 9.1. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.2. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.3. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1). 9.4. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: