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C-2617/2010

C-2617/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-08 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene marokkanische Staatsbürgerin, reiste am 16. November 2003 mit einer Bewilligung zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Am 16. Januar 2004 verheiratete sie sich in Thun mit einem 1969 geborenen Schweizer Bürger und nahm Wohnsitz bei ihm in A._______ BE. Gestützt auf ihre Ehe wurde ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erteilt. Per 1. Februar 2005 zogen die Ehegatten nach Y._______ (BE). B. In einem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1. De­zember 2006 vermerkte die Beschwerdeführerin eine Adresse in Z._______ (BE). Unter der Rubrik "Zivilstand" auf dem Gesuchsformular markierte sie das Feld "getrennter Haushalt". In Beantwortung eines ihr von der kantonalen Migrationsbehörde zugestellten Fragekataloges äusserte sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 25. Januar 2007 zu ihren persönlichen Verhältnissen. Dabei bestritt sie, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe lediglich deshalb in Z._______ ein Studio angemietet, weil sie dort seit Juli 2005 arbeite, es fast unmöglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom ehelichen Wohn- an ihren Arbeitsort zu gelangen, ihr Mann Schicht arbeite und sie keinen Führerausweis besitze. Sie sei aber unter der Woche immer in Kontakt mit ihrem Ehemann und verbringe die Wochenenden in Y._______. In A._______ lebten ihr Vater und ihre Halbgeschwister. C. In einer Mutationsmeldung der Fremdenkontrolle Z._______ vom 2. April 2008 wurde die Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin von Y._______ nach Z._______ per Anfang April mitgeteilt. D. Die Fremdenkontrolle Z._______ sprach sich in einem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben vom 19. Januar 2009 dagegen aus, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Abklärungen bei der vormaligen Wohngemeinde hätten ergeben, dass sie mit dem Schweizer Bürger eine von ihrem Vater arrangierte Zweckehe eingegangen sei. Die beiden sprächen keine gemeinsame Sprache, der Ehemann arbeite nur teilzeitlich und könne für die Beschwerdeführerin finanziell nicht aufkommen. Sie selbst sei arbeitslos und müsse seit April 2008 mit Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. E. In einem Schreiben vom 30. März 2009 teilten die Sozialdienste der Gemeinde Z._______ der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4'405.30 bezogen habe, seit 1. Januar 2009 aber wirtschaftlich unabhängig sei. F. Die Fremdenkontrolle Z._______ sprach sich gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde in einem Schreiben vom 20. April 2009 für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aus. Der Ehemann leiste gemäss eigenen Angaben einen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten und bezahle ihr die Wohnung. Es werde aber demnächst zur Scheidung kommen. Die Beschwerdeführerin könne noch bis Ende Jahr Arbeitslosenentschädigung beziehen. G. Am 4. Mai 2009 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde bei der Vorinstanz um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dazu vermerkte sie, die Ehegemeinschaft habe mehr als drei Jahre bestanden, die Beschwerdeführerin spreche französisch, sei finanziell selbständig, und sie könnte bei einer allfälligen Rückkehr grosse Probleme bekommen, da ihr in der Schweiz lebender Vater im Jahre 2007 seine Ehefrau getötet habe. H. Die Vorinstanz wandte sich am 15. September 2009 schriftlich an die Beschwerdeführerin und forderte sie unter Fristansetzung dazu auf, über ihre bisherigen Wohnverhältnisse und beruflichen Tätigkeiten in der Schweiz sowie über den Zeitpunkt ihrer Trennung detailliert und vollständig Auskunft zu erteilen. Nachdem sie darauf offenbar nicht reagiert hatte, gewährte ihr die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 22. Dezem­ber 2009 rechtliches Gehör zur beabsichtigten Zustimmungsverweige­rung und Wegweisung aus der Schweiz. Abklärungen in der Gemeinde Y._______ hätten ergeben, dass sie dort nur während rund sechs Monaten gelebt habe. Der Aufforderung, Mietverträge einzureichen, sei sie nicht nachgekommen. Somit sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich nur während sechs Monaten gelebt worden sei. Komme hinzu, dass sie Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe bezogen habe und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen sei; es existierten offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'345.45 bzw. Fr. 2'008.35. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sie eine Zweckehe eingegangen sei; ihr Vater und der spätere Ehemann hätten in derselben Firma gearbeitet und die Ehe sei von ersterem vermittelt worden. I. In einem Schreiben vom 3. Februar 2010 an den Ehemann der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz den Inhalt von Auskünften fest, die dieser im Auftrag der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 telefonisch erteilt habe. Demnach träfen die im Schreiben vom 22. Dezember 2009 geäusserten Annahmen zu. Die Ehegatten hätten vor der Heirat während rund einem Jahr in A.________ zusammengelebt und sich etwa sechs Monate nach Eheschluss getrennt. Die Beschwerdeführerin wohne seither in Z._______. In Absprache mit den Sozialdiensten der Gemeinde Z._______ leiste er (der Ehemann) nach wie vor einen Unterhaltsbeitrag und finanziere ihre Wohnung. Die Heirat sei vom Vater der Beschwerdeführerin arrangiert worden, damit letztere in die Schweiz habe kommen können. Es habe sich um eine Scheinehe gehandelt. Die Vorinstanz setzte dem Ehemann der Beschwerdeführerin Frist an für allfällige Berichtigungen und stellte eine Kopie ihres Schreibens der Beschwerdeführerin zu. Diese reagierte mit einer Stellungnahme vom 2. März 2010, verfasst von den Sozialdiensten Z._______ und von ihr mitunterzeichnet. Darin hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest, wonach sie die Wohnung in Z._______ nur aus beruflichen Gründen angemietet habe und von ihrem Mann nicht getrennt lebe. Zur wirtschaftlichen Situation äusserte sie, sie habe seit Juli 2005 als Reinigungshilfe in einer Firma in Z._______ gearbeitet und sei daneben von ihrem Ehemann und ihrem Vater finanziell unterstützt worden. Das von letzterem im September 2007 begangene Tötungsdelikt habe ihr die Arbeitsfähigkeit und einen Teil der finanziellen Unterstützung geraubt. Sie sei traumatisiert gewesen, habe nicht mehr arbeiten können und von April bis Dezember 2008 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; dies im Gesamtbetrag von Fr. 3'900.-. Inzwischen habe sie wieder einen Arbeitsvertrag bei einer Firma im Reinigungsgewerbe und sie könne die Stelle im Mai 2010 antreten. J. Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde­führerin und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. K. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt darin den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin hält in einer Eingabe vom 28. Mai 2010 replizierend an ihren Begehren und deren Begründung fest. N. Zur allfälligen Aktualisierung in der Darstellung der persönlichen Verhältnisse eingeladen, gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 17. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. O. Am 16. Juli 2012 richteten die Psychiatrischen Dienste Thun unaufgefordert eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang Mai 2012 in psychotherapeutischer und pharmakologischer Behandlung befinde. Sie weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode auf. P. Mit Schreiben vom 1. November 2012 wurde das Bundesver­waltungsge­richt von der kantonalen Migrationsbehörde über die vom Regionalgericht Oberland in Thun ausgesprochene und seit 15. Oktober 2012 rechtskräftige Scheidung der Beschwerdeführerin informiert. Q. Nach telefonischer Vorankündigung bei den betreuenden Sozialdiensten der Gemeinde Z._______ wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. September 2013 letztmals zur Aktualisierung ihrer Lebensverhältnisse aufgefordert. Die eingeschriebene Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bun­desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer­de legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 3.1 Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.

E. 3.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbin­dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe­reich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge­meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten.

E. 3.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).

E. 4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbe­halt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weitern Schicksal der Ehe unabängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

E. 4.2 Vom Erfordernis des ehelichen Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestim­mung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundegerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).

E. 5.1 Offenbar ausgehend von der Heirat in der Schweiz am 16. Januar 2004 und dem Bezug einer Studiowohnung in Z._______ durch die Be­schwerdeführerin per 1. Okto­ber 2005 stellt sich die Vorinstanz in der ange­fochtenen Verfügung bzw. in der Vernehmlassung auf den Stand­punkt, dass die eheliche Gemeinschaft nur während einem Jahr und sie­ben (recte: achteinhalb) Monaten gelebt worden sei. Damit seien die zeitli­chen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt. Des­sen unbesehen sei (in wirtschaftlicher Hinsicht) auch nicht von einer er­folgreichen Integration auszugehen. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für eine weitere Regelung des Aufenthalts in der Schweiz seien ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber unter Hinweis auf einen Registerauszug der Einwohner­dienste Z._______ vom 2. Dezember 2009 (mit dem Eintrag "verheiratet" bzw. "freiwillig getrennt" und dem Zuzugsdatum 1. April 2008), auf Kopien von Mietverträgen und eines Besprechungsprotokolls der Sozialdienste Z._______ vom 7. Ap­ril 2010 geltend, die eheliche Gemeinschaft habe bis Ende 2008 und damit länger als drei Jahre gedauert. Die phasenweisen Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit hätten in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem von ihrem Vater begangenen Tö­tungsdelikt gestanden; bis zu diesem Ereignis sei sie wirtschaftlich unabhän­gig gewesen und einer regelmässigen Arbeit nachgegangen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf das Protokoll einer Besprechung, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann am 7. April 2010 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - mit einem Mitarbeiter der Sozialdienste Z._______ geführt hatte. Darin werden Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin wiedergegeben, der einleitend bestreitet, gegenüber dem Vertreter der Vorinstanz von einer Scheinehe gesprochen zu haben; dieser Begriff sei anlässlich seines Telefonats vom Mitarbeiter des BFM verwendet worden. Hingegen treffe zu, dass er die Beschwerdeführerin auf einen Tipp von deren Vater hin in Marokko aufgesucht habe und sie sich dann zur Heirat entschlossen hätten. Zur Wohnsituation wurde protokolliert, dass die Ehegatten vorerst ein Jahr in A.________ und dann fast zwei Jahre in Y._______ gewohnt hätten. Die Wohnung in Z._______ sei angemietet worden, um der Beschwerdeführerin den Arbeitsweg zu ersparen. Eine Scheidung oder auch nur Trennung sei zu dieser Zeit kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin sei an den Wochenenden nach Y._______ zurückgekehrt und sie hätten sich auch zwischendurch gesehen. Die eheliche Gemeinschaft sei erst Ende 2008 aufgegeben worden.

E. 5.3.1 Die Darstellung im Protokoll vom 7. April 2010 vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. So lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Anmietung einer Studiowohnung durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann im Herbst 2005 rein berufliche Gründe gehabt haben soll. Denn aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin konnte für das Ehepaar gar kein wirtschaftlicher Nutzen entstanden sein. Im Gegenteil: Gemäss der von ihr eingereichten Bestätigung absolvierte die Beschwerdeführerin bei einer Firma in Z._______ ab Juli 2005 ein Teilzeitpensum von 30% (also ca. 14 Wochenstunden) bei einem Stundenlohn von Fr. 23.40. Damit konnte sie ihre Lebenshaltungskosten ganz offensichtlich nicht decken; sie verfügte über ein geschätztes monatliches Brutto-Einkommen von rund 1'300 Franken. Demgegenüber berechneten die Sozialdienste Z._______ (in einem für das Beschwerdeverfahren eingereichten Beleg vom 28. April 2010) den Grundbedarf mit Fr. 1'843.60. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie sei bis zum Zeitpunkt, in dem ihr Vater seine (zweite) Ehefrau getötet habe, wirtschaftlich unabhängig gewesen. Gemäss einer Bestätigung der Sozialdienste Z._______ vom 17. Februar 2012 trifft zwar zu, dass sie erst ab September 2007 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe in Anspruch nahm. Zuvor war sie aber nach eigenem Bekunden (schriftliche Stellungnahme an die Vorinstanz vom 2. März 2010) sowohl von ihrem Ehemann wie auch von ihrem Vater finanziell unterstützt worden; die Hilfe durch den Vater sei mit Begehung des Tötungsdelikts im September 2007 weggefallen.

E. 5.3.2 Die Behauptung, wonach der getrennte Wohnort nur dazu gedient habe, besagte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, überzeugt umso weniger, als offenbar auch der Ehemann nur über eine Teilzeitstelle verfügte und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Jedenfalls sprach ihm die Fremdenkontrolle Z._______ (in deren Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 19. Januar 2009) die Fähigkeit ab, seine Ehefrau finanziell unterstützen zu können.

E. 5.3.3 Tritt hinzu, dass die geografische (Weg-) Distanz zwischen dem ehelichen Domizil in Y._______ und dem Arbeitsort der Beschwerdeführerin in Z._______ höchstens etwa 10 km betragen dürfte und Y._______ selbst zwar offenbar nicht, jedoch die nur etwa 3 km entfernte Nachbargemeinde Q._______ an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen ist. Von dort aus ist Z._______ in geschätzten 30 bis 40 Minuten zu erreichen. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse bedürfte es einer besonderen Erklärung dafür, weshalb die Eheleute nicht zumindest versuchten, einen gemeinsamen Wohnsitz zu finden, von dem aus ihre beiden Arbeitsorte mit vernünftigem Aufwand zu erreichen gewesen wären.

E. 5.3.4 Schliesslich und endlich steht die Darstellungsweise der Beschwer­deführerin auch im Widerspruch zur Tatsache, dass sie - obwohl die eheliche Gemeinschaft bis Ende 2008 gelebt worden sein soll - nach Aufgabe oder Verlust ihrer Arbeitsstelle im Februar 2008 ihre Wohnung in Z._______ nicht etwa aufgab, sondern im Gegenteil ihren Wohnsitz per 1. April 2008 (ohne ihren Ehemann) dorthin verlegte.

E. 5.3.5 Dass die eheliche Gemeinschaft auch nach der Anmietung einer Wohnung in Z._______ noch gelebt worden sein soll, darüber führt die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Beweis. Ein solcher ergibt sich weder aus den eingereichten Kopien von Mietverträgen noch aus der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z._______ oder der schon bei früherer Gelegenheit eingereichten handschriftlichen Bestätigung der damaligen Schwiegereltern, wonach die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 in Herrenbach gewohnt habe. Taugliche Beweise beispielsweise über gemeinsame Auftritte in der Öffentlichkeit, über gemeinsame Freizeitgestaltung, Ferienreisen oder ähnliches blieb die Beschwerdeführerin schuldig.

E. 5.3.6 Andererseits wird die Annahme der Vorinstanz, wonach die eheliche Gemeinschaft mit dem Bezug der Wohnung in Z._______ aufgegeben wurde, durch weitere Indizien bestätigt. So gab - aus einer entsprechenden Aktennotiz der Vorinstanz vom 15. September 2009 zu schliessen - offenbar ein Mitarbeiter der Gemeinde Y._______ telefonisch zur Auskunft, die Beschwerdeführerin sei per 1. Februar 2005 in die Gemeinde gekommen und "5 bis 6 Monate später"..."verschwunden". In die gleiche Richtung - wenn auch zeitlich nicht ganz widerspruchslos - geht die nach Auffassung der Vorinstanz vom damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner telefonischen Stellungnahme vom 1. Februar 2010 geäusserte Darstellung. Dass diese Darstellung unter Druck zustande gekommen oder durch Suggestivfragen beeinflusst worden sein soll - wie die Beschwerdeführerin bzw. deren geschiedener Ehemann nachträglich (Besprechungsprotokoll vom 7. April 2010) behauptet - kann nicht nachvollzogen werden.

E. 5.3.7 Aufgrund der erläuterten Umstände kann nicht angenommen werden, die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin habe drei Jahre oder länger gedauert. Der gegenteilige Schluss der kantonalen Migrationsbehörde in deren Überweisung an die Vorinstanz vom 4. Mai 2009 lässt sich nicht nachvollziehen, es sei denn, die Behörde habe dabei auf die - für diese Frage belanglosen - Meldeverhältnisse abgestützt.

E. 5.3.8 In Berücksichtigung des bisher Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine zeitweilige Dispensierung vom Erfordernis des Zusammenlebens (Art. 49 AuG; vgl. dazu E. 5.2 vorstehend) berufen. Die Trennung hatte nicht vorübergehenden Charakter.

E. 6.1 Doch selbst wenn die eheliche Gemeinschaft drei Jahre oder länger gedauert hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten, weil es - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - am kumulativ zu erfüllenden Kriterium der erfolgreichen Integration fehlt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG).

E. 6.2 Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration).

E. 6.3.1 Die Akten lassen den Schluss auf eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin nicht zu. In beruflicher Hinsicht hatte sie - wie bereits erwähnt - zwischen Juli 2005 und Februar 2008 eine Teilzeitstelle (30%) als Hilfskraft im Reinigungsgewerbe inne. Danach war sie offenbar während längerer Zeit arbeitslos. Mit der Beschwerde reichte sie zwar einen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2010 ein für eine Tätigkeit als Aushilfe im Reinigungsgewerbe. Ob überhaupt und falls ja, in welchem Umfang sie diese Tätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich aus den Akten aber nicht. Gemäss einer Bestätigung der Fachstelle Arbeitsintegration der Stadt Thun wurde die Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2011 in einem Beschäftigungs- und Integrationsprogramm betreut. Aus dem Schreiben vom 13. Dezember 2011 der Fachstelle Arbeitsintegration geht hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst während dieses Beschäftigungsprogramms unentschuldigte Absenzen aufwies.

E. 6.3.2 Ein existenzsicherndes Einkommen erzielt die Beschwerdeführerin bis heute nicht; sie muss nach wie vor finanziell mit Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einer Bestätigung der zuständigen Sozialdienste vom 17. Februar 2012 schlug die geleistete Unterstützung im Zeitraum zwischen September 2007 und Mai 2009 mit rund 3'900 Franken, seit Februar 2010 mit rund 18'000 Franken zu Buche. Die Beschwerdeführerin trat während ihres Aufenthalts in der Schweiz auch mehrfach betreibungsrechtlich in Erscheinung. Gemäss einem nicht näher datierten Registerauszug des Betreibungsamts Oberland weist sie im Zeitraum zwischen 1. Januar 2008 und 23. Januar 2012 insgesamt 8 Betreibungen in Höhe von rund 6'300 Franken und 11 Verlustscheine in Höhe von rund 9'500 Franken auf.

E. 6.3.3 In Bezug auf eine sprachliche Integration hat die Beschwerdeführerin bis dato offenbar keine Kurse besucht. Gemäss dem Schreiben der Gemeindeschreiberei Z._______ vom 19. Januar 2009 war eine sprachliche Verständigung (in Deutsch) im damaligen Zeitpunkt noch vollkommen unmöglich und einer sich bei den Akten der kantonalen Migrationsbehörde befindlichen Bestätigung des Hilfswerks der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) vom 20. Dezember 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt einen sog. "Kurs Alphabetisierung" des HEKS-Integrationsprogramms besuchte, dessen Inhalt darin bestand, in die Laute und Buchstaben einzuführen, sowie kurze einfache Beschreibungen über sich, Kleider und Farben abgeben zu können und die Zahlen 1 bis 20 zu erlernen. Die bis dahin fehlende Alphabetisierung kann keine Entschuldigung dafür sein, dass die Beschwerdeführerin nicht schon viel früher versuchte, sich sprachlich zu integrieren. Dass sie aufgrund ihrer Herkunft bereits eine andere schweizerische Landessprache (französisch) beherrscht, tut insofern nichts zur Sache, als es sich dabei nicht um die am Wohnsitz gesprochene Sprache handelt und diese Kenntnisse nicht das Ergebnis besonderer Integrationsbemühungen in der Schweiz sind.

E. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Integration geltend, dass sie durch das von ihrem Vater im September 2007 begangene Tötungsdelikt aus der Bahn geworfen worden sei. Diese Straftat habe sie psychisch schwer belastet und traumatisiert. Als Folge davon habe sie lange Zeit nicht mehr einer geregelten Arbeit nachgehen können. Aus den Akten zu schliessen, hatte der Vater offenbar seine schweizerische Ehefrau, mit der zusammen er weitere Kinder hatte, getötet. Dass diese Tat, auch wenn es sich beim Opfer nicht um ihre leibliche Mutter handelte, die Beschwerdeführerin stark getroffen haben dürfte, soll nicht in Frage gestellt werden. Dennoch trifft die Darstellung nicht zu, wonach dadurch eine bereits bestehende und der Dauer des bisherigen Aufenthalts adäquate Integration ins Stocken geraten wäre und stagniert hätte. Tatsache ist, dass eine irgendwie geartete Integration schon zuvor nicht ausgewiesen war. Die Beschwerdeführerin war bis dahin wirtschaftlich unselbständig (vom Ehemann und vom Vater abhängig) und hatte betreibungsrechtliche Vorkommnisse zu verzeichnen.

E. 6.4 Fehlt es demnach an einer erfolgreichen Integration, ist ein Anspruch auf Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auch deshalb zu verneinen.

E. 7.1 Bleibt somit zu prüfen, ob "wichtige persönliche Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz "erforderlich" machen und ihr deshalb einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts­land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).

E. 7.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie­gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust des Aufenthalts­rechts nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).

E. 7.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her­kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesge­richts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentli­che Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integra­tion, die Respektierung der Rechtsord­nung, die familiären und wirt­schaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwe­senheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).

E. 7.4.1 Im Zusammenhang mit dem Verlauf der Ehe resp. der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sind bei der Be­schwerdeführerin keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Die eheliche Gemeinschaft wurde nur während relativ kurzer Zeit gelebt, Gewalt war im Zusammenhang mit ihrer Auflösung nicht im Spiel und Kinder sind aus der Beziehung nicht hervorgegangen.

E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass im Falle einer Rückkehr nach Marokko ihre Wiedereingliederung stark gefährdet wäre. Dies, weil sie dort nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihre leibliche Mutter habe die Familie bereits wenige Monate nach Ihrer Geburt verlassen. Nach dem Wegzug des Vaters in die Schweiz im Jahre 1990 habe sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Grosseltern sowie einem Onkel und dessen Familie gelebt. Die Grosseltern seien mittlerweile verstorben. Der Kontakt zu ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Familie sei durch das Tötungsdelikt "belastet". Eine Rückkehr in diese Familie sei nicht möglich; sie wäre mit "unüberwindlichen Schwierigkeiten" verbunden. Sonstige Bezugspersonen habe sie in ihrem Heimatland keine mehr.

E. 7.4.3 Der von der Beschwerdeführerin hergestellte Sachzusammenhang zwischen dem von ihrem Vater begangenen Tötungsdelikt und ihrer eigenen Möglichkeit zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es sich beim Opfer der Beziehungstat nicht etwa um die leibliche marokkanische Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführerin, sondern um eine offenbar erst in der Schweiz geehelichte Frau handelte. Die Beschwerdeführerin unterliess es - trotz einer entsprechenden Bemerkung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - im Beschwerdeverfahren ihre Behauptung näher zu begründen. Darüber hinaus stellt sich die berechtigte Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin für eine Reintegration in ihrem Heimatland überhaupt auf ihren Onkel und dessen Familie angewiesen wäre. Sie ist in Marokko geboren und aufgewachsen, hat dort offenbar eine Berufsausbildung als Schneiderin absolviert und ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Nicht zuletzt ihr Beruf und ihre in der Schweiz (mit Einschränkungen) verwirklichte autonome Lebensweise sollten ihr ermöglichen, eine eigenständige wirtschaftliche und soziale Existenz ausserhalb der Herkunftsfamilie aufzubauen. Dass sie in Marokko - nebst der Familie des Onkels - kein soziales Umfeld mehr haben soll, kann im übrigen nicht ohne weiteres geglaubt werden.

E. 7.4.4 Gemäss einer unaufgefordert ins Recht gelegten Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Thun (PDT) vom 16. Juli 2012 befindet sich die Beschwerdeführerin dort seit Anfang Mai 2012 in Behandlung. Der berichterstattende Arzt und zwei mitunterzeichnende Psychologinnen attestieren der Patientin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Diagnose beruht auf einer Eigenanamnese der Patientin und erwähnt als Ursachen eher beiläufig die Tat des Vaters und die drohende Wegweisung nach Marokko. Die Behandlung erfolge in Form einer Gesprächstherapie und medikamentös. Die Frage, ob eine angemessene Behandlung in Marokko möglich wäre bzw. ob die Patientin auf ein Leben in der Schweiz angewiesen sei, wird von den Begutachtenden nicht abschliessend beurteilt. Einerseits, weil die Behandlungsoptionen im Herkunftsland nicht bekannt seien, andererseits, weil sich die posttraumatischen und depressiven Symptome verschlechtern könnten, wenn die Patientin gezwungen werde, das ihr bekannte und dadurch auch Sicherheit gebende Umfeld zu verlassen. Die Betroffene habe für diesen Fall Suizidabsichten geäussert, was umso bedeutender sei, als sie nach eigenen Angaben bereits einmal einen Versuch unternommen habe.

E. 7.4.5 Im Zusammenhang mit einer drohenden Rückführung zeigt die bisherige Rechtspraxis, dass psychische Leiden oftmals weniger auf eine frühere Traumatisierung zurückzuführen sind, als vielmehr auf einen drohenden Verlust einer Lebensperspektive hier in der Schweiz. Für eine solche Annahme besteht vorliegend insofern Anlass, als die Beschwerdeführerin offenbar erst rund fünf Jahre nach dem durch ihren Vater begangenen Tötungsdelikt, hingegen in zeitlicher Nähe mit dem definitiven Entscheid über ihren weiteren Verbleib in der Schweiz ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, die behaupteten Zusammenhänge zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Tötungsdelikt auch im ärztlichen Attest nicht weiter reflektiert werden und der von der Beschwerdeführerin behauptete Suizidversuch weder zeitlich zugeordnet noch medizinisch attestiert wurde, obwohl ein Versuch dieser Art (sie will sich die Pulsadern aufgeschnitten haben) eine ärztliche Intervention notwendig gemacht haben müsste. Dass vom Verlust ihres Anwesenheitsrechts bedrohte Personen Depressionen mit suizidalen Gedanken entwickeln können, ist bekannt. Bekannt ist aber auch, dass Drohungen mit Suizid einen neurotisch-manipulativen Aspekt haben können. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Marokko tatsächlich auf medizinische Betreuung angewiesen sein, so könnte sie dort grundsätzlich fachspezifische Behandlung in Anspruch nehmen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in Marokko nebst sieben autonomen Psychiatriespitälern auch psychiatrische Abteilungen in Provinzspitälern (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011, E. 7.6.3; E-8364/2010 vom 13. Dezember 2010). Es ist deshalb festzuhalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Zustimmungsentscheid nicht beeinflussen kann.

E. 7.4.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die heute 29-jährige Beschwerdeführerin ernsthaft darin beeinträchtigt ist, sich in ihrem Herkunftsland innert nützlicher Frist wieder zu reintegrieren.

E. 7.5 Anspruchsbegründend können - wie bereits erwähnt - zwar auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet. Die (ebenfalls nicht erschöpfend zu verstehenden) Wertungsgesichtspunkte von Art. 31 Abs. 1 VZAE (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse und Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand und Möglichkeit zur Weidereingliederung im Herkunftsstaat) wurden allerdings vorstehend schon in anderem Zusammenhang geprüft und nicht als entscheidend befunden. Die Beschwerdeführerin weist eine nur unterdurchschnittliche Integration auf, sie ist alleinstehend, hat Einträge im Betreibungsregister, war bisher nur ganz beschränkt erwerbstätig und fiel nicht durch einen besonderen Willen auf, sich in der Schweiz weiterzubilden und ihre Situation damit zu verbessern. Eine Wiedereingliederung im Heimatland scheint nach dem bereits Gesagten möglich. Zwar befindet sie sich in der Zwischenzeit seit 10 Jahren in der Schweiz und ist in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Beide Elemente können aber bei der vorzunehmenden Gesamtschau der konkreten Verhältnisse nicht dazu führen, dass von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen ist.

E. 8 Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung geltend machen. Sie kann aber auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschieden hat. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 9 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend ge­macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv Seite 20)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2617/2010 Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene marokkanische Staatsbürgerin, reiste am 16. November 2003 mit einer Bewilligung zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Am 16. Januar 2004 verheiratete sie sich in Thun mit einem 1969 geborenen Schweizer Bürger und nahm Wohnsitz bei ihm in A._______ BE. Gestützt auf ihre Ehe wurde ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erteilt. Per 1. Februar 2005 zogen die Ehegatten nach Y._______ (BE). B. In einem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1. De­zember 2006 vermerkte die Beschwerdeführerin eine Adresse in Z._______ (BE). Unter der Rubrik "Zivilstand" auf dem Gesuchsformular markierte sie das Feld "getrennter Haushalt". In Beantwortung eines ihr von der kantonalen Migrationsbehörde zugestellten Fragekataloges äusserte sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 25. Januar 2007 zu ihren persönlichen Verhältnissen. Dabei bestritt sie, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe lediglich deshalb in Z._______ ein Studio angemietet, weil sie dort seit Juli 2005 arbeite, es fast unmöglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom ehelichen Wohn- an ihren Arbeitsort zu gelangen, ihr Mann Schicht arbeite und sie keinen Führerausweis besitze. Sie sei aber unter der Woche immer in Kontakt mit ihrem Ehemann und verbringe die Wochenenden in Y._______. In A._______ lebten ihr Vater und ihre Halbgeschwister. C. In einer Mutationsmeldung der Fremdenkontrolle Z._______ vom 2. April 2008 wurde die Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin von Y._______ nach Z._______ per Anfang April mitgeteilt. D. Die Fremdenkontrolle Z._______ sprach sich in einem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben vom 19. Januar 2009 dagegen aus, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Abklärungen bei der vormaligen Wohngemeinde hätten ergeben, dass sie mit dem Schweizer Bürger eine von ihrem Vater arrangierte Zweckehe eingegangen sei. Die beiden sprächen keine gemeinsame Sprache, der Ehemann arbeite nur teilzeitlich und könne für die Beschwerdeführerin finanziell nicht aufkommen. Sie selbst sei arbeitslos und müsse seit April 2008 mit Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. E. In einem Schreiben vom 30. März 2009 teilten die Sozialdienste der Gemeinde Z._______ der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4'405.30 bezogen habe, seit 1. Januar 2009 aber wirtschaftlich unabhängig sei. F. Die Fremdenkontrolle Z._______ sprach sich gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde in einem Schreiben vom 20. April 2009 für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aus. Der Ehemann leiste gemäss eigenen Angaben einen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten und bezahle ihr die Wohnung. Es werde aber demnächst zur Scheidung kommen. Die Beschwerdeführerin könne noch bis Ende Jahr Arbeitslosenentschädigung beziehen. G. Am 4. Mai 2009 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde bei der Vorinstanz um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dazu vermerkte sie, die Ehegemeinschaft habe mehr als drei Jahre bestanden, die Beschwerdeführerin spreche französisch, sei finanziell selbständig, und sie könnte bei einer allfälligen Rückkehr grosse Probleme bekommen, da ihr in der Schweiz lebender Vater im Jahre 2007 seine Ehefrau getötet habe. H. Die Vorinstanz wandte sich am 15. September 2009 schriftlich an die Beschwerdeführerin und forderte sie unter Fristansetzung dazu auf, über ihre bisherigen Wohnverhältnisse und beruflichen Tätigkeiten in der Schweiz sowie über den Zeitpunkt ihrer Trennung detailliert und vollständig Auskunft zu erteilen. Nachdem sie darauf offenbar nicht reagiert hatte, gewährte ihr die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 22. Dezem­ber 2009 rechtliches Gehör zur beabsichtigten Zustimmungsverweige­rung und Wegweisung aus der Schweiz. Abklärungen in der Gemeinde Y._______ hätten ergeben, dass sie dort nur während rund sechs Monaten gelebt habe. Der Aufforderung, Mietverträge einzureichen, sei sie nicht nachgekommen. Somit sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich nur während sechs Monaten gelebt worden sei. Komme hinzu, dass sie Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe bezogen habe und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen sei; es existierten offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'345.45 bzw. Fr. 2'008.35. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sie eine Zweckehe eingegangen sei; ihr Vater und der spätere Ehemann hätten in derselben Firma gearbeitet und die Ehe sei von ersterem vermittelt worden. I. In einem Schreiben vom 3. Februar 2010 an den Ehemann der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz den Inhalt von Auskünften fest, die dieser im Auftrag der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 telefonisch erteilt habe. Demnach träfen die im Schreiben vom 22. Dezember 2009 geäusserten Annahmen zu. Die Ehegatten hätten vor der Heirat während rund einem Jahr in A.________ zusammengelebt und sich etwa sechs Monate nach Eheschluss getrennt. Die Beschwerdeführerin wohne seither in Z._______. In Absprache mit den Sozialdiensten der Gemeinde Z._______ leiste er (der Ehemann) nach wie vor einen Unterhaltsbeitrag und finanziere ihre Wohnung. Die Heirat sei vom Vater der Beschwerdeführerin arrangiert worden, damit letztere in die Schweiz habe kommen können. Es habe sich um eine Scheinehe gehandelt. Die Vorinstanz setzte dem Ehemann der Beschwerdeführerin Frist an für allfällige Berichtigungen und stellte eine Kopie ihres Schreibens der Beschwerdeführerin zu. Diese reagierte mit einer Stellungnahme vom 2. März 2010, verfasst von den Sozialdiensten Z._______ und von ihr mitunterzeichnet. Darin hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest, wonach sie die Wohnung in Z._______ nur aus beruflichen Gründen angemietet habe und von ihrem Mann nicht getrennt lebe. Zur wirtschaftlichen Situation äusserte sie, sie habe seit Juli 2005 als Reinigungshilfe in einer Firma in Z._______ gearbeitet und sei daneben von ihrem Ehemann und ihrem Vater finanziell unterstützt worden. Das von letzterem im September 2007 begangene Tötungsdelikt habe ihr die Arbeitsfähigkeit und einen Teil der finanziellen Unterstützung geraubt. Sie sei traumatisiert gewesen, habe nicht mehr arbeiten können und von April bis Dezember 2008 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; dies im Gesamtbetrag von Fr. 3'900.-. Inzwischen habe sie wieder einen Arbeitsvertrag bei einer Firma im Reinigungsgewerbe und sie könne die Stelle im Mai 2010 antreten. J. Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde­führerin und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. K. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt darin den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin hält in einer Eingabe vom 28. Mai 2010 replizierend an ihren Begehren und deren Begründung fest. N. Zur allfälligen Aktualisierung in der Darstellung der persönlichen Verhältnisse eingeladen, gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 17. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. O. Am 16. Juli 2012 richteten die Psychiatrischen Dienste Thun unaufgefordert eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang Mai 2012 in psychotherapeutischer und pharmakologischer Behandlung befinde. Sie weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode auf. P. Mit Schreiben vom 1. November 2012 wurde das Bundesver­waltungsge­richt von der kantonalen Migrationsbehörde über die vom Regionalgericht Oberland in Thun ausgesprochene und seit 15. Oktober 2012 rechtskräftige Scheidung der Beschwerdeführerin informiert. Q. Nach telefonischer Vorankündigung bei den betreuenden Sozialdiensten der Gemeinde Z._______ wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. September 2013 letztmals zur Aktualisierung ihrer Lebensverhältnisse aufgefordert. Die eingeschriebene Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bun­desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer­de legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 mit Hinweis). 3. 3.1. Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbin­dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe­reich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge­meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten. 3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 4. 4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbe­halt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weitern Schicksal der Ehe unabängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 4.2. Vom Erfordernis des ehelichen Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestim­mung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundegerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). 5. 5.1. Offenbar ausgehend von der Heirat in der Schweiz am 16. Januar 2004 und dem Bezug einer Studiowohnung in Z._______ durch die Be­schwerdeführerin per 1. Okto­ber 2005 stellt sich die Vorinstanz in der ange­fochtenen Verfügung bzw. in der Vernehmlassung auf den Stand­punkt, dass die eheliche Gemeinschaft nur während einem Jahr und sie­ben (recte: achteinhalb) Monaten gelebt worden sei. Damit seien die zeitli­chen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt. Des­sen unbesehen sei (in wirtschaftlicher Hinsicht) auch nicht von einer er­folgreichen Integration auszugehen. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für eine weitere Regelung des Aufenthalts in der Schweiz seien ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber unter Hinweis auf einen Registerauszug der Einwohner­dienste Z._______ vom 2. Dezember 2009 (mit dem Eintrag "verheiratet" bzw. "freiwillig getrennt" und dem Zuzugsdatum 1. April 2008), auf Kopien von Mietverträgen und eines Besprechungsprotokolls der Sozialdienste Z._______ vom 7. Ap­ril 2010 geltend, die eheliche Gemeinschaft habe bis Ende 2008 und damit länger als drei Jahre gedauert. Die phasenweisen Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit hätten in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem von ihrem Vater begangenen Tö­tungsdelikt gestanden; bis zu diesem Ereignis sei sie wirtschaftlich unabhän­gig gewesen und einer regelmässigen Arbeit nachgegangen. 5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf das Protokoll einer Besprechung, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann am 7. April 2010 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - mit einem Mitarbeiter der Sozialdienste Z._______ geführt hatte. Darin werden Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin wiedergegeben, der einleitend bestreitet, gegenüber dem Vertreter der Vorinstanz von einer Scheinehe gesprochen zu haben; dieser Begriff sei anlässlich seines Telefonats vom Mitarbeiter des BFM verwendet worden. Hingegen treffe zu, dass er die Beschwerdeführerin auf einen Tipp von deren Vater hin in Marokko aufgesucht habe und sie sich dann zur Heirat entschlossen hätten. Zur Wohnsituation wurde protokolliert, dass die Ehegatten vorerst ein Jahr in A.________ und dann fast zwei Jahre in Y._______ gewohnt hätten. Die Wohnung in Z._______ sei angemietet worden, um der Beschwerdeführerin den Arbeitsweg zu ersparen. Eine Scheidung oder auch nur Trennung sei zu dieser Zeit kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin sei an den Wochenenden nach Y._______ zurückgekehrt und sie hätten sich auch zwischendurch gesehen. Die eheliche Gemeinschaft sei erst Ende 2008 aufgegeben worden. 5.3. 5.3.1. Die Darstellung im Protokoll vom 7. April 2010 vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. So lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Anmietung einer Studiowohnung durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann im Herbst 2005 rein berufliche Gründe gehabt haben soll. Denn aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin konnte für das Ehepaar gar kein wirtschaftlicher Nutzen entstanden sein. Im Gegenteil: Gemäss der von ihr eingereichten Bestätigung absolvierte die Beschwerdeführerin bei einer Firma in Z._______ ab Juli 2005 ein Teilzeitpensum von 30% (also ca. 14 Wochenstunden) bei einem Stundenlohn von Fr. 23.40. Damit konnte sie ihre Lebenshaltungskosten ganz offensichtlich nicht decken; sie verfügte über ein geschätztes monatliches Brutto-Einkommen von rund 1'300 Franken. Demgegenüber berechneten die Sozialdienste Z._______ (in einem für das Beschwerdeverfahren eingereichten Beleg vom 28. April 2010) den Grundbedarf mit Fr. 1'843.60. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie sei bis zum Zeitpunkt, in dem ihr Vater seine (zweite) Ehefrau getötet habe, wirtschaftlich unabhängig gewesen. Gemäss einer Bestätigung der Sozialdienste Z._______ vom 17. Februar 2012 trifft zwar zu, dass sie erst ab September 2007 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe in Anspruch nahm. Zuvor war sie aber nach eigenem Bekunden (schriftliche Stellungnahme an die Vorinstanz vom 2. März 2010) sowohl von ihrem Ehemann wie auch von ihrem Vater finanziell unterstützt worden; die Hilfe durch den Vater sei mit Begehung des Tötungsdelikts im September 2007 weggefallen. 5.3.2. Die Behauptung, wonach der getrennte Wohnort nur dazu gedient habe, besagte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, überzeugt umso weniger, als offenbar auch der Ehemann nur über eine Teilzeitstelle verfügte und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Jedenfalls sprach ihm die Fremdenkontrolle Z._______ (in deren Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 19. Januar 2009) die Fähigkeit ab, seine Ehefrau finanziell unterstützen zu können. 5.3.3. Tritt hinzu, dass die geografische (Weg-) Distanz zwischen dem ehelichen Domizil in Y._______ und dem Arbeitsort der Beschwerdeführerin in Z._______ höchstens etwa 10 km betragen dürfte und Y._______ selbst zwar offenbar nicht, jedoch die nur etwa 3 km entfernte Nachbargemeinde Q._______ an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen ist. Von dort aus ist Z._______ in geschätzten 30 bis 40 Minuten zu erreichen. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse bedürfte es einer besonderen Erklärung dafür, weshalb die Eheleute nicht zumindest versuchten, einen gemeinsamen Wohnsitz zu finden, von dem aus ihre beiden Arbeitsorte mit vernünftigem Aufwand zu erreichen gewesen wären. 5.3.4. Schliesslich und endlich steht die Darstellungsweise der Beschwer­deführerin auch im Widerspruch zur Tatsache, dass sie - obwohl die eheliche Gemeinschaft bis Ende 2008 gelebt worden sein soll - nach Aufgabe oder Verlust ihrer Arbeitsstelle im Februar 2008 ihre Wohnung in Z._______ nicht etwa aufgab, sondern im Gegenteil ihren Wohnsitz per 1. April 2008 (ohne ihren Ehemann) dorthin verlegte. 5.3.5. Dass die eheliche Gemeinschaft auch nach der Anmietung einer Wohnung in Z._______ noch gelebt worden sein soll, darüber führt die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Beweis. Ein solcher ergibt sich weder aus den eingereichten Kopien von Mietverträgen noch aus der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z._______ oder der schon bei früherer Gelegenheit eingereichten handschriftlichen Bestätigung der damaligen Schwiegereltern, wonach die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 in Herrenbach gewohnt habe. Taugliche Beweise beispielsweise über gemeinsame Auftritte in der Öffentlichkeit, über gemeinsame Freizeitgestaltung, Ferienreisen oder ähnliches blieb die Beschwerdeführerin schuldig. 5.3.6. Andererseits wird die Annahme der Vorinstanz, wonach die eheliche Gemeinschaft mit dem Bezug der Wohnung in Z._______ aufgegeben wurde, durch weitere Indizien bestätigt. So gab - aus einer entsprechenden Aktennotiz der Vorinstanz vom 15. September 2009 zu schliessen - offenbar ein Mitarbeiter der Gemeinde Y._______ telefonisch zur Auskunft, die Beschwerdeführerin sei per 1. Februar 2005 in die Gemeinde gekommen und "5 bis 6 Monate später"..."verschwunden". In die gleiche Richtung - wenn auch zeitlich nicht ganz widerspruchslos - geht die nach Auffassung der Vorinstanz vom damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner telefonischen Stellungnahme vom 1. Februar 2010 geäusserte Darstellung. Dass diese Darstellung unter Druck zustande gekommen oder durch Suggestivfragen beeinflusst worden sein soll - wie die Beschwerdeführerin bzw. deren geschiedener Ehemann nachträglich (Besprechungsprotokoll vom 7. April 2010) behauptet - kann nicht nachvollzogen werden. 5.3.7. Aufgrund der erläuterten Umstände kann nicht angenommen werden, die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin habe drei Jahre oder länger gedauert. Der gegenteilige Schluss der kantonalen Migrationsbehörde in deren Überweisung an die Vorinstanz vom 4. Mai 2009 lässt sich nicht nachvollziehen, es sei denn, die Behörde habe dabei auf die - für diese Frage belanglosen - Meldeverhältnisse abgestützt. 5.3.8. In Berücksichtigung des bisher Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine zeitweilige Dispensierung vom Erfordernis des Zusammenlebens (Art. 49 AuG; vgl. dazu E. 5.2 vorstehend) berufen. Die Trennung hatte nicht vorübergehenden Charakter. 6. 6.1. Doch selbst wenn die eheliche Gemeinschaft drei Jahre oder länger gedauert hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten, weil es - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - am kumulativ zu erfüllenden Kriterium der erfolgreichen Integration fehlt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG). 6.2. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration). 6.3. 6.3.1. Die Akten lassen den Schluss auf eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin nicht zu. In beruflicher Hinsicht hatte sie - wie bereits erwähnt - zwischen Juli 2005 und Februar 2008 eine Teilzeitstelle (30%) als Hilfskraft im Reinigungsgewerbe inne. Danach war sie offenbar während längerer Zeit arbeitslos. Mit der Beschwerde reichte sie zwar einen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2010 ein für eine Tätigkeit als Aushilfe im Reinigungsgewerbe. Ob überhaupt und falls ja, in welchem Umfang sie diese Tätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich aus den Akten aber nicht. Gemäss einer Bestätigung der Fachstelle Arbeitsintegration der Stadt Thun wurde die Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2011 in einem Beschäftigungs- und Integrationsprogramm betreut. Aus dem Schreiben vom 13. Dezember 2011 der Fachstelle Arbeitsintegration geht hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst während dieses Beschäftigungsprogramms unentschuldigte Absenzen aufwies. 6.3.2. Ein existenzsicherndes Einkommen erzielt die Beschwerdeführerin bis heute nicht; sie muss nach wie vor finanziell mit Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einer Bestätigung der zuständigen Sozialdienste vom 17. Februar 2012 schlug die geleistete Unterstützung im Zeitraum zwischen September 2007 und Mai 2009 mit rund 3'900 Franken, seit Februar 2010 mit rund 18'000 Franken zu Buche. Die Beschwerdeführerin trat während ihres Aufenthalts in der Schweiz auch mehrfach betreibungsrechtlich in Erscheinung. Gemäss einem nicht näher datierten Registerauszug des Betreibungsamts Oberland weist sie im Zeitraum zwischen 1. Januar 2008 und 23. Januar 2012 insgesamt 8 Betreibungen in Höhe von rund 6'300 Franken und 11 Verlustscheine in Höhe von rund 9'500 Franken auf. 6.3.3. In Bezug auf eine sprachliche Integration hat die Beschwerdeführerin bis dato offenbar keine Kurse besucht. Gemäss dem Schreiben der Gemeindeschreiberei Z._______ vom 19. Januar 2009 war eine sprachliche Verständigung (in Deutsch) im damaligen Zeitpunkt noch vollkommen unmöglich und einer sich bei den Akten der kantonalen Migrationsbehörde befindlichen Bestätigung des Hilfswerks der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) vom 20. Dezember 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt einen sog. "Kurs Alphabetisierung" des HEKS-Integrationsprogramms besuchte, dessen Inhalt darin bestand, in die Laute und Buchstaben einzuführen, sowie kurze einfache Beschreibungen über sich, Kleider und Farben abgeben zu können und die Zahlen 1 bis 20 zu erlernen. Die bis dahin fehlende Alphabetisierung kann keine Entschuldigung dafür sein, dass die Beschwerdeführerin nicht schon viel früher versuchte, sich sprachlich zu integrieren. Dass sie aufgrund ihrer Herkunft bereits eine andere schweizerische Landessprache (französisch) beherrscht, tut insofern nichts zur Sache, als es sich dabei nicht um die am Wohnsitz gesprochene Sprache handelt und diese Kenntnisse nicht das Ergebnis besonderer Integrationsbemühungen in der Schweiz sind. 6.3.4. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Integration geltend, dass sie durch das von ihrem Vater im September 2007 begangene Tötungsdelikt aus der Bahn geworfen worden sei. Diese Straftat habe sie psychisch schwer belastet und traumatisiert. Als Folge davon habe sie lange Zeit nicht mehr einer geregelten Arbeit nachgehen können. Aus den Akten zu schliessen, hatte der Vater offenbar seine schweizerische Ehefrau, mit der zusammen er weitere Kinder hatte, getötet. Dass diese Tat, auch wenn es sich beim Opfer nicht um ihre leibliche Mutter handelte, die Beschwerdeführerin stark getroffen haben dürfte, soll nicht in Frage gestellt werden. Dennoch trifft die Darstellung nicht zu, wonach dadurch eine bereits bestehende und der Dauer des bisherigen Aufenthalts adäquate Integration ins Stocken geraten wäre und stagniert hätte. Tatsache ist, dass eine irgendwie geartete Integration schon zuvor nicht ausgewiesen war. Die Beschwerdeführerin war bis dahin wirtschaftlich unselbständig (vom Ehemann und vom Vater abhängig) und hatte betreibungsrechtliche Vorkommnisse zu verzeichnen. 6.4. Fehlt es demnach an einer erfolgreichen Integration, ist ein Anspruch auf Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auch deshalb zu verneinen. 7. 7.1. Bleibt somit zu prüfen, ob "wichtige persönliche Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz "erforderlich" machen und ihr deshalb einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts­land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). 7.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie­gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust des Aufenthalts­rechts nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 7.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her­kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesge­richts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentli­che Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integra­tion, die Respektierung der Rechtsord­nung, die familiären und wirt­schaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwe­senheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 7.4. 7.4.1. Im Zusammenhang mit dem Verlauf der Ehe resp. der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sind bei der Be­schwerdeführerin keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Die eheliche Gemeinschaft wurde nur während relativ kurzer Zeit gelebt, Gewalt war im Zusammenhang mit ihrer Auflösung nicht im Spiel und Kinder sind aus der Beziehung nicht hervorgegangen. 7.4.2. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass im Falle einer Rückkehr nach Marokko ihre Wiedereingliederung stark gefährdet wäre. Dies, weil sie dort nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihre leibliche Mutter habe die Familie bereits wenige Monate nach Ihrer Geburt verlassen. Nach dem Wegzug des Vaters in die Schweiz im Jahre 1990 habe sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Grosseltern sowie einem Onkel und dessen Familie gelebt. Die Grosseltern seien mittlerweile verstorben. Der Kontakt zu ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Familie sei durch das Tötungsdelikt "belastet". Eine Rückkehr in diese Familie sei nicht möglich; sie wäre mit "unüberwindlichen Schwierigkeiten" verbunden. Sonstige Bezugspersonen habe sie in ihrem Heimatland keine mehr. 7.4.3. Der von der Beschwerdeführerin hergestellte Sachzusammenhang zwischen dem von ihrem Vater begangenen Tötungsdelikt und ihrer eigenen Möglichkeit zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es sich beim Opfer der Beziehungstat nicht etwa um die leibliche marokkanische Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführerin, sondern um eine offenbar erst in der Schweiz geehelichte Frau handelte. Die Beschwerdeführerin unterliess es - trotz einer entsprechenden Bemerkung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - im Beschwerdeverfahren ihre Behauptung näher zu begründen. Darüber hinaus stellt sich die berechtigte Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin für eine Reintegration in ihrem Heimatland überhaupt auf ihren Onkel und dessen Familie angewiesen wäre. Sie ist in Marokko geboren und aufgewachsen, hat dort offenbar eine Berufsausbildung als Schneiderin absolviert und ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Nicht zuletzt ihr Beruf und ihre in der Schweiz (mit Einschränkungen) verwirklichte autonome Lebensweise sollten ihr ermöglichen, eine eigenständige wirtschaftliche und soziale Existenz ausserhalb der Herkunftsfamilie aufzubauen. Dass sie in Marokko - nebst der Familie des Onkels - kein soziales Umfeld mehr haben soll, kann im übrigen nicht ohne weiteres geglaubt werden. 7.4.4. Gemäss einer unaufgefordert ins Recht gelegten Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Thun (PDT) vom 16. Juli 2012 befindet sich die Beschwerdeführerin dort seit Anfang Mai 2012 in Behandlung. Der berichterstattende Arzt und zwei mitunterzeichnende Psychologinnen attestieren der Patientin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Diagnose beruht auf einer Eigenanamnese der Patientin und erwähnt als Ursachen eher beiläufig die Tat des Vaters und die drohende Wegweisung nach Marokko. Die Behandlung erfolge in Form einer Gesprächstherapie und medikamentös. Die Frage, ob eine angemessene Behandlung in Marokko möglich wäre bzw. ob die Patientin auf ein Leben in der Schweiz angewiesen sei, wird von den Begutachtenden nicht abschliessend beurteilt. Einerseits, weil die Behandlungsoptionen im Herkunftsland nicht bekannt seien, andererseits, weil sich die posttraumatischen und depressiven Symptome verschlechtern könnten, wenn die Patientin gezwungen werde, das ihr bekannte und dadurch auch Sicherheit gebende Umfeld zu verlassen. Die Betroffene habe für diesen Fall Suizidabsichten geäussert, was umso bedeutender sei, als sie nach eigenen Angaben bereits einmal einen Versuch unternommen habe. 7.4.5. Im Zusammenhang mit einer drohenden Rückführung zeigt die bisherige Rechtspraxis, dass psychische Leiden oftmals weniger auf eine frühere Traumatisierung zurückzuführen sind, als vielmehr auf einen drohenden Verlust einer Lebensperspektive hier in der Schweiz. Für eine solche Annahme besteht vorliegend insofern Anlass, als die Beschwerdeführerin offenbar erst rund fünf Jahre nach dem durch ihren Vater begangenen Tötungsdelikt, hingegen in zeitlicher Nähe mit dem definitiven Entscheid über ihren weiteren Verbleib in der Schweiz ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, die behaupteten Zusammenhänge zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Tötungsdelikt auch im ärztlichen Attest nicht weiter reflektiert werden und der von der Beschwerdeführerin behauptete Suizidversuch weder zeitlich zugeordnet noch medizinisch attestiert wurde, obwohl ein Versuch dieser Art (sie will sich die Pulsadern aufgeschnitten haben) eine ärztliche Intervention notwendig gemacht haben müsste. Dass vom Verlust ihres Anwesenheitsrechts bedrohte Personen Depressionen mit suizidalen Gedanken entwickeln können, ist bekannt. Bekannt ist aber auch, dass Drohungen mit Suizid einen neurotisch-manipulativen Aspekt haben können. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Marokko tatsächlich auf medizinische Betreuung angewiesen sein, so könnte sie dort grundsätzlich fachspezifische Behandlung in Anspruch nehmen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in Marokko nebst sieben autonomen Psychiatriespitälern auch psychiatrische Abteilungen in Provinzspitälern (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011, E. 7.6.3; E-8364/2010 vom 13. Dezember 2010). Es ist deshalb festzuhalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Zustimmungsentscheid nicht beeinflussen kann. 7.4.6. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die heute 29-jährige Beschwerdeführerin ernsthaft darin beeinträchtigt ist, sich in ihrem Herkunftsland innert nützlicher Frist wieder zu reintegrieren. 7.5. Anspruchsbegründend können - wie bereits erwähnt - zwar auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet. Die (ebenfalls nicht erschöpfend zu verstehenden) Wertungsgesichtspunkte von Art. 31 Abs. 1 VZAE (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse und Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand und Möglichkeit zur Weidereingliederung im Herkunftsstaat) wurden allerdings vorstehend schon in anderem Zusammenhang geprüft und nicht als entscheidend befunden. Die Beschwerdeführerin weist eine nur unterdurchschnittliche Integration auf, sie ist alleinstehend, hat Einträge im Betreibungsregister, war bisher nur ganz beschränkt erwerbstätig und fiel nicht durch einen besonderen Willen auf, sich in der Schweiz weiterzubilden und ihre Situation damit zu verbessern. Eine Wiedereingliederung im Heimatland scheint nach dem bereits Gesagten möglich. Zwar befindet sie sich in der Zwischenzeit seit 10 Jahren in der Schweiz und ist in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Beide Elemente können aber bei der vorzunehmenden Gesamtschau der konkreten Verhältnisse nicht dazu führen, dass von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen ist.

8. Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung geltend machen. Sie kann aber auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschieden hat. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.

9. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend ge­macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv Seite 20) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...])

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: